Obsah (13)
Art. 133§ 6§ 45§ 28§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 46§ 35§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2026 GeschäftszahlW166 2322251-1 Spruch, W166 2322251-1/4EIM NAMEN DER REPUBLIK!W166 2322251-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 14.02.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Seitens der belangten Behörde wurden Sachverständigengutachten aus den Bereichen Allgemeinmedizin und Augenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie sowie eine Gesamtbeurteilung eingeholt. In dem Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Augenheilkunde vom 08.04.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde Nachfolgendes ausgeführt: „Anamnese: Exstirpation eines petroclivalen Meningeoms am 10.01.2022 im AKH Wien Abducensparalyse rechts Schieloperation im Okt. 2023, aber immer noch Innenschielen des rechten Auges In Primärposition sieht sie einfach, bei Seitblick Doppelbilder Derzeitige Beschwerden: Doppelbilder bei Seitblick Taubes Gefühl der rechten Gesichtshälfte Ohrgeräusche Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Hylo-Comod bei Bedarf Prismenfolie 25^ für Ferne, 15^für Nähe, Basis temp. Sozialanamnese: Büroplanung bei Bene Büromöbel Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund der Schielambulanz des KH St. Pölten vom 2.10.2024: Abducensparalyse rechts Z.n. Schieloperation 10/2024 Z.n. Schieloperation 10 aus 2024, Augenstellung: F mit PF 25^ geringe divergente EB, 15^ für Nähe Ortho Ohne PF für F +11,5°, für N +10,5° Entlassungsbericht der Klinik Pirawarth vom 15.09.2022: Prismenfolie der Stärke 40cm/m Basis außen Ferne scR1,0Z L1,0Z Nähe cc R0c1,0 L0c1,0 Ferne/Nähe: Konvergenzstellung od, Fixationsaufnahme od nur mit Kopfdrehung nach rechts (ca. 25°, Strabofix)) möglich, PP wird mit od nicht erreicht Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: normal Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Visus rechts bei einer Korrektur von +0,5s +0,5/110 1,0 Visus links bei einer Korrektur von +1,0s 1,0 Nähe mit Add. +2,0 1,0 Vorderer Augenabschnitt beidseits unauffällig Incipiente Cataract beidseits Fundus in Miose: Papille beidseits scharf begrenzt, vital Macula und Gefäße beidseits unauffällig Augendruck rechts 15, links 16 mm Hg Manifeste Konvergenzstellung für Ferne und Nähe Abducensparese rechts, Mittellinie wird nicht erreicht Konvergenz normal Gesichtsfeld: BA unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig Status Psychicus: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Abducensparalyse rechts Wahl dieser Richtsatzposition bei Augenmotilitätsstörung, oberer Rahmensatz bei Notwendigkeit einer Prismenfolie trotz Schieloperation. 11.01.03 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.“ In dem Gutachten einer Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 09.07.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde Nachfolgendes ausgeführt: „Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses 14 02 2025 angeführte Antragsleiden/ Gesundheitsschädigungen: Petroclivales Meningeom rechts => suboccipito-laterale osteklastische Trepanation, mikrochirurgische Tumor-Resektion, Abduzensparese nach/durch Entfernung Meningeom, TrigeminusSensibilitätsstörungen/Neuropathie Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses 14 02 2025 , angeführte Antragsleiden/ Gesundheitsschädigungen: Petroclivales Meningeom rechts => suboccipito-laterale osteklastische Trepanation, mikrochirurgische Tumor-Resektion, Abduzensparese nach/durch Entfernung Meningeom, Trigeminus, Sensibilitätsstörungen/Neuropathie ANAMNESE: Verödung vom Krampfadern bds vor Jahren Seit Sommer 2021 habe sie immer wieder Kopfschmerzen und Flimmern vor den Augen gehabt - in einem MRT Meningeom festgestellt. 