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{'item': 'W166 2319775-1'}

Obsah (12)§ 45Art. 133§ 6§ 28§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2026 GeschäftszahlW166 2319775-1 Spruch, W166 2319775-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 45Abs.

2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.08.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den ÖZIV Burgenland, gegen den

Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.08.2025, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei war im Besitz eines bis zum 30.04.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H., und stellte am 23.01.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses. In dem daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 23.05.2025 wurde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung, Nachfolgendes ausgeführt: Anamnese: VGA vorliegend von 01/2022, GdB. 60%. VGA vorliegend von 01 aus 2022,, GdB. 60%. Anreise zu Fuß, kommt alleine. Facharzt: Dr. XXXX (FA für Neurologie und Psychiatrie), Termine dzt. alle 6 Wochen. Facharzt: Dr. römisch 40 (FA für Neurologie und Psychiatrie), Termine dzt. alle 6 Wochen. Sei erstmals 2015 in psychiatrischer Behandlung gewesen. Psychotherapie: Fr. XXXX , Termine dzt. alle 2 Wochen. Psychotherapie: Fr. römisch 40 , Termine dzt. alle 2 Wochen. Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA. Stationärer Aufenthalt: keine seit dem VGA. Reha: keine. Tagesstruktur: „Ich arbeite an der XXXX .“ Tagesstruktur: „Ich arbeite an der römisch 40 .“ Forensische Anamnese: neg. Führerschein: vorhanden. Grundwehrdienst: untauglich. Grund der Antragstellung: Nachuntersuchung plus Zusatzeintragung. Erwachsenenvertretung: keine. Derzeitige Beschwerden: „ich kann die Öffis nicht verwenden, es ist laut und es ist zu viel, die Bilder verändern sich zu schnell, Auto fahren geht.“ Konzentration: „mit Medikamenten besser.“  Schlaf: Ein- und Durchschlafstörung. Drogenkonsum:

