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{'item': 'W166 2340248-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2026 GeschäftszahlW166 2340248-1 Spruch, W166 2340248-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Car

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin war im Besitz eines bis zum 30.04.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. und stellte am 06.01.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Ablauf der Befristung. Daraufhin wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.03.2025 und vom 02.02.2026 samt fachärztlicher Stellungnahme vom 03.06.2025 sowie ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 10.03.2026 eingeholt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.03.2026 erfolgte die Zusendung des unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. Die Beschwerdeführerin erhob mit E-Mail vom 25.03.2026 Einspruch gegen das fachärztliche Gutachten vom 10.03.2026 aufgrund schwerwiegender Mängel. Dieses von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Schreiben samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2026 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 20.04.2026 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend ihr Anbringen übermittelt und wurde ihr aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Bescheid, gegen den sich ihre Beschwerde richte als auch die Behörde konkret zu bezeichnen sowie ihre erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei. In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 22.04.2026 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Am 07.05.2026 langte am Bundesverwaltungsgericht das Mängelbehebungsschreiben vom 20.04.2026 in Kopie mit dem Vermerk „siehe OB 83977524500179 Rekurse alle Zusatzeintrag Behindertenpass“ samt einem bereits von der Beschwerdeführerin im Verfahren eingebrachten Schreiben vom 04.02.2026 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat am 06.01.2026 einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.03.2026 erfolgte die Zusendung des unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. Die Beschwerdeführerin hat mit E-Mail vom 25.03.2026 Einspruch gegen das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 10.03.2026 aufgrund schwerwiegender Mängel erhoben. Daraufhin wurde sie mit ho. Schreiben vom 20.04.2026, der Beschwerdeführerin nachweislich durch Hinterlegung am 22.04.2026 zugestellt, aufgefordert ihre mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern, und wurde sie auf die Folgen des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG hingewiesen.Daraufhin wurde sie mit ho. Schreiben vom 20.04.2026, der Beschwerdeführerin nachweislich durch Hinterlegung am 22.04.2026 zugestellt, aufgefordert ihre mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern, und wurde sie auf die Folgen des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hingewiesen. Am 07.05.2026 langten fristgerecht Unterlagen ein, mit welchen die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag jedoch nicht nachgekommen ist.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Mängelbehebungsschreiben vom 20.04.2026 und zur diesbezüglichen Zustellung ergeben sich aus dem Gerichtsakt und dem darin einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG (OZ3). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit den am 07.05.2026 fristgerecht eingebrachten Unterlagen dem Mängelbehebungsauftrag dennoch nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie damit lediglich eine Kopie des Mängelbehebungsschreibens vom 20.04.2026 mit dem Vermerk „siehe OB 83977524500179 Rekurse alle Zusatzeintrag Behindertenpass“ samt eines bereits im Verfahren vorgelegten Schreibens vom 04.02.2026 einbrachte, mit welchen sie sich im Wesentlichen gegen die eingeholten Gutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin beschwerte und ihre gesundheitliche Situation darlegte. Die Inhaltsmängel wurden mit den am 07.05.2026 eingebrachten Unterlagen nicht behoben.
  3. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus den §§ 6,7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus den Paragraphen 6,,7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde § 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 9

(1)hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9,
(1)hat die Beschwerde zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 20.04.2026 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, ihr Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 9, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 20.04.2026 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, ihr Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen. Das Schreiben vom 20.04.2026 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 22.04.2026 durch Hinterlegung zugestellt. Die im Mängelbehebungsauftrag angeführten Mängel der Beschwerde vom 25.03.2026 wurden mit der Vorlage der Unterlagen vom 07.05.2026 - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht behoben, die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht nach und war demnach spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2340248.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.