Obsah (12)
§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4Art. 2Art. 3§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2026 GeschäftszahlW169 2320531-1 Spruch, W169 2320531-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 19.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, der Religionsgemeinschaft der Hindus sowie der Volksgruppe der Tamilen anzugehören. Seine Muttersprache sei Tamil, zudem spreche er Singalesisch. Er habe ca. zehn Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt Fabriksarbeiter gewesen. Seine Eltern, zwei Schwestern, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder seien in Sri Lanka wohnhaft. Der Beschwerdeführer sei in Kilinochchi geboren und habe zuletzt in Colombo gelebt, wo seine Frau und seine Kinder weiterhin wohnhaft seien. Das Land habe er im Juni 2023 per Flugzeug legal mit einem vom Passamt in Colombo ausgestellten Reisepass nach Belarus verlassen. Für Belarus habe er ein Touristenvisum gehabt. Der Schlepper habe den Reisepass behalten. Anschließend habe sich der Beschwerdeführer ein Jahr in der Ukraine aufgehalten, bevor er letztlich nach Österreich gekommen sei. Seine Ausreise aus Sri Lanka habe seine Mutter organisiert. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass er im Jahr 2022 bei einem Protestmarsch gegen die Regierungspartei „Gota“ teilgenommen habe. Mehrere Leute seien von der Gota-Partei wegen „Verrohrungen“ gesucht worden. Manche seien vermisst worden. Manche seien aus Angst ins Ausland geflohen. Der Beschwerdeführer habe sich über ein Jahr versteckt. Seine Mutter habe entschieden, dass er in ein sicheres Land flüchten solle. Deshalb habe er sich dafür entschieden, seine Heimat zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben. Er wisse nicht genau, was mit ihm passieren würde.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.01.2025 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der Hindus sowie der Volksgruppe der Tamilen angehöre. Er sei in Kilinochchi im Norden von Sri Lanka geboren und 2013 nach Colombo gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise in einer Mietwohnung gelebt habe. Er habe zehn Jahre die Schule besucht und bis 2013 (nach Rückübersetzung korrigiert auf: bis 2008) als Verkäufer gearbeitet. Nach seinem Umzug habe er Werbung plakatiert. Seine Eltern und zwei Schwestern würden in seinem Geburtsort leben. Eine dritte Schwester sei verstorben. Seine 2013 geheiratete Ehefrau und seine beiden Kinder würden in Colombo leben. Seine Ehefrau sei Hausfrau, seine Kinder würden die Schule besuchen. Sie würden von seinen Verwandten unterstützt werden. Er stehe in Kontakt zu ihnen. Er sei gesund. Er habe einen Reisepass, einen Personalausweis und einen Führerschein gehabt, welche ihm vom Schlepper abgenommen worden seien. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass er an der Demonstration „giota go gama“ teilgenommen habe. Nach dem Rücktritt des Präsidenten von Sri Lanka hätten sie diese Demonstration veranstaltet. Weil er daran teilgenommen habe, werde er gesucht. Viele von den Demonstranten seien dann verschollen gewesen. Er habe sie telefonisch nicht erreicht. Er habe sich dann versteckt und die Familie woanders untergebracht. Er habe sich etwa sieben Monate versteckt gehalten und daraufhin habe ihm seine Mutter geraten, das Land zu verlassen. Die Polizei CID habe ihn dann zuerst an seinem Wohnort gesucht und dann auch an seinem Geburtsort. Seine Mutter habe ihm geraten, in die Schweiz zu flüchten, weil er dort sicher wäre. Daraufhin sei er geflohen. Der Beschwerdeführer gehöre zudem den Tamilen an und werde in Sri Lanka benachteiligt. Seine Schwester sei Mitglied der LTTE gewesen. Sie sei bei Kämpfen erschossen worden. Das sei 2008 gewesen. Bei einem Bombenanschlag im Jahr 2009 sei dann sein Bein verletzt worden. Er sei aus einem Bunker herausgekommen und sei von diesem Angriff getroffen worden. Er habe sich daraufhin dem Militär ergeben. Die LTTE habe sich auch ergeben. Zwei Wochen sei er dann in Behandlung gewesen und daraufhin hätten sie ihn und seine Familie in ein Lager gebracht. Im Oktober 2009 seien sie aus dem Lager heraus. Im April 2010 sei er zurück in seinen Geburtsort. Daraufhin sei er in unregelmäßigen Abständen von der Polizei gebeten worden, sich bei der Polizei zu melden. Bei den Befragungen seien ihm verschiedene Fragen zum Ableben seiner Schwester und verschiedene Fragen gestellt worden. Diese Befragungen hätten an verschiedenen Orten stattgefunden. Es sei nicht immer auf der Polizeistation gewesen, manchmal habe er zum Wohnsitz des Polizisten gehen müssen, manchmal habe die Befragung in einem Hotel stattgefunden. Daraufhin hätten seine Eltern ihm geraten, Außerlandes zu gehen und 2011 habe er versucht, ein Visum für Australien zu bekommen. Er habe einer Gruppe von 59 Personen angehört. Sie hätten sich in einem Hotel aufgehalten und hätten sich für Australien reisefertig gemacht, daraufhin habe die Polizei ihn verhaftet. Alle 59 Personen seien verhaftet worden. Sieben Tage sei er eingesperrt gewesen. Dort hätten sie ihn auch geschlagen und gefoltert. Er sei dann geschlagen und ständig über seine Absichten gefragt worden und was er gewollt habe, sowie über seine verstorbene Schwester. Die CID habe ihn an die Polizei weitergegeben. Daraufhin sei er eineinhalb Monate im Gefängnis bei der Polizei gewesen. Danach habe er eine Bestechung von 5.000,- Rupien gegeben und sei freigelassen worden. In seinem Reisepass sei gestempelt worden, dass er nicht ausreisen dürfe. Daraufhin habe er geheiratet und sei nach Colombo umgezogen. Danach sei die Demonstration „giota go gama“ erfolgt. Der neue Präsident sei genau so gewesen wie der alte. Daraufhin seien sie alle, die dort an der Demonstration teilgenommen hätten, gesucht worden. Weil sie gesucht worden seien, habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Dann habe er die Reisevorbereitungen getroffen und sei ausgereist.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung
§ 46
FPG nach Sri Lanka festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Sri Lanka festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
- Am 14.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Sri Lanka und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus sowie der Volksgruppe der Tamilen an. Seine Muttersprach ist Tamil und er spricht zudem Singalesisch. Er wurde in Kilinochchi, Nordprovinz, geboren und lebte zumindest die letzten zehn Jahre bis zu seiner Ausreise im Juni 2023 in Colombo. Er besuchte zehn Jahre die Grundschule und arbeitete in Colombo als Werbedrucker. Seine Eltern und zwei Schwestern leben in seinem Geburtsort, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder leben ebenso wie ein Onkel in Colombo. Seine Angehörigen und Verwandten in Sri Lanka leben in guten ökonomischen Umständen. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu ihnen. Entgegen den von ihm angegebenen Ausreisegründen nahm der Beschwerdeführer nicht an den gegen den damaligen sri-lankischen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa gerichteten Protesten in Sri Lanka im Jahr 2022 teil und es ist nicht deswegen polizeilich gesucht worden. Der legal ausgereiste Beschwerdeführer wird nicht einer Verbindung zur LTTE verdächtigt und wird nicht behördlich überwacht. Er ist in Sri Lanka zudem nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit von der Möglichkeit der Bildung, der Teilnahme am Erwerbsleben oder der Gesellschaft an sich ausgeschlossen und ist nicht deswegen von Gewalt bedroht. Der gesunde Beschwerdeführer kann nach Colombo zurückkehren und wie schon zuvor durch die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit sowie durch die Unterstützung seiner Angehörigen und Verwandten seine Existenzgrundlage sichern. Er läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2024 illegal in Österreich ein. Er hat hier keine Angehörigen oder Verwandten. Er hat rund ein halbes Jahr einen ehrenamtlich abgehaltenen Deutschkurs besucht und verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Ebenso hat er an einem ehrenamtlich organisierten Wertekurs teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat Freunde und Bekannte in Österreich gefunden. Er ist seit Oktober 2025 aufgrund einer erteilten Beschäftigungsbewilligung des AMS zu einem Bruttomonatsgrundlohn von etwa 2.500,- Euro als Metallhilfsarbeiter beschäftigt und selbsterhaltungsfähig. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Sri Lanka:
- Sicherheitslage Das staatliche Gewaltmonopol ist unangefochten (BS 2020). Die Sicherheitslage in Sri Lanka, insbesondere im Norden und Osten, hat sich seit dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 deutlich verbessert (DFAT 4.11.2019), der umfassende Sicherheits- und Überwachungsapparat ist insbesondere im Norden und Osten wieder intakt. Nach der erfolgten Präsidentschaftswahl wird von verstärkter Präsenz [von Sicherheitskräften] im Norden und Osten berichtet (AA 18.12.2020). Es gibt Anzeichen dafür, dass die bewaffnete Opposition gegen den Staat nicht völlig aufgegeben wurde (BS 2020). Am
- April 2019 verübten sri-lankische islamistische Terroristen Selbstmordanschläge auf katholische Kirchen im Westen und Osten des Landes sowie drei Luxushotels in Colombo. Unter den rund 260 Todesopfern befanden sich 45 ausländische Staatsbürger. Der Großteil der Opfer waren sri-lankische Christen. Verantwortlich für die Anschläge ist die National Thowheed Jamath (NTJ), deren Mitglieder dem sog. Islamischen Staat (IS) die Treue geschworen haben. Am