1/2022 Exstirpation eines petroclivalen Meningeoms Nach der Operation Abducensparese rechts und Taubheit rechte Gesichtshälfte 10/ 2023 Schieloperation am rechten Auge ANAMNESE: , Verödung vom Krampfadern bds vor Jahren , Seit Sommer 2021 habe sie immer wieder Kopfschmerzen und Flimmern vor den Augen gehabt - in einem MRT Meningeom festgestellt. , 1 aus 2022, Exstirpation eines petroclivalen Meningeoms , Nach der Operation Abducensparese rechts und Taubheit rechte Gesichtshälfte , 10/ 2023 Schieloperation am rechten Auge Derzeitige Beschwerden: Für die Ferne habe sie ein Planbrille mit Prismenfolie und die Nahbrille Prismen. Beim geradeaus schauen habe sie nebeneinanderstehende Doppelbilder und beim Blick nach rechts. Beim Blick nach links keine DP. Sie habe eine Taubheit im rechten Gesicht, teilweise auch Schmerzen und kribbeln, wie Blitze bis zum Gaumen und Zähne. Sie beiße auch nur links. Sie müsse beim Trinken rechts aufpassen, dass sie das Glas spüre. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: dzt. keine Dauermedikamente manchmal SchmerzmittelTCM, AkupunkturPrismenbrille alle 1 1/2 a MRT Kontrolle dzt. keine Dauermedikamente , manchmal Schmerzmittel, TCM, Akupunktur, Prismenbrille , alle 1 1/2 a MRT Kontrolle Sozialanamnese: VS, HS, höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe mit Matura 1 a Studium Publizistik und Spanisch dann 2 jähriges Kolleg für Möbelbau und Innenausbau - arbeitet in dem Bereich verheirat, 2 Kinder (19, 17)Führerschein: ja, fahre auch selbst VS, HS, höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe mit Matura , 1 a Studium Publizistik und Spanisch , dann 2 jähriges Kolleg für Möbelbau und Innenausbau - arbeitet in dem Bereich , verheirat, 2 Kinder (19, 17), Führerschein: ja, fahre auch selbst Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Augenbefund AKH Wien 20 01 2022:Synopsis1) Stauungspapille bds. (Frisen Grad 2) 2) zentrale Okulomotorikstörung: - inkompl. Abducens- und Okulomotoriusparese rechts- Ocular tilt reaction (OTR) nach rechts - vestibuläre Störung rechts: horiz.-rot. Spontannystagmus nach links, auffälliger KIT nach rechts- Blickfolge/Sakkadenstörung Augenbefund AKH Wien 20 01 2022:, Synopsis, 1) Stauungspapille bds. (Frisen Grad 2) , 2) zentrale Okulomotorikstörung: , - inkompl. Abducens- und Okulomotoriusparese rechts, - Ocular tilt reaction (OTR) nach rechts , - vestibuläre Störung rechts: horiz.-rot. Spontannystagmus nach links, auffälliger KIT nach rechts, - Blickfolge/Sakkadenstörung MRT Gehirn 30 03 2023: Befundkonstanz: Bei Z. n. Resektion eines groben Meningeoms im Bereich des Kleinhimbrückenwinkels zeigt sich unverändert eine schmale bandförmige enhancende Struktur am vorderen Rand des Kleinhirnbrückenwinkels und eine 3 mm große enhancende Struktur am Rand des inneren Gehörganges, keine Dynamik. Sonst unauffälliger Befund. MRT Gehirn 30 03 2023: , Befundkonstanz: , Bei Z. n. Resektion eines groben Meningeoms im Bereich des Kleinhimbrückenwinkels zeigt sich unverändert eine schmale bandförmige enhancende Struktur am vorderen Rand des Kleinhirnbrückenwinkels und eine 3 mm große enhancende Struktur am Rand des inneren Gehörganges, keine Dynamik. Sonst unauffälliger Befund. MRT Gehirn 19 09 2024: Der Befund ist unverändert im Vergleich zur Voruntersuchung MRT Gehirn 19 09 2024: , Der Befund ist unverändert im Vergleich zur Voruntersuchung Befund Neurochirurg Dr. Wolfsberger 22 12 2021: ....Von neurochirurgischer Seite ist eine operative Entfernung des Meningioms indiziert.... Befund Neurochirurg Dr. Wolfsberger 22 12 2021: , ....Von neurochirurgischer Seite ist eine operative Entfernung des Meningioms indiziert.... Arztbrief Neurochirurgie AKH Wien 09 01- 20 01 2022:Rechts suboccipito-laterale osteklastische Trepanation, mikrochirurgische Tumor Resektion, Duraplastik, Palacosplastik am 10.1.2022 Histologie: Anteile eines sekretorischen Meningeoms (CNS WHO Grad 1) .....Zum Aufnahmezeitpunkt berichtete die Patientin von Dysästhesien in der rechten Gesichtshälfte (V3) sowie Kopfschmerzen und Müdigkeit........ ....In den postoperativen augenärztlichen Kontrolluntersuchungen zeigte sich das Bild einer zentralen Okulomotorikstörung: 1. Bild einer inkompletten N.abducens und N.okulomotorius Parese rechts 2. Vestibuläre Störung rechts 3. Blickfolge/Sakkadenstörung.... Arztbrief Neurochirurgie AKH Wien 09 01- 20 01 2022:, Rechts suboccipito-laterale osteklastische Trepanation, mikrochirurgische Tumor Resektion, Duraplastik, Palacosplastik am 10.1.2022 , Histologie: Anteile eines sekretorischen Meningeoms (CNS WHO Grad 1) , .....Zum Aufnahmezeitpunkt berichtete die Patientin von Dysästhesien in der rechten Gesichtshälfte (V3) sowie Kopfschmerzen und Müdigkeit........ , ....In den postoperativen augenärztlichen Kontrolluntersuchungen zeigte sich das Bild einer zentralen Okulomotorikstörung: , 1. Bild einer inkompletten N.abducens und N.okulomotorius Parese rechts , 2. Vestibuläre Störung rechts , 3. Blickfolge/Sakkadenstörung.... Arztbrief RZ Klinik Pirawarth 19 08- 16 09 2022:ZUWEISUNGSDIAGNOSE: Z.n. Exstirpation eines petroclivalen Meningeoms am 10.01.2022 im AKH Wien NEBENDIAGNOSEN: Abduzensparalyse o.d. Z.n. rechtssuboccipito-laterale osteklastische Trepanation, mikrochirurgische Tumor Resektion, Duraplastik Patacoplastik am 10,01.2022 Arztbrief RZ Klinik Pirawarth 19 08- 16 09 2022:, ZUWEISUNGSDIAGNOSE: , Z.n. Exstirpation eines petroclivalen Meningeoms am 10.01.2022 im AKH Wien NEBENDIAGNOSEN: , Abduzensparalyse o.d. , Z.n. rechtssuboccipito-laterale osteklastische Trepanation, mikrochirurgische Tumor Resektion, Duraplastik Patacoplastik am 10,01.2022 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 51 jährige in gutem AZ Ernährungszustand: gut, BMI 20,1 Größe: 174,00 cm Gewicht: 61,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Lesebrille mit Prismen, Planbrille mit Prismen für die Ferne Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik: Abduktionsschwäche rechts , Doppelbilder bei Geradausblick und nach rechts , Nystagmus: geringer Endstellnystagum mit rot. Komponente beim Blick nach links am linken Auge Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: rechts reduziert Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänderin Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen : negativ Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Sprache und Sprechen: unauffällig Neurologisch: , Hirnnerven: , Geruch: anamnestisch unauffällig , Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung , Visus: Lesebrille mit Prismen, Planbrille mit Prismen für die Ferne , Pupillen mittelweit, rund isocor , Optomotorik: Abduktionsschwäche rechts , , Doppelbilder bei Geradausblick und nach rechts , Nystagmus: geringer Endstellnystagum mit rot. Komponente beim Blick nach links am linken Auge , Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit , Sensibilität: rechts reduziert , Hörvermögen anamnestisch unauffällig, , Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich , Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: , Rechtshänderin , Kraft: seitengleich unauffällig , Trophik: unauffällig , Tonus: unauffällig , Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt , Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten , Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar , Pinzettengriff: bds. möglich , Feinmotorik: ungestört , MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft , Pyramidenbahnzeichen: negativ , Eudiadochokinese , AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation , FNV: zielsicher bds. , Sensibilität: seitengleich unauffällig , UE: , Kraft: seitengleich unauffällig , Trophik: unauffällig , Tonus: unauffällig , Motilität: nicht eingeschränkt , PSR: seitengleich mittellebhaft , ASR: seitengleich mittellebhaft , Pyramidenbahnzeichen : negativ , Stand und Gang: unauffällig , Romberg: unauffällig , Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz , Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt mit PKW An/Auskleiden Schuhe ohne Hilfe kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt mit PKW , An/Auskleiden Schuhe ohne Hilfe Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Gefühlsstörung/ Missempfindung im Gesichtsbereich rechts (V1-3), Zustand nach Resektion eines großen Meningeoms petroclivalen rechts 1/2022 (sekretorischen Meningeoms [CNS WHO Grad 1]) Oberer Rahmensatz, da regelmäßige MRT Kontrollen Gehirn erforderlich 1 aus 2022, (sekretorischen Meningeoms [CNS WHO Grad 1]) Oberer Rahmensatz, da regelmäßige MRT Kontrollen Gehirn erforderlich 04.04.