RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2026 GeschäftszahlW240 2340551-1 Spruch, W240 2340601-1/5EW240 2340551-1/5EW240 2340601-1/5E, W240 2340551-1/5E BESCHLUSS Das Bunde
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (BF2), sie reisten am 13.10.2025 nach Österreich und stellen am 04.12.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Anfrage in der VISA-Datenbank ergab, dass die BF1 ein Schengenvisum am 16.09.2025 von den italienischen Behörden, für den Gültigkeitszeitraum 22.09.2025 bis 26.10.2025, besaß. Im Rahmen der Erstbefragung am 04.12.2025 gab die BF1 insbesondere an, sie habe ihren Herkunftsstaat am 10.10.2025 legal verlassen und sei über die Türkei (Durchreise), Serbien (Durchreise) und Italien, hier wären sie am 12.10.2025 gelandet, nach Österreich gelangt. Sie wären am 13.10.2025 nach Österreich gelangt, Österreich sei das wären. Ihr Zielland wäre Österreich gewesen, weil ihre Cousins hier leben würden und ihre bei der Integration helfen würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) stellte am 08.01.2026 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) stellte am 08.01.2026 ein auf , Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: , Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Die österreichischen Behörden machten Italien mit Schreiben vom 09.03.2026 auf das Vorliegen von einer Zustimmung durch Verfristung gem. Art. 22.7 i.V.m. 12 Abs. 4 Dublin III-VO, beginnend mit 09.03.2026, aufmerksam.Die österreichischen Behörden machten Italien mit Schreiben vom 09.03.2026 auf das Vorliegen von einer Zustimmung durch Verfristung gem. Artikel 22 Punkt 7, in Verbindung mit , 12 Absatz 4, Dublin III-VO, beginnend mit 09.03.2026, aufmerksam. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 12.03.2026 gab die BF1 insbesondere an: „(…) LA: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung, leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? VP: Ich leide an Depressionen, schon jahrelang. LA: Können Sie ärztliche Unterlagen vorlegen? VP: Ich habe nichts mit. Meine ärztlichen Unterlagen befinden sich bei meinen Verwandten in Österreich. LA: Waren Sie in Österreich deswegen in ärztlicher Behandlung? VP: Medikamente habe ich in der Unterkunft bekommen. Bei einem Spezialisten war ich noch nicht. Diese Unterlagen, die bei meinen Verwandten sind, stammen aus Russland. LA: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie waren in Russland in ärztlicher Behandlung? VP: Ja, das stimmt. … LA: Befindet sich Ihr Sohn in ärztlicher Behandlung? VP: Nein. Aber er würde auch psychologische Betreuung benötigen. LA: Sie wurden bereits am 04.12.2025 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Entsprechen Ihre dabei getätigten Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen? VP: Das hat alles gepasst. LA: Wie lange haben Sie sich in Italien aufgehalten? VP: Ich war in Italien nur auf Durchreise, ich war nur ein paar Stunden in Italien. LA: Italien ist für Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig. Daher wird beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich habe in Italien niemanden, ich habe dort keine Verwandten oder Bekannten. Ich habe dort niemanden, der auf meinen Sohn aufpassen könnte, wenn ich krank bin. Außerdem habe ich gehört, dass Kinder in Italien nicht so gut unterstützt werden. In Österreich fühle ich mich sicher. Ich weiß, dass ich in Österreich mit meinem Sohn nicht auf der Straße lande. Hier in Österreich habe ich immer ein Dach über dem Kopf und werde auch finanziell unterstützt. LA: Gibt es weitere Gründe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen würden? VP: Hier in Österreich leben meine Cousinen. Wenn es notwendig ist, werden sie auf meinen Sohn schauen und aufpassen. Die Sicherheit meines Sohnes steht für mich über alles. LA: Wie lange leben Ihre Cousinen schon in Österreich? VP: Eine von ihnen ist 2002 oder 2003 nach Österreich gekommen und drei Cousinen sind schon in Österreich zur Welt gekommen. Befragt gebe ich an, dass die Cousinen, die hier zur Welt gekommen sind, 17, 19 und 23 Jahre alt sind. Die älteste Cousine, die 2002 oder 2003 nach Österreich gekommen ist, ist 26 Jahre alt. LA: Hatten Sie in dieser Zeit – in den letzten 20 Jahren – Kontakt zu Ihren in Österreich lebenden Verwandten? VP: Ja, über soziale Medien. Befragt gebe ich an, dass meine Cousinen in Österreich aufenthaltsberichtigt sind. Ob sie schon österreichische Staatsbürgerinnen sind oder nicht, weiß ich nicht. LA: Haben Sie – abgesehen von diesen Cousinen – weitere Verwandte oder sonstige Angehörige in Österreich, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Deren Vater, mein Onkel mütterlicherseits, lebt auch in Österreich. LA: Wo haben