  1. Alkohol:
  2. Nikotin:
  3. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: lt. ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, 13.03.2025 (zur Untersuchung mitgebracht): lt. ärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, 13.03.2025 (zur Untersuchung mitgebracht): Sertralin 100mg 1-0-0-0 Medikinet 40mg 1-0-0-0 Medikinet 10mg 1-0-0-0 Temesta 1mg bei Bedarf Sozialanamnese: siehe auch VGA. letzte berufliche Tätigkeit: sei seit 06/2024 an der XXXX angestellt, habe davor bei der XXXX 4 Jahre durchgehend gearbeitet. letzte berufliche Tätigkeit: sei seit 06 aus 2024, an der römisch 40 angestellt, habe davor bei der römisch 40 4 Jahre durchgehend gearbeitet. Wohnverhältnisse: lebe im gemeinsamen Haushalt mit der Gattin. Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in Wien, Volksschule, Gymnasium abgebrochen, Lehre Softwareentwickler mit LAP. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, 13.03.2025 (zur Untersuchung mitgebracht): Angststörung, rez. Synkopen, Depression dzt. mittelschwer, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Asperger Syndrom, ADS, der Patient ist schon sehr lange in fachärztlicher Behandlung, eine Medikation bekommt er seit Jahren. ärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, 13.03.2025 (zur Untersuchung mitgebracht): Angststörung, rez. Synkopen, Depression dzt. mittelschwer, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Asperger Syndrom, ADS, der Patient ist schon sehr lange in fachärztlicher Behandlung, eine Medikation bekommt er seit Jahren. ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX FA für Neurologie und Psychiatrie, FA für Neurologie, 22.01.2025: rez. Synkopen, Depression dzt. mittelschwer, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Asperger Syndrom, ADS. ärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 FA für Neurologie und Psychiatrie, FA für Neurologie, 22.01.2025: rez. Synkopen, Depression dzt. mittelschwer, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Asperger Syndrom, ADS. psychologischer Befund, Mag. XXXX , 30.03.2023: ADS, F33.1, F61, F84.
  4. psychologischer Befund, Mag. römisch 40 , 30.03.2023: ADS, F33.1, F61, F84.
  5. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds. Ernährungszustand: Größe: 180,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Gesamtmobilität – Gangbild: gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild. Status Psychicus: Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Intelligenz: im Normbereich. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: neg. Stimmung: leicht depressiv. Affektlage: klagsam. Affizierbarkeit: vorwiegend im negativen Skalenbereich. Antrieb: psychomotorisch unruhig. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: Ein- und Durchschlafstörung. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 rez. depressive Störung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, ADS 03.06.02 50 unterer Rahmensatz, da Leistungsfähigkeit phasenweise schwer aufrecht zu erhalten 2 Asperger Syndrom 03.04.01 30 eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da mäßige andauernde Beeinträchtigung Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 steigert um eine Stufe, da maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Das Vorliegen einer Angststörung ist aufgrund der eigenen Untersuchung nicht nachvollziehbar. paranoide Schizophrenie, soziale Phobie durch aktuellen Arztbrief nicht belegt, wird daher bei den Leiden nicht berücksichtigt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: ADS wird zusätzlich bei den Leiden berücksichtigt, sonst keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zum VGA. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung des GdB. im Vergleich zum VGA. Nachuntersuchung 03/2027 - Verlaufskontrolle.“Nachuntersuchung 03 aus 2027, - Verlaufskontrolle.“ Die belangte Behörde brachte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 30.05.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund der dazu von der beschwerdeführenden Partei eingebrachten Stellungnahme samt Hinweisen auf bekannte Befunde, wurde von der belangten Behörde ein ergänzendes Aktengutachten des bereits befassten fachärztlichen Sachverständigen vom 01.08.2025 eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): eigenes VGA vorliegend von 03/2025, GdB 60%. eigenes VGA vorliegend von 03 aus 2025,, GdB 60%. Dg.: rez. depressive Störung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, ADS; Asperger Syndrom. ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, 13.03.2025 (bereits bekannt und berücksichtigt): Angststörung, rez. Synkopen, Depression dzt. mittelschwer, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Asperger Syndrom, ADS, der Patient ist schon sehr lange in fachärztlicher Behandlung, eine Medikation bekommt er seit Jahren. ärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, 13.03.2025 (bereits bekannt und berücksichtigt): Angststörung, rez. Synkopen, Depression dzt. mittelschwer, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Asperger Syndrom, ADS, der Patient ist schon sehr lange in fachärztlicher Behandlung, eine Medikation bekommt er seit Jahren. psychologischer Befund, Mag. König, 30.03.2023 (bereits bekannt und berücksichtigt): ADS, F33.1, F61, F84.
  6. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Sertralin 100mg 1-0-0-0 Medikinet 40mg 1-0-0-0 Medikinet 10mg 1-0-0-0 Temesta 1mg bei Bedarf Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 rez. depressive Störung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, ADS 03.06.02 50 unterer Rahmensatz, da Leistungsfähigkeit phasenweise schwer aufrecht zu erhalten. 2 Asperger Syndrom 03.04.01 30 eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da mäßige andauernde Beeinträchtigung. Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 steigert um eine Stufe, da maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör wurden keine aktuellen Befunde nachgereicht welche nicht bereits bekannt oder berücksichtigt worden sind. Viele der weiteren nachgereichten Befunde liegen zeitlich bereits sehr weit zurück und sind für die aktuelle Einschätzung nicht relevant. Es liegen somit keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zum VGA vor. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung des GdB im Vergleich zum VGA. Nachuntersuchung 03/2027 - Verlaufskontrolle.“Nachuntersuchung 03 aus 2027, - Verlaufskontrolle.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.08.2025 erfolgte die Zusendung des Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und einer Befristung mit 30.06.
  7. Die nunmehr vertretene beschwerdeführende Partei erhob gegen den ausgestellten Behindertenpass – dem Bescheidcharakter zukommt – fristgerecht Beschwerde, und brachte unter Verweis auf die bereits bekannten Diagnosen und fachärztlichen Befunde vor, dass ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. unterbewertet sei, eine Befristung aufgrund der chronisch, unheilbaren Diagnosen nicht nachvollziehbar sei, und der Grad der Behinderung in entsprechendem Ausmaß zu gewähren sei. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 16.09.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei stellte am 23.01.2025 einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses. Die beschwerdeführende Partei hat den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der beschwerdeführenden Partei liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 rez. depressive Störung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, ADS 03.06.02 50 2 Asperger Syndrom 03.04.01 30 Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine maßgebliche ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Im Vergleich zum Vorgutachten liegt keine Veränderung vor. Der bei der beschwerdeführenden Partei vorliegende Grad der Behinderung beträgt 60 v.H.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 23.05.2025 samt ergänzendem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.08.
  10. In den fachärztlichen Gutachten wurde – unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der beschwerdeführenden Partei – ausführlich auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde als Leiden 1 „rez. depressive Störung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, ADS“ unter der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „Leistungsfähigkeit phasenweise schwer aufrecht zu erhalten“ mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Leiden 2 „Asperger Syndrom“ wurde unter der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da „mäßig andauernde Beeinträchtigung“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass bereits seit dem Jahr 2014 eine Angststörung vorliege und diese im aktuellen psychiatrischen Arztbrief (Anm. gemeint wohl Ärztlicher Befundbericht Dr. XXXX vom 21.08.2025) angeführt sei, überdies weise der aktuelle psychologische Befund diverse Diagnosen auf und in einem klinisch-psychologischen Vorbefund im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, welche allerdings gutachterlich nirgends berücksichtigt worden sei. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass bereits seit dem Jahr 2014 eine Angststörung vorliege und diese im aktuellen psychiatrischen Arztbrief Anmerkung gemeint wohl Ärztlicher Befundbericht Dr. römisch 40 vom 21.08.2025) angeführt sei, überdies weise der aktuelle psychologische Befund diverse Diagnosen auf und in einem klinisch-psychologischen Vorbefund im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, welche allerdings gutachterlich nirgends berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.05.2025 und vom 01.08.2025 die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Befunde einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie einer klinischen Psychologin zugrunde gelegt worden sind und in den Gutachten unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ aufgelistet sind. Im fachärztlichen Gutachten vom 01.08.2025 hat der Sachverständige dazu ausgeführt, dass im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör keine aktuellen Befunde nachgereicht worden seien, welche nicht bereits bekannt oder berücksichtigt worden seien. Viele der weiteren nachgereichten Befunde lägen zeitlich bereits sehr weit zurück und seien für die aktuelle Einschätzung nicht relevant. Zur Angststörung ist festzuhalten, dass der ärztliche Befundbericht Dr. XXXX vom 13.03.2025 - welcher in beiden Gutachten bereits berücksichtigt wurde - im Wesentlichen ident ist mit dem ärztlichen Befundbericht Dr. XXXX vom 21.08.2025, und daher keine neuen Erkenntnisse daraus zu gewinnen sind. Im Gutachten vom 23.05.2025 führte der Sachverständige überdies aus, dass das Vorliegen einer Angststörung aufgrund der eigenen Untersuchung nicht nachvollziehbar sei. Zur Angststörung ist festzuhalten, dass der ärztliche Befundbericht Dr. römisch 40 vom 13.03.2025 - welcher in beiden Gutachten bereits berücksichtigt wurde - im Wesentlichen ident ist mit dem ärztlichen Befundbericht Dr. römisch 40 vom 21.08.2025, und daher keine neuen Erkenntnisse daraus zu gewinnen sind. Im Gutachten vom 23.05.2025 führte der Sachverständige überdies aus, dass das Vorliegen einer Angststörung aufgrund der eigenen Untersuchung nicht nachvollziehbar sei. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ist weder aktuellen fachärztlichen Befunden zu entnehmen noch wurde eine derartige Diagnose vom fachärztlichen Sachverständigen anlässlich der persönlichen Untersuchung gestellt. Das Leiden ADS wurde im Gutachten vom 23.05.2025 zusätzlich unter Leiden 1 berücksichtigt. Im Ergebnis hat der fachärztliche Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 aufgrund eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens um eine Stufe erhöht werde. Wenn nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Grad der Behinderung im entsprechenden Ausmaß zu gewähren sei, ist festzuhalten, dass eine gutachterliche Einschätzung der Leiden basierend auf der Anlage der Einschätzungsverordnung korrekt vorgenommen wurde und nicht zu beanstanden ist. Zum Vorbringen, wonach eine Befristung des Behindertenpasses nicht nachvollziehbar sei, da es sich um chronische unheilbare Erkrankungen handle, ist festzuhalten, dass bereits im Vorgutachten ausgeführt wurde, dass eine Stabilisierung möglich sei, und in den beiden gegenständlichen Gutachten eine Nachuntersuchung für 03/2027 im Zusammenhang mit einer Verlaufskontrolle empfohlen wurde. Zum Vorbringen, wonach eine Befristung des Behindertenpasses nicht nachvollziehbar sei, da es sich um chronische unheilbare Erkrankungen handle, ist festzuhalten, dass bereits im Vorgutachten ausgeführt wurde, dass eine Stabilisierung möglich sei, und in den beiden gegenständlichen Gutachten eine Nachuntersuchung für 03 aus 2027, im Zusammenhang mit einer Verlaufskontrolle empfohlen wurde. Zu dem Ersuchen der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist festzuhalten, dass die genannte Zusatzeintragung nicht verfahrensgegenständlich ist. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die beschwerdeführende Partei ist den fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des befassten fachärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.05.2025 sowie vom 01.08.2025 und wurden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

