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{'item': 'W166 2318664-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 45§ 42§ 43§ 35§ 1§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2026 GeschäftszahlW166 2318664-1 Spruch, W166 2318664-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin war im Besitz eines bis zum 31.07.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 90 v.H. sowie der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, und stellte am 29.04.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. In dem daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie vom 16.05.2025 wurde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung, zur beantragten Zusatzeintragung Nachfolgendes ausgeführt: „(…) Klinischer Status – Fachstatus: Caput: unauffällig Collum: unauffällig Thorax: unauffällig Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: VA bds, Basen frei Abdomen: weich, unauffällig Schultergelenke: links in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung, rechts bis in S und F bis 90 Grad Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. angedeutet Wirbelsäule: Lasegue bds. negativ Hüftgelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Kniegelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Sprunggelenke: bds. in S 40 – 0 – 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Neurologisch: grob neurologisch unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: frei, sicher, keine Fallneigung (…)

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie - und Sprunggelenke ausreichend ist (nach Neutral – Null Methode im Normbereich) und das sichere Ein - und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Es kann keine Einschränkung der Herz-oder Lungenfunktion erkannt werden, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Die Polyneuropathie und die Arthritis psoriatica sind mit Sicherheit belastend und führen zu einer gewissen Einschränkung der Gehstrecke. Bei fehlenden motorischen Ausfällen (siehe Status), freiem und sicherem Gangbild ist die vorliegende Polyneuropathie und die Arthritis psoriatica nicht mehr maßgebend, um zu einer Unzumutbarkeit für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu führen.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ Als Funktionseinschränkungen wurden Arthritis psoriatica, Chemotherapieinduzierte Polyneuropathie, Posttraumatische Belastungsstörung, Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Zustand nach Mammacarcinom rechts, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Osteoporose, Zustand nach operativer Intervention 04/2020 wegen bösartiger Neubildung im Colon (Sigma), Morbus Hashimoto, Gebärmutterverlust, Verlust beider Ovarien nach dem
  3. Lj. und Arterielle Hypertonie diagnostiziert. Als Funktionseinschränkungen wurden Arthritis psoriatica, Chemotherapieinduzierte Polyneuropathie, Posttraumatische Belastungsstörung, Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Zustand nach Mammacarcinom rechts, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Osteoporose, Zustand nach operativer Intervention 04 aus 2020, wegen bösartiger Neubildung im Colon (Sigma), Morbus Hashimoto, Gebärmutterverlust, Verlust beider Ovarien nach dem
  4. Lj. und Arterielle Hypertonie diagnostiziert. Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.05.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme, zur Kenntnis und wurde ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund der dazu von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme 28.05.2025 wurde von der belangten Behörde eine ergänzende ärztliche Stellungnahme des bereits befassten fachärztlichen Sachverständigen vom 06.06.2025 eingeholt, in welcher - sofern es die beantragte Zusatzeintragung betrifft - Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Anlässlich des Parteiengehörs erklärte sich Obengenannte (OG) mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Sie legt eine Stellungnahme (7 Seiten) und neue Befunde vor. 1) Onkologischer Nachsorgepass BS Wien, 10.04.2025: Die Patientin klagt über imperativen Stuhldrang und muss öfter am Tag auf die Toilette mit einer Vorlaufszeit von 20 Sekunden. Ebenso klagt die Patientin über Neuropathie in beiden Unterschenkeln und Fingerspitzen an beiden Händen. 2) Messwerte HbA1c - und Blutzuckerwerte (schlecht leserlich, kein Patientenname, kein Datum, kein Name einer Organisation) 3) MRT beider Hände, DH 18 vom 10.11.2023: Arthritis - / Synovitis Zeichen im hochgradig degenerativ veränderten DIP-Gelenk 4 rechts und PIP-Gelenk 5 links, sonst deutliche Polyarthrosen ohne Nachweis einer relevanten entzündlichen Komponente. 