4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 26.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach einer Erstbefragung am 26.10.2023 wurde er vor dem BFA am 14.08.2024 sowie am 12.08.2025 niederschriftlich einvernommen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung
FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und räumte ihm
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und räumte ihm
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19.11.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 01.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 03.12.2025 übermittelte das BFA eine Nachreichung an das Bundesverwaltungsgericht. Am 15.05.2026 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 18.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde blieb unentschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geb. XXXX 1992. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 1992. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement geboren und aufgewachsen und hat dort im Wesentlichen bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt.Der Beschwerdeführer ist in der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement geboren und aufgewachsen und hat dort im Wesentlichen bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt. Der Beschwerdeführer hat in Syrien sechs Jahre lang die Schule besucht. Von 2008 bis 2010 hat er als Schuhmacher gearbeitet. Von Jänner 2011 bis März 2013 hat er den damaligen staatlichen Wehrdienst für die ehemalige syrische Regierung in XXXX abgeleistet. Danach hat er wiederum ca. ein Jahr lang bei seiner Familie in XXXX gelebt und während dieser Zeit als Straßenverkäufer gearbeitet. Im Februar 2014 hat der Beschwerdeführer Syrien verlassen und ist gemeinsam mit seinen Eltern in die Türkei gereist, wo er bis August 2023 gelebt und als Schuhmacher gearbeitet hat. Danach hat er die Türkei verlassen und ist weiter nach Österreich gereist, wo er am 26.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Der Beschwerdeführer hat in Syrien sechs Jahre lang die Schule besucht. Von 2008 bis 2010 hat er als Schuhmacher gearbeitet. Von Jänner 2011 bis März 2013 hat er den damaligen staatlichen Wehrdienst für die ehemalige syrische Regierung in römisch 40 abgeleistet. Danach hat er wiederum ca. ein Jahr lang bei seiner Familie in römisch 40 gelebt und während dieser Zeit als Straßenverkäufer gearbeitet. Im Februar 2014 hat der Beschwerdeführer Syrien verlassen und ist gemeinsam mit seinen Eltern in die Türkei gereist, wo er bis August 2023 gelebt und als Schuhmacher gearbeitet hat. Danach hat er die Türkei verlassen und ist weiter nach Österreich gereist, wo er am 26.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimatstadt gemeinsam mit seiner Familie in einer Eigentumswohnung, die seinem Vater gehörte, gelebt. Diese Wohnung wurde im Zuge der Kriegshandlungen halb zerstört. Der Vater des Beschwerdeführers hat nach der Ausreise aus Syrien von der Türkei aus die Reparatur der Wohnung in Auftrag gegeben und ist die Wohnung nunmehr wieder hergerichtet. Ein in XXXX lebender Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers schaut hin und wieder nach dieser Wohnung.Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimatstadt gemeinsam mit seiner Familie in einer Eigentumswohnung, die seinem Vater gehörte, gelebt. Diese Wohnung wurde im Zuge der Kriegshandlungen halb zerstört. Der Vater des Beschwerdeführers hat nach der Ausreise aus Syrien von der Türkei aus die Reparatur der Wohnung in Auftrag gegeben und ist die Wohnung nunmehr wieder hergerichtet. Ein in römisch 40 lebender Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers schaut hin und wieder nach dieser Wohnung. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Die Eltern, ein Bruder sowie drei Schwestern des Beschwerdeführers leben ebenfalls in der Türkei. Der Bruder arbeitet dort als Transportfahrer sowie in einer Schuhfirma und unterstützt die Eltern finanziell. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in XXXX . Sie ist verwitwet und verdient sich ihren Lebensunterhalt als Leder-Verarbeiterin. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in Deutschland.Die Eltern, ein Bruder sowie drei Schwestern des Beschwerdeführers leben ebenfalls in der Türkei. Der Bruder arbeitet dort als Transportfahrer sowie in einer Schuhfirma und unterstützt die Eltern finanziell. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 . Sie ist verwitwet und verdient sich ihren Lebensunterhalt als Leder-Verarbeiterin. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Drei Tanten mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben in XXXX . Eine dieser Tanten ist bereits verwitwet. Zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers leben ebenfalls in XXXX , jeweils in einer Eigentumswohnung. Einer dieser Onkel ist arbeitslos, der andere arbeitet als Gelegenheitsarbeiter (Elektriker, Bauarbeiter).Drei Tanten mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben in römisch 40 . Eine dieser Tanten ist bereits verwitwet. Zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers leben ebenfalls in römisch 40 , jeweils in einer Eigentumswohnung. Einer dieser Onkel ist arbeitslos, der andere arbeitet als Gelegenheitsarbeiter (Elektriker, Bauarbeiter). Der Beschwerdeführer steht in täglichem Kontakt mit seinen in der Türkei lebenden Eltern und Geschwistern. Auch mit seinen in Syrien und Deutschland lebenden Schwestern besteht regelmäßiger Kontakt. Der Heimatort des Beschwerdeführers ist die Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement und steht unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung.Der Heimatort des Beschwerdeführers ist die Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement und steht unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Am 08.12.2024 wurde die syrische Hauptstadt Damaskus unter die Kontrolle der neuen syrischen Regierung gebracht und damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes beendet. An dieser Machtübernahme nahmen noch weitere Gruppierungen teil, die teilweise mit der ehemaligen Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) verbunden sind. Die vormalige HTS wurde ebenso durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) unterstützt. Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde im Dezember 2024 offiziell aufgelöst. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird von der neuen syrischen Regierung kontrolliert. Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht, als oppositionell gesinnt eingestuft oder zwangsrekrutiert zu werden. Die neue syrische Regierung – angeführt von der offiziell aufgelösten islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Es gibt keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr vonseiten der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht die reale Gefahr, durch die neue syrische Regierung wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer hat keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung gegenüber verinnerlicht und ist gegenüber der neuen syrischen Regierung nicht kritisch in Erscheinung getreten. Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Der Beschwerdeführer wird weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (sunnitischer Islam) bedroht. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder aufgrund der Rückkehr aus Europa keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen gegen die ehemalige HTS teilgenommen. Er äußerte sich niemals politisch und geriet aufgrund dessen auch niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich – mit Ausnahme eines in Österreich lebenden Onkels, mit dem er in keinem besonderen Naheverhältnis steht – über keine Familienangehörigen bzw. familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine bedeutenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat zwei Alphabetisierungskurse sowie einen Deutschkurs A1 absolviert. Zudem hat er einen Integrationskurs besucht. Der Beschwerdeführer ging bzw. geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers: Im Gouvernement XXXX übernahm die neue Regierung am 10.01.2026 die volle Kontrolle in XXXX Stadt. Danach fand eine signifikante Reduzierung der Feindseligkeiten statt. Seit Februar 2026 wurden aus den Gouvernements XXXX , Deir ez-Zor, XXXX und Hasaka mehrere Sicherheitsvorfälle gemeldet. Dazu gehören zwei Angriffe unbekannter Bewaffneter auf syrische Regierungstruppen in Deir ez-Zor am 19. März. Zudem gab es am 16. März einen Angriff auf ein ziviles Taxi im nördlichen Umland von XXXX , bei dem ein Zivilist getötet und drei Personen verletzt wurden. Auch nach dem Anstieg der Gewalt im Jänner des Jahres 2026, welche hat sich gegen die SDF richtet, ist die Sicherheitslage im Gouvernement nach der Erzielung eines neuen Integrationsübereinkommens zwischen der neuen Regierung und der kurdischen SDF weitgehend stabilisiert. Unter Berücksichtigung der Zahl von Rückkehrern aus dem In- und Ausland lässt sich schlussfolgern, dass es im Gouvernement zwar auch wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfindet.Im Gouvernement römisch 40 übernahm die neue Regierung am 10.01.2026 die volle Kontrolle in römisch 40 Stadt. Danach fand eine signifikante Reduzierung der Feindseligkeiten statt. Seit Februar 2026 wurden aus den Gouvernements römisch 40 , Deir ez-Zor, römisch 40 und Hasaka mehrere Sicherheitsvorfälle gemeldet. Dazu gehören zwei Angriffe unbekannter Bewaffneter auf syrische Regierungstruppen in Deir ez-Zor am 19. März. Zudem gab es am 16. März einen Angriff auf ein ziviles Taxi im nördlichen Umland von römisch 40 , bei dem ein Zivilist getötet und drei Personen verletzt wurden. Auch nach dem Anstieg der Gewalt im Jänner des Jahres 2026, welche hat sich gegen die SDF richtet, ist die Sicherheitslage im Gouvernement nach der Erzielung eines neuen Integrationsübereinkommens zwischen der neuen Regierung und der kurdischen SDF weitgehend stabilisiert. Unter Berücksichtigung der Zahl von Rückkehrern aus dem In- und Ausland lässt sich schlussfolgern, dass es im Gouvernement zwar auch wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfindet. Als sunnitischer Araber gehört der Beschwerdeführer keiner Minderheit und damit keiner im Einzelfall besonders schutzbedürftigen Personengruppe an. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, volljährig, anpassungsfähig, gesund und in einem erwerbsfähigen Alter. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgouvernement XXXX aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, insbesondere auch keine Folter oder Todesstrafe. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkung zu.Der Beschwerdeführer ist verheiratet, volljährig, anpassungsfähig, gesund und in einem erwerbsfähigen Alter. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgouvernement römisch 40 aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, insbesondere auch keine Folter oder Todesstrafe. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkung zu. Zu den Auswirkungen der allgemeinen Versorgungslage und humanitären Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers: Die wirtschaftliche und medizinische Versorgungslage in Syrien und damit auch in seiner Herkunftsregion ist angespannt, hat aber für den Beschwerdeführer keine solchen Auswirkungen, dass er bei seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche oder existenzielle Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr nach Syrien kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Behandlung bedürfen. Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr: Der Beschwerdeführer verfügt über eine langjährige und diverse Berufserfahrung als Schumacher und Straßenverkäufer, wurde in Syrien sozialisiert, ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut, ist arbeitsfähig und spricht auch eine der Landessprachen (Arabisch). Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit in einem der von ihm bereits ausgeübten Berufen nachgehen. Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien: Die Kernfamilie des Beschwerdeführers – abgesehen von einer in XXXX lebenden Schwester - lebt zwar nicht mehr in Syrien. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch sehr wohl über familiäre Anknüpfungspunkte in Syrien. So leben drei Tanten mütterlicherseits, zwei Onkel väterlicherseits sowie eine Schwester des Beschwerdeführers in XXXX . Der Beschwerdeführer verfügt mit diesen Angehörigen, insbesondere mit seinem in XXXX lebenden, erwerbstätigen Onkel, sowie seiner ebenfalls in XXXX lebenden und arbeitenden Schwester über ein tragfähiges Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn auch aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter, sowie auch Ratschläge und Kontakte erleichtern kann. Insbesondere kann den Beschwerdeführer auch sein in der Türkei lebender und arbeitender Bruder finanziell unterstützen.Die Kernfamilie des Beschwerdeführers – abgesehen von einer in römisch 40 lebenden Schwester - lebt zwar nicht mehr in Syrien. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch sehr wohl über familiäre Anknüpfungspunkte in Syrien. So leben drei Tanten mütterlicherseits, zwei Onkel väterlicherseits sowie eine Schwester des Beschwerdeführers in römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügt mit diesen Angehörigen, insbesondere mit seinem in römisch 40 lebenden, erwerbstätigen Onkel, sowie seiner ebenfalls in römisch 40 lebenden und arbeitenden Schwester über ein tragfähiges Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn auch aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter, sowie auch Ratschläge und Kontakte erleichtern kann. Insbesondere kann den Beschwerdeführer auch sein in der Türkei lebender und arbeitender Bruder finanziell unterstützen. Mit seiner langjährigen Arbeitserfahrung ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich seinen Lebensunterhalt in seiner Heimatstadt XXXX durch Erwerbsarbeit, zB als Schumacher oder Straßenverkäufer, zu erwirtschaften.Mit seiner langjährigen Arbeitserfahrung ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich seinen Lebensunterhalt in seiner Heimatstadt römisch 40 durch Erwerbsarbeit, zB als Schumacher oder Straßenverkäufer, zu erwirtschaften. Die wirtschaftliche Situation seiner Familienangehörigen in Syrien stellt sich als ausreichend gesichert dar, zumal sowohl seine in XXXX lebende Schwester als auch einer seiner in XXXX lebenden Onkel einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Beide in XXXX lebenden Onkel wohnen jeweils in einer Eigentumswohnung. Der Beschwerdeführer kann – zumindest vorübergehend – bei seiner Schwester oder einem seiner Onkel Unterkunft nehmen. Weiters steht ihm die Möglichkeit offen, in der reparierten Eigentumswohnung seines Vaters in XXXX zu wohnen. Die Grundversorgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr wie auch sein Wohnbedarf sind gesichert, trotz der Versorgungslageneinstufung der Herkunftsregion mit IPC Phase 3 “Crisis”. Darüber hinaus besteht für ihn die Möglichkeit für den Neubeginn in Syrien Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.Die wirtschaftliche Situation seiner Familienangehörigen in Syrien stellt sich als ausreichend gesichert dar, zumal sowohl seine in