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{'item': 'W170 2332429-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2026 GeschäftszahlW170 2332429-1 Spruch, W170 2332432-1/11E W170 2332429-1/11E W170 2332430-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bun

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch deren Mutter XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2025, Zl. 1372600106/232060659, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch deren Mutter römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2025, Zl. 1372600106/232060659, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1, 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und der mj. XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass der mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und der mj. römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass der mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde der mj. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch deren Mutter XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2025, Zl. 1394231302/240723446, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch deren Mutter römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2025, Zl. 1394231302/240723446, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1, 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und der mj. XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass der mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und der mj. römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass der mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin 1) ist eine volljährige, am XXXX geborene syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. Sie ist in Österreich unbescholten und steht deren Identität fest.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin 1) ist eine volljährige, am römisch 40 geborene syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. Sie ist in Österreich unbescholten und steht deren Identität fest. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin 2) ist ein minderjährige, am XXXX geborene, syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich (schon alleine aufgrund ihrer Strafunmündigkeit) unbescholten ist. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin 2) ist ein minderjährige, am römisch 40 geborene, syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich (schon alleine aufgrund ihrer Strafunmündigkeit) unbescholten ist. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin 3) ist ein minderjährige, am XXXX geborene, syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich (schon alleine aufgrund ihrer Strafunmündigkeit) unbescholten ist. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin 3) ist ein minderjährige, am römisch 40 geborene, syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich (schon alleine aufgrund ihrer Strafunmündigkeit) unbescholten ist. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an. Die Beschwerdeführerin 1 ist die Mutter der Beschwerdeführerinnen 2 und
  4. Der Vater der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ist der Ehemann der Beschwerdeführerin 1, XXXX (in Folge: H.), der am XXXX geboren wurde und dessen Aufenthalt unbekannt ist, er befand bzw. befindet sich nicht in Österreich. H. war unter dem Regime des Assad bis 2023 Offizier in der syrischen Nationalarmee, er gehört der Konfession der Alewiten an. Die Beschwerdeführerin 1 ist die Mutter der Beschwerdeführerinnen 2 und
  5. Der Vater der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ist der Ehemann der Beschwerdeführerin 1, römisch 40 (in Folge: H.), der am römisch 40 geboren wurde und dessen Aufenthalt unbekannt ist, er befand bzw. befindet sich nicht in Österreich. H. war unter dem Regime des Assad bis 2023 Offizier in der syrischen Nationalarmee, er gehört der Konfession der Alewiten an. 1.
  6. Die Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 3 haben am 09.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit dem jeweiligen Spruchpunkt I. der im Spruch genannten Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 12.12.2025, abgewiesen wurde, denen jedoch jeweils mit Spruchpunkt II. dieser Bescheide der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen.1.
  7. Die Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 3 haben am 09.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit dem jeweiligen Spruchpunkt römisch eins. der im Spruch genannten Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 12.12.2025, abgewiesen wurde, denen jedoch jeweils mit Spruchpunkt römisch zwei. dieser Bescheide der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen. Die Bescheide wurde am 23.12.2025 zugestellt, die ausschließlich gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde am 09.01.2026 zur Post gegeben.Die Bescheide wurde am 23.12.2025 zugestellt, die ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. gerichtete Beschwerde am 09.01.2026 zur Post gegeben. 1.
  8. Die Beschwerdeführerin 1 stammt aus der Stadt Darʿā, Gouvernement Darʿā. Sie hat dort von ihrer Geburt bis etwa 2015 gelebt; danach ist sie gemeinsam mit H. in den Ort XXXX , Gouvernement Hama, aus dem H. stammt, gezogen und haben diese dort ca. bis 2018 gelebt, bevor sie weiter in die Stadt Homs, Gouvernement Homs, und später zurück in die Stadt Darʿā gegangen sind, jeweils weil es wegen der gemischt-konfessionellen Ehe Anfeindungen gegeben hat. Die sozialen Beziehungen der Beschwerdeführerin 1 haben sich immer in Darʿā befunden.1.
  9. Die Beschwerdeführerin 1 stammt aus der Stadt Darʿā, Gouvernement Darʿā. Sie hat dort von ihrer Geburt bis etwa 2015 gelebt; danach ist sie gemeinsam mit H. in den Ort römisch 40 , Gouvernement Hama, aus dem H. stammt, gezogen und haben diese dort ca. bis 2018 gelebt, bevor sie weiter in die Stadt Homs, Gouvernement Homs, und später zurück in die Stadt Darʿā gegangen sind, jeweils weil es wegen der gemischt-konfessionellen Ehe Anfeindungen gegeben hat. Die sozialen Beziehungen der Beschwerdeführerin 1 haben sich immer in Darʿā befunden. Die Stadt Darʿā ist in der Hand der Übergangsregierung. 1.
  10. Zu den Fluchtgründen bzw. zur Rückkehrbefürchtung der Beschwerdeführerin 1: 1.4.
  11. Die Beschwerdeführerin 1 hat glaubhaft gemacht, dass H. 2023 aus der syrischen Armee desertiert ist und sich in den Libanon abgesetzt hat sowie, dass sie daraufhin mit der Beschwerdeführerin 2 – sie war zu diesem Zeitpunkt mit der Beschwerdeführerin 3 schwanger – aus Angst vor Verfolgung durch das syrische Regime als Angehörige eines Deserteurs ausgereist ist, wobei sie zwar bei der Ausreise verhört wurde, aber durch die Behauptung, sich von H. getrennt zu haben, im September 2023 über den Flughafen von Damaskus nach Libyen ausreisen konnte. Der Beschwerdeführerin 1 sowie ihren Töchtern, den Beschwerdeführerinnen 2 und 3, droht nunmehr in Darʿā auf Dauer keine Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime von Assad oder dessen Sicherheitsbehörden. 1.4.
  12. Allerdings hat die Beschwerdeführerin 1 glaubhaft gemacht, dass sie wegen ihrer Ehe mit H. bzw. wegen des Umstands, dass es sich um eine gemischtkonfessionelle Ehe zwischen einer Sunnitin und einem Aleviten handelt, sowie wegen der früheren Tätigkeit des H. als Offizier in der syrischen Armee von unbekannten Personen bedroht wurde. Die Bedrohungen sind hinreichend konkret, dass eine Verfolgungsangst der Beschwerdeführerin 1 objektiv nachvollziehbar ist. 1.4.
  13. Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine Frau, die einerseits keine Verwandten mehr in Syrien hat und andererseits die westliche Lebensweise angenommen hat. Ihr ist nicht mehr zuzumuten, diese Lebensweise abzulegen. 1.
  14. Zur Situation in Syrien wird festgestellt: 1.5.
  15. Der syrische Staat und seine Sicherheitsbehörden sind jedenfalls in Darʿā im Hinblick auf die Verfolgung von Einzelpersonen durch andere Privatpersonen (noch) nicht schutzfähig. 1.5.
  16. Frauen, die aus dem Ausland alleine nach Syrien zurückkehren und dort auch keine ansässige Familie haben, sind erheblichen Diskriminierungen und zum Teil Verfolgungen ausgesetzt; dieses Risiko erhöht sich jedenfalls in Dar’a erheblich, wenn es sich – auch nur dem Augenschein nach – nicht um sunnitisch lebende Frauen, also Frauen, die den islamisch-sunnitischen Kleidungsvorschriften entsprechend gekleidet sind, handelt sowie (zusätzlich), wenn diese Frauen Witwen von ehemaligen Soldaten der syrischen Armee unter Assad sind bzw. deren Männer, die Soldaten der syrischen Armee unter Assad waren, verschwunden sind. Frauen, die sowohl nicht den islamisch-sunnitischen Kleidungsvorschriften entsprechend gekleidet sind als auch Witwen von ehemaligen Soldaten der syrischen Armee unter Assad sind bzw. deren Männer, die Soldaten der syrischen Armee unter Assad waren, verschwunden sind, und keinen sozialen Schutz durch eine in Syrien aufhältige Familie haben, müssen objektiv nachvollziehbar mit Verfolgung rechnen, weil es sich um alleinstehende Frauen handelt. 1.5.
  17. Aleviten (und deren Familienangehörige, soweit diese nicht selbst Aleviten sind) unterliegen derzeit einem realen Risiko, in Syrien von nichtstaatlichen Kräften, nämlich Milizen, auf die sich zum Teil die jeweilige regionale Macht der Regierung stützt, oder Privatpersonen wegen der (in Bezug auf Familienangehörige unterstellten) Zugehörigkeit zur Konfession der Aleviten Verfolgung im Sinne von gewalttätigen, zum Teil bewaffneten Angriffen, Entführungen (vor allem von Frauen) oder Vertreibungen zu erleiden.
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Die Feststellung zu 1.
