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{'item': 'W247 2334067-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2026 GeschäftszahlW247 2334067-1 Spruch, W247 2334067-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).5.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 5.
  2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person und zum Privat- und Familienleben des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zu seiner Rückkehrsituation, zur Sicherheitslage, zur Versorgungslage sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe in seinem Verfahren keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können. Er sei in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen und drohe ihm eine solche auch in Zukunft nicht. Die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen und in seiner Heimatprovinz sei als ausreichend sicher festzustellen. Seine Kernfamilie befinde sich - nach wie vor - in Nangarhar. Im Falle seiner Rückkehr bestehe für den BF keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und er liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er hätte jedenfalls eine Unterkunft, familiären Rückhalt und könnte zumindest durch Gelegenheitsjobs Unterstützung seiner Familie zum Lebensunterhalt beitragen. In Österreich habe der BF keine Verwandten und gehe keiner geregelten Arbeit nach.
  3. Mit Information über die Rechtsberatung vom 22.12.2025 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  4. Mit Information über die Rechtsberatung vom 22.12.2025 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 7.
  5. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 26.01.2026 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 30.12.2025, erhoben. Geltend gemacht wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. 7.
  6. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde pauschal davon ausgegangen sei, dass das Fluchtvorbringen des BF unglaubwürdig und unschlüssig sei. Hierbei übersehe die belangte Behörde, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Spion für die nationale Sicherheit mehrmals Drohungen seitens der Taliban erhalten habe. Bei der Einnahme des Heimatdorfes des BF durch die Taliban im Jahr 2021 sei den Taliban seitens der Dorfältesten von der Tätigkeit des BF für die nationale Sicherheit berichtet worden, woraufhin die Taliban dem BF mehrmals gedroht hätten. So sei der Vater des BF von den Taliban telefonisch kontaktiert und aufgefordert worden, seinen Sohn zur Beendigung seiner Tätigkeit für die nationale Sicherheit zu bringen. Als der BF dieser Drohung nicht Folge geleistet hätte, hätten die Taliban mehrmals die Apotheke des Vaters des BF aufgesucht und erneut gedroht, dass der BF seine Tätigkeit einstellen solle, ansonsten sie ihn töten würden. Zudem sei dem Mullah des Heimatdorfes des BF ein Drohbrief der Taliban geschickt worden, in welchem der BF aufgefordert worden sei, sich den Taliban zu stellen. Es sei sohin zweifelsfrei ersichtlich, dass der BF seitens der Taliban bedroht werde und würde er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von diesen aufgrund seiner Tätigkeit als Spion für die nationale Sicherheit inhaftiert und hingerichtet werden. Hinsichtlich des Drohbriefes werde darauf aufmerksam gemacht, dass dieser sowie viele weitere Dokumente, wie etwa ein Belobigungsschreiben der nationalen Sicherheit, im Original von dem Bruder des BF an einen in Österreich aufhältigen Freund des BF gesendet worden seien. Obwohl die entsprechende Sendungsverfolgung den erfolgreichen Zustellvorgang bestätige, behaupte der Empfänger entgegen der Faktenlage, die Sendung nicht erhalten zu haben. Der BF hätte der belangten Behörde hiervon lediglich Kopien vorlegen können, da er keinen physischen Zugriff auf die Originale erlangen hätte können. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach die unterbliebene Anzeigeerstattung gegen den Empfänger die Glaubwürdigkeit des BF oder der Dokumente erschüttere, sei rechtsirrig. Hierbei werde verkannt, dass der BF zum Zeitpunkt der Erstbefragung über keinerlei Kenntnis des österreichischen Rechtssystems und der Möglichkeit einer Anzeigeerstattung verfügt hätte. Zudem würden die Sprachbarriere und die Notwendigkeit eines Dolmetschers für den BF eine faktische Hürde darstellen, die eine eigenständige Anzeigeerstattung unmöglich gemacht hätte. Eine Unschärfe bei zeitlichen Daten hinsichtlich des Vorbringens des BF sei allein der komplexen Umrechnung zwischen zwei unterschiedlichen Kalendersystemen geschuldet und stelle keinen Hinweis auf ein erfundenes Vorbringen dar. Der BF habe sich während der gesamten Befragung in einer massiven psychischen Ausnahmesituation befunden. Hinzu komme, dass sich die Lage der Familie des BF in Afghanistan im letzten Monat erheblich verschlechtert habe. Nachdem der BF aufgrund seiner Tätigkeit für die nationale Sicherheit bereits jahrelang im Fokus der Taliban gestanden sei, hätte sich die Repression zuletzt unmittelbar gegen seinen Vater in dessen Funktion als Kinderarzt und Apotheker gerichtet. Im Dezember 2025 hätten bewaffnete Angehörige der Taliban die Apotheke des Vaters des BF aufgesucht und diesen unter Vorhalt der Waffen beschuldigt, Medikamente an Regimegegner auszugeben und diese medizinisch zu versorgen, sowie den Aufenthaltsort des BF, sowie dessen Bruder im Iran zu verschleiern. Im Zuge dieser Durchsuchung sei die Apotheke teilweise verwüstet worden und dem Vater wurde sei ein letztes Ultimatum gesetzt worden. Sollte er den Aufenthaltsort seiner Söhne nicht offenlegen oder weiterhin unliebsame Personen medizinisch versorgen, würde dies seine Inhaftierung oder den Tod nach sich ziehen. Dieser Vorfall und die ständige Überwachung des Elternhauses, hätten zu dem Entschluss geführt, dass ein Verbleiben in Afghanistan unmöglich und lebensgefährlich sei. Die Familie sähe sich einer Sippenhaftung ausgesetzt, bei der die berufliche Stellung des Vaters als Druckmittel genutzt werde, um den BF zu treffen. Daher habe die Familie des BF den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen und plane sie bereits das Elternhaus sowie das Ackergrundstück zu verkaufen, um ihre Flucht finanzieren zu können. Dies lasse erkennen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf sich allein gestellt wäre und keinerlei Unterstützung seitens seiner Familie erhalten würde. Die Tatsache, dass Dorfbewohner den BF an die Taliban verraten hätten, führe zudem dazu, dass der BF auch keinerlei Unterstützung in seinem Heimatdorf erhalten würde, wodurch er in eine ausweglose Situation geraten würde. Er hätte keine Unterkunft und würde ein leichtes Opfer für die Taliban darstellen. Näher angeführte massive Fehler der belangten Behörde in der Sachverhaltsfeststellung, sowie die Verwechselung wesentlicher Eckdaten des Verfahrens und der Person des BF würden den Anschein erwecken lassen, dass die belangte Behörde keine individuelle Prüfung des Einzelfalls vorgenommen habe. Die Bescheidbegründung sei unter exzessiver Verwendung von sachfremden Textbausteinen undifferenziert erstellt worden und die belangte Behörde habe aktuelle Länderinformationen nicht ausreichend gewürdigt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem BF der Asylstatus zuzuerkennen gewesen, insbesondere im Hinblick auf seine Spionagetätigkeit für die nationale Sicherheit und die darauf fußenden Drohungen seitens der Taliban. 7.
  7. In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des BFA dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Stauts des Asylberechtigten stattgegeben wird; in eventu der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des BFA dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wird und in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
  8. Die Beschwerdevorlage vom 27.01.2026 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 30.01.2026 ein.
  9. Nachdem das BVwG mit Schriftsatz vom 10.04.2026 einen Dolmetsch um Übersetzung von fremdsprachlichen Unterlagen im Verwaltungsakt ersucht hatte, langte am 20.04.2026 die entsprechende Übersetzung beim BVwG ein.
