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{'item': 'W127 2303684-1'}

Obsah (4)§ 3§ 8§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2026 GeschäftszahlW127 2303684-1 Spruch, W127 2303684-1/4E W127 2303686-1/3E W127 2303687-1/8E W127 2303688-1/8E W127 2303690-1/8E

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Den bP wurde jedoch

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Den bP wurde jedoch

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide wurden in der Folge Beschwerden. Die bP führten begründend aus, die Länderberichte würden belegen, dass in ihrer Heimatregion Minderjährige rekrutiert werden würden. Die Kinder seien mehrfach von der „Organisation Revolutionäre Jugend“ angesprochen worden und habe die Organisation versucht, sie durch Versprechungen und Drohungen für ihren Kampf zu gewinnen. Im Falle einer Rückkehr drohe den Kindern eine Zwangsrekrutierung oder eine Verschleppung. Zudem gab die bP6 an, sie werde bei einer Rückkehr vom syrischen Regime zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt werden; in kurdisch kontrollierten Gebieten würden Personen an das Regime oder andere bewaffnete Gruppen ausgeliefert. Sie gelte wegen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls als Zielperson. Die bP4 und bP8 seien zudem einer Reflexverfolgung aufgrund des reservedienstpflichten Vaters (bP6) ausgesetzt. Zudem sei die bP4 als alleinstehende Frau in Syrien einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide wurden in der Folge Beschwerden. Die bP führten begründend aus, die Länderberichte würden belegen, dass in ihrer Heimatregion Minderjährige rekrutiert werden würden. Die Kinder seien mehrfach von der „Organisation Revolutionäre Jugend“ angesprochen worden und habe die Organisation versucht, sie durch Versprechungen und Drohungen für ihren Kampf zu gewinnen. Im Falle einer Rückkehr drohe den Kindern eine Zwangsrekrutierung oder eine Verschleppung. Zudem gab die bP6 an, sie werde bei einer Rückkehr vom syrischen Regime zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt werden; in kurdisch kontrollierten Gebieten würden Personen an das Regime oder andere bewaffnete Gruppen ausgeliefert. Sie gelte wegen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls als Zielperson. Die bP4 und bP8 seien zudem einer Reflexverfolgung aufgrund des reservedienstpflichten Vaters (bP6) ausgesetzt. Zudem sei die bP4 als alleinstehende Frau in Syrien einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt.
  3. Die Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten langten am 03.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 02.03.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der bP3 bis bP8 und deren Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch/Kurmanji eine mündliche Verhandlung durch, an der seitens der belangten Behörde entschuldigt niemand teilnahm. Die bP wurden dabei insbesondere zu ihren Fluchtgründen befragt. Im Rahmen der Verhandlung wurden überdies aktuelle Länderberichte zu Syrien in das Verfahren eingebracht.
  5. Am 09.03.2026 langte eine Stellungnahme der bP zu den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichten ein. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kontroll- und Sicherheitslage volatil und widersprüchlich sei. Die Übergangsregierung sei mehrfach durch unzureichenden Schutz gegenüber (ethnischen) Minderheiten aufgefallen. Die bP fürchteten nach wie vor eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden. Es komme zudem zu geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien: Die bP sind syrische Staantsangehörige. Ihre Muttersprache ist kurdisch und sie gehören der kurdischen Volksgruppe an. Sie bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Bei der bP8 handelt es sich um die Mutter von der bP
  8. Bei der bP6 handelt es sich um den Vater, bei der bP7 um die Mutter der bP1 bis bP
  9. Die bP6 und bP7 sind verheiratet. Die bP8 ist verwitwet und die bP1 – bP5 sind ledig. Die bP1, bP2 und bP5 sind im Entscheidungszeitpunkt minderjährig. Die restlichen Kinder von bP6 und bP7 sind bereits erwachsen. Alle bP lebten im Gouvernement Al-Hassaka. Der Vater (bP 6) absolvierte von 2001 bis 2003 den syrischen Militärdienst in Damaskus und war einfacher Soldat. Er arbeitete als Traktorfahrer und zuletzt in XXXX in einem Maklerbüro.Der Vater (bP 6) absolvierte von 2001 bis 2003 den syrischen Militärdienst in Damaskus und war einfacher Soldat. Er arbeitete als Traktorfahrer und zuletzt in römisch 40 in einem Maklerbüro. Die Mutter (bP7) ging 12 Jahre zur Schule und arbeitete monatsweise als Lehrerin in einer Schule. Zuletzt war sie im gemeinsamen Haushalt tätig. Die bP sind Ende 2023 zusammen aus Syrien ausgereist, reisten im Januar 2024 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten in Österreich gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Sie halten sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Die bP sind gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  10. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien: 1.2.
  11. Am 08.12.2024 wurde das Regime von Bashar al-Assad gestürzt und zwischenzeitig eine Übergangsregierung installiert. Die Herkunftsregion der bP, Al-Hassaka, befindet sich aktuell im Kontroll- und Einflussbereich der syrischen Übergangsregierung. 1.2.
  12. Den bP droht in ihrem Herkunftsgebiet keine Verfolgung oder Bedrohung durch das ehemalige Regime von Bashar al-Assad. 1.2.
  13. Den bP droht in ihrem Herkunftsgebiet auch keine Verfolgung oder Bedrohung durch die HTS bzw. Übergangsregierung. Insbesondere droht ihnen keine Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Kurden. Die bP weisen keine verinnerlichte politische Überzeugung gegen die HTS bzw. Übergangsregierung auf und wird ihnen eine solche auch nicht unterstellt. Die bP haben keine als oppositionell anzusehende Handlungen gesetzt, die sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld der HTS bzw. der Übergangsregierung gebracht haben. 1.2.
