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{'item': 'W272 2284503-2'}

Obsah (17)Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 18§ 8§ 46§ 55Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2026 GeschäftszahlW272 2284503-2 Spruch, W272 2284503-2/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 01.05.2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.05.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, begründet mit einem Drohanruf sowie der Verhaftung eines Freundes, der dem BF mitgeteilt habe, dass er in die Ukraine reisen und gegen das russische und tschetschenische Militär kämpfen wolle und dadurch auch dem BF eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde.
  2. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) wies das BFA mit Bescheid vom 04.11.2023, Zl. XXXX , den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
  3. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) wies das BFA mit Bescheid vom 04.11.2023, Zl. römisch 40 , den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
  4. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis vom 17.09.2024, XXXX , als unbegründet ab. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der von ihm behaupteten, mit einem Freund über Messengerdienste geführten, Unterhaltungen über die russische und tschetschenische Politik drohe. Das Fluchtvorbringen des BF sei nicht glaubhaft. Seine diesbezüglichen Ausführungen im Laufe des Verfahrens hätten sich insgesamt als vage herausgestellt und sei der BF nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben dazu zu machen.
  5. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis vom 17.09.2024, römisch 40 , als unbegründet ab. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der von ihm behaupteten, mit einem Freund über Messengerdienste geführten, Unterhaltungen über die russische und tschetschenische Politik drohe. Das Fluchtvorbringen des BF sei nicht glaubhaft. Seine diesbezüglichen Ausführungen im Laufe des Verfahrens hätten sich insgesamt als vage herausgestellt und sei der BF nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben dazu zu machen.
  6. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.12.2024, Ra 2024/18/0649, zurück. Gegenständliches Verfahren
  7. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 13.02.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
  8. Bei der Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF befragt zu seiner neuerlichen Asylantragstellung und Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er durch seine in Wien lebende Tante von einer Anhaltung seines Vaters durch die tschetschenische Polizei für einen Tag erfahren hätte. Er sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes von der Polizei wieder entlassen worden. Seinem Vater sei mitgeteilt worden, dass die Polizei den Aufenthalt des BF kennen würde. Zudem habe das ukrainische Militär im vergangenen Jahr ein Militärausbildungszentrum für Sondereinheiten in Tschetschenien bombardiert, sodass der Präsident Kadyrov aus Wut vermehrt tschetschenische Jugendliche in die Ukraine schicken würde. Er befürchte bei einer Rückkehr in seine Heimat Folter, eine Haftstrafe, den Tod sowie die Rekrutierung für den Krieg in der Ukraine. Der Beschwerdeführer legte damit in Zusammenhang eine Bestätigung, der Festnahme des Vaters im November 2024, vom norwegische Helsinki-Komitee vor.
  9. Am 25.03.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch sowie seiner gewillkürten Rechtsvertretung. Dabei gab der BF an, dass er unter Angststörungen und Depressionen leide, Medikamente einnehme und beim psychosozialen Dienst regelmäßig in Behandlung sei. Zu dem im Akt aufliegenden Schreiben von Helsinki-Komitee, gab der BF und seine Vertretung an, es sei ein Bericht des norwegischen Helsinki-Komitees, welche Recherchen betreffend dem BF und seinem Vater gemacht hätten. Zum Privatleben des BF führte die Vertretung des BF aus, dass die Tante des BF beabsichtige den BF zu adoptieren. Zu seinen Fluchtgründen bzw. seiner Folgeantragsstellung gab der BF an, dass die Zerstörung der Universität in Tschetschenien durch Streitkräfte der Ukraine Ende Oktober 2024 Kadyrov aufgebracht habe und er so viele Tschetschenen wie möglich in die Ukraine schicken würde, vorwiegend Personen, deren Namen auf einer Liste seien. Dies treffe beim BF aufgrund seiner ersten Antragstellung zu. Deswegen habe man nach dem BF gesucht, um ihn in die Ukraine zu schicken. Er sei in Grosny gemeldet und Mitte November 2024 sei sein Vater von der Polizei festgenommen und verhört worden. Im Fall einer Rückkehr drohe dem BF Folter, eine Haftstrafe und werde an die Front geschickt und sterben. Der BF legte im Rahmen der Einvernahme verschiedene medizinische Unterlagen (Ambulanzkarte, Befundberichte), ZMR-Meldung, ein A2 Zertifikat sowie eine Kopie des Ausweises für Bürger die einer Einberufung zum Wehrdienst unterliegen, vor.
