RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2026 GeschäftszahlW236 1260810-6 Spruch, W236 1260810-6/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 29.04.2005 einen Asylantrag, dem der Asylgerichtshof im Beschwerdeweg mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 03.10.2011, Zl. D9 260810-2/2008/28E, stattgab, dem Antragsteller in Österreich Asyl gewährte sowie feststellte, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Nach einer Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.02.2020 verfasste die Behörde ein als „Bescheid“ betiteltes Schriftstück vom 24.07.2020, mit welchem dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und einem 7-jährigen Einreiseverbot erlassen werden sollte. Aufgrund eines Zustellmangels wurde das mit „Bescheid“ betiteltem Schriftstück nie rechtswirksam und das Verfahren wurde am 22.09.2022 eingestellt.
- Am 01.12.2025 leitete das Bundesamt neuerlich ein Aberkennungsverfahren gegen den – nicht (mehr) im Zentralen Melderegister erfassten – Antragsteller ein.
- Mit Bescheid vom 21.01.2026, Zl. 750619802/190043844, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antragsteller den ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2011, Zl. D9 260810-2/2008/28E, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005, ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
- Mit Bescheid vom 21.01.2026, Zl. 750619802/190043844, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antragsteller den ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2011, Zl. D9 260810-2/2008/28E, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde binnen vier Wochen bei der belangten Behörde einzubringen sei. Am 22.01.2026 machte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch Kundmachung an seiner Amtstafel öffentlich bekannt, dass ein an den Antragsteller zuzustellendes Dokument, konkret: der Bescheid vom 21.01.2026, Zl. 750619802/190043844, zur Abholung bereit liege. Das Dokument wurde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist bis 06.02.2026 abgeholt.
- Gegen diesen Bescheid übermittelte der Antragsteller durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung am 12.03.2026 das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Mit Verspätungsvorhalt vom 13.04.2026 wurde die Rechtsvertretung des Antragstellers seitens des Bundesverwaltungsgerichtes davon in Kenntnis gesetzt, dass sich die Beschwerde der Aktenlage nach als verspätet darstelle, weil der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2026, Zl. 750619802/190043844, dem Antragsteller am 22.01.2026 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), rechtswirksam zugestellt worden sei. Es wurde dem Antragsteller die Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.
- Mit Verspätungsvorhalt vom 13.04.2026 wurde die Rechtsvertretung des Antragstellers seitens des Bundesverwaltungsgerichtes davon in Kenntnis gesetzt, dass sich die Beschwerde der Aktenlage nach als verspätet darstelle, weil der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2026, Zl. 750619802/190043844, dem Antragsteller am 22.01.2026 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG), rechtswirksam zugestellt worden sei. Es wurde dem Antragsteller die Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.
- In der Stellungnahme vom 27.04.2026 führte der Antragsteller zunächst aus, die Zustellung durch Kundmachung sei nicht rechtswirksam und die am 13.03.2026 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde daher nicht verspätet. In eventu beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend führte er dazu aus, dass seine Rechtsvertretung aufgrund der Mitteilung durch den zuständigen Referenten des Bundesamtes vom 20.02.2026, wonach bislang kein Zustellnachweis vorliege, darauf habe vertrauen dürfen, dass der Bescheid noch nicht wirksam oder erst vor Kurzem zugestellt worden sei. Diese falsche Auskunft stelle ein unvorhergesehenes und abwendbares Ereignis dar, das dem Antragsteller nicht zurechenbar sei.
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2026, Zl. 750619802/190043844, wird mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W236 1260810-5/5E, wegen Verspätung zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antragsteller wurde in Österreich insgesamt sieben Mal, zuletzt im Jahr 2023, wegen von Amts wegen zu verfolgender Vorsatztaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2026, Zl. 750619802/190043844, wurde dem Antragsteller der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2011, Zl. D9 260810-2/2008/28E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine mit einem Einreiseverbot von sieben Jahren verbundene Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation erlassen. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2026, Zl. 750619802/190043844, wurde dem Antragsteller der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2011, Zl. D9 260810-2/2008/28E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine mit einem Einreiseverbot von sieben Jahren verbundene Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation erlassen. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde binnen vier Wochen bei der belangten Behörde einzubringen sei. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 22.01.2026 durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zugestellt. Dagegen übermittelte der Antragsteller am 12.03.2026 eine Beschwerde an das Bundesamt. Auf das Ersuchen der Rechtsvertretung des Antragstellers vom 19.02.2026 um Übermittlung des Zustellnachweises des Bescheides vom 21.01.2026, Zl. 750619802/190043844, antwortete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 05.03.2026, dass ein Zustellnachweis „derzeit noch nicht“ vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Antragsteller mit Verspätungsvorhalt vom 13.04.2026, zugestellt an seine Rechtsvertretung per ERV am selben Tag, davon in Kenntnis, dass sich seine Beschwerde der Aktenlage nach als verspätet darstelle.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Verurteilungen des Antragsstellers ergeben sich aus einer Einsicht in das Strafregister. Die Feststellungen über den Inhalt des Bescheides vom 21.01.2026, Zl. 750619802/190043844, sowie dessen Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ergeben sich aus einer Einsicht in den unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (zur Wirksamkeit des Zustellvorgangs siehe den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W236 1260810-5/5E). Die Übermittlung des Verspätungsvorhaltes ist in dem vom Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W236 1260810-5 geführten Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid vom 21.01.2026, Zl. 750619802/190043844, dokumentiert. Die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2026 ist aus der im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen (vgl. AS 889) sowie dem Wiedereinsetzungsantrag angefügten Kopie der E-Mailkorrespondenz zu entnehmen (vgl. OZ 1).Die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2026 ist aus der im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen vergleiche AS 889) sowie dem Wiedereinsetzungsantrag angefügten Kopie der E-Mailkorrespondenz zu entnehmen vergleiche OZ 1).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Bei Versäumen der Beschwerdefrist stellt § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, da es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). 3.