4) Histologischer Befund, ADK Diagnostics vom 06.03.2025: Compound-Naevus mit Zügen eines oberflächlich kongenitalen Naevus und Zeichen von Dysplasie, soweit beurteilbar in toto. Dysplastischer Compound-Naevus (Clark-Naevus vom Compound-Typ), in toto. Im Vordergrund sieht man ein psorasiformes Reaktionsmuster, vereinbar in erster Linie mit einer Psoriasis. Im Rahmen der Begutachtung wurden neben Anamneseerhebung, Würdigung aller vorliegenden, medizinisch relevanten Befunde und eingehender klinischer Untersuchung auch ausreichend Zeit und Raum für die umfassend geschilderten, subjektiven Beschwerden der Partei gewährt. Zur Erhebung eines GdB nach geltenden Richtlinien/ Einschätzungsverordnung (EVO) wurden alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen, herangezogen. Konkret zur Stellungnahme: Punkt 1) (Anm. LARS-Syndrom, Therapieoptionen)Punkt 1) Anmerkung LARS-Syndrom, Therapieoptionen) Nach § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen zu berücksichtigen. Darüber hinaus müssen alle therapeutischen Optionen ausgeschöpft sein, Einschränkung durchgängig über 6 Monate anhalten, eine krankheitstypische, ausgeprägte körperliche Schwäche und ein reduzierter Ernährungs- und Allgemeinzustand vorliegen. Bei LARS bestehen natürlich therapeutische Optionen hinsichtlich Verbesserung der Häufigkeit, der Unvorhersehbarkeit und der Unabwendbarkeit des Stuhlgangs (Biofeedback, Ernährungsumstellung, medikamentöse Maßnahmen, gezielt herbeigeführte Stuhlentleerungen, Schrittmacher - Implantation...). Nach Paragraph eins, Absatz 5, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen zu berücksichtigen. Darüber hinaus müssen alle therapeutischen Optionen ausgeschöpft sein, Einschränkung durchgängig über 6 Monate anhalten, eine krankheitstypische, ausgeprägte körperliche Schwäche und ein reduzierter Ernährungs- und Allgemeinzustand vorliegen. Bei LARS bestehen natürlich therapeutische Optionen hinsichtlich Verbesserung der Häufigkeit, der Unvorhersehbarkeit und der Unabwendbarkeit des Stuhlgangs (Biofeedback, Ernährungsumstellung, medikamentöse Maßnahmen, gezielt herbeigeführte Stuhlentleerungen, Schrittmacher - Implantation...). Punkt 2) (Anm. Polyneuropathie)Punkt 2) Anmerkung Polyneuropathie) Bei fehlenden motorischen Ausfällen (siehe Status) und freiem Gangbild ist die vorliegende Polyneuropathie nicht maßgebend, um zu einer Unzumutbarkeit für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu führen. (…) Punkt 4) (Anm. Fingergelenke)Punkt 4) Anmerkung Fingergelenke) Die anzuwendende EVO (Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010) ist eine funktionsbezogene Einschätzungsverordnung. Die Fingergelenke sind frei beweglich, der Faustschluss angedeutet. Die anzuwendende EVO (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) ist eine funktionsbezogene Einschätzungsverordnung. Die Fingergelenke sind frei beweglich, der Faustschluss angedeutet. Punkt 5) (Anm. Sprunggelenk)Punkt 5) Anmerkung Sprunggelenk) Im Rahmen der Untersuchung wurde ein standardisierter neurologischer / orthopädischer Status durchgeführt. Die Art und Weise der Untersuchung obliegt dem Untersucher. Bei einem uneingeschränkten Gangbild mit Abrollen im Sprunggelenk wird von einer Beweglichkeit nach der Neutral - Null Methode von 40 - 0 - 60 (in S) ausgegangen. (…) An der getroffenen Beurteilung wird festgehalten, da durch die Einwände /Befunde keine neuen Tatsachen vorgebracht werden konnten, die eine Änderung der Einschätzung inkl. der UÖVM bewirken müssten. (…)“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2025 erfolgte die Zusendung eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 11.07.2025 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen und begründend ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage (fachärztliches Sachverständigengutachten vom 16.05.2026 samt fachärztlicher Stellungnahme vom 06.06.2025), welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme getätigten Einwendungen hätten keine Änderungen der gutachterlichen Einschätzung bewirken können. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen ihr bereits in der Stellungnahme vom 28.08.2025 erstattetes Vorbringen. Neue medizinische Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 02.09.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses. Bei der Beschwerdeführerin wurden die Funktionseinschränkungen Arthritis psoriatica, Chemotherapieinduzierte Polyneuropathie, Posttraumatische Belastungsstörung, Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Zustand nach Mammacarcinom rechts, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Osteoporose, Zustand nach operativer Intervention 04/2020 wegen bösartiger Neubildung im Colon (Sigma), Morbus Hashimoto, Gebärmutterverlust, Verlust beider Ovarien nach dem