  10. Mit Vorlage vom 09.04.2025 legte der BF den Ausweis für Bürger, die einer Einberufung zum Wehrdienst unterliegen in Original, einen Antrag auf Bewilligung der Adoption, eine Aufenthaltsbewilligung Studierender, Bescheid der Universität Wien vom 29.12.2016 und ein Unterstützungsschreiben vor.
  11. Mit Bescheid vom 17.04.2025 (zugestellt am 22.04.2025) wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III) und erließ gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG (Spruchpunkt IV). Es wurde festgestellt, dass

§ 52Abs.

9 FPG die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z 6 BFA-VG aberkannt sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI-VII.).9. Mit Bescheid vom 17.04.2025 (zugestellt am 22.04.2025) wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei) und erließ gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde festgestellt, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG aberkannt sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI-VII.). Begründet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für den BF festgestellt werden habe könne. Dass der BF tatsächlich zum Wehrdienst einberufen werde, sei höchst unwahrscheinlich. Der BF habt nicht glaubhaft machen können, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Ausreise geführt hätten, als eine individuell gegen ihn aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gerichteten Verfolgung zu werten seien. Es bestehe auch keine exzeptionelle Gefährdungslage in seinem Heimatland und seien keine Umstände bekannt, dass in seinem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde begründete das BFA damit, dass gegen den BF bereits vor Stellung dieses Asylantrages eine Rückkehrentscheidung bestanden habe und für die belangte Behörde fest stehe, dass bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei und daher nicht des Schutzes Österreichs bedürfe. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.Begründet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für den BF festgestellt werden habe könne. Dass der BF tatsächlich zum Wehrdienst einberufen werde, sei höchst unwahrscheinlich. Der BF habt nicht glaubhaft machen können, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Ausreise geführt hätten, als eine individuell gegen ihn aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gerichteten Verfolgung zu werten seien. Es bestehe auch keine exzeptionelle Gefährdungslage in seinem Heimatland und seien keine Umstände bekannt, dass in seinem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde begründete das BFA damit, dass gegen den BF bereits vor Stellung dieses Asylantrages eine Rückkehrentscheidung bestanden habe und für die belangte Behörde fest stehe, dass bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei und daher nicht des Schutzes Österreichs bedürfe. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 20.05.2025 (eingebracht am 20.05.2025) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich bekämpft. Begründend führte der BF aus, dass die belangte Behörde zum neuen Vorbringen des BF nur Bezug auf das frühere Vorbringen, welches damals bereits als unglaubhaft erachtet worden sei, genommen habe und entspreche diese „Beweiswürdigung“ nicht den der Behörde auferlegten Verfahrensvorschriften. Zu dem eingebrachten Bericht des norwegischen Helsinki-Komitees führte die belangte Behörde unzulässig in dieser Allgemeinheit aus, dass die von dem BF vorgelegten Dokumente keine tauglichen Beweismittel seien, da den Länderinformationen zu entnehmen sei, dass in Russland allerlei gefälschte Dokumente und Beweismittel zu erhalten seien und sei das vorgelegte Schreiben aus der Sicht des BFA nicht mehr als ein Gefälligkeitsschreiben, obwohl das renommierte Helsinki-Komitee eine 1977 gegründete international anerkannte Nichtregierungsorganisation sei, die regelmäßig für Berichte in den Ex-UdSSR-Staaten recherchiere. Weshalb die belangte Behörde ohne die Erwähnung jedweder Anhaltspunkte von einer „Gefälligkeit“ ausgehe, sei nicht nachvollziehbar und habe das BFA hierbei ebenfalls die auferlegten Verfahrensvorschriften in Hinblick auf eine die nachprüfende Kontrolle ermöglichende Begründung des Bescheides verletzt. Der BF sei besonders in Gefahr, im Rückkehrfall für den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine zwangsrekrutiert zu werden, weil er bereits ins Visier der tschetschenischen Behörden geraten sei. Die belangte Behörde habe das neue Vorbringen überhaupt keiner Würdigung unterzogen und hätte sie zum Schluss gelangen müssen, dass der BF sehr wohl schon in das Visier tschetschenischer Sicherheitsbehörden geraten sei und daher das Vorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte neu zu würdigen sei und dem BF bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe. In Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass zwar ein öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen bestehe, allerdings im Fall des unbescholtenen BF in Anbetracht der ihm in der Russischen Föderation drohenden Nachteile ausnahmsweise davon auszugehen sei, dass sein Interesse am Verbleib in Österreich bis zum Abschluss des Verfahrens das berührte öffentliche Interesse überwiege.
