RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2026 GeschäftszahlW261 2333507-1 Spruch, W261 2333512-1/15E W261 2333519-1/16E W261 2333507-1/15E W261 2333508-1/15E W261 2333517-1/15E W261 2333514-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien1) römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien 2) XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien2) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien 3) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch ihren Vater XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX 3) mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch ihren Vater römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 4) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch ihren Vater XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX 4) mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch ihren Vater römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 5) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch seinen Vater XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX 5) mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch seinen Vater römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 6) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch ihren Vater XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX 6) mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch ihren Vater römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, jeweils gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, jeweils gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 1) 10.12.2025, Zl. XXXX 1) 10.12.2025, Zl. römisch 40 2) 10.12.2025, Zl. XXXX 2) 10.12.2025, Zl. römisch 40 3) 10.12.2025, Zl. XXXX 3) 10.12.2025, Zl. römisch 40 4) 10.12.2025, Zl. XXXX 4) 10.12.2025, Zl. römisch 40 5) 10.12.2025, Zl. XXXX 5) 10.12.2025, Zl. römisch 40 6) 10.12.2025, Zl. XXXX 6) 10.12.2025, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2026 zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des minderjährigen (mj.) Dritt-, mj. Viert-, des mj. Fünft und der mj. Sechstbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen alleine in Österreich ein und stellte am 18.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 19.12.2023 fand die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, zuletzt in XXXX im Gouvernement XXXX gelebt habe, der Volksgruppe der Araber angehöre und Moslem sei. Er habe in Syrien fünf Jahre die Grundschule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Seine Ehefrau, seine Kinder sowie seine Eltern und zwei seiner Schwestern würden in der Türkei leben. Drei seiner Schwestern würden noch in Syrien leben. Verwandte seiner Ehefrau würden in Deutschland leben und ein Cousin in den Niederlanden.
- Am 19.12.2023 fand die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 stamme, zuletzt in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 gelebt habe, der Volksgruppe der Araber angehöre und Moslem sei. Er habe in Syrien fünf Jahre die Grundschule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Seine Ehefrau, seine Kinder sowie seine Eltern und zwei seiner Schwestern würden in der Türkei leben. Drei seiner Schwestern würden noch in Syrien leben. Verwandte seiner Ehefrau würden in Deutschland leben und ein Cousin in den Niederlanden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass ihn das syrische Regime zwingen könnte, eine Waffe zu tragen und den Tod, sollte er dies verweigern. Sein Bruder sei auf diesem Wege ums Leben gekommen.
- Am 19.07.2024 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Moslem. Er sei in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo geboren. Er habe dort bis ins Jahr XXXX gelebt und sei dann in das Dorf XXXX gezogen. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 aufgehalten. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in Syrien als Tischler gearbeitet. In der Türkei sei er in der Baubranche tätig gewesen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer syrische Dokumente vor.
- Am 19.07.2024 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Moslem. Er sei in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren. Er habe dort bis ins Jahr römisch 40 gelebt und sei dann in das Dorf römisch 40 gezogen. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 aufgehalten. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in Syrien als Tischler gearbeitet. In der Türkei sei er in der Baubranche tätig gewesen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer syrische Dokumente vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass die Regierung ihn haben wolle. Er habe den Reservedienst nicht abgeleistet. Die Regierung habe ihn in eine Kaserne gebracht, damit er den Reservedienst ableiste. Der Erstbeschwerdeführer habe drei Monate dort verbracht, bevor er durch die Zahlung von Bestechungsgeld freigekommen sei und in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Auch die Freie Syrische Armee (im Folgenden: FSA) habe vom Erstbeschwerdeführer verlangt, sich ihr anzuschließen. Als der Erstbeschwerdeführer dies verweigerte, sei er für 19 Tage angehalten worden.
- Die Zweit-, mj. Dritt-, mj. Viert-, der mj. Fünft- sowie die mj. Sechstbeschwerdeführerin reisten spätestens am 31.07.2024 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung der Zweit-, mj. Dritt- und mj. Viertbeschwerdeführerinnen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem an, dass sie aus XXXX im Gouvernement stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslima sei. Sie habe in Syrien keine Schule besucht und als Hausfrau gearbeitet. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und habe vier Kinder. Ihre Kinder seien mit ihr zusammen nach Österreich gereist. Ihre Mutter sei bereits verstorben, ihr Vater sowie ihre Schwester würden noch in Syrien leben. Zwei ihrer Brüder würden in der Türkei leben und ein Bruder in Deutschland. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass in Syrien Auseinandersetzungen herrschten und alle verunsichert gewesen seien. Deshalb sei die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Erstbeschwerdeführer und den gemeinsamen Kindern in die Türkei geflüchtet. Bei einer Rückkehr fürchte sie die unsichere Lage. Dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem an, dass sie aus römisch 40 im Gouvernement stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslima sei. Sie habe in Syrien keine Schule besucht und als Hausfrau gearbeitet. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und habe vier Kinder. Ihre Kinder seien mit ihr zusammen nach Österreich gereist. Ihre Mutter sei bereits verstorben, ihr Vater sowie ihre Schwester würden noch in Syrien leben. Zwei ihrer Brüder würden in der Türkei leben und ein Bruder in Deutschland. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass in Syrien Auseinandersetzungen herrschten und alle verunsichert gewesen seien. Deshalb sei die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Erstbeschwerdeführer und den gemeinsamen Kindern in die Türkei geflüchtet. Bei einer Rückkehr fürchte sie die unsichere Lage. Die Drittbeschwerdeführerin gab an, dass sie Syrien wegen des Krieges gemeinsam mit ihren Eltern verlassen habe. Ihr Haus sei zerstört worden. Im Falle ihrer Rückkehr habe sie Angst davor, mitten im Krieg leben zu müssen. Die Viertbeschwerdeführerin gab ebenfalls an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben.
- Die Drittbeschwerdeführerin wurde am 10.10.2024 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese im Wesentlichen an, dass sie gesund sei, Araberin sei und sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekenne. Sie habe sieben Jahre die Grundschule besucht. Zu ihren Fluchtgründen befragt, erklärte sie, Syrien aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Ihr Haus sei zerstört worden.
- Am 11.10.2025 wurden die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, schwanger und gesund zu sein. Sie sei Araberin und sunnitische Muslima. Sie habe in Syrien ein Jahr die Schule besucht und ihre Eltern bis zu ihrer Hochzeit in der Landwirtschaft unterstützt. Sie sei Analphabetin. Zu ihren Fluchtgründen befragt, erklärte sie, Syrien aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Man habe ihren Ehemann (den Erstbeschwerdeführer) zur Ableistung des Reservedienstes mitgenommen, doch sei dieser nach einer Zahlung von Bestechungsgeld wieder freigekommen. Die Viertbeschwerdeführerin gab ebenfalls an, gesund, Araberin und sunnitische Muslima zu sein sowie in Syrien sieben Jahre die Grundschule besucht zu haben. Zu ihren Fluchtgründen befragt erklärte die Viertbeschwerdeführerin, sie habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Außerdem gab sie an, dass ihr Haus zerstört worden sei und man ihren Vater zum Reservedienst mitgenommen habe.
- Am 28.08.2025 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin erneut bei der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer erklärte unter anderem, dass die FSA ihn haben wolle. Er sei ein Jahr inhaftiert worden. Er habe keine Angst mehr vor einer Rekrutierung durch das ehemalige Assad-Regime, jedoch sei sein Land zerstört. Bei einer Rückkehr müsste er mit seiner Familie auf der Straße leben und seine Kinder hätten keinen Zugang zu Bildung. Er werde weder verfolgt noch bedroht, doch fürchte um eine Zukunft in Syrien, speziell für seine Kinder. Er vertrete seine Kinder im Verfahren, diese würden keine eigenen Fluchtgründe haben. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, dass sie gesund sei. Sie sei erneut schwanger. Bei ihrer vorherigen Schwangerschaft habe es sich um eine Scheinschwangerschaft gehandelt. Sie wolle wegen ihrer Kinder nicht nach Syrien zurückkehren. Ihre Töchter könnten in Syrien nicht ohne Kopftuch auf die Straße gehen. Außerdem habe die Al-Nusra Front versucht, ihren Ehemann (den Erstbeschwerdeführer) zu rekrutieren, was dieser abgelehnt habe. Da die Übergangsregierung nun ihr Heimatdorf kontrolliere, fürchte sie, dass ihr Mann deshalb Probleme bekommen könnte. Bei einer Rückkehr fürchte sie um die Sicherheit. Menschen werden entführt und Frauen vergewaltigt. Sie fürchte um die Zukunft ihrer Kinder.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 10.12.2025 wies die belangte Behörde jeweils die Anträge der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 10.12.2025 wies die belangte Behörde jeweils die Anträge der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Erstbeschwerdeführer weder durch staatliche Organe noch Privatpersonen eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohe. Dem Erstbeschwerdeführer würde keine Gefahr der Zwangsrekrutierung drohen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Sie sei bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. In den Länderinformationen angeführte Probleme geschlechtsspezifischer Gewalt würden im Hohen Maße verwitwete bzw. alleinstehende Frauen treffe, jedoch sei die Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und könne sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien auf die Unterstützungen sowie den Schutz ihres Gatten, des Erstbeschwerdeführers, berufen. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Auch der mj. Dritt-, Vier-, dem mj. Fünft- sowie der mj. Sechstbeschwerdeführerin wurde subsidiärer Schutz zuerkannt.
- Die Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen erhoben fristgerecht durch ihre bevollmächtigte Vertretung Beschwerden, jeweils gegen den Spruchpunkt I. der genannten Bescheide. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer die neue Regierung nicht unterstütze, da ihnen als ehemalige HTS-Angehörige nicht zu trauen sei. Er fürchte Verfolgung, da er einer Aufforderung der HTS, sich ihnen im Kampf gegen das Assad-Regime anzuschließen, nicht nachgekommen sei und deshalb bereits einmal von ihnen inhaftiert worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin bringe vor, dass die Lebensumstände und Einschränkungen für Frauen in Syrien, wie Kleidungsvorschriften und die Bewegungsfreiheit, seit der Machtübernahme in Syrien noch schlimmer geworden seien. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin würden überdies befürchten, dass ihre Kinder in Syrien keinen Zugang zu Bildung hätten. Kind- und mädchenbezogene Gefahren hätten zugenommen. Insbesondere hinsichtlich ihrer Töchter würden die Eltern große Einschränkungen befürchten, da die neue Regierung strenge Bekleidungsvorschriften vorgebe und die Bewegungsfreiheit von Frauen allgemein stark eingeschränkt werde. Die Viertbeschwerdeführerin trage kein Kopftuch und die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin lediglich lose getragene Hijab, was ihre Sicherheit in Syrien gefährden könnte. Zudem bestehe die Gefahr einer zwangsweisen Verheiratung der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen.