  10. Mit Schriftsatz vom 23.04.2026 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in Afghanistan (Beweismittelliste Afghanistan, Stand März 2026) und die Übersetzung der fremdsprachlichen Unterlagen, mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde der BF für den 07.05.2026 zur mündlichen Verhandlung geladen.
  11. Am 07.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan (AFGH) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: XXXX ist mein Name, ich bin in der Provinz Nanagahar im Bezirk XXXX im Dorf XXXX geboren. Ich bin circa XXXX Jahre alt, afghanischer Staatsbürger und ich bin am XXXX geboren. Mein letzter Wohnort im Herkunfsstaat vor der Ausreise war im XXXX .BF: römisch 40 ist mein Name, ich bin in der Provinz Nanagahar im Bezirk römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren. Ich bin circa römisch 40 Jahre alt, afghanischer Staatsbürger und ich bin am römisch 40 geboren. Mein letzter Wohnort im Herkunfsstaat vor der Ausreise war im römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Paschtune. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin sunnitischer Moslem. RI: Halten Sie die 5 Gebetszeiten und den Fastenmonat Ramadan ein? BF: Manchmal bete ich, manchmal nicht. Fasten tue ich. RI: Würden Sie sich selbst als gläubig bezeichnen? BF: Ja. RI: Hatten Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen und welche Sie im bisherigen Verfahren bislang nicht vorgelegt haben? BF: Ich habe schon alles vorgelegt. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen im Original aus Afghanistan, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Ich sollte es per Post bekommen. Ich habe die Adresse von einem Freund gegeben, an den diese Post geschickt hätte werden sollen und dieser Freund behauptet, dass er die Post nicht erhalten hat. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.10.2025 auf Seite 3 u.a. angegeben, dass Sie sich Originaldokumente (wie z.B. elektronische Tazkira, Zeugnisse zu Schule und Krankenpflegerausbildung, wie auch Unterlagen zu Ihren Fluchtgründen) an die Adresse eines Freundes in Ö namens XXXX haben schicken lassen und diese Dokumente nachweislich dort angekommen seien, der Freund dies aber nicht erhalten haben will. Haben Sie in der Zwischenzeit Anzeige bei der österreichischen Polizei erstattet? Wenn ja, legen Sie bitte eine dbzgl. Nachweis vor.RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.10.2025 auf Seite 3 u.a. angegeben, dass Sie sich Originaldokumente (wie z.B. elektronische Tazkira, Zeugnisse zu Schule und Krankenpflegerausbildung, wie auch Unterlagen zu Ihren Fluchtgründen) an die Adresse eines Freundes in Ö namens römisch 40 haben schicken lassen und diese Dokumente nachweislich dort angekommen seien, der Freund dies aber nicht erhalten haben will. Haben Sie in der Zwischenzeit Anzeige bei der österreichischen Polizei erstattet? Wenn ja, legen Sie bitte eine dbzgl. Nachweis vor. BF: Ich war diesbezüglich bei der Polizei. Mir wurde gesagt, dass das keine Straftat ist und kein Grund, eine Anzeige zu erstatten. Ich sollte selber mit ihm sprechen. R: Haben Sie über diesen Polizeibesuch irgendeinen Nachweis, ein Protokoll zum Beispiel? BF: Nein, ich habe nichts bekommen. RI: Woher kennen Sie diesen Freund XXXX genau, wie nahe stehen Sie diesem und aus welchem logisch erklärbaren Grunde sollte dieser Ihnen die an ihn verschickten Unterlagen vorenthalten? Das müssen Sie mir erklären?RI: Woher kennen Sie diesen Freund römisch 40 genau, wie nahe stehen Sie diesem und aus welchem logisch erklärbaren Grunde sollte dieser Ihnen die an ihn verschickten Unterlagen vorenthalten? Das müssen Sie mir erklären? BF: Ich war für kurze Zeit vorübergehend in einem Flüchtlingsheim. Mir wurde gesagt, dass ich alle meine wichtigen Unterlagen bringen soll. Deswegen wollte ich, dass es an die Adresse von meinem Freund kommt. R: Warum haben Sie die Dokumente nicht an die Adresse des Flüchtlingsheimes schicken lassen? BF: Ich wusste es leider nicht. Nachgefragt: Ich war ganz neu dort, ich wusste die Adresse nicht und mein Freund sagte selber, es sei kein Problem, wenn man es an seine Adresse schickt. RI: Besaßen Sie jemals einen afghanischen Reisepass? Wenn ja, was ist damit geschehen? BF: Ich hatte in der Vergangenheit einen Reisepass, aber er ist schon damals abgelaufen. Nachgefragt: 2017 war er schon abgelaufen. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Paschtu und Dari. Teilweise Englisch und auch Türkisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche Sie mir eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zu liefern. Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch in Drittstaaten als auch im Bundesgebiet? BF: Ich habe zwölf Jahre Schule in meinem Heimatdorf fertig gemacht. Danach habe ich sechs Monate eine Ausbildung bei den afghanischen Streitkräften gehabt. Danach habe ich 2017 bis 2020 eine Ausbildung als Krankenpfleger gemacht. Nachgefragt: Diese habe ich auch abgeschlossen. Danach habe ich im Sicherheitsbereich gearbeitet beim Geheimdienst. Nachgefragt: Ich habe eine Zusammenarbeit seit 2016 gehabt. Damals, als ich diesen sechsmonatigen Kurs fertiggemacht habe, seitdem hatte ich eine Zusammenarbeit bis zur Ausreise. Nachgefragt: Sonst habe ich keine beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat gemacht. Nachgefragt: Ich habe ein Jahr im Iran gearbeitet als Tageslöhner. In der Türkei war ich circa fünf Monate, dann wurde ich abgeschoben. Vier Tage war ich in Kabul bei einem Schlepper. Danach habe ich das Land wieder verlassen. Dann war ich circa zweieinhalb Jahre in der Türkei. Nachgefragt: In einer Fabrik habe ich gearbeitet als Hilfsarbeiter. Nachgefragt: Es war eine Gemüseverpackungsfabrik. Im Flüchtlingsheim in Österreich habe ich sechs Monate ehrenamtlich gearbeitet und ich habe Deutschkurse besucht. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.10.2025 erstmals auf Seite 5 angegeben, dass Ihr Vater Arzt sei und im Herkunftsstaat als Kinderarzt arbeitet und eine Apotheke betreibt. Wo hat Ihr Vater Medizin studiert, wo praktiziert Ihr Vater als Kinderarzt und wo und seit wann betreibt er die beschriebene Apotheke? BF: In Pakistan hat er Medizin studiert. Mein Vater hat das Land verlassen. Er wurde im Dezember 2025 bedroht. Er ist nicht mehr in Afghanistan. Meine ganze Familie, damit meine ich meine Kinder, meine Frau, meine Eltern und meine Geschwister. Nachgefragt: Vor circa zwei Monaten sind alle von meiner Familie in den Iran gegangen. Nachgefragt: Sie sind in Teheran aufhältig. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.10.2025 auf Seite 5 erstmals angegeben, dass Sie nach der Schule eine 6-monatige Ausbildung für die öffentliche Ordnung im Maidan Warwak absolviert hätten. Was war der Inhalt dieser Ausbildung und welche Tätigkeiten und Kenntnisse hat diese Ausbildung umfasst? BF: Das war eine Polizeiausbildung. Wir haben in diesen sechs Monaten richtig viel Sport gehabt, Umgang mit Waffen gelernt. Es war eine Polizeiausbildung. RI: Und was waren Sie dann nach dieser Ausbildung? BF: Ich habe nur die sechs Monate lang die Ausbildung gehabt. Nachgefragt: Ich habe in diesem Bereich nicht mehr gearbeitet, ich war dann auf der Uni und gleichzeitig habe ich eine Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsdienst gemacht. Nachgefragt: Nach der sechsmonatigen Ausbildung war ich danach XXXX , das heißt Unteroffizier. Danach habe ich eine Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften gemacht und ich habe gleichzeitig die Uni besucht.BF: Ich habe nur die sechs Monate lang die Ausbildung gehabt. Nachgefragt: Ich habe in diesem Bereich nicht mehr gearbeitet, ich war dann auf der Uni und gleichzeitig habe ich eine Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsdienst gemacht. Nachgefragt: Nach der sechsmonatigen Ausbildung war ich danach römisch 40 , das heißt Unteroffizier. Danach habe ich eine Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften gemacht und ich habe gleichzeitig die Uni besucht. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis Ihres Unteroffizierstatus? BF: Ich habe eine Kopie davon vorgelegt. Nachgefragt: Ja, es ist alles drauf. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.10.2025 auf Seite 5 angegeben, dass Sie eine dreijährige Ausbildung als Krankenpfleger absolviert hätten. Von wann bis wann haben Sie diese Ausbildung absolviert und haben Sie je auch als Krankenpfleger gearbeitet? BF: Von 2017 bis 2020 war die Ausbildung. Und danach habe ich nicht als Krankenpfleger gearbeitet, ich habe dann mit dem Sicherheitsdienst zusammengearbeitet. RI: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor und werfen Sie bitte einen Blick auf die Ablichtung auf AS
  12. Nennen Sie mir bitte das Dokument, dessen Ablichtung auf AS 125 aufscheint. BF: Das ist das Krankenpfleger Zertifikat. RI an D: Bitte sehen Sie sich diese Ablichtung auf AS 125 welcher einen englischsprachigen und einen dari- oder paschtusprachigen Teil enthält und übersetzen Sie bitte aus dem nicht-englischsprachigen Teil von wann bis wann die Krankenpflegerausbildung des BF gedauert hat? D: 1375-
  13. Nachgefragt: 1996 bis
  14. RI: VORHALTUNG: Aus der in der Verhandlung veranlassten Übersetzung dieser Ablichtung geht der Ausbildungzeitraum 1996 bis 2017 hervor. Sie haben im bisherigen Verfahren stets angegeben eine dreijährige Krankenpflegerausbildung absolviert zu haben. Aus dem englischsprachigen Teil der Ablichtung geht der Ausbildungszeitraum 2017 bis 2020 hervor, welcher wiederum für einen dreijährigen Ausbildungszeitraum spricht. Warum enthält die in Ablichtung beschwerdeseitig vorgelegte Unterlage derartige inhaltliche Abweichungen? BF: Das weiß ich nicht. RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat gelebt? BF: Am Anfang hatten wir eine Apotheke, davon haben wir gelebt und teilweise habe ich Geld vom Sicherheitsdienst bekommen. RI: In welchem Zeitraum hatten Sie eine Apotheke, von wann bis wann? BF: 2001 bis
  15. Nachgefragt: 2022 wurde die Apotheke von den Taliban angezündet. RI: Wurde Sie danach nochmal aufgebaut und wieder verwendet? BF: Nein, aber wir hatten danach eine andere Apotheke. Es ist dann aber leider nicht mehr gegangen. RI: Von wann bis wann hatten Sie die andere Apotheke? BF: Ich war zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich, ich weiß es nicht. RI: Und diese Apotheken, Apotheke 1 und die Apotheke 2 wo waren die geographisch in welcher Stadt und in welchem Ort? BF: Im Dorf XXXX war die erste Apotheke. Die zweite Apotheke war in unserem Dorf XXXX .BF: Im Dorf römisch 40 war die erste Apotheke. Die zweite Apotheke war in unserem Dorf römisch 40 . RI: Gibt es diese zweite Apotheke noch? BF: Nein, meine Familie ist nicht mehr dort. RI: Hat Ihre Familie bis zur Ausreise diese zweite Apotheke betrieben? BF: Da mein Vater bedroht wurde und von den Taliban sehr schlecht behandelt wurde, musste er das Land verlassen. RI wiederholt die Frage. BF: 2025 gab es die Apotheke, 2026 nicht mehr. RI: Was ist geschehen, warum wurde die Apotheke dann nicht mehr weiter betrieben? BF: Die Taliban haben von meinem Vater verlangt, dass ich mich den Taliban zur Verfügung stellen muss. Mein Bruder ebenfalls. Mein Vater wurde beschuldigt, dass er an die afghanische Regierung Medikamente verkauft hat. Deswegen musste er das Land verlassen. Mein Vater wurde bedroht, geschlagen. RI: Ab welchem Zeitpunkt wurde die zweite Apotheke nicht mehr betrieben? BF: Bis Dezember 2025 gab es die Apotheke, dann nicht mehr. RI: Ist sie nochmals angezündet worden oder was ist mit der Apotheke geschehen? BF: Ich weiß es nicht, mein Vater hat mich nicht informiert. RI: An welchen Orten in Afghanistan haben längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Ich bin im Heimatdorf XXXX geboren. Ich habe bis zur Ausreise dort gelebt, aber während der Ausbildung war ich in der Stadt XXXX von 2016 bis 2021 und dann habe ich das Land verlassen.BF: Ich bin im Heimatdorf römisch 40 geboren. Ich habe bis zur Ausreise dort gelebt, aber während der Ausbildung war ich in der Stadt römisch 40 von 2016 bis 2021 und dann habe ich das Land verlassen. RI: Das heißt, Sie haben in der Stadt XXXX von 2016 bis 2021 durchgehend gelebt?RI: Das heißt, Sie haben in der Stadt römisch 40 von 2016 bis 2021 durchgehend gelebt? BF: Ja. RI: Wann haben Sie den Herkunftsstaat erstmalig verlassen und wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Afghanistan ausgereist? BF: Im fünften Monat 2021 habe ich das Land verlassen. Ich war alleine. RI: Wie lange haben Sie wo im Iran gelebt und wovon haben Sie im Iran gelebt? BF: In Teheran. 2021 war ich im Iran. Ich habe als Tageslöhner gearbeitet. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie im Iran? Hatten Sie eine Aufenthaltsberechtigung dort? BF: Illegal. RI: Haben Sie sich im Iran grundsätzlich sicher gefühlt? BF: Nein. RI: Was war Ihr Grund für die Ausreise aus dem Iran in die Richtung Türkei und wann genau haben Sie den Iran zuletzt verlassen? BF: Ich hatte Angst vor der Abschiebung nach Afghanistan. 2021 habe ich den Iran verlassen, wann genau, weiß ich nicht. RI: Wie lange lebten Sie, wo, in der Türkei und wovon haben Sie in der Türkei gelebt? BF: In Istanbul habe ich gelebt, dort war ich auch illegal. Nachgefragt: Circa drei Jahre mehr oder weniger insgesamt. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei? Hatten Sie eine Aufenthaltsberechtigung, eine Kimlik, dort? BF: Ich hatte keinen Aufenthaltstitel. RI: Was war Ihr Grund für die Ausreise aus der Türkei in Richtung Europa und wann genau haben Sie die Türkei zuletzt verlassen? BF: Ich glaube es war der
  16. oder der
  17. Monat