- April 2019 rief die Regierung den Notstand aus, setzte die Streitkräfte im Inland ein und erteilte ihnen Festnahmebefugnisse. Nach Ablauf des Notstands am
- September 2019 ordnete der damalige Präsident an, dass das Militär auch nach Ablauf des Notstands im ganzen Land stationiert bleibt. Dieser Befehl wurde durch den derzeitigen Präsidenten verlängert (CT 22.4.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, ÖB 9.2019). Mögliche Hintergründe für die erfolgten Anschläge wurden durch die Regierung auch als eine Strategie internationaler Kräfte zur Spaltung der Gesellschaft und der Destabilisierung dieser im „Fadenkreuz der Großmächte und ihrer zunehmenden Konkurrenz im Indischen Ozean gesehen“ (CT 21.4.2019). Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass mehr als eine islamistische Zelle in Sri Lanka aktiv ist (GW 8.2.2020).Am
- April 2019 verübten sri-lankische islamistische Terroristen Selbstmordanschläge auf katholische Kirchen im Westen und Osten des Landes sowie drei Luxushotels in Colombo. Unter den rund 260 Todesopfern befanden sich 45 ausländische Staatsbürger. Der Großteil der Opfer waren sri-lankische Christen. Verantwortlich für die Anschläge ist die National Thowheed Jamath (NTJ), deren Mitglieder dem sog. Islamischen Staat (IS) die Treue geschworen haben. Am
- April 2019 rief die Regierung den Notstand aus, setzte die Streitkräfte im Inland ein und erteilte ihnen Festnahmebefugnisse. Nach Ablauf des Notstands am
- September 2019 ordnete der damalige Präsident an, dass das Militär auch nach Ablauf des Notstands im ganzen Land stationiert bleibt. Dieser Befehl wurde durch den derzeitigen Präsidenten verlängert (CT 22.4.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, ÖB 9.2019). Mögliche Hintergründe für die erfolgten Anschläge wurden durch die Regierung auch als eine Strategie internationaler Kräfte zur Spaltung der Gesellschaft und der Destabilisierung dieser im „Fadenkreuz der Großmächte und ihrer zunehmenden Konkurrenz im Indischen Ozean gesehen“ (CT 21.4.2019). Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass mehr als eine islamistische Zelle in Sri Lanka aktiv ist (GW 8.2.2020). Regierungsangaben zufolge wurden alle direkt an den Anschlägen vom Ostersonntag beteiligten Personen getötet oder festgenommen. Möglichkeiten zur Durchführung von Anschlägen der NTJ und der JMI sollen verringert worden sein. Fast 2.300 Personen wurden im Zusammenhang mit den Anschlägen verhaftet (DFAT 4.11.2019). Die islamistischen Angriffe im April 2019 verschärfen die bestehenden kommunalen Bruchlinien zwischen Sri Lankas buddhistischer Mehrheit und muslimischer Minderheit. Dies hat das Risiko antimuslimischer Ausschreitungen insbesondere in Colombo, Galle, Gampa und Kalutara erhöht (GW 30.7.2020). Als Reaktion auf die erfolgten Anschläge war es im Land zu Unruhen gekommen (Nau.ch 21.4.2021). Schon einige Tage nach den Anschlägen kam es zu Übergriffen von Christen (7,6 Prozent der Bevölkerung) und Buddhisten (70,1 Prozent der Bevölkerung) gegen die muslimische Minderheit Sri Lankas (9,7 Prozent). Im Zuge der sich häufenden Ausschreitungen kam es auch zu einem Todesopfer (ÖB 9.2020). Es wurde durch den Staat verabsäumt, Einzelpersonen, wie auch Gruppierungen strafrechtlich zu verfolgen, die im Zuge der Unruhen im Mai 2019, die auf die Terroranschläge vom Ostersonntag folgten, an der Zerstörung von Moscheen, Geschäften und Häusern in muslimischem Besitz beteiligt waren. Einige extremistische buddhistische Mönche, wie auch andere extremistische Gruppen wiegeln weiterhin ungestraft Nutzer in sozialen Medien auf (USDOS 30.3.2021). Die Sicherheitsvorkehrungen wurden seitdem deutlich und erkennbar verschärft und die Präsenz der Sicherheitskräfte landesweit verstärkt. Das strikte Terrorismuspräventionsgesetz (Prevention of Terrorism Act, PTA) wird seitdem wieder häufiger angewendet (AA 18.12.2020). Nach den Anschlägen auf Kirchen und Hotels am Ostersonntag 2019 muss weiterhin von einem erhöhten Risiko von Terroranschlägen ausgegangen werden (BMEIA 21.6.2021). Die Kriminalitätsrate in Sri Lanka variiert, ist aber im Bezirk Colombo am höchsten. Die Häufigkeit von Tötungsdelikten ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen und ist nun mit anderen südasiatischen Ländern vergleichbar (DFAT 4.11.2019). Obwohl einige Splittergruppen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) weiterhin existieren, ist eine Rückkehr zum Bürgerkrieg sehr unwahrscheinlich. Militante Gruppierungen in Sri Lanka und wohl ebenso im indischen Bundesstaat Tamil Nadu verfügen aufgrund der umfassenden militärischen Überwachung nur über sehr begrenzte Möglichkeiten einer Entfaltung (GW 30.7.2020). Das Militär unterhält eine beträchtliche Präsenz im Norden, einschließlich etwa 30.000 Mann auf der Jaffna-Halbinsel. Die meisten Militärangehörigen sind auf das Security Forces Cantonment auf der Jaffna-Halbinsel und kleinere umliegende Militärlager beschränkt. Die Einmischung des Militärs in das zivile Leben hat abgenommen, obwohl das Militär in der Nordprovinz weiterhin in einige zivile Aktivitäten, insbesondere in die Wirtschaft, eingreift (DFAT 4.11.2019). Sri Lanka sieht sich nur einer begrenzten Bedrohung durch einen zwischenstaatlichen Krieg ausgesetzt (GW 30.7.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.12.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka (Stand: November 2020) - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (21.6.2021): Sri Lanka: Aktuelle Hinweise (Unverändert gültig seit: 31.05.2021) - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Sri Lanka - CT – Colombo Telegraph (22.4.2019): Who was behind the Sri Lanka bombings? - CT – Colombo Telegraph (21.4.2019): Geopolitical Framings: On The Appearance Of Apparently Religious Violence In Sri Lanka - DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (4.11.2019): DFAT Country Information Report Sri Lanka - GW – GardaWorld (30.7.2020): Sri Lanka Country Report - Nau.ch – (21.4.2021): Gedenken an Osteranschläge auf Sri Lanka - ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Sri Lanka - ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2019): Asylländerbericht Sri Lanka - USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices2019 - Sri Lanka - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Sri Lanka 2. Rechtsschutz und Justizwesen Rechtsstaatlichkeit sowie die Unabhängigkeit der Gerichte sind auf den oberen Ebenen der Justiz einigermaßen gegeben, untere Instanzen sind hingegen weit mehr anfällig für Korruption, bzw. unterliegen einer starken politischen Einflussnahme, die oft zu vorauseilendem Gehorsam im Sinne der Regierung, bzw. wichtiger Persönlichkeiten (z.B. Parlamentsabgeordnete, hohe Beamte, Personen mit einer Nahebeziehung zum Präsidenten und dessen Familie, etc.) führen. Rechtsschutzmöglichkeiten, bzw. Möglichkeiten gegen falsche Anzeigen vorzugehen müssen in diesem Licht betrachtet werden (ÖB 9.2020). Während das sri-lankische Strafrecht auf englischem Common Law basiert, beruht der Rest des Rechtssystems mehrheitlich auf dem kontinentaleuropäischen Rechtssystem. Allerdings gelten Ausnahmen in den Bereichen des Familien- und Erbrechts. Diese unterliegen teilweise dem Gewohnheitsrecht der drei ethnischen Gemeinschaften. Singhalesen berufen sich auf Kandyan Law, Tamilen auf Thesavalamai und Moslems auf den Muslim Marriage and Divorce Act 1951, der wiederum auf der Scharia beruht. Letzterer wird regelmäßig kritisiert, da Polygamie und die Verheiratung minderjähriger Mädchen innerhalb der muslimischen Gemeinde erlaubt sind (ÖB 9.2020). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis diskriminiert nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung. Von sogenannten „Altfällen“ mit Bezug auf die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befindet sich nach Einschätzung des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) niemand mehr aufgrund des Prevention of Terrorism Act (PTA) in Haft. Nach den islamistischen Terroranschlägen wurden hunderte Personen aufgrund des PTA verhaftet, die große Mehrzahl muslimischen Glaubens. Sippenhaft wird nicht praktiziert. Keiner Person oder Personengruppen wird kategorisch der Rechtsschutz verweigert (AA 18.12.2020). Das schwache Justizwesen ist nach wie vor politischem Druck ausgesetzt und wird durch eine politisierte Polizei, auf die das Gerichtssystem bei der Beweisführung häufig angewiesen ist, behindert. Seit Anfang 2015 sind aus der früheren Verwaltung eine Reihe von Staatsbeamten und Militärs strafrechtlich verfolgt worden. Ebenso werden Verdachtsfälle von Korruption von Beamten und Politikern, die seit Anfang 2015 an der Macht sind, untersucht (BS 2020; vgl. AA 18.12.2020). Die Untersuchungshaftzeiten sind lang. Es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird. Ausländer und Sri Lanker sind davon gleichermaßen betroffen. Die zulässige reguläre Haftdauer bis zur Anklageerhebung beträgt zwölf Monate – verlängerbar in dreimonatigen Etappen bis maximal 24 Monate, falls die Staatsanwaltschaft eine Erklärung zur Notwendigkeit abgibt (AA 18.12.2020).Das schwache Justizwesen ist nach wie vor politischem Druck ausgesetzt und wird durch eine politisierte Polizei, auf die das Gerichtssystem bei der Beweisführung häufig angewiesen ist, behindert. Seit Anfang 2015 sind aus der früheren Verwaltung eine Reihe von Staatsbeamten und Militärs strafrechtlich verfolgt worden. Ebenso werden Verdachtsfälle von Korruption von Beamten und Politikern, die seit Anfang 2015 an der Macht sind, untersucht (BS 2020; vergleiche AA 18.12.2020). Die Untersuchungshaftzeiten sind lang. Es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird. Ausländer und Sri Lanker sind davon gleichermaßen betroffen. Die zulässige reguläre Haftdauer bis zur Anklageerhebung beträgt zwölf Monate – verlängerbar in dreimonatigen Etappen bis maximal 24 Monate, falls die Staatsanwaltschaft eine Erklärung zur Notwendigkeit abgibt (AA 18.12.2020). Im Rule of Law Index 2020 des World Justice Project (WJP) rangiert Sri Lanka auf Platz 66 von128 Ländern (2017-18: Platz 59 von 113 Ländern), was eine Verschlechterung um zwei Plätze zum Ergebnis von 2019 bedeutet (WJP 27.2.2020; vgl. WJP 31.1.2018). In der Subskala Ziviljustiz nimmt das Land 2020 den Rang 99 von 128 Staaten ein (2018: Rang 91 von 113 Staaten) und in der Subskala Strafjustiz den Rang 65 von 128 Staaten (2018: Platz 53 von 113 Staaten) (WJP27.2.2020; vgl. WJP 31.1.2018).Im Rule of Law Index 2020 des World Justice Project (WJP) rangiert Sri Lanka auf Platz 66 von128 Ländern (2017-18: Platz 59 von 113 Ländern), was eine Verschlechterung um zwei Plätze zum Ergebnis von 2019 bedeutet (WJP 27.2.2020; vergleiche WJP 31.1.2018). In der Subskala Ziviljustiz nimmt das Land 2020 den Rang 99 von 128 Staaten ein (2018: Rang 91 von 113 Staaten) und in der Subskala Strafjustiz den Rang 65 von 128 Staaten (2018: Platz 53 von 113 Staaten) (WJP27.2.2020; vergleiche WJP 31.1.