4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 18.06.2025, ZI. hU-TU-81/3-2025 wurde der Drittbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass die sprengelmäßig zuständige Schule die Volksschule XXXX sei. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 18.06.2025, ZI. hU-TU-81/3-2025 wurde der Drittbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass die sprengelmäßig zuständige Schule die Volksschule römisch 40 sei. Mit Schreiben vom 29.01.2026 meldete die Drittbeschwerdeführerin ihre mj. Kinder, die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer, vom Schulbesuch an der XXXX ab, nachdem sie dort mit 01.12.2025 angemeldet worden waren.Mit Schreiben vom 29.01.2026 meldete die Drittbeschwerdeführerin ihre mj. Kinder, die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer, vom Schulbesuch an der römisch 40 ab, nachdem sie dort mit 01.12.2025 angemeldet worden waren. Mit Bescheiden der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 16.02.2026 ZI. hU-TU-84/12-2026 und ZI. hU-TU-81/5-2026 wurde seitens der belangten Behörde ausgesprochen, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer
Vm mit § 24 Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Volksschule XXXX , zu besuchen hätten. Für den Fall, dass die mj. Kinder anstatt der angeführten Schule eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besuchen würden, sei dies der Bildungsdirektion für Niederösterreich umgehend unter Nennung der betreffenden Schule mitzuteilen, dies sei bisher nicht erfolgt. Im Falle der mj. Erstbeschwerdeführerin erfolge seit 09.11.2024 keine rechtskonforme Erfüllung der österreichischen allgemeinen Schulpflicht, im Falle des mj. Zweitbeschwerdeführers lägen von 01.09.2025 bis einschließlich 01.12.2025 und seit dem 30.01.2026 keine Belege für eine Schulpflichterfüllung vor. Mit Bescheiden der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 16.02.2026 ZI. hU-TU-84/12-2026 und ZI. hU-TU-81/5-2026 wurde seitens der belangten Behörde ausgesprochen, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer
Paragraph 5, in Verbindung mit mit Paragraph 24, Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Volksschule römisch 40 , zu besuchen hätten. Für den Fall, dass die mj. Kinder anstatt der angeführten Schule eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besuchen würden, sei dies der Bildungsdirektion für Niederösterreich umgehend unter Nennung der betreffenden Schule mitzuteilen, dies sei bisher nicht erfolgt. Im Falle der mj. Erstbeschwerdeführerin erfolge seit 09.11.2024 keine rechtskonforme Erfüllung der österreichischen allgemeinen Schulpflicht, im Falle des mj. Zweitbeschwerdeführers lägen von 01.09.2025 bis einschließlich 01.12.2025 und seit dem 30.01.2026 keine Belege für eine Schulpflichterfüllung vor.
Spruchpunkt 2 der Bescheide käme den jeweiligen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zu, da es in der Vergangenheit keine ausreichenden Belege über eine Schulpflichterfüllung gebe, die Erziehungsberechtigten den mj. Kindern das ihnen
Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zustehende Recht auf Bildung vorenthielten und daher das öffentliche Interesse an der gesetzlichen Beschulung an der zuständigen Sprengelschule den Parteiinteressen am Erfolg des Rechtmittels deutlich überwiege.
Spruchpunkt 2 der Bescheide käme den jeweiligen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zu, da es in der Vergangenheit keine ausreichenden Belege über eine Schulpflichterfüllung gebe, die Erziehungsberechtigten den mj. Kindern das ihnen
Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zustehende Recht auf Bildung vorenthielten und daher das öffentliche Interesse an der gesetzlichen Beschulung an der zuständigen Sprengelschule den Parteiinteressen am Erfolg des Rechtmittels deutlich überwiege. Gegen die Bescheide der belangten Behörde erhoben die BeschwerdeführerInnen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl-Heinz PLANKEL, am 18.03.2026, zugestellt mittels Einschreiben, ohne Poststempel, fristgerecht Beschwerde und führten zusammengefasst aus, dass die Behörde zu einer rechtlich unrichtigen Beurteilung gelangt sei, denn die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten die gesetzliche Schulpflicht in einer dem Schulpflichtgesetz (SchPflG) entsprechenden Form erfüllt. Wie der belangten Behörde bereits bekannt, besuchten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer die „West River Academy“, bei welcher es sich um eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nach § 5 SchPflG handle.
