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{'item': 'W169 2317759-1'}

Obsah (12)§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 565§§ 4Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2026 GeschäftszahlW169 2317759-1 Spruch, W169 2317759-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Äthiopien, stellte nach Einreise in das Bundesgebiet unter Verwendung eines nationalen Visums der Kategorie D am 14.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Sie gab an, aus Addis Abeba zu stammen, der Volksgruppe der Amharen sowie der Religionsgemeinschaft der Muslime anzugehören, Amharisch als Muttersprache zu sprechen sowie zwölf Jahre die Grundschule besucht zu haben. In Äthiopien habe sie ihre Eltern. Das Land habe sie im Oktober 2024 mit ihrem äthiopischen Reisepass per Flugzeug nach Österreich verlassen. Ihr Schlepper sei mit ihrem Reisepass und ihrem Mobiltelefon nach Äthiopien zurückgereist. Die Reisekosten hätten ca. 1.500,- Euro betragen. Ihre Mutter habe die Ausreise organisiert. Zu ihrem Ausreisegrund gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass in Äthiopien momentan ein Bürgerkrieg zwischen der Regierung und der Fano-Partei herrsche. Ihr Vater sei ein Mitglied der Fano-Partei. Aufgrund der politischen Einstellung ihres Vaters habe die Beschwerdeführerin Angst, in Äthiopien von der örtlichen Polizei inhaftiert zu werden. Die Polizei habe schon einmal versucht, sie zu verhaften, jedoch habe sie noch rechtzeitig entkommen können. Danach habe die örtliche Polizei mehrmals ihr Zuhause besucht, um sie zu finden. Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin die Todesstrafe und das Gefängnis.
  2. Anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2025 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie aus Addis Abeba stamme, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der Volksgruppe der Amharen angehöre, Amharisch als Muttersprache spreche, die zwölfjährige Grundschule abgeschlossen habe und eine Ausbildung als Kosmetikerin begonnen habe. Sie sei ledig und kinderlos. Ihre Eltern seien noch in Äthiopien, wobei sie nur mit ihrer Mutter in Kontakt steht, da ihr Vater sie verlassen habe, als die Beschwerdeführerin etwa 15 Jahre alt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei gesund. Zu ihrem Ausreisegrund führte die Beschwerdeführerin in freier Erzählung aus, dass sie nicht in Äthiopien leben habe können, weil sie keine Freiheit habe. Durch die Fremdbestimmung habe sie dort nicht in Freiheit leben können. Ihr Vater sei noch bei der Fano-Partei. Die Polizei sei bei ihnen gewesen, daher wisse sie, dass ihr Vater dort noch Mitglied sei. Als ihr Vater sie verlassen habe, habe er auch gesagt, dass er die Fano unterstützen werde und bei ihnen arbeiten werde. Nachdem er weggegangen sei, hätten sie keine Möglichkeit zum Kontakt mit ihm gehabt. Die Polizei sei dann immer wieder bei ihnen gewesen und habe nachgesehen, ob er da sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht zuhause gewesen, als die Polizei nach ihr gefragt habe. Ihre Mutter habe nicht gesagt, wo sie sei, und auch, dass sie keinen Kontakt zum Vater der Beschwerdeführerin habe. Eine Woche später sei die Polizei wieder gekommen, als die Beschwerdeführerin bei einem Kosmetikkurs gewesen sei. Ihre Mutter habe sie angerufen, dass sie sich verstecken solle und nicht nach Hause kommen solle. Die Beschwerdeführerin habe zurück zu ihrer Mutter gewollt, aber sie habe gesagt, dass sie nicht kommen solle, weil sie sie suchen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihren Freundinnen versteckt. Sie habe immer wieder mit ihrer Mutter telefoniert. Sie hätten ihre Mutter geschlagen und die Polizei habe gewollt, dass die Beschwerdeführerin zurückkomme. Sie habe nicht zurück zu ihrer Mutter können, weil die Polizei immer wieder bei dieser gewesen sei. Eines Tages sei die Beschwerdeführerin in der Stadt unterwegs gewesen. Da seien Polizisten gewesen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie sie aufgrund eines Fotos erkannt hätten. Daher sei sie schnell weggelaufen, bevor sie sie festhalten hätten können. Da sie nicht mehr zuhause gewesen sei, habe sie keine Dokumente mitgehabt. Ihre Mutter habe dann den Schlepper und auch die Ausreise organisiert. Ihre Mutter habe sie telefonisch bei ihrer Freundin erreicht und gesagt, dass sie einen Mann treffen solle, der sie zur österreichischen Botschaft begleite. Er habe sie dann mit den Papieren alleine in die Botschaft geschickt. Sie habe dort Formulare ausfüllen müssen. Einige Zeit später habe sie wieder in die Botschaft müssen, um ihr Visum abzuholen. Der Schlepper habe sie wieder alleine in die Botschaft geschickt. Als sie das Visum gehabt habe, habe er den Flug gebucht und sie sei mit dem Schlepper von Addis Abeba nach Wien geflogen. Am Flughafen habe ihr der Schlepper den Reisepass nach der Kofferausgabe abgenommen. Ein anderer Mann habe sie mitgenommen und dann gesagt, sie solle zur Polizei gehen und um Asyl ansuchen. Zu ihren Lebensumständen in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie begonnen habe, die deutsche Sprache zu lernen. Sie kenne hier einige Leute aus Äthiopien.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung

§ 46

FPG nach Äthiopien festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Äthiopien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
  2. Am 17.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist eine Staatsangehörige von Äthiopien und gehört der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Amharen an. Sie stammt aus Addis Abeba. Sie hat die zwölfjährige Schulbildung abgeschlossen und vor ihrer Ausreise eine Ausbildung als Kosmetikerin begonnen, aber nicht abgeschlossen. Sie lebte bis zu ihrer Ausreise im Eigentumshaus ihrer Mutter, welche ihren Lebensunterhalt durch die Vermietung von Zimmern finanzierte. Entgegen den von ihr angegebenen Ausreisegründen wurde die Beschwerdeführerin nicht wegen einer Mitgliedschaft ihres Vaters bei der Fano-Miliz von der äthiopischen Polizei gesucht und bedroht. Sie ist ebenso wenig wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit von der Möglichkeit der Bildung, der Teilnahme am Erwerbsleben oder der Gesellschaft an sich ausgeschlossen oder deswegen von körperlicher Gewalt oder Inhaftierung bedroht. Es besteht auch keine sonstige, individuell gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohungslage in Äthiopien. Die gesunde Beschwerdeführerin kann wieder in ihr Elternhaus in Addis Abeba zurückkehren, wo sie wie schon vor ihrer Ausreise durch die finanzielle Unterstützung ihrer dort wohnhaften Mutter, zu der sie in Kontakt steht, sowie zudem durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihre Existenzgrundlage sichern kann. Sie läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin reiste im Oktober 2024 in Österreich ein. Sie hat hier keine Angehörigen oder Verwandten. Sie hat im Ausmaß von 304 Unterrichtseinheiten an einem Basisbildungskurs mit den Inhalten „Deutsch als Zweitsprache“, „Digitale Kompetenzen“ und „Lernkompetenzen“ teilgenommen. Seit Oktober 2025 ist sie im Ausmaß von vier Wochenstunden als Reinigungskraft in einem Alten- und Pflegeheim gemeinnützig tätig. Sie verfügt über elementare Deutschkenntnisse und hat in Österreich Bekannte gefunden. Es bestehen keine sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. 1.
  5. Zur maßgeblichen Situation in Äthiopien:
  6. Politische Lage Staatsstruktur: Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat (AA 19.7.2024), eine demokratische Bundesrepublik (ADA 2.2025). Der Vielvölkerstaat Äthiopien ist das zweitbevölkerungsreichste Land Afrikas. Nach dem Ende der Militärdiktatur 1991 wurde das Land ethno-föderalistisch organisiert (AA 17.2.2025). Das Land ist in zwölf ethnisch definierte Regionalstaaten (Afar, Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Harar, Oromia, Sidama, Somali, Tigray, Region südwestäthiopischer Völker, Südäthiopien sowie Zentraläthiopien) sowie zwei Statutarstädte (Addis Abeba, Dire Dawa) unterteilt (CIA 13.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen (AA 19.7.2024).Staatsstruktur: Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat (AA 19.7.2024), eine demokratische Bundesrepublik (ADA 2.2025). Der Vielvölkerstaat Äthiopien ist das zweitbevölkerungsreichste Land Afrikas. Nach dem Ende der Militärdiktatur 1991 wurde das Land ethno-föderalistisch organisiert (AA 17.2.2025). Das Land ist in zwölf ethnisch definierte Regionalstaaten (Afar, Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Harar, Oromia, Sidama, Somali, Tigray, Region südwestäthiopischer Völker, Südäthiopien sowie Zentraläthiopien) sowie zwei Statutarstädte (Addis Abeba, Dire Dawa) unterteilt (CIA 13.8.2025; vergleiche SFH 5.2025). Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen (AA 19.7.2024). Der Präsident fungiert als Staatsoberhaupt, er übernimmt allerdings vornehmlich repräsentative Aufgaben (AN 7.10.2024). Der Präsident wird indirekt gewählt, namentlich von den beiden Parlamentskammern. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Präsident ist seit Oktober 2024 Taye Atske Selassie (CIA 13.8.2025; vgl. FH 2025). Er hat die erste weibliche Präsidentin des Landes, Sahle-Work Zewde, abgelöst (AN 7.10.2024).Der Präsident fungiert als Staatsoberhaupt, er übernimmt allerdings vornehmlich repräsentative Aufgaben (AN 7.10.2024). Der Präsident wird indirekt gewählt, namentlich von den beiden Parlamentskammern. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Präsident ist seit Oktober 2024 Taye Atske Selassie (CIA 13.8.2025; vergleiche FH 2025). Er hat die erste weibliche Präsidentin des Landes, Sahle-Work Zewde, abgelöst (AN 7.10.2024). Die politische Macht geht vom Premierminister aus (AN 7.10.2024). Premierminister ist seit 2018 Abiy Ahmed Ali (CIA 13.8.2025). Das Parlament verfügt über zwei Kammern. Das 153sitzige House of Federation, dessen Abgeordnete von den Regionalparlamenten gewählt werden, zur Interpretation der Verfassung und in Belangen zwischen Regionalstaaten und Bundesregierung; sowie das 547sitzige Repräsentantenhaus mit direkt gewählten Abgeordneten als gesetzgebende Versammlung (CIA 13.8.2025; vgl. FH 2025). In letzterem verfügt die Prosperity Party (PP) von Premierminister Abiy über 448 Sitze, andere Parteien über
  7. Die dem Regionalstaat Tigray zustehenden Sitze wurden aufgrund des zum Zeitpunkt der Wahlen herrschenden Bürgerkriegs nicht befüllt. Die nächsten Wahlen sind für das Jahr 2026 vorgesehen (CIA 13.8.2025).Das Parlament verfügt über zwei Kammern. Das 153sitzige House of Federation, dessen Abgeordnete von den Regionalparlamenten gewählt werden, zur Interpretation der Verfassung und in Belangen zwischen Regionalstaaten und Bundesregierung; sowie das 547sitzige Repräsentantenhaus mit direkt gewählten Abgeordneten als gesetzgebende Versammlung (CIA 13.8.2025; vergleiche FH 2025). In letzterem verfügt die Prosperity Party (PP) von Premierminister Abiy über 448 Sitze, andere Parteien über