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.12.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka (Stand: November 2020) - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Sri Lanka - ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Sri Lanka - WJP – World Justice Project (27.2.2020): Rule of Law Index 2020, Sri Lanka - WJP – World Justice Projekt (31.1.2018): Rule of Law Index 2017-2018 – Sri Lanka 3. Sicherheitsbehörden Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig und untersteht dem Ministerium für öffentliche Sicherheit. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig. Darüber hinaus kann die Armee aufgefordert werden, speziell abgegrenzte Aufgaben der inneren Sicherheit zu übernehmen. Die fast 11.000 Mitglieder zählende paramilitärische Sondereinsatzgruppe [Special Task Force, STF] ist eine dem Generalinspekteur der Polizei unterstellte Polizeieinheit, die gelegentlich Operationen zur inneren Sicherheit mit dem Militär koordiniert (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020).Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig und untersteht dem Ministerium für öffentliche Sicherheit. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig. Darüber hinaus kann die Armee aufgefordert werden, speziell abgegrenzte Aufgaben der inneren Sicherheit zu übernehmen. Die fast 11.000 Mitglieder zählende paramilitärische Sondereinsatzgruppe [Special Task Force, STF] ist eine dem Generalinspekteur der Polizei unterstellte Polizeieinheit, die gelegentlich Operationen zur inneren Sicherheit mit dem Militär koordiniert (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Die Hauptverantwortung für die Bekämpfung von COVID-19 wurde dem Militär übertragen. Der Armeechef ist Leiter des Nationalen Einsatzcenters. Während der ersten COVID-19-Welle wurden harte Maßnahmen verhängt (wochenlange durch das Militär durchgesetzte, zum Teil landesweite Ausgangssperren), um die die Lage in den Griff zu bekommen. Eine direkte Instrumentalisierung der Maßnahmen zum Zweck gezielter Einschränkungen der Menschenrechte ist aber nicht zu beobachten (AA 18.12.2020). Die Regierung hat die vollständige Kontrolle über den gesamten Verwaltungs- und Sicherheitsapparat (Militär, Polizei, Geheimdienste) gewonnen (USDOS 11.3.2020). Freie Meinungsäußerung ist in jenen Teilen des Nordens, in denen die Sicherheitskräfte stark vertreten sind, eingeschränkter als in anderen Teilen des Landes. Offene Kritik am Militär bleibt selten (BS 2020). Polizei- und Sicherheitskräfte wenden missbräuchliche Praktiken, wie willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, Verschleppungen, Vergewaltigung, Folter an. Von solchen Maßnahmen sind Tamilen unverhältnismäßig stark betroffen (FH 3.3.2021). Opfer können Fälle direkt vor den Obersten Gerichtshof bringen, aber auch die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) und die Strafgerichte können Fälle untersuchen. Das Büro hat den Auftrag, geschädigte Opfer, die für Reparationen in Frage kommen, zu ermitteln und einzeln oder kollektiv angemessene Entschädigungen zu leisten (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Bedingt durch einen Arbeitsrückstand und Ressourcenmangel waren unabhängige Kommissionen langsam bei Untersuchungen zu behauptetem Fehlverhalten von Polizei und Militär (FH 3.3.2021). Zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, dass die Regierung und die Gerichte zögern, gegen Sicherheitskräfte vorzugehen. Zwar leitete die Regierung Ermittlungen gegen einige Beamte ein, die im Verdacht stehen, Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, doch gelingt es nicht, Verurteilungen zu erwirken (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Weitestgehende Straffreiheit besteht weiterhin für alle Uniformierten für Menschenrechtsverletzungen während des Bürgerkriegs (ÖB 9.2020).Die Regierung hat die vollständige Kontrolle über den gesamten Verwaltungs- und Sicherheitsapparat (Militär, Polizei, Geheimdienste) gewonnen (USDOS 11.3.2020). Freie Meinungsäußerung ist in jenen Teilen des Nordens, in denen die Sicherheitskräfte stark vertreten sind, eingeschränkter als in anderen Teilen des Landes. Offene Kritik am Militär bleibt selten (BS 2020). Polizei- und Sicherheitskräfte wenden missbräuchliche Praktiken, wie willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, Verschleppungen, Vergewaltigung, Folter an. Von solchen Maßnahmen sind Tamilen unverhältnismäßig stark betroffen (FH 3.3.2021). Opfer können Fälle direkt vor den Obersten Gerichtshof bringen, aber auch die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) und die Strafgerichte können Fälle untersuchen. Das Büro hat den Auftrag, geschädigte Opfer, die für Reparationen in Frage kommen, zu ermitteln und einzeln oder kollektiv angemessene Entschädigungen zu leisten (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Bedingt durch einen Arbeitsrückstand und Ressourcenmangel waren unabhängige Kommissionen langsam bei Untersuchungen zu behauptetem Fehlverhalten von Polizei und Militär (FH 3.3.2021). Zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, dass die Regierung und die Gerichte zögern, gegen Sicherheitskräfte vorzugehen. Zwar leitete die Regierung Ermittlungen gegen einige Beamte ein, die im Verdacht stehen, Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, doch gelingt es nicht, Verurteilungen zu erwirken (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Weitestgehende Straffreiheit besteht weiterhin für alle Uniformierten für Menschenrechtsverletzungen während des Bürgerkriegs (ÖB 9.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.12.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka (Stand: November 2020) - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Sri Lanka - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Sri Lanka - ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Sri Lanka - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Sri Lanka 4. Folter und unmenschliche Behandlung Das Verbot der Folter ist in Art. 11 der Verfassung verankert (ÖB 9.2020). Internationalen Organisationen und Presseberichten zufolge war Folter durch Polizisten bis 2016 verbreitet, um Geständnisse zu erreichen. Weiterhin werden einzelne Menschenrechtsvertreter im Norden und Osten überwacht und drangsaliert. Eine systematische Anwendung von Folter im Rahmen von Ermittlungen wird zwar nicht mehr beobachtet, nach dem Prevention of Terrorism Act (PTA) [Der PTA wurde 1979 als Reaktion auf separatistische Aufstände im Land, erlassen und während des Bürgerkriegs weitreichend angewendet. Während andere Notfallregelungen mit dem Ende des Konflikts im Mai 2009 ausgelaufen sind, bleib der PTA in Kraft] darf die Polizei jedoch körperlichen Zwang ausüben, um Aussagen zu erhalten (AA 18.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Der PTA wird genutzt, um Mitglieder von Minderheiten und der Zivilgesellschaft – darunter Aktivisten, Anwälte und Schriftsteller – zu drangsalieren (HRW 10.6.2021).
dem PTA sind derart gewonnene Aussagen grundsätzlich vollständig verwertbar (AA 12.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Ein von der Vorgängerregierung eingebrachter Entwurf für einen neuen Counter Terrorism Act (CTA) wurde von der neuen Regierung zurückgezogen (AA 18.12.2020).Das Verbot der Folter ist in Artikel 11, der Verfassung verankert (ÖB 9.2020). Internationalen Organisationen und Presseberichten zufolge war Folter durch Polizisten bis 2016 verbreitet, um Geständnisse zu erreichen. Weiterhin werden einzelne Menschenrechtsvertreter im Norden und Osten überwacht und drangsaliert. Eine systematische Anwendung von Folter im Rahmen von Ermittlungen wird zwar nicht mehr beobachtet, nach dem Prevention of Terrorism Act (PTA) [Der PTA wurde 1979 als Reaktion auf separatistische Aufstände im Land, erlassen und während des Bürgerkriegs weitreichend angewendet. Während andere Notfallregelungen mit dem Ende des Konflikts im Mai 2009 ausgelaufen sind, bleib der PTA in Kraft] darf die Polizei jedoch körperlichen Zwang ausüben, um Aussagen zu erhalten (AA 18.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Der PTA wird genutzt, um Mitglieder von Minderheiten und der Zivilgesellschaft – darunter Aktivisten, Anwälte und Schriftsteller – zu drangsalieren (HRW 10.6.2021).