  20. hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 3 ergeben sich aus den vorgelegten syrischen Identitätsdokumenten der Beschwerdeführerin 1, vor allem aus deren Personalausweis, und hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 aus den vorgelegten Dokumenten und den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin
  21. Ebenso ergibt sich die festgestellte Verwandtschaft zwischen der Beschwerdeführerin 1 und jeweils den beiden anderen Beschwerdeführerinnen aus diesen Umständen. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin 1 ergibt sich aus der in das Verfahren eingebrachten Strafregisterauskunft, die der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 aus deren Strafunmündigkeit. Die Feststellungen zur Person des H. ergeben sich aus dem vorgelegten Familienbuch, in dem dieser und die Beschwerdeführerin 1 eingetragen sind, sowie aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Foto des Militärausweises des H.. Es ist glaubhaft, dass H. der Vater der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ist, weil es einerseits der (amtsbekannten) Situation in Syrien entspricht, dass der Ehemann der Vater der Kinder seiner Ehefrau ist und andererseits die Beschwerdeführerin 1 nie anderes angegeben hat. Auch lässt sich insbesondere der Beginn der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 mit der Beschwerdeführerin 3 mit den Angaben, wann die Beschwerdeführerin 1 das letzte Mal H. gesehen hat, in Einklang bringen. Dass der Aufenthalt des H. unbekannt ist, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1; diese hat durchgehend angegeben, bis knapp vor der abermaligen Flucht des H. – dieser war nach den Angaben der Beschwerdeführerin 1 nach dem Sturz des Regimes des Assad nach Syrien zurückgekehrt und später abermals geflohen bzw. hatte er diese Flucht zumindest vor – mit diesem in Kontakt gestanden zu sein. So hat die Beschwerdeführerin 1 in der Erstbefragung am 09.10.2023 und in der Einvernahme vor der Behörde am 04.04.2024 – also jeweils vor dem Sturz des Regime des Assad – angegeben, dass H. sich im Libanon befände. In der Einvernahme vor der Behörde am 09.07.2025 – also nach dem Sturz des Regime des Assad – hat die Beschwerdeführerin 1 hingegen angegeben, dass H. nach Syrien zurückgekehrt sei und sich im Dorf XXXX befände, auch wenn sie bereits in dieser Einvernahme die Schwierigkeiten des H. in Syrien schilderte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin 1 angegeben, dass sie am 25.08.2025 – also nach der letzten Einvernahme bei der Behörde – mit H. gesprochen habe, der ihr gesagt habe, dass er in den Libanon gehen wolle bzw. werde. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 habe sie dann den Kontakt verloren; hier passt auch ins Bild, dass die Beschwerdeführerin 1 angegeben hat, sich zuletzt vor eineinhalb Monaten beim (in Syrien aufhältigen) Vater des H. nach H. erkundigt zu haben. In der Einvernahme vor der Behörde am 09.07.2025 – also nach dem Sturz des Regime des Assad – hat die Beschwerdeführerin 1 hingegen angegeben, dass H. nach Syrien zurückgekehrt sei und sich im Dorf römisch 40 befände, auch wenn sie bereits in dieser Einvernahme die Schwierigkeiten des H. in Syrien schilderte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin 1 angegeben, dass sie am 25.08.2025 – also nach der letzten Einvernahme bei der Behörde – mit H. gesprochen habe, der ihr gesagt habe, dass er in den Libanon gehen wolle bzw. werde. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 habe sie dann den Kontakt verloren; hier passt auch ins Bild, dass die Beschwerdeführerin 1 angegeben hat, sich zuletzt vor eineinhalb Monaten beim (in Syrien aufhältigen) Vater des H. nach H. erkundigt zu haben. Insgesamt ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 zum Aufenthaltsort des H. bzw. dass dieser verschwunden ist, daher stimmig und somit glaubhaft gemacht worden. Dass H. bis 2023 der Armee des Assad angehört hat und zu diesem Zeitpunkt desertierte, hat die Beschwerdeführerin 1 durchgängig (siehe zur Erstbefragung AS 31, zur Einvernahme vom 09.07.2025 AS 421 f und zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Oz 10, etwa S. 7; in der Einvernahme am 04.04.2024 wurden die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin 1 nicht thematisiert) angegeben; dass dieser Offizier gewesen ist, hat die Beschwerdeführerin 1 zwar das erste Mal vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, aber in der Erstbefragung kann nicht erwartet werden, dass dieses Thema – über die Desertion hinaus – angesprochen wird und in der Befragung am 09.07.2025, die auf das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck macht, sehr oberflächlich durchgeführt worden zu sein – es wurden nicht einmal die vorgelegten Drohnachrichten übersetzt oder besprochen –, gab es keinerlei Rückfragen zur Funktion oder Position des H. in der syrischen Armee. Es kann der Beschwerdeführerin 1 daher nicht vorgehalten werden, dass sie erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht dieses Thema anspricht und wurde die Funktion des H. daher glaubhaft gemacht. Dass H. der Konfession der Aleviten angehört, hat die Beschwerdeführerin 1 ab dem 09.07.2025 durchgehend behauptet; dass sie es zuvor in der Erstbefragung nicht behauptet hat, erklärt sich schlüssig daraus, dass dieser Umstand vor dem Sturz des Regime des Assad keine Rolle für ihre Flucht bzw. Verfolgungsangst gespielt hat; selbiges gilt für die behördliche Einvernahme am 04.04.2024, wo noch dazu die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin 1 gar nicht und die Person des H. nur hinsichtlich der Vaterschaft zu den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 thematisiert wurden und ansonsten keine weiteren Nachfragen seitens der Behörde erfolgte; dass die Beschwerdeführerin 1 in dieser Einvernahme nur hinsichtlich der ins Auge gefassten Entscheidung, den Antrag wegen Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückzuweisen befragt wurde, erklärt dies ebenso, wie dass die Beschwerdeführerin 1 keine weiteren Angaben zu H. macht. Somit ist auch glaubhaft gemacht worden, dass H. der Konfession der Aleviten angehört. Dass in den Dokumenten des H. „Islam“ eingetragen steht, widerspricht dem nicht, da nach dem Amtswissen auch bei Aleviten „Islam“ in den Dokumenten vermerkt wurde. 2.
  22. Die Feststellungen zu 1.
  23. ergeben sich aus der unbedenklichen, in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren unwidersprochen eingebrachten Aktenlage. 2.
  24. Die Feststellungen zu 1.
  25. ergeben sich hinsichtlich des Herkunftsgebietes aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin 1; schon in der Erstbefragung hat diese angegeben, aus Darʿā zu stammen. Ebenso wurde deren Personalausweis in Darʿā (siehe AS 29) ausgestellt. Am 04.04.2024 wurde der Herkunftsort der Beschwerdeführerin 1 in der Einvernahme vor der Behörde nicht thematisiert, am 09.07.2025 hat die Beschwerdeführerin 1 vor der Behörde angegeben, aus Darʿā zu stammen und dort gelebt zu haben; ihren Hinweis, mehrere Wohnadressen gehabt zu haben, hat die Behörde aber nicht zum Anlass genommen, hier näher nachzufragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren die Angaben der Beschwerdeführerin 1 nachvollziehbar und werden der Entscheidung unterstellt, zumal das Bundesverwaltungsgericht – ebenso wie die Behörde, siehe Bescheid S. 7 bzw. AS 469 – zur Feststellung kommt, dass die Beschwerdeführerin 1 aus „Dara“ (Stadt Darʿā) stammt. Hinsichtlich der Feststellung, dass sich die Stadt Darʿā in der Hand der Übergangsregierung befindet, ist auf die Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ vom 05.05.2026 zu verweisen, die mit der Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 13 vom 28.02.2026 (in Folge: LI), S. 2 ff (siehe insbesondere die Karte LI, S. 11) in Einklang zu bringen ist. All diese Beweismittel wurden den Parteien vorgehalten, sie sind diesen nicht entgegengetreten. 2.
  26. Zu den Feststellungen zu 1.
  27. ist auszuführen: Wie schon unter 2.
  28. ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin 1 durchgängig (siehe zur Erstbefragung AS 31, zur Einvernahme vom 09.07.2025 AS 421 f und zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Oz 10, etwa S. 7; in der Einvernahme am 04.04.2024 wurden die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin 1 nicht thematisiert) angegeben, dass H. bis 2023 der Armee des Assad angehört hat und zu diesem Zeitpunkt desertierte; dass dieser Offizier gewesen ist, hat die Beschwerdeführerin 1 zwar das erste Mal vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, aber in der Erstbefragung kann nicht erwartet werden, dass dieses Thema – über die Desertion hinaus – angesprochen wird und in der Befragung am 09.07.2025, die auf das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck macht, sehr oberflächlich durchgeführt worden zu sein – es wurden nicht einmal die vorgelegten Drohnachrichten übersetzt oder besprochen –, gab es keinerlei Rückfragen zur Funktion oder Position des H. in der syrischen Armee. Es kann der Beschwerdeführerin 1 daher nicht vorgehalten werden, dass sie erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht dieses Thema anspricht und wurde die Funktion des H. daher glaubhaft gemacht. Es ist daher auch glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin 1 in Begleitung der Beschwerdeführerin 2 Syrien aus Angst vor Verfolgung als Angehörige eines Deserteurs verlassen hat, es spielt jedoch keine Rolle mehr, weil eine Verfolgung durch das Regime des Assad und dessen (nicht mehr existente) Sicherheitsbehörden nicht mehr droht. Dass das Regime des Assad und dessen Sicherheitsbehörden nicht mehr existieren, ist amtsbekannt und ergibt sich (unter vielen Quellen) etwa aus dem LI, S. 2 ff. Wie unter 1.
  29. festgestellt, hat insbesondere in Darʿā die Übergangsregierung die Macht in der Hand; es ist nicht zu erkennen, dass (jedenfalls außerhalb der westlichen Küstengebiete) das Regime des Assad, dessen Überreste oder allfällige verbleibende Anhänger die Möglichkeit haben, gegen Einzelpersonen vorzugehen. Daher droht der Beschwerdeführerin 1 sowie ihren Töchtern, den Beschwerdeführerinnen 2 und 3, nunmehr in Darʿā auf Dauer keine Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime von Assad oder dessen Sicherheitsbehörden. Dass die Beschwerdeführerin 1 (siehe Feststellungen zu 1.4.2.) glaubhaft gemacht hat, dass sie wegen ihrer Ehe mit H. bzw. wegen des Umstands, dass es sich um eine gemischtethnische Ehe zwischen einer Sunnitin und einem Aleviten handelt, sowie wegen der früheren Tätigkeit des H. als Offizier in der syrischen Armee von unbekannten Personen bedroht wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Postings sowie der Einlassung der Beschwerdeführerin 1 hiezu. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde dieses Vorbringen – trotz der Vorlage der Postings – als nicht glaubhaft bezeichnet hat. Allerdings hat die Behörde diese Postings nicht übersetzt, sie hat auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung – die vor dem Sturz des Assad und auch vor den gegenständlichen Postings erfolgt ist – und dem späteren Vorbringen hingewiesen und der Beschwerdeführerin 1 vorgehalten, dass diese zu dem Zeitpunkt nicht angegeben habe, dass H. Alevit sei; dies war aber zu diesem Zeitpunkt – überhaupt im Rahmen der Erstbefragung – nicht relevant, die unter 1.4.
  30. dargestellte Verfolgungsgefahr hat noch nicht bestanden. Dass die Beschwerdeführerin 1 am 04.04.2024 nichts von ihren Fluchtgründen erwähnt hat, liegt daran, dass sie hiezu – die Einvernahme diente der Frage, ob die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien zulässig sei oder nicht – nicht befragt wurde. Ansonsten befasst sich die Behörde im Bescheid nicht mit diesem Fluchtgrund. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 die Postings, sobald diese relevant geworden waren, der Behörde vorgelegt hat; die Postings gehen davon aus, dass H. Alevit war (siehe Übersetzung in der Oz 6) sowie für die Verhaftung eines Mannes, der eines der Postings abgesetzt hat, beteiligt war sowie, dass H. von diesem Mann entführt wurde; dies passt dazu, dass H. verschwunden ist. Auch ist die Reaktion der Beschwerdeführerin 1 auf diese Postings nachvollziehbar, die den Account, von dem die Postings kamen, gesperrt hat. Schließlich fällt auch auf, dass eines der Profilbilder der relevanten Accounts die Wortfolge „Es gibt keinen Gott außer Allah Muhammad ist der Gesandte Allahs“ trägt; ein solches Detail spricht für einen echten Account eines Islamisten. Dass die Beschwerdeführerin 1 die Inhaber der sie beleidigenden bzw. bedrohenden Accounts nicht nach dem (verwendeten) Namen nach kennt, erscheint ebenso nicht die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin 1 zu beeinträchtigen, weil diese entweder einen falschen Namen verwenden könnten oder aber von der Beschwerdeführerin 1 wirklich nicht gekannt werden, sondern diese – möglicherweise auch nur „indirekt“ über H. – kennen. Insgesamt kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, wie es davon ausgehen könnte, dass diese Verfolgungsbefürchtung der Beschwerdeführerin 1 nicht glaubhaft gemacht wurde. Dass die Bedrohungen hinreichend konkret sind, sodass eine Verfolgungsangst der Beschwerdeführerin 1 objektiv nachvollziehbar ist, ergibt sich insbesondere auch auf Grund der Feststellungen zu Aleviten unter 1.5.. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.4.