- Bei Versäumen der Beschwerdefrist stellt Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, da es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet auszugsweise: Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet auszugsweise: „§ 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)[…]
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. […]
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. […]
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)[…]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 19.06.1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (vgl. VwGH 27.01.2005, 2004/11/0212; vgl auch VwGH 30.09.1990, 91/19/0045 zu § 46 VwGG). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/19/0622; 27.02.1996, 95/04/0218; 25.02.2003, 2002/10/0223). Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 19.06.1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat vergleiche VwGH 27.01.2005, 2004/11/0212; vergleiche auch VwGH 30.09.1990, 91/19/0045 zu Paragraph 46, VwGG). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen vergleiche VwGH 14.12.1995, 95/19/0622; 27.02.1996, 95/04/0218; 25.02.2003, 2002/10/0223). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte; es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und den Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH vom 17.02.1994, 93/16/0020). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft (VwGH vom 26.06.1985, 83/03/0134; VfGH vom 27.02.1985, G 53/83-13 ua). Ist der Rechtsirrtum darauf zurückzuführen, dass der Partei von Seiten der Behörde eine unrichtige Auskunft erteilt wurde, liegt bei einer darauf beruhenden Säumnis kein minderer Grad des Versehens vor, weil behördliche Auskünfte, Zusagen und dergleichen mangels einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung die Missachtung zwingender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen vermögen (VwGH 10.06.1991, 90/15/0115; 16.11.2005, 2004/08/0021; VwGH 01.02.1990, 89/12/0113). Jedoch hat der VwGH im Erk Slg 10.325 A/1980 (vgl auch VwGH 13.03.2001, 2001/18/0014) pauschal erklärt, dass bei einem Rechtsirrtum, der durch eine „unrichtige Rechtsauskunft eines behördlichen Organs veranlasst oder bestärkt“ wurde, die Verschuldensfrage im Einzelfall zu prüfen und ein Wiedereinsetzungsgrund nur dann zu verneinen sei, wenn dem Wiedereinsetzungswerber wenigstens Fahrlässigkeit bei der Säumnis zur Last fällt.Ist der Rechtsirrtum darauf zurückzuführen, dass der Partei von Seiten der Behörde eine unrichtige Auskunft erteilt wurde, liegt bei einer darauf beruhenden Säumnis kein minderer Grad des Versehens vor, weil behördliche Auskünfte, Zusagen und dergleichen mangels einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung die Missachtung zwingender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen vermögen (VwGH 10.06.1991, 90/15/0115; 16.11.2005, 2004/08/0021; VwGH 01.02.1990, 89/12/0113). Jedoch hat der VwGH im Erk Slg 10.325 A/1980 vergleiche auch VwGH 13.03.2001, 2001/18/0014) pauschal erklärt, dass bei einem Rechtsirrtum, der durch eine „unrichtige Rechtsauskunft eines behördlichen Organs veranlasst oder bestärkt“ wurde, die Verschuldensfrage im Einzelfall zu prüfen und ein Wiedereinsetzungsgrund nur dann zu verneinen sei, wenn dem Wiedereinsetzungswerber wenigstens Fahrlässigkeit bei der Säumnis zur Last fällt. Ein solcher minderer Grad des Versehens (iSd § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH vom 22.11.1996, 95/17/0112; vom 23.05.2001, 99/06/0039; vom 01.06.2006, 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH vom 08.10.1990, 90/15/0134; vom 14.07.1993, 93/03/0136; vom 18.04.2002, 2001/01/0559; vom 24.05.2005, 2004/01/0558). Unter einem Ereignis iSd § 33 Abs. 1 VwGVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl. zu § 71 AVG VwGH 2011/22/0021).Ein solcher minderer Grad des Versehens (iSd Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH vom 22.11.1996, 95/17/0112; vom 23.05.2001, 99/06/0039; vom 01.06.2006, 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH vom 08.10.1990, 90/15/0134; vom 14.07.1993, 93/03/0136; vom 18.04.2002, 2001/01/0559; vom 24.05.2005, 2004/01/0558). Unter einem Ereignis iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. vergleiche zu Paragraph 71, AVG VwGH 2011/22/0021). Der Vertreter ist – um sein Verschulden auszuschließen – verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, 89/03/0091; 31.01.1990, 89/03/0254). Dabei obliegt es dem Vertreter einer Partei insb, die ihm von einem Klienten mitgeteilten Umstände über den für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebenden Zustelltag nicht ungeprüft seiner Fristvormerkung zugrundezulegen (VwGH 22.11.1995, 95/15/0055; 27.04.2016, Ra 2016/05/0015). Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271) oder bei einem Rechtskundigen (VwGH 24.02.1992, 91/10/0291; 02.07.1998, 97/06/0056; 24.02.2006, 2005/12/0237; vgl auch VwGH 11.09.2013, 2013/02/0152; 09.09.2015, Ra 2015/03/0049; 10.09.2018, Ra 2018/19/0331).Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271) oder bei einem Rechtskundigen (VwGH 24.02.1992, 91/10/0291; 02.07.1998, 97/06/0056; 24.02.2006, 2005/12/0237; vergleiche auch VwGH 11.09.2013, 2013/02/0152; 09.09.2015, Ra 2015/03/0049; 10.09.2018, Ra 2018/19/0331). 3.2. Dem Antragsteller wurde der potentielle Wiedereinsetzungsgrund spätestens mit Übermittlung des Verspätungsvorhaltes am Montag, dem 13.04.2026, bekannt; der am Montag, dem 27.04.2026, eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung ist damit rechtzeitig. Aufgrund der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits mit Schreiben vom 13.03.2026 erfolgten und am 27.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerdevorlage ist gemäß § 33 Abs. 4 zweiter Satz VwGVG das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mittels Beschluss zuständig.3.2. Dem Antragsteller wurde der potentielle Wiedereinsetzungsgrund spätestens mit Übermittlung des Verspätungsvorhaltes am Montag, dem 13.04.2026, bekannt; der am Montag, dem 27.04.2026, eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung ist damit rechtzeitig. Aufgrund der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits mit Schreiben vom 13.03.2026 erfolgten und am 27.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerdevorlage ist gemäß Paragraph 33, Absatz 4, zweiter Satz VwGVG das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mittels Beschluss zuständig. 3.3. Der Antragsteller macht als Wiedereinsetzungsgrund geltend, dass er bzw. seine Rechtsvertretung aufgrund der Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2026, wonach noch kein Zustellnachweis vorliege, darauf habe vertrauen dürfen, dass der Bescheid vom 21.01.2026, Zl. 750619802/190043844, zu dem Zeitpunkt noch nicht oder erst kürzlich zugestellt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass dem Bundesamt bekannt sein musste, dass der betreffende Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt worden sei und sich die Mitteilung vom 20.02.2026 über das Fehlen eines Zustellnachweises somit als missverständlich erweist. In der gegenständlichen Konstellation ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass der Bescheid mit 21.01.2026 datiert ist, weshalb die Rechtsvertretung zumindest die Möglichkeit hätte in Betracht ziehen müssen, dass die Beschwerdefrist demnächst enden oder bereits abgelaufen sein könnte. Die Rechtsvertretung wäre daher zu weitergehenden Nachforschungen über den Zustellzeitpunkt des Bescheides verpflichtet gewesen, zumal die Information des Bundesamtes eine verlässliche Berechnung der Rechtsmittelfrist nicht ermöglichte. Daher wäre es der Rechtsvertretung insbesondere zumutbar gewesen, sich im Wege der Akteneinsicht Klarheit über den Zustellvorgang zu verschaffen und somit eine fristgerechte Beschwerdeerhebung sicherzustellen. Wenn in solch einer Situation die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde versäumt wird, kann nicht bloß von „leichtem Versehen“ gesprochen werden. Das Unterlassen näherer Recherchen über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 21.01.2026 durch die dem Antragsteller zuzurechnende Rechtsvertretung stellt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts somit ein Verschulden dar, welches über den minderen Grad des Versehens hinausgeht. Dies wird zudem noch dadurch unterstrichen, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht zumindest unmittelbar nach der E-Mailauskunft des Bundesamt vom 20.02.2026 eine Beschwerde einbrachte, sondern (fast) weitere drei Wochen verstreichen ließ, um ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 21.01.2026 zu erheben. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Antragsteller im konkreten Fall nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, dass er gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wäre, fristgerecht eine Beschwerde zu erheben, und ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen damit nicht vor.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Antragsteller im konkreten Fall nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, dass er gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wäre, fristgerecht eine Beschwerde zu erheben, und ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen damit nicht vor. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Stellungnahme vom 27.04.2026, in welcher in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde, geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Stellungnahme vom 27.04.2026, in welcher in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde, geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W236.1260810.6.00