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{'item': 'W169 2214461-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2026 GeschäftszahlW169 2214461-2 Spruch, W169 2214461-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine nepalesische Staatsangehörige, stellte am 31.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Nach Durchführung einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.08.2018 wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 10.01.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal ab. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Nach Durchführung einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.08.2018 wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 10.01.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal ab. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2019 der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 13.09.2022 sowie am 29.09.2022 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022, W202 2214461-1/15E, als unbegründet abgewiesen.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgefordert, das Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides auszufüllen.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgefordert, das Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides auszufüllen.
  4. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung des Bundesamtes nachgekommen war, ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.01.2023 um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin.
  5. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, am 22.09.2025 persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Beschaffung von Ersatzreisedokumenten zu erscheinen.
  6. Einer im Akt aufliegenden E-Mail vom 16.09.2025 ist zu entnehmen, dass aufgrund der derzeitigen Situation in Nepal der für 22.09.2025 geplante Vorführtermin seitens des Konsulates abgesagt wurde. Sobald die Nachholung des Vorführtermins wieder möglich sei, werde das Konsulat erneut an die zuständige Abteilung des Bundesamtes herantreten.
  7. Daraufhin wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2025 mitgeteilt, dass es nicht erforderlich sei, den Ladungstermin am 22.09.2025 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wahrzunehmen und der diesbezügliche Ladungsbescheid als gegenstandslos zu betrachten sei.
  8. Am 24.09.2025 stellte die Beschwerdeführerin persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
  9. Am 24.09.2025 stellte die Beschwerdeführerin persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
  10. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am 06.11.2025 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu ihrem Antrag § 55 AsylG 2005 einvernommen.
  11. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am 06.11.2025 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu ihrem Antrag Paragraph 55, AsylG 2005 einvernommen. Zu ihren Lebensumständen in Österreich gab sie dabei zusammengefasst an, dass sie sich seit dem Jahr 2016 durchgehend in Österreich aufhalte. Sie sei ihrer Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens nicht nachgekommen, da sie keine Dokumente gehabt habe. Sie sei hier geblieben und habe hier viele Personen kennengelernt, mit denen sie auch befreundet sei. In Nepal sei sie zuletzt im Juli 2015 gewesen. Sie bekomme im Bundesgebiet derzeit ca. 425 € von der Caritas. Auch bekomme sie ein wenig Geld, wenn sie bei nepalesischen Festen aushelfe. Zudem kenne sie eine österreichische Familie, die sie finanziell unterstütze. Sie wohne derzeit in Wien mit ihrem Lebensgefährten, einen nepalesischen Staatsangehörigen, im gemeinsamen Haushalt. Mit diesem sei sie seit dem Jahr 2017 in einer Beziehung. Die monatliche Miete der gemeinsamen Wohnung betrage 550 €. Sie teile die Miete mit ihrem Lebensgefährten. Sie habe in Österreich die A1- und A2 Prüfung erfolgreich abgeschlossen. Den B1 Kurs habe sie besucht, die Prüfung aber leider nicht bestanden. Sie wolle diese noch einmal versuchen, da die Prüfung ziemlich schwer gewesen sei. Sie habe bis jetzt noch keine Ausbildungen machen können, da sie dafür ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel brauche. Sie sei im Bundesgebiet Mitglied im Verein NRNA. Sie unterstütze den Verein, wenn Veranstaltungen geplant seien. Sie sei ledig, lebe aber in einer Lebensgemeinschaft. Kinder habe sie keine. Sie habe in Nepal keine Familie mehr. Diese sei im Zuge des letzten schweren Erdbebens dort verstorben. Sie lebe seit neun Jahren in Österreich und habe versucht, die Integrationspflichten zu erfüllen. Sie kenne viele Familien. Wenn sie Österreich verlassen müsste, würde sie alle ihre Freunde verlieren. Wenn sie ein Visum bekommen würde, würde sie sofort eine Arbeit bekommen. Sie wolle arbeiten. Österreich sei ihrer zweites Heimatland und sie wolle hierbleiben. Sie wolle die Sprache noch besser lernen und dann eine Ausbildung machen. Sie würde gerne einen Pflegeberuf erlernen. Sie könne auch kochen und könnte eine Ausbildung als Köchin machen. Sie habe bereits drei Einstellungszusagen, welche sie vorlegen wolle. Die Eigentümer dieser drei Betriebe kenne sie sehr gut. Sie wolle nicht mehr zurück nach Nepal. Sie habe in Nepal niemanden mehr und habe hier in Österreich auch schon eine sehr lange Zeit verbracht.