  31. ist auszuführen, dass in Bezug auf die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin 1 keine Verwandten mehr in Syrien hat, darauf zu verweisen ist, dass sich die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin 1 in Österreich befinden, wovon auch die Behörde ausgeht (siehe Bescheid S. 8 bzw. AS 470), festgestellt wurde, dass es glaubhaft ist, dass H. verschwunden ist und weitere Verwandte im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine Frau handelt, die die westliche Lebensweise angenommen hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Beschwerdeführerin 1 erschien vor dem Bundesverwaltungsgericht in westlicher Kleidung, mit offenen, gesträhnten Haaren; letzteres würde keinen Sinn ergeben, wenn die Beschwerdeführerin 1 normalerweise Kopftuch oder eine weitergehende Verschleierung tragen würde. Auch die Nachschau in den Fotos am Handy der Beschwerdeführerin 1 zeigte diese – soweit nicht nur ihre Kinder abgebildet waren – ohne Kopftuch oder weitergehender Verschleierung in westlicher Kleidung. Ein Foto, auf dem diese islamische Frauenkleidung trug, fand sich nicht. Weiters lebt die Beschwerdeführerin 1, seit diese im Jänner 2024 (also vier Monate nach ihrer Antragstellung) die Unterkunft ihrer Eltern verlassen hat, mit ihren beiden Kindern alleine, muss den Haushalt führen, demnach alleine die Entscheidungen treffen, was gekauft wird sowie die Erziehungsarbeit ihrer Kindern planen und für deren Wohlergehen sorgen, ohne auf die Wünsche eines bzw. ihres Mannes einzugehen. Dass dieser Zustand nun schon länger als zwei Jahre dauert, deutet eindeutig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 1 ein selbstbestimmtes Leben lebt und ihr insbesondere auch nicht mehr zugemutet werden kann, diese Lebensweise abzulegen. 2.
  32. Die Feststellungen ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind. Zu 1.5.
  33. ist insbesondere auf EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025 (in Folge: CG), S. 92 ff, - diesen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Indizwirkung zu (VwGH 11.02.2026, Ra 2025/18/0395), d.h. diesen ist zu folgen bzw. darzulegen, warum diesen nicht gefolgt wird – zu verweisen, wo ausgeführt wird, dass die Übergangsregierung im Berichtszeitraum ihre territoriale Kontrolle ausdehnte und ihre Autorität über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo und Hama festigte. Sie schloss zudem Abkommen mit bewaffneten Gruppierungen, darunter den Syrischen Demokratischen Kräften, um deren Streitkräfte in ihre Sicherheitsstrukturen zu integrieren. Trotz dieser Entwicklungen steht die Übergangsregierung weiterhin vor erheblichen Herausforderungen beim Aufbau effektiver Regierungsführung und Sicherheit in ganz Syrien. Das Justizsystem ist nach wie vor unterentwickelt. Es gibt keinen funktionierenden Prozess der Übergangsjustiz zur Aufarbeitung vergangener Menschenrechtsverletzungen, und die Gerichte sind weitgehend funktionsunfähig. Trotz formeller Beteuerungen richterlicher Unabhängigkeit herrscht im Land ein Rechtsvakuum: Es gibt keine funktionierende Justiz, die Gerichte sind nicht oder nur teilweise funktionsfähig, und der Zugang zu Rechtsbeistand ist stark eingeschränkt. In diesem Vakuum wurden Exekutiv- und Sicherheitsmaßnahmen oft ohne klare Rechtsgrundlage durchgeführt, während informelle Gruppierungen ohne rechtliche Befugnis versuchten, die Lücke zu füllen, sodass die Bevölkerung keinen effektiven Zugang zur Justiz hatte. Berichte über außergerichtliche Tötungen von mutmaßlichen ehemaligen Regimeanhängern und alawitischen Zivilisten häufen sich. Trotz öffentlicher Zusagen zum Schutz von Minderheiten ist es der Regierung nicht gelungen, weit verbreitete Vergeltungs- und sektiererische Gewalt sowie Angriffe auf christliche Gemeinden und Menschen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität und Geschlechtsidentität zu verhindern. Große Teile des Landes stehen weiterhin unter der Kontrolle verschiedener bewaffneter Gruppen, von denen einige von externen Akteuren unterstützt werden. Israelische Militäroperationen dauern in mehreren Gouvernements an. Kurdische Streitkräfte kontrollieren weiterhin Teile Nord- und Ostsyriens. Die Präsenz von Assad-treuen Aufständischen, sektiererischen Milizen und extremistischen Gruppen untergräbt die Fähigkeit der Übergangsregierung, die Ordnung aufrechtzuerhalten und die Zivilbevölkerung zu schützen. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung haben Schwierigkeiten, effektiv auf Rachemorde, Entführungen und Plünderungen zu reagieren. Die Kriminalität ist in den von ihr kontrollierten Gebieten weit verbreitet und wird durch das nach Assads Sturz entstandene Sicherheitsvakuum, die gesellschaftliche Zersplitterung und die wirtschaftliche Notlage verschärft. Obwohl die Regierung eine Fatwa erlassen hat, die Rachemorde verbietet und zur Beilegung von Streitigkeiten auf dem Rechtsweg aufruft, ist deren Wirkung noch nicht belegt. Die militärischen Kapazitäten sind begrenzt. Obwohl die Übergangsregierung Bodenangriffe und begrenzte Luftoperationen durchführen kann, mangelt es ihr an leistungsfähigen Luftverteidigungssystemen und fortgeschrittener Waffenausbildung. Ihre Unfähigkeit, Gewalt in vielen Gebieten zu verhindern oder darauf zu reagieren, unterstreicht ihre begrenzten Möglichkeiten und Kapazitäten. Trotz der formalen Kontrolle über Teile Syriens und der Bemühungen um Machtkonsolidierung erfüllt die Übergangsregierung nicht die Kriterien eines Schutzakteurs gemäß Artikel 7 der syrischen Verfassungsordnung, der wirksamen, dauerhaften und zugänglichen Schutz gewährleisten kann. Es fehlen ihr die institutionellen Kapazitäten und effektiven Justizmechanismen, um Schutz vor Verfolgung oder schwerer Gewalt zu bieten. Weiters führt CG, S. 74 f, aus, dass das Gouvernement Darʿā größtenteils unter Regierungskontrolle steht. Im Osten befinden sich noch begrenzte Gebiete, die von nicht identifizierten Oppositionsgruppen gehalten werden, und ein kleiner südwestlicher Streifen, angrenzend an die israelisch kontrollierten Golanhöhen, steht unter der Kontrolle der israelischen Verteidigungsstreitkräfte (IDF). Trotz der formellen Übergabe der Sicherheitsverantwortung von der Achten Brigade an die Regierungstruppen bleibt die effektive Kontrolle aufgrund weit verbreiteter Bewaffnung und der anhaltenden Präsenz bewaffneter Gruppen fragmentiert. Im Berichtszeitraum kam es zu Rachemorden, sektiererischen Tötungen und Angriffen unbekannter Bewaffneter auf Angehörige des Allgemeinen Sicherheitsdienstes (GSS) und Zivilisten. Stammes- und Familienkonflikte trugen zusätzlich zur Instabilität bei. Es wurden israelische Luftangriffe und Bodenoffensiven gemeldet, die Opfer forderten, auch in der Stadt Darʿā. Auf den Verbindungsstraßen zwischen den Gouvernements Darʿā und Suwaida hat die Zahl bewaffneter Angriffe, Entführungen und Raubüberfälle stark zugenommen. ACLED verzeichnete im Zeitraum vom
  34. Dezember 2024 bis zum
  35. Mai 2025 im Gouvernement Darʿā 219 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 8,9 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen/Fernangriffe, die während des gesamten Zeitraums nahezu konstant registriert wurden, mit einem Rückgang im Mai. Nach März wurde im Vergleich zu den drei vorangegangenen Monaten ein Anstieg der Gewalttaten gegen Zivilisten gemeldet. Gefechte wurden während des gesamten Zeitraums gemeldet, erreichten im April ihren Höhepunkt und gingen im Mai leicht zurück. Im Zeitraum vom
  36. Juni bis zum
  37. September 2025 wurden in Darʿā 150 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 8,7 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom
  38. Dezember 2024 bis zum
  39. September 2025 verzeichnete ACLED 369 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 8,8 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem
  40. Mai 2025 dokumentierte das SNHR 118 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 9 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 50 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 4 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 168 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 13 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Zeitraum. Das UNHCR schätzte die Zahl der Binnenvertriebenen im Juni 2025 auf 66.480 und die Zahl der Rückkehrer aus Binnenvertriebenen auf 24.
  41. Zusätzlich kehrten seit Anfang 2024 71.498 Personen aus dem Ausland zurück, die meisten davon in den Distrikten Darʿā (42.422) und Izra’ (22.915). Seit Dezember 2024 kehrten 43.822 Personen aus dem Ausland in das Gouvernement zurück. Am
  42. September 2025 meldete das UNHCR 52.621 Binnenvertriebene und 39.874 kürzlich Rückkehrer. Darüber hinaus kehrten seit dem
  43. Dezember 2024 93.339 Personen aus dem Ausland zurück. Die Zivilbevölkerung ist weiterhin durch Blindgänger gefährdet, insbesondere auf ungesicherten Militärgeländen und in ländlichen/landwirtschaftlichen Gebieten. Diese Gefahren fordern weiterhin Opfer und schränken den Zugang zu lebensnotwendigen Dienstleistungen und Existenzgrundlagen ein. Angesichts der Tatsache, dass sich die Sicherheitslage im Gouvernement Darʿā verbessert hat, die Zahl der Sicherheitsvorfälle nach einem Höhepunkt im März und April 2025 stetig zurückgegangen ist und die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner rückläufig und vergleichsweise niedrig ist, kann man schlussfolgern, dass es im Gouvernement Darʿā zwar wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in hohem Maße stattfindet. Trotzdem ist auf Grund der obigen Ausführungen und der dargestellten Schwäche des Gewaltmonopols der Regierung in Darʿā davon auszugehen, dass der syrische Staat und seine Sicherheitsbehörden jedenfalls in Darʿā im Hinblick auf die Verfolgung von Einzelpersonen durch andere Privatpersonen (noch) nicht schutzfähig sind, zumal auch die anderen Länderquellen keine Hinweise bieten, die gegen diese Einschätzung sprechen. Zu den Feststellungen zu 1.5.