  8. Die dem Regionalstaat Tigray zustehenden Sitze wurden aufgrund des zum Zeitpunkt der Wahlen herrschenden Bürgerkriegs nicht befüllt. Die nächsten Wahlen sind für das Jahr 2026 vorgesehen (CIA 13.8.2025). Politik: Ab den 90er-Jahren dominierte die Ethiopian People‘s Revolutionary Democratic Front (EPRDF) die Politik des Landes. Ab 2015 kam es zu Unruhen, die auch zu Spannungen innerhalb der EPRDF führten (ADA 2.2025). Abiy Ahmed wurde 2018 neuer Vorsitzender der EPRDF und Premierminister. 2019 wurde die EPRDF aufgelöst und die neu gegründete Prosperity Party (PP) setzte sich als die dominierende politische Partei im Land durch (ADA 2.2025; vgl. AA 19.7.2024, SFH 5.2025). Alle der EPRDF angehörigen sowie alle mit ihr verbündeten Parteien haben sich der PP angeschlossen – mit Ausnahme der TPLF (Tigray People’s Liberation Front). Zur PP gehören: Oromo Democratic Party (ODP), Amhara Democratic Party (ADP), Southern Ethiopian People’s Democratic Movement (SEPDM), Afar National Democratic Party (ANDP), Somali Democratic Party (SDP), Harari National League (HNL), Benishangul Gumuz People’s Democratic Party (BDP) und Gambela People’s Unity Democratic Movement (GPUDM) (SFH 5.2025). Die letzten Wahlen im Jahr 2021 waren vom Boykott durch wichtige Oppositionsparteien, von Unsicherheit, Registrierungs- und anderen Problemen geprägt (FH 2025).Politik: Ab den 90er-Jahren dominierte die Ethiopian People‘s Revolutionary Democratic Front (EPRDF) die Politik des Landes. Ab 2015 kam es zu Unruhen, die auch zu Spannungen innerhalb der EPRDF führten (ADA 2.2025). Abiy Ahmed wurde 2018 neuer Vorsitzender der EPRDF und Premierminister. 2019 wurde die EPRDF aufgelöst und die neu gegründete Prosperity Party (PP) setzte sich als die dominierende politische Partei im Land durch (ADA 2.2025; vergleiche AA 19.7.2024, SFH 5.2025). Alle der EPRDF angehörigen sowie alle mit ihr verbündeten Parteien haben sich der PP angeschlossen – mit Ausnahme der TPLF (Tigray People’s Liberation Front). Zur PP gehören: Oromo Democratic Party (ODP), Amhara Democratic Party (ADP), Southern Ethiopian People’s Democratic Movement (SEPDM), Afar National Democratic Party (ANDP), Somali Democratic Party (SDP), Harari National League (HNL), Benishangul Gumuz People’s Democratic Party (BDP) und Gambela People’s Unity Democratic Movement (GPUDM) (SFH 5.2025). Die letzten Wahlen im Jahr 2021 waren vom Boykott durch wichtige Oppositionsparteien, von Unsicherheit, Registrierungs- und anderen Problemen geprägt (FH 2025). Bis zum Amtsantritt von Ministerpräsident Abiy Ahmed Ali 2018 stand Äthiopien fast drei Jahrzehnte unter der Herrschaft der TPLF (AA 17.2.2025). Der Amtsantritt Abiys war von innenpolitischen und wirtschaftlichen Reform- und Öffnungsschritten begleitet (ADA 2.2025; vgl. AA 17.2.2025). Diese haben aber u.a. den Raum für ein Aufbrechen ethnischer Bruchlinien geschaffen (AA 17.2.2025), der Reformprozess kam ins Stocken (ADA 2.2025).Bis zum Amtsantritt von Ministerpräsident Abiy Ahmed Ali 2018 stand Äthiopien fast drei Jahrzehnte unter der Herrschaft der TPLF (AA 17.2.2025). Der Amtsantritt Abiys war von innenpolitischen und wirtschaftlichen Reform- und Öffnungsschritten begleitet (ADA 2.2025; vergleiche AA 17.2.2025). Diese haben aber u.a. den Raum für ein Aufbrechen ethnischer Bruchlinien geschaffen (AA 17.2.2025), der Reformprozess kam ins Stocken (ADA 2.2025). Konflikte: Im Herbst des Jahres 2020 brach ein Krieg zwischen der Regionalregierung in Tigray und der äthiopischen Zentralregierung aus. Die Armee wurde dabei von Streitkräften des Nachbarstaats Eritrea und der amharischen Fano-Miliz unterstützt. Alle Kriegsparteien beteiligten sich an Menschenrechtsverbrechen (AI 6.1.2025). Während des zwei Jahre dauernden Kriegs in Tigray wurden mehr als 600.000 Menschen getötet, mehr als 120.000 Frauen vergewaltigt und fast zwei Millionen Menschen vertrieben (AI 6.1.2025; vgl. Sahan 12.8.2025). Der zwischen 2020 und 2022 militärisch ausgetragene Konflikt hat das Land in seiner Entwicklung massiv zurückgeworfen. Zahlreiche weitere innenpolitische Konflikte, derzeit v.a. in den Regionen Amhara und Oromia, wiederkehrende Dürren und Fluten stellen das Land weiterhin vor enorme politische und humanitäre Herausforderungen (AA 17.2.2025). Seit dem Ende der Kämpfe im November 2022 befinden sich die Tigrayer in einer düsteren Schwebe, es herrscht weder Krieg noch Frieden. Hunderttausende leben in überfüllten, unterfinanzierten Flüchtlingslagern, wo Unterernährung und vermeidbare Krankheiten weit verbreitet sind. Seit dem Ende des Krieges wurden keine Versuche unternommen, die zerrüttete politische Ordnung des Landes zu verbessern. Hunderte weitere Journalisten, Oppositionspolitiker und kritische Aktivisten wurden entweder unter fadenscheinigen Gründen festgenommen oder flohen ins Ausland, während die Aufstände in Amhara und Oromia weiter wüten (Sahan 12.8.2025).Konflikte: Im Herbst des Jahres 2020 brach ein Krieg zwischen der Regionalregierung in Tigray und der äthiopischen Zentralregierung aus. Die Armee wurde dabei von Streitkräften des Nachbarstaats Eritrea und der amharischen Fano-Miliz unterstützt. Alle Kriegsparteien beteiligten sich an Menschenrechtsverbrechen (AI 6.1.2025). Während des zwei Jahre dauernden Kriegs in Tigray wurden mehr als 600.000 Menschen getötet, mehr als 120.000 Frauen vergewaltigt und fast zwei Millionen Menschen vertrieben (AI 6.1.2025; vergleiche Sahan 12.8.2025). Der zwischen 2020 und 2022 militärisch ausgetragene Konflikt hat das Land in seiner Entwicklung massiv zurückgeworfen. Zahlreiche weitere innenpolitische Konflikte, derzeit v.a. in den Regionen Amhara und Oromia, wiederkehrende Dürren und Fluten stellen das Land weiterhin vor enorme politische und humanitäre Herausforderungen (AA 17.2.2025). Seit dem Ende der Kämpfe im November 2022 befinden sich die Tigrayer in einer düsteren Schwebe, es herrscht weder Krieg noch Frieden. Hunderttausende leben in überfüllten, unterfinanzierten Flüchtlingslagern, wo Unterernährung und vermeidbare Krankheiten weit verbreitet sind. Seit dem Ende des Krieges wurden keine Versuche unternommen, die zerrüttete politische Ordnung des Landes zu verbessern. Hunderte weitere Journalisten, Oppositionspolitiker und kritische Aktivisten wurden entweder unter fadenscheinigen Gründen festgenommen oder flohen ins Ausland, während die Aufstände in Amhara und Oromia weiter wüten (Sahan 12.8.2025). Auch durch interne Rivalitäten innerhalb der TPLF wird die Umsetzung des Friedensabkommens von 2022 in Tigray behindert (SFH 5.2025; vgl. Sahan 19.8.2025). Fast ein Jahr lang wurde Tigrays Wiederaufbau nach dem Krieg durch die Spaltung zwischen zwei Machtzentren behindert – der Tigray People's Liberation Front (TPLF) unter der Führung von Debretsion Gebremichael und dem abgesetzten Präsidenten der Tigray Interim Administration (TIA), Getachew Reda (Sahan 19.8.2025).Auch durch interne Rivalitäten innerhalb der TPLF wird die Umsetzung des Friedensabkommens von 2022 in Tigray behindert (SFH 5.2025; vergleiche Sahan 19.8.2025). Fast ein Jahr lang wurde Tigrays Wiederaufbau nach dem Krieg durch die Spaltung zwischen zwei Machtzentren behindert – der Tigray People's Liberation Front (TPLF) unter der Führung von Debretsion Gebremichael und dem abgesetzten Präsidenten der Tigray Interim Administration (TIA), Getachew Reda (Sahan 19.8.2025). Obwohl Getachew ursprünglich viele Instrumente der TIA kontrolliert hat, gerieten Armee und allgemeine Unterstützung schließlich hinter die TPLF. Im März 2025 besetzte diese TPLF mit verbündeten Sicherheitskräfte wichtige Büros in Mekelle und anderen Städten Tigrays, Getachew musste aus der Region weichen. Auslöser war der Versuch von Getachew, Militärkommandanten abzusetzen (SFH 5.2025). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.2.2025): Äthiopien: Politisches Porträt - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024) - ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2025): Länderinformation – Äthiopien - AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo - AN - Africa News (7.10.2024): Ethiopia's FM elected president, replaces country's first female head of state - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia - FH - Freedom House

(2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia - Sahan / ECT - Sahan Research / Ethiopian Cable Team (19.8.2025): Polarisation keeps Tigray on the boil, in: The Ethiopian Cable No. 296, per e-Mail - Sahan / ECT - Sahan Research / Ethiopian Cable Team (12.8.2025): No peace, no justice: The politics of forgetting and the Tigray war, in: The Ethiopian Cable No. 295, per e-Mail - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2025): Factsheet Äthiopien 2. Sicherheitslage Äthiopien ist seit einigen Jahren Schauplatz bewaffneter Konflikte, die auf historischen Ungerechtigkeiten, unterschiedlichen politischen Ambitionen und mangelndem Vertrauen zwischen Regierung und Bevölkerung beruhen (ADA 2.2025). Der Bürgerkrieg in Tigray ist im November 2022 durch ein Streitbeilegungsabkommen weitgehend beendet worden (ADA 2.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), wiewohl die Lage dort weiterhin angespannt ist (SFH 5.2025). In verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere in den beiden bevölkerungsreichsten Regionen Äthiopiens, Amhara und Oromia, kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten (ADA 2.2025; vgl. Al Arabiya 3.4.2025), v.a. zwischen Regierungstruppen und den Fano-Milizen der Amharen sowie der Oromo Liberation Front (OLF) (USDOS 12.8.2025). Eine Quelle spricht diesbezüglich von ethnisch motivierter Gewalt (CIA 13.8.2025), eine andere von Aufständen (SFH 5.2025). Die staatlichen Kampagnen im Kampf gegen die Fano-Miliz, die OLA und Milizen in den Regionen Benishangul-Gumuz, Zentraläthiopien und Gambela werden fortgesetzt (USDOS 12.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Bei den seit Anfang August 2023 andauernden Kampfhandlungen in Amhara und Oromia kommt es mitunter zum Einsatz schwerer Waffen (AA 20.8.2025).Äthiopien ist seit einigen Jahren Schauplatz bewaffneter Konflikte, die auf historischen Ungerechtigkeiten, unterschiedlichen politischen Ambitionen und mangelndem Vertrauen zwischen Regierung und Bevölkerung beruhen (ADA 2.2025). Der Bürgerkrieg in Tigray ist im November 2022 durch ein Streitbeilegungsabkommen weitgehend beendet worden (ADA 2.