dem PTA sind derart gewonnene Aussagen grundsätzlich vollständig verwertbar (AA 12.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Ein von der Vorgängerregierung eingebrachter Entwurf für einen neuen Counter Terrorism Act (CTA) wurde von der neuen Regierung zurückgezogen (AA 18.12.2020). Der Einsatz von Folterpraktiken ist im Land verbreitet. Berichte beziehen sich dabei auf Polizeibeamte und Sicherheitsdienstleister, die angeblich Verdächtige zusammenschlagen, um Geständnisse zu erwirken (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020, BS 2020). Darüber hinaus wird von Beteiligungen durch Polizei- und Sicherheitskräften an außergerichtlichen Hinrichtungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und Vergewaltigungen in Haft berichtet (FH 3.3.2021).Der Einsatz von Folterpraktiken ist im Land verbreitet. Berichte beziehen sich dabei auf Polizeibeamte und Sicherheitsdienstleister, die angeblich Verdächtige zusammenschlagen, um Geständnisse zu erwirken (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 18.12.2020, BS 2020). Darüber hinaus wird von Beteiligungen durch Polizei- und Sicherheitskräften an außergerichtlichen Hinrichtungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und Vergewaltigungen in Haft berichtet (FH 3.3.2021). Die bestehende Rechtsordnung stellt Folter unter Strafe und schreibt eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als sieben Jahren und nicht mehr als zehn Jahren vor (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Die Regierung unterhält einen Ausschuss zur Verhütung von Folter, der den Vorwurf der Folter prüft und vorbeugende Maßnahmen ergreift (USDOS 30.3.2021). Die gerichtliche Verfolgung von Folter ist mit enormem Zeit- und Geldaufwand für die Opfer verbunden, so dass in der Realität kaum ein Fall zur Anzeige kommt. Auch Fälle, die vor Gericht behandelt werden, haben aufgrund langer Verfahren, hoher Gerichtskosten und Einflussnahme durch die Polizei kaum eine Chance auf Verurteilung der Täter (AA 18.12.2020).Die bestehende Rechtsordnung stellt Folter unter Strafe und schreibt eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als sieben Jahren und nicht mehr als zehn Jahren vor (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Die Regierung unterhält einen Ausschuss zur Verhütung von Folter, der den Vorwurf der Folter prüft und vorbeugende Maßnahmen ergreift (USDOS 30.3.2021). Die gerichtliche Verfolgung von Folter ist mit enormem Zeit- und Geldaufwand für die Opfer verbunden, so dass in der Realität kaum ein Fall zur Anzeige kommt. Auch Fälle, die vor Gericht behandelt werden, haben aufgrund langer Verfahren, hoher Gerichtskosten und Einflussnahme durch die Polizei kaum eine Chance auf Verurteilung der Täter (AA 18.12.2020). Misshandlungen bei der Festnahme von Tatverdächtigen sowie in den Gefängnissen sind zwar verboten, kommen aber weiterhin vor (AA 18.12.2020). Darüber hinaus werden oftmals Frauen, die sich wegen ihrer verschwundenen oder im Bürgerkrieg gefallenen Männer an die Behörden wenden, sexuell missbraucht bzw. zu sexuellen Handlungen gezwungen, damit diese ihnen zustehende Informationen erhalten können (ÖB 9.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.12.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka (Stand: November 2020) - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Sri Lanka - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Sri Lanka - HRW – Human Rights Watch (10.6.2021): European Parliament Alarmed over Sri Lanka’s Rights Situation - ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Sri Lanka - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Sri Lanka
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind in der sri-lankischen Verfassung geschützt (ÖB 9.2020). Sri Lanka hat zudem zahlreiche internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert (AA 18.12.2020). Die Verfassung betont mehrfach das Recht auf freie Ausübung von Kultur, Sprache und Religion. Sie spricht darüber hinaus jedem Staatsbürger das Recht zu, sich im Falle der Verletzung eines Grundrechts direkt an den Supreme Court wenden zu können (ÖB 9.2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen durch Regierungsstellen gehören rechtswidrige Tötungen durch die Regierung, Folter, sexueller Missbrauch, willkürliche Verhaftungen, langwierige staatliche Inhaftierungen, fehlende Rückgabe von Eigentum durch das Militär sowie Überwachung und Belästigung von zivilgesellschaftlichen Aktivisten und Journalisten und Blockaden sozialer Medien, Korruption, Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten und die Kriminalisierung gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens (USDOS 30.3.2021). Die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) hat das Recht, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Die HRCSL nimmt Beschwerden entgegen, kann aber auch selbständig Untersuchungen einleiten. Nachdem eine Anschuldigung vorgebracht wurde, macht die HRCSL einen Vorschlag zur finanziellen Entschädigung des Opfers und leitet den Fall zur Vollziehung disziplinärer Maßnahmen weiter und/oder übergibt ihn an den Generalstaatsanwalt zur weiteren Strafverfolgung. Wenn die Regierung einem HRCSL-Antrag nicht nachkommt, kann die HRCSL den Fall an den Obersten Gerichtshof verweisen. Die HRCSL hat per Gesetz weitreichende Befugnisse und Ressourcen, kann jedoch nicht als Zeuge vor Gericht geladen oder wegen seiner Amtspflichten verklagt werden. Die HRCSL arbeitete in der Regel unabhängig und ohne Einmischung der Regierung (USDOS 30.3.2021). Einige tamilische Politiker und lokale Menschenrechtsaktivisten bezeichnen mutmaßliche ehemalige LTTE-Kämpfer (Liberation Tigers of Tamil Eelam), denen terrorismusbezogene Gewaltverbrechen zur Last gelegt werden, als politische Gefangene. NGOs berichten, dass die Behörden mehr als 130 politische Gefangene im Land festhalten. Die Regierung hat keine politischen Gefangenen anerkannt und darauf bestanden, dass diese Personen wegen terroristischen Tätigkeiten und/oder krimineller Handlungen inhaftiert wurden. Die Regierung erlaubte der HRCSL, Richtern und dem Board of Prison Visits Zugang zu den Gefangenen und erlaubte dem IKRK, die Haftbedingungen zu überwachen. Die Behörden gewährten Rechtsberatern nur unregelmäßigen Zugang (USDOS 30.3.2021). Als Folge dess Bürgerkrieges mit den LTTE gelten schätzungsweise noch 20.000 Menschen als verschwunden (ÖB 9.2020; vgl. IPS 30.4.2018). Das sri-lankische Parlament hatte schon 2016 angekündigt, eine Aufklärung der Schicksale der verschwundenen Personen in die Wege zu leiten. Der Prozess wurde jedoch immer wieder aufgrund des Widerstands der Armee zum Stillstand gebracht. Anfang 2018, kurz vor der Tagung des UN-Menschenrechtsrats in Genf, wurde das Office of Missing Persons (OMP) endlich gegründet, im Jahr 2019 schließlich das Office for Reparations (ÖB 9.2020). Es liegen keine Berichte über Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden vor. Verschleppungen während des Krieges und der Nachkriegszeit blieben weiterhin unaufgeklärt (USDOS 30.3.2021).Als Folge dess Bürgerkrieges mit den LTTE gelten schätzungsweise noch 20.000 Menschen als verschwunden (ÖB 9.2020; vergleiche IPS 30.4.2018). Das sri-lankische Parlament hatte schon 2016 angekündigt, eine Aufklärung der Schicksale der verschwundenen Personen in die Wege zu leiten. Der Prozess wurde jedoch immer wieder aufgrund des Widerstands der Armee zum Stillstand gebracht. Anfang 2018, kurz vor der Tagung des UN-Menschenrechtsrats in Genf, wurde das Office of Missing Persons (OMP) endlich gegründet, im Jahr 2019 schließlich das Office for Reparations (ÖB 9.2020). Es liegen keine Berichte über Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden vor. Verschleppungen während des Krieges und der Nachkriegszeit blieben weiterhin unaufgeklärt (USDOS 30.3.2021). Im Februar 2020 zog sich Sri Lanka im Rahmen der
- Tagung des UN-Menschenrechtsrates als Ko-Sponsor der Resolution 30/1, welche die Mechanismen der Transitional Justice legitimiert, zurück und stellte fest, man werde in Eigenregie, ohne Einmischung der internationalen Gemeinschaft, die Verbrechen des Bürgerkrieges aufarbeiten. Tatsächlich wird die Regierung die Tätigkeiten der o.a. Institutionen zum Stillstand bringen, bzw. ganz abschaffen, da Präsident Gotabaya Rajapaksa und sein Bruder, Premier Mahinda Rajapaksa, selbst in die Verbrechen involviert waren bzw. wenigstens davon wussten. Außerdem ist die Aufarbeitung der Kriegsverbrechen den konservativen buddhistisch-singhalesischen Bevölkerungsschichten, auf die sich die Macht der Rajapaksas stützt, ein Dorn im Auge, da sie jene Vertreter der Sicherheitskräfte, die die Kriegsverbrechen begangen haben, als Helden wahrnehmen und somit nicht zur Rechenschaft ziehen. Entschädigungen für die Opfer wird es aller Voraussicht nach ebenfalls nicht geben (ÖB 9.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.12.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka (Stand: November 2020) - IPS – Inter Press Service News Agency (30.4.2018): Press Freedom & Enforced Disappearances: Two Sides of the Same Coin in Sri Lanka - ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Sri Lanka - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Sri Lanka
