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W236 1260810-5

Obsah (17)§ 16Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 25§ 11Art. 130§ 61§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2026 GeschäftszahlW236 1260810-5 Spruch, W236 1260810-5/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 16Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, i

Vm § 61 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 29.04.2005 einen Asylantrag, dem der Asylgerichtshof im Beschwerdeweg mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 03.10.2011, Zl. D9 260810-2/2008/28E, stattgab, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährte sowie feststellte, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfasste nach einer Einvernahme des Beschwerdeführers am 26.02.2020 ein als „Bescheid“ betiteltes Schriftstück vom 24.07.2020, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und einem 7-jährigen Einreiseverbot erlassen werden sollte. Aufgrund eines Zustellmangels wurde das mit „Bescheid“ betitelte Schriftstück nie rechtswirksam und das Verfahren wurde am 22.09.2022 eingestellt.
  3. Am 01.12.2025 leitete das Bundesamt neuerlich ein Aberkennungsverfahren gegen den nicht (mehr) im Zentralen Melderegister erfassten Beschwerdeführer ein und regte nach ergebnisloser Einsichtnahme in das Grundversorgungs- und das Sozialversicherungssystem die Bestellung eines Abwesenheitskurators beim zuständigen Bezirksgericht XXXX an, welche mit Beschluss vom 03.12.205, Zl. 23 P 150/25w-2, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen wurde.
  4. Am 01.12.2025 leitete das Bundesamt neuerlich ein Aberkennungsverfahren gegen den nicht (mehr) im Zentralen Melderegister erfassten Beschwerdeführer ein und regte nach ergebnisloser Einsichtnahme in das Grundversorgungs- und das Sozialversicherungssystem die Bestellung eines Abwesenheitskurators beim zuständigen Bezirksgericht römisch 40 an, welche mit Beschluss vom 03.12.205, Zl. 23 P 150/25w-2, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen wurde. Das Bundesamt veranlasste daraufhin polizeiliche Erhebungen an der Wohnadresse der Mutter des Beschwerdeführers, die keine weiteren Hinweise über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers lieferten.
  5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.01.2026, Zl. 750619802/190043844, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2011, Zl. D9 260810-2/2008/28E, zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl I Nr. 100/2005, ab und stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.01.2026, Zl. 750619802/190043844, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2011, Zl. D9 260810-2/2008/28E, zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ab und stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde binnen vier Wochen bei der belangten Behörde einzubringen sei. Am 22.01.2026 machte die belangte Behörde durch Kundmachung an ihrer Amtstafel öffentlich bekannt, dass ein an den Beschwerdeführer zuzustellendes Dokument, konkret: der Bescheid vom 21.01.2026, Zl. 750619802/190043844, zur Abholung bereit liege. Das Dokument wurde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist bis 06.02.2026 abgeholt.

  1. Gegen diesen Bescheid übermittelte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung am 12.03.2026 das Rechtsmittel der Beschwerde.
  2. Mit Verspätungsvorhalt vom 13.04.2026 wurde die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichtes davon in Kenntnis gesetzt, dass sich die Beschwerde der Aktenlage nach als verspätet darstelle, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2026, Zl. 750619802/190043844, dem Beschwerdeführer am 22.01.2026 durch öffentliche Bekanntmachung

§ 25Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (Zust

G), rechtswirksam zugestellt worden sei. Es wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.6. Mit Verspätungsvorhalt vom 13.04.2026 wurde die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichtes davon in Kenntnis gesetzt, dass sich die Beschwerde der Aktenlage nach als verspätet darstelle, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2026, Zl. 750619802/190043844, dem Beschwerdeführer am 22.01.2026 durch öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 25, Absatz eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG), rechtswirksam zugestellt worden sei. Es wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.