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025), wiewohl die Lage dort weiterhin angespannt ist (SFH 5.2025). In verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere in den beiden bevölkerungsreichsten Regionen Äthiopiens, Amhara und Oromia, kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten (ADA 2.2025; vergleiche Al Arabiya 3.4.2025), v.a. zwischen Regierungstruppen und den Fano-Milizen der Amharen sowie der Oromo Liberation Front (OLF) (USDOS 12.8.2025). Eine Quelle spricht diesbezüglich von ethnisch motivierter Gewalt (CIA 13.8.2025), eine andere von Aufständen (SFH 5.2025). Die staatlichen Kampagnen im Kampf gegen die Fano-Miliz, die OLA und Milizen in den Regionen Benishangul-Gumuz, Zentraläthiopien und Gambela werden fortgesetzt (USDOS 12.8.2025; vergleiche SFH 5.2025). Bei den seit Anfang August 2023 andauernden Kampfhandlungen in Amhara und Oromia kommt es mitunter zum Einsatz schwerer Waffen (AA 20.8.2025). In der Folge eine Übersicht zu allen äthiopischen Regionen für das erste Halbjahr 2025 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie Violence against Civilians, in welcher auch „normale“ Morde inkludiert sind. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann. (ACLED 18.7.2025) Reisewarnungen: Das deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Staatsbürger vor Reisen in die Regionen Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Oromia (mit Ausnahme der Route von Addis Abeba nach Hawassa, von welcher abgeraten wird), Somali und den westlichen Teil der Region Tigray sowie ins Grenzgebiet zum Südsudan, zu Kenia und zu Eritrea (jeweils ca. 10km). Zudem wird generell von Reisen nach Äthiopien (Ausnahme: Addis Abeba) abgeraten (AA 20.8.2025). Das österreichische Außenministerium warnt hingegen vor Reisen nach Amhara, Tigray und in das Grenzgebiet von Afar zu Eritrea (Stufe 5). Für die Regionen Oromia, Gambela und Benishangul-Gumuz sowie die Grenzgebiete von Äthiopien zum Südsudan, Sudan und zu Somalia wird von einem hohen Sicherheitsrisiko berichtet (Stufe 3), für die restlichen Landesteile inkl. Addis Abeba von einem Sicherheitsrisiko (Stufe 2) (BMEIA 20.8.2025). Demnach kommt es In Amhara und Tigray regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen, im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea zu wachsenden Spannungen. Zudem können ethnisch oder religiös motivierte Unruhen jederzeit die Sicherheitslage verschärfen (BMEIA 20.8.2025). Es kann jederzeit zur Verhängung von Ausgangs- und Straßensperren und Einschränkung der Internetnutzung kommen. Auch Strom- und Internetabschaltungen kamen vor (AA 20.8.2025). Mit Demonstrationen und Ausschreitungen, unangekündigten Straßensperren und Gewaltanwendung muss im ganzen Land gerechnet werden (BMEIA 20.8.2025). Laut einer Quelle ist die Sicherheitslage außerhalb der Hauptstadt volatil. Demnach kommt es überall im Land regelmäßig zu Demonstrationen und Unruhen, oft mit Todesopfern, sowie zu Aktionen der äthiopischen Streitkräfte gegen bewaffnete Gruppen und zu Geiselnahmen bzw. Entführungen. In den Grenzgebieten zu den Nachbarländern ereignen sich immer wieder gewaltsame Zwischenfälle (AA 20.8.2025). Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien und religiösen Gruppen werden teilweise gewaltsam ausgetragen; weder die Bundesregierung noch lokale Behörden sind in allen Regionen in der Lage, Menschenrechte und demokratische Rechte beständig zu wahren (AA 19.7.2024). Addis Abeba: Laut einer Quelle ist in Addis Abeba, wo rund 3,5 Millionen Menschen aus allen ethnischen Gruppen leben, die Gewalt, welche die Provinzen erschüttert, kaum zu spüren (AI 6.1.2025). Amhara: Seit dem 4.8.2023 gilt hier der Ausnahmezustand. Die Lage bleibt volatil. An verschiedenen Orten der Region kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen zwischen amharischen Fano-Milizen und äthiopischer Armee, auch in Städten. Es muss auch weiterhin jederzeit mit gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Milizen und Sicherheitskräften gerechnet werden, einschließlich einer Ausweitung des Konflikts auf benachbarte Regionen (AA 20.8.2025). Die Fano sind eine ethno-nationalistische Gruppe, die vorgeben, alle Amharen zu repräsentieren (TNH 12.11.2024). Bei diesen Milizen handelt es sich um eine weitgehend autonome Gruppe, allerdings ohne zentrales Kommando (Al Arabiya 3.4.2025). Die Gruppe genießt bei den Amharen auch weitgehend Unterstützung (TNH 12.11.2024; vgl. AP 11.4.2025). Die Fano rekrutieren desillusionierte amharische Jugendliche und desertierte Soldaten (AP 11.4.2025).Die Fano sind eine ethno-nationalistische Gruppe, die vorgeben, alle Amharen zu repräsentieren (TNH 12.11.2024). Bei diesen Milizen handelt es sich um eine weitgehend autonome Gruppe, allerdings ohne zentrales Kommando (Al Arabiya 3.4.2025). Die Gruppe genießt bei den Amharen auch weitgehend Unterstützung (TNH 12.11.2024; vergleiche AP 11.4.2025). Die Fano rekrutieren desillusionierte amharische Jugendliche und desertierte Soldaten (AP 11.4.2025). Im Krieg gegen die TPLF und Tigray kämpften die Fano auf der Seite anderer Kräften der Region Amhara und der Bundesarmee. Sie waren auch maßgeblich an der ethnischen Säuberung von West- und Südtigray beteiligt (TNH 12.11.2024; vgl. AP 11.4.2025). Der Ausschluss der amharischen Fano-Milizen von den Friedensverhandlungen zwischen Regierung und der TPLF hat die Beziehungen zwischen diesen Milizen und der Regierung verschärft (SFH 5.2025; vgl. TNH 12.11.2024; AP 11.4.2025). Die Amharen empfinden den Frieden als Verrat (AI 6.1.2025). Der im April 2023 folgende Versuch der Regierung, die regionalen amharischen Spezialkräfte aufzulösen, hat dann endgültig zum Konflikt zwischen den Streitkräften der Bundesregierung und den Fano-Milizen geführt (UKHO 6.2025). Ein Großteil der regionalen amharischen Kräfte trat den Fano bei (TNH 12.11.2024). Zwischen den Milizen und der Armee kam es ab dann zu Zusammenstößen bzw. Scharmützeln in Amhara. Im August 2023 führten die Fano dann aber einen großangelegten Angriff, um die wichtigsten Städte der Region unter ihre Kontrolle zu bringen, was kurzzeitig auch gelungen ist (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025, AP 11.4.2025). Als Reaktion darauf erklärte die äthiopische Regierung am 4.8.2023 den Ausnahmezustand in Amhara. Trotz der offiziellen Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2024 (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025) bleibt die Sicherheitslage instabil. Der Ausnahmezustand führte zu Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Vergewaltigungen, Folter und willkürliche Inhaftierungen durch Regierungssicherheitskräfte (SFH 5.2025). Quellen schätzen, dass es zwischen April 2023 und April 2025 in der Region Amhara mindestens 7.700 Todesopfer durch den Konflikt gegeben hat; dies entspricht 0,03 % der geschätzten 23 Millionen Einwohner. Sowohl die Regierungstruppen als auch die Fano haben Menschenrechtsverletzungen begangen (UKHO 6.2025).Im Krieg gegen die TPLF und Tigray kämpften die Fano auf der Seite anderer Kräften der Region Amhara und der Bundesarmee. Sie waren auch maßgeblich an der ethnischen Säuberung von West- und Südtigray beteiligt (TNH 12.11.2024; vergleiche AP 11.4.2025). Der Ausschluss der amharischen Fano-Milizen von den Friedensverhandlungen zwischen Regierung und der TPLF hat die Beziehungen zwischen diesen Milizen und der Regierung verschärft (SFH 5.2025; vergleiche TNH 12.11.2024; AP 11.4.2025). Die Amharen empfinden den Frieden als Verrat (AI 6.1.2025). Der im April 2023 folgende Versuch der Regierung, die regionalen amharischen Spezialkräfte aufzulösen, hat dann endgültig zum Konflikt zwischen den Streitkräften der Bundesregierung und den Fano-Milizen geführt (UKHO 6.2025). Ein Großteil der regionalen amharischen Kräfte trat den Fano bei (TNH 12.11.2024). Zwischen den Milizen und der Armee kam es ab dann zu Zusammenstößen bzw. Scharmützeln in Amhara. Im August 2023 führten die Fano dann aber einen großangelegten Angriff, um die wichtigsten Städte der Region unter ihre Kontrolle zu bringen, was kurzzeitig auch gelungen ist (SFH 5.2025; vergleiche UKHO 6.2025, AP 11.4.2025). Als Reaktion darauf erklärte die äthiopische Regierung am 4.8.2023 den Ausnahmezustand in Amhara. Trotz der offiziellen Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2024 (SFH 5.2025; vergleiche UKHO 6.2025) bleibt die Sicherheitslage instabil. Der Ausnahmezustand führte zu Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Vergewaltigungen, Folter und willkürliche Inhaftierungen durch Regierungssicherheitskräfte (SFH 5.2025). Quellen schätzen, dass es zwischen April 2023 und April 2025 in der Region Amhara mindestens 7.700 Todesopfer durch den Konflikt gegeben hat; dies entspricht 0,03 % der geschätzten 23 Millionen Einwohner. Sowohl die Regierungstruppen als auch die Fano haben Menschenrechtsverletzungen begangen (UKHO 6.2025). Es kommt auch im Jahr 2025 zu bewaffneten Zusammenstößen (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025) – v.a. in ländlichen Gebieten (SFH 5.2025). Dabei haben sich Kämpfe zwischen der Armee und den Fano-Milizen auf alle Gebiete der Region Amhara ausgeweitet. Die meisten Gefechte ereigneten sich in Nord-Shewa, Ost-Gojam, West-Gojam, Süd-Gondar, West-Gondar, Awi, der Oromo-Sonderzone und Nord-Wello (UKHO 6.2025).Es kommt auch im Jahr 2025 zu bewaffneten Zusammenstößen (SFH 5.2025; vergleiche UKHO 6.2025) – v.a. in ländlichen Gebieten (SFH 5.2025). Dabei haben sich Kämpfe zwischen der Armee und den Fano-Milizen auf alle Gebiete der Region Amhara ausgeweitet. Die meisten Gefechte ereigneten sich in Nord-Shewa, Ost-Gojam, West-Gojam, Süd-Gondar, West-Gondar, Awi, der Oromo-Sonderzone und Nord-Wello (UKHO 6.2025). Insgesamt wird der Konflikt in Amhara derzeit zum großen Teil im ländlichen Raum geführt (TNH 12.11.2024) – als Guerillakrieg mit sogenannten Hit-and-Run-Angriffen, Checkpoints an wichtigen Straßen und fallweisem Eindringen in größere Stadtgebiete (AP 11.4.2025). Die Fano sind in ländlichen Gebieten konzentriert und kontrollieren diese (UKHO 6.2025; vgl. TNH 12.11.2024).

Fano kontrolliert die Gruppe rund 80% von Amhara, die Regierung hingegen die wichtigsten Städte und Straßen (TNH 12.11.2024). Die Regierung hat hingegen im April 2025 angegeben, mehr als die Hälfte Amharas „befreit“ zu haben (AP 11.4.2025). Die Milizen blockieren jedenfalls die Hauptstraßen und lähmen das Land (AI 6.1.2025).Insgesamt wird der Konflikt in Amhara derzeit zum großen Teil im ländlichen Raum geführt (TNH 12.11.2024) – als Guerillakrieg mit sogenannten Hit-and-Run-Angriffen, Checkpoints an wichtigen Straßen und fallweisem Eindringen in größere Stadtgebiete (AP 11.4.2025). Die Fano sind in ländlichen Gebieten konzentriert und kontrollieren diese (UKHO 6.2025; vergleiche TNH 12.11.2024).