  14. Im Falle einer Rückkehr droht den bP auch keine asylrelevante Verfolgung von Seiten der kurdischen Akteure. Es gibt keine Hinweise, dass die bP bei einer Rückkehr einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung durch die kurdischen Akteure ausgesetzt wären. Den bP1 bis bP5 droht keine Zwangsrekrutierung von kurdischen Akteuren, insbesondere nicht von der PKK und der „Organisation Revolutionäre Jugend“. Sie weisen keine verinnerlichte politische Überzeugung gegen die kurdischen Streitkräfte auf und wird ihnen eine solche durch die kurdischen Kräfte, auch im Falle der Weigerung, sich den kurdischen Streitkräften anzuschließen, nicht unterstellt. Sie haben keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld der kurdischen Streitkräfte gebracht haben. 1.2.
  15. Auch sonst haben die bP nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldete) Private aufgrund ihrer Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten zu erwarten. Es gibt keine Hinweise, dass die bP abseits der durch den Bürgerkrieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt wären. 1.
  16. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: (Die folgenden Auszüge bzw. Zusammenfassungen entstammen – wenn nicht anders angegeben – dem Länderinformationsblatt Syrien der Staatendokumentation vom 28.02.2026) Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida. Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums. Nordsyrien Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (
  17. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr
  18. Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer ’Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. ’Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen. Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt. Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und ’Ain al-’Arab/ Kobane vor. Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten.

der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von ’Ain al-’Arab/ Kobane entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden. Kurden

einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt es keine Probleme zwischen den Kurden in Damaskus und der Übergangsregierung. Abgesehen von vereinzelten Vorfällen können Kurden, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen. Nach Angaben eines syrischen Anwalts können Personen, die als politisch aktiv oder regierungskritisch wahrgenommen werden, mit Repressalien rechnen, die mit denen vergleichbar sind, denen Regierungskritiker jeglicher Herkunft ausgesetzt sind. In Damaskus, wo schätzungsweise ein Drittel der Bevölkerung kurdischer Herkunft ist und wo sich seit Jahrhunderten kurdische Gemeinschaften etabliert haben, werden Kurden als integrierter Teil der Gesellschaft beschrieben. In seit Langem bestehenden, von Kurden dominierten Stadtvierteln von Damaskus wie Rukn ad-Din und Wadi al-Mashari sind Kurden Berichten zufolge äußerlich schwer von anderen Einwohnern zu unterscheiden. Seit dem Sturz der früheren Regierung wurden keine Veränderungen oder Missbräuche gemeldet, die diese bestimmte Gruppe betreffen. Laut einem kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft werden Kurden weder am Zugang zu Wohnraum oder öffentlichen Dienstleistungen gehindert, noch wurden sie aus ethnischen Gründen aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Der Aktivist hob die Präsenz mehrerer hochrangiger kurdischer Beamter in Regierungsinstitutionen hervor, darunter auch der Bildungsminister. Die Quelle betonte jedoch, dass die derzeitige allgemeine Wirtschaftskrise die Kurden in gleicher Weise betrifft wie alle anderen Syrer. Die derzeitigen Behörden zeigen im Vergleich zur vorherigen Regierung eine größere Toleranz gegenüber kurdischen Flaggen und Symbolen. Minderheiten in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) Im Allgemeinen unterstützen syrisch-kurdische nationalistische Kräfte – darunter die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) und der Kurdische Nationalrat in Syrien (Kurdish National Council in Syria - KNCS) – den Grundsatz der staatlichen Neutralität gegenüber den religiösen Überzeugungen der Syrer. Ihr Hauptanliegen besteht darin, die Anerkennung und die Rechte der kurdischen Identität zu sichern, anstatt über die Rolle der Religion in der Regierungsführung zu diskutieren. Der Gesellschaftsvertrag bekräftigt die Gleichheit aller Bürger unabhängig von ihrer Religion und lehnt konfessionelle und ethnische Quoten ab. Die Klassifizierung von Bürgern nach Religion in offiziellen Dokumenten und bei Führungsernennungen wird abgelehnt. Das Dokument unterstützt nachdrücklich die Glaubens-, Gewissens- und Gedankenfreiheit, einschließlich des Rechts, die Religion zu wechseln, und des Rechts auf Atheismus. Es lehnt Blasphemiegesetze ab und gewährleistet gleichzeitig, dass staatliche Institutionen gegenüber religiösen Überzeugungen neutral bleiben. Religiösen und kulturellen Gruppen wird das Recht eingeräumt, unabhängige Institutionen zu gründen und ihre Angelegenheiten selbst zu regeln (Harmoon 26.4.2025). Hinsichtlich der Bevölkerungszusammensetzung ist die nordöstliche Region ein Mosaik. In Deir ez-Zour und ar-Raqqa bilden Araber die überwiegende Mehrheit und sind in jahrhundertealten Konföderationen wie den Aqidat, Bakara und Jubur organisiert. In al-Hasaka ist das Bild gemischter: Araber dominieren einen Großteil des ländlichen Raums, während Kurden sich auf städtische Zentren wie Qamishli und Ra’s al-’Ain konzentrieren. Christliche assyrische und syriakische Gemeinschaften tragen ebenso zur Komplexität bei wie kleinere Minderheiten von Turkmenen, Tscherkessen und Armeniern (AAA 11.7.2025). In der Führungshierarchie der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) stehen kurdische Anführer an erster Stelle, während arabische Elemente in den mehrheitlich arabischen Gebieten nur eine sehr begrenzte Rolle spielen. Zu Beginn der Bildung der SDF bildeten die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) das Rückgrat der SDF. Nach der Expansion in arabische Gebiete, insbesondere in ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wurde es jedoch erforderlich, Araber in die SDF einzubeziehen, woraufhin arabische Kämpfer und Verwaltungsbeamte aufgenommen wurden. Die tatsächliche Führung und die wichtigen Positionen blieben jedoch in den Händen kurdischer Elemente, insbesondere derjenigen, die mit der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) verbunden sind. Die arabische Präsenz beschränkt sich auf einige zivile Räte und Gremien. Wichtige Entscheidungen werden von kurdischen Kadern getroffen, insbesondere in Sicherheits-, Militär- und