  1. In der Stellungnahme vom 27.04.2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm der angefochtene Bescheid der belangten Behörde erst am 17.02.2026 während seiner Untersuchungshaft in der Justizanstalt zugestellt worden sei. Am 20.02.2026 sei seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung durch den zuständigen Referenten des Bundesamtes mitgeteilt worden, dass bislang kein Zustellnachweis vorliege. Daher sei davon auszugehen gewesen, dass der Bescheid noch nicht wirksam oder erst vor Kurzem zugestellt worden sei. Außerdem wäre aufgrund der Wichtigkeit der Sache nach § 11 AVG ein Abwesenheitskurator zu bestellen gewesen, weshalb die Zustellung durch Kundmachung nicht rechtswirksam und die am 13.03.2026 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde nicht verspätet sei. In eventu beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
  2. In der Stellungnahme vom 27.04.2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm der angefochtene Bescheid der belangten Behörde erst am 17.02.2026 während seiner Untersuchungshaft in der Justizanstalt zugestellt worden sei. Am 20.02.2026 sei seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung durch den zuständigen Referenten des Bundesamtes mitgeteilt worden, dass bislang kein Zustellnachweis vorliege. Daher sei davon auszugehen gewesen, dass der Bescheid noch nicht wirksam oder erst vor Kurzem zugestellt worden sei. Außerdem wäre aufgrund der Wichtigkeit der Sache nach Paragraph 11, AVG ein Abwesenheitskurator zu bestellen gewesen, weshalb die Zustellung durch Kundmachung nicht rechtswirksam und die am 13.03.2026 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde nicht verspätet sei. In eventu beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
  3. Die vom Beschwerdeführer in eventu beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W236 1260810-6/2E, als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt sieben Mal, zuletzt im Jahr 2023, wegen von Amts wegen zu verfolgenden Vorsatztaten rechtskräftig verurteilt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2011, Zl. D9 260810-2/2008/28E, zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine mit einem Einreiseverbot von sieben Jahren verbundene Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation erlassen. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2011, Zl. D9 260810-2/2008/28E, zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine mit einem Einreiseverbot von sieben Jahren verbundene Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation erlassen. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde binnen vier Wochen bei der belangten Behörde einzubringen sei. 1.2. Der Beschwerdeführer war bis 15.09.2023 und danach erst wieder ab 03.02.2026 im Zentralen Melderegister erfasst; dazwischen scheinen keine Meldungen seiner Person auf. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete mit Aktenvermerk vom 01.12.2025 gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ein. Mangels aufrechter Meldung regte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag beim zuständigen Bezirksgericht XXXX die Bestellung eines Abwesenheitskurators

§ 11AVG an, welche mit Beschluss des genannten Bezirksgerichts vom 03.12.2025, Zl.

23 P 150/25w-2, abgewiesen wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete mit Aktenvermerk vom 01.12.2025 gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein. Mangels aufrechter Meldung regte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag beim zuständigen Bezirksgericht römisch 40 die Bestellung eines Abwesenheitskurators

Paragraph 11, AVG an, welche mit Beschluss des genannten Bezirksgerichts vom 03.12.2025, Zl. 23 P 150/25w-2, abgewiesen wurde. Aufgrund einer Mitteilung der Mutter des Beschwerdeführers, wonach ihr Sohn gemeinsam mit ihr wohne, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.12.2025 ein Erhebungsersuchen an die zuständige Landespolizeidirektion, welche am 07.01.2026 mitteilte, dass an der Adresse der Mutter des Beschwerdeführers mehrmals niemand angetroffen werden konnte und die Nachbarn nichts von einem männlichen Bewohner der genannten Wohnung wüssten. Auch Einsichtnahmen in das Grundversorgungssystem und das Sozialversicherungssystem lieferten keine aktuellen Ergebnisse. 1.