Fano kontrolliert die Gruppe rund 80% von Amhara, die Regierung hingegen die wichtigsten Städte und Straßen (TNH 12.11.2024). Die Regierung hat hingegen im April 2025 angegeben, mehr als die Hälfte Amharas „befreit“ zu haben (AP 11.4.2025). Die Milizen blockieren jedenfalls die Hauptstraßen und lähmen das Land (AI 6.1.2025). Es kommt aber häufig auch zu Gefechten mit der Armee um die Kontrolle über Städte (UKHO 6.2025; vgl. TNH 12.11.2024), sogar in Bahir Dar und Gonder (AI 6.1.2025). Dort führen die Milizen zudem opportunistische Angriffe durch, die sich insbesondere gegen Politiker und Beamte richten (UKHO 6.2025). Erst im April 2025 haben die Fano ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt, und es ist ihnen mehrmals gelungen, Städte in Amhara kurzzeitig einzunehmen (Al Arabiya 3.4.2025). Auf Vorstöße in Städte reagieren die Sicherheitskräfte mit Gewalt – auch gegen Zivilisten (TNH 12.11.2024). Bei Luftangriffen der äthiopischen Regierung auf die Fano-Milizen kommt es wiederholt zu Opfern unter Zivilisten (BAMF 31.12.2024).Es kommt aber häufig auch zu Gefechten mit der Armee um die Kontrolle über Städte (UKHO 6.2025; vergleiche TNH 12.11.2024), sogar in Bahir Dar und Gonder (AI 6.1.2025). Dort führen die Milizen zudem opportunistische Angriffe durch, die sich insbesondere gegen Politiker und Beamte richten (UKHO 6.2025). Erst im April 2025 haben die Fano ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt, und es ist ihnen mehrmals gelungen, Städte in Amhara kurzzeitig einzunehmen (Al Arabiya 3.4.2025). Auf Vorstöße in Städte reagieren die Sicherheitskräfte mit Gewalt – auch gegen Zivilisten (TNH 12.11.2024). Bei Luftangriffen der äthiopischen Regierung auf die Fano-Milizen kommt es wiederholt zu Opfern unter Zivilisten (BAMF 31.12.2024). Darüber hinaus kam es entlang der Grenze von Amhara und Oromia sowie in Nord-Shoa in der Oromo-Sonderzone zu Zusammenstößen zwischen Fano-Milizen und der Oromo Liberation Army (OLA) (UKHO 6.2025). Benishangul: In der Region Benishangul finden seit Jahren bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen lokalen Milizen und äthiopischen Streitkräften statt (AA 20.8.2025). Gambela: In Gambela bleibt die Lage angespannt, es kommt immer wieder zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen (AA 20.8.2025). Oromia: In der Region kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Oromo Liberation Army (OLA) und den äthiopischen Streitkräften (AA 20.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Im Frühjahr 2024 hat die Regierung ihre Militäraktion gegen die OLA wieder aufgenommen (SFH 5.2025). Immer wieder gibt es Straßensperren, Überfälle auf Fahrzeuge sowie Entführungen. Es besteht das Risiko einer Ausweitung des Konflikts in der Region Amhara auf die Region Oromia. 2025 ist es zu Kämpfen unter Beteiligung von Fano-Milizen in an Amhara angrenzenden Teilen von Oromia gekommen (AA 20.8.2025). In allen Teilen Oromias besteht ein Risiko von Überfällen und Entführungen. Im Westen sind einzelne Ortschaften und Straßenabschnitte unter Kontrolle bewaffneter Milizen. In den Grenzregionen zwischen Oromia und Amhara kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den zwei Ethnien (BMEIA 20.8.2025). Die Bevölkerung leidet unter Angriffen und Bedrohungen durch Regierungskräfte, Aufständische und kriminelle Gruppen (SFH 5.2025).Oromia: In der Region kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Oromo Liberation Army (OLA) und den äthiopischen Streitkräften (AA 20.8.2025; vergleiche SFH 5.2025). Im Frühjahr 2024 hat die Regierung ihre Militäraktion gegen die OLA wieder aufgenommen (SFH 5.2025). Immer wieder gibt es Straßensperren, Überfälle auf Fahrzeuge sowie Entführungen. Es besteht das Risiko einer Ausweitung des Konflikts in der Region Amhara auf die Region Oromia. 2025 ist es zu Kämpfen unter Beteiligung von Fano-Milizen in an Amhara angrenzenden Teilen von Oromia gekommen (AA 20.8.2025). In allen Teilen Oromias besteht ein Risiko von Überfällen und Entführungen. Im Westen sind einzelne Ortschaften und Straßenabschnitte unter Kontrolle bewaffneter Milizen. In den Grenzregionen zwischen Oromia und Amhara kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den zwei Ethnien (BMEIA 20.8.2025). Die Bevölkerung leidet unter Angriffen und Bedrohungen durch Regierungskräfte, Aufständische und kriminelle Gruppen (SFH 5.2025). Somali: Der bewaffnete Konflikt zwischen äthiopischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen, der Zustrom somalischer Flüchtlinge sowie Infiltrationsversuche und Angriffe islamischer Fundamentalisten (u.a. al Shabaab) stellen erhebliche Risikofaktoren dar. Größere Truppenbewegungen erfolgen auch grenzüberschreitend (AA 20.8.2025). Tigray: Im Jahr 2020 brach ein militärischer Konflikt zwischen der TPLF und der äthiopischen Regierung aus. Der Konflikt war von Gräueltaten aller Parteien geprägt (CIA 13.8.2025). 2022 haben sich beide Seiten auf eine dauerhafte Waffenruhe zur Beilegung des Tigray-Konflikts geeinigt (AA 20.8.2025; vgl. CIA 13.8.2025). Die TPLF stellt die vertraglich vereinbarte Übergangsregierung in der Region Tigray (BBC 16.5.2025). Zwischen 2020 und 2022 sind in Tigray mindestens 600.000 Menschen getötet worden (Al Arabiya 3.4.2025).Tigray: Im Jahr 2020 brach ein militärischer Konflikt zwischen der TPLF und der äthiopischen Regierung aus. Der Konflikt war von Gräueltaten aller Parteien geprägt (CIA 13.8.2025). 2022 haben sich beide Seiten auf eine dauerhafte Waffenruhe zur Beilegung des Tigray-Konflikts geeinigt (AA 20.8.2025; vergleiche CIA 13.8.2025). Die TPLF stellt die vertraglich vereinbarte Übergangsregierung in der Region Tigray (BBC 16.5.2025). Zwischen 2020 und 2022 sind in Tigray mindestens 600.000 Menschen getötet worden (Al Arabiya 3.4.2025). Verzögerungen bei der Umsetzung des Friedensvertrags und die Tatsache, dass über eine Million IDPs immer noch nicht in ihre Heimat zurückkehren konnten, geben Anlass zur Sorge vor neuerlicher Gewalt in Tigray (BBC 16.5.2025). Aktuell kommt es zu erhöhten Spannungen zwischen verschiedenen politischen Fraktionen in Tigray (AA 20.8.2025; vgl. BMEIA 20.8.2025). Seit einem internen Machtkampf in der TPLF ab März 2025 sind bewaffnete Zusammenstöße, Morde, Warteschlangen vor Banken und eine Atmosphäre der Angst in Tigray alltäglich (SFH 5.2025). Im Mai 2025 hat die Bundesregierung die TPLF aus dem Parteienregister entfernt und damit von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen, vorgeblich, weil diese keine Generalversammlung abgehalten hat (BBC 16.5.2025).Verzögerungen bei der Umsetzung des Friedensvertrags und die Tatsache, dass über eine Million IDPs immer noch nicht in ihre Heimat zurückkehren konnten, geben Anlass zur Sorge vor neuerlicher Gewalt in Tigray (BBC 16.5.2025). Aktuell kommt es zu erhöhten Spannungen zwischen verschiedenen politischen Fraktionen in Tigray (AA 20.8.2025; vergleiche BMEIA 20.8.2025). Seit einem internen Machtkampf in der TPLF ab März 2025 sind bewaffnete Zusammenstöße, Morde, Warteschlangen vor Banken und eine Atmosphäre der Angst in Tigray alltäglich (SFH 5.2025). Im Mai 2025 hat die Bundesregierung die TPLF aus dem Parteienregister entfernt und damit von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen, vorgeblich, weil diese keine Generalversammlung abgehalten hat (BBC 16.5.2025). Gewaltsame Zusammenstöße können nicht ausgeschlossen werden (AA 20.8.2025; vgl. BMEIA 20.8.2025). Die Lage ist sehr volatil. Das westliche Gebiet von Tigray ist zwischen Amhara und Tigray umstritten und wird derzeit von amharischen Milizen kontrolliert (AA 20.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Obwohl der Vertrag Westtigray bei Tigray belässt, sind die Armee und v.a. amharische Fano-Milizen im westlichen Teil des Bundesstaats immer noch präsent. Die Amharen wollen Westtigray ihrem Bundesstaat hinzufügen (AI 6.1.2025). Im Norden von Tigray sind eritreische Truppen präsent und begehen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführungen und Plünderungen von zivilem Eigentum (SFH 5.2025).Gewaltsame Zusammenstöße können nicht ausgeschlossen werden (AA 20.8.2025; vergleiche BMEIA 20.8.2025). Die Lage ist sehr volatil. Das westliche Gebiet von Tigray ist zwischen Amhara und Tigray umstritten und wird derzeit von amharischen Milizen kontrolliert (AA 20.8.2025; vergleiche SFH 5.2025). Obwohl der Vertrag Westtigray bei Tigray belässt, sind die Armee und v.a. amharische Fano-Milizen im westlichen Teil des Bundesstaats immer noch präsent. Die Amharen wollen Westtigray ihrem Bundesstaat hinzufügen (AI 6.1.2025). Im Norden von Tigray sind eritreische Truppen präsent und begehen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführungen und Plünderungen von zivilem Eigentum (SFH 5.2025). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.8.2025): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024) - ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (18.7.2025): Curated Data - Africa (18 July 2025) - ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2025): Länderinformation – Äthiopien - AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo - Al Arabiya (3.4.2025): ‘Many killed’ in restive central Ethiopia: Local official - AP - Associated Press (11.4.2025): Is Ethiopia at war again? A look at the rebellion in one of its most powerful regions- AP - Associated Press (11.4.2025): römisch eins s Ethiopia at war again? A look at the rebellion in one of its most powerful regions - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2024): Briefing Notes Zusammenfassung – Äthiopien - BBC News (16.5.2025): Tigray party says ban threatens Ethiopia peace deal - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (20.8.2025): Reiseinformation – Äthiopien - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2025): Factsheet Äthiopien - TNH - The New Humanitarian / Simon Vera (12.11.2024): Who is Fano? Inside Ethiopia’s Amhara rebellion - UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2025): Country Policy and Information Note Ethiopia: Amhara and Amhara opposition groups [Version 1.0] - USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Ethiopia 3. Allgemeine Menschenrechtslage Laut staatlicher Menschenrechtskommission (EHRC) ist das Recht auf Leben in Äthiopien gefährdet, aufgrund von innerstaatlichen bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und einem teilweisen Zusammenbruch öffentlicher Dienste (v.a. in den Bereichen Bildung und Gesundheit). Die EHRC dokumentiert in ihrem jüngsten Jahresbericht (Juni 2024 – Juni 2025) zahlreiche Menschenrechtsverbrechen, darunter extralegale Tötungen, Entführungen, Verletzungen und Zerstörung zivilen Eigentums. Täter waren demnach u.a. staatliche Kräfte und lokale bewaffnete Gruppen (AS 4.8.2025). Gewalt: Bei den verschiedenen Konflikten im Land kommt es regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Zuge von bewaffneten Auseinandersetzungen sowie dem militärischen Vorgehen des staatlichen Sicherheitsapparats gegen bewaffnete Gruppen. Es wird – u.a. von der staatlichen Menschenrechtskommission (EHRC) – über massive Menschenrechtsverletzungen v.a. in Amhara, Oromia und Benishangul-Gumuz berichtet, darunter Tötung von und Gewalt gegen Zivilpersonen, Zerstörung von Eigentum und weitverbreitete Vertreibungen (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025, FH 2025). Mehr als 5.000 Frauen haben im Konflikt in Amhara nach sexuellem Missbrauch medizinische Hilfe gesucht. Diese Zahl stellt aber nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen Verbrechen dar (TNH 12.11.2024). Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden von Jänner 2023 bis Jänner 2024 mindestens 1.351 Zivilisten durch Angriffe von Regierungstruppen, eritreischen Truppen, regierungsfeindlichen Milizen und unbekannten Akteuren getötet. In Amhara wurden 740 Zivilisten getötet. Im ersten Halbjahr 2024 haben die Vereinten Nationen 594 Menschenrechtsvergehen dokumentiert, davon waren 8.253 Menschen betroffen. 70% der Vorfälle wurden von Regierungsakteuren begangen (USDOS 12.8.2025).Gewalt: Bei den verschiedenen Konflikten im Land kommt es regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Zuge von bewaffneten Auseinandersetzungen sowie dem militärischen Vorgehen des staatlichen Sicherheitsapparats gegen bewaffnete Gruppen. Es wird – u.a. von der staatlichen Menschenrechtskommission (EHRC) – über massive Menschenrechtsverletzungen v.a. in Amhara, Oromia und Benishangul-Gumuz berichtet, darunter Tötung von und Gewalt gegen Zivilpersonen, Zerstörung von Eigentum und weitverbreitete Vertreibungen (AA 19.7.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025, FH 2025). Mehr als 5.000 Frauen haben im Konflikt in Amhara nach sexuellem Missbrauch medizinische Hilfe gesucht. Diese Zahl stellt aber nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen Verbrechen dar (TNH 12.11.2024). Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden von Jänner 2023 bis Jänner 2024 mindestens 1.351 Zivilisten durch Angriffe von Regierungstruppen, eritreischen Truppen, regierungsfeindlichen Milizen und unbekannten Akteuren getötet. In Amhara wurden 740 Zivilisten getötet. Im ersten Halbjahr 2024 haben die Vereinten Nationen 594 Menschenrechtsvergehen dokumentiert, davon waren 8.253 Menschen betroffen. 