Finanzfragen. Darüber hinaus wurden viele arabische Fachkräfte, die über Erfahrung oder clan-gestütztes Ansehen verfügen, an den Rand gedrängt. In einigen Fällen werden arabische Persönlichkeiten ohne Einfluss für die Arbeit in der autonomen Verwaltung ausgewählt. Die Marginalisierung der arabischen Bevölkerung und die Einführung einer neuen Verwaltungsform in traditionell stammesorientierten Gebieten haben zu kulturellen Konflikten und Spannungen in der Region geführt. Die Araber fühlen sich als Bevölkerung ohne Mitspracherecht. Dieses Gefühl der Benachteiligung hat zu lokalen Demonstrationen und Protesten geführt. Diese Spannungen eskalierten zu Gewalt und Aufständen, wie beispielsweise beim Stammesaufstand in Deir ez-Zour im August 2023, bei dem mehrere Angehörige der Stämme der Bakara und Akidat gegen die SDF rebellierten und es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Stammeskämpfern und den SDF kam (IndepAr 23.4.2025). Arabische Führer beschuldigen die SDF, sie politisch und wirtschaftlich zu marginalisieren, ideologisch geprägte Lehrpläne durchzusetzen, junge Männer und Burschen zum Militärdienst einzuziehen und die Einnahmen aus Öl und Weizen zu monopolisieren. Während früher viele Führer eine begrenzte Zusammenarbeit mit den SDF akzeptierten, sehen sie nun eine anhaltende kurdische Herrschaft als existenzielle Bedrohung für die arabische Identität, die wirtschaftlichen Rechte und die lokale Regierungsführung an (AAA 11.7.2025). Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Der Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) fehlt es an ausreichendem Personal, um das ganze Land zu verwalten und die Posten zu bemannen. Es werden entweder andere Gruppierungen mit an Bord geholt werden müssen, oder möglicherweise auch ehemalige Soldaten. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Associated Press berichtete am 16.12.2024, dass Polizeikräfte des Assad-Regimes verschwunden sind und an ihre Stelle Polizeikräfte der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Gouvernements - SSG) - der von der HTS geführten Regierung, die bis zum Sturz al-Assads in Idlib regierte - getreten waren. Sie bearbeiten Fälle von kleineren Diebstählen und Straßenkrawalle. Die Polizisten der SSG sollen 4.000 Mann stark sein, wobei die Hälfte davon weiterhin in Idlib operiere, während die andere Hälfte in Damaskus und anderen Teilen Syriens für Ordnung sorgen. Obwohl manche von ihnen religiöse Symbole tragen, ließen sie andersgläubige Minderheiten weitgehend in Ruhe. Die Kräfte, die Syriens neuem Machthaber zur Verfügung stehen, sind unzureichend. Die 30.000 Mann starke HTS ist nun über das ganze Land verteilt. In Damaskus ist in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das ein Gefühl der Sicherheit vermittelt und versucht, den Verkehr zu regeln – allerdings mit begrenztem Erfolg. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die nun an ihre Grenzen stoßen, da sie ein ganzes Land und nicht nur einen Teil einer Provinz verwalten müssen. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der traditionellen Sicherheitsstrukturen. HTS hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (auch: General Security) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Die Abteilung für militärische Operationen hat auch Einheiten im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und weitere Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führen gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ash-Shara' versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden, und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein. Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll. Ein Ausschuss von Offizieren entwirft derzeit die Struktur der neuen syrischen Armee. Die Regierung hat klargestellt, dass alle militärischen Fraktionen aufgelöst und in staatliche Institutionen integriert werden. Der Prozess der Bildung einer neuen Armee für Syrien wird auf der Vereinigung mehrerer bewaffneter Gruppierungen beruhen, die über das ganze Land verteilt sind. Am 29.1.2025 wurde die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter auch die HTS. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) ist die stärkste Gruppierung in Syrien. Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die Hälfte dieser Gruppierungen ist nach der Rückeroberung in ihren ursprünglichen Gebieten geblieben, insbesondere in den Gebieten im Norden von Hama, im Süden von Idlib und im Westen und Süden von Aleppo. Sie entstand aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah ash-Sham, Liwa' al-Haqq, Jabhat Ansar ad-Din und Jaysh as-Sunna und wurde später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt. Die HTS versuchte ihren militärischen Flügel durch die Einrichtung eines gemeinsamen Einsatzraums namens „Shahba Community“ in Zusammenarbeit mit bewaffneten Gruppierungen, darunter Ahrar ash-Sham, die Nour ad-Din-Zenki-Bewegung und die „50. Division“ zu stärken. Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war. Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen. Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt. Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar. Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll. Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben. Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes UNICEF zufolge benötigen 7,5 Millionen Kinder humanitäre Hilfe, 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, weil Unsicherheit und wirtschaftliche Not die Verletzung von Kinderrechten, Angst und Not vertiefen. 3,7 Millionen Kinder benötigen Ernährungshilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule und eine Million weitere Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Dadurch sind sie einem höheren Risiko von Kinderarbeit, Kinderheirat, Menschenhandel sowie Rekrutierung und Einsatz durch Konfliktparteien ausgesetzt. (UNICEF 17.12.2024). Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung. Bildung und Schulen Über zwei Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und viele Schulen wurden zerstört oder beschädigt. Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbrecherquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, anstatt ihre Kinder zur Schule zu schicken, sie arbeiten zu lassen, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden. 35 % der Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen keine Schule, was durch die Zerstörung der Infrastruktur und den wirtschaftlichen Druck noch verschärft wird. Das bedeutet, dass mehr als 2,4 Millionen Kinder keine Bildungschancen haben, während mehr als eine Million Kinder einem ähnlichen Risiko ausgesetzt sind. Flüchtlingskinder sehen sich großen Hindernissen für den Schulbesuch gegenüber, darunter überfüllte Lager, unzureichende Ressourcen und begrenzter Zugang zu Schulmöglichkeiten. Die Mehrheit der Lager in Nordwestsyrien, in den Gouvernements Aleppo und Idlib haben keine Schule. Meistens aufgrund einer niederen Anzahl an Lagerbewohnern in einigen Lagern gibt es möglicherweise alternative Bildungsprogramme oder die Kinder pendeln zur Schule in nahe gelegene Städte. Nur 40 % der Schulen verfügen über ausreichend Trinkwasser. Andererseits verfügen nur 35 % über ausreichend Toilettenwasser. Die Studie ergab eine vielfältige Bildungslandschaft in Lagerschulen, wobei die meisten den ersten und zweiten Zyklus der Grundbildung anbieten und nur sehr wenige bis zur Sekundarstufe reichen, was dazu führt, dass viele Schüler im Sekundarschulalter Schulen außerhalb der Lager besuchen (ACU 30.6.2024). Rekrutierung Minderjähriger für den Militärdienst Die Rekrutierung von Kindern für Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen verstößt gegen das humanitäre Völkerrecht, das die Rekrutierung oder den Einsatz von Kindern unter 15 Jahren in Konflikten verbietet. Eine solche Rekrutierung oder der Einsatz von Kindern in Konflikten ist ein Kriegsverbrechen

dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Darüber hinaus verbietet das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen unter allen Umständen die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren. In den Jahren des Konflikts und Bürgerkriegs in Syrien haben bewaffnete Gruppen Kinder rekrutiert. Die Zahl der Rekrutierungen Minderjähriger nahm dabei bis 2023 kontinuierlich zu. In einigen Fällen wurden Kinder zwangsrekrutiert, in anderen Fällen melden sich Minderjährige, weil sie oder ihre Familien das Gehalt benötigen. Einige schlossen sich aus ideologischen Gründen oder aufgrund von Familien- und Stammesloyalitäten an. In einigen Fällen wurden Kinder aus Syrien geschickt, um als Söldner in anderen Konflikten zu kämpfen. Unter den 25 Parteien, die Berichten zufolge an der Rekrutierung von Kindern beteiligt waren, darunter die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), die Fraueneinheiten (Yekîneyên Parastina Jin - YPJ), die Freie Syrische Armee (Free Syrian Army - FSA), Ahrar ash-Sham und andere bewaffnete Gruppen unter der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), stach die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) durch ihr umfangreiches Engagement bei der Rekrutierung und Ausbildung von Kindern hervor. Die SNA und die HTS rekrutierten Minderjährige. Die UN verifizierten 231 Fälle von Rekrutierungen Minderjähriger durch die SDF und den mit ihnen verbundenen Kräften im Jahr 2023. Die oppositionelle Syrische Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), darunter Ahrar ash- Sham und die Armee des Islam, sowie die mit ihnen verbündeten Gruppierungen und Fraktionen unterzeichneten am 3.6.2024 einen Aktionsplan mit den Vereinten Nationen, um die Rekrutierung und den Einsatz sowie die Tötung und Verstümmelung von Kindern

der Resolution 1539

(2004)des Sicherheitsrats und nachfolgender Resolutionen zu beenden und zu verhindern. Der Aktionsplan gilt auch für alle neuen Gruppierungen, die sich der oppositionellen SNA und den ihr angeschlossenen Gruppierungen nach seiner Unterzeichnung anschließen oder sie verlassen. Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar. Laut Aussage des syrischen Verkehrsministers bei einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw haben die neuen syrischen Machthaber vom ersten Tag der Befreiung an damit begonnen, die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, insbesondere durch die Sicherstellung der Grundversorgung, z. B. mit Brot und Treibstoff, zusätzlich zur Sicherung des Transportsektors, damit sich die Menschen zwischen den Provinzen bewegen können. Sie haben damit begonnen, Treibstoff für Fahrzeuge zu sichern, damit sie in Abstimmung mit dem Ölministerium eingesetzt werden können, und Fahrten zwischen Damaskus und den restlichen Provinzen, zwischen Idlib und den restlichen Provinzen und zwischen Aleppo und restlichen Provinzen zu organisieren, zusätzlich zum internen Transport innerhalb jeder Provinz. Sie haben mit der Umsetzung eines Plans zur Festlegung spezifischer Preise, die für Fahrzeugbesitzer und für Menschen mit sehr begrenztem Einkommen angemessen sind, begonnen. Etwa 70 bis 80 % der Preis- bzw. Transporttarifstruktur wurden fertiggestellt und umgesetzt. Was die Versorgung der Öffentlichkeit betrifft, so wurden etwa 50 bis 60 % der Strecken, ob intern oder extern, gesichert (Rudaw 1.2.2025). […] In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Die beiden Flughäfen funktionieren gut. Der Flughafen Hmeimim in Latakia könnte laut syrischem Verkehrsminister bald in Betrieb genommen werden. Der Flughafen funktioniert, aber aufgrund der Präsenz der russischen Basis wird erst ein Plan entwickelt, um dieses Problem bezüglich ihrer Anwesenheit zu lösen. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Am 8.1.2025 landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad auf dem Flughafen von Damaskus. Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen. Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara', der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wiederaufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe. Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um dem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz al-Assads Anfang Dezember erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million. Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehr als einmal vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner. Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen.
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zu den Feststellungen zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien: Die Feststellungen zu den Personen der bP beruhen auf den Inhalten der Verwaltungsakten, auf den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf den von den bP vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  3. Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe der beschwerdeführenden Parteien: 2.2.
  4. Die Feststellung, dass sich die Herkunftsregion der bP im Kontroll- und Einflussbereich der syrischen Übergangsregierung befindet, ergibt sich aus einer aktuellen Einsicht in die Karte „Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com“. Der Umstand, dass die vormalige syrische Regierung unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde, ist als notorisch anzusehen. 2.2.