  1. Daher gab die belangte Behörde am Donnerstag, den 22.01.2026, mittels Kundmachung an der Amtstafel öffentlich bekannt, dass ein an den Beschwerdeführer zuzustellendes Dokument, nämlich eine Ausfertigung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 21.01.2026, Zl. 750619802/190043844, zur Abholung bei der Behörde bereit liegt. Das zuzustellende Dokument wurde nicht innerhalb von zwei Wochen abgeholt und die Information über die öffentliche Bekanntmachung am Freitag, den 06.02.2026, von der Amtstafel abgenommen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übermittelte am Donnerstag, den 12.03.2026, die gegenständliche Beschwerde an die belangte Behörde.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus einer Einsicht in den unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, der vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde. Ergänzend wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Grundversorgungssystem, das Zentrale Fremdenregister sowie das Strafregister genommen. 2.
  3. Der Inhalt des angefochtenen Bescheides ist unstrittig und entspricht der im Akt einliegenden Urschrift (vgl. AS 749ff).2.
  4. Der Inhalt des angefochtenen Bescheides ist unstrittig und entspricht der im Akt einliegenden Urschrift vergleiche AS 749ff). Aus den im Strafregister aufscheinenden Eintragungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis zuletzt zum Jahr 2023 insgesamt sieben Mal wegen vorsätzlich begangener Offizialdelikte verurteilt wurde. 2.
  5. Die festgestellte Meldelücke des Beschwerdeführers basiert auf einer Einsicht in das Zentrale Melderegister (vgl. OZ 2).2.
  6. Die festgestellte Meldelücke des Beschwerdeführers basiert auf einer Einsicht in das Zentrale Melderegister vergleiche OZ 2). Die Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens gründet sich auf den diesbezüglichen Aktenvermerkt (vgl. AS 595f). Die Anregung eines Abwesenheitskurators (vgl. AS 615ff) sowie die abweisende Entscheidung durch das zuständige Bezirksgericht (vgl. AS 649f) sind ebenso im vorgelegten Verwaltungsakt dokumentiert wie die von der belangten Behörde veranlassten polizeilichen Erhebungen (vgl. AS 653ff) aufgrund der Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers (vgl. AS 641ff). Der Aktenlage ist zudem zu entnehmen, dass das Bundesamt vor der öffentlichen Bekanntmachung (erneut) aktuelle Registerabfragen vornahm (vgl. AS 667ff).Die Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens gründet sich auf den diesbezüglichen Aktenvermerkt vergleiche AS 595f). Die Anregung eines Abwesenheitskurators vergleiche AS 615ff) sowie die abweisende Entscheidung durch das zuständige Bezirksgericht vergleiche AS 649f) sind ebenso im vorgelegten Verwaltungsakt dokumentiert wie die von der belangten Behörde veranlassten polizeilichen Erhebungen vergleiche AS 653ff) aufgrund der Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers vergleiche AS 641ff). Der Aktenlage ist zudem zu entnehmen, dass das Bundesamt vor der öffentlichen Bekanntmachung (erneut) aktuelle Registerabfragen vornahm vergleiche AS 667ff). 2.
  7. Die Feststellungen über die öffentliche Bekanntmachung einer an den Beschwerdeführer zuzustellenden Ausfertigung des angefochtenen Bescheides (vgl. AS 861) sowie über die Beschwerdeerhebung ergeben sich ebenfalls aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.2.
  8. Die Feststellungen über die öffentliche Bekanntmachung einer an den Beschwerdeführer zuzustellenden Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vergleiche AS 861) sowie über die Beschwerdeerhebung ergeben sich ebenfalls aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG mit dem Tag der Zustellung. 3.1.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung. Abweichend davon normiert § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 zwei Wochen beträgt, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde.Abweichend davon normiert Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 zwei Wochen beträgt, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde. § 7 Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass in den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 AsylG 2005 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten ist, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 wahrscheinlich ist.Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 sieht vor, dass in den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 AsylG 2005 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten ist, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, wahrscheinlich ist. Nach § 27 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens insbesondere bei einem Fremden, der straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005).Nach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens insbesondere bei einem Fremden, der straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005). § 2 Abs. 3 AsylG 2005 definiert, dass ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden ist, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1) oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 definiert, dass ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden ist, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,) oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist. Da der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt sieben Mal wegen amtswegig zu verfolgender Vorsatztaten rechtskräftig verurteilt wurde, ist er als straffällig im Sinn des AsylG 2005 anzusehen (s. § 2 Abs. 3 leg.cit.), weshalb die Beschwerdefrist gegen den vorliegend angefochtenen Bescheid, mit dem der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

§ 16Abs. 1 erster Satz BFA-VG i

Vm §§ 7 Abs. 2 und 27 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 zwei Wochen ab der Zustellung des Bescheides beträgt.Da der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt sieben Mal wegen amtswegig zu verfolgender Vorsatztaten rechtskräftig verurteilt wurde, ist er als straffällig im Sinn des AsylG 2005 anzusehen (s. Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit.), weshalb die Beschwerdefrist gegen den vorliegend angefochtenen Bescheid, mit dem der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz 2 und 27 Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 zwei Wochen ab der Zustellung des Bescheides beträgt. Da in der Rechtsmittelbelehrung jedoch eine Frist von vier Wochen angegeben wurde, gilt das Rechtsmittel

§ 61Abs.