  12. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt III.) und schließlich ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  13. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und schließlich ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
  14. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, da die belangten Behörde die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens nicht korrekt beurteilt habe, und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
  15. Am 21.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündlichen Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Lebensumständen in Österreich und ihren Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat befragt (siehe Verhandlungsprotokoll). Zudem legte die Beschwerdeführerin weitere Integrationsunterlagen vor (Beilage ./A und ./B). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Nepal. Sie gehört der Volksgruppe der Gurung sowie der Glaubensrichtung des Buddhismus an. Ihre Muttersprache ist Nepali, sie beherrscht auch etwas Englisch, Türkisch und Hindi. Die Beschwerdeführerin wurde in Ghorkha geboren. Sie verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und arbeitete in Nepal als Kellnerin und als Schneiderin. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin (Eltern und Geschwister) verstarb beim Erdbeben im Jahr
  17. Die Beschwerdeführerin verfügt in Nepal über keine Familienangehörigen mehr. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Im Juli 2016 reiste die Beschwerdeführerin illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022 als unbegründet abgewiesen wurde. Sie blieb bis dato im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat sich im fremdenpolizeilichen Verfahren stets kooperativ gezeigt, sie ist der Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Jänner 2023 zur Ausfüllung des Formblattes zur Ausstellung des Heimreisezertifikates fristgerecht nachgekommen. Der Einvernahmetermin der Beschwerdeführerin zur Beschaffung von Heimreisepapieren für den 22.09.2025 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgesagt, da aufgrund der derzeitigen Situation in Nepal der für den 22.09.2025 geplante Vorführtermin seitens des Konsulats abgesagt wurde. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich im Jahr 2017 erfolgreich die A1 Prüfung und im Jahr 2023 die ÖIF Integrationsprüfung Sprachniveau A2 abgeschlossen. Im Jahr 2025 hat die Beschwerdeführerin die B1 Prüfung gemacht, aber nicht bestanden. Am 13.04.2026 hat sie die B1 Integrationsprüfung erneut abgelegt, bis dato wurde kein Ergebnis der Prüfung vorgelegt. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich seit dem Jahr 2017 mit ihrem nepalesischen Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt. Sein Asylverfahren sowie sein Verfahren hinsichtlich eines Aufenthaltstitels wurden beide negativ entschieden. Eine Revision ist diesbezüglich beim VwGH anhängig. Die Beschwerdeführerin hat soziale Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern. Sie verrichtet sowohl bei der Caritas als auch beim Wiener Hilfswerk Formular freiwillige Tätigkeiten und ist Mitglied eines nepalesischen Vereins namens NESAS. Die Beschwerdeführerin bezieht staatlichen Unterstützungsleistungen in der Höhe von 425 € pro Monat. Sie hat zwei aktuelle Einstellungszusagen und ist in Österreich unfall- und krankenversichert. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen und unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere nämlich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022, dem gegenständlichen Antrag, der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2025, der gegenständlichen Beschwerde, der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2026 sowie den in diesem Verfahren vorgelegten Integrationsunterlagen.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt hat. Nach § 11 Abs. 2 IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.Nach Paragraph 11, Absatz 2, IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch auf verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 08.11.2018 Ra 2016/22/0120, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch auf verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 08.11.2018 Ra 2016/22/0120, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). In der gegenständlichen Angelegenheit ist die Beschwerdeführerin seit Juli 2016 und somit seit knapp 10 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig, wodurch die obgenannte höchstgerichtliche Judikatur zu knapp unter zehnjährigen Inlandsaufenthalten Anwendung findet. Dass die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin diese Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann angesichts des festgestellten Sachverhaltes nicht behauptet werden. Sie verfügt über Sprachkenntnisse und hat die A1 Prüfung sowie die ÖIF Integrationsprüfung Sprachniveau A2 erfolgreich bestanden. Sie hat auch sonst eine gewisse soziale Integration dargetan, da sie Bindungen zu österreichischen Staatsbürgern aufgebaut hat. Sie engagiert sich ehrenamtlich in Österreich und vermochte auch zwei aktuelle Einstellungszusagen vorzulegen, sodass im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aufgrund dieser Arbeitsvorverträge von künftiger Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat bereits durch diese integrativen Schritte die von der