dem Gutachten des Bundesministeriums für Bildung vom 13.08.2025 sei das Zeugnis der „West River Academy“ mit jenem einer österreichischen „Regelschule“ grundsätzlich vergleichbar. Die „West River Academy“ in Denver, Colorado/Vereinigte Staaten von Amerika sei eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Institution, die ex lege mit einer österreichischen „Regelschule“ gleichzusetzen sei. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer erfüllten die gesetzliche Schulpflicht in einer dem SchPflG entsprechenden Form und hätten diese auch bisher erfüllt. Die belangte Behörde sei daher im Grunde der §§ 1 – 3 sowie 5 SchPflG nicht ermächtigt, die gegenständlich bekämpfte Anordnung zu treffen, weshalb der Antrag gestellt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben, in eventu sie aufheben und die Verwaltungssache zur allfälligen Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen und in jedem Falle eine mündliche Verhandlung anberaumen, wobei die BeschwerdeführerInnen zu laden und einzuvernehmen seien.Gegen die Bescheide der belangten Behörde erhoben die BeschwerdeführerInnen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl-Heinz PLANKEL, am 18.03.2026, zugestellt mittels Einschreiben, ohne Poststempel, fristgerecht Beschwerde und führten zusammengefasst aus, dass die Behörde zu einer rechtlich unrichtigen Beurteilung gelangt sei, denn die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten die gesetzliche Schulpflicht in einer dem Schulpflichtgesetz (SchPflG) entsprechenden Form erfüllt. Wie der belangten Behörde bereits bekannt, besuchten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer die „West River Academy“, bei welcher es sich um eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nach Paragraph 5, SchPflG handle.
dem Gutachten des Bundesministeriums für Bildung vom 13.08.2025 sei das Zeugnis der „West River Academy“ mit jenem einer österreichischen „Regelschule“ grundsätzlich vergleichbar. Die „West River Academy“ in Denver, Colorado/Vereinigte Staaten von Amerika sei eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Institution, die ex lege mit einer österreichischen „Regelschule“ gleichzusetzen sei. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer erfüllten die gesetzliche Schulpflicht in einer dem SchPflG entsprechenden Form und hätten diese auch bisher erfüllt. Die belangte Behörde sei daher im Grunde der Paragraphen eins, – 3 sowie 5 SchPflG nicht ermächtigt, die gegenständlich bekämpfte Anordnung zu treffen, weshalb der Antrag gestellt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben, in eventu sie aufheben und die Verwaltungssache zur allfälligen Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen und in jedem Falle eine mündliche Verhandlung anberaumen, wobei die BeschwerdeführerInnen zu laden und einzuvernehmen seien. Am 01.04.2026, zugestellt am 08.04.2026, legte die Bildungsdirektion die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der West River Academy um eine Online-Schule handle und der Besuch einer solchen – mit Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2023, Gz. Ra 2021/10/0123, insbesondere Randziffer (Rz) 33 – nach § 12 SchPflG nicht zur Erfüllung der allgemeinen österreichischen Schulpflicht genüge. Von einer Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde Abstand genommen.Am 01.04.2026, zugestellt am 08.04.2026, legte die Bildungsdirektion die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der West River Academy um eine Online-Schule handle und der Besuch einer solchen – mit Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2023, Gz. Ra 2021/10/0123, insbesondere Randziffer (Rz) 33 – nach Paragraph 12, SchPflG nicht zur Erfüllung der allgemeinen österreichischen Schulpflicht genüge. Von einer Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde Abstand genommen. Am 05.05.2026 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zu og. Beschwerdesachen statt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer waren entschuldigt abwesend. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Drittbeschwerdeführerin einvernommen. Deren Rechtsvertreter führte – befragt zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Gz. RA 2025/10/0158 und RA 2025/10/0172 betreffend die „West River Academy“ – aus, dass den außerordentlichen Revisionen, welche zu den zitierten Entscheidungen führten, in den Unterinstanzen noch nicht das Vorbringen zugrunde gelegen sei, dass das Bildungsministerium Zeugnisse der „West River Academy“