- Lage der Tamilen Die Geschichte Sri Lankas nach der Unabhängigkeit [Anm: 1948] ist geprägt von turbulenten politischen Auseinandersetzungen über den Charakter des Staates, mehreren Rassenpogromen, zwei marxistischen Aufständen und einem drei Jahrzehnte andauernden Bürgerkrieg, der schließlich im Mai 2009 endete. Auslöser des Bürgerkriegs war der Sezessionsanspruch, der erstmals 1976 von tamilischen Politikern in Sri Lanka formuliert und später von bewaffneten Aufständischen übernommen wurde. Diese Abspaltungsforderungen waren nicht zuletzt auf die diskriminierende Politik singhalesischer Politiker zurückzuführen, die die Mehrheit der Tamilen im Landesinneren durch das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1948 staatenlos gemacht und Singhalesisch 1956 zur einzigen Amtssprache erklärt hat. Darüber hinaus ignorierte die erste autochthone Verfassung Sri Lankas von 1972 die Forderungen der von den Tamilen gewählten Vertreter, indem sie den einheitlichen Charakter des Staates festschrieb und dem Buddhismus eine besondere verfassungsrechtliche Anerkennung gewährte. Die Politik der Bildungsstandardisierung in den 1970er Jahren schränkte den Zugang tamilischer Studenten zu bestimmten Bereichen der Hochschulbildung weiter ein (BS 2024). Über 26 Jahre lang haben sich die Armee der singhalesischen Regierung und separatistische Tamilen-Rebellen einen blutigen Bürgerkrieg geliefert, von dem sich das Land bis heute nicht erholt hat. Die „Befreiungstiger von Tamil Eelam“ (LTTE) kämpften darin für einen unabhängigen tamilischen Staat im Norden der Insel. Die LTTE verübte hunderte Selbstmordanschläge im ganzen Land und führte Zwangsrekrutierungen von Kindern durch. Von der Armee wiederum wurden die Tamilen-Gebiete im Norden des Landes großflächig bombardiert. Geschätzte 100.000 Menschen kamen während des Konflikts ums Leben (DP 22.4.2019). Angesichts der starken Verbindungen des Rajapaksa-Clans mit dem nationalistischen, buddhistischsinghalesischen Element wurden die Verbrechen während des Bürgerkrieges nicht mehr weiter aufgearbeitet. Ganz im Gegenteil werden jene, die diese begangen haben, von den Rajapaksas als Helden gefeiert, zumal [Ex-]Präsident Gotabaya Rajapaksa als Defence Secretary während des Bürgerkrieges selbst für die Verbrechen der Armee an den tamilischen Kämpfern Verantwortung trug. In diesem Sinne ist eine zunehmende Militarisierung des Landes zu beobachten, indem so gut wie alle staatlichen Schlüsselposition mit Militärs besetzt bzw. wichtige staatliche Einrichtungen dem Verteidigungsministerium unterstellt werden (ÖB 8.2021). Nach dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 nahm die Militärpräsenz in den von Tamilen besiedelten Gebieten im Norden und Osten zu. Rajapaksas Einsetzung der Presidential Task Force for Archeological Heritage Management in der Ostprovinz im Jahr 2020 führte zu Befürchtungen, dass die Regierung das Militär einsetzen würde, um Ansprüche auf buddhistisches Erbe zu untermauern und die demografische Struktur der Region weiter zu verändern. Militärpersonal und buddhistische Mönche wurden in die Vertreibung tamilischer Einwohner im Norden und Osten verwickelt. Im September 2023 trat ein hochrangiger tamilischer Richter in der Nordprovinz zurück und floh aus dem Land, nachdem er Todesdrohungen erhalten hatte, weil er Gerichtsbeschlüsse gegen die Versuche der Archäologiebehörde, einen buddhistischen Tempel auf einem hinduistischen Gelände zu errichten, aufrechterhalten hatte (FH 2024). Sowohl die Tamilen aus dem Bergland (oder Malaiyaha) als auch die Tamilen aus dem Norden und Osten gaben an, dass sie seit langem systematisch diskriminiert werden, und zwar in der Universitätsausbildung, bei der Beschäftigung in der Regierung, im Wohnungswesen, bei der Gesundheitsversorgung, bei den Sprachgesetzen und bei den Verfahren zur Einbürgerung von Nicht-Staatsbürgern. Im ganzen Land, vor allem aber im Norden und Osten, berichteten Tamilen, dass die Sicherheitskräfte regelmäßig Mitglieder ihrer Gemeinschaft überwachen und schikanieren, insbesondere Aktivisten, Journalisten, NGO-Mitarbeiter und ehemalige oder mutmaßliche ehemalige LTTE-Mitglieder (USDOS 23.4.2024). Systematische Diskriminierung, unter anderem durch Sprachgesetze und Einbürgerungsverfahren, wirkt sich negativ auf die politische Beteiligung der Tamilen aus. Die gegenwärtige Regierung Wickremesinghe [Anm. Stand Mai 2024] hat ebenso wie die Regierung Sirisena zugelassen, dass die Nationalhymne bei offiziellen Anlässen auf Tamilisch gesungen wird, obwohl die Regierung Gotabaya Rajapaksa diese Praxis eingestellt hatte (FH 2024). Im Laufe des Jahres 2023 veranstaltete die Gemeinschaft der Berglandtamilen Veranstaltungen zum
- Jahrestag der Ankunft der ersten Berglandtamilen im Land und forderte Lösungen für die Probleme der Gemeinschaft. Medien und NGOs berichteten, dass die Berglandtamilen zu den sozioökonomisch am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen gehören. Sie besitzen im Allgemeinen kein Land. Das gesamte Plantagenland gehört der Regierung und ist langfristig an Plantagenunternehmen verpachtet. Streitigkeiten darüber, ob die Regierung oder die Unternehmen für die Instandhaltung der Unterkünfte der Arbeiter verantwortlich sind, führen dazu, dass die Wohnungen in diesen Gemeinden überfüllt sind und es zudem oft an angemessenen Wasser- und Sanitäreinrichtungen fehlt. Lokale Politiker und NGOs berichten, dass die Regierung viele überwiegend tamilische Gemeinden im Bergland nicht als offizielle Dörfer anerkannte, so dass die Bewohner keinen Anspruch auf viele staatliche Dienstleistungen haben (USDOS 23.4.2024). Einige tamilische und muslimische Politiker, internationale Organisationen und örtliche Menschenrechtsaktivisten bezeichneten Gefangene in Untersuchungshaft, darunter ehemalige tamilische LTTE-Kämpfer, Muslime und studentische Aktivisten, die terroristischer Gewaltverbrechen beschuldigt wurden, als politische Gefangene, die wegen ihrer Aussagen, ihres Eintretens oder ihrer Kritik an der Regierung festgehalten würden. Die Regierung beschuldigte die betreffenden Gefangenen, terroristische oder gewalttätige Straftaten begangen oder sich dazu verschworen zu haben (USDOS 23.4.2024). Quellen: - DP – Die Presse (22.4.2019): Sri Lanka: 26 Jahre Bürgerkrieg und Gewalt zwischen den Konfessionen - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Sri Lanka - ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht zu Sri Lanka - USDOS – U.S. Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Sri Lanka
- Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind die Rechte auf Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020). Dennoch bestehen kaum innerstaatliche Fluchtalternativen, da die Insel mit 65.610 km2 um ca. ein Viertel kleiner als Österreich ist. Sofern eine Verfolgung auf lokaler Ebene durch Angehörige einer bestimmten ethnischen Gruppe erfolgt, kann sich der einzelne in ein Gebiet zurückziehen, in dem seine ethnische Gruppe die Mehrheit stellt, also buddhistische Singhalesen in buddhistisch-singhalesisch dominierte Regionen und hinduistische Tamilen in hinduistisch-tamilisch dominierte Regionen. Für Angehörige religiöser Minderheiten (also überwiegend Christen und Moslems) besteht diese Möglichkeit freilich nicht, wobei letztere beiden überwiegend Singhalesisch sprechen (ÖB 9.2020).Gesetzlich sind die Rechte auf Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 18.12.2020). Dennoch bestehen kaum innerstaatliche Fluchtalternativen, da die Insel mit 65.610 km2 um ca. ein Viertel kleiner als Österreich ist. Sofern eine Verfolgung auf lokaler Ebene durch Angehörige einer bestimmten ethnischen Gruppe erfolgt, kann sich der einzelne in ein Gebiet zurückziehen, in dem seine ethnische Gruppe die Mehrheit stellt, also buddhistische Singhalesen in buddhistisch-singhalesisch dominierte Regionen und hinduistische Tamilen in hinduistisch-tamilisch dominierte Regionen. Für Angehörige religiöser Minderheiten (also überwiegend Christen und Moslems) besteht diese Möglichkeit freilich nicht, wobei letztere beiden überwiegend Singhalesisch sprechen (ÖB 9.2020). Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bestehen auch durch noch nicht entminte Gebiete im Nordosten und einzelne „Hochsicherheitszonen“ um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz (AA 18.12.2020). In der praktischen Umsetzung eines innerstaatlichen Ortswechsels kann ein Fehlen familiärer Verbindungen, wie auch fehlender finanzieller Ressourcen die Möglichkeiten einer internen Umsiedlung einschränken. Fehlende singhalesische Sprachkenntnisse stellen für diejenigen Sri Lanker, für die Singhalesisch nicht die Muttersprache ist, ein zusätzliches Hindernis für eine interne Umsiedelung dar. Die fortgesetzte militärische Besetzung von privatem Land, Schwierigkeiten beim Erwerb von Grundbesitz, nicht geräumte Landminen oder nicht explodierte Sprengkörper erschweren ebenfalls die interne Umsiedlung, insbesondere im Norden Sri Lankas (DFAT 4.11.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.12.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka (Stand: November 2020) - DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade (4.11.2019): DFAT Country Information Report Sri Lanka - ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Sri Lanka - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Sri Lanka
- Grundversorgung und Wirtschaft Im Frühjahr 2022 konnte Sri Lanka seine Schulden nicht mehr bezahlen und es kam zum Zahlungsausfall. Noch immer kämpft die Wirtschaft des Landes mit den Folgen (GTAI 2.6.2023). Für 2024 wird ein moderates Wirtschaftswachstum von 2,2 % prognostiziert, das nach dem schweren Wirtschaftsabschwung von 2022 Anzeichen für eine Stabilisierung aufweist. Das Land ist jedoch nach wie vor mit einem hohen Armutsniveau, Einkommensungleichheit und Arbeitsmarktproblemen konfrontiert. Sri Lanka verzeichnete in jüngster Zeit einen Rückgang der Inflation, höhere Einnahmen aufgrund der Umsetzung neuer fiskalpolitischer Maßnahmen und zum ersten Mal seit fast fünf Jahrzehnten einen Leistungsbilanzüberschuss, der durch erhöhte Einnahmen und einen Aufschwung im Tourismus begünstigt wurde (WB 2.4.2024). Gleichzeitig ist jedoch die Armutsquote das vierte Jahr in Folge gestiegen, so dass im Jahr 2023 schätzungsweise 25,9 % der Einwohner Sri Lankas unterhalb der Armutsgrenze leben. Auch die Erwerbsbeteiligung ist zurückgegangen, insbesondere bei Frauen und in städtischen Gebieten, was durch die Schließung von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen (KKMU) noch verschärft wurde. Die Haushalte sind durch hohe Preise, Einkommensverluste und Unterbeschäftigung in mehrfacher Hinsicht unter Druck geraten. Dies hat zu einer höheren Verschuldung der Haushalte geführt, um den Nahrungsmittelbedarf zu decken und die Ausgaben für Gesundheit und Bildung aufrechtzuerhalten (WB 2.4.2024). Die Arbeitslosenquote ist von 21,1 % im Jahr 2021 auf 26,1 % im Jahr 2022 angestiegen (WKO 2.2024). Das neue „Aswesuma“-Programm zur Auszahlung von Sozialleistungen ist eng gefasst, sodass nur etwa 1,1 der zwei Millionen Familien, die unter der Armutsgrenze leben, anspruchsberechtigt sind. Es besteht die Gefahr, dass viele der von der Wirtschaftskrise am stärksten betroffenen Menschen ausgeschlossen werden; dies betrifft Menschen, die in städtischen Gebieten leben, im informellen Sektor arbeiten, von Tageslöhnen oder einem niedrigem oder unsicherem Einkommen leben oder arbeitslos sind, weiters Menschen, die der tamilischen Gemeinschaft der Malaiyaha angehören (AI 24.4.2024). Quellen: - AI – Amnesty Inernational (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Sri Lanka 2023, - GTAI – Germany Trade and Invest (2.6.2923): Maue Aussichten für Sri Lankas Wirtschaft - WB – World Bank (2.4.2024): Sri Lanka's Economy Shows Signs of Stabilization, but Poverty to Remain - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (2.2024): Länderprofil Sri Lanka