  18. Der Grund dafür war auch die Angst vor der Abschiebung nach Afghanistan. RI: Wann sind Sie das erste Mal ins Bundesgebiet eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Ende Dezember 2024 habe ich Österreich erreicht. Seit damals bin ich durchgehend in Österreich. RI: Wovon leben Sie im Bundesgebiet? BF: Ich besuche einen Deutschkurs und ich bekomme Geld von der Grundversorgung. RI: Hinsichtlich Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: XXXX ; alle aufhältig in Afghanistan im Dorf XXXX ; Sind diese Angaben aus heutiger Sicht noch aktuelle oder wollen Sie Änderungen oder Ergänzungen dazu vorbringen?RI: Hinsichtlich Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: römisch 40 ; alle aufhältig in Afghanistan im Dorf römisch 40 ; Sind diese Angaben aus heutiger Sicht noch aktuelle oder wollen Sie Änderungen oder Ergänzungen dazu vorbringen? BF: Sie befinde sich alle jetzt im Iran. Namen und Daten stimmen. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen, Halbgeschwister)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: In Afghanistan habe ich niemanden mehr. RI: VORHALTUNG: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren noch von drei Onkeln ms, einer Tante ms und von 4 Tanten vs gesprochen, die im Herkunfsstaat aufhältig sind. Was ist mit diesen Personen? BF: Zwei Onkel ms sind in Paris. Eine Tante ms und ein Onkel ms befinden sich in Pakistan. Die vier Tanten vs sind alle in Amerika. RI: Wann hat die Ausreise dieser Onkel und Tanten denn stattgefunden? BF: Die zwei Onkel ms sind seit zehn Jahren in Paris. Der Onkel ms und die Tante ms befinden sich seit circa fünfzehn Jahre in Pakistan. Die Tanten vs haben 2021 das Land verlassen. RI: Ich fasse zusammen, Sie verfügen über keine Familienangehörigen oder Verwandten mehr in Afghanistan. BF: Ja, das stimmt. RI: Verfügen Ihre Familienmitglieder über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF: Nichts. Nachgefragt: Elternhaus, Apotheke und Landwirtschaft sind vom Vater verkauft worden, um die Ausreise finanzieren zu können. RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)? BF: Nichts. RI: Haben Ihre Familienmitglieder in Afghanistan mit den afghanischen Behörden bzw. privaten Dritten in Ihrem Herkunftsstaat Probleme bekommen oder haben diese mit den Behörden-oder Privatpersonen irgendwelche Probleme bekommen, wegen Ihrer Ausreise bekommen? Wenn ja, was ist genau geschehen? BF: Sie haben Probleme wegen mir bekommen, weil ich für den Sicherheitsdienst gearbeitet habe. Nachgefragt: Ich weiß es nicht genau, das weiß mein Vater. RI: VORHALTUNG: Sie haben erstmals vor dem BFA am 14.10.2025 auf Seite 8ff angegeben, dass Ihr Vater nach der Ausreise mehrfach von den Taliban bedroht worden wäre und auch beim Vater zu Hause wiederholt bedroht worden sei. Wann und wie oft und auf welchem Wege ist Ihr Vater von den Taliban bedroht worden seit Sie den Herkunftsstaat verlassen haben und was ist jeweils geschehen? BF: Mein Vater wurde mehrmals telefonisch bedroht. Als die Taliban die Macht übernommen haben, sind die Taliban dann mehrfach zu meinem Vater in die Apotheke gekommen. Als ich schon in Österreich war, haben die Bedrohungen zugenommen. Sie wollten meinen Vater umbringen. RI: Verstehe ich Sie richtig, vor der Machtübernahme hat es telefonische Bedrohungen gegen Ihren Vater gegeben und nach der Machtübernahme sind die Taliban auch in die Apotheke des Vaters gegangen und haben diesen bedroht? BF: Ja. RI: Wie viele telefonische Bedrohungen Ihres Vaters hat es insgesamt gegeben und wann haben die begonnen? BF: Ich weiß es nicht, wann das genaue Datum gewesen ist. RI: Aber waren Sie zu diesem Zeitpunkt noch in Afghanistan, als die telefonischen Bedrohungen stattgefunden haben? BF: Ja, aber ich habe damals nicht im Dorf gelebt. RI: Wie viel Zeit vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan haben diese telefonischen Bedrohungen an Ihren Vater begonnen? BF: Circa eineinhalb Jahre vor meiner Ausreise haben die telefonischen Bedrohungen angefangen. RI: Wie viele Besuche der Taliban bei Ihrem Vater in der Apotheke haben insgesamt stattgefunden, wann war der erste und wann war der letzte? BF: Sie waren drei bis vier Mal in der Apotheke. Alle Besuche waren im ersten Monat
  19. RI: Wann war der letzte Besuch? BF: Ich weiß es genau nicht. Ich weiß das Monat nicht. Nachgefragt: Im ersten Monat
  20. RI: Wie und auf welchem Wege fand dann die Bedrohung des Vaters im Jahr 2025 statt? BF: Sie waren bei meinem Vater in der Apotheke. RI: Dann waren die Taliban nach 2022 doch noch einmal in der Apotheke. RI: 2025 waren die Taliban in der zweiten Apotheke und er wurde massiv bedroht und sein Leben war in Gefahr. RI: Wie oft haben die Taliban Ihren Vater in den Apotheken besucht? Egal ob Apotheke 1 oder Apotheke
  21. BF: Das weiß ich nicht. RI: Was geschah zwischen den Bedrohungen Ihres Vaters in der Apotheke 2022 und der Bedrohung Ihres Vaters in der anderen Apotheke 2025? Hat es in diesem Zeitraum irgendwelche Besuche, Bedrohungen oder Sonstiges gegeben? BF: Nein. RI: Im Jahr 2022, als die Besuche der Taliban bei Ihrem Vater in der Apotheke begonnen haben, wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt aufhältig? Wann war der erste Besuch seitens der Taliban beim Vater? BF: Ich war in der Türkei. R: Wurde bei diesen Besuchen im Jahr 2022 nur nach Ihnen gefragt, oder wurde auch gedroht oder wurde jemand festgenommen oder jemand auch körperlich misshandelt? Wenn ja, schildern Sie bitte was genau geschehen ist. BF: Sie sagten zu meinem Vater, dass ich innerhalb von fünf Tagen zu den Taliban kommen muss und wenn es nicht passiert, würden sie meinen Vater bestrafen. RI: Was hat der Vater geantwortet und was ist nachher passiert. RI wiederholt die Frage. BF: Gemeint war, dass sie in der zweiten Apotheke, in der mein Vater war, von ihnen bedroht worden sind. RI: Sie haben gesagt, 2022 kamen die Taliban wiederholt zu meinem Vater in die Apotheke 1 und haben nach Ihnen gefragt und den Vater aufgefordert, dass Sie sich den Taliban stellen, weil ansonsten Ihr Vater bedroht wird. Was ist dann geschehen? BF: Mein Vater sagte zu denen, dass ich nicht mehr da bin und dass es nicht möglich ist, dass ich mich stelle. Deswegen haben sie die Apotheke angezündet. Nachgefragt: Es war im ersten oder im zweiten Monat. RI: Wie viel Zeit später ist die zweite Apotheke geöffnet worden? BF: Ein Jahr danach. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.10.2025 auf Seite 8ff, dass die Apotheke des Vaters nach Machtübernahme der Taliban in Brand gesteckt worden sei. Ist die zweite Apotheke dann zu irgendeinem Zeitpunkt noch einmal verwüstet oder angezündet worden? BF: Nein, sie wurde nicht angezündet. RI: Aber ist die Apotheke zu irgendeinem Zeitpunkt verwüstet worden? BF: Nein, mein Vater hat sie verkauft. RI: Hat es zwischen Dezember 2025 und der Ausreise Ihrer Familie vor circa zwei Monaten noch irgendeinen Zwischenfall mit den Taliban gegeben? BF: Nein, weil sie nicht mehr dort sind. RI wiederholt die Frage. BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben erstmals vor dem BFA am 14.10.2025 auf Seite 12f einen Drohbrief der Taliban erwähnt, welcher gegen Sie gerichtet gewesen sein soll. Wann haben Sie diesen über wen genau erhalten, was stand genau drinnen und wo befindet dieser sich jetzt? BF: Ich habe den Drohbrief mit. 2022 ist er gekommen. Es steht drauf, wenn ich nicht zu einem Militärgericht der Taliban gehe und sie mich erwischen, werden sie mich umbringen. RI: Warum haben Sie den Drohbrief im bisherigen Verfahren nicht vorgelegt? BF: Ich weiß nicht, ob ich ihn im bisherigen Verfahren vorgelegt habe, aber ich habe ihn mit. RI: Dann legen Sie ihn bitte vor. BF überreicht dem RI die Kopie eines handschriftlichen Schreibens und wird zum Akt genommen. RI: Das ist aber nicht das Original, das ist die Kopie. BF: Es ist eine Kopie, da das Original verloren gegangen ist. RI: Ist das Original auch an diesen Freund XXXX gesendet worden?RI: Ist das Original auch an diesen Freund römisch 40 gesendet worden? BF: Ja. RI an D: Ich gebe Ihnen den Brief und ich ersuche Sie, diesen zu übersetzen. D: Kopfzeile: Afghanisch-islamisches Emirat, Registrierungsnummer