Sie sich zwischen Ihrer Einreise in Österreich (im Oktober 2025) und der Antragstellung in Österreich (im Dezember 2025) aufgehalten? VP: Ich habe bei einer dieser Cousinen gelebt. LA: Ist es korrekt, dass Sie sich mit Ihrem Sohn seit der Antragstellung in Grundversorgung des Staates befinden? VP: Ja. LA: Warum wohnen Sie seit diesem Zeitpunkt nicht mehr bei Ihrer Cousine? VP: Es ist sehr eng bei ihr. Sie hat eine 2-Zimmer-Wohnung. Zwei meiner Cousinen sind schon verheiratet und habe eigene Familien. Dort konnten wir auch nicht wohnen. LA: Hatte Ihr Sohn XXXX Probleme in Italien?LA: Hatte Ihr Sohn römisch 40 Probleme in Italien? VP: Nein. LA: Wo befindet sich der Vater von XXXX ?LA: Wo befindet sich der Vater von römisch 40 ? VP: Er ist in Tschetschenien. LA: Möchten Sie zu den Ihnen am 10.03.2026 ausgefolgten aktuellen Feststellungen zum Asylverfahren in Italien eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich habe das bekommen. Dort steht und das habe ich auch von anderen Asylwerbern erfahren, dass Italien fast keine Unterkunft mehr für Asylwerber haben. Es gibt Schwierigkeiten und Probleme in der Betreuung. Oft bekommen sie nur eine Mahlzeit am Tag. Das habe ich auch von Flüchtlingen erfahren, die Italien waren und die ich hier in Österreich getroffen habe. Anmerkung: Der weitere Verfahrensablauf wird der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht. LA: Haben Sie dazu Fragen? VP: Ich habe schon gehört, dass Italien mein Asylverfahren durchführen wird. Ich werde zwar formell aufgenommen werden, werde aber keine Unterstützung bekommen. LA: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint? VP: Nein. … LA: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben? VP: Ja, ich möchte noch anführen, dass ich nicht mehr bei meiner Cousine wohne, weil ich gehört habe, dass ich dann meine Krankenversicherung verliere. (…)“
- Mit den angefochtenen Bescheiden betreffend die BF wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages der BF gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
- Mit den angefochtenen Bescheiden betreffend die BF wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages der BF gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Im Bescheid betreffend die BF1 wurde insbesondere Folgendes ausgeführt: „(…) Aufgrund des vorliegenden Dokuments (russischer Reisepass), an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen, stehen Ihre Identität und Staatsangehörigkeit fest. Dass Sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben Sie weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. Bezüglich Ihrer Angaben, dass Sie „an Depressionen leiden“ würden und deswegen Medikamente nehmen würden, wird angeführt, dass aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass dieses Problem von lebensbedrohlichem Charakter wäre. Abgesehen davon, dass Sie nicht einmal nachweisen können, dass Sie überhaupt an irgendwelchen Krankheiten leiden, haben Sie – wie Sie selbst angeführt haben – lediglich „Medikamente in der Unterkunft“ bekommen, bei einem Facharzt wären Sie noch nicht gewesen. Auch haben Sie sowohl im Zuge der Erstbefragung gegenüber der Exekutive (04.12.2025) als auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des BFA (12.03.2026) bestätigt, geistig und körperlich in der Lage zu sein, die Einvernahmen durchzuführen. Aufgrund der oa. Erwägungen kann daher auch nicht von einem akut existenzbedrohenden Krankheitszustand gesprochen werden. (…)“
- Gegen die vorzitierten Bescheide wurde Beschwerde erhoben, darin wurde insbesondere ausgeführt, das BFA hätte im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage vornehmen müssen, ob den BF in Italien eine Verletzung der durch Art. 2, 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Auch die Dublin III-Verordnung verlange eine individuelle Prüfung jedes Falles. Eine derartige Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall aber nicht durchgeführt worden. Zudem habe es die Behörde unterlassen die tagesaktuelle politische Situation in Italien bei ihrer Entscheidung bzw. die dortige prekäre und inhumane Lage bei der Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen zu berücksichtigen. Festzuhalten sei, dass Italien derzeit sämtliche Dublin Überstellungen ausgesetzt habe. In einem Rundschreiben vom 05.12.2022 begründe Italien diese aktuell vorliegende Aussetzung von Dublin-Überstellungen mit einer fehlenden Verfügbarkeit an Aufnahmeeinrichtungen. Bereits aus dem aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Italien (Version 7) vom 09.02.2026 (im Folgenden: LIB) sei eine diesbezügliche Passage vorzufinden