Gutachten vom 13.08.2025 mit Zeugnissen der sogenannten Regelschulen nach dem Pflichtschutzgesetz als gleichwertig beurteilt habe. Seitens der Vertreterin/des Vertreters der belangten Behörde, XXXX und XXXX , wurde auf eine jüngere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gz. Ra 2025/10/0200 bis 0201 verwiesen, worin die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2025/10/0158) aufrecht erhalten wurde, nämlich dass Fernlerninstitute nicht Schulen im Sinne des SchPflG sind, weshalb es auf eine Gleichwertigkeitsprüfung gar nicht mehr ankomme. Am 05.05.2026 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zu og. Beschwerdesachen statt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer waren entschuldigt abwesend. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Drittbeschwerdeführerin einvernommen. Deren Rechtsvertreter führte – befragt zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Gz. RA 2025/10/0158 und RA 2025/10/0172 betreffend die „West River Academy“ – aus, dass den außerordentlichen Revisionen, welche zu den zitierten Entscheidungen führten, in den Unterinstanzen noch nicht das Vorbringen zugrunde gelegen sei, dass das Bildungsministerium Zeugnisse der „West River Academy“
Gutachten vom 13.08.2025 mit Zeugnissen der sogenannten Regelschulen nach dem Pflichtschutzgesetz als gleichwertig beurteilt habe. Seitens der Vertreterin/des Vertreters der belangten Behörde, römisch 40 und römisch 40 , wurde auf eine jüngere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gz. Ra 2025/10/0200 bis 0201 verwiesen, worin die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2025/10/0158) aufrecht erhalten wurde, nämlich dass Fernlerninstitute nicht Schulen im Sinne des SchPflG sind, weshalb es auf eine Gleichwertigkeitsprüfung gar nicht mehr ankomme. Über Befragung des Richters wurde seitens der Drittbeschwerdeführerin eingeräumt, dass es sich beim Angebot der West River Academy um Fernunterricht handle und es derzeit keine Präsenzzeiten gäbe. Der Rechtsvertreter der BeschwerdeführerInnen konzedierte, dass es sich bei der West River Academy um keine Schule iSd § 13 SchPflG handle, allerdings
Gutachten des Bildungsministeriums die Zeugnisse der West River Academy mit Zeugnissen der Schulen nach § 13 SchPflG gleichwertig seien, weshalb es eines Größenschlusses bedürfe, wonach durch den Besuch der West River Academy der österreichischen Schulpflicht nach dem SchPflG Rechnung getragen werde. Der Rechtsvertreter der BeschwerdeführerInnen konzedierte, dass es sich bei der West River Academy um keine Schule iSd Paragraph 13, SchPflG handle, allerdings
Gutachten des Bildungsministeriums die Zeugnisse der West River Academy mit Zeugnissen der Schulen nach Paragraph 13, SchPflG gleichwertig seien, weshalb es eines Größenschlusses bedürfe, wonach durch den Besuch der West River Academy der österreichischen Schulpflicht nach dem SchPflG Rechnung getragen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Erstbeschwerdeführerin, der mj. XXXX , geb. XXXX :Zur Erstbeschwerdeführerin, der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 : Die Erstbeschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und unterliegt
PflG der österreichischen allgemeinen Schulpflicht. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheids der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 26.09.2024, ZI. hU-TU-84/7-2024, zugestellt am 02.10.2024, hat die Erstbeschwerdeführerin eine Schule