  22. An den Dorfältesten vom Bezirk XXXX , Dorf XXXX . Dann kommt die Begrüßungsformel.D: Kopfzeile: Afghanisch-islamisches Emirat, Registrierungsnummer
  23. An den Dorfältesten vom Bezirk römisch 40 , Dorf römisch 40 . Dann kommt die Begrüßungsformel. Eine Person namens XXXX hat mit dem Sicherheitsdienst eine Zusammenarbeit gehabt und hat für sie gearbeitet. Nach den Gesetzen des islamischen Emirats ist er schuldig und er muss sich dann der Militärkommission von den Taliban zur Verfügung stellen. Wenn er das nicht macht, hat er dann kein Recht auf Beschwerde. Unterschrift und Stempel sind nicht lesbar.Eine Person namens römisch 40 hat mit dem Sicherheitsdienst eine Zusammenarbeit gehabt und hat für sie gearbeitet. Nach den Gesetzen des islamischen Emirats ist er schuldig und er muss sich dann der Militärkommission von den Taliban zur Verfügung stellen. Wenn er das nicht macht, hat er dann kein Recht auf Beschwerde. Unterschrift und Stempel sind nicht lesbar. RI: Steht da auch eine Frist innerhalb welcher er sich der Militärkommission stellen muss? D: Nein. Es gibt keine Frist. […] RI: Sind Sie jemals vor Ihrer Ausreise von den Taliban bedroht worden? Wenn ja, wann war das? BF: Wir haben den Drohbrief erhalten und mein Vater wurde telefonisch kontaktiert und die Taliban waren auch persönlich bei meinem Vater. RI: Aber Sie haben doch vorhin gesagt, dass die Besuche der Taliban bei Ihrem Vater erst nach Ihrer Ausreise waren? BF: Ja, das stimmt. Die Besuche waren nach meiner Ausreise. Als ich noch dort war, gab es telefonische Bedrohungen durch die Taliban an den Vater. RI: Sie selbst sind aber nie persönlich von den Taliban bedroht worden, oder? BF: Nein. RI: Wann und wie haben Sie Ihre derzeitige Gattin die Fr. XXXX kennen gelernt und seit wann sind Sie ein Paar?RI: Wann und wie haben Sie Ihre derzeitige Gattin die Fr. römisch 40 kennen gelernt und seit wann sind Sie ein Paar? BF: Über Familien wurde das arrangiert. Nachgefragt: Beides seit
  24. RI: Sind Sie traditionell verheiratet oder ist Ehe auch vor einem Schariagericht registriert? BF: Traditionell. RI: Sind Sie mit Ihrer Partnerin verwandt? BF: Nein. RI: Verfügen Sie oder Ihre Gattin Fr. XXXX noch über weitere leibliche Kinder aus früheren Beziehungen?RI: Verfügen Sie oder Ihre Gattin Fr. römisch 40 noch über weitere leibliche Kinder aus früheren Beziehungen? BF: Nein. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Nein. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? Vor dem BFA haben Sie z.B.: einen Bruder XXXX im Iran in Teheran erwähnt. Sie haben auch Ihre Kernfamilie erwähnt, die jetzt im Iran lebt. Gibt es noch weitere Familienmitglieder, die in Drittstaaten leben?RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? Vor dem BFA haben Sie z.B.: einen Bruder römisch 40 im Iran in Teheran erwähnt. Sie haben auch Ihre Kernfamilie erwähnt, die jetzt im Iran lebt. Gibt es noch weitere Familienmitglieder, die in Drittstaaten leben? BF: Nein. RI: Wann hat der Bruder XXXX AFGH verlassen und aus welchem Grunde?RI: Wann hat der Bruder römisch 40 AFGH verlassen und aus welchem Grunde? BF: Seit circa drei Jahren ist er im Iran. Das Leben in Afghanistan ist für alle sehr schwer geworden, deswegen hat er Afghanistan verlassen. Nachgefragt: Wegen den Taliban und auch aus finanziellen Gründen, weil unsere Apotheke angezündet wurde. RI: Hatte Ihr Bruder XXXX auch Probleme mit den Taliban, wenn ja, welcher Natur?RI: Hatte Ihr Bruder römisch 40 auch Probleme mit den Taliban, wenn ja, welcher Natur? BF: Damals war er circa 16 Jahre alt, er hatte keine Probleme mit den Taliban. RI: Sie haben vor dem BFA auch zwei Cousins erwähnt, die für die Amerikaner gearbeitet hätten und welche nun in Amerika seien. Nennen Sie bitte deren Namen und Geburtsdaten, welche genauen Tätigkeiten diese für die Amerikaner in welchem Zeitraum getätigt haben und seit wann diese in Amerika sind? BF: XXXX . Nachgefragt: Die Nachnamen weiß ich nicht. Nachgefragt: Geburtsdaten weiß ich nicht. Nachgefragt: Ich weiß nicht die Tätigkeiten für die Amerikaner und auch nicht den Zeitraum, wie lange sie für die Amerikaner gearbeitet haben. Nachgefragt: Nach dem Sturz der Regierung haben sie Afghanistan verlassen.BF: römisch 40 . Nachgefragt: Die Nachnamen weiß ich nicht. Nachgefragt: Geburtsdaten weiß ich nicht. Nachgefragt: Ich weiß nicht die Tätigkeiten für die Amerikaner und auch nicht den Zeitraum, wie lange sie für die Amerikaner gearbeitet haben. Nachgefragt: Nach dem Sturz der Regierung haben sie Afghanistan verlassen. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten und Familienmitgliedern in Drittstaaten und wie treten Sie mit diesen in Kontakt? BF: Seit circa zwei Monaten bin ich nicht mehr in Kontakt mit diesen, Grund dafür sind Internetprobleme im Iran. RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum? BF: Habe ich nicht. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo und wie sind Ihre Verfahren ausgegangen? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich Ende 2024, Anfang 2025 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Da ich für den Sicherheitsdienst gearbeitet und eine Zusammenarbeit mit diesen hatte, musste ich das Land verlassen. Unser Dorf XXXX war circa sechs Monate unter der Kontrolle des IS gewesen und danach unter der Kontrolle der Taliban. Nachgefragt: 2016 war die Kontrolle durch den IS gewesen. Ich habe im Dorf viel für den Sicherheitsdienst gearbeitet, es war mir nicht mehr möglich, dort zu bleiben. Die Taliban waren streng dagegen, dass ich für den Sicherheitsdienst arbeite. 2020 haben die Dorfältesten auch mitbekommen, dass ich für den Sicherheitsdienst gearbeitet habe. In unserer Gegend waren nur die Taliban an der Macht und die afghanische Regierung war nicht mehr dort aktiv. Nachgefragt: Das war so, seit ich mich erinnern kann.BF: Da ich für den Sicherheitsdienst gearbeitet und eine Zusammenarbeit mit diesen hatte, musste ich das Land verlassen. Unser Dorf römisch 40 war circa sechs Monate unter der Kontrolle des IS gewesen und danach unter der Kontrolle der Taliban. Nachgefragt: 2016 war die Kontrolle durch den IS gewesen. Ich habe im Dorf viel für den Sicherheitsdienst gearbeitet, es war mir nicht mehr möglich, dort zu bleiben. Die Taliban waren streng dagegen, dass ich für den Sicherheitsdienst arbeite. 