- Die Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen erhoben fristgerecht durch ihre bevollmächtigte Vertretung Beschwerden, jeweils gegen den Spruchpunkt römisch eins. der genannten Bescheide. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer die neue Regierung nicht unterstütze, da ihnen als ehemalige HTS-Angehörige nicht zu trauen sei. Er fürchte Verfolgung, da er einer Aufforderung der HTS, sich ihnen im Kampf gegen das Assad-Regime anzuschließen, nicht nachgekommen sei und deshalb bereits einmal von ihnen inhaftiert worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin bringe vor, dass die Lebensumstände und Einschränkungen für Frauen in Syrien, wie Kleidungsvorschriften und die Bewegungsfreiheit, seit der Machtübernahme in Syrien noch schlimmer geworden seien. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin würden überdies befürchten, dass ihre Kinder in Syrien keinen Zugang zu Bildung hätten. Kind- und mädchenbezogene Gefahren hätten zugenommen. Insbesondere hinsichtlich ihrer Töchter würden die Eltern große Einschränkungen befürchten, da die neue Regierung strenge Bekleidungsvorschriften vorgebe und die Bewegungsfreiheit von Frauen allgemein stark eingeschränkt werde. Die Viertbeschwerdeführerin trage kein Kopftuch und die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin lediglich lose getragene Hijab, was ihre Sicherheit in Syrien gefährden könnte. Zudem bestehe die Gefahr einer zwangsweisen Verheiratung der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Sie habe das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 23.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 27.01.2026 in der Gerichtsabteilung W261 einlangten.
- Mit Schreiben vom 03.03.2026 brachte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs ergänzend zu den in der Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung bereits eingebrachten Länderinformationen die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, COI-CMS, Version 13, veröffentlicht am 28.02.2026, in das Verfahren ein.
- Am 10.04.2026 langte seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme ein. Darin wurde unter Verweis auf das bisherige Verfahren und Vorbringen im Wesentlichen vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Verweigerung, sich der Al-Nusra Front anzuschließen, als politischer und religiöser Oppositioneller wahrgenommen werden könnte und ihm deshalb in Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Umstände in Syrien hätten sich nicht dauerhaft und grundlegend geändert. Frauen seien in ganz Syrien, von allen Konfliktparteien, schweren geschlechtsspezifischen Verfolgungen und Unterdrückungsmaßnahmen ausgesetzt, die der Verfolgung einer sozialen Gruppe gleichkommen würden. Die Zweit-, Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführerin würden der sozialen Gruppe von Frauen angehören und wären deswegen in Syrien einer Verfolgung ausgesetzt. In Syrien komme es überdies nach wie vor zu schwersten Verletzungen von Kinderrechten. Der minderjährige Beschwerdeführer und die minderjährigen Beschwerdeführerinnen seien daher besonders gefährdet, asylrelevanter psychischer und physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt zu sein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.04.2026 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen samt deren bevollmächtigte Vertreterin teilnahmen und zu ihren persönlichen Umständen, ihren Fluchtgründen sowie der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurden. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen legten keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwiesen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der belangten Behörde wurde die Verhandlungsschrift übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zu Spruchpunkt A) 1.
- Zu den Beschwerdeführern und den Beschwerdeführerinnen: Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX und ist am XXXX in XXXX , im Gouvernement Aleppo geboren. Er ist syrischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht außerdem Türkisch. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 , im Gouvernement Aleppo geboren. Er ist syrischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht außerdem Türkisch. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers, XXXX und XXXX , leben in der Türkei. Der Erstbeschwerdeführer hat fünf Schwestern und vier Brüder. Seine Schwestern XXXX und XXXX und seine Brüder XXXX und XXXX leben ebenfalls in der Türkei. Drei Schwestern des Erstbeschwerdeführers, XXXX , XXXX und XXXX leben in Syrien. Die Brüder des Erstbeschwerdeführers, XXXX und XXXX , sind bereits verstorben. Ein Cousin des Erstbeschwerdeführers lebt in den Niederlanden.Die Eltern des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 , leben in der Türkei. Der Erstbeschwerdeführer hat fünf Schwestern und vier Brüder. Seine Schwestern römisch 40 und römisch 40 und seine Brüder römisch 40 und römisch 40 leben ebenfalls in der Türkei. Drei Schwestern des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 leben in Syrien. Die Brüder des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 , sind bereits verstorben. Ein Cousin des Erstbeschwerdeführers lebt in den Niederlanden. Der Erstbeschwerdeführer besuchte in Syrien ungefähr sechs Jahre die Grundschule und arbeitete bis zu seiner Ausreise aus Syrien als Tischler/Zimmermann. In der Türkei war der Erstbeschwerdeführer in der Baubranche tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin ist am XXXX in XXXX , im Gouvernement Aleppo geboren. Sie ist syrische Staatsbürgerin und gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitische Muslima. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Die Zweitbeschwerdeführerin ist am römisch 40 in römisch 40 , im Gouvernement Aleppo geboren. Sie ist syrische Staatsbürgerin und gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitische Muslima. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , ist bereits verstorben. Ihr Vater, XXXX , lebt in XXXX in Syrien. Die Zweitbeschwerdeführerin hat vier Brüder und eine Schwester. Ihre Schwester XXXX lebt im Gouvernement Aleppo. Ihre Brüder XXXX und XXXX leben in der Türkei, ihr Bruder XXXX lebt in Deutschland. Ein Bruder ist bereits verstorben.Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , ist bereits verstorben. Ihr Vater, römisch 40 , lebt in römisch 40 in Syrien. Die Zweitbeschwerdeführerin hat vier Brüder und eine Schwester. Ihre Schwester römisch 40 lebt im Gouvernement Aleppo. Ihre Brüder römisch 40 und römisch 40 leben in der Türkei, ihr Bruder römisch 40 lebt in Deutschland. Ein Bruder ist bereits verstorben. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte ein Jahr lang die Schule und unterstützte ihre Eltern bis zu ihrer Hochzeit in der Landwirtschaft. Seither ist sie Hausfrau. Sie ist Analphabetin. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin heirateten im Februar des Jahres XXXX . Dieser Ehe entstammen fünf Kinder, die mj. Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführerinnen, der mj. Fünftbeschwerdeführer sowie ein in Österreich nachgeborenes Kind, XXXX , geboren am XXXX . Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin heirateten im Februar des Jahres römisch 40 . Dieser Ehe entstammen fünf Kinder, die mj. Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführerinnen, der mj. Fünftbeschwerdeführer sowie ein in Österreich nachgeborenes Kind, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, XXXX alias XXXX und XXXX alias XXXX sind Zwillinge und wurden am XXXX alias XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo geboren. Sie sind syrischer Staatsbürgerinnen, gehören der Volksgruppe der Araber an und sind sunnitische Muslima.Die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, römisch 40 alias römisch 40 und römisch 40 alias römisch 40 sind Zwillinge und wurden am römisch 40 alias römisch 40 in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren. Sie sind syrischer Staatsbürgerinnen, gehören der Volksgruppe der Araber an und sind sunnitische Muslima. Der mj. Fünftbeschwerdeführer, XXXX alias XXXX , wurde am XXXX alias XXXX in XXXX im Gouvernement Aleppo geboren. Er ist syrischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Der mj. Fünftbeschwerdeführer, römisch 40 alias römisch 40 , wurde am römisch 40 alias römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren. Er ist syrischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Die mj. Sechstbeschwerdeführerin, XXXX alias XXXX wurde am XXXX in XXXX in der Türkei geboren. Sie ist syrische Staatsbürgerin, Araberin und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.Die mj. Sechstbeschwerdeführerin, römisch 40 alias römisch 40 wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Türkei geboren. Sie ist syrische Staatsbürgerin, Araberin und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerinnen ist das Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo. Dieses steht unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerinnen ist das Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo. Dieses steht unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen reisten im Jahr XXXX gemeinsam aus Syrien in Richtung Türkei aus, als ihr Heimatdorf unter Beschuss genommen wurde. Im Jahr 2023 kam der Erstbeschwerdeführer schlepperunterstützt über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien alleine nach Österreich, wo dieser spätestens am 18.12.2023 einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte. Die Zweitbeschwerdeführerin verließ die Türkei gemeinsam mit den mj. Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführerinnen und dem mj. Fünftbeschwerdeführer im Jahr 2024 und reisten von Griechenland mit dem Flugzeug nach Slowenien und weiter nach Österreich, wo sie am 31.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten.Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen reisten im Jahr römisch 40 gemeinsam aus Syrien in Richtung Türkei aus, als ihr Heimatdorf unter Beschuss genommen wurde. Im Jahr 2023 kam der Erstbeschwerdeführer schlepperunterstützt über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien alleine nach Österreich, wo dieser spätestens am 18.12.2023 einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte. Die Zweitbeschwerdeführerin verließ die Türkei gemeinsam mit den mj. Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführerinnen und dem mj. Fünftbeschwerdeführer im Jahr 2024 und reisten von Griechenland mit dem Flugzeug nach Slowenien und weiter nach Österreich, wo sie am 31.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten. Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen sind alle gesund. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sind in Österreich strafmündig und strafgerichtlich unbescholten. Der Fünft- sowie die Sechstbeschwerdeführerin sind strafunmündig. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerinnen: 1.2.
- Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland. Der Erstbeschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Er leistete seinen Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) – die mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 offiziell aufgelöst wurde – ab. Er war in XXXX , in XXXX sowie an der XXXX stationiert und erreichte den Dienstgrad eines XXXX . Er beendete seinen Dienst im Jahr XXXX . Der Erstbeschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Er leistete seinen Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) – die mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 offiziell aufgelöst wurde – ab. Er war in römisch 40 , in römisch 40 sowie an der römisch 40 stationiert und erreichte den Dienstgrad eines römisch 40 . Er beendete seinen Dienst im Jahr römisch 40 . Er läuft ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich der Erstbeschwerdeführer niemals politisch positiv gegenüber dem Assad-Regime äußerte oder sonst in irgendeiner Art politisch agierte. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil. 1.2.
- Die neue syrische Regierung – angeführt von der ehemaligen islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Dem Erstbeschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung. Ebenso droht ihm keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Erstbeschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch gegen die neue syrische Regierung und/oder HTS betätigt. Dem Erstbeschwerdeführer droht auch keine Gefahr seitens der neuen Regierung aufgrund der Verweigerung einer Aufforderung der (ehemaligen) Al-Nusra Front/HTS, sich ihr im Kampf gegen das ehemalige Assad-Regime anzuschließen und daraus vermeintlich erfolgten Inhaftierung. Der Erstbeschwerdeführer geriet niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung und hat seitens dieser daher weder eine Zwangsrekrutierung noch eine Gefahr aus sonstigen Gründen zu befürchten. 1.2.