PflG zu besuchen.Die Erstbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und unterliegt
Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 2, SchPflG der österreichischen allgemeinen Schulpflicht. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheids der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 26.09.2024, ZI. hU-TU-84/7-2024, zugestellt am 02.10.2024, hat die Erstbeschwerdeführerin eine Schule
Paragraph 5, SchPflG zu besuchen. Seit 09.11.2024 erfolgte keine rechtskonforme Erfüllung der österreichischen allgemeinen Schulpflicht. Der letzte der Behörde bekannte Bildungsnachweis ist das Zeugnis über die
PflG der österreichischen allgemeinen Schulpflicht. Die Vorschulstufe im Schuljahr 2023/2024 absolvierte der Zweitbeschwerdeführer durch Teilnahme an häuslichen Unterricht. Nach Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der
PflG zu besuchen. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und unterliegt
Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 2, SchPflG der österreichischen allgemeinen Schulpflicht. Die Vorschulstufe im Schuljahr 2023 aus 2024, absolvierte der Zweitbeschwerdeführer durch Teilnahme an häuslichen Unterricht. Nach Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der
Paragraph 5, SchPflG zu besuchen. Im laufenden Schuljahr 2025/2026 war der Zweitbeschwerdeführer von 01.12.2025 bis einschließlich 29.01.2026 Schüler der XXXX . Mit Schreiben vom 29.01.2026 meldete die Drittbeschwerdeführerin den mj. Zweitbeschwerdeführer von dieser Schule ab. Von 01.09.2025 bis einschließlich 30.11.2025 und ab 30.01.2026 liegen keine Belege für die Schulpflichterfüllung vor, es erfolgte keine rechtskonforme Erfüllung der österreichischen allgemeinen Schulpflicht. Im laufenden Schuljahr 2025 aus 2026, war der Zweitbeschwerdeführer von 01.12.2025 bis einschließlich 29.01.2026 Schüler der römisch 40 . Mit Schreiben vom 29.01.2026 meldete die Drittbeschwerdeführerin den mj. Zweitbeschwerdeführer von dieser Schule ab. Von 01.09.2025 bis einschließlich 30.11.2025 und ab 30.01.2026 liegen keine Belege für die Schulpflichterfüllung vor, es erfolgte keine rechtskonforme Erfüllung der österreichischen allgemeinen Schulpflicht. Bei der West River Academy handelt es sich um eine Fernschule mit Sitz in den Vereinigten Staaten.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Nr. 142/1867 (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen.
Nr. 142 aus 1867, (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Paragraph eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen. § 11 SchPflG lautet (auszugsweise):Paragraph 11, SchPflG lautet (auszugsweise): „Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht § 11.
Paragraph 11, Absatz 4, abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind unstrittig schulpflichtig. Sie besuchen nach eigenen Angaben derzeit die West River Academy und vertreten die Ansicht, damit der Schulpflicht nachzukommen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass im gegenständlichen Fall keine Anzeige
PflG hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht iSd § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG erfolgt ist. Auch in der Beschwerde wird nicht vorgebracht, dass die Schulpflicht durch die Teilnahme an einem Unterricht iSd 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG erfüllt werden würde. Weitergehende Ausführungen zu § 11 SchPflG können daher unterbleiben. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass im gegenständlichen Fall keine Anzeige
Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht iSd Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 SchPflG erfolgt ist. Auch in der Beschwerde wird nicht vorgebracht, dass die Schulpflicht durch die Teilnahme an einem Unterricht iSd 11 Absatz eins, oder 2 SchPflG erfüllt werden würde. Weitergehende Ausführungen zu Paragraph 11, SchPflG können daher unterbleiben.
PflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen.
Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Gegenständlich liegt ein derartiges Ansuchen der Beschwerdeführer bzw. deren Eltern nicht vor. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden mit Schreiben der Drittbeschwerdeführerin vom 29.01.2026 von deren letzter Schule, XXXX , abgemeldet. Ein Ansuchen
PflG wurde weder für die Erstbeschwerdeführerin noch für den Zweitbeschwerdeführer gestellt. Gegenständlich liegt ein derartiges Ansuchen der Beschwerdeführer bzw. deren Eltern nicht vor. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden mit Schreiben der Drittbeschwerdeführerin vom 29.01.2026 von deren letzter Schule, römisch 40 , abgemeldet. Ein Ansuchen
Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG wurde weder für die Erstbeschwerdeführerin noch für den Zweitbeschwerdeführer gestellt. Schon mangels Einbringung dieses Ansuchens ist der Beschwerde der Erfolg zu verwehren. Diese ist jedoch auch sonst nicht berechtigt. Gegenständlich stellt sich nämlich zunächst die Frage, ob der Schulbesuch der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers an der West River Academy als Besuch einer im Ausland gelegenen Schule im Sinne des § 13 SchPflG gewertet werden kann.Diese ist jedoch auch sonst nicht berechtigt. Gegenständlich stellt sich nämlich zunächst die Frage, ob der Schulbesuch der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers an der West River Academy als Besuch einer im Ausland gelegenen Schule im Sinne des Paragraph 13, SchPflG gewertet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der „Schule“ bereits mit Erkenntnis vom 27.03.1985, Zl. 84/09/0215, ausgeführt, dass darunter Einrichtungen zu verstehen sind, die vom gesetzlichen oder von anderen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wobei i.Z.m. der Vermittlung von allgemein bildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Dies erfülle eine Fernschule nicht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich seit der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die technischen Möglichkeiten vollkommen gewandelt haben und ein Online-Unterricht zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorstellbar war. Es liegt aber auch neuere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die (ausschließliche) Teilnahme via Fernunterricht tatsächlich als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ einzuordnen ist, vor (vgl. zu den folgenden Ausführungen VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Zwar enthält das SchPflG keine eigene Definition des Begriffs „Schule“, doch kann diesbezüglich auf die Schuldefinition des Privatschulgesetzes zurückgegriffen werden, zumal Privatschulen
SchG Schulen sind, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden.
SchG) in seiner Stammfassung BGBl. Nr. 244/1962 sind Schulen im Sinne des PrivSchG Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Eine Schule im Sinne des PrivSchG ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015], FN 2 zu § 2 Abs. 1 PrivSchG). Es liegt aber auch neuere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die (ausschließliche) Teilnahme via Fernunterricht tatsächlich als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ einzuordnen ist, vor vergleiche zu den folgenden Ausführungen VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Zwar enthält das SchPflG keine eigene Definition des Begriffs „Schule“, doch kann diesbezüglich auf die Schuldefinition des Privatschulgesetzes zurückgegriffen werden, zumal Privatschulen
Paragraph 2, Absatz 3, PrivSchG Schulen sind, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden.
Paragraph 2, Absatz eins, Privatschulgesetz (PrivSchG) in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, sind Schulen im Sinne des PrivSchG Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Eine Schule im Sinne des PrivSchG ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind vergleiche Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015], FN 2 zu Paragraph 2, Absatz eins, PrivSchG). Der Verwaltungsgerichtshof verweist weiters in der oben genannten Entscheidung vom 24.01.2023 darauf, dass beispielsweise der häusliche Unterricht gem. Art. 17 Abs. 3 StGG sowie Fernlehrinstitute, nicht unter den Begriff der „Schule“ im Sinne des PrivSchG fallen würden, da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben sei (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015], FN 5 zu § 2 Abs. 1 PrivSchG unter Verweis auf ErläutRV 735 BlgNR
5a B-VG, wonach Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen ist, auf Dauer nicht verwirklichen. Die Intensität der Belastungen für die Betroffenen steigt umso mehr, je länger und häufiger ortsungebundener Unterricht angeordnet wird.“ (VfGH 10.03.2021, V 574/2020). Im Rahmen der Corona-Pandemie äußerte sich auch der Verfassungsgerichtshof zum ortsungebunden Unterricht und erklärte: „Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Organisation des Unterrichts in ortsungebundener Form zu großen Belastungen für die Schüler, die Erziehungsberechtigten und das Lehrpersonal führt. Insbesondere kann eine solche Form des Unterrichts den verfassungsgesetzlich verankerten Bildungsauftrag der Schule