römisch 40 lebende Schwester als auch einer seiner in römisch 40 lebenden Onkel einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Beide in römisch 40 lebenden Onkel wohnen jeweils in einer Eigentumswohnung. Der Beschwerdeführer kann – zumindest vorübergehend – bei seiner Schwester oder einem seiner Onkel Unterkunft nehmen. Weiters steht ihm die Möglichkeit offen, in der reparierten Eigentumswohnung seines Vaters in römisch 40 zu wohnen. Die Grundversorgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr wie auch sein Wohnbedarf sind gesichert, trotz der Versorgungslageneinstufung der Herkunftsregion mit IPC Phase 3 “Crisis”. Darüber hinaus besteht für ihn die Möglichkeit für den Neubeginn in Syrien Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach möglichen anfänglichen Schwierigkeiten, in seiner Heimatstadt XXXX Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach möglichen anfänglichen Schwierigkeiten, in seiner Heimatstadt römisch 40 Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Zur sicheren Erreichbarkeit seines Herkunftsgebietes: Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkungen zu. Der Flughafen Damaskus hat seinen Vollbetrieb mit 08.01.2025 wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer kann etwa über die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge oder über die für die zivile Luftfahrt geöffneten Flughafen Damaskus einreisen und in der Folge über den Landweg weiter in sein Herkunftsgebiet reisen. Zu möglichen finanziellen Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe: Der Beschwerdeführer kann im Falle einer freiwilligen Rückkehr finanzielle Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 2. Beweiswürdigung: Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem vorgelegten syrischen Personenstandsregisterauszug. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienangehörigen und seinem Familienstand gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zu seiner Muttersprache folgt aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und der Verwendung in der Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zu seiner Schulausbildung und Berufserfahrung ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen sowie deren Aufenthaltsorten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Verhandlung. Zur Feststellung, wonach die in XXXX lebende Schwester des Beschwerdeführers als Leder-Verarbeiterin arbeitet, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: In der Niederschrift vor dem BFA am 12.08.2025 hat der Beschwerdeführer zu dieser Schwester angegeben: „Sie ist Witwe. Sie arbeitet jetzt als Leder-Verarbeiterin“. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer erstmals aus, dass seine Schwester zuhause sei und nicht arbeite. Nachgefragt, wann sich das geändert habe, gab er an: „Schon seit langem. Ich weiß nicht, seit wann sie zuhause ist, aber das war nach ihrer Heirat.“ Nachgefragt, wieviele Jahre dies ungefähr sei, gab er an, dass er sich nicht genau erinnern könne, möglicherweise seit 2005. Auf Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 12.08.2025 noch angeben habe, dass seine Schwester als Leder-Verarbeiterin tätig sei, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend und widersprüchlich zu seinen zunächst in der Verhandlung getätigten Angaben, dass sie letztes Jahr in diesem Beruf tätig gewesen sei, aber sie keine Aufträge mehr bekommen habe und sie daher dieses Jahr nicht mehr arbeite. Die Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach seine Schwester nicht mehr arbeite, wirkten daher in einer Gesamtschau nicht glaubhaft und war daher der Erstaussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 12.08.2025, welcher nach ständiger Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086) die Vermutung für sich hat, dass die der Wahrheit am nächsten kommt, zu folgen.Zur Feststellung, wonach die in römisch 40 lebende Schwester des Beschwerdeführers als Leder-Verarbeiterin arbeitet, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: In der Niederschrift vor dem BFA am 12.08.2025 hat der Beschwerdeführer zu dieser Schwester angegeben: „Sie ist Witwe. Sie arbeitet jetzt als Leder-Verarbeiterin“. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer erstmals aus, dass seine Schwester zuhause sei und nicht arbeite. Nachgefragt, wann sich das geändert habe, gab er an: „Schon seit langem. Ich weiß nicht, seit wann sie zuhause ist, aber das war nach ihrer Heirat.