3 AVG auch innerhalb der angegebenen Frist als rechtzeitig.Da in der Rechtsmittelbelehrung jedoch eine Frist von vier Wochen angegeben wurde, gilt das Rechtsmittel

Paragraph 61, Absatz 3, AVG auch innerhalb der angegebenen Frist als rechtzeitig. 3.2.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.3.2.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der mit „Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung“ betitelte § 25 ZustG lautet wie folgt:Der mit „Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung“ betitelte Paragraph 25, ZustG lautet wie folgt: „

(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

§ 8

vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.„

(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

(2)Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.“ § 8 Abs. 1 ZustG sieht vor, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist

§ 8Abs. 2 Zust

G, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Paragraph 8, Absatz eins, ZustG sieht vor, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Nach § 2 Z 4 ZustG ist „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.Nach Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als „ultima ratio“ ein eher strenger Maßstab anzulegen (VwGH 09.10.2001, 2001/05/0295). Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setzt voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat (VwGH 21.05.1996, 95/04/0201, mwN). Für die Erfüllung der Verpflichtung der Behörde iSd § 25 Abs 1 ZustG, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen – etwa Angehörige, Nachbarn, etc. –, in Betracht (VwGH 28.10.2003, 2003/11/0056).Für die Erfüllung der Verpflichtung der Behörde iSd Paragraph 25, Absatz eins, ZustG, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen – etwa Angehörige, Nachbarn, etc. –, in Betracht (VwGH 28.10.2003, 2003/11/0056). Führen aber mehrmalige Abfragen des Zentralen Melderegisters zu keinem Ergebnis und ergeben sich mangels anderer der Behörde vorliegender Informationen keinerlei Hinweise auf potentielle Auskunftspersonen oder Auskunftsstellen, die über Wissen in Bezug auf die Abgabestelle des Empfängers verfügen könnten, sind die – bei einer Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

§ 25Zust

G vorausgesetzten – nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft. Auch umfassende Ermittlungen im Wege der internationalen Amtshilfe müssen nicht angestrengt werden. Zudem ist aus der Rsp. des VwGH nicht ableitbar, dass in jedem Fall Ermittlungen im Ausland zumutbar wären (VwGH 22.10.1991, 91/14/0156). Die Ermittlung einer Abgabestelle eines Empfängers im Ausland, von dem der Behörde lediglich die Nationalität, aber sonst keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen bekannt sind, überschreitet das Maß an zumutbaren amtswegigen Ermittlungen (VwGH 27.03.2026, Ra 2025/17/0015).Führen aber mehrmalige Abfragen des Zentralen Melderegisters zu keinem Ergebnis und ergeben sich mangels anderer der Behörde vorliegender Informationen keinerlei Hinweise auf potentielle Auskunftspersonen oder Auskunftsstellen, die über Wissen in Bezug auf die Abgabestelle des Empfängers verfügen könnten, sind die – bei einer Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 25, ZustG vorausgesetzten – nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft. Auch umfassende Ermittlungen im Wege der internationalen Amtshilfe müssen nicht angestrengt werden. Zudem ist aus der Rsp. des VwGH nicht ableitbar, dass in jedem Fall Ermittlungen im Ausland zumutbar wären (VwGH 22.10.1991, 91/14/0156). Die Ermittlung einer Abgabestelle eines Empfängers im Ausland, von dem der Behörde lediglich die Nationalität, aber sonst keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen bekannt sind, überschreitet das Maß an zumutbaren amtswegigen Ermittlungen (VwGH 27.03.2026, Ra 2025/17/0015). Im gegenständlichen Fall war der belangten Behörde von der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Veranlassung der Zustellung des angefochtenen Bescheides keine Abgabestelle des Beschwerdeführers bekannt, zumal dieser weder im Zentralen Melderegister erfasst war, noch im Grundversorgungssystem aufschien oder zur Sozialversicherung gemeldet war. Auch polizeiliche Erhebungen an der Adresse seiner Mutter ließen nicht annehmen, dass er dort Unterkunft nahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat damit die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln. Dass etwaige sonstige Wege offen gestanden wären, mit ihm persönlich in Kontakt zu treten, hat weder der Beschwerdeführer dargelegt, noch ist dies aufgrund der Aktenlage zu erkennen. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme die Bestellung eines Abwesenheitskurators als geboten erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass das zuständige Bezirksgericht über Anregung des Bundesamtes die gesetzlichen Voraussetzungen dafür als nicht gegeben ansah. Der belangten Behörde kann daher insoweit kein Vorwurf angelastet werden. Sie hat vielmehr – wenn auch im Ergebnis vergeblich – sämtliche zumutbaren Mittel herangezogen, um den Beschwerdeführer ausfindig zu machen. Vorliegend handelt es sich weder um ein Strafverfahren, noch war ein Zustellbevollmächtigter für den Beschwerdeführer bestellt oder ein Vorgehen nach § 8 ZustG geboten, zumal der belangten Behörde schon bei Einleitung des Aberkennungsverfahrens im Dezember 2025 keine Abgabestelle bekannt war und sie den Beschwerdeführer somit darüber nicht verständigen konnte (vgl. VwGH 19.02.2003, 2002/08/0207). Das Bundesamt durfte daher als „ultimato ratio“ von der in § 25 ZustG normierten Zustellform Gebrauch machen.Vorliegend handelt es sich weder um ein Strafverfahren, noch war ein Zustellbevollmächtigter für den Beschwerdeführer bestellt oder ein Vorgehen nach Paragraph 8, ZustG geboten, zumal der belangten Behörde schon bei Einleitung des Aberkennungsverfahrens im Dezember 2025 keine Abgabestelle bekannt war und sie den Beschwerdeführer somit darüber nicht verständigen konnte vergleiche VwGH 19.02.2003, 2002/08/0207). Das Bundesamt durfte daher als „ultimato ratio“ von der in Paragraph 25, ZustG normierten Zustellform Gebrauch machen. Da sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb von zwei Wochen ab der Kundmachung an der Amtstafel des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der Behörde zur Empfangnahme der an ihn zuzustellenden Ausfertigung des angefochtenen Bescheides einfand, gilt die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 21.01.2026, Zl. 750619802/190043844, daher durch öffentliche Bekanntmachung