, Absatz 5 a, B-VG, wonach Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen ist, auf Dauer nicht verwirklichen. Die Intensität der Belastungen für die Betroffenen steigt umso mehr, je länger und häufiger ortsungebundener Unterricht angeordnet wird.“ (VfGH 10.03.2021, römisch fünf 574 aus 2020,). Aufgrund dieser höchstgerichtlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass durch eine Teilnahme am Unterricht einer Fernschule die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllt wird. Der Besuch einer Schule im Fernstudium – hier der in den Vereinigten Staaten gelegenen West River Academy – entspricht nicht den Voraussetzungen des § 13 SchPflG, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im dargelegten Sinn vorliegt, zumal diese Schule keinerlei Unterrichtsstrukturen im Sinne eines gemeinschaftlichen Unterrichts aufweist, ja solche Strukturen ganz bewusst außer Acht lassen will (insbesondere durch die ausdrücklich beabsichtigte Nichtexistenz von Lehrplänen). Aufgrund dieser höchstgerichtlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass durch eine Teilnahme am Unterricht einer Fernschule die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllt wird. Der Besuch einer Schule im Fernstudium – hier der in den Vereinigten Staaten gelegenen West River Academy – entspricht nicht den Voraussetzungen des Paragraph 13, SchPflG, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im dargelegten Sinn vorliegt, zumal diese Schule keinerlei Unterrichtsstrukturen im Sinne eines gemeinschaftlichen Unterrichts aufweist, ja solche Strukturen ganz bewusst außer Acht lassen will (insbesondere durch die ausdrücklich beabsichtigte Nichtexistenz von Lehrplänen). Auch der Verweis der BeschwerdeführerInnen auf das Gutachten des Bildungsministeriums vom 13.08.2025 vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es erschließt sich nicht, inwieweit ein Gutachten, das iSd § 6 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz erstattet wurde, für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob eine Schule iSd § 13 SchPflG vorliegt, relevant sein soll. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 16.01.2026 (Ra 2025/10/0158) damit bereits auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei festgehalten, dass der bloße – jede Auseinandersetzung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 13 Abs 2 SchPflG vermissende – Verweis auf das in Rede stehende Gutachten, das iSd § 6 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz erstattet wurde, nicht darlegt, inwieweit dies zu einer Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung hinsichtlich der Eigenschaft als Fernschule, führen solle. Auch der Verweis der BeschwerdeführerInnen auf das Gutachten des Bildungsministeriums vom 13.08.2025 vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es erschließt sich nicht, inwieweit ein Gutachten, das iSd Paragraph 6, Anerkennungs- und Bewertungsgesetz erstattet wurde, für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob eine Schule iSd Paragraph 13, SchPflG vorliegt, relevant sein soll. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 16.01.2026 (Ra 2025/10/0158) damit bereits auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei festgehalten, dass der bloße – jede Auseinandersetzung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG vermissende – Verweis auf das in Rede stehende Gutachten, das iSd Paragraph 6, Anerkennungs- und Bewertungsgesetz erstattet wurde, nicht darlegt, inwieweit dies zu einer Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung hinsichtlich der Eigenschaft als Fernschule, führen solle. Mangels Erfüllung des Tatbestandmerkmals „Schule“ kommt somit eine materielle Überprüfung der inhaltlichen Gleichwertigkeit des Unterrichtes nach § 13 Abs. 1 SchPflG nicht in Betracht. Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer/in können demnach durch die Teilnahme am Unterricht der West River Academy die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllen. Mangels Erfüllung des Tatbestandmerkmals „Schule“ kommt somit eine materielle Überprüfung der inhaltlichen Gleichwertigkeit des Unterrichtes nach Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG nicht in Betracht. Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer/in können demnach durch die Teilnahme am Unterricht der West River Academy die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W129.2340435.1.00
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