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Sehbeeinträchtigung- siehe Augenfachgutachten Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein Vorgutachten vorliegend“Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: , kein Vorgutachten vorliegend“ In der ärztlichen Gesamtbeurteilung der bereits befassten Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 10.07.2025 wurden die Gutachten vom 08.04.2025 und 09.07.2025 zusammengefasst und Nachfolgendes ausgeführt: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Abducensparalyse rechts Wahl dieser Richtsatzposition bei Augenmotilitätsstörung, oberer Rahmensatz bei Notwendigkeit einer Prismenfolie trotz Schieloperation. 11.01.03 30 2 Gefühlsstörung/ Missempfindung im Gesichtsbereich rechts (V1-3), Zustand nach Resektion eines großen Meningeoms petroclivalen rechts 1/2022 (sekretorischen Meningeoms [CNS WHO Grad 1]) Oberer Rahmensatz, da regelmäßige MRT Kontrollen Gehirn erforderlich 1 aus 2022, (sekretorischen Meningeoms [CNS WHO Grad 1]) Oberer Rahmensatz, da regelmäßige MRT Kontrollen Gehirn erforderlich 04.04.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Auswirkungen des führende Leiden 1 werden durch jene des Leidens 2 nicht erhöht bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung.“ Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.08.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Stellungnahme vom 12.08.2025 legte die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf eine unvermeidbare Schädigung ihres Trigeminusnervs - ihre persönliche Situation dar und führte ihre Symptomatiken und Schmerzen ausführlich aus. Die Abducensparalyse rechts stelle eine dauerhafte Belastung für sie dar und sei die Sensibilitätsstörung bzw. Taubheit in der rechten Gesichts- bzw. Kopfhälfte ihr Hauptleiden, welches sie physisch und physisch ständig belasten würde. In der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.09.2025 wurde Nachfolgendes ausgeführt: „Die Einschätzung der behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen hat nach den objektivierbaren Einschränkungen in der aktuellen Untersuchung unter Einbeziehung der Anamnese, den vorliegenden Befunde und Therapie nach der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Die geschilderten Beschwerden wurden bei der gegenständlichen Untersuchung mitgeschrieben und in ausführlicherer Weise in der aktuellen Darstellung angeführt. Es bestehen rezidivierende schmerzhafte Missempfindungen im Gesicht/ Kopf/ Mundhöhlenbereich, die nach EVO im Leiden 2 bewertet wurden. Es liegen keine Lähmungen oder andere neurologische/ psychiatrische Ausfälle vor, daher ergeben sich keine anderen Aspekte, die zu einer Änderung der getroffen Bewertung nach der Einschätzungsverordnung führen würden. Die Sehbeeinträchtigung mit Augenmotilitätsstörung und Doppelbildern wurde im Leiden 1 durch den Augenfacharzt bewertet.“ Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 12.09.2025 den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten einen Grad der Behinderung von 30 % ergeben habe. Das wesentliche Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sei der Beilage (Sachverständigengutachten vom 08.04.2025, vom 09.07.2025 und vom 10.07.2025), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte eine Schädigung des fünften und sechsten Hirnnervs vor. Sie leide unter einer psychischen Dauerbelastung und unter chronischen Gesichtsschmerzen, weshalb ein chronisches Schmerzsyndrom vorliege, welches mit bis zu 50 % GdB zu bewerten wäre. Eine solche Einstufung sei aufgrund der wechselseitigen Leidensbeeinflussung gerechtfertigt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 14.10.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 14.02.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Abducensparalyse rechts Wahl dieser Richtsatzposition bei Augenmotilitätsstörung, oberer Rahmensatz bei Notwendigkeit einer Prismenfolie trotz Schieloperation. 