- Dem Erstbeschwerdeführer droht keine Gefahr seitens Privater aufgrund der vorgebrachten „Ehrensache“. 1.2.
- Dem Erstbeschwerdeführer drohen keine Lebensgefahr und kein Eingriff in seine körperliche Integrität vonseiten der FSA/Syrischen Nationalen Armee (SNA). 1.2.
- Auch dem mj. Fünftbeschwerdeführer droht keine Gefahr der Zwangsrekrutierung seitens der neuen syrischen Regierung. Es werden keine Zwangsrekrutierungen durchgeführt, auch nicht von Minderjährigen oder Kindern. 1.2.
- Den weiblichen Zweit-, mj. Dritt-, mj. Viert- und mj. Sechstbeschwerdeführerinnen drohen bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion keine geschlechtsspezifische Gewalt oder eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur „sozialen Gruppe der Frauen in Syrien”. Die mj. Dritt- und mj. Viertbeschwerdeführerinnen sind in Syrien auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Zwangsverheiratung ausgesetzt. 1.2.
- Die mj. Beschwerdeführerinnen und der mj. Beschwerdeführer sind allein aufgrund ihres Alters bzw. ihrer Eigenschaft als Kinder, keinem maßgeblichen Risiko von Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder einer Lebensgefahr ausgesetzt. 1.2.
- Den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen droht bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien auch wegen ihrer illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität. 1.2.
- Auch sonst sind die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.2.
- Eine Einreise in die Herkunftsregion ist den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen beispielsweise über den Flughafen Damaskus oder den Flughafen Aleppo oder den Landweg möglich.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben des Erst-, der Zweit-, mj. Dritt- und mj. Viertbeschwerdeführerin vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte syrische Personalausweis wurde von der Landespolizeidirektion Oberösterreich auf Echtheit überprüft (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 139), seine Identität steht fest. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Zweitbeschwerdeführerin sowie der mj. Dritt-, mj. Viert- und Sechstbeschwerdeführerinnen sowie des mj. Fünftbeschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung ihrer Personen der im Asylverfahren.Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben des Erst-, der Zweit-, mj. Dritt- und mj. Viertbeschwerdeführerin vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte syrische Personalausweis wurde von der Landespolizeidirektion Oberösterreich auf Echtheit überprüft vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 139), seine Identität steht fest. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Zweitbeschwerdeführerin sowie der mj. Dritt-, mj. Viert- und Sechstbeschwerdeführerinnen sowie des mj. Fünftbeschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung ihrer Personen der im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und weiteren Sprachen, ihren Familienangehörigen, ihrem Familienstand, ihrem Leben in Syrien, ihrer Schulbildung und der Berufserfahrung des Erstbeschwerdeführers gründen sich auf ihre diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen zu zweifeln. Als Herkunftsregion der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen war das Dorf XXXX im Gouvernement XXXX festzustellen. Der Erstbeschwerdeführer erklärte gleichbleibend, er sei in der Stadt XXXX geboren und habe „immer” dort gelebt (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 13, 74). Im Jahr XXXX sei er aufgrund der Unruhen nach XXXX , ein Dorf, welches etwas mehr als 20 Kilometer von der Stadt entfernt liegt, gezogen und habe dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr XXXX gelebt (vgl. Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, AS 74, Niederschrift vom 20.04.2026 S. 7). Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte gleichbleibend, dass sie in XXXX im Gouvernement XXXX geboren sei und bis zu ihrer Hochzeit dort gelebt habe. Sie habe einige Jahre mit dem Erstbeschwerdeführer in XXXX gelebt, bevor sie gemeinsam nach XXXX , das Dorf ihrer Eltern, zurückgekehrt seien (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 38, Niederschrift vom 20.04.2026 S. 14). Der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin erklärten überdies, dass sie zweitweise auch in XXXX gelebt hätten bzw. dorthin gependelt seien (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 76, Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 38). Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte vor dem vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie ungefähr ein Jahr dort gelebt hätten (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 41, Niederschrift vom 20.04.2026 S. 16). Der Erstbeschwerdeführer erklärte demgegenüber, sie seien in den letzten sieben bis acht Monaten in Syrien aus ihrem Heimatdorf nach XXXX gependelt (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 76), sodass aus seinen Angaben nicht abgeleitet werden konnte, ob bzw. wie lange sie in XXXX gelebt haben. Aufgrund der vagen und zueinander im Widerspruch stehenden Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, konnte nicht festgestellt werden, ob diese je einen festen Wohnsitz in XXXX gehabt haben bzw. wie lange sie sich dort aufgehalten haben. Als Herkunftsregion der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen war das Dorf römisch 40 im Gouvernement römisch 40 festzustellen. Der Erstbeschwerdeführer erklärte gleichbleibend, er sei in der Stadt römisch 40 geboren und habe „immer” dort gelebt vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 13, 74). Im Jahr römisch 40 sei er aufgrund der Unruhen nach römisch 40 , ein Dorf, welches etwas mehr als 20 Kilometer von der Stadt entfernt liegt, gezogen und habe dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr römisch 40 gelebt vergleiche Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, AS 74, Niederschrift vom 20.04.2026 S. 7). Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte gleichbleibend, dass sie in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren sei und bis zu ihrer Hochzeit dort gelebt habe. Sie habe einige Jahre mit dem Erstbeschwerdeführer in römisch 40 gelebt, bevor sie gemeinsam nach römisch 40 , das Dorf ihrer Eltern, zurückgekehrt seien vergleiche Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 38, Niederschrift vom 20.04.2026 S. 14). Der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin erklärten überdies, dass sie zweitweise auch in römisch 40 gelebt hätten bzw. dorthin gependelt seien vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 76, Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 38). Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte vor dem vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie ungefähr ein Jahr dort gelebt hätten vergleiche Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 41, Niederschrift vom 20.04.2026 S. 16). Der Erstbeschwerdeführer erklärte demgegenüber, sie seien in den letzten sieben bis acht Monaten in Syrien aus ihrem Heimatdorf nach römisch 40 gependelt vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 76), sodass aus seinen Angaben nicht abgeleitet werden konnte, ob bzw. wie lange sie in römisch 40 gelebt haben. Aufgrund der vagen und zueinander im Widerspruch stehenden Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, konnte nicht festgestellt werden, ob diese je einen festen Wohnsitz in römisch 40 gehabt haben bzw. wie lange sie sich dort aufgehalten haben. In einer Gesamtschau war ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer bis ins Jahr XXXX in der Stadt XXXX aufhältig gewesen ist und somit den Großteil seines Lebens in Syrien dort verbrachte, jedoch erklärte dieser in seiner zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde: „Ich stamme aus XXXX , Provinz Aleppo. Das ist mein Heimatdorf.”, sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht: „Zum Heimatdorf, XXXX ” (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 169, Niederschrift vom 20.04.2026 S. 7). Es ist daher trotz der langen Aufenthaltsdauer des Erstbeschwerdeführers in der Stadt XXXX , von einer starken emotionalen Verbindung zum Dorf XXXX auszugehen, die jene zur Stadt XXXX zu überwiegen scheint. Der mj. Fünftbeschwerdeführer wurde überdies in diesem Dorf geboren (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 97). Da somit der Erstbeschwerdeführer eine starke emotionale Verbindung zu diesem Dorf verspürt und auch die Zweitbeschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in diesem Dorf verbrachte, war insgesamt das Dorf XXXX im Gouvernement XXXX als Herkunftsregion der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen festzustellen. In einer Gesamtschau war ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer bis ins Jahr römisch 40 in der Stadt römisch 40 aufhältig gewesen ist und somit den Großteil seines Lebens in Syrien dort verbrachte, jedoch erklärte dieser in seiner zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde: „Ich stamme aus römisch 40 , Provinz Aleppo. Das ist mein Heimatdorf.”, sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht: „Zum Heimatdorf, römisch 40 ” vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 169, Niederschrift vom 20.04.2026 S. 7). Es ist daher trotz der langen Aufenthaltsdauer des Erstbeschwerdeführers in der Stadt römisch 40 , von einer starken emotionalen Verbindung zum Dorf römisch 40 auszugehen, die jene zur Stadt römisch 40 zu überwiegen scheint. Der mj. Fünftbeschwerdeführer wurde überdies in diesem Dorf geboren vergleiche Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 97). Da somit der Erstbeschwerdeführer eine starke emotionale Verbindung zu diesem Dorf verspürt und auch die Zweitbeschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in diesem Dorf verbrachte, war insgesamt das Dorf römisch 40 im Gouvernement römisch 40 als Herkunftsregion der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen festzustellen. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen, XXXX im Gouvernement XXXX von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 7, 14), den vorliegenden Länderberichten sowie aus einer Einsicht in die Karte unter https://syria.liveuamap.com/ (eingesehen am 29.05.2026).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen, römisch 40 im Gouvernement römisch 40 von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Niederschrift vom 20.04.2026 S. 7, 14), den vorliegenden Länderberichten sowie aus einer Einsicht in die Karte unter https://syria.liveuamap.com/ (eingesehen am 29.05.2026). Der Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen aus Syrien, ihrem Aufenthalt in der Türkei, der Einreise des Erstbeschwerdeführers in Österreich im Jahr 2023 sowie der gemeinsamen Einreise der Zweitbeschwerdeführerin und der mj. Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführerinnen sowie des mj. Fünftbeschwerdeführers in das Bundesgebiet im Jahr 2024 ergeben sich aus den Aussagen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragungen (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 17-18, Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 15, 17, 19). Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte vor der belangten Behörde im Widerspruch dazu jedoch, dass ihr Ehemann zunächst alleine in die Türkei gegangen sei und dort gearbeitet habe. Er sei während dieser Zeit jedoch hin und wieder nach Syrien zurückgekommen (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 41). Da insgesamt gleichbleibend vorgebracht wurde, dass die Familie gemeinsam aus Syrien in die Türkei ausgereist sei, ist in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer Syrien zunächst alleine verließ und in der Türkei arbeitete, jedoch Syrien endgültig zusammen mit seiner mit seiner Familie verließ (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 40). Auch die mj. Drittbeschwerdeführerin erklärte im Rahmen ihrer Erstbefragung, dass sie Syrien gemeinsam mit ihren Eltern verlassen habe (vgl. Akt der mj. Drittbeschwerdeführerin, AS 11). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund an diesen Angaben zu zweifeln. Das Datum der Antragstellungen ergibt sich aus den Akteninhalten.Der Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen aus Syrien, ihrem Aufenthalt in der Türkei, der Einreise des Erstbeschwerdeführers in Österreich im Jahr 2023 sowie der gemeinsamen Einreise der Zweitbeschwerdeführerin und der mj. Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführerinnen sowie des mj. Fünftbeschwerdeführers in das Bundesgebiet im Jahr 2024 ergeben sich aus den Aussagen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragungen vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 17-18, Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 15, 17, 19). Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte vor der belangten Behörde im Widerspruch dazu jedoch, dass ihr Ehemann zunächst alleine in die Türkei gegangen sei und dort gearbeitet habe. Er sei während dieser Zeit jedoch hin und wieder nach Syrien zurückgekommen vergleiche Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 41). Da insgesamt gleichbleibend vorgebracht wurde, dass die Familie gemeinsam aus Syrien in die Türkei ausgereist sei, ist in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer Syrien zunächst alleine verließ und in der Türkei arbeitete, jedoch Syrien endgültig zusammen mit seiner mit seiner Familie verließ vergleiche Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 40). Auch die mj. Drittbeschwerdeführerin erklärte im Rahmen ihrer Erstbefragung, dass sie Syrien gemeinsam mit ihren Eltern verlassen habe vergleiche Akt der mj. Drittbeschwerdeführerin, AS 11). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund an diesen Angaben zu zweifeln. Das Datum der Antragstellungen ergibt sich aus den Akteninhalten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen, ergeben sich aus ihren Angaben im Laufe des Verfahrens, zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 5). Die Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin folgt aus ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand sowie den beruflichen Erfahrungen des Erstbeschwerdeführers in Syrien sowie in der Türkei. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen, ergeben sich aus ihren Angaben im Laufe des Verfahrens, zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Niederschrift vom 20.04.2026 S. 5). Die Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin folgt aus ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand sowie den beruflichen Erfahrungen des Erstbeschwerdeführers in Syrien sowie in der Türkei. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sind im Entscheidungszeitpunkt XXXX bzw. XXXX Jahre alt und haben somit die Strafmündigkeit erreicht. Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit folgt aus einer Einsicht in das Strafregister. Der mj. Fünft- und die mj. Sechstbeschwerdeführerin sind in Österreich noch nicht strafmündig, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sind im Entscheidungszeitpunkt römisch 40 bzw. römisch 40 Jahre alt und haben somit die Strafmündigkeit erreicht. Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit folgt aus einer Einsicht in das Strafregister. Der mj. Fünft- und die mj. Sechstbeschwerdeführerin sind in Österreich noch nicht strafmündig, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen: 2.2.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch an den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch an den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Der VwGH geht davon aus, dass immer dann, wenn Minderjährige als Zeugen oder Beteiligte (sei es als Parteien oder sonstige Beteiligte) vernommen werden sollen, darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Vernehmungen vor einem Gericht oder einer Behörde grundsätzlich für einen Minderjährigen mit einer besonderen Belastung verbunden sind. Dass es gerade in Asylverfahren sowie in fremdenrechtlichen Verfahren geboten ist, bei Vernehmungen Minderjähriger auf ihre Vulnerabilität und Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen, ergibt sich auch aus den Vorschriften des BFA-VG 2014, des AsylG 2005 und des FrPolG 2005, die spezielle Regelungen enthalten, die sich auf die formlose Befragung und die förmliche Vernehmung von Minderjährigen als Partei des Verfahrens (§ 10 Abs. 3 und Abs. 6, § 49 Abs. 1 BFA-VG 2014, § 19 Abs. 5 AsylG 2005), ihre gesetzliche Vertretung (§ 10 BFA-VG 2014; § 12 FrPolG 2005) sowie ihre in bestimmten Konstellationen bestehende, aber regelmäßig auf von ihnen zu ihren Gunsten vorgenommene Verfahrenshandlungen eingeschränkte Prozessfähigkeit (§ 10 Abs. 3 und Abs. 6 BFA-VG 2014, § 58 Abs. 12 AsylG 2005, § 11 Abs. 8 FrPolG 2005, § 12 Abs. 3 FrPolG 2005, § 89 FrPolG 2005) beziehen (vgl. VwGH 30.06.2025, Ra 2024/19/0131, unter Verweis auf VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Dem wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entsprochen.Der VwGH geht davon aus, dass immer dann, wenn Minderjährige als Zeugen oder Beteiligte (sei es als Parteien oder sonstige Beteiligte) vernommen werden sollen, darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Vernehmungen vor einem Gericht oder einer Behörde grundsätzlich für einen Minderjährigen mit einer besonderen Belastung verbunden sind. Dass es gerade in Asylverfahren sowie in fremdenrechtlichen Verfahren geboten ist, bei Vernehmungen Minderjähriger auf ihre Vulnerabilität und Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen, ergibt sich auch aus den Vorschriften des BFA-VG 2014, des AsylG 2005 und des FrPolG 2005, die spezielle Regelungen enthalten, die sich auf die formlose Befragung und die förmliche Vernehmung von Minderjährigen als Partei des Verfahrens (Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 6,, Paragraph 49, Absatz eins, BFA-VG 2014, Paragraph 19, Absatz 5, AsylG 2005), ihre gesetzliche Vertretung (Paragraph 10, BFA-VG 2014; Paragraph 12, FrPolG 2005) sowie ihre in bestimmten Konstellationen bestehende, aber regelmäßig auf von ihnen zu ihren Gunsten vorgenommene Verfahrenshandlungen eingeschränkte Prozessfähigkeit (Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 6, BFA-VG 2014, Paragraph 58, Absatz 12, AsylG 2005, Paragraph 11, Absatz 8, FrPolG 2005, Paragraph 12, Absatz 3, FrPolG 2005, Paragraph 89, FrPolG 2005) beziehen vergleiche VwGH 30.06.2025, Ra 2024/19/0131, unter Verweis auf VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Dem wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entsprochen. 2.2.
- Zur behaupteten Zwangsrekrutierung und (zumindest) unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung des Erstbeschwerdeführers vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes und einer allfälligen Unterstellung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes: Hinsichtlich des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers in der Erstbefragung (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 20) sowie in der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 79), es bestehe die Gefahr, dass er vom syrischen Regime für den Reservedienst zwangsrekrutiert werde – welche von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 10.12.2025 negiert wurde – ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es die zum Zeitpunkt der Beschwerde noch bestandene syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt. Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst. Dem Erstbeschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 26.02.2026 (in der Folge LIB V13), Kapitel Politische Lage). Hinsichtlich des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers in der Erstbefragung vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 20) sowie in der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 79), es bestehe die Gefahr, dass er vom syrischen Regime für den Reservedienst zwangsrekrutiert werde – welche von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 10.12.2025 negiert wurde – ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es die zum Zeitpunkt der Beschwerde noch bestandene syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt. Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst. Dem Erstbeschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 26.02.2026 (in der Folge LIB V13), Kapitel Politische Lage). Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde an, er habe den – unter der Herrschaft von Bashar al-Assad obligatorischen – Militärdienst im Jahr XXXX beendet. Er sei für zwei Jahre und ein Monat im Einsatz gewesen und unter anderem in XXXX , XXXX und an der XXXX Grenze stationiert gewesen. Er habe den Dienstgrad eines XXXX erreicht. Der Erstbeschwerdeführer erklärte, er habe dem XXXX angehört und in XXXX den Luftraum sowie den Boden überwacht (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 78). Er erklärte zudem, dass er davongelaufen sei, als man ihn zum Reservedienst einbezogen habe. Er habe sein Militärbuch bei einer Kontrolle an einem Checkpoint nicht bei sich gehabt. Sein Akt sei zur Stellungskommission geschickt worden, damit dem Erstbeschwerdeführer ein neues Militärbuch ausgestellt werde. Der Erstbeschwerdeführer habe dem Offizier Geld gezahlt und sei weggelaufen. Dazu im Widerspruch erklärte der Erstbeschwerdeführer jedoch sogleich, er sei an Checkpoints nie nach seinem militärbuch gefragt worden (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 79).Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde an, er habe den – unter der Herrschaft von Bashar al-Assad obligatorischen – Militärdienst im Jahr römisch 40 beendet. Er sei für zwei Jahre und ein Monat im Einsatz gewesen und unter anderem in römisch 40 , römisch 40 und an der römisch 40 Grenze stationiert gewesen. Er habe den Dienstgrad eines römisch 40 erreicht. Der Erstbeschwerdeführer erklärte, er habe dem römisch 40 angehört und in römisch 40 den Luftraum sowie den Boden überwacht vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 78). Er erklärte zudem, dass er davongelaufen sei, als man ihn zum Reservedienst einbezogen habe. Er habe sein Militärbuch bei einer Kontrolle an einem Checkpoint nicht bei sich gehabt. Sein Akt sei zur Stellungskommission geschickt worden, damit dem Erstbeschwerdeführer ein neues Militärbuch ausgestellt werde. Der Erstbeschwerdeführer habe dem Offizier Geld gezahlt und sei weggelaufen. Dazu im Widerspruch erklärte der Erstbeschwerdeführer jedoch sogleich, er sei an Checkpoints nie nach seinem militärbuch gefragt worden vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 79). Der Erstbeschwerdeführer erklärte im Widerspruch, er sei im Jahr XXXX regelmäßig an den Checkpoints der Regierung kontrolliert worden. Im September XXXX , sei der Erstbeschwerdeführer in die Stadt XXXX gereist, da die Zweitbeschwerdeführerin eine Operation benötigt habe. Bei der Rückkehr in seinen Heimatort, sei er an einem Checkpoint der Regierung mitgenommen worden. Man habe ihn zum Reservedienst schicken wollen und zur Militärpolizei gebracht, von der aus er in eine Kaserne gebracht worden sei. Er sei dort für drei Monate geblieben, bis er durch die Bezahlung von Bestechungsgeld freigelassen wurde und in seinen Heimatort zurückkehren konnte (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 76). Es würden staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen, da er seinen Reservedienst nicht abgeleistet habe. Er sei „eigentlich“ vom Militär geflüchtet (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 77). Der Erstbeschwerdeführer erklärte im Widerspruch, er sei im Jahr römisch 40 regelmäßig an den Checkpoints der Regierung kontrolliert worden. Im September römisch 40 , sei der Erstbeschwerdeführer in die Stadt römisch 40 gereist, da die Zweitbeschwerdeführerin eine Operation benötigt habe. Bei der Rückkehr in seinen Heimatort, sei er an einem Checkpoint der Regierung mitgenommen worden. Man habe ihn zum Reservedienst schicken wollen und zur Militärpolizei gebracht, von der aus er in eine Kaserne gebracht worden sei. Er sei dort für drei Monate geblieben, bis er durch die Bezahlung von Bestechungsgeld freigelassen wurde und in seinen Heimatort zurückkehren konnte vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 76). Es würden staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen, da er seinen Reservedienst nicht abgeleistet habe. Er sei „eigentlich“ vom Militär geflüchtet vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 77). Aufgrund des Machtwechsels in Syrien kann letztlich dahingestellt sein, ob sich das Geschilderte auch wie vorgebracht ereignete, da vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt keine Bedrohung mehr ausgeht. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von der neuen syrischen Regierung bzw. anderen bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden. Vor dem Hintergrund, dass der Militärdienst unter al-Assad obligatorisch war, der Erstbeschwerdeführer erklärte, diesen bereits im Jahr XXXX und somit noch vor Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2011 beendete, lediglich den Dienstgrad eines XXXX (und somit keine besonders hohe militärische Stellung erreichte), sein Einsatz im Entscheidungszeitpunkt bereits XXXX Jahre zurückliegt und sich der Erstbeschwerdeführer zudem dem Reservedienst entzog und im Jahr XXXX in die Türkei ausreiste, um nicht an den Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen, ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Ableistung seines Militärdienstes, mit dem Assad-Regime in Verbindung gebracht werden könnte bzw. ihm aus diesem Grund eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von der neuen syrischen Regierung bzw. anderen bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden. Vor dem Hintergrund, dass der Militärdienst unter al-Assad obligatorisch war, der Erstbeschwerdeführer erklärte, diesen bereits im Jahr römisch 40 und somit noch vor Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2011 beendete, lediglich den Dienstgrad eines römisch 40 (und somit keine besonders hohe militärische Stellung erreichte), sein Einsatz im Entscheidungszeitpunkt bereits römisch 40 Jahre zurückliegt und sich der Erstbeschwerdeführer zudem dem Reservedienst entzog und im Jahr römisch 40 in die Türkei ausreiste, um nicht an den Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen, ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Ableistung seines Militärdienstes, mit dem Assad-Regime in Verbindung gebracht werden könnte bzw. ihm aus diesem Grund eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Den Länderberichten ist vielmehr zu entnehmen, dass nach dem Umsturz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet wurde. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Die neue Regierung hat überdies sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, wo die diejenigen, die in der SAA gedient haben, aufgefordert wurden, sich zu stellen, ihre Waffen abzugeben und einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“ erhalten. Präsident ash-Shara hat versprochen, die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs sowie der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich zu verfolgen (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13, in der Folge: LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst). Gewöhnliche Soldaten der aufgelösten SAA wurden im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen der Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilisten vor (vgl. LIB V13, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, (ehemalige) Assad-Anhänger).Den Länderberichten ist vielmehr zu entnehmen, dass nach dem Umsturz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet wurde. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Die neue Regierung hat überdies sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, wo die diejenigen, die in der SAA gedient haben, aufgefordert wurden, sich zu stellen, ihre Waffen abzugeben und einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“ erhalten. Präsident ash-Shara hat versprochen, die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs sowie der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich zu verfolgen vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13, in der Folge: LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst). Gewöhnliche Soldaten der aufgelösten SAA wurden im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen der Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilisten vor vergleiche LIB V13, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, (ehemalige) Assad-Anhänger). Im Verfahren haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer jemals an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen/Menschenrechtsverletzungen teilgenommen habe, zumal dieser dies vor der belangten Behörde bestätigte. Es ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass dieser lediglich den Dienstgrad eines XXXX erreichte und keine spezielle Ausbildung absolvierte (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 78). Im Verfahren haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer jemals an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen/Menschenrechtsverletzungen teilgenommen habe, zumal dieser dies vor der belangten Behörde bestätigte. Es ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass dieser lediglich den Dienstgrad eines römisch 40 erreichte und keine spezielle Ausbildung absolvierte vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 78). Der Erstbeschwerdeführer war laut eigenen Aussagen auch niemals Mitglied einer politischen Partei bzw. einer aktiven Bewegung/Gruppierung (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 77). Er habe zwar zwischen XXXX und XXXX in XXXX an Demonstrationen teilgenommen, gab jedoch eigens an, er habe deshalb keine Probleme bekommen und sei nicht aus der Masse hervorgestochen. Weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er eine politische verinnerlichte Einstellung vor.Der Erstbeschwerdeführer war laut eigenen Aussagen auch niemals Mitglied einer politischen Partei bzw. einer aktiven Bewegung/Gruppierung vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 77). Er habe zwar zwischen römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 an Demonstrationen teilgenommen, gab jedoch eigens an, er habe deshalb keine Probleme bekommen und sei nicht aus der Masse hervorgestochen. Weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er eine politische verinnerlichte Einstellung vor. Im Ergebnis ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Erstbeschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird oder aus einem sonstigen Grund mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung gebracht werden würde. 2.2.
- Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung und Bedrohung des Erstbeschwerdeführers vonseiten der neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS: Den aktuellen Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident Ahmed ash-Shara die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie nach dem Vorbild konventioneller Staatsarmeen anstrebt. Angestrebt wird eine Armee mit 300.000 Soldaten, wobei sich die Streitkräfte aus Kämpfern von mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen und Formationen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Es wurden keine offiziellen Dokumente veröffentlicht, die die genaue Beschaffenheit dieser neuen Armee umreißen, bekannt ist jedoch die Abschaffung der Wehrpflicht. Nur für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“ werde es eine Wehrpflicht geben. Nach Angaben von Präsidenten ash-Shara haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen, seitdem gibt es auch keine Berichte über Zwangsrekrutierungen (vgl. Folge LIB V13, Kapitel Sicherheitsbehörden, Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium).Den aktuellen Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident Ahmed ash-Shara die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie nach dem Vorbild konventioneller Staatsarmeen anstrebt. Angestrebt wird eine Armee mit 300.000 Soldaten, wobei sich die Streitkräfte aus Kämpfern von mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen und Formationen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Es wurden keine offiziellen Dokumente veröffentlicht, die die genaue Beschaffenheit dieser neuen Armee umreißen, bekannt ist jedoch die Abschaffung der Wehrpflicht. Nur für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“ werde es eine Wehrpflicht geben. Nach Angaben von Präsidenten ash-Shara haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen, seitdem gibt es auch keine Berichte über Zwangsrekrutierungen vergleiche Folge LIB V13, Kapitel Sicherheitsbehörden, Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium). Den vorliegenden Länderberichten sind somit, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, volljährige Männer einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass die neue syrische Regierung zum Entscheidungszeitpunkt rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Der Erstbeschwerdeführer ist mit seinen XXXX Jahren zudem nicht Zielgruppe für die neue syrische Armee der neuen syrischen Regierung.Den vorliegenden Länderberichten sind somit, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, volljährige Männer einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass die neue syrische Regierung zum Entscheidungszeitpunkt rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Der Erstbeschwerdeführer ist mit seinen römisch 40 Jahren zudem nicht Zielgruppe für die neue syrische Armee der neuen syrischen Regierung. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/ Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügte (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitsbehörden, Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/ Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügte vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitsbehörden, Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium). Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitsbehörden, Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium). Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitsbehörden, Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium). In der Beschwerde wurde in Steigerung des Vorbringens erstmals vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer eine Verfolgung seitens der neuen Regierung fürchte, da er einer Aufforderung der ehemaligen HTS, sich ihr im Kampf gegen das Assad-Regime anzuschließen, nicht nachgekommen sei und deshalb bereits einmal von diesen inhaftiert worden sei (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 317). Auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.04.2026 (OZ 5) wird argumentiert, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Weigerung, für die Gruppierung der Al-Nusra-Front zu kämpfen, als politisch und religiös oppositionelle Gesinnung aufgefasst werden könnte (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, Stellungnahme vom 10.04.2026 OZ 5 S. 2).In der Beschwerde wurde in Steigerung des Vorbringens erstmals vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer eine Verfolgung seitens der neuen Regierung fürchte, da er einer Aufforderung der ehemaligen HTS, sich ihr im Kampf gegen das Assad-Regime anzuschließen, nicht nachgekommen sei und deshalb bereits einmal von diesen inhaftiert worden sei vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 317). Auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.04.2026 (OZ 5) wird argumentiert, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Weigerung, für die Gruppierung der Al-Nusra-Front zu kämpfen, als politisch und religiös oppositionelle Gesinnung aufgefasst werden könnte vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, Stellungnahme vom 10.04.2026 OZ 5 S. 2). Der Erstbeschwerdeführer erklärte im Widerspruch dazu in seiner zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde jedoch explizit, dass er niemals Berührungspunkte mit der HTS gehabt habe (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 171). Lediglich die Zweitbeschwerdeführerin erwähnte vor der belangten Behörde, dass die Al-Nusra-Front (Anm.: Da die HTS ehemals als „Al-Nusra-Front“ bekannt war, ist davon auszugehen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin auf die HTS berufen wollte) ihren Ehemann rekrutieren wollte, dieser dies abgelehnt habe und sie fürchte, dass der Erstbeschwerdeführer nun vielleicht Probleme bekommen könnte (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 100). Eine aus dieser Verweigerung erfolgte Inhaftierung erwähnte diese jedoch nicht. Hervorzuheben ist außerdem, dass der Erstbeschwerdeführer eine solche Aufforderung und Inhaftierung demgegenüber seitens der FSA, nicht der HTS vorbrachte (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 76). Auch im Rahmen der zweiten Einvernahme erklärte dieser, er sei ein Jahr im Gefängnis gewesen, da er sich im Gebiet der FSA aufgehalten habe und diese ihn haben wollte (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 164). Vor dem Bundesverwaltungsgericht korrigierte der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen vor der belangten Behörde dahingehend, dass er nicht ein Jahr, sondern lediglich einen Monat in Haft gewesen sei und bezog sich dabei abermals auf die Al-Nusra-Front (HTS) und nicht die FSA, wie vor der belangten Behörde (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 7: „Ich habe erzählt, dass ich ein Monat lang bei der Al-Nusra Front inhaftiert war, sie haben aber ein Jahr geschrieben und nicht ein Monat. […]“).Der Erstbeschwerdeführer erklärte im Widerspruch dazu in seiner zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde jedoch explizit, dass er niemals Berührungspunkte mit der HTS gehabt habe vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 171). Lediglich die Zweitbeschwerdeführerin erwähnte vor der belangten Behörde, dass die Al-Nusra-Front Anmerkung, Da die HTS ehemals als „Al-Nusra-Front“ bekannt war, ist davon auszugehen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin auf die HTS berufen wollte) ihren Ehemann rekrutieren wollte, dieser dies abgelehnt habe und sie fürchte, dass der Erstbeschwerdeführer nun vielleicht Probleme bekommen könnte vergleiche Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 100). Eine aus dieser Verweigerung erfolgte Inhaftierung erwähnte diese jedoch nicht. Hervorzuheben ist außerdem, dass der Erstbeschwerdeführer eine solche Aufforderung und Inhaftierung demgegenüber seitens der FSA, nicht der HTS vorbrachte vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 76). Auch im Rahmen der zweiten Einvernahme erklärte dieser, er sei ein Jahr im Gefängnis gewesen, da er sich im Gebiet der FSA aufgehalten habe und diese ihn haben wollte vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 164). Vor dem Bundesverwaltungsgericht korrigierte der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen vor der belangten Behörde dahingehend, dass er nicht ein Jahr, sondern lediglich einen Monat in Haft gewesen sei und bezog sich dabei abermals auf die Al-Nusra-Front (HTS) und nicht die FSA, wie vor der belangten Behörde vergleiche Niederschrift vom 20.04.2026 S. 7: „Ich habe erzählt, dass ich ein Monat lang bei der Al-Nusra Front inhaftiert war, sie haben aber ein Jahr geschrieben und nicht ein Monat. […]“). Aufgrund der zueinander im Widerspruch stehenden Aussagen sowie der Identität des Vorbringens zu jenem der vermeintlichen Aufforderung und Inhaftierung durch die FSA, entstand somit der Eindruck, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine konstruierte Geschichte handelt, um einen Vorteil im Asylverfahren zu erlangen und erwies sich das diesbezügliche Vorbringen daher als nicht glaubhaft. Auch eine gegen die neue Regierung gerichtete, verinnerlichte politische Gesinnung wurde vom Erstbeschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Dieser führte vor der belangten aus: „Es ist sehr gut, dass [Assad] gegangen ist, aber ich weiß nicht, was die neue Regierung jetzt macht. Womöglich kommen jetzt wieder islamistische Gesetze. Ich bin dagegen, wenn die neue Regierung wieder sehr extrem werden sollte. Die Leute sind erschöpft vom Krieg und die neue Regierung sollte weder streng noch extrem sein und die Bevölkerung auch nicht unter Druck setzen.