§ 25Zust

G als bewirkt.Da sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb von zwei Wochen ab der Kundmachung an der Amtstafel des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der Behörde zur Empfangnahme der an ihn zuzustellenden Ausfertigung des angefochtenen Bescheides einfand, gilt die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 21.01.2026, Zl. 750619802/190043844, daher durch öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 25, ZustG als bewirkt. In § 25 ZustG wird nicht ausdrücklich definiert, zu welchem Zeitpunkt die in dessen Abs. 1 vorgesehene Zustellfiktion eintritt. In Analogie zur ähnlich gestalteten Bestimmung des § 17 ZustG über die Zustellung durch Hinterlegung, wonach das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der zweiwöchigen Abholfrist als zugestellt gilt (vgl. § 17 Abs. 3 ZustG), ist jedoch davon auszugehen, dass diese Wertung auch auf die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 ZustG zu übertragen ist. Somit gilt der angefochtene Bescheid mit der Kundmachung auf der Amtstafel am Donnerstag, den 22.01.2026, als zugestellt und die – wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung geltende – vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des Donnerstags, den 19.02.

  1. Die am 12.03.2026 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.In Paragraph 25, ZustG wird nicht ausdrücklich definiert, zu welchem Zeitpunkt die in dessen Absatz eins, vorgesehene Zustellfiktion eintritt. In Analogie zur ähnlich gestalteten Bestimmung des Paragraph 17, ZustG über die Zustellung durch Hinterlegung, wonach das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der zweiwöchigen Abholfrist als zugestellt gilt vergleiche Paragraph 17, Absatz 3, ZustG), ist jedoch davon auszugehen, dass diese Wertung auch auf die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, ZustG zu übertragen ist. Somit gilt der angefochtene Bescheid mit der Kundmachung auf der Amtstafel am Donnerstag, den 22.01.2026, als zugestellt und die – wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung geltende – vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des Donnerstags, den 19.02.
  2. Die am 12.03.2026 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zustellung erst nach Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der Amtstafel, somit am Freitag, den 06.02.2026, bewirkt wurde, wäre Freitag, der 06.03.2026, der letzte Tag der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gewesen und die Beschwerde vom 12.03.2026 verspätet eingebracht worden. Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W236.1260810.5.00

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