“ Nachgefragt, wieviele Jahre dies ungefähr sei, gab er an, dass er sich nicht genau erinnern könne, möglicherweise seit 2005. Auf Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 12.08.2025 noch angeben habe, dass seine Schwester als Leder-Verarbeiterin tätig sei, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend und widersprüchlich zu seinen zunächst in der Verhandlung getätigten Angaben, dass sie letztes Jahr in diesem Beruf tätig gewesen sei, aber sie keine Aufträge mehr bekommen habe und sie daher dieses Jahr nicht mehr arbeite. Die Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach seine Schwester nicht mehr arbeite, wirkten daher in einer Gesamtschau nicht glaubhaft und war daher der Erstaussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 12.08.2025, welcher nach ständiger Judikatur des VwGH vergleiche VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086) die Vermutung für sich hat, dass die der Wahrheit am nächsten kommt, zu folgen. Die Feststellung zur Regelmäßigkeit des Kontakts mit der Familie ergibt sich aus seiner gleichbleibenden Angabe im Verfahren. Die Feststellung des Heimatortes XXXX im gleichnamigen Gouvernement ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer dort geboren und aufgewachsen ist und er im Wesentlichen bis zu seiner Ausreise aus Syrien gemeinsam mit seiner Familie dort gelebt hat. Die Feststellungen zur Eigentumswohnung des Vaters des Beschwerdeführers in XXXX , deren Zerstörung und Reparatur ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung.Die Feststellung des Heimatortes römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer dort geboren und aufgewachsen ist und er im Wesentlichen bis zu seiner Ausreise aus Syrien gemeinsam mit seiner Familie dort gelebt hat. Die Feststellungen zur Eigentumswohnung des Vaters des Beschwerdeführers in römisch 40 , deren Zerstörung und Reparatur ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich aus der tagesaktuellen Online Länderkarte (vgl. https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 01.06.2026).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich aus der tagesaktuellen Online Länderkarte vergleiche https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 01.06.2026). Die Ausreise und die Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung oder Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes und einer allfälligen Unterstellung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes: Der Vollständigkeit halber ist vorerst festzuhalten, dass es die zum Zeitpunkt der Antragstellung ehemalige syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt. Eine dahingehende geäußerte Befürchtung vor dem BFA geht ins Leere. Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 26.02.2026 (in der Folge LIB V13), Kapitel Wehr- und Reservedienst). Mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht vom ehemaligen syrischen Assad-Regime keine Bedrohung mehr aus. Der Vollständigkeit halber ist vorerst festzuhalten, dass es die zum Zeitpunkt der Antragstellung ehemalige syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt. Eine dahingehende geäußerte Befürchtung vor dem BFA geht ins Leere. Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 26.02.2026 (in der Folge LIB V13), Kapitel Wehr- und Reservedienst). Mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht vom ehemaligen syrischen Assad-Regime keine Bedrohung mehr aus. Den vorliegenden Länderberichten zur neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS sind, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Im Fall des Beschwerdeführers kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(
Vm Art. 6 der Statusrichtlinie ist, es sei denn, es würde ein vorsätzliches Verhalten eines Akteurs vorliegen, wie etwa die vorsätzliche Verweigerung angemessener Gesundheitsversorgung für den Antragsteller (vgl. EUAA 12/2025, S. 58). Das Ermittlungsverfahren ergab keinen Hinweis hierfür.Dem EUAA Country Guidance aus Dezember 2025 zufolge stellt allgemeine Nichtverfügbarkeit von Gesundheitsversorgung trotz dieser prekären Lage an sich keinen schweren Schaden dar, der die Voraussetzungen für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
, Litera b, in Verbindung mit Artikel 6, der Statusrichtlinie ist, es sei denn, es würde ein vorsätzliches Verhalten eines Akteurs vorliegen, wie etwa die vorsätzliche Verweigerung angemessener Gesundheitsversorgung für den Antragsteller vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 58). Das Ermittlungsverfahren ergab keinen Hinweis hierfür. Der Beschwerdeführer leidet des Weiteren unter keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen und die Entstehung solcher gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeichnet sich unter Berücksichtigung seiner hierzu getätigten Angaben im Verfahren auch nicht zukünftig ab. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde zudem als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Mag somit auch der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Gouvernement XXXX schwierig sein, war für den gesunden Beschwerdeführer dennoch keine reale Gefahr festzustellen und haben sich solche im Verfahren auch nicht ergeben.Der Beschwerdeführer leidet des Weiteren unter keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen und die Entstehung solcher gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeichnet sich unter Berücksichtigung seiner hierzu getätigten Angaben im Verfahren auch nicht zukünftig ab. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde zudem als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Mag somit auch der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Gouvernement römisch 40 schwierig sein, war für den gesunden Beschwerdeführer dennoch keine reale Gefahr festzustellen und haben sich solche im Verfahren auch nicht ergeben. Länderberichten zufolge, gibt es auch keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die neue syrische Regierung, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in den letzten Monaten dennoch über Hinrichtungen berichtet wurde (vgl. LIB V13, Kapitel Todesstrafe).Länderberichten zufolge, gibt es auch keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die neue syrische Regierung, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in den letzten Monaten dennoch über Hinrichtungen berichtet wurde vergleiche LIB V13, Kapitel Todesstrafe). In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen. Auch die reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen.In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen. Auch die reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen. Zur Erreichbarkeit des Herkunftsgebiets des Beschwerdeführers: Wie bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer möglich die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge nach Syrien und in der Folge über den Landweg in seinen Heimatort zu gelangen. Mit Stand 19.01.2026 sind sieben Landgrenzübergänge zur Gänze bzw. bedingt passierbar (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z.B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Den Länderinformationen zufolge gab es – mit Ausnahme von Einzelfällen – keine Berichte über systematische Ablehnungen an den syrischen Grenzübergängen. Es gab seit dem Regimewechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern. Auch die Kosten für die Rückkehr auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Assad-Regimes (vgl. LIB V13, Kapitel Rückkehr). Den Länderberichten zufolge hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien seit dem Sturz al-Assads generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und XXXX sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit).Mit Stand 19.01.2026 sind sieben Landgrenzübergänge zur Gänze bzw. bedingt passierbar vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z.B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Den Länderinformationen zufolge gab es – mit Ausnahme von Einzelfällen – keine Berichte über systematische Ablehnungen an den syrischen Grenzübergängen. Es gab seit dem Regimewechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern. Auch die Kosten für die Rückkehr auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Assad-Regimes vergleiche LIB V13, Kapitel Rückkehr). Den Länderberichten zufolge hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien seit dem Sturz al-Assads generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und römisch 40 sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion im Gouvernement XXXX , mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können, zumal, wie bereits dargelegt, der Flughafen Damaskus in Betrieb ist (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Der Flughafen XXXX ist laut Angaben der Flughafen Homepage zwar derzeit nicht in Betrieb, soll jedoch laut der syrischen Generalbehörde für Zivilluftfahrt und Luftverkehr wieder aufgenommen werden (vgl. XXXX https://syria.liveuamap.com/en/2026/7-march-08-the-general-authority-of-civil-aviation-and-air, jeweils abgerufen am 31.03.2026). Zudem können den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auch seine Angehörigen vor Ort, etwa durch Kontakte und Informationen, unterstützen. Überdies haben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion im Gouvernement römisch 40 , mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können, zumal, wie bereits dargelegt, der Flughafen Damaskus in Betrieb ist vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Der Flughafen römisch 40 ist laut Angaben der Flughafen Homepage zwar derzeit nicht in Betrieb, soll jedoch laut der syrischen Generalbehörde für Zivilluftfahrt und Luftverkehr wieder aufgenommen werden vergleiche römisch 40 https://syria.liveuamap.com/en/2026/7-march-08-the-general-authority-of-civil-aviation-and-air, jeweils abgerufen am 31.03.2026). Zudem können den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auch seine Angehörigen vor Ort, etwa durch Kontakte und Informationen, unterstützen. Überdies haben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass auch EUAA in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ vom Dezember 2025 zur Einschätzung kommt, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen. In Anbetracht der dargestellten Informationen stellt sich die allgemeine Sicherheitslage in Syrien, insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers insgesamt nicht als derart gravierend dar, dass davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.Schließlich wird darauf hingewiesen, dass auch EUAA in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ vom Dezember 2025 zur Einschätzung kommt, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15, Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen. In Anbetracht der dargestellten Informationen stellt sich die allgemeine Sicherheitslage in Syrien, insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers insgesamt nicht als derart gravierend dar, dass davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (vgl. z. B. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0315, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der UNHCR die undifferenzierte Aussetzung aller negativen Entscheidungen im Hinblick auf internationale Schutzanträge empfiehlt. Der UNHCR fordert weiters den uneingeschränkten Zugang zu Verfahren und die Abstandnahme von der Beendigung des Flüchtlingsstatus. Seit dem Erscheinen der UNHCR-Position im Dezember 2024 (Standpunkt erneuert im November 2025) sind jedoch bereits zahlreiche Informationen zur derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien erschienen (vgl. insb. BFA, COI-CMS Syrien13 [28.02.2026], die vorgehaltenen Dokumente von EUAA (zB Country Guidance vom Dezember 2025, COI QUERY zu Syrien: „Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces“ vom 26.03.2026) sowie die zahlreichen Flash Updates des UNHCR), sodass eine aktuelle Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde unter Einbeziehung der Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegen der Position des UNHCR aus Dezember 2024 in der erneuerten Fassung vom November 2025 in diesem konkreten Einzelfall möglich ist.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind vergleiche z. B. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0315, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der UNHCR die undifferenzierte Aussetzung aller negativen Entscheidungen im Hinblick auf internationale Schutzanträge empfiehlt. Der UNHCR fordert weiters den uneingeschränkten Zugang zu Verfahren und die Abstandnahme von der Beendigung des Flüchtlingsstatus. Seit dem Erscheinen der UNHCR-Position im Dezember 2024 (Standpunkt erneuert im November 2025) sind jedoch bereits zahlreiche Informationen zur derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien erschienen vergleiche insb. BFA, COI-CMS Syrien13 [28.02.2026], die vorgehaltenen Dokumente von EUAA (zB Country Guidance vom Dezember 2025, COI QUERY zu Syrien: „Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces“ vom 26.03.2026) sowie die zahlreichen Flash Updates des UNHCR), sodass eine aktuelle Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde unter Einbeziehung der Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegen der Position des UNHCR aus Dezember 2024 in der erneuerten Fassung vom November 2025 in diesem konkreten Einzelfall möglich ist. Zur im Mai 2026 neu erschienenen UNHCR-Position („International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arabic Republic“) ist festzuhalten, dass diese zu keiner anderen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts zu führen vermag, zumal sich diese inhaltlich im Wesentlichen mit der UNHCR-Position vom Dezember 2024 deckt und die bisherigen Positionen inhaltlich im Wesentlichen beibehalten werden. Zu den in der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 15.05.2026 genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zum subsidiären Schutz, ist festzuhalten, dass diesen Entscheidungen großteils ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt als dem gegenständlichen Fall, zumal diese großteils nicht das Gouvernement XXXX , sondern andere Regionen in Syrien, betreffen. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass es sich bei den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts erstens nicht um höchstgerichtliche Entscheidungen und zweitens jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt und ist der Verweis in der Stellungnahme der Rechtsvertretung auf andere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts daher nicht zweckmäßig.Zu den in der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 15.05.2026 genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zum subsidiären Schutz, ist festzuhalten, dass diesen Entscheidungen großteils ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt als dem gegenständlichen Fall, zumal diese großteils nicht das Gouvernement römisch 40 , sondern andere Regionen in Syrien, betreffen. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass es sich bei den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts erstens nicht um höchstgerichtliche Entscheidungen und zweitens jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt und ist der Verweis in der Stellungnahme der Rechtsvertretung auf andere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts daher nicht zweckmäßig. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG: Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt IDs § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt IDs Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung: Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen:Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 mit Hinweis auf E vom 22.07.2011, 2009/22/0183). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 mit Hinweis auf E vom 22.07.2011, 2009/22/0183). Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.3.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. VfGH 28.01.2010, U2839/09, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben aber nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.3.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche VfGH 28.01.2010, U2839/09, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben aber nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer lediglich über einen in Österreich lebenden Onkel. Dieser steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Der letzte Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und diesem Onkel war im August 2024 und konnte daher eine derart intensive Beziehung nicht festgestellt werden. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher auszuschließen.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer lediglich über einen in Österreich lebenden Onkel. Dieser steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Der letzte Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und diesem Onkel war im August 2024 und konnte daher eine derart intensive Beziehung nicht festgestellt werden. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ist daher auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen: Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Zunächst spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0246).Zunächst spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0246). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (vgl. VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im Oktober 2023 im Bundesgebiet auf, somit seit noch nicht ganz drei Jahren. Dieser Zeitraum ist als relativ kurz zu werten. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten. Im gegenständlichen Verfahren kann insgesamt von keiner langen oder einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, U485/2012, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt).Im gegenständlichen Verfahren kann insgesamt von keiner langen oder einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden vergleiche dazu auch VfGH 12.06.2013, U485/2012, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt). Der Beschwerdeführer verfügt über keine bedeutenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat zwei Alphabetisierungskurse sowie einen Deutschkurs A1 absolviert. Zudem hat er einen Integrationskurs besucht. Der Beschwerdeführer ging bzw. geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Er hat keine engen Freunde und führt keine Beziehung. Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers können bereits vor dem Hintergrund seines erst knapp drei Jahre andauernden Inlandsaufenthalts im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als „außergewöhnlich“ bezeichnet werden. Insgesamt liegt im gegenständlichen Fall keine außerordentliche Integrationsverfestigung vor. Aufgrund des insgesamt relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und der in Syrien wohnhaften Familienangehörigen ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können wird. Er wurde in Syrien sozialisiert und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Es ist davon auszugehen, dass in Syrien neben seinen Angehörigen wie seiner Schwester, drei Tanten und zwei Onkeln auch andere Bezugspersonen etwa im Hinblick eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers leben, wenn der Beschwerdeführer auch derzeit nicht im aufrechten Kontakt mit anderen Bezugspersonen steht. Dies zumal der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bis zum Jahr 2014 lebte und arbeitete. Der junge, arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, und in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern berufstätig war, könnte in seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit nachgehen und kann davon ausgegangen werden, dass es für ihn möglich wäre, binnen eines angemessenen Zeitraumes eine Arbeit zu finden. Zudem könnten seine in XXXX lebenden Angehörigen, sein in der Türkei lebender Bruder durch monetäre Unterstützung, zunächst für ihn sorgen und könnte er dort zumindest zeitweise, bzw. in der reparierten Eigentumswohnung seines Vaters, auch unterkommen. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.Aufgrund des insgesamt relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und der in Syrien wohnhaften Familienangehörigen ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können wird. Er wurde in Syrien sozialisiert und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Es ist davon auszugehen, dass in Syrien neben seinen Angehörigen wie seiner Schwester, drei Tanten und zwei Onkeln auch andere Bezugspersonen etwa im Hinblick eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers leben, wenn der Beschwerdeführer auch derzeit nicht im aufrechten Kontakt mit anderen Bezugspersonen steht. Dies zumal der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bis zum Jahr 2014 lebte und arbeitete. Der junge, arbeitsfähige Be
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.