“ (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 170 f.). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte dieser lediglich pauschal und oberflächlich, dass die Regierung aus ehemaligen Mitgliedern des Islamischen Staates (IS) bestehe und er gesehen habe, wie die (ehemalige) Al-Nusra-Front, zu der die Regierungsmitglieder ebenfalls gehören würden, im Jahr 2016 Menschen getötet hätten. Auch der neue syrische Präsident habe damals der Al-Nusra-Front angehört (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 9). Auch eine gegen die neue Regierung gerichtete, verinnerlichte politische Gesinnung wurde vom Erstbeschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Dieser führte vor der belangten aus: „Es ist sehr gut, dass [Assad] gegangen ist, aber ich weiß nicht, was die neue Regierung jetzt macht. Womöglich kommen jetzt wieder islamistische Gesetze. Ich bin dagegen, wenn die neue Regierung wieder sehr extrem werden sollte. Die Leute sind erschöpft vom Krieg und die neue Regierung sollte weder streng noch extrem sein und die Bevölkerung auch nicht unter Druck setzen.“ vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 170 f.). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte dieser lediglich pauschal und oberflächlich, dass die Regierung aus ehemaligen Mitgliedern des Islamischen Staates (IS) bestehe und er gesehen habe, wie die (ehemalige) Al-Nusra-Front, zu der die Regierungsmitglieder ebenfalls gehören würden, im Jahr 2016 Menschen getötet hätten. Auch der neue syrische Präsident habe damals der Al-Nusra-Front angehört vergleiche Niederschrift vom 20.04.2026 S. 9). Es ist darauf hinzuweisen, dass die HTS, die ehemals als „Al-Nusra-Front“ bekannt war, ihre Beziehungen zum IS im Irak bereits im Jahr 2013 abbrach und erst seit dem Abbruch ihrer Verbindung zur Al-Qa‘ida im Jahr 2016 als HTS bekannt ist. Die Annahme, die neue Regierung bestehe aus Personen, die früher IS-Kämpfer waren, deckt sich somit nicht mit der Länderberichtslage. Danach bestehe die neue Regierung zwar aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s, jedoch stehe fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS (vgl. LIB V13, Kapitel Politische Lage).Es ist darauf hinzuweisen, dass die HTS, die ehemals als „Al-Nusra-Front“ bekannt war, ihre Beziehungen zum IS im Irak bereits im Jahr 2013 abbrach und erst seit dem Abbruch ihrer Verbindung zur Al-Qa‘ida im Jahr 2016 als HTS bekannt ist. Die Annahme, die neue Regierung bestehe aus Personen, die früher IS-Kämpfer waren, deckt sich somit nicht mit der Länderberichtslage. Danach bestehe die neue Regierung zwar aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s, jedoch stehe fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS vergleiche LIB V13, Kapitel Politische Lage). Insgesamt vermochte der Erstbeschwerdeführer es daher nicht eine substantiierte gegen die neue Regierung gerichtete oppositionelle Gesinnung vorzubringen. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr – wie in der Beschwerde vorgebracht (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 317, 323) – als politischer Oppositioneller wahrgenommen werden würde. Insgesamt vermochte der Erstbeschwerdeführer es daher nicht eine substantiierte gegen die neue Regierung gerichtete oppositionelle Gesinnung vorzubringen. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr – wie in der Beschwerde vorgebracht vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 317, 323) – als politischer Oppositioneller wahrgenommen werden würde. Es ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer jemals persönlich in das Visier der neuen Regierung geraten ist oder diesem aus einem sonstigen Grund eine Gefahr für sein Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit droht. 2.2.
- Zur vorgebrachten Bedrohung des Erstbeschwerdeführers aufgrund einer „Ehrensache”: In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Erstbeschwerdeführer in Steigerung seines Vorbringens erstmals vor, dass er vor der belangten Behörde nicht alles erzählt habe, ein paar „private Sachen” habe er ausgelassen. Es handle sich bei diesem privaten Problem um ein familiäres Problem, es würde dabei um Ehre gehen. (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 10).In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Erstbeschwerdeführer in Steigerung seines Vorbringens erstmals vor, dass er vor der belangten Behörde nicht alles erzählt habe, ein paar „private Sachen” habe er ausgelassen. Es handle sich bei diesem privaten Problem um ein familiäres Problem, es würde dabei um Ehre gehen. vergleiche Niederschrift vom 20.04.2026 S. 10). Nachdem sein Bruder vom Assad-Regime mitgenommen worden und verschwunden sei, habe ein Mann aus seinem Heimatdorf die Ehefrau seines verschwundenen Bruders angegriffen. Die Brüder des Erstbeschwerdeführers hätten diesen Mann geschlagen und die Ehefrau des Bruders mit in die Türkei genommen. Der Mann habe sie jedoch bis dorthin verfolgt. Auch in der Türkei hätten der Erstbeschwerdeführer und seine Brüder diesen angegriffen und geschlagen. Dieser Mann, der früher ein Mitglied der FSA gewesen sei, und seine Verwandten, würden nun der neuen Regierung angehören und den Erstbeschwerdeführer und seine Familie verfolgen. Es gehe bei dieser Sache um die Ehre. Solange die zwei Familien existieren, werde einer von dieser Familie, die Familie des Erstbeschwerdeführers angreifen (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 12). Nachdem sein Bruder vom Assad-Regime mitgenommen worden und verschwunden sei, habe ein Mann aus seinem Heimatdorf die Ehefrau seines verschwundenen Bruders angegriffen. Die Brüder des Erstbeschwerdeführers hätten diesen Mann geschlagen und die Ehefrau des Bruders mit in die Türkei genommen. Der Mann habe sie jedoch bis dorthin verfolgt. Auch in der Türkei hätten der Erstbeschwerdeführer und seine Brüder diesen angegriffen und geschlagen. Dieser Mann, der früher ein Mitglied der FSA gewesen sei, und seine Verwandten, würden nun der neuen Regierung angehören und den Erstbeschwerdeführer und seine Familie verfolgen. Es gehe bei dieser Sache um die Ehre. Solange die zwei Familien existieren, werde einer von dieser Familie, die Familie des Erstbeschwerdeführers angreifen vergleiche Niederschrift vom 20.04.2026 S. 12). Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Erstbeschwerdeführer dieses vorgebliche Problem nicht spätestens in seiner Beschwerde oder im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vorbrachte. Befand er sich im Rahmen der Rechtsberatung doch in einem geschützten Bereich und hätte diese Geschichte somit problemlos ausführen können. Auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde wurde der Erstbeschwerdeführer explizit gefragt, ob er alles – asylrelevant oder sonst bedeutend – vorgebracht hätte, was ihm wichtig erschiene (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 80, 173). Vielmehr erweckt auch dieses Vorbringen den Eindruck, dass der Erstbeschwerdeführer ein weiteres Konstrukt erzählte, um eine Bedrohung durch einen vornehmlichen Vertreter der neuen syrischen Regierung glaubhaft zu machen.Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Erstbeschwerdeführer dieses vorgebliche Problem nicht spätestens in seiner Beschwerde oder im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vorbrachte. Befand er sich im Rahmen der Rechtsberatung doch in einem geschützten Bereich und hätte diese Geschichte somit problemlos ausführen können. Auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde wurde der Erstbeschwerdeführer explizit gefragt, ob er alles – asylrelevant oder sonst bedeutend – vorgebracht hätte, was ihm wichtig erschiene vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 80, 173). Vielmehr erweckt auch dieses Vorbringen den Eindruck, dass der Erstbeschwerdeführer ein weiteres Konstrukt erzählte, um eine Bedrohung durch einen vornehmlichen Vertreter der neuen syrischen Regierung glaubhaft zu machen. Außerdem blieben die Schilderungen des Erstbeschwerdeführers zu den Hintergründen dieser vermeintlichen Blutfehde vage und oberflächlich. Auch auf die Frage der Richterin, was dem Erstbeschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr konkret passieren würde, antwortete der Erstbeschwerdeführer lediglich: „Ich habe Ihnen das erzählt, ich werde sterben, ich werde verfolgt. Auch wenn diese Person und seine gesamte Verwandtschaft morgen sterben würden, könnte ich nicht zurückkehren. Ich habe Syrien vor 13 Jahren verlassen, ich hätte dort nichts zu sagen, meine Meinung würde man dort nicht anhören. […]“ (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 12). Der Erstbeschwerdeführer lenkte sein Vorbringen somit auf Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien. Dass diesem tatsächlich eine Gefahr drohen könnte, erscheint auch aus dem Grund nicht plausibel, da drei Schwestern des Erstbeschwerdeführers weiterhin in Syrien aufhältig sind. Außerdem blieben die Schilderungen des Erstbeschwerdeführers zu den Hintergründen dieser vermeintlichen Blutfehde vage und oberflächlich. Auch auf die Frage der Richterin, was dem Erstbeschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr konkret passieren würde, antwortete der Erstbeschwerdeführer lediglich: „Ich habe Ihnen das erzählt, ich werde sterben, ich werde verfolgt. Auch wenn diese Person und seine gesamte Verwandtschaft morgen sterben würden, könnte ich nicht zurückkehren. Ich habe Syrien vor 13 Jahren verlassen, ich hätte dort nichts zu sagen, meine Meinung würde man dort nicht anhören. […]“ vergleiche Niederschrift vom 20.04.2026 S. 12). Der Erstbeschwerdeführer lenkte sein Vorbringen somit auf Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien. Dass diesem tatsächlich eine Gefahr drohen könnte, erscheint auch aus dem Grund nicht plausibel, da drei Schwestern des Erstbeschwerdeführers weiterhin in Syrien aufhältig sind. Außerdem gab die Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde an, dass ihr Ehemann zunächst alleine aus Syrien ausgereist sei, um in der Türkei zu arbeiten und hin und wieder nach Syrien zurückgekommen sei (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 41). Da der Erstbeschwerdeführer angab, dass sein Bruder im Jahr 2013 verschwunden sei (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 72), könnte daraus geschlossen werden, dass dieser vermeintliche Streit bereits vor der Ausreise des Erstbeschwerdeführers aus Syrien begann. Wenn es dem Erstbeschwerdeführer somit möglich war, immer wieder nach Syrien zurückzukehren, ist fragwürdig, ob die Gefährdungslage tatsächlich so akut ist bzw. in der Vergangenheit gewesen ist, wie geschildert. Es ist auch hervorzuheben, dass der Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde die Frage verneinte, ob er in Syrien je Probleme mit Privatpersonen hatte (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 77). Außerdem gab die Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde an, dass ihr Ehemann zunächst alleine aus Syrien ausgereist sei, um in der Türkei zu arbeiten und hin und wieder nach Syrien zurückgekommen sei vergleiche Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 41). Da der Erstbeschwerdeführer angab, dass sein Bruder im Jahr 2013 verschwunden sei vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 72), könnte daraus geschlossen werden, dass dieser vermeintliche Streit bereits vor der Ausreise des Erstbeschwerdeführers aus Syrien begann. Wenn es dem Erstbeschwerdeführer somit möglich war, immer wieder nach Syrien zurückzukehren, ist fragwürdig, ob die Gefährdungslage tatsächlich so akut ist bzw. in der Vergangenheit gewesen ist, wie geschildert. Es ist auch hervorzuheben, dass der Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde die Frage verneinte, ob er in Syrien je Probleme mit Privatpersonen hatte vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 77). Da der Erstbeschwerdeführer es somit bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verabsäumte, diese Gefahr geltend zu machen und sich sein Vorbringen insgesamt als vage und unsubstantiiert darstellte, ist nicht glaubhaft, dass dem Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Gefahr seitens dieses Mannes drohen würde. Unabhängig davon, ob dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht oder nicht, so ist der Ursprung dieser Streitigkeiten unbestritten privater Natur. Die behauptete Bedrohung geht daher – wenn überhaupt – von einer Privatperson aus. Es liegt kein Bezug zu einer der in der GFK genannten Gründe vor (diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen), weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.2.