  6. Lj. und Arterielle Hypertonie diagnostiziert.Bei der Beschwerdeführerin wurden die Funktionseinschränkungen Arthritis psoriatica, Chemotherapieinduzierte Polyneuropathie, Posttraumatische Belastungsstörung, Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Zustand nach Mammacarcinom rechts, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Osteoporose, Zustand nach operativer Intervention 04 aus 2020, wegen bösartiger Neubildung im Colon (Sigma), Morbus Hashimoto, Gebärmutterverlust, Verlust beider Ovarien nach dem
  7. Lj. und Arterielle Hypertonie diagnostiziert. Die Gelenke der unteren und oberen Extremitäten sind frei beweglich und unauffällig. Die Beugefunktionen im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke sind ausreichend, die Finger sind frei beweglich, der Faustschluss ist vorhanden, die Greiffunktionen sind erhalten. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen Polyneuropathie und Arthritis psoriatica führen zu einer Einschränkung der Gehstrecke, bei fehlenden motorischen Ausfällen, freien und sicheren Gangbild liegen jedoch keine erheblichen Einschränkungen vor. Es sind keine erheblichen Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder der Wirbelsäule gegeben. Einschränkungen der Herz- oder Lungenfunktion liegen nicht vor. Ein LARS-Syndrom (Anm. = Low Anterior Resection Syndrome; Konstellation von Symptomen oder Problemen, die nach Rektumkrebs in unterschiedlichem Maße auftreten können) konnte nicht objektiviert werden.Ein LARS-Syndrom Anmerkung = Low Anterior Resection Syndrome; Konstellation von Symptomen oder Problemen, die nach Rektumkrebs in unterschiedlichem Maße auftreten können) konnte nicht objektiviert werden. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Das Gangbild der Beschwerdeführerin ist frei und sicher, Hilfsmittel werden nicht verwendet. Eine Fallneigung kann nicht objektiviert werden. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtmobilität ist ausreichend gut, um kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Das Erreichen von Haltegriffe und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Das sichere Ein- und Aussteigen ist gewährleitet. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Behindertenpass ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie samt fachärztlicher Stellungnahme. Darin wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig, unter Zugrundelegung vorgelegter Befunde und basierend auf einer persönlichen Untersuchung, auf die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.05.2025 wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule vorlägen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie - und Sprunggelenke ausreichend vorhanden seien (nach Neutral – Null Methode im Normbereich) und das sichere Ein - und Aussteigen gewährleistet sei. Das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sei nicht eingeschränkt. Im Gutachten vom 16.05.2025 ist zu den Sprunggelenken unter „Klinischer Status – Fachstatus“ angeführt: „Sprunggelenke: bds. in S 40-0-60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung“. In der fachärztlichen Stellungnahme vom 06.06.2025 wurde dies bestätigt und führte der fachärztliche Sachverständige dazu ergänzend aus, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung ein standardisierter neurologischer/orthopädischer Status durchgeführt worden sei, und bei einem uneingeschränkten Gangbild mit Abrollen im Sprunggelenk von einer Beweglichkeit nach der Neutral - Null Methode von 40 - 0 - 60 (in S) ausgegangen werde. Zu den Fingergelenken ist im Gutachten vom 16.05.2025 unter „Klinischer Status – Fachstatus“ angeführt: „Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. angedeutet“. In der fachärztlichen Stellungnahme bekräftigte der Gutachter diese Einschätzung und führte aus, dass die Fingergelenke frei beweglich seien, und der Faustschluss angedeutet worden sei. Aus den dargelegten Gründen gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Finger- und Sprunggelenken, wonach der fachärztliche Sachverständige ihre Fingergelenke und Sprunggelenke nicht bzw. nicht ordnungsgemäß begutachtet habe und diese nicht frei beweglich seien, ins Leere. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund ihrer Polyneuropathie keine Rede von einem freien, sicheren Gangbild sein könne, hat der fachärztliche Sachverständige sowohl im fachärztlichen Gutachten vom 16.05.2025 als auch in der fachärztlichen Stellungnahme vom 06.06.2025 ausgeführt, dass bei fehlenden motorischen Ausfällen, die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Polyneuropathie zu keinen maßgeblichen Einschränkungen betreffend die beantragte Zusatzeintragung führe. Der fachärztliche Sachverständige hielt weiters fest, dass die Polyneuropathie und die Arthritis psoriatica mit Sicherheit für die Beschwerdeführerin belastend seien und zu einer gewissen Einschränkung der Gehstrecke führen würden, aber eben nicht zu einer maßgeblichen Einschränkung im Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung. Das Gangbild wurde - nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und aufgrund vorliegender Beweismittel - als frei, sicher und ohne Fallneigung beschrieben. Hilfsmittel würden nicht verwendet. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie an einem LARS-Syndrom leide, welches zu einer gestörten Darmfunktion mit Stuhlinkontinenz führe, hat der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 16.05.2026 festgehalten, dass das Vorliegen eines LARS-Syndrom (anamnestisch) nicht durch fachärztlichen Befunde belegt sei. Einschränkungen der Herz-oder Lungenfunktion konnten aus fachärztlicher Sicht ebenso nicht erkannt werden. Zum Hinweis der Beschwerdeführerin auf Therapien ist festzuhalten, dass die Inanspruchnahme von Therapien grundsätzlich zumutbare Therapieoptionen darstellen, eine Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – wurde von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Zusammenfassend wurde aus fachärztlicher Sicht nachvollziehbar ausgeführt, dass die Gelenke der unteren und oberen Extremitäten frei beweglich und neurologisch grob unauffällig und die Greiffunktionen erhalten seien. Es würden keine relevanten Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit und der Gesamtmobilität bestehen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede sowie den sicheren Transport und das Anhalten nicht zuließen. Die Beschwerdeführerin vermochte mit ihrem Vorbringen in der Stellungnahme und in der Beschwerde sowie mit den vorliegenden Beweismitteln das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens folglich nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführerin ist dem fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten fachärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie vom 16.05.2025 und der fachärztlichen Stellungnahme vom 06.06.2025 und wurden dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

§ 42Abs.

1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:  der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947) der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)  Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.  In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [...]

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:  arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option  Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen  hochgradige Rechtsherzinsuffizienz  Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie  COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie  Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie  mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:  Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,  hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,  schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,  nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Diese Fähigkeiten wurden aus fachärztlicher Sicht in dem eingeholten Gutachten überprüft und – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass keine erheblichen Einschränkungen vorliegen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin keine maßgeblichen Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten, der Wirbelsäule und der körperlichen Belastbarkeit gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorgesehen ist. Die Beschwerdeführerin ist den fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht, wie beweiswürdigend dargelegt, auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und wurde die Beschwerdeführerin persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Ausführungen hervorzurufen. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig. Es ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder den befassten Sachverständigen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Die Parteien haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und wurde die Beschwerdeführerin persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Ausführungen hervorzurufen. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig. Es ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder den befassten Sachverständigen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Parteien haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2318664.1.00

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