  5. Zur vorgebrachten Verfolgung durch das (ehemalige) syrische Regime: Die bP6 gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, sie werde vom (ehemaligen) Regime wegen des Reservemilitärdienstes gesucht. Bei einer Rückkehr würde sie sofort in den Kampf eingezogen werden. Dies wiederholte sie im Rahmen ihrer Beschwerde und gab ergänzend an, ihr drohe eine Verfolgung wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung. Die bP4 führte erstmals in ihrer Beschwerde aus, es bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung durch das(ehemalige) syrische Regime aufgrund ihres reservedienstpflichtigen Vaters (bP6). Dazu ist basierend auf den Länderinformationen auszuführen, dass nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad und der Machtübernahme durch die nunmehrige Übergangsregierung keine Gefahr einer Verfolgung der bP6 aufgrund des Reservemilitärdienstes oder einer unterstellten oppositionellen Gesinnung gegeben und auch keine Gefahr für die bP4 – und im Übrigen auch keine Gefahr der übrigen Familienmitglieder – aufgrund einer Reflexverfolgung gegeben ist. 2.2.
  6. Zu einer Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung (unter Führung der HTS) im Falle einer Rückkehr nach Syrien und zur behaupteten Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Kurden: Die bP führten in ihrer Stellungnahme vom 09.03.2026 aus, es könne zwischen der syrischen Übergangsregierung und den Kurden keinesfalls von einer stabilen oder verlässlichen Sicherheitslage ausgegangen werden. Es sei unklar, ob Angehörige der kurdischen Volksgruppe Verfolgung aufgrund ihrer Identität befürchten müssen. Zudem sei unklar, wie sich die Situation der Zwangsrekrutierung entwickeln werde. Zum Wehrdienst bzw. Zwangsrekrutierung (von Kindern): Dem EUAA Country Focus sowie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass die syrische Übergangsregierung die allgemeine Wehrpflicht – mit Ausnahme nationaler Ausnahmesituationen – abgeschafft und die Syrisch-Arabische Armee (SAA) in eine Freiwilligenarmee umgewandelt hat. Diese soll der Sicherung der Landesgrenzen dienen und steht grundsätzlich allen Bürgerinnen und Bürgern offen. Übergangspräsident Ahmed al-Sharaa hat laut Länderberichten das Ziel formuliert, eine Nationale Armee zu schaffen, die auch Angehörige ehemaliger Oppositionsgruppen einbezieht. Aus den genannten Quellen ergibt sich somit, dass die neuen Machthaber weder einen verpflichtenden Wehrdienst einführen noch Zwangsrekrutierungen von Kindern, Reservisten oder wehrfähigen Personen durchführen. Zur behaupteten Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit als Kurden: Die bP7 brachte im Rahmen der Erstbefragung zu ihren Fluchtgründen zunächst ausschließlich die allgemeine Sicherheitslage vor. Sie verwies auf den Krieg, Bombadierungen sowie auf Wasser- und Nahrungsknappheit und führte aus, dass für ihre Kinder keine Bildungsmöglichkeiten bestünden. Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederholte sie dieses Vorbringen und ergänzte, dass die „Organisation Revolutionäre-Jugend“ versucht habe, ihre Kinder zu rekrutierten. Erstmals brachte die bP7 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, sie und ihre Familie seien aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden. Auch die bP6 machte allfällige Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend. Ebenso führten die bP3 bis bP5 erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, sie seien in der Schule diskriminierend behandelt worden. Diese Vorbringen erweisen sich aufgrund der im Laufe des Verfahrens erfolgten Steigerungen, der teilweise widersprüchlichen Angaben sowie der unsubstantiierten und allgemein gehaltenen Schilderungen als nicht glaubhaft: Zunächst ist festzuhalten, dass die bP4, die bP6 und die bP7 im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausdrücklich angaben, keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihres Religionsbekenntnisses gehabt zu haben. Auch blieben die Angaben der bP7 in der mündlichen Verhandlung vage und allgemein gehalten. Auf die Frage, worin die behaupteten Diskriminierungen bestanden hätten, führte sie lediglich allgemein aus, Araber hätten die Kurden diskriminierend behandelt und behauptet, das Gebiet gehöre ihnen. Trotz mehrfacher Nachfrage konnte sie keinen sie persönlich betreffenden konkreten Vorfall schildern, sondern verwies lediglich allgemein auf diskriminierendes Verhalten der arabischen Bevölkerung. Auf erneute konkrete Nachfrage gab sie schließlich selbst an, keinen konkreten Vorfall erlebt zu haben. Lediglich ihre Kinder seien in der Schule betroffen gewesen. Der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens mindernd ist zudem, dass die bP7 die behaupteten Diskriminierungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als „ersten Grund“ für die Ausreise bezeichnete, obwohl sie im bisherigen Verfahren ausschließlich andere Fluchtgründe genannt hatte. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die behaupteten Diskriminierungen überhaupt ein fluchtauslösendes Ereignis darstellten, da sie die geschilderten Diskriminierungen ihren eigenen Angaben nach lediglich als „Störung“ empfunden hätte. Auch die Angaben der bP6 blieben unsubstantiiert. Sie führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht allgemein aus, das frühere Regime habe Araber in kurdischen Gebieten angesiedelt und Kurden enteignet. Ihr Heimatdorf liege zwischen zwei arabischen Dörfern. Trotz konkreter Nachfrage vermochte die bP6 jedoch nicht darzulegen, inwiefern sie persönlich und individuell von diesen Maßnahmen betroffen gewesen sei. Die Schilderungen beschränkten sich auf allgemeine Ausführungen zur Situation der kurdischen Bevölkerung. Im Übrigen ist anhand der aktuellen Länderberichte nicht davon auszugehen, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein solches Vorgehen stattfinden wird. Schließlich erreichte auch das Vorbringen der bP3, bP 4 und bP5 zu behaupteten Diskriminierungen in der Schule nicht die für eine asylrelevante Verfolgung erforderliche Intensität. Die bP4 gab an, sie sei als „Flüchtling“ bezeichnet worden und arabische Schüler bzw. Lehrkräfte behaupteten, das Land gehöre den Arabern. Weiters sei geäußert worden, Frauen ohne Kopftuch müssten zum Tragen eines solchen gezwungen werden. Die bP3 und bP5 brachten zudem vor, arabische Schüler hätten nicht gewollt, dass sie sich auf Kurdisch unterhalten. Diese Schilderungen lassen zwar Spannungen erkennen, vermögen jedoch keine konkrete, gezielt gegen die genannten bP gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. Das Vorbringen der bP, sie wären in Syrien Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, lässt sich zudem mit den herangezogenen Länderinformationen nicht objektivieren. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass es keine Probleme zwischen den Kurden und der Übergangsregierung gibt. Abgesehen von vereinzelten Vorfällen können Kurden, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen. Nach Angaben eines syrischen Anwalts können Personen, die als politisch aktiv oder regierungskritisch wahrgenommen werden, mit Repressalien rechnen, die mit denen vergleichbar sind, denen Regierungskritiker jeglicher Herkunft ausgesetzt sind. In Damaskus etwa, wo schätzungsweise ein Drittel der Bevölkerung kurdischer Herkunft ist und wo sich seit Jahrhunderten kurdische Gemeinschaften etabliert haben, werden Kurden als integrierter Teil der Gesellschaft beschrieben. In seit Langem bestehenden, von Kurden dominierten Stadtvierteln wie Rukn ad-Din und Wadi al-Mashari sind Kurden Berichten zufolge äußerlich schwer von anderen Einwohnern zu unterscheiden. Seit dem Sturz der früheren Regierung wurden keine Veränderungen oder Missbräuche gemeldet, die diese bestimmte Gruppe betreffen. Laut einem kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft werden Kurden weder am Zugang zu Wohnraum oder öffentlichen Dienstleistungen gehindert noch wurden sie aus ethnischen Gründen aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Der Aktivist hob die Präsenz mehrerer hochrangiger kurdischer Beamter in Regierungsinstitutionen hervor, darunter auch der Bildungsminister. Die Quelle betonte jedoch, dass die derzeitige allgemeine Wirtschaftskrise die Kurden in gleicher Weise betrifft wie alle anderen Syrer. Die derzeitigen Behörden zeigen im Vergleich zur vorherigen Regierung eine größere Toleranz gegenüber kurdischen Flaggen und Symbolen. Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (
  7. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr
  8. Das Gericht verkennt nicht, dass es in der Bevölkerung auch weiterhin zu Diskriminierungen kommen kann, allerdings zeichnet sich aus den Länderberichten gesamtbetrachtet ein Bild ab, wonach Kurden im täglichen Leben der Mehrheitsbevölkerung der Araber (rechtlich) gleichgestellt sind. So gab auch Übergangspräsident ash-Shara´ an, dass er die Kurden als Teil des Heimatlandes sehe. Er verspreche ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden. Die bP3 bis bP7 vermochten sohin nicht glaubhaft dazutun, dass ihnen aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Verfolgung droht. Letztlich ist anzumerken, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits eine beträchtliche Anzahl an Rückkehrern nach Syrien zu verzeichnen ist. Auch sonst haben die bP keine Handlungen gesetzt, die von der Übergangsregierung als oppositionell wahrgenommen würden oder sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld der syrischen Übergangsregierung rücken könnten. Die bP6, bP7 und bP8 gaben selbst an, in Syrien an keiner bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzung aktiv teilgenommen zu haben und keiner politischen oder bewaffneten Gruppierung anzugehören. Eine grundsätzliche nach außen getragene politische Gesinnung legten sie damit nicht dar und lässt sich auch eine verinnerlichte Gesinnung daraus nicht ableiten. Zudem gibt es in Ansehung der aktuellen Länderberichte auch keine Hinweise darauf, dass die bP bei einer allfälligen Rückkehr als gegen die HTS bzw. die aktuelle Übergangsregierung, so etwa aufgrund ihrer Ausreise und Asylantragstellung in Österreich, oppositionell wahrgenommen werden würden. Insgesamt konnte keine asylrelevante Verfolgung der bP durch die HTS bzw. Übergangsregierung festgestellt werden und liegt eine solche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht vor. 2.2.