- Rückkehr Die Regierung arbeitete mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Rückehrern oder Asylwerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Rückkehrer müssen grundsätzlich keine staatlichen Repressalien fürchten. Systematische Verhaftungen kommen nicht vor, jedoch müssen sich Rückkehrer nach der Ankunft Vernehmungen durch das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department (CID) stellen (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 23.12.2021). Ob es dabei zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt (AA 18.12.2020).Rückkehrer müssen grundsätzlich keine staatlichen Repressalien fürchten. Systematische Verhaftungen kommen nicht vor, jedoch müssen sich Rückkehrer nach der Ankunft Vernehmungen durch das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department (CID) stellen (AA 18.12.2020; vergleiche DFAT 23.12.2021). Ob es dabei zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt (AA 18.12.2020). Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt (AA 18.12.2020). Rückkehrer, die keinen sri-lankischen Reisepass, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorweisen (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 23.12.2021), werden regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der CID einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den srilankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Den sri-lankischen Staatsangehörigen wird seitens der sri-lankischen Behörden kommuniziert, dass sie nur mit einem sri-lankischen Pass wieder ausreisen dürften. Ohne Vorlage eines Ausweisdokuments können Rückkehrer nicht einreisen. Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt (AA 18.12.2020).Rückkehrer, die keinen sri-lankischen Reisepass, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorweisen (AA 18.12.2020; vergleiche DFAT 23.12.2021), werden regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der CID einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den srilankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Den sri-lankischen Staatsangehörigen wird seitens der sri-lankischen Behörden kommuniziert, dass sie nur mit einem sri-lankischen Pass wieder ausreisen dürften. Ohne Vorlage eines Ausweisdokuments können Rückkehrer nicht einreisen. Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt (AA 18.12.2020). Es gibt keine Hinweise, dass bei oppositioneller Betätigung im Ausland Probleme bei der Rückkehr auftreten. Dies könnte anders gelagert sein, wenn der Rückkehrer ein den Behörden bekanntes Mitglied der LTTE war (ÖB 8.2021). Darüber hinaus kann auch der Verdacht einer Verbindung zur LTTE ein wie auch immer geartetes Interesse der Behörden, samt den daraus resultierenden Konsequenzen gegen die entsprechende Person nach der Rückkehr ins Land bewirken (SFH 8.5.2020). Rückkehrende sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrende nach wie vor schwierig, um in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen (AA 18.12.2020). Einige Familien der Betroffenen sehen das mit der Abschiebung einhergehende Ausbleiben von Geldüberweisungen jedoch als Schmach an. Stigmatisierungen innerhalb der Familie sind die Folge (ÖB 8.2021). Die österreichische Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) bietet Hilfe für Rückkehrende nach Sri Lanka. Diese Hilfe inkludiert sowohl eine Soforthilfe bei der Ankunft in Sri Lanka als auch längerfristige Reintegrationsunterstützung im Wert von über 2.000,- EUR. Diese beinhaltet großteils Sachleistungen wie etwa Bildungsmaßnahmen und Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, medizinische und rechtliche Unterstützung u.a. (BBU o.D.). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.12.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka (Stand: November 2020) - BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (o.D.): Sri Lanka. So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat - DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade (23.12.2021): DFAT Country Information Report Sri Lanka - ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht zu Sri Lanka - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.5.2020): Sri Lanka: Witwe eines hochrangigen LTTE-Mitglieds - USDOS – U.S. Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Sri Lanka
- Dokumente Dokumentenfälschungen sind in Sri Lanka in sehr guter Qualität zu finden (ÖB 9.2020). Öffentliche Urkunden unwahren Inhalts (Falschbeurkundungen) sind sehr selten. Bei weniger als einem Prozent der Visumsanträge wird die Vorlage von inhaltlich falschen öffentlichen Urkunden festgestellt. Totalfälschungen fast aller sri-lankischen Dokumente wie Geburts- und Heiratsurkunden, Ledigkeitsbescheinigungen, Haftbefehle oder gerichtliche Vorladungen sind erhältlich. Gefälschte Identitätskarten und Pässe werden seltener vorgebracht, eine Vorlage verfälschter Identitätskarten und Pässe kommt häufiger vor. Insbesondere im Zusammenhang mit Asylbeantragungen aber auch regulären Visaanträgen kommt es immer wieder zur Vorlage gefälschter Polizeiberichte und Gerichtsvorladungen (AA 18.12.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.12.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka (Stand: November 2020) - ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Sri Lanka
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Es kam im Verfahren jedoch kein Grund hervor, seine angegebene Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit in Zweifel zu ziehen. Ebenso können die festgestellten Lebensumstände des Beschwerdeführers in Sri Lanka sowie seine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und zum bestehenden Kontakt nach Sri Lanka dem Verfahren zugrunde gelegt werden. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 2022 an Protesten gegen den damaligen Präsidenten von Sri Lanka, Gotabaya Rajapaksa, teilgenommen habe und deswegen durch die Polizei gesucht worden sei. Dieses Vorbringen ist jedoch unglaubhaft. Das zeigt sich bereits darin, dass der Beschwerdeführer weder in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.01.2025 noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2026 mit der Realität übereinstimmenden Angaben zu diesen Protesten machen oder ein konkretes Vorbringen zu seiner eigenen Involvierung erstatten konnte. So behauptete der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt zum einen zunächst, dass die Demonstration lediglich im März 2022 stattgefunden habe, wobei ihm der genaue Tag nicht mehr erinnerlich sei. Im weiteren Verlauf der Einvernahme änderte er dies darauf ab, dass die Demonstration sieben Monate lang angehalten habe (AS 55 f). Zum anderen gab er an, dass die Demonstration im Oktober 2022 damit geendet habe, dass das Haus des Präsidenten besetzt worden und dieser zurückgetreten sei (AS 57, 61). Wie aber – auch in Österreich – massenmedial berichtet wurde und daher allgemein bekannt ist, wurde im Rahmen der im März 2022 entfachten Proteste bereits im Juli 2022 der Präsidentenpalast von Demonstranten besetzt, was zur Flucht und zum Rücktritt des damaligen Präsidenten im selben Monat führte. Bereits im Juli 2022 – nicht erst, wie der Beschwerdeführer vermeinte, im Oktober 2022 (AS 57) – wurde Ranil Wickremesinghe zum neuen Präsidenten ernannt. Es kann kein Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer, hätte er an diesen Protesten tatsächlich teilgenommen, korrekt wiedergeben könnte, wann die Proteste zum Erfolg geführt hätten. Dies umso mehr, als er in der Einvernahme sogar angab, persönlich an der Erstürmung des Präsidentenpalastes teilgenommen zu haben. Gleichzeitig schilderte er aber auch das selbst auf mehrere Nachfragen hin in einer Abstraktheit, die einzig den Schluss zulässt, dass er keine Teilhabe an diesem Ereignis hatte (LA [Leiter der Amtshandlung]: „Wie wurde die Demonstration vom März 2022 beendet?“ VP [Verfahrenspartei]: „Es hat eine Schlägerei gegeben, die Polizei hat uns geschlagen, dann haben wir das Haus des Präsidenten besetzt und sind reingegangen. Er war nicht in dem Haus drinnen, hat aber anschließend resigniert. Wir haben ihn dann vielerorts gesucht und haben ihn aber nicht gefunden.“ LA: „Was konkret haben Sie getan?“ VP: „Wir sind gegangen.“ VP [Auf Wiederholung der Frage]: „Ja, ich bin in das Haus eingedrungen, hineingegangen.“ LA: „Wann war das?“ VP: „Oktober 2022.“ LA: „Wie kam es dann dazu, dass Sie in das Haus des Präsidenten gingen?“ VP: „Es gab natürlich schon Sicherheitseinrichtungen usw., aber wir haben das alles überwunden und sind eingedrungen.“ LA: „Wie haben Sie die Situation wahrgenommen? Beschreiben Sie das genau.“ VP: „Ich bin mitgegangen mit der Menge.“ LA: „Wir haben Sie sich dabei gefühlt, was haben Sie gemacht?“ VP: „Ich hatte den Eindruck, dass es ein sehr prunkvoller Wohnsitz war. Es war auch Bargeld dort. Wir haben das alles der Polizei ausgehändigt.“ LA: „Wie ging es dann schließlich zu Ende? Wie haben Sie das Ende dieser Aktion erlebt?“ VP: „Ich bin daraufhin nach Hause zurückgegangen. Ich war sehr froh, dass er abgetreten ist.