70% der Vorfälle wurden von Regierungsakteuren begangen (USDOS 12.8.2025). Es gibt Berichte über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle Gewalt, Folter und Misshandlungen an der Zivilbevölkerung (USDOS 12.8.2025; vgl. HRW 16.1.2025) sowie über den Einsatz von Drohnen und schwere Artillerie gegen Zivilisten in Amhara (HRW 16.1.2025). Beim Einsatz von Drohnen durch Regierungstruppen kamen alleine im ersten Halbjahr 2024 248 Zivilisten ums Leben (USDOS 12.8.2025).Es gibt Berichte über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle Gewalt, Folter und Misshandlungen an der Zivilbevölkerung (USDOS 12.8.2025; vergleiche HRW 16.1.2025) sowie über den Einsatz von Drohnen und schwere Artillerie gegen Zivilisten in Amhara (HRW 16.1.2025). Beim Einsatz von Drohnen durch Regierungstruppen kamen alleine im ersten Halbjahr 2024 248 Zivilisten ums Leben (USDOS 12.8.2025). Äthiopische Streitkräfte haben in Amhara zudem zahlreiche Angriffe gegen medizinisches Personal, Patienten und Gesundheitseinrichtungen geführt, diese kommen Kriegsverbrechen gleich. Kämpfe zwischen Armee und Milizen fordern in Amhara hunderte von Todesopfern und Verletzten in der Zivilbevölkerung (HRW 16.1.2025). Zudem gab es Berichte über Angriffe auf humanitäre Helfer, was die Hilfsmaßnahmen zusätzlich erschwerte. Zivilisten und ziviles Eigentum, darunter Schulen und Gesundheitseinrichtungen, wurden gezielt angegriffen (USDOS 12.8.2025). Nicht nur die Regierung ist für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich: Häufig kommt es zu Gewaltausbrüchen zwischen ethnischen Gruppen (AI 6.1.2025). So sind etwa die Fano-Milizen für die Tötung von Zivilisten, Angriffe auf zivile Objekte und unrechtmäßige Festnahmen verantwortlich (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). In Tigray beteiligen sich Mitglieder amharischer Kräfte an Deportationen und ethnischen Säuberungen (USDOS 12.8.2025). In dieser Region verüben auch eritreische Regierungstruppen in den von ihnen besetzten Gebieten Verbrechen wie Vergewaltigung, sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführung und Plünderung zivilen Eigentums (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).Nicht nur die Regierung ist für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich: Häufig kommt es zu Gewaltausbrüchen zwischen ethnischen Gruppen (AI 6.1.2025). So sind etwa die Fano-Milizen für die Tötung von Zivilisten, Angriffe auf zivile Objekte und unrechtmäßige Festnahmen verantwortlich (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). In Tigray beteiligen sich Mitglieder amharischer Kräfte an Deportationen und ethnischen Säuberungen (USDOS 12.8.2025). In dieser Region verüben auch eritreische Regierungstruppen in den von ihnen besetzten Gebieten Verbrechen wie Vergewaltigung, sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführung und Plünderung zivilen Eigentums (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Repression und willkürliche Verhaftungen: Angesichts der angespannten Lage greift die Regierung auf repressive Maßnahmen gegen die Bevölkerung zurück (AA 19.7.2024). Ein äthiopischer Menschenrechtsaktivist bezeichnet die Lage als „außer Kontrolle“. Demnach gehen die Geheimdienste brutal gegen alle vor, die zur Opposition gezählt werden. I.d.F. gibt es Morde, Vergewaltigungen, Verschwindenlassen (AI 6.1.2025) willkürliche Festnahmen, Misshandlungen und Folter (AI 6.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Zwangsumsiedlungen gehören zum Alltag (AI 6.1.2025). Die Behörden schikanieren, überwachen und inhaftieren Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Persönlichkeiten (HRW 16.1.2025). Dabei berichten Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Oppositionelle und Journalisten über eine zunehmende Drangsalierung und Einschüchterung seitens der Behörden (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).Repression und willkürliche Verhaftungen: Angesichts der angespannten Lage greift die Regierung auf repressive Maßnahmen gegen die Bevölkerung zurück (AA 19.7.2024). Ein äthiopischer Menschenrechtsaktivist bezeichnet die Lage als „außer Kontrolle“. Demnach gehen die Geheimdienste brutal gegen alle vor, die zur Opposition gezählt werden. römisch eins.d.F. gibt es Morde, Vergewaltigungen, Verschwindenlassen (AI 6.1.2025) willkürliche Festnahmen, Misshandlungen und Folter (AI 6.1.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Auch Zwangsumsiedlungen gehören zum Alltag (AI 6.1.2025). Die Behörden schikanieren, überwachen und inhaftieren Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Persönlichkeiten (HRW 16.1.2025). Dabei berichten Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Oppositionelle und Journalisten über eine zunehmende Drangsalierung und Einschüchterung seitens der Behörden (AI 29.4.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Im August 2023 hat die Regierung einen landesweiten Ausnahmezustand verhängt. Der Ausnahmezustand ist Anfang Juni 2024 ausgelaufen (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Für die Region Amhara wurden spezifische Bestimmungen erlassen (USDOS 12.8.2025).Im August 2023 hat die Regierung einen landesweiten Ausnahmezustand verhängt. Der Ausnahmezustand ist Anfang Juni 2024 ausgelaufen (AI 29.4.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Für die Region Amhara wurden spezifische Bestimmungen erlassen (USDOS 12.8.2025). Die Notstandsgesetze haben den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse verliehen und wurden von den Behörden dazu genutzt, gegen Andersdenkende vorzugehen und die Medien zu unterdrücken (AI 29.4.2025). Dabei wurden jene Bestimmungen, die eigentlich nur für die Region Amhara gültig waren, in ganz Äthiopien angewendet. Diese ermöglichten zahlreiche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Kommunikation (HRW 16.1.2025) sowie die willkürliche Festnahme von Menschen (AI 29.4.2025). Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kommt es zu Repression (AI 6.1.2025), Massenverhaftungen (HRW 16.1.2025) und Menschenrechtsverletzungen (USDOS 12.8.2025). Schon während des Ausnahmezustands wurden tausende Amharen in Amhara und anderen Regionen (auch in Addis Abeba) ohne Haftbefehl festgenommen und inhaftiert (UKHO 6.2025; vgl. HRW 16.1.2025, AI 6.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kam es zu Verhaftungen. So führten Sicherheitskräfte in Amhara im September 2024 eine neue Welle willkürlicher Massenverhaftungen durch. Hunderte wurden festgenommen, darunter hochrangige Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter sowie Journalisten, Akademiker, Anwälte und Beamte (HRW 16.1.2025). Nach anderen Angaben wurden bei dieser Verhaftungswelle tausende Menschen festgenommen und in vier Massenhaftanstalten gebracht. Unter den Verhafteten fanden sich u.a auch Richter und Staatsanwälte (AI 28.1.2025). Viele Häftlinge werden ohne Gerichtsbeschluss in regulären und irregulären Haftanstalten festgehalten, und ihr Aufenthaltsort bleibt oft tage- oder wochenlang unbekannt (USDOS 12.8.2025).Schon während des Ausnahmezustands wurden tausende Amharen in Amhara und anderen Regionen (auch in Addis Abeba) ohne Haftbefehl festgenommen und inhaftiert (UKHO 6.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, AI 6.1.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kam es zu Verhaftungen. So führten Sicherheitskräfte in Amhara im September 2024 eine neue Welle willkürlicher Massenverhaftungen durch. Hunderte wurden festgenommen, darunter hochrangige Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter sowie Journalisten, Akademiker, Anwälte und Beamte (HRW 16.1.2025). Nach anderen Angaben wurden bei dieser Verhaftungswelle tausende Menschen festgenommen und in vier Massenhaftanstalten gebracht. Unter den Verhafteten fanden sich u.a auch Richter und Staatsanwälte (AI 28.1.2025). Viele Häftlinge werden ohne Gerichtsbeschluss in regulären und irregulären Haftanstalten festgehalten, und ihr Aufenthaltsort bleibt oft tage- oder wochenlang unbekannt (USDOS 12.8.2025). Im Jänner 2025 wurden Hunderte freigelassen (AI 28.1.2025; vgl. UKHO 6.2025), tausende Personen befanden sich demnach zu diesem Zeitpunkt weiter in Haft (AI 28.1.2025). Und auch 2025 kommt es zur Festnahme von Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zur Fano zu haben (UKHO 6.2025). In der Region Oromia führen die Regierungsmiliz Oromia Regional Police sowie die Bundesarmee regelmäßig willkürliche Massenverhaftungen durch. Dabei haben Sicherheitskräfte Verhaftete mitunter geschlagen und gefoltert (USDOS 12.8.2025).Im Jänner 2025 wurden Hunderte freigelassen (AI 28.1.2025; vergleiche UKHO 6.2025), tausende Personen befanden sich demnach zu diesem Zeitpunkt weiter in Haft (AI 28.1.2025). Und auch 2025 kommt es zur Festnahme von Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zur Fano zu haben (UKHO 6.2025). In der Region Oromia führen die Regierungsmiliz Oromia Regional Police sowie die Bundesarmee regelmäßig willkürliche Massenverhaftungen durch. Dabei haben Sicherheitskräfte Verhaftete mitunter geschlagen und gefoltert (USDOS 12.8.2025). Personen werden überlang ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die Festnahme und Inhaftierung von Familienangehörigen von Verdächtigen, um diese zu einem Erscheinen vor der Polizei zu zwingen, ist eine weitere im Land weit verbreitete Form unrechtmäßiger Festnahme und Inhaftierung (OMCT 4.2024). Verantwortlichkeit: Die Regierung unternimmt nur begrenzt Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025). Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen bleibt die Norm (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025).Verantwortlichkeit: Die Regierung unternimmt nur begrenzt Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025). Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen bleibt die Norm (HRW 16.1.2025; vergleiche FH 2025). Ombudsmann: Die 2006 etablierte staatliche Ethiopian Human Rights Commission (EHRC) hat seit der Ernennung von Daniel Bekele, einem ehemaligen politischen Gefangenen und Menschenrechtsaktivisten, zu ihrem Vorsitzenden an Bedeutung und Unabhängigkeit gewonnen. Die EHRC hat auch im Kontext des Konflikts in Nordäthiopien mit kontinuierlichen Erklärungen und Berichten national die zentrale Rolle bei Aufklärung und glaubhafter Information über Menschenrechtsverbrechen inne (AA 19.7.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024) - AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte weltweit; Äthiopien 2024 - AI - Amnesty International (28.1.2025): Ethiopia - Urgent international action needed to end mass arbitrary detentions in the Amhara Region - AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo - AS - Addis Standard (4.8.2025): Right to life in ‘critical’ state amid conflicts, service collapse, and humanitarian crises: Rights Commission - FH - Freedom House

(2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia - HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Ethiopia - OMCT - World Organisation Against Torture (4.2024): Broken promises: escalating human rights violations in Ethiopia - TNH - The New Humanitarian / Simon Vera (12.11.2024): Who is Fano? Inside Ethiopia’s Amhara rebellion - UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2025): Country Policy and Information Note Ethiopia: Amhara and Amhara opposition groups [Version 1.0] - USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Ethiopia 4. Minderheiten Demographie: An ethnischen Gruppen finden sich 35,8% Oromo, 24,1% Amharen, 7,2% Somali, 5,7% Tigray, 4,1% Sidama, 2,6% Gurage, 2,3% Wolaita, 2,2% Afar, 1,3% Silte, 1,2% Kefficho und 13,5% andere (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben sind es ca. 35% Oromo, 27% Amharen und 6% Tigray (AA 19.7.2024). Staat: Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Delegierten in der zweiten Parlamentskammer vertreten. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis ist nicht feststellbar. Es gibt nicht verifizierbare Berichte, wonach kleinere indigene Gruppen in der Praxis diskriminiert werden (AA 19.7.2024). Der föderale Staatsaufbau verläuft entlang ethnischer Linien (ethnischer Föderalismus), die Mehrheit der politischen Parteien ist ebenfalls entlang ethnischer Linien aufgestellt. Amharisch ist Sprache der Bundesregierung; sie wird aber nicht mehr landesweit in den Schulen als erste Sprache unterrichtet, da Schulunterricht in der jeweiligen Regionalsprache stattfindet. Im März 2020 hat die äthiopische Regierung vier zusätzliche Arbeitssprachen (Oromo, Afar, Somali und Tigrinya) zur Förderung der nationalen Einheit eingeführt (AA 19.7.2024). Praxis: Die anhaltende Konflikte und politische Spannungen im ganzen Land haben die ethnische Spaltung verschärft. Sie tragen zu diskriminierenden politischen Maßnahmen und Handlungen bei (FH 2025). Es kommt zu ethnischen, auch gewalttätigen Spannungen, v.a. im Westen und Süden, insbesondere zwischen Amharen und Oromo sowie Afar und Somali. Oft gelten die Auseinandersetzungen der Ressourcenverteilung (Weideland, Wasser) (AA 19.7.2024). Binnenvertreibungen, die sich teilweise gezielt gegen Minderheiten richten, bleiben ein großes Problem. Zudem kam es im Kontext des Konflikts in Tigray zu Diskriminierung, Festnahmen und Einschüchterung gegen Personen tigrayischer Abstammung. Maßnahmen gegen Tigrayer haben jedoch seit der Aufhebung des Ausnahmezustandes und dem Waffenstillstand im November 2022 deutlich nachgelassen. Ebenso wird seit Beginn der Kämpfe in Amhara im April 2023 und der Ausrufung des Ausnahmezustands im August 2023 über willkürliche Festnahmen von Menschen amharischer Herkunft und gezielten Entlassungen von Amharen aus der Armee berichtet. Auch Oromos wurden im Zuge der Binnenkonflikte willkürlich verhaftet (AA 19.7.2024). In der Region Amhara wurden im anhaltenden Krieg zwischen der Bundesregierung und der Fano-Miliz, der im August 2023 begonnen hat, Berichten zufolge hunderte Zivilisten durch schwere Artillerie, Drohnenangriffe und außergerichtliche Hinrichtungen der Regierungstruppen getötet, weil sie verdächtigt wurden, Mitglied der Fano zu sein oder diese Gruppe zu unterstützen. Die andere Region mit zahlreichen standrechtlichen Hinrichtungen sowohl durch militante Gruppen als auch durch Regierungstruppen ist Oromia. Viele Menschen wurden von Regierungstruppen getötet, weil sie die Oromo National Front (OLF) unterstützt haben oder Mitglied gewesen sind; und von der OLF, weil sie die Regierung unterstützt haben. Zudem wurden tausende Amharen von der OLF brutal gefoltert und getötet. Millionen wurden allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vertrieben, Frauen und Mädchen vergewaltigt (OMCT 4.2024). In Tigray sind viele Tigrayer weiterhin willkürlicher Inhaftierung, Folter und Zwangsabschiebungen durch amharische Kräfte ausgesetzt (OMCT 4.2024; vgl. USDOS 12.8.2025), die Rede ist von ethnischen Säuberungen (FH 2025). Mehrere hundert ethnische Tigray, die zuvor in der Bundesarmee gedient hatten, werden seit Jahren ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die in West-Tigray stationierten Amharen verbieten teils den Gebrauch der Sprache Tigrinya und vertreiben Tigrayer (AI 6.1.2025).Binnenvertreibungen, die sich teilweise gezielt gegen Minderheiten richten, bleiben ein großes Problem. Zudem kam es im Kontext des Konflikts in Tigray zu Diskriminierung, Festnahmen und Einschüchterung gegen Personen tigrayischer Abstammung. Maßnahmen gegen Tigrayer haben jedoch seit der Aufhebung des Ausnahmezustandes und dem Waffenstillstand im November 2022 deutlich nachgelassen. Ebenso wird seit Beginn der Kämpfe in Amhara im April 2023 und der Ausrufung des Ausnahmezustands im August 2023 über willkürliche Festnahmen von Menschen amharischer Herkunft und gezielten Entlassungen von Amharen aus der Armee berichtet. Auch Oromos wurden im Zuge der Binnenkonflikte willkürlich verhaftet (AA 19.7.2024). In der Region Amhara wurden im anhaltenden Krieg zwischen der Bundesregierung und der Fano-Miliz, der im August 2023 begonnen hat, Berichten zufolge hunderte Zivilisten durch schwere Artillerie, Drohnenangriffe und außergerichtliche Hinrichtungen der Regierungstruppen getötet, weil sie verdächtigt wurden, Mitglied der Fano zu sein oder diese Gruppe zu unterstützen. Die andere Region mit zahlreichen standrechtlichen Hinrichtungen sowohl durch militante Gruppen als auch durch Regierungstruppen ist Oromia. Viele Menschen wurden von Regierungstruppen getötet, weil sie die Oromo National Front (OLF) unterstützt haben oder Mitglied gewesen sind; und von der OLF, weil sie die Regierung unterstützt haben. Zudem wurden tausende Amharen von der OLF brutal gefoltert und getötet. Millionen wurden allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vertrieben, Frauen und Mädchen vergewaltigt (OMCT 4.2024). In Tigray sind viele Tigrayer weiterhin willkürlicher Inhaftierung, Folter und Zwangsabschiebungen durch amharische Kräfte ausgesetzt (OMCT 4.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025), die Rede ist von ethnischen Säuberungen (FH 2025). Mehrere hundert ethnische Tigray, die zuvor in der Bundesarmee gedient hatten, werden seit Jahren ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die in West-Tigray stationierten Amharen verbieten teils den Gebrauch der Sprache Tigrinya und vertreiben Tigrayer (AI 6.1.2025). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024) - AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia - FH - Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia - OMCT - World Organisation Against Torture (4.2024): Broken promises: escalating human rights violations in Ethiopia
  1. Frauen Frauen sind nach der äthiopischen Verfassung gleichberechtigt. In der Praxis bestehen nach wie vor erhebliche Defizite. Äthiopien rangiert bei dem globalen Gender Development Index (Verhältnis von weiblichen zu männlichen Human Development Index (HDI)-Werten) auf Platz 173 von
  2. Gesetze beinhalten diskriminierende Regelungen, wie z.B. die Anerkennung des Ehemanns als legales Familienoberhaupt und als einzigen Fürsorgeberechtigten für Kinder über fünf Jahre. In der gesellschaftlichen Realität haben Frauen eine schwächere Position als Männer (AA 19.7.2024). Die Alphabetisierungsrate von Frauen liegt deutlich unter der Alphabetisierungsrate der Männer. Dies führt dazu, dass Frauen öfter als Männer in Armut leben. Trotz steigender Tendenz ist die Einschulungsquote für Mädchen nach wie vor deutlich niedriger als bei Buben (AA 19.7.2024). 41,9% der Abgeordneten im Repräsentatenhaus sind weiblich, im Oberhaus sind es 29,7% (CIA 13.8.2025). Traditionell haben nur wenige Frauen Führungsämter in Wirtschaft und Politik inne (AA 19.7.2024; vgl. FH 2025). Die Regierung von Premierminister Abiy setzt sich für eine Stärkung der Rolle der Frau ein. So war das Kabinett zwischenzeitlich paritätisch mit Frauen besetzt und Äthiopien hatte mit Staatspräsidentin Sahle-Work Zewde von 2018-2024 erstmalig ein weibliches Staatsoberhaupt (AA 19.7.2024).41,9% der Abgeordneten im Repräsentatenhaus sind weiblich, im Oberhaus sind es 29,7% (CIA 13.8.2025). Traditionell haben nur wenige Frauen Führungsämter in Wirtschaft und Politik inne (AA 19.7.2024; vergleiche FH 2025). Die Regierung von Premierminister Abiy setzt sich für eine Stärkung der Rolle der Frau ein. So war das Kabinett zwischenzeitlich paritätisch mit Frauen besetzt und Äthiopien hatte mit Staatspräsidentin Sahle-Work Zewde von 2018-2024 erstmalig ein weibliches Staatsoberhaupt (AA 19.7.2024). Gewalt: Häusliche Gewalt wird meist nicht gerichtlich verfolgt oder als Scheidungsgrund anerkannt, Vergewaltigung in der Ehe ist kein Straftatbestand (AA 19.7.2024). Die Gesetze gegen häusliche Gewalt und Vergewaltigung werden nur inkonsistent durchgesetzt (FH 2025). Vergewaltigungen, Folter und sexuelle Versklavung werden in Tigray und in der Region Amhara als Kriegswaffe gegen Frauen und Mädchen eingesetzt (SFH 5.2025), es kommt zum systematischen Einsatz sexualisierter Gewalt – v.a. gegen Frauen – durch alle Konfliktparteien (AA 19.7.2024). Traditionelle Praktiken und FGM: Traditionelle Praktiken zum Schaden oder Nachteil von Frauen, wie FGM, Kinderehe und Brautraub mit Zwangsverheiratung stehen unter Strafe, kommen aber – insbesondere in ländlichen Gegenden – weiterhin vor. Brautraub scheint im Zuge der politischen Unruhen wieder zuzunehmen (AA 19.7.2024). In Äthiopien wird jede Form weiblicher Genitalverstümmlung praktiziert. Insgesamt sind 68% der Frauen und Mädchen betroffen (Stand 2016) (AA 19.7.2024). Nach anderen Angaben sind es 65% (OP 4.2025). Nach wieder anderen Angaben aus dem Jahr 2021 ist die Zahl an Mädchen im Alter von 0-14 Jahren, die FGM erleiden mussten, von 24% im Jahr 2005 auf 18,6% im Jahr 2021 gesunken. Demnach liegt der Anteil der von FGM betroffenen Frauen und Mädchen in der Altersstufe 15-49 Jahre bei 65% (USDOS 12.8.2025). FGM trifft laut einer Quelle alle Altersgruppen. Trotz sinkender Zahlen (bei Mädchen betrug der Anteil an Neuverstümmelungen 2016 25-40%) ist FGM nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet, am häufigsten in ländlichen Gebieten der Regionen Somali und Afar sowie in Oromia, am wenigsten in Tigray und Gambela (AA 19.7.2024). FGM ist laut Strafgesetzbuch

Art. 565

mit einer Geldstrafe ab 500 Birr [Anm.: 3 Euro] oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Gefängnisstrafe bedroht (AA 19.7.2024). Allerdings beinhaltet das Gesetz keine genaue Definition von FGM (OP 4.2025) und es wird insgesamt wenig konsistent durchgesetzt (FH 2025).FGM ist laut Strafgesetzbuch

Artikel 565

, mit einer Geldstrafe ab 500 Birr [Anm.: 3 Euro] oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Gefängnisstrafe bedroht (AA 19.7.2024). Allerdings beinhaltet das Gesetz keine genaue Definition von FGM (OP 4.2025) und es wird insgesamt wenig konsistent durchgesetzt (FH 2025). Diskriminierung: Insbesondere auf dem Land werden Frauen diskriminiert und verfügen über nur sehr eingeschränkte Entfaltungsmöglichkeiten (AA 19.7.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024) - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia - FH - Freedom House

(2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia - OP - Orchid Project (4.2025): FGM/C in the Horn of Africa: Signs of Change - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2025): Factsheet Äthiopien - USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Ethiopia 6. Grundversorgung und Wirtschaft Wirtschaftsdaten: Das BIP ist 2022 um 5,3% gestiegen, 2023 um 6,6% und 2024 um 7,3% (CIA 13.8.2025). Zum BIP trägt die Landwirtschaft 34,9% bei, die Industrie 25,4% und der Dienstleistungssektor 37,6% (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben trägt die Landwirtschaft, in der rund 75% der Beschäftigten arbeiten, über 40% zum BIP bei, der Dienstleistungssektor knapp über 40%, die Industrie hingegen nur 16% - mit stark steigender Tendenz (ADA 2.2025). Die Inflation ist von 33,9% im Jahr 2022 auf 21% im Jahr 2024 gesunken (CIA 13.8.2025). Die Arbeitslosenrate lag in den letzten Jahren stetig bei ca. 3,5% (CIA 13.8.2025; vgl. WKO 2025).Die Inflation ist von 33,9% im Jahr 2022 auf 21% im Jahr 2024 gesunken (CIA 13.8.2025). Die Arbeitslosenrate lag in den letzten Jahren stetig bei ca. 3,5% (CIA 13.8.2025; vergleiche WKO 2025). Wirtschaftsentwicklung: Seit Beginn des Jahrtausends kann Äthiopien auf wirtschaftliche Erfolge verweisen. Das Land kann seit 2003 auf ein permanentes Wirtschaftswachstum und bemerkenswerte Fortschritte und Verbesserungen verweisen, besonders in den Bereichen Infrastruktur, Bildung und Landwirtschaft aber auch bei Ernährungssicherheit, Basisversorgung und Armutsminderung. In den letzten Jahren macht sich aber wieder eine Zunahme der Armut bemerkbar. Diese wird u.a. bedingt durch eine hohe Inflation, stark gestiegene Preise für Grundnahrungsmittel, steigende Arbeitslosigkeit und eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums. Die Konflikte in Tigray und Amhara, die globalen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, die schlimmste Dürre der letzten 40 Jahre sowie Unruhen in anderen Landesteilen haben diese negative Entwicklung verstärkt (ADA 2.2025). Mit der Verabschiedung neuer Programme von Internationalem Währungsfonds und Weltbank im Juli 2024 konnte Äthiopien aber den befürchteten Wirtschaftskollaps abwenden und hat eine grundlegende Umgestaltung seiner Wirtschaft eingeleitet (AA 17.2.2025). Um die wirtschaftliche Entwicklung weiter zu fördern, setzt die Regierung auf weitreichende Infrastrukturmaßnahmen in den Bereichen Energieproduktion und -verteilung, Transport und Wohnraumschaffung im städtischen Raum und die Errichtung von Industrieparks für ausländische Investoren. Dies zieht Investitionen aus China sowie aus Ländern wie Indien oder den Niederlanden an (ADA 2.2025). Soziale Lage und Armut: Bei allen Erfolgen ist Äthiopien jedoch weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt geblieben. Laut Human Development Index liegt das Land auf Platz 176 von 191 Ländern. Derzeit leben mindestens 27% der Bevölkerung in monetärer Armut; von multidimensionaler Armut sind mehr als 68% betroffen. Aufgrund der starken Preissteigerungen der letzten Jahre steht auch die Mittelschicht finanziell stark unter Druck (ADA 2.2025). Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld etc. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 19.7.2024). Nach Angaben von UNOCHA waren im Jahr 2024 rund 21,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (ADA 2.2025). Die Kindersterblichkeit ist zwar seit 2006 um mehr als die Hälfte auf 31 Todesfälle pro 1.000 Geburten gesunken, zuletzt aber wieder auf 39 angestiegen. Im Jahr 2018 hatten 65,7% der Bevölkerung Zugang zu sauberem Wasser, auch dieser Indikator hat sich auf 50% verschlechtert (ADA 2.2025). 55% der Bevölkerung haben Zugang zu Strom, in städtischen Gebieten sind es 94%, auf dem Land hingegen nur 43% (CIA 13.8.2025). Humanitäre Lage: Laut Berichten ist die Lage in Tigray weiterhin katastrophal. Die Zivilbevölkerung wird vom gezielten Entzug lebenswichtiger Güter wie Nahrungsmittel, Trinkwasser und medizinischer Hilfe getroffen. Eritreische Truppen, Kräfte der Amharen und andere haben sich nicht vollständig aus Tigray zurückgezogen und verweigern zeitweise den humanitären Zugang (USDOS 12.8.2025). Tigray ist zudem mit einer akuten humanitären Krise konfrontiert, die durch Treibstoffknappheit, eine Liquiditätskrise und galoppierende Preise gekennzeichnet ist und die Grundversorgung lahmlegt (SFH 5.2025). Das WFP kann auch viele Teile von Amhara aufgrund von Sicherheitsbedenken nur eingeschränkt versorgen (TNH 12.11.2024). Generell wird der Zugang zu humanitärer Hilfe durch Unsicherheit, administrative Beschränkungen und den Rückgang der internationalen Hilfe erheblich behindert (SFH 5.2025). Im Jahr 2025 ist Äthiopien weiterhin mit einer komplexen humanitären Krise konfrontiert, die durch wiederkehrende Klimakatastrophen, Konflikte und massive Vertreibungen verschärft wird. Im Jahr 2024 haben fast 20 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigt. Für 2025 plant die UNO, rund 10 Millionen Menschen zu unterstützen, darunter 5,3 Millionen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Im April 2025 gab das Welternährungsprogramm (WFP) bekannt, dass es aufgrund von Kürzungen der internationalen humanitären Hilfe seine Ernährungshilfe für 650.000 Frauen und Kinder ab Mai einstellen muss, wodurch das Leben von Millionen Menschen gefährdet ist (SFH 5.2025). Äthiopien war eines der Hauptempfängerländer von USAID in Afrika, das Land erhielt 2023 eine Milliarde US-Dollar, seit 2020 insgesamt 3,6 Milliarden. Ein wichtiger Schwerpunkt der Arbeit in Äthiopien lag bei der Lieferung von Lebensmitteln. Folglich wirkt sich das Ausbleiben der Hilfe aus den USA negativ auf die Nahrungsmittelversorgung aus (BAMF 30.6.2025). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.2.2025): Äthiopien: Politisches Porträt - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024) - ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2025): Länderinformation – Äthiopien - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2025): Das Ende von USAID und die Folgen für Ostafrika - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2025): Factsheet Äthiopien - TNH - The New Humanitarian / Simon Vera (12.11.2024): Who is Fano? Inside Ethiopia’s Amhara rebellion - USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Ethiopia - WKO - Wirtschaftskammer Österreich