11.01.03 30 2 Gefühlsstörung/ Missempfindung im Gesichtsbereich rechts (V1-3), Zustand nach Resektion eines großen Meningeoms petroclivalen rechts 1/2022 (sekretorischen Meningeoms [CNS WHO Grad 1]) Oberer Rahmensatz, da regelmäßige MRT Kontrollen Gehirn erforderlich 1 aus 2022, (sekretorischen Meningeoms [CNS WHO Grad 1]) Oberer Rahmensatz, da regelmäßige MRT Kontrollen Gehirn erforderlich 04.04.02 20 Die Auswirkungen des führenden Leidens 1 werden durch jene des Leidens 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige relevante negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung ergeben sich aus der von der Behörde eingeholten sachverständigen Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 10.07.2025, welches das Gutachten derselben Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 09.07.2025 sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin und Augenheilkunde vom 08.04.2025, beide basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, zusammenfasst. In den fachärztlichen Gutachten wurden – unter Zugrundelegung der vorgelegenen Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – ausführlich auf die Art ihrer Leiden und deren Ausmaß eingegangen. In der sachverständigen Gesamtbeurteilung vom 10.07.2025 wurde das Leiden 1 „Abducensparalyse rechts“ unter der Positionsnummer 11.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz, da „Notwendigkeit einer Prismenfolie trotz Schieloperation“; Wahl der Position bei Augenmotilitätsstörung“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Das Leiden 2 „Gefühlsstörung/Missempfindung im Gesichtsbereich rechts (V1-3)“ wurde unter der Positionsnummer 04.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz, da „regelmäßige MRT Kontrollen Gehirn erforderlich“ mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die Auswirkungen des führenden Leidens 1 durch jene des Leidens 2 nicht erhöht werde, da keine wechselseitige relevante negative Leidensbeeinflussung vorliege. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. aufgrund der wechselseitigen Leidensbeeinflussung gerechtfertigt sei, ist zu entgegnen, dass in der sachverständigen Gesamtbeurteilung vom 10.07.2025 mit Blick auf den Gesamtgrad der Behinderung festgehalten wird, dass das Leiden 2 nicht das führende Leiden 1 erhöhe, da keine wechselseitige relevante negative Leidensbeeinflussung vorliege. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sie chronische Gesichtsschmerzen hätte, die als chronisches Schmerzsyndrom mit bis zu 50 v.H. GdB zu bewerten wären, ist auszuführen, dass die schmerzhaften Missempfindungen bereits im Leiden 2 gutachterlich beurteilt und dementsprechend eingeschätzt worden sind. Zudem ist eine Dauermedikation mit (nicht) opioidhaltigen Analgetika und/oder Polypharmazie, welche eine Einstufung als chronisches Schmerzsyndrom nach der Anlage der Einschätzungsverordnung rechtfertigen könnte, den fachärztlichen Gutachten nicht zu entnehmen. In der fachärztlichen Stellungnahme vom 03.09.2025 hat die Sachverständige überdies ausgeführt, dass die geschilderten gesundheitlichen Beschwerden gutachterlich angeführt und berücksichtigt wurden, und bekräftigte das Vorliegen rezidivierender schmerzhafter Missempfindungen im Gesicht/Kopf/Mundhöhlenbereich, welche in Leiden 2 eingeschätzt worden seien. Es lägen jedoch keine Lähmungen oder andere neurologische bzw. psychiatrische Ausfälle vor, weshalb sich keine neuen Aspekte ergeben, die zu einer Änderung der getroffen gutachterlichen Einschätzung führen würden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten erheblichen Einschränkungen im Alltag hinsichtlich Lesen, Arbeiten und alltäglichen Verrichtungen, die zu einer wesentlichen Sehbehinderung führen würden, sind bereits im Leiden 1 gutachterlich beurteilt und dementsprechend mit einem Grad der Behinderung iHv 30 v.H. fachärztlich eingeschätzt worden. Diesbezügliche führte die fachärztliche Sachverständige in der Stellungnahme vom 03.09.2025 aus, dass die Sehbeeinträchtigung mit Augenmotilitätsstörung und Doppelbildern im Leiden 1 durch den Augenfacharzt eingeschätzt worden sei. Andere von der Beschwerdeführerin vorgebrachte