- Gegen die vorzitierten Bescheide wurde Beschwerde erhoben, darin wurde insbesondere ausgeführt, das BFA hätte im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage vornehmen müssen, ob den BF in Italien eine Verletzung der durch Artikel 2, 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Auch die Dublin III-Verordnung verlange eine individuelle Prüfung jedes Falles. Eine derartige Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall aber nicht durchgeführt worden. Zudem habe es die Behörde unterlassen die tagesaktuelle politische Situation in Italien bei ihrer Entscheidung bzw. die dortige prekäre und inhumane Lage bei der Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen zu berücksichtigen. Festzuhalten sei, dass Italien derzeit sämtliche Dublin Überstellungen ausgesetzt habe. In einem Rundschreiben vom 05.12.2022 begründe Italien diese aktuell vorliegende Aussetzung von Dublin-Überstellungen mit einer fehlenden Verfügbarkeit an Aufnahmeeinrichtungen. Bereits aus dem aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Italien (Version 7) vom 09.02.2026 (im Folgenden: LIB) sei eine diesbezügliche Passage vorzufinden „Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt würden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe (ASGI/ECRE 7.2025) (ASGI/ECRE 1.7.2024). Da Italien kein Enddatum kommuniziert hat, gilt die Maßnahme bis auf Weiteres (Mdl 5.12.2022).“ Aufgrund dieses Rundschreibens seien Gerichte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zu dem Schluss gekommen, dass das Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen in Italien mit systemischen Mängeln behaftet seien und Asylwerbern bei einer Überstellung eine unmenschliche Behandlung iSv Art 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK drohe. Die BF1 habe in der Einvernahme vom 12.03.2026 angegeben, dass sie an Depressionen schon jahrelang leidet. Auch in Österreich werde sie medikamentös behandelt sowie nehme sie psychologische Behandlung in der Betreuungseinrichtung in Anspruch. Soeben habe sie angegeben, dass ihr Kind auch eine psychologische Betreuung benötige. Der Sohn leide an Ess- und Schlafstörungen sowie an Hypoxie. Die BF1 sei bereits in ihrem Heimatland alleinziehenden und Opfer häuslicher Gewalt, ihr Vater sei drogen- und alkoholanhängig, wodurch sie über Jahre hinweg körperlicher Gewalt und Drohungen ausgesetzt gewesen sei. Ihr Kind, der BF2, habe diese Situationen miterleben müssen. Beide würden infolgedessen an psychischen Belastungen leiden. Eine Abschiebung nach Italien würde für beide eine erhebliche psychische Destabilisierung bedeuten. Eine Abschiebung nach Italien sei mit viel Stress (erneute Bedrohung, die Angst vor Unsicherheit und Behördenstress) verbunden und würde ihren Gesundheitszustand plötzlich und erheblich verschlechtern. Es liege kein Hinweis darauf vor, dass die BF1 zum Zwecke der Verzögerung des Verfahrens Informationen über die Gesundheit bewusst zurückgehalten habe. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit sei demnach nicht gegeben Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. In Österreich fühle sie sich in Sicherheit. Ihr Kind bekomme eine adäquate Versorgung und habe die Möglichkeit eine Schule zu besuchen.Aufgrund dieses Rundschreibens seien Gerichte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zu dem Schluss gekommen, dass das Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen in Italien mit systemischen Mängeln behaftet seien und Asylwerbern bei einer Überstellung eine unmenschliche Behandlung iSv Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK drohe. Die BF1 habe in der Einvernahme vom 12.03.2026 angegeben, dass sie an Depressionen schon jahrelang leidet. Auch in Österreich werde sie medikamentös behandelt sowie nehme sie psychologische Behandlung in der Betreuungseinrichtung in Anspruch. Soeben habe sie angegeben, dass ihr Kind auch eine psychologische Betreuung benötige. Der Sohn leide an Ess- und Schlafstörungen sowie an Hypoxie. Die BF1 sei bereits in ihrem Heimatland alleinziehenden und Opfer häuslicher Gewalt, ihr Vater sei drogen- und alkoholanhängig, wodurch sie über Jahre hinweg körperlicher Gewalt und Drohungen ausgesetzt gewesen sei. Ihr Kind, der BF2, habe diese Situationen miterleben müssen. Beide würden infolgedessen an psychischen Belastungen leiden. Eine Abschiebung nach Italien würde für beide eine erhebliche psychische Destabilisierung bedeuten. Eine Abschiebung nach Italien sei mit viel Stress (erneute Bedrohung, die Angst vor Unsicherheit und Behördenstress) verbunden und würde ihren Gesundheitszustand plötzlich und erheblich verschlechtern. Es liege kein Hinweis darauf vor, dass die BF1 zum Zwecke der Verzögerung des Verfahrens Informationen über die Gesundheit bewusst zurückgehalten habe. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit sei demnach nicht gegeben Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. In Österreich fühle sie sich in Sicherheit. Ihr Kind bekomme eine adäquate Versorgung und habe die Möglichkeit eine Schule zu besuchen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers, sie reisten am 13.10.2025 nach Österreich und stellen am 04.12.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Anfrage in der VISA-Datenbank ergab, dass die BF1 ein Schengenvisum am 16.09.2025 von den italienischen Behörden, für den Gültigkeitszeitraum 22.09.2025 bis 26.10.2025, besaß. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 08.01.2026 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 08.01.2026 ein auf , Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Die Zuständigkeit Italiens ergab sich aufgrund des Schreibens vom 09.03.2026, die österreichischen Behörden machten Italien auf das Vorliegen von einer Zustimmung durch Verfristung gem. Art. 22.7 i.V.m. 12 Abs. 4 Dublin III-VO, beginnend mit 09.03.2026, aufmerksam.Die Zuständigkeit Italiens ergab sich aufgrund des Schreibens vom 09.03.2026, die österreichischen Behörden machten Italien auf das Vorliegen von einer Zustimmung durch Verfristung gem. Artikel 22 Punkt 7, in Verbindung mit 12 Absatz 4, Dublin III-VO, beginnend mit 09.03.2026, aufmerksam. Mit den angefochtenen Bescheiden betreffend die BF wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages der BF gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit den angefochtenen Bescheiden betreffend die BF wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages der BF gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie zum Kindeswohl des Zweitbeschwerdeführers mit dem Ziel vorgenommen, eine hinreichende Grundlage für ihre Entscheidung zu schaffen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Erstbeschwerdeführerin seitens Italiens ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde. Die Feststellung, dass die BF1 im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA angegeben hatte, dass sie und der minderjährige BF2 psychische Beschwerden haben, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Einvernahmeprotokoll. In der Beschwerde wurden die psychischen Beschwerden der BF weiter dargelegt. Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das BFA eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der BF nicht hinreichend durchgeführt hat bzw. wie das BFA zur Einschätzung gelangte, dass durch die Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien – unter Beachtung des Wohles des Zweitbeschwerdeführers - keinen unzulässigen Eingriff in Art. 3 EMRK darstellt.Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das BFA eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der BF nicht hinreichend durchgeführt hat bzw. wie das BFA zur Einschätzung gelangte, dass durch die Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien – unter Beachtung des Wohles des Zweitbeschwerdeführers - keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 3, EMRK darstellt. Es ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund dem Vorbringen der BF1 zu den psychischen Beschwerden der BF zu beurteilen, ob die BF überstellungsfähig sind bzw. ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Falle einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Art. 3 EMRK führen könnten. Demnach erscheint es im konkreten Fall aufgrund des dargelegten Krankheitsbildes der vulnerablen Beschwerdeführer erforderlich, deren konkrete Krankheitsbilder zu ermitteln und allenfalls ein aktuelles fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand sowie die Überstellungsfähigkeit der BF einzuholen. Es ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund dem Vorbringen der BF1 zu den psychischen Beschwerden der BF zu beurteilen, ob die BF überstellungsfähig sind bzw. ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Falle einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Artikel 3, EMRK führen könnten. Demnach erscheint es im konkreten Fall aufgrund des dargelegten Krankheitsbildes der vulnerablen Beschwerdeführer erforderlich, deren konkrete Krankheitsbilder zu ermitteln und allenfalls ein aktuelles fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand sowie die Überstellungsfähigkeit der BF einzuholen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[…]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten: § 21 Abs. 3 BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom
- Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG , vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom
- Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach , Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. 3.
- Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden: „Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz „"Art". 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. […] Art. 7 - Rangfolge der Kriterien Artikel 7, - Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
(1)ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
(1)Amtsblatt L 243 vom 15.9.2009, S. 1. c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IV
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 - Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“ 3.
- Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. 3.
- Gemäß § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern eine reale Gefährdung ihrer durch die EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Italien vorliegt. 3.
- Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Die BF1 gab insbesondere an, sie leide seit Jahren an Depressionen. In Österreich habe sie Medikamente erhalten. Ihr minderjähriger Sohn würde auch psychologische Betreuung benötigen. In Italien würde niemand leben, der sie unterstützen könnte, sie sei lediglich kurz in Italien gewesen. In Österreich würden ihre Cousinen leben, dies würde auch Sicherheit bedeuten für die BF. Das BVwG verkennt nicht, dass keine Unterlagen durch die BF vorgelegt wurden. Jedoch wurden zusätzlich in der Beschwerde psychischen Beschwerden der alleinerziehenden BF1 und ihres minderjährigen Sohnes geschildert und insbesondere ausgeführt, es sei keine geeignete Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall durchgeführt worden. Zudem habe es die Behörde unterlassen die tagesaktuelle politische Situation in Italien bei ihrer Entscheidung bzw. die dortige prekäre und inhumane Lage bei der Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen zu berücksichtigen. Festzuhalten sei, dass Italien derzeit sämtliche Dublin Überstellungen ausgesetzt habe. Gerichte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten würden zu dem Schluss gekommen, dass das Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen in Italien mit systemischen Mängeln behaftet seien und Asylwerbern bei einer Überstellung eine unmenschliche Behandlung iSv Art 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK drohe. Die BF1 habe in der Einvernahme vom 12.03.2026 angegeben, dass sie schon jahrelang an Depressionen leidet. Auch in Österreich werde sie medikamentös behandelt sowie nehme sie psychologische Behandlung in der Betreuungseinrichtung in Anspruch. Soeben habe sie angegeben, dass ihr Kind auch eine psychologische Betreuung benötige. Der Sohn leide an Ess- und Schlafstörungen sowie an Hypoxie. Die BF1 sei bereits in ihrem Heimatland alleinziehenden und Opfer häuslicher Gewalt, ihr Vater sei drogen- und alkoholanhängig, wodurch sie über Jahre hinweg körperlicher Gewalt und Drohungen ausgesetzt gewesen sei. Ihr Kind, der BF2, habe diese Situationen miterleben müssen. Beide würden infolgedessen an psychischen Belastungen leiden. Eine Abschiebung nach Italien würde für beide eine erhebliche psychische Destabilisierung bedeuten. Eine Abschiebung nach Italien sei mit viel Stress (erneute Bedrohung, die Angst vor Unsicherheit und Behördenstress) verbunden und würde ihren Gesundheitszustand plötzlich und erheblich verschlechtern. In Österreich fühle sie sich in Sicherheit. Ihr Kind bekomme eine adäquate Versorgung und habe die Möglichkeit eine Schule zu besuchen.Das BVwG verkennt nicht, dass keine Unterlagen durch die BF vorgelegt wurden. Jedoch wurden zusätzlich in der Beschwerde psychischen Beschwerden der alleinerziehenden BF1 und ihres minderjährigen Sohnes geschildert und insbesondere ausgeführt, es sei keine geeignete Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall durchgeführt worden. Zudem habe es die Behörde unterlassen die tagesaktuelle politische Situation in Italien bei ihrer Entscheidung bzw. die dortige prekäre und inhumane Lage bei der Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen zu berücksichtigen. Festzuhalten sei, dass Italien derzeit sämtliche Dublin Überstellungen ausgesetzt habe. Gerichte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten würden zu dem Schluss gekommen, dass das Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen in Italien mit systemischen Mängeln behaftet seien und Asylwerbern bei einer Überstellung eine unmenschliche Behandlung iSv Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK drohe. Die BF1 habe in der Einvernahme vom 12.03.2026 angegeben, dass sie schon jahrelang an Depressionen leidet. Auch in Österreich werde sie medikamentös behandelt sowie nehme sie psychologische Behandlung in der Betreuungseinrichtung in Anspruch. Soeben habe sie angegeben, dass ihr Kind auch eine psychologische Betreuung benötige. Der Sohn leide an Ess- und Schlafstörungen sowie an Hypoxie. Die BF1 sei bereits in ihrem Heimatland alleinziehenden und Opfer häuslicher Gewalt, ihr Vater sei drogen- und alkoholanhängig, wodurch sie über Jahre hinweg körperlicher Gewalt und Drohungen ausgesetzt gewesen sei. Ihr Kind, der BF2, habe diese Situationen miterleben müssen. Beide würden infolgedessen an psychischen Belastungen leiden. Eine Abschiebung nach Italien würde für beide eine erhebliche psychische Destabilisierung bedeuten. Eine Abschiebung nach Italien sei mit viel Stress (erneute Bedrohung, die Angst vor Unsicherheit und Behördenstress) verbunden und würde ihren Gesundheitszustand plötzlich und erheblich verschlechtern. In Österreich fühle sie sich in Sicherheit. Ihr Kind bekomme eine adäquate Versorgung und habe die Möglichkeit eine Schule zu besuchen. Es ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund dem Vorbringen der BF1 zu den psychischen Beschwerden der BF zu beurteilen, ob die BF überstellungsfähig sind bzw. ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Falle einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Art. 3 EMRK führen könnten. Demnach erscheint es im konkreten Fall aufgrund des dargelegten Krankheitsbildes der vulnerablen Beschwerdeführer erforderlich, deren konkrete Krankheitsbilder zu ermitteln und allenfalls ein aktuelles fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand sowie die Überstellungsfähigkeit der BF einzuholen. Es ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund dem Vorbringen der BF1 zu den psychischen Beschwerden der BF zu beurteilen, ob die BF überstellungsfähig sind bzw. ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Falle einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Artikel 3, EMRK führen könnten. Demnach erscheint es im konkreten Fall aufgrund des dargelegten Krankheitsbildes der vulnerablen Beschwerdeführer erforderlich, deren konkrete Krankheitsbilder zu ermitteln und allenfalls ein aktuelles fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand sowie die Überstellungsfähigkeit der BF einzuholen. Es bedarf im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum psychischen aktuellen konkreten Gesundheitszustand beider Beschwerdeführer, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Italien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund dem Vorbringen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführer zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten. Es bedarf im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum psychischen aktuellen konkreten Gesundheitszustand beider Beschwerdeführer, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Italien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund dem Vorbringen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführer zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen könnten. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aktueller ärztlicher Befunde allenfalls durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten abzuklären haben, ob bei diesen tatsächlich eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die im Falle einer Überstellung nach Italien – auch wenn sich diese nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte. Im Besonderen wird der erforderliche medizinische Behandlungsbedarf der Beschwerdeführer konkret zu ermitteln sein und festzustellen sein, ob die konkret erforderlichen Medikamente und die Behandlungen (insbesondere die genaue weitere Behandlung der BF sowie der regelmäßigen ärztlichen Versorgung in Wohnnähe) in Italien gesichert vorhanden sind unter Zugrundelegung aktueller Länderberichte zu Italien. Hinsichtlich der in Österreich lebenden Cousinen der BF1 wird im vorliegenden Beschwerdefall eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. Hinsichtlich der in Österreich lebenden Cousinen der BF1 wird im vorliegenden Beschwerdefall eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua). Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen. Nach Vorliegen der entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern eine reale Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle ihrer Überstellung nach Italien vorliegt bzw. ob ihr aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in Art. 8 EMRK droht. Nach Vorliegen der entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern eine reale Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle ihrer Überstellung nach Italien vorliegt bzw. ob ihr aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in Artikel 8, EMRK droht. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und die genaue weitere Behandlung vor allem der psychischen Beschwerden sowie die ärztliche Versorgung in Italien aufgrund aktueller Länderberichte zu erheben haben. Überdies wird das BFA im fortgesetzten Verfahren auch die Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführer sowie die Beziehungsintensität der Beschwerdeführer zu den in Österreich lebenden Verwandten zu überprüfen haben. Sodann wird das BFA in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen haben, ob ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC erforderlich erscheint. Sodann wird das BFA in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen haben, ob ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC erforderlich erscheint. 3.
- Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W240.2340551.1.00