  9. Zur vorgebrachten Verfolgung und Zwangsrekrutierung durch kurdische Sicherheitskräfte bzw. Streitkräfte: Zur Verfolgung durch kurdische Sicherheitskräfte bzw. Streitkräfte Erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die bP6 an, dass die Sicherheitspolizei in ihr Haus eingebrochen sei und es sich angeeignet habe. Ihr Nachbar habe ihr gesagt, dass die kurdische Sicherheitspolizei nach ihrem Aufenthalt gefragt habe. Die bP6 konnte jedoch nicht konkret angeben, aus welchem Grund nach ihr gesucht wird, sondern äußerte hierzu lediglich Vermutungen („Es kann sein, dass es um meine Kinder geht, weil ich meine Kinder mitgenommen und mit ihnen ausgereist bin und somit nicht zugelassen habe, dass sie sich dieser bereits erwähnten Revolutionären Jugend anschließen“). Das Vorbringen blieb insgesamt äußerst vage und unsubstantiiert, weshalb eine konkrete individuelle Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Darüber hinaus ist eine Verfolgungsgefahr auch deshalb nicht maßgeblich wahrscheinlich, weil die genannten kurdischen Akteure auf den Herkunftsort der bP6 (im Übrigen sämtlicher bP) keinen Zugriff haben. Zur Zwangsrekrutierung durch kurdische Streitkräfte Die bP6 und bP7 gaben im behördlichen Verfahren zusammengefasst an, sie seien auch wegen ihrer Kinder ausgereist. Es bestehe die Gefahr, dass die „Organisation Revolutionäre Jugend“ versuche ihre Kinder zu rekrutieren. Dabei seien bei bP4 und bP5 insgesamt drei Mal Versuche auf dem Weg zur Schule unternommen worden, sie zu überzeugen. Die bP4 gab dazu im behördlichen Verfahren an, die PKK nehme alle Frauen aus dem Dorf. Die „Organisation Revolutionäre Jugend“ habe sie mehrmals gefragt, sich ihnen anzuschließen. Sie seien 15 Tage vor der Ausreise zu ihr gekommen und hätten ihr gesagt, sich vorzubereiten, sie werde mitgenommen. Die bP5 gab im behördlichen Verfahren an, die „Organisation Revolutionäre Jugend“ habe mit ihr geredet, um sie mitzunehmen. Sie hätten ihr Geld, Essen und ein Auto angeboten. Zu diesem Vorbringen ist generell darauf hinzuweisen, dass die Heimatregion der bP nicht unter der Kontrolle der Kurden steht. Kurdische Streitkräfte oder sonstige kurdische Bewegungen haben keinen Zugriff auf die bP1 bis bP
  10. Sie können ihre Heimatregion, die unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung steht, über den Flughafen Damaskus ohne Kontakt zu kurdischen Akteuren erreichen. 2.2.
  11. Die Feststellungen dazu, dass die bP auch keiner sonstigen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass Derartiges weder im Verfahren noch aus den Länderinformationen hervorkam. Soweit erstmals und einmalig in der Stellungnahme vom 09.03.2026 eine Verfolgung der sozialen Gruppe der Frauen und Kinder sowie geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen geltend gemacht wurde, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen im Verfahren nicht näher konkretisiert wurde. Auch blieb das diesbezügliche Vorbringen unsubstantiiert und lässt sich anhand der Länderberichte nicht objektivieren. Zudem gaben die bP6, bP7 und bP8 selbst an, keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt zu haben. Auch das erstmalige und einmalige Vorbringen der bP4 im Rahmen ihrer Beschwerde, wonach ihr eine Verfolgung als alleinstehende Frau drohen würde, blieb unsubstantiiert und ist vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, zumal sie sich im Familienverbund befindet und gerade nicht alleinstehend ist. Insgesamt erwies sich dieses Vorbringen vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft. 2.2.
  12. Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion ist festzuhalten, dass der Flughafen Damaskus seinen internationalen Betrieb bereits wiederaufnahm und angeflogen wird. Zudem ist den aktuellen UNHCR Flash Updates auch zu entnehmen, dass unter anderem eine Einreise nach Syrien derzeit möglich ist und syrische Rückkehrer den Grenzübergang auf täglicher Basis überqueren (vgl. etwa UNHCR Flashupdate, Nr.
  13. vom Januar 2026)). 2.2.
  14. Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion ist festzuhalten, dass der Flughafen Damaskus seinen internationalen Betrieb bereits wiederaufnahm und angeflogen wird. Zudem ist den aktuellen UNHCR Flash Updates auch zu entnehmen, dass unter anderem eine Einreise nach Syrien derzeit möglich ist und syrische Rückkehrer den Grenzübergang auf täglicher Basis überqueren vergleiche etwa UNHCR Flashupdate, Nr.
  15. vom Januar 2026)). 2.2.
  16. Abschließend ist daher festzuhalten, dass es den bP1 bis bP8 nicht gelungen ist, einen asylrechtlich relevanten Verfolgungsgrund glaubhaft zu machen. Dabei wird nicht verkannt, dass die bP1, bP2 und bP5 minderjährig sind und daher ein herabgesetzter Beweismaßstab anzulegen ist. Selbst unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht festgestellt werden. Die behaupteten Verfolgungsgründe blieben im gesamten Asylverfahren im Wesentlich allgemein gehalten, pauschal und unsubstantiiert und standen zudem im Widerspruch zu den herangezogenen Länderberichten zu Syrien. Nicht verkannt wird dabei, dass die Sicherheitslage vor Ort nach wie vor instabil ist und es auch weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommen kann. Die damit zusammenhängenden Risikofaktoren sind jedoch der allgemeinen (Bürgerkriegs-)Situation geschuldet, der ohnehin bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz hinreichend Rechung getragen wurde. Zum Vorbringen der bP7, es gebe für ihre Kinder (bP1 -bP5) keine Bildung, ist Folgendes auszuführen: Den Länderberichten ist keine systematische Verunmöglichung, das heißt ein planmäßiges, zielgerichtetes Vorgehen bestimmter Akteure zwecks dauerhafter Verweigerung des Bildungszuganges zu entnehmen. So wird ausgeführt, dass laut UNICEF mehr als 2,4 Millionen Kinder nicht zur Schule gehen und eine weitere Million Kinder gefährdet ist, die Schule abzubrechen. Daraus ist eine erhebliche, landesweit relevante Einschränkung des Bildungszugangs sowie eine daraus resultierende allgemeine kindbezogene Gefährdungslage nachvollziehbar belegt. Aus dem Bericht ergibt sich jedoch nicht, dass der fehlende Bildungszugang Kinder gerade wegen eines Konventionsmerkmals (Religion, Nationalität, Volksgruppe, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) trifft oder dass Minderjährige als solche wegen mangelnden Schulzugangs einer gezielten Verfolgung ausgesetzt wären. Der Aussagegehalt des Berichts liegt vielmehr in der Beschreibung einer humanitären Krisenlage und struktureller Versorgungs- und Schutzdefizite. Als Ursachen werden insbesondere Unsicherheit und wirtschaftliche Not genannt. Insgesamt vermochten die bP mit ihrem im Wesentlichen pauschalen und nicht näher substantiierten Vorbringen das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft zu machen. 2.