  44. ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den CG, S. 49, ergibt, dass Frauen und Mädchen in Syrien von verschiedenen Akteuren, darunter Sicherheitskräfte der Übergangsregierung, der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), des Islamischen Staates im Irak und der Levante (ISIL), bewaffnete Gruppen sowie Familienangehörige, die lokale Gemeinschaft und die Gesellschaft insgesamt, unterschiedlichen Formen von Gewalt ausgesetzt sind. Ende 2024 waren 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die Hilfe bei geschlechtsspezifischer Gewalt benötigen, Frauen und Mädchen. Gleichzeitig sind die Unterstützungsangebote für Betroffene von geschlechtsspezifischer Gewalt aufgrund fehlender finanzieller Mittel zunehmend eingeschränkt. Die International Crisis Group verzeichnete eine steigende Zahl von Übergriffen auf Frauen. In einigen Fällen wurden auf Initiative lokaler Behörden restriktive Maßnahmen wie die Geschlechtertrennung im öffentlichen und beruflichen Umfeld eingeführt. Es wurde festgestellt, dass diese Maßnahmen in den meisten Fällen nach öffentlicher Kritik wieder zurückgenommen wurden. Das LI führt (ab S. 263 auszugsweise) aus, dass zwar die am 13.03.2025 unterzeichnete Verfassungserklärung in Artikel 21 sich auf die Rechte von Frauen bezieht – die leg.cit. setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert – aber sich syrische Frauen trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert sehen. Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Auch hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) seit der Machtübernahme in Damaskus mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen. Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine „ ausgrenzende Denkweise“ pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren. So wurde etwa auch in Darʿā u keine weiblichen Wahlgewinnerinnen bei den Parlamentswahlen gemeldet. Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind. Zudem genießen sie unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von „Shorts“ bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Der Gouverneur von Latakia forderte die Vertreter dreier christlicher Konfessionen auf, das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und an Stränden durchzusetzen, da bestimmte Kleidungsstücke gegen die „öffentliche Moral“ verstießen. Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere „ anständige“ Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen. Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden. An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken. Gemäß einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Frauen, die als Journalistinnen arbeiten, werden schlecht behandelt. Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d.h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist. In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In der Küstenregion hat die Angst vor Entführungen durch bewaffnete Gruppen einige Frauen dazu veranlasst, die Universität zu verlassen, und hält Mädchen davon ab, zur Schule zu gehen. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Laut einer internationalen Organisation beziehen sich die Hauptsorgen der Frauen eher auf Belästigungen an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer als durch reguläre Polizeikräfte. Eine Journalistin sieht die zunehmenden Verletzungen der individuellen Freiheiten, insbesondere derjenigen von Frauen, nicht nur als zufällige Folge des Chaos’ oder als Spiegelbild einer tief verwurzelten patriarchalischen Kultur, sondern vielmehr als systematische politische Praxis, in der Frauenfeindlichkeit ein wichtiges Instrument zur Machtproduktion und zur Umgestaltung der Gesellschaft ist. Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Früher gab es zwar keine Regel, wonach Frauen an öffentlichen Stränden sich nicht im Bikini aufhalten dürfen, vielmehr war es eine soziale Norm. Heute gibt es eine solche offizielle Regel. Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln erregt tendenziell mehr Aufmerksamkeit in den ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, wo die Einwohner an solche Praktiken nicht gewöhnt sind. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Kontrollpunkten direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen (DIS 6.2025). Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen. Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es in den sozialen Medien zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden. Einer Quelle zufolge ist dies insbesondere der Fall, wenn es um Frauen, Demokratie und die Regierungsform in Syrien geht. Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt. Beispielsweise fühlen sich viele alawitische Frauen nicht mehr sicher, wenn sie sich frei bewegen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder außerhalb ihrer Gemeinden arbeiten, da einige von ihnen Opfer von Entführungen und sexueller Gewalt geworden sind. Eine Quelle zufolge haben befragte alawitische Frauen angegeben, dass sie keine Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit hätten. Einer Aktivistin waren keine konkreten Vorfälle bekannt, in denen Frauen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Fernbusreisen, Schwierigkeiten (z.B. Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung) hatten. Neben Entführungen und Vergewaltigungen von alawitischen Frauen entlang der Küste gibt es Berichte über solche Verbrechen an Frauen in Suweida, einem Gouvernement, das hauptsächlich von Drusen bewohnt wird. Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab [Kopftuch Anm.] tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Darʿā selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss. Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend – beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Viele Frauen melden Vorfälle nicht einmal der Polizei, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation ist nur ein Fall bekannt, in dem eine Frau aus der Küstenregion Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hat. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen. Alleinstehende Frauen Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt. Eine vom staatlichen Central Bureau of Statistics in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Erhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden und einem fehlenden Zugang zu ausreichend Nahrungsmitteln. Ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen. Weibliche Haushaltsvorstände und andere Frauen und Mädchen, die aufgrund des Konflikts in langwierigen Vertreibungssituationen leben, oft in Lagern, sind mit außergewöhnlichen Härten konfrontiert. Ehefrauen, deren Ehemänner inhaftiert oder verschwunden sind, und Witwen, die in Lagern leben, sind aufgrund ihres Geschlechts und ihres Familienstands mehrfacher und sich überschneidender Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hatte der Machtwechsel keinen Einfluss auf die Stellung alleinstehender Frauen. Einer anderen Quelle zufolge ist die Situation alleinstehender Frauen je nach Region unterschiedlich, beispielsweise bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft. Einer weiteren Quelle zufolge kommt hinzu, dass alle Dienstleistungen in den großen Städten konzentriert sind. Alleinstehende Frauen können mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert sein. Dies kann von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedlich sein. Außerdem werden (alleinstehende) Frauen in bestimmten Regionen in einigen Berufen nicht akzeptiert. Aus ihrem sozialen Umfeld können alleinstehende Frauen unter Druck gesetzt werden, (wieder) zu heiraten. Sie können Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder sexueller Gewalt werden. Zusätzlich zu ihrem individuellen konfessionellen Hintergrund und ihrer spezifischen Region stehen Frauen je nach Familienstand vor unterschiedlichen Herausforderungen. Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung nicht verändert oder verbessert. Sie sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert. In Bezug auf das Wohnen sehen sich alleinstehende Frauen und Witwen sozialen Einschränkungen gegenüber. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt ist, Wohnungen zu mieten und offizielle Verfahren selbstständig zu erledigen, behindern soziale Normen oft ihren Zugang. Vermieter und lokale Beamte können Frauen für das Alleinleben kritisieren oder davon abraten. Eine internationale NGO stellte fest, dass es sehr schwierig ist, die Situation alleinstehender Frauen, die zurückkehren, zu verallgemeinern, da sie von einer Reihe von Faktoren abhängt, darunter die Bedingungen in der Region, in die sie zurückkehren, die wirtschaftliche Situation der einzelnen Frau usw. Alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte stellen jedoch eine besonders gefährdete Gruppe bei der Rückkehr dar. Sie sind in der Regel stark von Familienangehörigen abhängig, da sie selten wirtschaftlich unabhängig sind. Wenn eine alleinerziehende Mutter zurückkehrt, wird in der Regel erwartet, dass ihre Familie sie aufnimmt, was oft mit Einschränkungen des Lebens durch die Familie – einschließlich einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit – verbunden ist. Die lokalen Sicherheitsbedingungen im Rückkehrgebiet können die Bewegungsfreiheit von Frauen zusätzlich einschränken. Einem Mitarbeiter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation zufolge, hängt es von verschiedenen Faktoren, wie der Gemeinschaft, der sozialen bzw. wirtschaftlichen Klasse, der Gegend und der Religion ab, ob eine alleinstehende Frau in Syrien leben kann. Es ist eine Frage der Klasse und Kultur. Es gibt viele Fälle von Witwen, die problemlos alleine leben. Ehefrauen von Gefallenen der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) werden nun als Verräterinnen angesehen und je nachdem, wo sie leben, werden ihnen gegebenenfalls Dokumente vorenthalten. Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Frauen mit Behinderungen sind zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt. Der geringe Anteil von Frauen, die Eigentum besitzen, lässt sich durch eine Kombination aus kulturellen Normen, wonach Ehemänner für den Kauf oder die Bereitstellung von Wohnraum für die Familie verantwortlich sind, Gesetzen zur Verteilung des Erbes, der großen Zahl informeller und nicht registrierter Immobilien, veralteten oder zerstörten Katasteraufzeichnungen sowie traditionellen Geschlechterrollen, die sich auf den Anteil der erwerbstätigen Frauen auswirken, erklären. Infolgedessen haben Frauen traditionell über ihren Ehemann oder männliche Verwandte Zugang zu Wohnraum und anderen Gütern im Sinne von Vermögenswerten erhalten. Diese Möglichkeit steht jedoch einer wachsenden Zahl von Witwen und anderen Frauen, die nach dem Konflikt gezwungen sind, einen Haushalt zu führen, nicht mehr zur Verfügung, wodurch sie besonders gefährdet sind, ihren Wohnraum zu verlieren. Traditionell wird Wohnraum über Generationen hinweg vom Vater an die Söhne vererbt, und in vielen Fällen behält der Vater das rechtliche Eigentum an dem Haus, auch nachdem sein Sohn mit seiner Familie dort eingezogen ist. Laut einer Quelle sind Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren, aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Lage mit sehr hohen Mietkosten und sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich in Syrien selbst zu versorgen. Für viele alleinstehende Frauen ist es aufgrund der hohen Wohnkosten in Verbindung mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellung gegenüber allein lebenden Frauen schwierig, eine Unterkunft zu finden. Infolgedessen entscheiden sich viele dafür, im Ausland oder in Flüchtlingslagern zu bleiben. Frauen, die versuchen, nach Damaskus zurückzukehren, sehen sich mit erheblichen Hindernissen bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Beschäftigung konfrontiert. Einige Frauen, die zuvor in Flüchtlingslagern in Idlib gelebt haben und nach dem Sturz der früheren Regierung nach Damaskus umziehen wollten, mussten aufgrund der unerschwinglich hohen Mietkosten letztendlich in die Lager zurückkehren. Für alleinstehende Frauen und ältere Menschen hängt die Wiedereingliederung stark vom Zugang zu einem unterstützenden familiären Netzwerk ab. Viele Frauen, die ohne Ehemann oder männliches Familienoberhaupt nach Syrien zurückkehren, sind stark auf ihre Großfamilie angewiesen und ziehen oft zu dieser, insbesondere wenn sie keinen Zugang zu ihrer unmittelbaren Familie haben (z. B. aufgrund von Vertreibung ins Ausland). Rückkehrerinnen aus Nachbarländern, insbesondere diejenigen, die in Lagern gelebt haben, müssen nach ihrer Ankunft oft den Kontakt zu Familienmitgliedern wiederherstellen, die in Syrien zurückgeblieben sind. Frauen, deren Ehemänner vermisst werden (z. B. aufgrund von Verschleppung), befinden sich in einer besonders komplexen Situation, da sie ihr Leben von Grund auf neu aufbauen müssen. Dazu gehört auch, wieder Kontakt zu Verwandten aufzunehmen, um mögliche Erbrechte zu klären, während sie gleichzeitig mit der emotionalen Herausforderung fertig werden müssen, zu entscheiden, ob sie ihren Ehemann für tot erklären oder weiter nach ihm suchen wollen. Es gibt auch Fälle, in denen weibliche Haushaltsvorstände nach Syrien zurückkehren, während der Ehemann im Ausland bleibt, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, um ein Einkommen für die Familie zu sichern. Laut einer humanitären Organisation veranschaulichen diese Fälle eine besondere Rückkehrerfahrung, bei der das wirtschaftliche Überleben von der Unterstützung der Familie über Grenzen hinweg abhängt. Als Reaktion auf den Konflikt haben insbesondere Frauen ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland zurückging, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich von 13 % im Jahr 2010 auf 31 % im Jahr 2022 mehr als verdoppelt, während die Erwerbsbeteiligung von Männern nur moderat von 72 auf 79 % gestiegen ist. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben. Frauen sind mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Geschlechtsspezifische Normen und rechtliche Hindernisse schränken weiterhin die Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben ein. Präsident ash-Shara’ sagte in einem Interview, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen steht und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann. Obwohl Frauen mehr Verantwortung in verschiedenen Bereichen übernommen haben, von Wirtschaft und Bildung bis hin zu Journalismus und Zivilgesellschaft, hat sich die Einstellung der Gesellschaft gegenüber berufstätigen Frauen nur langsam geändert. Viele Frauen sind nach wie vor mit häuslicher Gewalt, wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sozialer Stigmatisierung konfrontiert, wenn sie aus den traditionellen Geschlechterrollen ausbrechen. In einigen Gebieten werden Frauen, die arbeiten oder am öffentlichen Leben teilnehmen, belästigt und bedroht, was es ihnen erschwert, ihre neu gewonnene Unabhängigkeit voll auszuleben. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es regionale und kommunale Unterschiede hinsichtlich des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt. Traditionell ist die Erwerbsquote von Frauen niedrig. In der Regel erhalten berufstätige Frauen für gleiche Arbeit deutlich weniger Lohn als Männer. Da die landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen aufgrund des Klimawandels weiter zusammenbrechen, befindet sich das ländliche Leben im Nordosten Syriens in einem tiefgreifenden Wandel. Da traditionelle Einkommensquellen verschwinden, sind viele Familien in städtische Gebiete gezogen. Männer finden in der Regel Arbeit im Baugewerbe, während Frauen und Mädchen aufgrund ihrer zunehmend von bewaffneten Gruppen rekrutiert werden. Darüber hinaus sind sie zunehmend in Schmuggelaktivitäten entlang der syrisch-irakischen und syrisch-türkischen Grenze involviert, darunter der Transport von Alltagsgütern wie Gasflaschen, Käse, Hühnern und Schafen. Sie werden häufig von männlichen Schmugglern als Späher oder zur Ablenkung eingesetzt, um militärische Kontrollpunkte zu umgehen. Viele Frauen, die in den Schmuggel involviert sind, sind sexueller Belästigung und Ausbeutung durch Grenzbeamte und Schmuggler ausgesetzt. Einige schmuggelten auch Menschen, vor allem junge Männer, die vor der Wehrpflicht flohen, sowie Zigaretten und Waffen. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sind Frauen in den Gewerkschaften nicht vertreten. Frauen, deren Ehemänner vermisst oder verstorben sind, und Frauen, die mit Ausländern verheiratet sind, sehen sich mit erheblichen administrativen Problemen konfrontiert. Am akutesten ist dieses Problem im Nordwesten, wo ausländische Kämpfer präsent waren. Während des Konflikts heirateten einige dieser Kämpfer syrische Frauen in religiösen oder informellen Zeremonien, die nie offiziell registriert wurden, und hatten manchmal Kinder. Als diese Männer später getötet wurden, verschwanden oder in ihre Heimatländer zurückkehrten, blieben die Frauen ohne rechtlichen Nachweis ihrer Ehe zurück und konnten ihre Kinder daher nicht registrieren lassen. Obwohl das syrische Recht vorsieht, dass ein Kind mit unbekanntem Vater als syrischer Staatsbürger registriert werden kann, wird dies in der Praxis selten umgesetzt. Soziale Stigmatisierung und Bürokratie hindern Familien daran, öffentlich über dieses Thema zu sprechen. Einige Frauen registrieren ihre Kinder stattdessen unter dem Namen eines männlichen Verwandten, um Papiere zu erhalten. Die Einschränkung im Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Frauen die Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben können, bleibt ein wesentliches Hindernis. Daher ist festzustellen, dass Frauen, die aus dem Ausland alleine nach Syrien zurückkehren und dort auch keine ansässige Familie haben, erheblichen Diskriminierungen und zum Teil Verfolgungen ausgesetzt sind und dass sich dieses Risiko jedenfalls in Dar’a erheblich erhöht, wenn es sich – dem Augenschein nach – nicht um sunnitische Frauen, also Frauen, die den islamisch-sunnitischen Kleidungsvorschriften entsprechend gekleidet sind, handelt sowie (zusätzlich), wenn diese Frauen Witwen von ehemaligen Soldaten der syrischen Armee unter Assad sind bzw. deren Männer, die Soldaten der syrischen Armee unter Assad waren, verschwunden sind. Frauen, die sowohl nicht den islamisch-sunnitischen Kleidungsvorschriften entsprechend gekleidet sind als auch Witwen von ehemaligen Soldaten der syrischen Armee unter Assad sind bzw. deren Männer, die Soldaten der syrischen Armee unter Assad waren, verschwunden sind, und keinen sozialen Schutz durch eine in Syrien aufhältige Familie haben, müssen objektiv nachvollziehbar mit Verfolgung rechnen, weil es sich um alleinstehende Frauen handelt. Zu den Feststellungen zu 1.5.
  45. ist vorerst auf das LI, ab S. 244 zu verweisen, wo (unter anderem) ausgeführt wird, dass sich in den langen Jahrzehnten der Unterdrückung unter al-Assad ein schrittweiser Prozess vollzog, in dessen Verlauf die sunnitischen Syrer zu einer unterdrückten Mehrheit wurden. Viele kamen zu der Überzeugung, dass das Land von Alawiten beherrscht wurde, die über die sunnitischen Muslime herrschten. Die Familie al-Assad verließ sich auf die Alawiten, die seit ihrer Machtübernahme im Jahr 1970 viele Führungspositionen im Regime innehatten. In vielen Berichten wurde darauf hingewiesen, dass sie in früheren Kriegsjahren überproportional häufig vom Assad-Regime zur Wehrpflicht eingezogen wurden. Die Schätzungen gehen zwar auseinander, aber alle stimmen darin überein, dass in diesem Konflikt mindestens Zehntausende Alawiten getötet wurden. Unter al-Assad arbeiteten mehr als 80 % der Alawiten für den Staat. Sie stellten den Großteil der Armee und des Geheimdienstoffizierskorps, die meisten leitenden Regierungsbeamten und die meisten Führungskräfte in der öffentlichen Industrie. Während des Bürgerkriegs erhielten die Frauen und Kinder getöteter alawitischer Soldaten öffentliche Jobs, um ihre Verluste auszugleichen, wodurch die Zahl derer, die ihren Lebensunterhalt dem Staat und der Familie al-Assad verdankten, noch weiter anstieg. Die derzeit am stärksten bedrohte Minderheit in Syrien sind die Alawiten. Nach dem Regierungswechsel im Dezember 2024 sahen sich die Alawiten Berichten zufolge sowohl seitens der neuen Behörden als auch seitens anderer Gemeinschaften, insbesondere der sunnitischen Muslime, mit weitverbreitetem Misstrauen und Ressentiments konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Mit dem Sturz des alten Regimes hat sich die Situation der Alawiten dramatisch verschlechtert. Durch die Auflösung der Armee und weiterer Sicherheitsbehörden sowie Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst haben viele Alawiten Arbeit und Einkommen verloren. Im Falle der Armeeangehörigen ging die Entlassung bei vielen auch damit einher, dass sie ihre vom Militär bereitgestellten Wohnungen verlassen mussten. Nach dem Sturz des Assad-Regimes kam es zu einem Sicherheitsvakuum im Gebiet der Alawiten, das durch Rebellengruppierungen, von denen einige von der Türkei unterstützt werden, gefüllt wurde, die sich mit Plünderungen und Entführungen gerächt haben. Dutzende Männer, darunter Studenten ohne Verbindungen zum alten Regime, wurden von solchen Gruppierungen festgenommen. Es kam zu verschiedenen Übergriffen auf Angehörige der alawitischen Glaubensgemeinschaft. Seit al-Assads Sturz wurden Aktivisten und Beobachtern zufolge Dutzende Syrer bei Racheakten getötet, die überwiegende Mehrheit von ihnen aus der Minderheit der Alawiten. Immer wieder kommt es zu Tötungen von alawitischen Zivilisten in der Stadt Homs und Umgebung. Berichte deuten darauf hin, dass sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gezielt angegriffen werden. Im Gegensatz zu den anhaltenden Rachemorden an sunnitischen und alawitischen Personen, die verdächtigt werden, in al-Assads Armee oder dessen Geheimdienst involviert gewesen zu sein, steht der Tod dieser Zivilisten nicht in Zusammenhang mit ihrer direkten Beteiligung an früheren Gräueltaten, sondern mit ihrer konfessionellen Identität. Berichten zufolge konzentrieren sich diese Vorfälle auf bestimmte Gebiete. Zwar gab es ähnliche Vorfälle auch in Latakia und Hama, doch scheinen sie in mehreren Stadtvierteln von Homs und den angrenzenden Gebieten des Gouvernements Homs am häufigsten vorzukommen. Viele von der Übergangsregierung inhaftierte Alawiten wurden beschuldigt, unter der früheren Regierung Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Andere wurden Berichten zufolge von Bürgern getötet, die Rache für Verbrechen gegen sie oder ihre Angehörigen suchten. Eine beträchtliche Anzahl der wegen mutmaßlicher Verstöße Inhaftierten wurde später mangels Beweisen freigelassen, was wiederum Wut innerhalb der Opfergemeinschaften auslöste und Vergeltungsmaßnahmen gegen unbeteiligte Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft provozierte. Obwohl die neue Regierung es auf ehemalige Regierungsbeamte und Soldaten abgesehen hat, sind die alawitischen Stadtviertel von Angst erfüllt, aufgrund beunruhigender Berichte über Morde und Verschwindenlassen in diesen Gebieten. HTS-Beamte zeigen mitunter Verständnis, geben sich aber hinsichtlich der Täter ahnungslos. Die syrische Regierung hat