(2025): Länderprofil Äthiopien
  1. Dokumente und Staatsbürgerschaft Staatsbürgerschaft: Mindestens ein Elternteil muss äthiopischer Staatsbürger sein, damit bei der Geburt Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft erhoben werden kann (CIA 13.8.2025; vgl. AA 19.7.2024). Den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten lässt das äthiopische Recht nicht zu. Kinder, die durch ein ausländisches Elternteil auch dessen Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben, können sich mit Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre) binnen Jahresfrist für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Keine Entscheidung wird grundsätzlich als Entscheidung gegen die äthiopische Staatsangehörigkeit ausgelegt (AA 19.7.2024).Staatsbürgerschaft: Mindestens ein Elternteil muss äthiopischer Staatsbürger sein, damit bei der Geburt Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft erhoben werden kann (CIA 13.8.2025; vergleiche AA 19.7.2024). Den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten lässt das äthiopische Recht nicht zu. Kinder, die durch ein ausländisches Elternteil auch dessen Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben, können sich mit Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre) binnen Jahresfrist für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Keine Entscheidung wird grundsätzlich als Entscheidung gegen die äthiopische Staatsangehörigkeit ausgelegt (AA 19.7.2024). Die Staatsangehörigkeit wird nachgewiesen durch den Pass, die Kebele-ID (vergleichbar dem Personalausweis) oder hilfsweise durch die Geburtsurkunde. Der Beweiswert der letzteren ist als geringer einzuschätzen, weil Prüfungen der vorzunehmenden Eintragungen kaum stattfinden, insbesondere dann, wenn die Beurkundung der Geburt nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Standesfall erfolgt ist (AA 19.7.2024). Gefälligkeitsbescheinigungen sind in Äthiopien relativ leicht erhältlich. Gegen entsprechende Zahlungen können Zeugen für Aussagen vor Gericht oder Behörden gekauft werden. Häufig stellen äthiopische Beamte auf Bitten der Antragsteller Urkunden aus, die den geltenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Ebenfalls weit verbreitet sind Gefälligkeitsbescheinigungen z.B. von privaten Arbeitgebern, die Arbeitsverhältnisse oder Monatseinkommen bestätigen, die nicht existieren (AA 19.7.2024). Fälschungen, falscher Inhalt: Komplettfälschungen von Ausweisdokumenten oder Urkunden sind in Äthiopien wegen ihrer schlechten Qualität meist als solche erkennbar. Äthiopische Dokumente (außer dem Pass) enthalten kaum fälschungssichere Merkmale. Viel schwerer aufzudecken, jedoch weitaus stärker verbreitet, sind dagegen echte Dokumente mit falschem Inhalt. Dies betrifft v.a. Personenstandsurkunden (Geburts- und Heiratsurkunden) und Pässe, die auf der Grundlage von unrichtigen Dokumenten und/oder von Zeugenaussagen ausgestellt worden sind. Geburtsurkunden werden erst seit einigen Jahren – und nicht in allen Fällen – auf der Grundlage von Geburtsbescheinigungen von Krankenhäusern ausgestellt (AA 19.7.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024) - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund des ihr ausgestellten nationalen Visums der Kategorie D und des als authentisch klassifizierten äthiopischen Reisepasses (s. IZR-Auszug) fest. Es hat sich auch sonst kein Grund ergeben, ihre festgestellten Angaben zu ihrer Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie ihrer örtlichen Herkunft und ihren allgemeinen Lebensumständen in Äthiopien in zweifeln. Zu ihrem Ausreisegrund führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihr Vater der Fano-Miliz beigetreten sei, weshalb sie selbst von der äthiopischen Polizei gesucht und bedroht worden sei. Dieses Vorbringen ist jedoch unglaubhaft, da es sich als widersprüchlich, unplausibel und vage gestaltete. So erzählte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2025, dass ihr Vater der Fano-Miliz beigetreten sei und seither kein Kontakt zu ihm bestehe. Etwa ein Jahr, nachdem ihr Vater weggegangen sei, habe die äthiopische Polizei erstmals bei der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zuhause nach ihm gesucht (AS 56). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2026 führte die Beschwerdeführerin dagegen im Widerspruch aus, dass die Polizei erst etwa ein Jahr, nachdem dieser abgelehnt habe, als Mitglied der Fano der Regierung seine Waffen abzugeben, bei ihnen zuhause gewesen sei. Ihr Vater sei im Jahr 2012 (äthiopischer Kalender) der Fano beigetreten und die Polizei sei im Jahr 2015 (äthiopischer Kalender) bei ihnen gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 8 f). Letzteres Datum korrigierte die Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung des Protokolls (sogar) auf das Jahr 2016 (äthiopischer Kalender) (Verhandlungsprotokoll S. 14). Die Beschwerdeführerin widersprach sich somit erheblich dazu, wie viele Jahre zwischen dem Beitritt ihres Vaters zur Fano und der Suche der Polizei nach ihm vergangen wären. Ebenso widersprach sie sich dazu, ob sie seither Kontakt zu ihrem Vater gehabt hätte, denn wenn dieser nicht bestanden hätte, so könnte sie nicht wissen, dass ihr Vater abgelehnt hätte, seine Waffen abzugeben. Weiters gab die Beschwerdeführerin in der freien Erzählung in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt an, dass sie nicht zuhause gewesen sei, als die Polizei erstmals nach der Beschwerdeführerin gefragt habe. Ihre Mutter habe der Polizei nicht gesagt, wo sie sich aufhalte. Eine Woche später habe die Polizei erneut ihr Zuhause aufgesucht, als die Beschwerdeführerin gerade bei einem Kosmetikkurs gewesen sei. Ihre Mutter habe sie daraufhin angerufen und ihr gesagt, dass sie sich verstecken und nicht nachhause kommen solle. Die Beschwerdeführerin habe sich deswegen bei ihren Freundinnen versteckt (AS 56). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2026 sagte die Beschwerdeführerin jedoch aus, dass sie bei diesem ersten Vorfall, als die Polizei nach ihr gefragt habe, selbst zuhause gewesen sei, ihre Mutter jedoch der Polizei die Falschauskunft erteilt habe, dass sie nicht anwesend sei (Verhandlungsprotokoll S. 9). Die Beschwerdeführerin widersprach sich somit direkt zu ihrem Aufenthaltsort in diesem Zeitpunkt. Zweifellos würde sie diesen aber stets gleichbleibend angeben, wenn sie wahre Angaben machen würde. Darüber hinaus meinte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung im weiteren Widerspruch zunächst, dass sie sich bereits nach diesem Vorfall versteckt gehalten habe. Erst auf weitere Befragung korrigierte sie dies darauf, dass sie sich erst nachdem die Polizei ein oder zwei Wochen später erneut nach ihr gefragt habe, als sie gerade (insoweit auch nicht völlig stringent) am Nachhauseweg von ihrem Kosmetikkurs gewesen sei, versteckt gehalten habe (Verhandlungsprotokoll S. 9 f). Aus welchem Grund sie diesen zweiten Vorfall jedoch zunächst unerwähnt gelassen hätte, ist nicht nachvollziehbar. Sodann gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch das Bundesamt zu Protokoll, sich bis zu ihrer Ausreise aus Äthiopien sieben bis acht Monate bei Freundinnen versteckt zu haben (AS 56), wohingegen sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von zehn Monaten sprach (Verhandlungsprotokoll S. 9). Dieses versteckte Leben steht darüber hinaus nicht im Einklang damit, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise einen Aufenthaltstitel als Studierende sowie ein Visum D zur Einreise in Österreich beantragte. Neben diesen Widersprüchen ist – auch bei Beachtung des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin – aus der sowohl in der Einvernahme durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur vage und oberflächlich gebliebenen Erzählung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, aus welchem Grund die äthiopische Polizei ein derartiges Interesse gerade an ihrer Person gehabt hätte. Sie führte in der mündlichen Verhandlung dazu aus, dass die Regierung sie als Geisel nehmen habe wollen, um an ihren Vater zu gelangen (Verhandlungsprotokoll S. 8 f). Dabei ist jedoch völlig unpausibel, dass gleichzeitig die Mutter der Beschwerdeführerin keine derartigen Probleme gehabt hätte, obgleich ihre Inhaftierung doch ebenso sehr als Druckmittel verwendet hätte werden können. In diesem Zusammenhang nahm die Beschwerdeführerin im Verfahrensverlauf eine erhebliche Steigerung ihres Vorbringens vor, welches ebenso sehr zur Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens beitrug. Denn während sie in der Einvernahme durch das Bundesamt noch angab, mit ihrer Mutter in Äthiopien in Kontakt zu stehen (AS 55), und sie auch in der gegenständlichen Beschwerde nichts anderes behauptete, steigerte sie ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf, dass sie seit ungefähr einem Jahr keinen Kontakt mehr zu ihr habe, da sie in Äthiopien inhaftiert worden sei. Davon habe die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einvernahme durch das Bundesamt erfahren und sie vermute, dass dies im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ihres Vaters bei der Fano bzw. der Ausreise der Beschwerdeführerin stehe (Verhandlungsprotokoll S. 6 f). Dabei handelt es sich jedoch um ein augenscheinliches gedankliches Konstrukt der Beschwerdeführerin, denn wenn sie bereits vor der Einvernahme durch das Bundesamt von der Inhaftierung ihrer Mutter gewusst hätte und kein Kontakt mehr bestanden hätte, so hätte sie dies bereits in dieser Einvernahme auch so angegeben, statt auszusagen, mit ihrer Mutter in Kontakt zu stehen. Das wird nur dadurch weiter bestärkt, dass sie auch in der gegenständlichen Beschwerde nichts derartiges vorbrachte. Zumal die Beschwerdeführerin letztlich legal und komplikationslos aus Äthiopien ausreisen konnte (Verhandlungsprotokoll S. 3), somit auch gänzlich unglaubhaft ist, dass bereits großflächig mit Fotos nach ihr gefahndet worden sei (AS 56; Verhandlungsprotokoll S. 11), wobei wiederum nicht nachzuvollziehen ist, weshalb ein derart erhebliches Interesse an ihr bestanden hätte, dass die äthiopische Polizei einen derartigen Aufwand betrieben hätte, ist das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin über eine Mitgliedschaft ihres Vaters bei der Fano-Miliz und einer folgenden Bedrohung ihrer Person durch die äthiopische Polizei nicht glaubhaft. Daneben gab die Beschwerdeführerin an, auch wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Bedrohung zu unterliegen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkret dazu befragt, führte sie aus, dass sie deswegen „komplett ausgeschlossen“ worden sei. Sie habe beispielsweise keinen Reisepass oder Ausweis auf legalem Weg erlangen können. Sie sei insbesondere von der Regierung, aber auch von den anderen Volksgruppen ausgeschlossen worden. Einen persönlichen Angriff habe sie nicht erlebt, aber sie würde sich nie trauen zu sagen, dass sie zur Volksgruppe der Amharen gehöre. Sie müsse das ständig verleugnen und das tue seelisch weh. Auch, dass sie sich wegen ihres Vaters verstecken müsse, liege an ihrer Volksgruppe (Verhandlungsprotokoll S. 11). Nun wird zwar nicht übersehen, dass Äthiopien aktuell von ethnischen Konflikten und darauf beruhenden bewaffneten Auseinandersetzungen geprägt ist, es ist jedoch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba davon betroffen war. Zum einen deutet nichts in ihrem Lebenslauf auf eine Schlechterbehandlung hin und gab sie auch selbst an, nie persönlich wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit angegriffen worden zu sein. Merkwürdig mutet zudem das Vorbringen der Beschwerdeführerin an, nicht auf legalem Wege einen äthiopischen Reisepass erlangen zu können, wenn sie doch mit einem eben solchen nach Österreich ausreiste (vgl. AS 19, 43, 55 und IZR-Auszug), zumal auch die Länderberichte keine derartigen Einschränkungen dokumentieren. Zum anderen ist ihr Fluchtvorbringen, welches sie in Zusammenhang mit ihrer Volksgruppe stellte, aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft. Zwar kam es nach den Länderberichten nach Ausrufung