  17. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist demnach nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde beziehungsweise des Verwaltungsgerichtes) bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist demnach nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde beziehungsweise des Verwaltungsgerichtes) bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284 mwN). Geht die auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen aus, kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126 mwN).Geht die auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen aus, kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126 mwN). Die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Den bP ist es nicht gelungen, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, bezogen auf ihre von der Übergangsregierung kontrollierten Herkunftsregionen glaubhaft zu machen bzw. darzutun. Eine Einreise ist den bP über den Flughafen Damaskus möglich. Zur Verfolgung durch das (ehemalige) syrische Regime: Wie dargelegt besteht die von Assad geführte Zentralregierung seit dem 08.12.2024 nicht mehr und wurde die Wehrpflicht von der Übergangsregierung abgeschafft. Das Fluchtvorbringen, dass sich auf eine Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime bezieht, ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Der frühere Machthaber befindet sich nicht länger auf syrischem Staatsgebiet und wurde die Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht genommen. Durch die Kontrollerlangung oppositioneller Kräfte wurde der Untergang des syrischen Regimes besiegelt, sodass von letztgenanntem im hypothetischen Rückkehrfall keine Verfolgung ausgehen kann und dahingehend fluchtbegründendes Vorbringen von vornherein nicht geeignet ist.Wie dargelegt besteht die von Assad geführte Zentralregierung seit dem 08.12.2024 nicht mehr und wurde die Wehrpflicht von der Übergangsregierung abgeschafft. Das Fluchtvorbringen, dass sich auf eine Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime bezieht, ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Der frühere Machthaber befindet sich nicht länger auf syrischem Staatsgebiet und wurde die Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht genommen. Durch die Kontrollerlangung oppositioneller Kräfte wurde der Untergang des syrischen Regimes besiegelt, sodass von letztgenanntem im hypothetischen Rückkehrfall keine Verfolgung ausgehen kann und dahingehend fluchtbegründendes Vorbringen von vornherein nicht geeignet ist. Auch eine Gefahr einer Verfolgung aus anderen Gründen (insbesondere in Bezug auf eine mögliche Verfolgung aufgrund einer Antragstellung auf internationalen Schutz und der illegalen Ausreise) seitens des ehemaligen syrischen Regimes besteht nicht mehr. Zur Verfolgung durch die neue Übergangsregierung: Wie bereits festgestellt und im Zuge der Beweiswürdigung ausgeführt konnten die bP nicht glaubhaft darlegen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsort eine Verfolgung durch die HTS. bzw Übergangsregierung drohen würde. Die behaupete Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit blieb unsubstantiiert und vermochten die bP eine solche nicht näher zu konkretisieren. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht aus (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066; VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Die von den bP geschilderten Diskrimninierungen vermochten keine konkrete, gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. Zudem haben die bP wie festgestellt auch keine oppositionell anzusehende Handlung gesetzt, die sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld der HTS bzw. Übergangsregierung gebracht haben. Ebenso wenig reicht eine Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten aus, weil nicht anzunehmen ist, dass die Antragstellung den syrischen Behörden bekannt geworden ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Zudem wäre der Berichtslage ohnedies auch nicht zu entnehmen, dass die derzeitige Übergangsregierung sämtlichen Rückkehrenden, die im Ausland internationalen Schutz beantragt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. Zur Verfolgung durch kurdische Akteure und zur Zwangsrekrutierung: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war nicht glaubhaft, dass dem bP6 eine Verfolgung durch die kurdische Sicherheitspolizei droht. Eine Verfolgung durch kurdische Akteure und eine Zwangsrekrutierung der Kinder der bP6 und bP7 war auch vor dem Hintergrund auszuschließen, dass die Herkunftsregion der bP nicht unter der Kontrolle der Kurden steht, kurdische Streitkräfte oder sonstige kurdische Bewegungen auch sonst keinen Zugriff auf die bP haben. Die syrische Übergangsregierung übt die Kontrolle in der Heimatregion der bP aus und ist sie über den Flughafen Damasku ohne Kontakt zu kurdischen Akteuren erreichbar. Auch sonst konnten die bP keine konkrete und individuelle asylrechtlich relevante Verfolgungs- bzw. Bedrohungsgefahr darlegen, weder durch die Übergangsregierung noch durch andere Gruppierungen oder Privatpersonen. Das einmalige Vorbringen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen und Kinder sowie der behaupteten geschlechtsspezifischen Gewalt gegen Frauen blieb im gesamten Verfahren unsubstantiiert und wurde nicht näher konkretisiert (vgl. VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Die bP hatten im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen, erwähnten eine solche Verfolgung jedoch mit keinem Wort. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009).Das einmalige Vorbringen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen und Kinder sowie der behaupteten geschlechtsspezifischen Gewalt gegen Frauen blieb im gesamten Verfahren unsubstantiiert und wurde nicht näher konkretisiert vergleiche VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Die bP hatten im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen, erwähnten eine solche Verfolgung jedoch mit keinem Wort. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den bP ist es sohin nicht gelungen, eine individuelle, konkrete und nachvollziehbare Verfolgungsgefahr ihrer Person in ihrem Herkunftsland darzulegen. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Eingriffen von erheblicher Intensität in ihr zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wären. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für die bP kein Status von Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. Der Bürgerkriegszustand betrifft nicht speziell die bP, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Der allgemeinen Gefährdung der bP durch die Lage in Syrien wurde bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G 2005 durch die belangte Behörde im Erstverfahren Rechnung getragen.Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für die bP kein Status von Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. Der Bürgerkriegszustand betrifft nicht speziell die bP, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Der allgemeinen Gefährdung der bP durch die Lage in Syrien wurde bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG 2005 durch die belangte Behörde im Erstverfahren Rechnung getragen. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen kann daher nicht erkannt werden, dass den bP in ihrem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen. Zu SpruchpunktB):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W127.2303684.1.00

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