Gräueltaten an Alawiten zwar verurteilt, noch fehlt es an effektiven Schritten zu deren nachhaltigem Schutz. Zumindest in Homs wurden als Reaktion auf die zunehmenden religiösen Spannungen Straßensperren und Kontrollpunkte rund um die mehrheitlich von Alawiten bewohnten Stadtteile errichtet. Obwohl in bestimmten Regionen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, konnten diese das Sicherheitsgefühl der alawitischen Bevölkerung nicht wiederherstellen. Das weitverbreitete Misstrauen zwischen den Gemeinschaften hält an, und viele Alawiten sehen sich weiterhin allein aufgrund ihrer religiösen Identität als Zielscheibe. Angesichts der anhaltenden Repressalien waren zahlreiche Alawiten, die in gemischten Gouvernements wie Homs und Hama lebten, gezwungen, sich in die relative Sicherheit der Küstendörfer zurückzuziehen. Syrians for Truth and Justice dokumentierte zwei Kampagnen, die sich überwiegend gegen alawitische Gemeinschaften richteten. Die erste fand Ende Dezember 2024 statt, während die zweite am 07.03.2025 durchgeführt wurde, zeitgleich mit dem Beginn eskalierender Gewalt in der Küstenregion Syriens. Die beiden Aktionen führten zum Verschwinden von Dutzenden von Einwohnern, wobei Berichte über außergerichtliche Hinrichtungen vorliegen. Zeugenaussagen belegen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, die während der beiden dokumentierten Kampagnen im Stadtteil al-Qadam von Damaskus begangen wurden. Dazu gehören willkürliche Verhaftungen ohne richterliche Haftbefehle und Freiheitsentzug außerhalb jeglicher Rechtsrahmen. Es wurden auch mehrere Fälle von Verschleppung dokumentiert, bei welchen die Behörden die Anwesenheit der Inhaftierten leugneten oder sich weigerten, Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Haftort zu geben. Einige Zeugen berichteten, dass Inhaftierte, darunter auch Minderjährige, physischer und psychischer Folter und Misshandlung ausgesetzt waren. Am Jahrestag des Massakers von Hama verzeichnete die SOHR die Hinrichtung von zehn Alawiten im Gouvernement Hama, als Täter wird die Gruppierung Ansar as-Sunna vermutet. Seit dem Sturz von al-Assad sind die Spannungen vor dem Hintergrund konfessioneller Angriffe auf die Alawiten eskaliert. An der syrischen Küste und im Latakia-Gebirge wurden Anfang März 2025 hunderte Menschen, darunter Frauen und Kinder, getötet. Sicherheitskräfte, Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die mit ihnen verbündeten Kräfte begingen Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen. Die meisten der Getöteten scheinen der alawitischen Gemeinschaft anzugehören. Anwohner der Küstenregion berichteten, dass viele Häuser alawitischer Familien geplündert und niedergebrannt wurden. Nach anderen Angaben befanden sich unter den von Aufständischen des ehemaligen Regimes Getöteten neben Alawiten auch Sunniten und Christen. Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspatrouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Bashar al-Assad eskalierte am 06.03.2025 in Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen getötet wurden. Bewaffnete Männer, die der neuen syrischen Regierung treu ergeben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, wie Augenzeugen und Videos belegen. Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstützte Gruppierungen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden. Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet. Dem Leiter der SOHR zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt gewesen waren oder mit dem ehemaligen Regime in Verbindung standen. Des Weiteren gibt er an, dass in einigen Gebieten Zivilisten massakriert wurden, während andere durch Erschießungskommandos hingerichtet wurden, wie in den Stadtvierteln Baniyas und al-Qusour im Gouvernement Tartus, wo 92 Personen durch ein Erschießungskommando des Ministeriums für Verteidigung und innere Sicherheit hingerichtet wurden. Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen. In den Städten im Gebiet zwischen Baniyas und Qadmous kam es zu Massentötungen, darunter auch von Kindern und älteren Menschen. Zehntausende Häuser wurden laut Aussage des Leiters der SOHR geplündert und niedergebrannt. Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, berichtet von Menschen, die im Kreuzfeuer getötet wurden, sowie von schweren Misshandlungen während der Haft, von Entführungen, Plünderungen, Beschlagnahmung von Eigentum sowie von Delogierung von Familien aus staatlichen Wohnungen. Eine syrische Untersuchungskommission veröffentlichte am 22.07.2025 ihre Ergebnisse zu den Morden an mehr als 1.400 Menschen im Rahmen religiös motivierter Gewalt im März
  46. Laut dem Bericht gibt es keine Beweise dafür, dass die syrische Militärführung die Angriffe angeordnet hat. Demnach haben verschiedene Fraktionen gegen militärische Befehle verstoßen, indem sie Übergriffe auf Zivilisten begangen haben. Zudem werden die Gewalttaten – darunter Massenmorde, Raubüberfälle und die Zerstörung von Häusern – als „weit verbreitet, aber nicht organisiert“ beschrieben. Die Untersuchungskommission erklärte, dass die Morde in erster Linie aus Rache für die Angriffe von Assad-Anhängern begangen wurden und sich auf bestimmte alawitische Dörfer konzentrierten. Die Zahl der im Bericht dokumentierten 1.426 Toten, darunter vor allem Zivilisten, deckt sich mit denen unabhängiger Beobachtergruppen. Die New York Times konnte in mindestens einem Fall nachweisen, dass Regierungssoldaten eine Tötung in Latakia und Tartus durchgeführt haben. 298 Verdächtige werden strafrechtlich verfolgt, 37 wurden festgenommen. Die Regierung kann die für die Gewalt an den Alawiten verantwortlichen Milizen nicht ohne Weiteres zur Rechenschaft ziehen, da sie einen wesentlichen Bestandteil ihrer Unterstützerbasis darstellen. Seit den Massakern im März kommt es an der Küste immer wieder zu Gewalt, zu religiös motivierten Morden und Entführungen, die sich gegen die alawitische Gemeinschaft richten. Eine Reihe von Guerilla-Angriffen hat sich unterdessen gegen die Sicherheitsdienste in Damaskus gerichtet. Die neue Regierung hat darauf mit einer Verstärkung der Sicherheitsmaßnahmen in der Region reagiert. Entlang der Hauptstraßen wurden in kurzen Abständen Kontrollpunkte eingerichtet, während die Bergdörfer an der Küste regelmäßig durchsucht und mobile Kontrollpunkte eingesetzt werden, um „Überbleibsel“ des alten Regimes aufzuspüren. Im November 2025 ist die alawitische Minderheit in Syrien erneut zum Ziel gewalttätiger Ausschreitungen geworden. Die Gewalt brach aus, nachdem ein Ehepaar aus einem bekannten Beduinenstamm in seinem Haus südlich von Homs tot aufgefunden worden war. Am Tatort waren konfessionell motivierte Parolen angebracht. Staatliche Medien deuteten dies als Versuch, religiös motivierte Unruhen stiften zu wollen, und Regierungsbehörden sahen keine Anzeichen für ein religiös motiviertes Verbrechen hinter den Morden. Trotzdem waren diese Morde Auslöser für „Vergeltungs“-Schläge durch bewaffnete Männer des Bani-Khalid-Stammes in überwiegend von Alawiten und Schiiten bewohnten Stadtteilen von Homs. Sie schossen direkt auf Zivilisten, darunter Frauen und Kinder. In mehreren Stadtvierteln von Hums kam es zu Vandalismus und Brandstiftung, 19 Häuser, 29 Autos und 21 Geschäftsräume wurden beschädigt, 18 Personen verletzt und zwei getötet. Die Sicherheitskräfte entsandten Sicherheitskräfte von Damaskus nach Homs, um die Spannungen einzudämmen. Es wurden intensive Sicherheitsmaßnahmen ergriffen und Ausgangssperren verhängt, und mit lokalen Persönlichkeiten, wie Scheichs und Stammesführern, kommuniziert (SANA 24.11.2025b), um Spannungen einzudämmen. Die Behörden haben bislang keine Festnahmen oder Verdächtige im Zusammenhang mit den Morden bekannt gegeben. Die Ermittlungen dauern an. Der Direktor der SOHR bezeichnet die aus den Morden resultierende Gewalt als konfessionell motiviert, weil Alawiten für den oben erwähnten Mord verantwortlich gemacht wurden, ohne dass die Täter identifiziert worden wären. Die Spannungen zwischen Alawiten und der sunnitischen Gemeinschaft haben sich auch in lokalen Konflikten manifestiert. Am 27.08.2025 stellte eine mit den Übergangsbehörden verbündete bewaffnete Gruppierung ein Ultimatum und forderte die Bewohner auf, das Gebiet Soumariya in Damaskus zu verlassen. Der Streit um Soumariya ist ein seit mehr als vier Jahrzehnten andauerndes Problem, das darauf zurückgeht, dass Land aus Muadamiya enteignet und an alawitische Regierungsangestellte umverteilt wurde. Die Behörden schritten ein, erließen ein Verbot der Vertreibung der alawitischen Bewohner und kündigten an, dass der Streit vor Gericht geklärt werden würde. Berichten zufolge führten jedoch Kräfte des Verteidigungsministeriums zusammen mit verbündeten Milizen Operationen durch, die zur Zwangsräumung der alawitischen Bewohner führten. Die Bewohner berichteten, dass offizielle Sicherheitskräfte tagsüber Kontrollen durchführten, bewaffnete Gruppen jedoch nachts zurückkehrten, um die verbliebenen Familien zu bedrohen. Hunderte von Männern wurden festgenommen und später freigelassen, nachdem sie eine Erklärung unterzeichnet hatten, ihre Häuser zu verlassen. Häuser wurden geplündert, mehrere Frauen wurden Berichten zufolge geschlagen, und den vertriebenen Familien wurde der Zugang zu anderen mehrheitlich von Alawiten bewohnten Stadtvierteln in Damaskus verwehrt. Anfang Februar wurde der Oberste Alawitische Islamische Rat in Syrien und der Diaspora gegründet. Sein Ziel umfasst die Sicherstellung, dass die alawitische Gemeinschaft ein authentischer Teil des syrischen Gefüges bleibt. Er soll bis zum Ende der Übergangsphase und der Errichtung eines verfassungsbasierten Staates bestehen. Der Rat soll vom Mufti von Latakia geleitet werden und sich aus 130 Scheichs aus verschiedenen Gouvernements zusammensetzen. Seit Februar 2025 hat Amnesty International glaubwürdige Berichte über mindestens 36 alawitische Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren erhalten, die in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama von unbekannten Personen entführt worden sind. Am helllichten Tag werden Mädchen aus den Küstenstädten, Dörfern und ländlichen Gebieten in Homs und Hama entführt. Die syrische Regierung erklärte, sie habe keine Fälle von entführten alawitischen Mädchen oder Frauen in den Küstengebieten festgestellt. Obwohl die alawitische Gemeinschaft Syriens unter Assad zu den ärmsten gehörte, sind sich Analysten einig, dass ihre zunehmende wirtschaftliche Entrechtung seit dem Sturz des Regimes wahrscheinlich ein Faktor ist, der Ressentiments und Militanz an der Küste schürt. Viele Alawiten befinden sich in einem Kampf ums wirtschaftliche Überleben, da Damaskus versucht hat, öffentliche Institutionen zu reformieren. Viele dieser Institutionen dienten einer klientelistischen Funktion, um der eigenen Sekte der Assad-Familie Arbeitsplätze und Einkommen zu verschaffen, wobei es üblich war, dass eine Person gleichzeitig mehrere Stellen in verschiedenen öffentlichen Institutionen innehatte. Viele ehemalige alawitische Kämpfer sind im Wesentlichen gezwungen, sich zu Hause zu verstecken, wo sie sich langweilen, verärgert sind bzw. nicht arbeiten können. Diese Marginalisierung birgt die Gefahr, dass sich noch mehr Männer den Aufständischen anschließen. Die meisten Analysten sind sich einig, dass die Gewalt auf niedrigem Niveau wahrscheinlich anhalten wird. Angesichts der Sicherheitsrisiken und des wirtschaftlichen Zusammenbruchs sind viele Alawiten in den Libanon und nach Zypern geflohen oder in sicherere Gebiete innerhalb Syriens, darunter auch Nordostsyrien, gezogen. Darüber hinaus führt EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, (in Folge: CF), S. 43 aus, dass die Alawiten etwa 1,7 Millionen oder 9 % der syrischen Bevölkerung darstellen. Sie konzentrieren sich hauptsächlich in den Küsten- und Bergregionen Syriens (Gouvernements Tartus und Latakia), mit kleineren Gemeinschaften in Homs, Hama und Damaskus. (a) Angriffe der Übergangsregierungstruppen und verbündeter bewaffneter Gruppen Zwischen dem