höchstgerichtlichen Judikatur aufgestellte niedrige Hürde genommen, da sie ihren Aufenthalt jedenfalls nicht „überhaupt“ nicht genutzt hat, um sich zu integrieren. Maßgebliche Umstände, die dem entgegenstehen, sind nicht hervorgekommen. Dass die Beschwerdeführerin sich nach Abschluss ihres Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich aufhielt und ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, fällt im Sinne der Judikatur des VwGH nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (vgl. VwGH 27.08.3030, Ra 2020|21|0159). In diesem Zusammenhang kann ihr zudem die übermäßige Länge des Asylverfahrens, welches mehr als sechs Jahre in Anspruch nahm, nicht angelastet werden und ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin auch im fremdenpolizeilichen Verfahren stets kooperativ gezeigt hat. So kam sie der Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Ausfüllung des Formblattes zur Ausstellung des Heimreisezertifikates fristgerecht nach. Der Einvernahmetermin der Beschwerdeführerin zur Beschaffung von Heimreisepapieren für den 22.09.2025 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgesagt, da aufgrund der derzeitigen Situation in Nepal der für den 22.09.2025 geplante Vorführtermin seitens des Konsulates abgesagt wurde. Dadurch ist das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung weiter herabgesetzt. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über keine Familienmitglieder mehr in Nepal.In der gegenständlichen Angelegenheit ist die Beschwerdeführerin seit Juli 2016 und somit seit knapp 10 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig, wodurch die obgenannte höchstgerichtliche Judikatur zu knapp unter zehnjährigen Inlandsaufenthalten Anwendung findet. Dass die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin diese Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann angesichts des festgestellten Sachverhaltes nicht behauptet werden. Sie verfügt über Sprachkenntnisse und hat die A1 Prüfung sowie die ÖIF Integrationsprüfung Sprachniveau A2 erfolgreich bestanden. Sie hat auch sonst eine gewisse soziale Integration dargetan, da sie Bindungen zu österreichischen Staatsbürgern aufgebaut hat. Sie engagiert sich ehrenamtlich in Österreich und vermochte auch zwei aktuelle Einstellungszusagen vorzulegen, sodass im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aufgrund dieser Arbeitsvorverträge von künftiger Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat bereits durch diese integrativen Schritte die von der höchstgerichtlichen Judikatur aufgestellte niedrige Hürde genommen, da sie ihren Aufenthalt jedenfalls nicht „überhaupt“ nicht genutzt hat, um sich zu integrieren. Maßgebliche Umstände, die dem entgegenstehen, sind nicht hervorgekommen. Dass die Beschwerdeführerin sich nach Abschluss ihres Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich aufhielt und ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, fällt im Sinne der Judikatur des VwGH nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht vergleiche VwGH 27.08.3030, Ra 2020|21|0159). In diesem Zusammenhang kann ihr zudem die übermäßige Länge des Asylverfahrens, welches mehr als sechs Jahre in Anspruch nahm, nicht angelastet werden und ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin auch im fremdenpolizeilichen Verfahren stets kooperativ gezeigt hat. So kam sie der Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Ausfüllung des Formblattes zur Ausstellung des Heimreisezertifikates fristgerecht nach. Der Einvernahmetermin der Beschwerdeführerin zur Beschaffung von Heimreisepapieren für den 22.09.2025 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgesagt, da aufgrund der derzeitigen Situation in Nepal der für den 22.09.2025 geplante Vorführtermin seitens des Konsulates abgesagt wurde. Dadurch ist das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung weiter herabgesetzt. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über keine Familienmitglieder mehr in Nepal. In Gesamtbetrachtung dieser Umstände überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, weshalb die Rückkehrentscheidung unzulässig ist. Desweiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, weshalb gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen ist, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.In Gesamtbetrachtung dieser Umstände überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, weshalb die Rückkehrentscheidung unzulässig ist. Desweiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, weshalb gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen ist, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin erfüllt durch ihre abgelegte Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG, weshalb im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorliegen.Die Beschwerdeführerin erfüllt durch ihre abgelegte Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG, weshalb im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 an die Beschwerdeführerin ist den übrigen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb diese zu beheben sind.Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 an die Beschwerdeführerin ist den übrigen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb diese zu beheben sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W169.2214461.2.00

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