2020 haben die Dorfältesten auch mitbekommen, dass ich für den Sicherheitsdienst gearbeitet habe. In unserer Gegend waren nur die Taliban an der Macht und die afghanische Regierung war nicht mehr dort aktiv. Nachgefragt: Das war so, seit ich mich erinnern kann. RI: 2016 war der IS dann dort und ab wann waren dann die Taliban dort? BF: Vorher waren die Taliban dort, dann war die IS dort und dann waren wieder die Taliban dort. Als die Taliban das mitbekommen haben, haben sie den Vater telefonisch kontaktiert. 2021 hat sich mein Vater total unter Druck gefühlt. Er sagte zu mir, dass ich flüchten soll. Deswegen habe ich 2021 das Land verlassen. RI: Zu welchem Zeitpunkt haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat genau begonnen, welcher Art waren diese Probleme und mit wem konkret haben Sie diese Probleme gehabt? BF: 2020 hat es angefangen. Nachgefragt: Mit den Telefonaten. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.10.2025 auf Seite 8 des BFA-Prot. erstmals im Verfahren angegeben, dass Sie als Informant für die nationale Sicherheit fungiert hätten und dadurch in den Fokus der Taliban geraten wären. Für welchen Geheimdienst waren Sie konkret, von wann bis wann, tätig? Welchem Ministerium bzw. welcher Behörde war dieser Geheimdienst zugeordnet? BF: Ich war kein offizieller Angestellter des Sicherheitsdienstes, ich habe die Informationen an den Sicherheitsdienst geliefert. Ich war ein Informant. Nachgefragt: Es hat zum Außenministerium und zum Innenministerium gehört. Nachgefragt: Es heißt Sicherheitsdienst. RI: Welchen konkreten Aufgabenbereich haben Sie im Zuge dieser Arbeit abgedeckt, zu welchen konkreten Tätigkeiten wurden Sie angehalten und was das räumliche Gebiet für Ihre Arbeit? BF: Ich habe zweimal die Woche unsere Gegend um XXXX kontrolliert. Die Information über die Taliban habe ich an XXXX weitergeleitet, der jetzt in Amerika lebt und er hat es weiter an den Sicherheitsdienst geleitet.BF: Ich habe zweimal die Woche unsere Gegend um römisch 40 kontrolliert. Die Information über die Taliban habe ich an römisch 40 weitergeleitet, der jetzt in Amerika lebt und er hat es weiter an den Sicherheitsdienst geleitet. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie von 2016 bis 2021 in XXXX gelebt hätten. Wie war Ihnen die Informanten Tätigkeit dann in XXXX möglich?RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie von 2016 bis 2021 in römisch 40 gelebt hätten. Wie war Ihnen die Informanten Tätigkeit dann in römisch 40 möglich? BF: Ich bin zweimal pro Woche nach Hause gefahren. Nachgefragt: 2017 bis
  25. In diesem Zeitraum bin ich zweimal pro Woche nach Hause gefahren. Nachgefragt: Ich habe dort immer übernachtet. Nachgefragt: Wie viel Zeit ich jeweils in XXXX verbracht habe, so genau erinnere ich mich nicht mehr.BF: Ich bin zweimal pro Woche nach Hause gefahren. Nachgefragt: 2017 bis
  26. In diesem Zeitraum bin ich zweimal pro Woche nach Hause gefahren. Nachgefragt: Ich habe dort immer übernachtet. Nachgefragt: Wie viel Zeit ich jeweils in römisch 40 verbracht habe, so genau erinnere ich mich nicht mehr. RI: Wer hat Sie wann genau für diese Tätigkeit rekrutiert? Nennen Sie bitte Namen, Alter und dessen Position und Rang beim Geheimdienst? BF: Ich habe diesen Job über XXXX vermittelt bekommen. Er hat als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet.BF: Ich habe diesen Job über römisch 40 vermittelt bekommen. Er hat als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet. RI: Warum wurden gerade Sie für diese Tätigkeiten angefragt, was war der Grund? BF: Weil er mein Cousin ist. RI: Wieso hätte man gerade Sie als Informant für den Geheimdienst auswählen sollen? Haben Sie irgendwelche besonderen Qualifikationen, Ausbildungen oder Fähigkeiten mitgebracht, welche Sie für den behaupteten Informantionsjob beim Geheimdienst besonders wertvoll gemacht hätten? Wenn ja, hat man das Ihnen sicherlich mitgeteilt. BF: Weil ich die zwölf Jahre Schule fertiggemacht und die sechsmonatige Ausbildung im Polizeibereich gemacht habe. RI: Haben Sie im Vorfeld der Rekrutierung irgendein Auswahlprogramm hinsichtlich Ihrer persönlichen Fähigkeiten unterlaufen müssen, wurden Sie einer behördlichen Verlässlichkeits- bzw. Sicherheitsüberprüfung unterzogen, wurden Sie psychologischen Tests unterzogen oder mussten Sie zumindest ein polizeiliches Führungszeugnis in Vorlage bringen? Wenn ja, wie lief die Auswahl ab? BF: Nein. RI: Sind Sie im Zuge der Rekrutierung zu diesem Job speziell ausgebildet, trainiert oder psychologisch begleitet worden? BF: Ich habe mich mit den Gesetz gut ausgekannt, ich habe keine Anleitung bekommen. Ich habe nur drei Tage sogenannte Infotage gehabt. Nachgefragt: Die waren in Nangahar beim Sicherheitsdienst. RI: Haben Sie im Zuge dieser Infotage auch andere Informanten kennengelernt? BF: Nein. Nachgefragt: Ich war alleine dort. RI: Sind Sie zu irgendeinem Zeitpunkt im Waffengebrauch, im Umgang mit elektronischer Datenverarbeitung oder modernen Kommunikationsmitteln geschult oder trainiert worden? BF: Nein. RI: Wurden Sie zur Erfüllung Ihrer Aufgaben mit Computer, Handys, oder sonstigen elektronischen oder mechanischen Gerätschaften ausgestattet? Wenn ja, welchen und wo befinden diese sich heute? BF: Nein. RI: Wer war Ihre konkrete Kontaktperson oder Kontaktpersonen mit der Sie sich ausgetauscht haben? Wie regelmäßig hatten Sie auf welchem Wege Kontakt mit diesen Personen und wie oft haben Sie sich persönlich getroffen? BF: Meine Kontaktperson war der XXXX . Die Informationen habe ich an XXXX mündlich und persönlich weitergeleitet, wir haben uns persönlich getroffen. Nachgefragt: Wir haben uns unterschiedlich regelmäßig getroffen, je nachdem, welche Informationen ich hatte.BF: Meine Kontaktperson war der römisch 40 . Die Informationen habe ich an römisch 40 mündlich und persönlich weitergeleitet, wir haben uns persönlich getroffen. Nachgefragt: Wir haben uns unterschiedlich regelmäßig getroffen, je nachdem, welche Informationen ich hatte. RI: Wie wurden Ihnen Aufträge erteilt, wie vermochten Sie mit dieser Person auch in einem konkreten Anlassfall in Kontakt zu treten ohne sich zu gefährden? BF: Ich habe keine Aufträge erhalten. Meine Aufgabe war es nur, die Informationen weiterzuleiten. RI: Wenn Ihnen keine Aufträge erteilt worden sind, wie wussten Sie, welche Gruppierungen Sie dann zu beobachten hätten und was Sie zurückzumelden hätten? BF: Ich war zuständig nur für das Dorf XXXX und meine Aufgabe war es, die Information weiterzuleiten.BF: Ich war zuständig nur für das Dorf römisch 40 und meine Aufgabe war es, die Information weiterzuleiten. RI: Aber wenn Sie keine konkreten Aufträge erhalten haben, wie konnten Sie wissen, welche Informationen für den Geheimdienst besonders interessant oder wertvoll waren? BF: Meine Aufgabe war die Sicherheit darüber zu informieren über die Dorfbewohner, wer für die Taliban arbeitet, wer mit den Taliban sympathisiert. RI: Welche Art von Zuwendungen oder Gegenleistungen haben Sie für diese Tätigkeiten erhalten und was genau wurde Ihnen gezahlt? BF: Ich hatte kein offizielles Gehalt, je nachdem welche Informationen ich geliefert habe, wurde ich belohnt. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass Sie vorallem Informationen über den Standort der DAESH an die nationale Sicherheit weitergegeben hätten. Ging es nur um Informationen über die DAESH oder auch anderer Gruppierungen und in welchem Zeitraum? Wenn ja, welcher? BF: Zu diesem Zeitpunkt war meine Aufgabe, Informationen zu liefern, wo sich die Mitglieder des IS befinden und danach die Taliban. Nachgefragt: Nur diese zwei Gruppierungen. RI: Kannten Sie in dem von Ihnen betreuten Gebiet noch andere Informanten der nationalen Sicherheit? Wenn ja, wieviele und wen genau? BF: Ich weiß es nicht. RI: Wer genau wusste von Ihrer Tätigkeit für den Geheimdienst, wer war eingeweiht? BF: Die Dorfältesten haben das mitbekommen und die Taliban haben es gewusst. RI: Wie haben die Dorfältesten von Ihrer Tätigkeit erfahren? BF: Das weiß ich nicht. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.10.2025 auf Seite 8 angegeben, dass Dorfbewohner Sie an die DAESH verraten hätten. Wann genau war das und woher wissen Sie das so genau? Und hatte die DAESH zum Zeitpunkt dieses Verrates noch die Herrschaft über das Dorf? BF: Das weiß ich nicht, wer die DAESH damals informiert hat. Nachgefragt: Ja, das war zu einem Zeitpunkt als die DAESH noch die Herrschaft über XXXX hatte.BF: Das weiß ich nicht, wer die DAESH damals informiert hat. Nachgefragt: Ja, das war zu einem Zeitpunkt als die DAESH noch die Herrschaft über römisch 40 hatte. RI: Wenn DAESH über Ihre Informantentätigkeit informiert war, zu einer Zeit als DAESH noch die Herrschaft über das Dorf hatte, wie konnten Sie überleben? BF: Zu diesem Zeitpunkt war nur ein Dorf unter der Kontrolle des IS gewesen. Die IS wollte natürlich den gesamten Bezirk unter die Kontrolle geben, aber sie haben es nicht geschafft. RI: Als DAESH informiert wurde, dass Sie ein Informant sind, war das zu dem Zeitpunkt, als DAESH noch die Herrschaft über das Dorf XXXX hatte?RI: Als DAESH informiert wurde, dass Sie ein Informant sind, war das zu dem Zeitpunkt, als DAESH noch die Herrschaft über das Dorf römisch 40 hatte? BF: Im Dorf XXXX ja.BF: Im Dorf römisch 40 ja. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.10.2026 auf Seite 8 angegeben, dass der Dorfälteste die Taliban informiert hätte, dass Sie Informant der nationalen Sicherheit gewesen seien. Wann war diese Informationsweitergabe des Dorfältesten an die Taliban und woher wissen Sie das so genau? Und hatten die Taliban da zu diesem Zeitpunkt schon die Herrschaft über das Dorf? BF: 2021 war das und zu diesem Zeitpunkt waren die Taliban sehr mächtig in diesem Dorf. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweise darüber, dass Sie jahrelang als Informant für den Geheimdienst gearbeitet haben (Rechnungsbelege, Ausweis, Berichtsunterlagen, Auftragsunterlagen, Inventarverzeichnis Ihrer Geheimdienstausrüstung,…)? BF: Ja, ich habe ein Dokument vorgelegt. Es steht drauf, dass ich sehr erfolgreich für den Geheimdienst gearbeitet habe. RI: Haben Sie abgesehen davon noch irgendwelche Unterlagen? BF: Nein. RI: Wurden Sie jemals im Herkunftsstaat persönlich verfolgt, angehalten, festgenommen, oder körperlich misshandelt? Wenn ja, wann und wo und haben Sie dazu irgendwelche Beweismitteln? BF: Nein. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Aus zwei Gründen musste ich das Land verlassen. Erstens, weil mein Vater mehrfach bedroht wurde. Hätte ich das getan, hätte ich aufgehört für diesen Sicherheitsdienst zu arbeiten, dann wäre ich umgebracht worden vom Sicherheitsdienst. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen bereits Geschilderten? BF: Das war es. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Afghanistan jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst noch Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Die Taliban haben genaue Informationen über mich, bei meiner Rückkehr werden sie mich sofort verhaften und umbringen. Außerdem habe ich niemanden mehr in Afghanistan. RI: VORHALTUNG: Wenn zunächst die DAESH und dann die Taliban in der Tat davon ausgegangen sind, dass Sie für die alte Regierung als Informant gearbeitet haben, wieso vermochten Ihre Eltern, Brüder und Schwestern dann noch so lange im Herkunftsstaat zu leben und den Alltag zu bestreiten? BF: Mein Leben war in Gefahr. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen,…)? Immerhin ist Ihre Kernfamilie bis vor zwei Monaten noch im Herkunfsstaat gewesen. BF: Nein. RI: Waren Sie in Afghanistan jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie jemals in Afghanistan politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekostet? BF: 10.400 Dollar. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Nein. RI: Haben Sie in Österreich einen Sprachkurse besucht? BF: Bis A2, eine Bestätigung habe ich mit. BF legt vor: eine Teilnahmebestätigung für Deutschkurse A0 – A2 werden in Kopie zum Akt genommen. RI: Haben Sie in Österreich eine Sprachprüfung gemacht? Wenn ja, welches Niveau? BF: Ich habe eine Sprachprüfung in Österreich bestanden. BF legt vor: A1 Fit Einstufungstest des ÖIF. Dies wird in Kopie zum Akt genommen. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Du sprichst, ich verstehen, aber ich bisschen Problems. Aber schreiben, aber lernen alles kein Problem. Habe verstanden. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an XXXX ?RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an römisch 40 ? BF (ohne Übersetzung): Ein Jahr 5 Monate. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Nicht verstehen. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Ich möchte zuerst die deutsche Sprache gut beherrschen und danach als Krankenpfleger arbeiten. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF: Nein. RI: Sind Sie im Bundesgebiet abgesehen von den Sprachkursen, sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF: Nein. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Gesund. RI: Nehmen Sie zurzeit irgendwelche Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, Ihren Rückkehrbefürchtungen, Ihrem Familien- und Privatleben, sowie zu Ihren im Bundesgebiet bereits gesetzten Integrationsschritten zu äußern? BF: Ja, das war alles. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Ich habe keine Fragen.Regierungsvorlage, Ich habe keine Fragen. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Abgesehen von den geschilderten Problemen, die der BF in Afghanistan hätte, kommt hinzu, dass er nunmehr keinerlei Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan hat. Seine Verwandten haben ja Afghanistan seit einigen Jahren schon verlassen. Seine Kernfamilie ist vor einigen Monaten in den Iran geflüchtet. Sohin hat der BF bei einer etwaigen Rückkehr keine Bleibe mehr. Er würde in eine aussichtslose Situation geraten, da er keine familiäre und finanzielle Unterstützung hätte. Er ist in Afghanistan außer der Informationstätigkeit keiner weiteren Arbeit nachgegangen und könnte sich bei einer etwaigen Rückkehr keine Arbeit finden und keine Existenz aufbauen. Seine Familie im Iran lebt selber illegal dort und sie könnten ihn selbst nicht finanziell unterstützen.Regierungsvorlage, Abgesehen von den geschilderten Problemen, die der BF in Afghanistan hätte, kommt hinzu, dass er nunmehr keinerlei Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan hat. Seine Verwandten haben ja Afghanistan seit einigen Jahren schon verlassen. Seine Kernfamilie ist vor einigen Monaten in den Iran geflüchtet. Sohin hat der BF bei einer etwaigen Rückkehr keine Bleibe mehr. Er würde in eine aussichtslose Situation geraten, da er keine familiäre und finanzielle Unterstützung hätte. Er ist in Afghanistan außer der Informationstätigkeit keiner weiteren Arbeit nachgegangen und könnte sich bei einer etwaigen Rückkehr keine Arbeit finden und keine Existenz aufbauen. Seine Familie im Iran lebt selber illegal dort und sie könnten ihn selbst nicht finanziell unterstützen. RI: Ihnen wird das Protokoll nun rückübersetzt. BF: Ich verzichte auf die Rückübersetzung. […]“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 09.01.2025, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 09.01.2025, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 14.10.2025 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 26.01.2026 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2025, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  28. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht muttersprachlich Paschtu und kann Paschtu lesen und schreiben. Zudem spricht der BF Dari und etwas Türkisch und Englisch. Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder. Der BF wurde in der Provinz Nangarhar im Distrikt XXXX geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Er besuchte in Afghanistan für zwölf Jahre die Schule und war anschließend mehrere Jahre in der Apotheke seines Vaters in Afghanistan beruflich tätig. Der BF reiste etwa Mitte 2023 aus Afghanistan in den Iran aus. Der BF wurde in der Provinz Nangarhar im Distrikt römisch 40 geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Er besuchte in Afghanistan für zwölf Jahre die Schule und war anschließend mehrere Jahre in der Apotheke seines Vaters in Afghanistan beruflich tätig. Der BF reiste etwa Mitte 2023 aus Afghanistan in den Iran aus. In der Provinz Nangarhar im Distrikt XXXX leben der Vater des BF: XXXX ; die Mutter des BF: XXXX ; die Brüder des BF: XXXX ; die Schwestern des BF: XXXX , sowie die Gattin des BF XXXX und der Sohn des BF: XXXX , sowie die Töchter des BF: XXXX . Die Eltern des BF leben dort mit der Gattin und den Kindern des BF, sowie einigen Geschwistern des BF im Elternhaus des BF. Der BF steht zu seiner Kernfamilie in Afghanistan in Kontakt. Darüber hinaus leben drei Onkel und fünf Tanten des BF in Afghanistan. Der Vater des BF verfügt über ein Eigentumshaus in XXXX und über eine Landwirtschaft von einem Jirib, sowie über eine Apotheke in Afghanistan. In der Provinz Nangarhar im Distrikt römisch 40 leben der Vater des BF: römisch 40 ; die Mutter des BF: römisch 40 ; die Brüder des BF: römisch 40 ; die Schwestern des BF: römisch 40 , sowie die Gattin des BF römisch 40 und der Sohn des BF: römisch 40 , sowie die Töchter des BF: römisch 40 . Die Eltern des BF leben dort mit der Gattin und den Kindern des BF, sowie einigen Geschwistern des BF im Elternhaus des BF. Der BF steht zu seiner Kernfamilie in Afghanistan in Kontakt. Darüber hinaus leben drei Onkel und fünf Tanten des BF in Afghanistan. Der Vater des BF verfügt über ein Eigentumshaus in römisch 40 und über eine Landwirtschaft von einem Jirib, sowie über eine Apotheke in Afghanistan. Der BF reiste zwischen Ende Dezember 2024 und dem 09.01.2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 22.12.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde in vollem Umfang am 26.01.2026 Beschwerde erhoben. Der BF reiste zwischen Ende Dezember 2024 und dem 09.01.2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 22.12.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde in vollem Umfang am 26.01.2026 Beschwerde erhoben. Der BF ist seit frühestens Ende Dezember 2024 und spätestens 09.01.2025 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der BF befindet sich in der Grundversorgung. Er ging in Österreich keiner Beschäftigung nach und ist kein Mitglied in einem Verein oder in einem Klub in Österreich. Der BF hat sich in seiner Grundversorgungseinrichtung sechs Monate ehrenamtlich betätigt, indem er dort Reinigungsarbeiten verrichtet hat. Der BF ist bemüht die deutsche Sprache zu lernen, wobei seine Deutschkenntnisse rudimentär sind. Der BF hat an einem AO Deutschkurs teilgenommen und nimmt derzeit an einem A1 und A2 Deutschkurs teil. Er hat einen A1 Fit Einstufungstest des ÖIF absolviert und bestanden. Ansonsten ist er im Bundesgebiet keiner Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und keine familienähnlichen oder besonders ausgeprägten soziale Kontakte. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er befindet sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Er ist persönlich unglaubwürdig. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des BF vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.4.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13 vom 07.11.2025, wiedergegeben: „[…] Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-10-03 15:29 Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921

  1. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  2. km)(CIA 6.5.2025). Quelle: NSIA 7.2024 […] Ost-Afghanistan Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Quelle: STDOK-OSIF 8.9.2023e Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024). Quelle: NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024** Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh) Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad […] Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vergleiche FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vergleiche FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vergleiche FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vergleiche FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern]. Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.] Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vergleiche UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025). Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vergleiche PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vergleiche EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vergleiche DW 4.7.2025). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vergleiche AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vergleiche KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025). […] Politische Lage Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.). […] Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 12.1.2025). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vergleiche AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vergleiche AMU 26.8.2024). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025c). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar ve

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