§ 40Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:  der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947) der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)  Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.  In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten: „Behinderung §
  4. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ „Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Betreffend die bei der beschwerdeführenden Partei vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen: „03.04.01 Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung 10 % - 40 % 10-20%: Mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen 30-40%: Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereich 03.06.02 Depressive Störung mittleren Grades manische Störung mittleren Grades 50 % - 70 % 50%: Depression: Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten, Manie: Während der Phasen Arbeitsleistung und soziale Funktionsfähigkeit vollständig unterbrochen“ In den fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.05.2025 und vom 01.08.2025, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Die bei der beschwerdeführenden Partei vorliegenden Leiden wurden vom fachärztlichen Sachverständigen entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Ein höherer Gesamtgrad der Behinderung ist derzeit nicht objektivierbar. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften. Hierzu ist auszuführen, dass es dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Hierzu ist auszuführen, dass es dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt, weswegen der beschwerdeführenden Partei ein solcher ausgestellt worden ist. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt, weswegen der beschwerdeführenden Partei ein solcher ausgestellt worden ist. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der beschwerdeführenden Partei unter Mitwirkung eines fachärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt

  1. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständige Beurteilung zu entkräften bzw. relevante Bedenken daran hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die beschwerdeführende Partei oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der beschwerdeführenden Partei noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der beschwerdeführenden Partei unter Mitwirkung eines fachärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt
  2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständige Beurteilung zu entkräften bzw. relevante Bedenken daran hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die beschwerdeführende Partei oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der beschwerdeführenden Partei noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2319775.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.