  47. und
  48. März führte sektiererische Gewalt zwischen den Übergangsbehörden und ihren Verbündeten auf der einen Seite und alawitischen Milizen, die Assad treu ergeben sind, Berichten zufolge zum Tod von Hunderten Zivilisten hauptsächlich in den Küstengouvernements Latakia und Tartus und in geringerem Maße in Hama und Homs. Diese Ereignisse umfassten außergerichtliche Hinrichtungen, darunter Exekutionen auf freiem Feld und Massenmorde, die Berichten zufolge durch Vergeltungs- und sektiererische Motive motiviert waren. Laut Quellenangaben waren die meisten der getöteten Zivilisten Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft, insbesondere aus Latakia und die Gouvernements Tartus. Laut SNHR wurden bei den Unruhen 1.334 Menschen getötet. Davon wurden 887 Zivilisten und entwaffnete Kämpfer der pro-Assad-Überreste von Sicherheitskräften getötet, die nominell dem Verteidigungsministerium unterstellt waren, aber relativ unabhängig operierten, sowie von lokalen Gruppen bewaffneter Zivilisten. Etwa 445 Personen (231 Zivilisten und 214 Angehörige der Sicherheitskräfte) wurden von pro-Assad-Überresten getötet. Quellen zufolge wurde die Mehrheit der zivilen Todesopfer durch staatliche Sicherheitskräfte von SNA-Fraktionen, darunter die Divisionen Hamza und Suleiman Shah/Amshat, sowie von ausländischen Dschihadisten und irregulären Zivilisten verübt. Laut US-Geheimdiensterkenntnissen agierten die an den Operationen beteiligten SNA-Fraktionen „wahrscheinlich außerhalb der direkten Kontrolle der Behörden während der Kämpfe“. Nach Informationen von Amnesty International töteten regierungsnahe Milizen am
  49. und
  50. März 2025 mehr als 100 Menschen in der Küstenstadt Baniyas. Die Organisation untersuchte 32 dieser Tötungen und kam zu dem Schluss, dass sie vorsätzlich, gegen Angehörige der alawitischen Minderheit gerichtet und rechtswidrig waren. Im Gegensatz dazu war die Beteiligung der GSS-Kräfte (GSS= Allgemeine Sicherheitsdienste) an außergerichtlichen Tötungen war Berichten zufolge begrenzt. Das SJAC erklärte, die an der Operation beteiligten GSS-Kräfte seien die diszipliniertesten gewesen, und es sei am unwahrscheinlichsten, dass sie Übergriffe gegen Zivilisten begangen hätten. Quellen berichteten, dass Mitglieder der GSS-Kräfte versucht hätten, Zivilisten an der Küste vor Angriffen durch Mitglieder anderer bewaffneter Gruppen zu retten oder zu schützen. Die Gewalt führte zur Vertreibung von rund 51.000 Menschen, darunter 6.000, die nach Libanon flohen. Weitreichende Ausgangssperren und Bewegungseinschränkungen wurden verhängt, darunter die Sperrung der Autobahn Homs–Latakia, was zur Aussetzung humanitärer Hilfsmaßnahmen führte. Präsident al-Sharaa ordnete die Bildung eines unabhängigen nationalen Komitees zur Untersuchung der Ereignisse an. Berichten zufolge begannen die Behörden, Personen zu verfolgen, die beschuldigt wurden, während der Aufstandsaktivitäten in Westsyrien zwischen dem
  51. und
  52. März Verbrechen begangen zu haben. Am
  53. April verlängerte al-Sharaa das Mandat des unabhängigen Untersuchungsausschusses um drei Monate. Der Ausschuss war mit der Untersuchung und Berichterstattung über die Gewalt an der Küste beauftragt. Nach den Gewalttaten zwischen dem
  54. und
  55. März tauchten weiterhin vereinzelte Berichte über Angriffe auf Alawiten auf, die Regierungstruppen und verbündeten bewaffneten Gruppen zugeschrieben wurden. (b) Angriffe durch unbekannte Akteure Seit Anfang 2025 gibt es wöchentliche Berichte über die Tötung von Zivilisten, häufig Alawiten, durch „unbekannte Bewaffnete“ oder „maskierte Männer“. Zwischen Januar und Ende April 2025 fielen mindestens 361 Zivilisten außergerichtlichen Tötungen in den Gouvernements Homs und Hama zum Opfer, wie das SNHR unter Berufung auf Syria Direct berichtet. Die meisten dieser Tötungen ereigneten sich in Gebieten, die überwiegend von Alawiten bewohnt werden. Nach den gewaltsamen Auseinandersetzungen im März in den Küstenregionen setzten sich die Attentate auf Alawiten fort, die zumeist von unbekannten Bewaffneten verübt wurden. Vorfälle wurden aus den Gouvernements Latakia, Tartus und Homs gemeldet. Zwischen dem
  56. und
  57. April dokumentierte das SNHR die Tötung von mindestens 20 Zivilisten in überwiegend von Alawiten bewohnten Gebieten der Stadt Homs. Diese Tötungen wurden Berichten zufolge von unbekannten bewaffneten Gruppen verübt, die außerhalb der staatlichen Kontrolle operierten. Dies geschah im Anschluss an Sicherheitsoperationen des GSS gegen Personen mit Verbindungen zur ehemaligen Assad-Regierung, die auf Widerstand lokaler Gruppen stießen. Die Angriffe umfassten gezielte Attentate auf Personen, die zuvor mit der Assad-Regierung verbunden waren, von denen einige Versöhnungsabkommen geschlossen hatten, sowie willkürliche Tötungen, die vermutlich durch sektiererische und rachsüchtige Absichten motiviert waren. Laut SJAC scheinen die Tötungen von Alawiten in Homs, anders als die andauernden Rachemorde an Personen, die mit dem Sicherheitsapparat des ehemaligen Assad-Regimes in Verbindung stehen, auf sektiererischer Identität zu beruhen, angetrieben von der Wahrnehmung, dass alle Alawiten an den Taten des Assad-Regimes mitschuldig waren. SJAC stellte fest, dass diese Vorfälle geografisch konzentriert zu sein scheinen. Während ähnliche Angriffe auch in Latakia und Hama gemeldet wurden, sind sie am häufigsten in bestimmten Vierteln der Stadt Homs und nahegelegenen Gebieten im Gouvernement Homs zu verüben. Laut SJAC scheint die Wahrnehmung, dass Alawiten von Natur aus an den Gräueltaten des Assad-Regimes mitschuldig sind, in Homs besonders ausgeprägt zu sein, wahrscheinlich aufgrund der besonderen Konfliktgeschichte der Stadt, in der Tausende sunnitischer Zivilisten nach Menschenrechtsverletzungen, darunter mehrere Massaker, aus Homs vertrieben wurden. Einige dieser Massaker wurden Berichten zufolge von alawitischen Nachbarn verübt. Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften in Homs, einschließlich GSS-Kontrollpunkten an den Stadteinfahrten, gingen die Angriffe auf Zivilisten laut SJAC weiter. Einige Zivilisten haben den Behörden vorgeworfen, die Morde zu dulden oder sogar zu ermöglichen. Seit Anfang 2025 wurden Berichten zufolge Dutzende alawitische Männer und Frauen, insbesondere aus Homs, in der Nähe ihrer Häuser oder Arbeitsplätze von unbekannten Tätern entführt. Ihre Leichen wurden Tage später mit Schusswunden gefunden. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte die Entführung von 50 alawitischen Frauen durch unbekannte Täter zwischen Anfang Januar und April
  58. Die meisten Vorfälle ereigneten sich in den Gouvernements Homs, Tartus, Latakia und Hama. Eine Untersuchung von Le Monde ergab, dass einige der freigelassenen Frauen geschlagen, beleidigt und möglicherweise sexuell missbraucht wurden. Einige Mitglieder der alawitischen Gemeinde behaupteten, die Frauen seien von islamistischen Gruppierungen und Ausländern im Gouvernement Idlib zur Heirat entführt worden. Im April äußerte der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir O. Pedersen, „Besorgnis über Berichte über die Entführung von Frauen und Mädchen“ in Syrien, ohne weitere Details zu nennen. (c) Alawiten im öffentlichen Dienst Unter der Assad-Regierung arbeiteten mehr als 80 % der Alawiten für den Staat. Sie erhielten bevorzugte Positionen im Militär und im Sicherheitsbereich, stellten den Großteil des Armee- und Geheimdienstoffizierskorps und bekleideten die meisten höheren Regierungsämter sowie die Spitzen- und Führungspositionen in staatlichen Unternehmen. Während des Bürgerkriegs erhielten Ehefrauen und Kinder gefallener alawitischer Soldaten als Entschädigung für ihre Verluste öffentliche Stellen. Viele waren als „Angehörige von Märtyrern“ eingestellt worden, was Teil einer Praxis der Assad-Regierung war, die Staatsjobs als Entschädigung an Familien gefallener Soldaten und Sicherheitskräfte anbot, oft ohne tatsächlichen Verwaltungsbedarf. Laut einem STJ-Bericht gab es 2024 rund 2.800 Verträge für Ehepartner und Kinder von „Märtyrern“. Bis Ende 2021 wurden rund 18.000 demobilisierte Angehörige der Armee und der Sicherheitskräfte nach speziellen Einstellungsverfahren in den öffentlichen Dienst übernommen. Während die weitverbreiteten Entlassungen im öffentlichen Dienst die breite Bevölkerung trafen, hat die Entlassung von rund einer halben Million Beschäftigten im Sicherheitssektor die alawitische Gemeinschaft unverhältnismäßig stark getroffen. Dies spiegelt laut Quellen sowohl gezielte sektiererische Maßnahmen als auch ihre Überrepräsentation im öffentlichen Dienst unter Assad wider. Die Übergangsregierung entließ Berichten zufolge eine nicht näher bezifferte Anzahl von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, hauptsächlich Frauen im Lehrberuf, insbesondere Alawitinnen aufgrund ihrer Ehen mit Sicherheitskräften, die mit der Assad-Regierung in Verbindung standen. Alawiten waren in Lehrerstellen überrepräsentiert. Laut der International Crisis Group wurden die Ehepartner von den Behörden aufgrund ihrer Verbindung zu Alawiten als schuldig oder unzuverlässig angesehen. (d) Wohnungs-, Land- und Eigentumsfragen Von Reuters befragte Quellen schätzten, dass Sicherheitskräfte der Übergangsregierung Hunderte, möglicherweise sogar Tausende von Menschen, hauptsächlich Alawiten, aus ihren Häusern vertrieben haben. Während viele Zwangsräumungen ehemalige Angestellte des öffentlichen Dienstes betrafen, die nach ihrer Entlassung ihren Anspruch auf staatliche Wohnungen verloren hatten, wurden Berichten zufolge Hunderte alawitischer Familien allein aufgrund ihrer konfessionellen Zugehörigkeit aus ihren Privathäusern vertrieben. Laut einer Untersuchung des Economist lebten die aus ihren Häusern in Damaskus vertriebenen Alawiten in Unterkünften, die die Assad-Regierung über das Verteidigungsministerium für Familien von Angehörigen der Streitkräfte reserviert hatte. STJ dokumentierte die Zwangsräumung und die Beschlagnahmung von Eigentum von mindestens 16 Familien, hauptsächlich Alawiten, in einem Wohnkomplex, der ursprünglich für Armee- und Polizeibeamte der ehemaligen Assad-Regierung im ländlichen Damaskus vorgesehen war. Bewaffnete Gruppen, die mit der Übergangsregierung verbunden sind, führten Berichten zufolge willkürliche Verhaftungen durch und vertrieben die Bewohner gewaltsam. In einigen Fällen wurden Mitglieder dieser bewaffneten Gruppen und ihre Familien angeblich in den verlassenen Häusern untergebracht. Im Mai erklärte das UNHCR, dass die Behörden Berichten zufolge Land beschlagnahmt hätten, das überwiegend der alawitischen Bevölkerung in zwölf Dörfern im ländlichen Gouvernement Hama gehörte, obwohl diese Eigentümer waren. Dies führte zur Vertreibung von etwa 2.000 Familien. Laut hochrangigen Beamten des GSS, die von Reuters zitiert wurden, richteten die neuen Machthaber zwei Komitees ein, um Immobilien zu verwalten, die mit Personen in Verbindung stehen, die als dem ehemaligen Regime zugehörig gelten. Eines dieser Komitees überwachte die Beschlagnahmungen, das andere bearbeitete Beschwerden. Auf Grund dieser Berichte ist zu schließen, dass Aleviten derzeit einem realen Risiko unterliegen, in Syrien von nichtstaatlichen Kräften, nämlich Milizen, auf die sich zum Teil die jeweilige regionale Macht der Regierung stützt, oder Privatpersonen wegen der Zugehörigkeit zur Konfession der Aleviten Verfolgung im Sinne von gewalttätigen, zum Teil bewaffneten Angriffen, Entführungen (vor allem von Frauen) oder Vertreibungen zu erleiden. Dies trifft aber auch auf deren unmittelbare Familienangehörige zu, wenn diese keine Aleviten sind, weil in Syrien die Familie als ein Ganzes gesehen wird.