des Ausnahmezustandes im August 2023 aufgrund des bewaffneten Konflikts in der Provinz Amhara zu willkürlichen Verhaftungen von tausenden Angehörigen der Volksgruppe der Amharen, die auch die Hauptstadt betrafen, und wurden auch noch nach Beendigung des Ausnahmezustandes im Juni 2024 willkürliche Verhaftungen vorgenommen, die die Länderberichte wiewohl nur für die Provinz Amhara und bezüglich Personen, die verdächtigt werden, mit der Fano in Verbindungen zu stehen, dokumentieren. Die Beschwerdeführerin stammt jedoch nicht aus der Provinz Amhara, steht in keinerlei Verbindung zur Fano und ist auch sonst in keiner Weise (etwa politisch) besonders exponiert, sondern handelt es sich bei ihr um eine durchschnittliche Zivilistin der zweitgrößten Bevölkerungsgruppe Äthiopiens, der rund 30 Millionen Menschen angehören. Dadurch besteht – zumal auch nochmals in Erinnerung zu rufen ist, dass ihr diesbezügliches Fluchtvorbringen über ihre versuchte Festnahme unglaubhaft ist – im Ergebnis keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie nach einer Rückkehr nach Addis Abeba von einer willkürlichen Festnahme betroffen wäre. Auch sonst besteht anhand des Gesagten kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass konkret die Beschwerdeführerin in Addis Abeba wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Amharen von der Möglichkeit der Bildung, der Teilnahme am Erwerbsleben oder der Gesellschaft an sich ausgeschlossen oder deswegen von körperlicher Gewalt bedroht wäre.Daneben gab die Beschwerdeführerin an, auch wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Bedrohung zu unterliegen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkret dazu befragt, führte sie aus, dass sie deswegen „komplett ausgeschlossen“ worden sei. Sie habe beispielsweise keinen Reisepass oder Ausweis auf legalem Weg erlangen können. Sie sei insbesondere von der Regierung, aber auch von den anderen Volksgruppen ausgeschlossen worden. Einen persönlichen Angriff habe sie nicht erlebt, aber sie würde sich nie trauen zu sagen, dass sie zur Volksgruppe der Amharen gehöre. Sie müsse das ständig verleugnen und das tue seelisch weh. Auch, dass sie sich wegen ihres Vaters verstecken müsse, liege an ihrer Volksgruppe (Verhandlungsprotokoll S. 11). Nun wird zwar nicht übersehen, dass Äthiopien aktuell von ethnischen Konflikten und darauf beruhenden bewaffneten Auseinandersetzungen geprägt ist, es ist jedoch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba davon betroffen war. Zum einen deutet nichts in ihrem Lebenslauf auf eine Schlechterbehandlung hin und gab sie auch selbst an, nie persönlich wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit angegriffen worden zu sein. Merkwürdig mutet zudem das Vorbringen der Beschwerdeführerin an, nicht auf legalem Wege einen äthiopischen Reisepass erlangen zu können, wenn sie doch mit einem eben solchen nach Österreich ausreiste vergleiche AS 19, 43, 55 und IZR-Auszug), zumal auch die Länderberichte keine derartigen Einschränkungen dokumentieren. Zum anderen ist ihr Fluchtvorbringen, welches sie in Zusammenhang mit ihrer Volksgruppe stellte, aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft. Zwar kam es nach den Länderberichten nach Ausrufung des Ausnahmezustandes im August 2023 aufgrund des bewaffneten Konflikts in der Provinz Amhara zu willkürlichen Verhaftungen von tausenden Angehörigen der Volksgruppe der Amharen, die auch die Hauptstadt betrafen, und wurden auch noch nach Beendigung des Ausnahmezustandes im Juni 2024 willkürliche Verhaftungen vorgenommen, die die Länderberichte wiewohl nur für die Provinz Amhara und bezüglich Personen, die verdächtigt werden, mit der Fano in Verbindungen zu stehen, dokumentieren. Die Beschwerdeführerin stammt jedoch nicht aus der Provinz Amhara, steht in keinerlei Verbindung zur Fano und ist auch sonst in keiner Weise (etwa politisch) besonders exponiert, sondern handelt es sich bei ihr um eine durchschnittliche Zivilistin der zweitgrößten Bevölkerungsgruppe Äthiopiens, der rund 30 Millionen Menschen angehören. Dadurch besteht – zumal auch nochmals in Erinnerung zu rufen ist, dass ihr diesbezügliches Fluchtvorbringen über ihre versuchte Festnahme unglaubhaft ist – im Ergebnis keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie nach einer Rückkehr nach Addis Abeba von einer willkürlichen Festnahme betroffen wäre. Auch sonst besteht anhand des Gesagten kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass konkret die Beschwerdeführerin in Addis Abeba wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Amharen von der Möglichkeit der Bildung, der Teilnahme am Erwerbsleben oder der Gesellschaft an sich ausgeschlossen oder deswegen von körperlicher Gewalt bedroht wäre. Eine sonstige, individuell gegen sie gerichtete Bedrohungslage brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vor und ist auch amtswegig nicht hervorgekommen. Eine individuelle Bedrohung steht somit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsort, der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba, nicht entgegen. Die Stadt ist notorisch per internationaler Flugverbindung erreichbar und steht unter Kontrolle der äthiopischen Regierung. Auch wenn verschiedene Provinzen von Äthiopien von Gewalt betroffen sind und Reisewarnungen bestehen, so gilt dies nach den unwidersprochenen Länderberichten jedoch nicht für die Hauptstadt, wo sich die allgemeine Sicherheitslage für eine durchschnittliche Zivilistin wie die Beschwerdeführerin als hinreichend gut und stabil gestaltet, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie alleine durch ihre dortige Anwesenheit Opfer von willkürlicher Gewalt wird. Wie schon oben ausgeführt, weist die Beschwerdeführerin keine Verbindungen zur Fano auf und ändert auch ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Amharen nichts maßgebliches an diesem Umstand. Auch wenn darüber hinaus Äthiopien weiterhin zu den ärmsten Ländern der Welt zählt, so kann desweiteren nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat keine Existenzgrundlage vorfinden würde. Zum einen berichten weder das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage in Äthiopien noch die in der gegenständlichen Beschwerde angeführten Quellen davon, dass konkret die Stadtbewohner von Addis Abeba mehrheitlich von einer schwierigen oder gar existenzgefährdenden Versorgungslage betroffen wären, noch ginge dies aus dem öffentlich einsehbaren, aktuellen Bericht zur Nahrungsmittelsicherheit von FEWS.NET hervor, wonach für die Stadtbewohner von Addis Abeba kontinuierlich, aktuell und prognostisch die IPC-Stufe 1 gilt, demnach also keine Nahrungsmittelunsicherheit besteht (vgl. https://fews.net/east-africa/ethiopia). Zum anderen brachte die Beschwerdeführerin auch nicht vor, selbst über keine Existenzgrundlage verfügt zu haben, sondern sie erzählte vielmehr, dass sie zwölf Jahre die Grundschule besuchen und eine Berufsausbildung beginnen habe können – mit anderen Worten also keine Notwendigkeit bestand, durch eine eigene Erwerbstätigkeit zum Unterhalt der Familie beizutragen –, sie mit ihrer Mutter in einem Einfamilienhaus gelebt habe und ihr Unterhalt durch die Vermietung von Zimmern gesichert gewesen sei. Zudem verfügte sie offenkundig über den finanziellen Hintergrund, der es ihr ermöglichte, erfolgreich einen österreichischen Aufenthaltstitel als Studierende zu beantragen und ein Einreisevisum zu erlangen (AS 29 ff). Zufolge der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin lebt ihre Mutter nach wie vor in ihrem Eigentumshaus in Addis Abeba und hat die Beschwerdeführerin nach wie vor Kontakt zu ihr, sodass sie zu ihr zurückkehren kann. Insgesamt ist somit die Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin in Addis Abeba, die dort über eine Unterkunft und finanzielle und soziale Unterstützung verfügt, und die darüber hinaus dort auch selbst eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, fraglos gesichert. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.Eine individuelle Bedrohung steht somit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsort, der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba, nicht entgegen. Die Stadt ist notorisch per internationaler Flugverbindung erreichbar und steht unter Kontrolle der äthiopischen Regierung. Auch wenn verschiedene Provinzen von Äthiopien von Gewalt betroffen sind und Reisewarnungen bestehen, so gilt dies nach den unwidersprochenen Länderberichten jedoch nicht für die Hauptstadt, wo sich die allgemeine Sicherheitslage für eine durchschnittliche Zivilistin wie die Beschwerdeführerin als hinreichend gut und stabil gestaltet, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie alleine durch ihre dortige Anwesenheit Opfer von willkürlicher Gewalt wird. Wie schon oben ausgeführt, weist die Beschwerdeführerin keine Verbindungen zur Fano auf und ändert auch ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Amharen nichts maßgebliches an diesem Umstand. Auch wenn darüber hinaus Äthiopien weiterhin zu den ärmsten Ländern der Welt zählt, so kann desweiteren nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat keine Existenzgrundlage vorfinden würde. Zum einen berichten weder das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage in Äthiopien noch die in der gegenständlichen Beschwerde angeführten Quellen davon, dass konkret die Stadtbewohner von Addis Abeba mehrheitlich von einer schwierigen oder gar existenzgefährdenden Versorgungslage betroffen wären, noch ginge dies aus dem öffentlich einsehbaren, aktuellen Bericht zur Nahrungsmittelsicherheit von FEWS.NET hervor, wonach für die Stadtbewohner von Addis Abeba kontinuierlich, aktuell und prognostisch die IPC-Stufe 1 gilt, demnach also keine Nahrungsmittelunsicherheit besteht vergleiche https://fews.net/east-africa/ethiopia). Zum anderen brachte die Beschwerdeführerin auch nicht vor, selbst über keine Existenzgrundlage verfügt zu haben, sondern sie erzählte vielmehr, dass sie zwölf Jahre die Grundschule besuchen und eine Berufsausbildung beginnen habe können – mit anderen Worten also keine Notwendigkeit bestand, durch eine eigene Erwerbstätigkeit zum Unterhalt der Familie beizutragen –, sie mit ihrer Mutter in einem Einfamilienhaus gelebt habe und ihr Unterhalt durch die Vermietung von Zimmern gesichert gewesen sei. Zudem verfügte sie offenkundig über den finanziellen Hintergrund, der es ihr ermöglichte, erfolgreich einen österreichischen Aufenthaltstitel als Studierende zu beantragen und ein Einreisevisum zu erlangen (AS 29 ff). Zufolge der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin lebt ihre Mutter nach wie vor in ihrem Eigentumshaus in Addis Abeba und hat die Beschwerdeführerin nach wie vor Kontakt zu ihr, sodass sie zu ihr zurückkehren kann. Insgesamt ist somit die Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin in Addis Abeba, die dort über eine Unterkunft und finanzielle und soziale Unterstützung verfügt, und die darüber hinaus dort auch selbst eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, fraglos gesichert. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Der Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll. Die weiteren festgestellten Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich folgen ihrem insoweit unstrittigen Vorbringen in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Unterlagen. 2.
  4. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation in Äthiopien beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Äthiopien vom 05.09.
  5. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Äthiopien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  8. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin über eine Bedrohung durch die äthiopische Polizei aufgrund einer behaupteten Mitgliedschaft ihres Vaters bei der Fano-Miliz nicht glaubhaft. Ebenso wenig ist sie allein wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit der Verfolgung ausgesetzt. Aus den Länderberichten und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kam im Übrigen kein Grund zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau hervor. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin in Äthiopien aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werden kann. Auch sonst ergeben sich weder aus der individuellen noch aus der allgemeinen Situation ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Addis Abeba in diesem Sinne bedroht wäre. Die per Flugzeug erreichbare Stadt weist eine hinreichende Sicherheit und Stabilität auf, um nicht davon ausgehen zu müssen, dass die Beschwerdeführerin dort als durchschnittliche Zivilistin alleine aufgrund ihrer Anwesenheit Opfer willkürlicher Gewalt wird. Ebenso hinreichend gut gestaltet sich die allgemeine Versorgungslage und ist vor dem Hintergrund der individuellen Umstände der Beschwerdeführerin – welche über eine abgeschlossene Schulbildung, ein soziales Netzwerk, zu dem Kontakt besteht, eine Unterkunft und ausreichende finanzielle Mittel verfügt sowie erwerbsfähig ist und die zumal nicht vorbrachte, in ihrer Heimat je von einer existenzgefährdenden Notlage betroffen gewesen zu sein – kein Grund zur Annahme hervorgekommen, dass ihre Existenzgrundlage in Addis Abeba nicht gesichert wäre. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist auch die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre, ist auch die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerke

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.