- Zur vorgebrachten Bedrohung des Erstbeschwerdeführers vonseiten der FSA/SNA: Im Rahmen seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er sei bei Checkpoints immer wieder von der FSA kontrolliert worden. Diese habe ihn bedroht und ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, was der Erstbeschwerdeführer jedoch abgelehnt habe. Die FSA habe ihn sogar einmal für 19 Tage angehalten und wieder entlassen (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 76). Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte der Erstbeschwerdeführer zwar, dass er in einem von der FSA kontrollierten Gebiet gewesen sei und, dass diese ihn haben wollte, doch erklärte er im Widerspruch zu seinen Schilderungen in der ersten Einvernahme, dass er nicht 19 Tage, sondern ein Jahr im Gefängnis gewesen und dann geflüchtet sei (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 164). In der schriftlichen Beschwerde wurde demgegenüber pauschal vorgebracht, der Erstbeschwerdeführer habe Probleme mit der FSA gehabt und sei von dieser inhaftiert worden, da er sich geweigert habe, mit dieser gegen das Assad-Regime zu kämpfen (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 317). Die Angabe eines zeitlichen Rahmens dieser vermeintlichen Inhaftierung, blieb jedoch aus. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Zweitbeschwerdeführerin lediglich erklärte, dass sich ihr Heimatdorf bei ihrem Verlassen Syriens unter der Kontrolle der FSA befand und umkämpft war, eine Bedrohung durch die FSA/SNA im gesamten Verfahren jedoch unerwähnt ließ.Im Rahmen seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er sei bei Checkpoints immer wieder von der FSA kontrolliert worden. Diese habe ihn bedroht und ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, was der Erstbeschwerdeführer jedoch abgelehnt habe. Die FSA habe ihn sogar einmal für 19 Tage angehalten und wieder entlassen vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 76). Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte der Erstbeschwerdeführer zwar, dass er in einem von der FSA kontrollierten Gebiet gewesen sei und, dass diese ihn haben wollte, doch erklärte er im Widerspruch zu seinen Schilderungen in der ersten Einvernahme, dass er nicht 19 Tage, sondern ein Jahr im Gefängnis gewesen und dann geflüchtet sei vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 164). In der schriftlichen Beschwerde wurde demgegenüber pauschal vorgebracht, der Erstbeschwerdeführer habe Probleme mit der FSA gehabt und sei von dieser inhaftiert worden, da er sich geweigert habe, mit dieser gegen das Assad-Regime zu kämpfen vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 317). Die Angabe eines zeitlichen Rahmens dieser vermeintlichen Inhaftierung, blieb jedoch aus. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Zweitbeschwerdeführerin lediglich erklärte, dass sich ihr Heimatdorf bei ihrem Verlassen Syriens unter der Kontrolle der FSA befand und umkämpft war, eine Bedrohung durch die FSA/SNA im gesamten Verfahren jedoch unerwähnt ließ. Vorweg ist anzumerken, dass sich der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Schilderung kontinuierlich auf die „FSA”, dh die Freie Syrische Armee, berief. Diese wurde in die „SNA“ – Syrische Nationalarmee – umbenannt. Soweit das erkennende Gericht im Zusammenhang mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Folgenden auf die „FSA“ verweist, ist damit die SNA gemeint. Die SNA wurde Länderberichten zufolge mittlerweile formal in die syrischen Streitkräfte integriert (vgl. LIB V13 Kapitel Politische Lage, Gewaltmonopol). Vorweg ist anzumerken, dass sich der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Schilderung kontinuierlich auf die „FSA”, dh die Freie Syrische Armee, berief. Diese wurde in die „SNA“ – Syrische Nationalarmee – umbenannt. Soweit das erkennende Gericht im Zusammenhang mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Folgenden auf die „FSA“ verweist, ist damit die SNA gemeint. Die SNA wurde Länderberichten zufolge mittlerweile formal in die syrischen Streitkräfte integriert vergleiche LIB V13 Kapitel Politische Lage, Gewaltmonopol). Wenngleich auch durchaus plausibel ist, dass ein volljähriger Mann, wie der Erstbeschwerdeführer, in Zeiten des Bürgerkrieges von der FSA/SNA, der Gruppierung, die damals die Kontrolle über seine Herkunftsregion hielt, zum Kampfe aufgefordert werde, so blieben seine Ausführungen über das gesamte Verfahren über oberflächlich und unsubstantiiert. Außerdem erklärte der Erstbeschwerdeführer bereits im Rahmen seiner ersten Einvernahme, er sei zwar „immer wieder“ von der FSA kontrolliert worden, habe jedoch keine Probleme mit dieser bekommen. Auch nach der Schilderung der oben angeführten Aufforderung und Anhaltung durch die FSA/SNA, erklärte dieser, dass er nach seiner Freilassung aus der Haft noch weitere 7-8 Monate in Syrien gewesen sei und ihm danach „nichts mehr passiert“ sei (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 76). Diese Angabe lässt sich auch nicht mit dem Vorbringen in der zweiten Einvernahme vor der belangten vereinbaren, wonach der Erstbeschwerdeführer nicht für lediglich 19 Tage, sondern für ein Jahr inhaftiert worden sei und danach ausgereist sei. Wenngleich auch durchaus plausibel ist, dass ein volljähriger Mann, wie der Erstbeschwerdeführer, in Zeiten des Bürgerkrieges von der FSA/SNA, der Gruppierung, die damals die Kontrolle über seine Herkunftsregion hielt, zum Kampfe aufgefordert werde, so blieben seine Ausführungen über das gesamte Verfahren über oberflächlich und unsubstantiiert. Außerdem erklärte der Erstbeschwerdeführer bereits im Rahmen seiner ersten Einvernahme, er sei zwar „immer wieder“ von der FSA kontrolliert worden, habe jedoch keine Probleme mit dieser bekommen. Auch nach der Schilderung der oben angeführten Aufforderung und Anhaltung durch die FSA/SNA, erklärte dieser, dass er nach seiner Freilassung aus der Haft noch weitere 7-8 Monate in Syrien gewesen sei und ihm danach „nichts mehr passiert“ sei vergleiche Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 76). Diese Angabe lässt sich auch nicht mit dem Vorbringen in der zweiten Einvernahme vor der belangten vereinbaren, wonach der Erstbeschwerdeführer nicht für lediglich 19 Tage, sondern für ein Jahr inhaftiert worden sei und danach ausgereist sei. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer eigens erklärte, ihm sei nach der vermeintlichen Inhaftierung, nichts mehr passiert, ziehen eine von der FSA/SNA ausgehende Gefährdungslage bereits in Zweifel. Selbst, wenn man den Schilderungen des Erstbeschwerdeführers folgt, ist vor dem Hintergrund der vorgebrachten Freilassung aus der Haft nach nur 19 Tagen jedoch insgesamt nicht davon auszugehen, dass die FSA/SNA ein besonderes Interesse an der Person des Erstbeschwerdeführers haben konnte. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer die oben geschilderten Probleme mit der FSA/SNA niemals dann vorbrachte, wenn dieser zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Da es somit insgesamt nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheint, dass dem Erstbeschwerdeführer seitens der FSA/SNA eine Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit drohen würde, war die entsprechende Feststellung zu treffen. 2.2.
- Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung des mj. Fünftbeschwerdeführers vonseiten der neuen syrischen Regierung: Der mj. Fünftbeschwerdeführer brachte vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er nicht nach Syrien wolle, denn man müsse dort nicht alt sein, um eine Waffe zu tragen (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 19).Der mj. Fünftbeschwerdeführer brachte vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er nicht nach Syrien wolle, denn man müsse dort nicht alt sein, um eine Waffe zu tragen vergleiche Niederschrift vom 20.04.2026 S. 19). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass bewaffnete Gruppierungen Kinder in den Jahren des Konflikts und Bürgerkrieges rekrutierten. Den Länderinformationen ist jedoch zu entnehmen, dass die Zahl der Rekrutierungen von Minderjährigen kontinuierlich abnahm. Während im Jahr 2023 1.073 Fälle von Rekrutierung und dem Einsatz von Kindern dokumentiert wurden, wurden im Jahr 2024 527 Fälle registriert. Dies entspricht einem Rückgang von 51%. Dabei wird nicht verkannt, dass gerade die HTS durch ihr umfangreiches Engagement bei der Rekrutierung und Ausbildung von Kindern hervorstach (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Kinder). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass bewaffnete Gruppierungen Kinder in den Jahren des Konflikts und Bürgerkrieges rekrutierten. Den Länderinformationen ist jedoch zu entnehmen, dass die Zahl der Rekrutierungen von Minderjährigen kontinuierlich abnahm. Während im Jahr 2023 1.073 Fälle von Rekrutierung und dem Einsatz von Kindern dokumentiert wurden, wurden im Jahr 2024 527 Fälle registriert. Dies entspricht einem Rückgang von 51%. Dabei wird nicht verkannt, dass gerade die HTS durch ihr umfangreiches Engagement bei der Rekrutierung und Ausbildung von Kindern hervorstach vergleiche LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Kinder). Den vorliegenden Länderberichten sind jedoch, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit (s. dazu bereits II.2.2.3.), insgesamt keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen – auch nicht von Minderjährigen. In Anbetracht der Abschaffung der Wehrdienstpflicht und der Implementierung einer Freiwilligenarmee, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die neue Regierung überhaupt zwangsweise rekrutiere. Den vorliegenden Länderberichten sind jedoch, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit (s. dazu bereits römisch zwei.2.2.3.), insgesamt keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen – auch nicht von Minderjährigen. In Anbetracht der Abschaffung der Wehrdienstpflicht und der Implementierung einer Freiwilligenarmee, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die neue Regierung überhaupt zwangsweise rekrutiere. Es war daher festzustellen, dass dem mj. Fünftbeschwerdeführer keine Gefahr der Zwangsrekrutierung seitens der neuen Regierung droht. 2.2.
- Zur vorgebrachten Gefahr der Verfolgung der Zweit- sowie der mj. Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführerinnen aufgrund der Zugehörigkeit zur „sozialen Gruppe der Frauen in Syrien“ sowie zur vorgebrachten Gefahr der Zwangsverheiratung der mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen: In der schriftlichen Beschwerde wird hinsichtlich der Situation für Frauen in Syrien unter Verweis auf die Länderinformationen ausgeführt, dass die aktuellen Entwicklungen im Justizbereich hin zu einem stärker von der Scharia geprägten Rechtssystem unter der neuen Regierung die Position der Frauen in Syrien weiter schwächen. Es würden auch keinerlei Anstrengungen unternommen, die Position von Frauen in der syrischen Gesellschaft zu stärken, sondern viele konservative Teile der Regierung, Sicherheitskräfte und Bevölkerung würden versuchen, die Rolle der Frau einzuschränken. Die Rechte von Frauen würden weiter beschnitten werden, es komme zu willkürlichen Verhaftungen, Einschränkungen der Mobilität und Tötungen und Verletzungen aufgrund der bestehenden Konflikte. Auch häusliche Gewalt und sexuelle Übergriffe in IDP-Lagern würden zunehmen und die Gefahr, Opfer von Zwangsehen oder sexueller Ausbeutung zu werden, sei gestiegen. Sexuelle Gewalt sei ein tief verwurzeltes und vielschichtiges Problem in Syrien für Frauen und Mädchen und manifestiere sich sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 211-213).In der schriftlichen Beschwerde wird hinsichtlich der Situation für Frauen in Syrien unter Verweis auf die Länderinformationen ausgeführt, dass die aktuellen Entwicklungen im Justizbereich hin zu einem stärker von der Scharia geprägten Rechtssystem unter der neuen Regierung die Position der Frauen in Syrien weiter schwächen. Es würden auch keinerlei Anstrengungen unternommen, die Position von Frauen in der syrischen Gesellschaft zu stärken, sondern viele konservative Teile der Regierung, Sicherheitskräfte und Bevölkerung würden versuchen, die Rolle der Frau einzuschränken. Die Rechte von Frauen würden weiter beschnitten werden, es komme zu willkürlichen Verhaftungen, Einschränkungen der Mobilität und Tötungen und Verletzungen aufgrund der bestehenden Konflikte. Auch häusliche Gewalt und sexuelle Übergriffe in IDP-Lagern würden zunehmen und die Gefahr, Opfer von Zwangsehen oder sexueller Ausbeutung zu werden, sei gestiegen. Sexuelle Gewalt sei ein tief verwurzeltes und vielschichtiges Problem in Syrien für Frauen und Mädchen und manifestiere sich sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich vergleiche Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 211-213). Auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.04.2026 (OZ 5) wird diesbezüglich ausgeführt, dass Frauen in ganz Syrien, von allen Konfliktparteien, schweren geschlechterspezifischen Verfolgungen und Unterdrückungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Die Situation habe sich seit dem Machtwechsel weder deutlich verbessert noch verschlechtert. Frauen würden stärker unter der aktuellen Wirtschafts- und Versorgungslage leiden und es seien Tendenzen zu einer größeren Einschränkung ihrer individuellen Freiheit erkennbar. Syriens Präsident, Ahmed al-Scharaa, habe keine Anstrengungen unternommen, um die Position von Frauen in der syrischen Gesellschaft zu stärken. Auch, wenn es keine offizielle Kleidungsvorschrift von Frauen gebe, würden Frauen aus Angst vor Belästigung ein Kopftuch tragen. Die Frauenbeauftragten der neuen Regierung würden sich außerdem ein Modell für Frauen vorstellen, dass diese im Wesentlichen auf den privaten Bereich beschränke und sich auf die Scharia stütze (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, Stellungnahme vom 10.04.2026 OZ 5 S. 3-5).Auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.04.2026 (OZ 5) wird diesbezüglich ausgeführt, dass Frauen in ganz Syrien, von allen Konfliktparteien, schweren geschlechterspezifischen Verfolgungen und Unterdrückungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Die Situation habe sich seit dem Machtwechsel weder deutlich verbessert noch verschlechtert. Frauen würden stärker unter der aktuellen Wirtschafts- und Versorgungslage leiden und es seien Tendenzen zu einer größeren Einschränkung ihrer individuellen Freiheit erkennbar. Syriens Präsident, Ahmed al-Scharaa, habe keine Anstrengungen unternommen, um die Position von Frauen in der syrischen Gesellschaft zu stärken. Auch, wenn es keine offizielle Kleidungsvorschrift von Frauen gebe, würden Frauen aus Angst vor Belästigung ein Kopftuch tragen. Die Frauenbeauftragten der neuen Regierung würden sich außerdem ein Modell für Frauen vorstellen, dass diese im Wesentlichen auf den privaten Bereich beschränke und sich auf die Scharia stütze vergleiche Akt der Zweitbeschwerdeführerin, Stellungnahme vom 10.04.2026 OZ 5 S. 3-5). Länderberichten zufolge, unterzeichnete der neue syrische Präsident am 13.03.2025 eine Verfassungserklärung, die in Artikel 21 die Rechte von Frauen regelt und festsetzt, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr ein Recht auf Arbeit und Bildung garantiert. Trotz dieser rechtlichen Garantien, sehen sich syrische Frauen durch diskriminierende Gesetze, soziale Normen und begrenzte Schutzmaßnahmen jedoch mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert. Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß. Die neue Regierung hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen, sondern die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung bleibt marginal (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen).Länderberichten zufolge, unterzeichnete der neue syrische Präsident am 13.03.2025 eine Verfassungserklärung, die in Artikel 21 die Rechte von Frauen regelt und festsetzt, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr ein Recht auf Arbeit und Bildung garantiert. Trotz dieser rechtlichen Garantien, sehen sich syrische Frauen durch diskriminierende Gesetze, soziale Normen und begrenzte Schutzmaßnahmen jedoch mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert. Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß. Die neue Regierung hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen, sondern die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung bleibt marginal vergleiche LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen). Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind und unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit genießen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen).Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind und unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit genießen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert vergleiche LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen). Auch das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Nach dem Sturz al-Assads haben die Diskussionen über das Personenstandsrecht an Dynamik gewonnen. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen). Die Übergangsregierung hat andererseits bisher jedoch keine Gesetze erlassen, die die Vermischung der Geschlechter einschränken, noch hat sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, vom Dezember 2025 (in der Folge: EUAA 12/2025), S 39). Frauen haben grundsätzlich auch denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten wie Männer (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen).Auch das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Nach dem Sturz al-Assads haben die Diskussionen über das Personenstandsrecht an Dynamik gewonnen. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten vergleiche LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen). Die Übergangsregierung hat andererseits bisher jedoch keine Gesetze erlassen, die die Vermischung der Geschlechter einschränken, noch hat sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, vom Dezember 2025 (in der Folge: EUAA 12 aus 2025,), S 39). Frauen haben grundsätzlich auch denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten wie Männer vergleiche LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen). Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Es gibt jedoch eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, und Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Das Tourismusministerium der neuen Regierung hat beispielsweise verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere „anständige Kleidung“ tragen müssen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen. Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, woraufhin die Regierung umgehend klarstellte, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daranhalten und veröffentliche eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung getragen werde darf (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen).Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Es gibt jedoch eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, und Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Das Tourismusministerium der neuen Regierung hat beispielsweise verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere „anständige Kleidung“ tragen müssen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen. Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, woraufhin die Regierung umgehend klarstellte, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daranhalten und veröffentliche eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung getragen werde darf vergleiche LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen). Präsident ash-Shara versprach, dass Syrien nicht zu einem "zweiten Afghanistan" werden würde. Berichten zufolge passen Frauen jedoch ihr Verhalten an, um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren. Sie vermeiden es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten oder Taxis mit unbekannten Fahrern zu nehmen. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung, das Kopftuch übernommen. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst jedoch als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen).Präsident ash-Shara versprach, dass Syrien nicht zu einem "zweiten Afghanistan" werden würde. Berichten zufolge passen Frauen jedoch ihr Verhalten an, um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren. Sie vermeiden es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten oder Taxis mit unbekannten Fahrern zu nehmen. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung, das Kopftuch übernommen. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst jedoch als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert vergleiche LIB V13, Kapitel Relevante Bevö