  59. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  60. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist (hier:) einer Asylwerberin auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass dieser im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, dieser keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und diese auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.
  61. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist (hier:) einer Asylwerberin auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass dieser im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, dieser keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und diese auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen zweifellos Syrien, da diese die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen zweifellos Syrien, da diese die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. 3.
  62. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass der Asylwerberin im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Absch. A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).3.
  63. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass der Asylwerberin im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel eins, Absch. A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Status-RL zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A der GFK zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Status-RL). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. A Status-RL beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Status-RL).Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Status-RL zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A der GFK zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. A Status-RL). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Artikel 9, Absatz eins, lit. A Status-RL beschriebenen Weise betroffen ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. B Status-RL). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde bzw. dieser nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, Status-RL). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde bzw. dieser nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN). Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat in zwei getrennten Prüfschritten zu vollziehen. Der erste Prüfschritt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 Status-RL vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR und EUAA ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat in zwei getrennten Prüfschritten zu vollziehen. Der erste Prüfschritt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Artikel 9 und 10 oder 15 Status-RL vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR und EUAA ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN). 3.
  64. Die Bestimmung der Heimatregion der Asylwerberin ist Grundlage für die Prüfung, ob ihr dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihr – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN), wobei hier die erfolgte rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch die Behörde mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung seit der Rechtskraft des Bescheides am 20.01.2026 der Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen steht (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). 3.
  65. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Die Beschwerdeführerin 1 stammt, wie festgestellt, aus der Stadt Darʿā im Gouvernement Darʿā; sie ist dort geboren und hat – auch wenn sie sich dazwischen woanders in Syrien aufgehalten hat – dort auch ihren letzten Aufenthalt. Es ist daher nicht zu sehen, warum nicht die Stadt Darʿā das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin 1 sein soll; hievon geht auch die Behörde aus. 3.
  66. Im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass gemäß § 3 AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (unter Hinweis auf VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266), nicht bloß in Bezug auf den Herkunftsort. So habe sich die Entscheidung etwa damit auseinanderzusetzen, wie der Asylwerber seinen bzw. ihren Herkunftsort erreichen könne (siehe auch VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Allerdings kommt es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003).3.
  67. Im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (unter Hinweis auf VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266), nicht bloß in Bezug auf den Herkunftsort. So habe sich die Entscheidung etwa damit auseinanderzusetzen, wie der Asylwerber seinen bzw. ihren Herkunftsort erreichen könne (siehe auch VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Allerdings kommt es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003). 3.
  68. Im Sinne des oben ausgeführten ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 eine nachvollziehbare Befürchtung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Syrien zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht hat. Dazu ist zuerst die Situation im Herkunftsgebiet, also in der Stadt Darʿā zu beleuchten und – droht dort keine asylrelevante Verfolgung – die Situation am (innersyrischen) Rückkehrweg zu untersuchen. Die Stadt Darʿā, also das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin 1, ist, wie festgestellt, unter Kontrolle der Übergangsregierung. Auch ist es der Beschwerdeführerin 1 möglich, von der Grenze aus dem Libanon oder vom Flughafen in Damaskus kommend, in ihr Herkunftsgebiet zu reisen, ohne Gebiete passieren zu müssen, die nicht unter Kontrolle der Übergangsregierung sind. Es muss zuvorderst daher nur geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin 1 von der HTS verfolgt wird; dies ist für das Bundesverwaltungsgericht prima vista nicht zu erkennen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin 1 glaubhaft gemacht, dass sie einerseits wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Familie – also zu der von ihr und H. gegründeten Familie – Verfolgung befürchte, einerseits, weil sie als Sunnitin einen Aleviten geheiratet hat und andererseits, weil H. als Offizier der syrischen Armee unter Assad für die Festnahme nunmehr in Freiheit befindlicher Personen gesorgt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Personen die Beschwerdeführerin 1 wirklich verfolgen könnten, weil diese ihr in einer Art und Weise gedroht haben, die die objektive Befürchtung der Beschwerdeführerin 1, die in Syrien auch kein soziales Netz mehr hat, durch diese ihr unbekannten Personen, rechtfertigen; eine mit Vernunft begabte Person würde sich in der Situation der Beschwerdeführerin 1 fürchten, im Falle der Rückkehr nach Darʿā von diesen unbekannten Personen wegen der Zugehörigkeit zur ihrer Familie – also zu der von ihr und H. gegründeten Familie – einerseits, weil sie als Sunnitin einen Aleviten geheiratet hat und andererseits, weil H. als Offizier der syrischen Armee unter Assad für die Festnahme nunmehr in Freiheit befindlicher Personen gesorgt hat, verfolgt zu werden. Da der Staat auch nicht schutzfähig ist – es muss daher die Schutzwilligkeit nicht thematisiert werden – handelt es sich ausnahmsweise bei dieser nichtstaatlichen Verfolgung um eine asylrelevante (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141); schon alleine aus diesem Grund wäre der Beschwerdeführerin 1 der Status der Asylberechtigen zuzuerkennen gewesen. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin 1 eine Frau, die aus dem Ausland alleine nach Syrien zurückkehren und dort auch keine ansässige Familie hat und daher erheblichen Diskriminierungen und zum Teil Verfolgungen ausgesetzt sein wird; dieses Risiko erhöht sich jedenfalls in Dar’a erheblich, da es sich bei der Beschwerdeführerin 1 – dem Augenschein nach – nicht um eine Frau handelt, die den islamisch-sunnitischen Kleidungsvorschriften entsprechend gekleidet ist und deren Mann, der Soldat der syrischen Armee unter Assad war, verschwunden ist. Als solche Frau muss die Beschwerdeführerin 1 objektiv nachvollziehbar mit relevanter Verfolgung rechnen. Auch aus diesem Grund wäre der Beschwerdeführerin 1 der Status der Asylberechtigen zuzuerkennen gewesen. Daher ist der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 stattzugeben, dieser der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festzustellen, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Daher ist der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 stattzugeben, dieser der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festzustellen, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.
  69. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG sind zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kinder einer Asylwerberin Familienangehörige im Sinne des AsylG.3.
  70. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG sind zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kinder einer Asylwerberin Familienangehörige im Sinne des AsylG. Gemäß §§ 34 Abs. 2 und 5, 69 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht (im Beschwerdeverfahren) auf Grund eines Antrags einer Familienangehörigen einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, der Familienangehörigen den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn diese nicht straffällig geworden ist und gegen die Fremde, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.Gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 5, 69 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht (im Beschwerdeverfahren) auf Grund eines Antrags einer Familienangehörigen einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, der Familienangehörigen den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn diese nicht straffällig geworden ist und gegen die Fremde, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 handelt es sich um die leiblichen, minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin 1, diese sind strafunmündig, also nicht straffällig geworden. Gegen die Beschwerdeführerin 1 ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. Daher ist der jeweiligen Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 stattzugeben, diesen jeweils der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sowie auszusprechen, dass diesen somit jeweils kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.
  71. Anzumerken ist, dass den Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 3 gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 damit ex lege jeweils eine (ab Erlassung dieses Erkenntnisses) auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zukommt; da eine entsprechende Feststellung aber nicht angeordnet ist, hat diese nicht spruchgemäß zu ergehen.3.
  72. Anzumerken ist, dass den Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 3 gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 damit ex lege jeweils eine (ab Erlassung dieses Erkenntnisses) auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zukommt; da eine entsprechende Feststellung aber nicht angeordnet ist, hat diese nicht spruchgemäß zu ergehen. Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der unter A) dargestellten Rechtsprechung und mangels der Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W170.2332429.1.00

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