gesundheitliche Beschwerden - wie sekundäre psychische Leiden -, welche nicht durch fachärztliche Beweismittel belegt wurden bzw. von den fachärztlichen Sachverständigen anlässlich der persönlichen Untersuchung nicht festgestellt werden konnten, konnten auch nicht entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingestuft werden und geht Gegenteiliges aus den fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht hervor. Die Beschwerdeführerin hat sohin mit ihrem Vorbringen keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die Beschwerdeführerin ist den fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des befassten fachärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.04.2025, 09.07.2025 und 10.07.2025 sowie der ärztlichen Stellungnahme vom 03.09.2025 und wurden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
§ 40Abs.
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass
§ 43Abs.
1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
§ 43Abs.
1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) der Behindertenpass
Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 46
BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 35Abs. 1 ESt
G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Abs. 3 leg. cit. zu.
Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Absatz 3, leg. cit. zu.
§ 35Abs. 2 ESt
G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947) der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,) Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten: „Behinderung §
- Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von einem fachärztlichen Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. eingestuft und der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass die Auswirkungen des führenden Leidens 1 durch jene des Leiden 2 nicht erhöht werden, da keine wechselseitige relevante negative Leidensbeeinflussung vorliegt. „Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen: „04 Nervensystem 04.04 Lähmungen der Hirnnerven Die Augenmuskellähmungen sind unter 11.01. erfasst 04.04.02 Nervus trigeminus 10 – 20 % Oberer Wert bei motorischer Auswirkung auf den Kauakt (Unterkiefer weicht ab) 11 Augen und Augenanhangsgebilde 11.01 Augenlider, Tränenwege und Augenmuskel Sehstörungen beispielsweise durch Narben sind gesondert einschätzen. Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen. 11.01.03 Funktionsstörung der Augenmuskulatur 10 – 30 % 10 – 20 %: Funktionelle Störungen - z.B. DoppelbilderEinseitige Bildunterdrückung durch Gewöhnung und verschwinden der Doppelbilder10 – 20 %: Funktionelle Störungen - z.B. Doppelbilder, Einseitige Bildunterdrückung durch Gewöhnung und verschwinden der Doppelbilder 30 %: Ausschluss eines Auges vom Sehakt bei uneingeschränktem Sehvermögen des anderen Auges Liegt am funktionstüchtigen Auge eine Fehlsichtigkeit vor, ist diese entsprechend nach der passenden folgenden Position einzuschätzen Die Beeinträchtigung des Blickfeldes des anderen Auges (Doppelbilder in nur einigen Blickbereichen bei sonst normalem biokularen Sehen) ergibt sich aus dem Schema von Haase und Steinhorst.“ In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.07.2025, welches vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden wurden von den fachärztlichen Sachverständigen entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses waren nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hierzu ist auszuführen, dass es dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hierzu ist auszuführen, dass es dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
§ 41Abs.
2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs.4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von fachärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt
- ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken daran hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von fachärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt
- ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken daran hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2322251.1.00