“, AS 61). Auch sonst blieb der Beschwerdeführer zu seiner Teilnahme an den Protesten nur vage und oberflächlich (AS 57 f) und konnte somit auch insoweit nicht überzeugen. Daran änderte sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts, sondern widersprach er sich im Gegenteil zu seinen bisherigen Schilderungen. Während er nämlich in der Einvernahme durch das Bundesamt noch von etwa 3.000 Demonstrationsteilnehmern sprach (AS 55 f), änderte er dies in der mündlichen Verhandlung auf über 10.000 Menschen ab (Verhandlungsprotokoll S. 14). Wo der Beschwerdeführer weiters in der Einvernahme zu seiner persönlichen Tätigkeit im Zuge der Proteste noch aussagte, dass er Transportdienste organisiert und Lebensmittel gebracht habe (AS 57), meinte er in der mündlichen Verhandlung, dass er neben dem Transport von Teilnehmern auch Protesttafeln hergestellt habe, konnte indes aber auf Nachfragen nicht nachvollziehbar und gleichbleibend erläutern, wer diese in Auftrag gegeben hätte (Verhandlungsprotokoll S. 14 f). Im Übrigen blieb der Beschwerdeführer bei seiner Falschangabe, dass die Demonstration im Oktober 2022 mit dem Rücktritt des damaligen Präsidenten geendet habe (Verhandlungsprotokoll S. 16). Der Beschwerdeführer konnte somit keine Involvierung in diese Proteste glaubhaft machen. Bereits daraus ist der logische Schluss zu ziehen, dass er nicht deswegen polizeilich gesucht worden sein kann. Darüber hinaus verwickelte sich der Beschwerdeführer aber auch insoweit in Widersprüche. Während er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.07.2024 zu Protokoll gab, sich über ein Jahr lang bis zu seiner Ausreise vor der sri-lankischen Polizei versteckt gehalten zu haben (AS 15), änderte er dies in der Einvernahme durch das Bundesamt auf etwa sieben Monate ab (AS 53), um schließlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Zeitraum nochmals auf rund vier Monate zu verringern (Verhandlungsprotokoll S. 17 f). Ebenso widersprüchlich gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme an, dass er sich zeitweise bei seinem Schwager, zweitweise bei seinem Onkel sowie auch eine Woche in einem Tempel versteckt habe (AS 63), sagte dann aber in der mündlichen Verhandlung aus, dass er vier Monate lang in einem Tempel gelebt habe (Verhandlungsprotokoll S. 17). Letztendlich brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor, dass die Polizei sowohl in seiner Wohnung in Colombo als auch in seinem Geburtsort nach ihm gesucht habe (AS 63), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung lediglich von seinem Wohnsitz in Colombo sprach (Verhandlungsprotokoll S. 16). Auch in Betrachtung dieser Widersprüche zeigt sich somit die Unglaubwürdigkeit der behaupteten polizeilichen Verfolgung des Beschwerdeführers. Als weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht polizeilich gesucht wird, spricht darüber hinaus seine in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegebene legale Ausreise aus Sri Lanka mit seinem vom Passamt in Colombo ausgestellten Reisepass (AS 13). Mit anderen Worten konnte er ohne Vorkommnisse eine Ausreisekontrolle durchlaufen. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals behauptete, illegal mit einem Reisepass, den er am Flughafen von seinem Schlepper erhalten habe, ausgereist zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 3), kann dem angesichts seiner vorherigen Angaben nicht gefolgt werden, zumal er auch in der Einvernahme noch wiederholte, dass er einen Reisepass, einen Identitätsausweis und einen Führerschein besessen habe (AS 51). Wenn dem Beschwerdeführer – wie sich aus diesen Angaben ergibt – der Unterschied zwischen einer legalen und einer illegalen Ausreise bewusst ist, so hätte er im Falle einer illegalen Ausreise dies bereits in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend zu Protokoll gegeben. Der Beschwerdeführer konnte an dieser Stelle in der mündlichen Verhandlung auch nicht nachvollziehbar erklären, aus welchem Grund er die Legalität seiner Ausreise angegeben hätte, wenn dem nicht so wäre (Verhandlungsprotokoll S. 3). Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über eine Teilnahme an Protesten im Jahr 2022 und eine polizeilichen Suche nach ihm aus diesem Grund ist somit aus den angeführten Erwägungsgründen als unglaubhaft zu bewerten. Sodann führte der Beschwerdeführer aus, in den Jahren 2009 und 2011 Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. Auch dieses Vorbringen ist jedoch aufgrund seiner Widersprüchlichkeit jedenfalls nicht zur Gänze glaubhaft. So führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt aus, dass er sich infolge der Niederlage der LTTE im sri-lankischen Bürgerkrieg im Jahr 2009 dem Militär ergeben habe. Er sei mit seiner Familie – d.h. seinen Eltern und Schwestern – in ein Lager gebracht worden, im Oktober 2009 aus diesem entlassen worden, im April 2010 an seinen Geburtsort zurückgekehrt und anschließend aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in unregelmäßigen Abständen polizeilich befragt worden (AS 53, 71). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte er dieses Vorbringen dann aber zunächst darauf, dass er im Oktober bzw. November 2009 in seinem Geburtsort vom CID (Kriminalpolizei) über die LTTE befragt und häufig gefoltert worden sei, wobei das CID ihm nicht geglaubt habe, keine Verbindungen zur LTTE zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 8 f), änderte diese Aussage in weiterer Folge aber ohne Angabe von Gründen wieder darauf ab, dass er in dieser Zeit doch nicht vom CID gefoltert worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 9 f). Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme angab, dass seine Eltern ihm sodann geraten hätten, das Land zu verlassen, weshalb er im Jahr 2011 versucht habe, nach Australien auszureisen (AS 55), sagte er in der mündlichen Verhandlung im weiteren Widerspruch aus, dass seine Eltern ihm gesagt hätten, dass er nach Colombo umziehen solle (Verhandlungsprotokoll S. 9). Während der Beschwerdeführer demgemäß in der mündlichen Verhandlung wiederholt zu Protokoll gab, bereits ab 2009 in Colombo gelebt zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 5, 9), brachte er in der Einvernahme mehrfach im Widerspruch vor, erst 2013 dorthin gezogen zu sein (AS 51). Nach der Erzählung des Beschwerdeführers in der Einvernahme sei er sodann im Jahr 2011 aufgrund einer versuchten Ausreise nach Australien verhaftet worden. Er sei sieben Tage vom CID eingesperrt und in dieser Zeit geschlagen und gefoltert worden, wobei er ständig über die Absichten seiner verstorbenen Schwester – welche ein Mitglied der LTTE gewesen sei und 2008 erschossen worden sei (vgl. AS 53) – gefragt worden sei. Anschließend sei er vom CID an die Polizei übergeben worden und anderthalb Monate im Gefängnis geblieben, bis er gegen eine Bestechung von 5.000,- Rupien freigelassen worden sei, wobei ein Ausreiseverbot in seinen Reisepass gestempelt worden sei (AS 55). Im weiteren Verlauf der Einvernahme sagte der Beschwerdeführer dann aus, in diesen anderthalb Monaten wegen der Verdächtigung einer Mitgliedschaft bei der LTTE gefangen gewesen zu sein, er aber nachweisen habe können, dass die Vorwürfe nicht stimmen würden, wodurch er freigekommen sei (AS 75). Das wiederholte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dem Grunde nach zwar, meinte in dieser aber nicht, dass er vom CID zu seiner Schwester befragt worden sei, sondern dass ihm ein Ausreiseversuch und Verbindungen zur LTTE vorgeworfen worden seien (Verhandlungsprotokoll S. 9 ff). Zum Beweis seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesamt ein Konvolut an polizeilichen Unterlagen vor. Aus der Übersetzung dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 zusammen mit 58 weiteren Personen versucht hätte, auf einem Fischerboot illegal das Land in Richtung Australien zu verlassen, und deswegen der Straftat der illegalen Ausreise verdächtigt werden würde (AS 83 ff; OZ 7, 9). Eine sonstige Problematik, insbesondere eine Verdächtigung des Beschwerdeführers wegen einer Verbindung zur oder Unterstützung der LTTE, kann diesen Unterlagen nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer legte zumal keinen Beleg für eine tatsächliche Verurteilung bzw. Bestrafung seiner Person vor. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zumal selbst an, nach 2011 keine Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 11), wofür auch seine bereits erwähnte legale Ausreise im Jahr 2023 spricht. Insgesamt mag daher anhand der vorgelegten Unterlagen zwar als wahr unterstellt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 versuchte, illegal das Land zu verlassen, und deswegen ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn geführt wurde, nicht glaubhaft ist jedoch anhand der Widersprüche im Vorbringen und mangels Beleg seine Rahmengeschichte, dass ihm auch eine Verbindung zur LTTE vorgeworfen worden wäre. Selbst wenn man dies aber unterstellen würde, so gab der Beschwerdeführer doch in der Einvernahme selbst an, dass er den Vorwurf widerlegen habe können, sodass auch diesfalls keine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers aus diesem Grund zu erblicken ist. Der Beschwerdeführer wird somit mangels Anhaltspunkten zum Gegenteil aktuell keiner Verbindung zur LTTE verdächtigt und nicht behördlich überwacht.Sodann führte der Beschwerdeführer aus, in den Jahren 2009 und 2011 Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. Auch dieses Vorbringen ist jedoch aufgrund seiner Widersprüchlichkeit jedenfalls nicht zur Gänze glaubhaft. So führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt aus, dass er sich infolge der Niederlage der LTTE im sri-lankischen Bürgerkrieg im Jahr 2009 dem Militär ergeben habe. Er sei mit seiner Familie – d.h. seinen Eltern und Schwestern – in ein Lager gebracht worden, im Oktober 2009 aus diesem entlassen worden, im April 2010 an seinen Geburtsort zurückgekehrt und anschließend aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in unregelmäßigen Abständen polizeilich befragt worden (AS 53, 71). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte er dieses Vorbringen dann aber zunächst darauf, dass er im Oktober bzw. November 2009 in seinem Geburtsort vom CID (Kriminalpolizei) über die LTTE befragt und häufig gefoltert worden sei, wobei das CID ihm nicht geglaubt habe, keine Verbindungen zur LTTE zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 8 f), änderte diese Aussage in weiterer Folge aber ohne Angabe von Gründen wieder darauf ab, dass er in dieser Zeit doch nicht vom CID gefoltert worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 9 f). Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme angab, dass seine Eltern ihm sodann geraten hätten, das Land zu verlassen, weshalb er im Jahr 2011 versucht habe, nach Australien auszureisen (AS 55), sagte er in der mündlichen Verhandlung im weiteren Widerspruch aus, dass seine Eltern ihm gesagt hätten, dass er nach Colombo umziehen solle (Verhandlungsprotokoll S. 9). Während der Beschwerdeführer demgemäß in der mündlichen Verhandlung wiederholt zu Protokoll gab, bereits ab 2009 in Colombo gelebt zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 5, 9), brachte er in der Einvernahme mehrfach im Widerspruch vor, erst 2013 dorthin gezogen zu sein (AS 51). Nach der Erzählung des Beschwerdeführers in der Einvernahme sei er sodann im Jahr 2011 aufgrund einer versuchten Ausreise nach Australien verhaftet worden. Er sei sieben Tage vom CID eingesperrt und in dieser Zeit geschlagen und gefoltert worden, wobei er ständig über die Absichten seiner verstorbenen Schwester – welche ein Mitglied der LTTE gewesen sei und 2008 erschossen worden sei vergleiche AS 53) – gefragt worden sei. Anschließend sei er vom CID an die Polizei übergeben worden und anderthalb Monate im Gefängnis geblieben, bis er gegen eine Bestechung von 5.000,- Rupien freigelassen worden sei, wobei ein Ausreiseverbot in seinen Reisepass gestempelt worden sei (AS 55). Im weiteren Verlauf der Einvernahme sagte der Beschwerdeführer dann aus, in diesen anderthalb Monaten wegen der Verdächtigung einer Mitgliedschaft bei der LTTE gefangen gewesen zu sein, er aber nachweisen habe können, dass die Vorwürfe nicht stimmen würden, wodurch er freigekommen sei (AS 75). Das wiederholte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dem Grunde nach zwar, meinte in dieser aber nicht, dass er vom CID zu seiner Schwester befragt worden sei, sondern dass ihm ein Ausreiseversuch und Verbindungen zur LTTE vorgeworfen worden seien (Verhandlungsprotokoll S. 9 ff). Zum Beweis seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesamt ein Konvolut an polizeilichen Unterlagen vor. Aus der Übersetzung dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 zusammen mit 58 weiteren Personen versucht hätte, auf einem Fischerboot illegal das Land in Richtung Australien zu verlassen, und deswegen der Straftat der illegalen Ausreise verdächtigt werden würde (AS 83 ff; OZ 7, 9). Eine sonstige Problematik, insbesondere eine Verdächtigung des Beschwerdeführers wegen einer Verbindung zur oder Unterstützung der LTTE, kann diesen Unterlagen nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer legte zumal keinen Beleg für eine tatsächliche Verurteilung bzw. Bestrafung seiner Person vor. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zumal selbst an, nach 2011 keine Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 11), wofür auch seine bereits erwähnte legale Ausreise im Jahr 2023 spricht. Insgesamt mag daher anhand der vorgelegten Unterlagen zwar als wahr unterstellt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 versuchte, illegal das Land zu verlassen, und deswegen ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn geführt wurde, nicht glaubhaft ist jedoch anhand der Widersprüche im Vorbringen und mangels Beleg seine Rahmengeschichte, dass ihm auch eine Verbindung zur LTTE vorgeworfen worden wäre. Selbst wenn man dies aber unterstellen würde, so gab der Beschwerdeführer doch in der Einvernahme selbst an, dass er den Vorwurf widerlegen habe können, sodass auch diesfalls keine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers aus diesem Grund zu erblicken ist. Der Beschwerdeführer wird somit mangels Anhaltspunkten zum Gegenteil aktuell keiner Verbindung zur LTTE verdächtigt und nicht behördlich überwacht. Letztlich gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt zu Protokoll, dass er in Sri Lanka aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit benachteiligt werde (AS 53). Abgesehen von den eben gewürdigten Ereignissen in den Jahren 2009 und 2011 brachte er jedoch keine rezenten, darauf bezogenen Vorfälle vor. Der Beschwerdeführer gab selbst an, seither ein völlig unbehelligtes, normales Lebens in Sri Lanka gelebt zu haben. Ein aktuelles Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person lässt sich folglich nicht erkennen. Auch wenn nicht übersehen wird, dass die Tamilen in Sri Lanka allgemein einer Benachteiligung unterliegen, so gab der Beschwerdeführer in concreto doch nichts an, das darauf schließen lassen würde, dass er persönlich dort aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine unzumutbare Lebenssituation vorfinden würde oder gar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Gewalt betroffen wäre. Der Beschwerdeführer konnte vielmehr nach seinen eigenen Angaben die Schule besuchen, stets einer Arbeit nachgehen, wie seine Angehörigen und Verwandten in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, seinen Wohnsitz frei wählen und ganz allgemein an der Gesellschaft teilhaben. Eine individuelle Bedrohung steht somit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Colombo nicht entgegen. Es besteht auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, dass er dort Opfer willkürlicher Gewalt werden würde. Der nach Eigenangaben gesunde Beschwerdeführer kann dort wieder bei seinen dort wohnhaften Angehörigen, zu denen er in Kontakt steht, Unterkunft nehmen und wie schon zuvor durch die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit wie auch die Unterstützung seiner wirtschaftlich gut gestellten Angehörigen und Verwandten seine Existenzgrundlage sichern. Der Beschwerdeführer, der schon bis zu seiner Ausreise stets dazu in der Lage war, für seinen Unterhalt zu sorgen, brachte im Verfahren nie vor, nach einer Rückkehr nicht mehr dazu imstande zu sein, und ist auch sonst nichts hervorgekommen, das auf eine existenzgefährdende Notlage nach einer Rückkehr schließen lassen würde. Der Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll. Die weiteren festgestellten Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich folgen seinem insoweit unstrittigen Vorbringen in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Unterlagen. 2.
- Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation in Sri Lanka beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Sri Lanka vom 07.07.2021 in der Fassung der Kurzinformation vom 31.05.
- Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Sri Lanka ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Teilnahme an den regierungskritischen Protesten in Sri Lanka im Jahr 2022 sowie eine anschließende polizeiliche Suche nach ihm nicht glaubhaft. Ebenso wenig kam hervor, dass der Beschwerdeführer aktuell einer Verbindung zur LTTE verdächtigt wird. Er unterliegt auch nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen einer schwerwiegenden, asylrelevanten Diskriminierung. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Sri Lanka aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werden kann. Auch sonst ergeben sich weder aus der individuellen noch aus der allgemeinen Situation ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Colombo in diesem Sinne bedroht wäre. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage vor Ort. Aus den schon beweiswürdigend genannten Gründen wird der gesunde und arbeitsfähige, über eine Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung verfügende Beschwerdeführer auch nach einer Rückkehr durch seine eigene Erwerbstätigkeit sowie durch die Unterstützung seiner ökonomisch gut gestellten Angehörigen und Verwandten für seine Existenzgrundlage sorgen können. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist auch die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre, ist auch die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
§ 9Abs.
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 9Abs.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist
§ 9Abs.
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Der Beschwerdeführer ist seit nicht ganz zwei Jahren in Österreich aufhältig und verfügt aufgrund seines gestellten Antrags auf internationalen Schutz über ein bloß vorübergehendes, unsicheres Aufenthaltsrecht. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem derartigen kurzen Aufenthalt nur im Falle einer außergewöhnlichen Konstellation eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Privatlebens zugesprochen werden (VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286). Eine solche Konstellation verneinte der Verwaltungsgerichtshof etwa selbst bei nachgewiesenen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B1, Absolvierung einer Übergangsstufe einer Sekundarschule, Absolvierung einer Schulung zur Dolmetscherausbildung, bedingter Zusage für einen Lehrplatz und einen Berufsschulplatz, Engagements in einem Verein sowie Vorlage von Unterstützungsschreiben seitens bestätigter Bekanntschaften (VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286, Rn. 8), im Falle eines bestehenden Lehrverhältnisses, Freundschaften und Deutschkenntnissen (VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0262, Rn. 17), oder bei Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine selbständige Erwerbstätigkeit (VwGH 04.08.2021, Ra 2021/18/252, Rn. 11). Auch Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, Selbsterhaltungsfähigkeit durch die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, eine ehrenamtliche Tätigkeit, die Aufnahme eines ordentlichen Studiums, sowie freundschaftliche und soziale Kontakte vermochten keine außergewöhnliche Konstellation darzulegen (VwGH 30.05.2022, Ra 2022/20/0132, Rn. 14, in Zusammenschau mit den Feststellungen des dort angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts). Beim Beschwerdeführer selbst ist aufgrund der getroffenen Feststellungen neben einer beruflichen eine geringe sprachliche und soziale Integration hervorgekommen. Damit liegt aber – auch bei der gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit – noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen vor, dass von einer außergewöhnlichen Konstellation im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden kann. Die vorgebrachten Lebensumstände des Beschwerdeführers bewegen sich in jenem Rahmen, in denen der Verwaltungsgerichtshof eine außergewöhnliche Konstellation verneint. Dies, zumal der Beschwerdeführer die wesentlich stärkeren Bindungen zu seinem Herkunftsstaat aufweist, in dem er sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise verbracht hat, wo er sozialisiert wurde, und wo auch seine Angehörigen leben, zu denen er in Kontakt steht. Zu erwähnen ist zudem, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, nach einer Rückkehr nach Sri Lanka über das im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorgesehene Verfahren der legalen Zuwanderung zu Erwerbszwecken einen Aufenthaltstitel für Österreich zu beantragen und so wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
§ 52Abs.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Infolge der Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Sri Lanka festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Sri Lanka festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W169.2320531.1.00