  2. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 10.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Mit Schreiben vom 16.06.2025 erging ein Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts an das Norwegische Helsinki-Komitee. Ein Antwortschreiben in Beantwortung der Fragestellungen wurde mit Eingaben vom 04.09.2025 übermittelt.
  4. Mit Eingabe vom 10.09.2025 übermittelte der BF den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.08.2025, dass die Annahme des BF als Wahlsohn an Kindes statt durch XXXX als Wahlmutter bewilligte.
  5. Mit Eingabe vom 10.09.2025 übermittelte der BF den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 27.08.2025, dass die Annahme des BF als Wahlsohn an Kindes statt durch römisch 40 als Wahlmutter bewilligte.
  6. Mit Eingabe vom 12.09.2025 übermittelte das BFA eine Stellungnahme zum ergangenen Parteiengehör durch das Bundesverwaltungsgericht. Entgegen den Ausführungen des BF habe sich das BFA auch im Bescheid bereits mit dem damals noch laufenden Adoptionsverfahren befasst und bereits ausgeführt, dass aus dem Adoptionsverfahren kein Bleiberecht erwachse. Der Fremde sei bereits sehr lange volljährig, erwachsen und es bestehe keine besondere Abhängigkeit zur Adoptivmutter und falle er aus Sicht des BFA auch weiterhin nicht in den Schutzbereich des Artikel 8 EMRK.
  7. Am 18.09.2025 langte per E-Mail eine weitere Stellungnahme bzw. Schreiben vom Senior Adviser des Norwegischen Helsinki-Komitees am Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Am 19.09.2025 erging ein Amtshilfesuchen an das BG XXXX etwaige Verhandlungsprotokolle oder Schriftstücke oder sonstige Beweismittel zum Adoptionsverfahren zu übermitteln.
  9. Am 19.09.2025 erging ein Amtshilfesuchen an das BG römisch 40 etwaige Verhandlungsprotokolle oder Schriftstücke oder sonstige Beweismittel zum Adoptionsverfahren zu übermitteln.
  10. Am 25.09.2025 legte der BF durch seine Rechtsvertretung weitere Unterlagen betreffen die freiberufliche Tätigkeit von der Wahlmutter des BF und ein Vorbringen vor.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Teilerkenntnis vom 29.09.2025 den Spruchpunkt VI. ersatzlos und kommt der Beschwerde damit ex lege die aufschiebende Wirkung zu.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Teilerkenntnis vom 29.09.2025 den Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos und kommt der Beschwerde damit ex lege die aufschiebende Wirkung zu.
  13. Mit Eingabe vom 12.02.2026 übermittelte das BG XXXX ein Konvolut an Dokumente und Unterlagen zum Adoptionsverfahren, ua. ein Inlands- und Auslandsreisepass des BF.
  14. Mit Eingabe vom 12.02.2026 übermittelte das BG römisch 40 ein Konvolut an Dokumente und Unterlagen zum Adoptionsverfahren, ua. ein Inlands- und Auslandsreisepass des BF.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsvertreterin als drei Zeugen teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
  16. Das Bundesverwaltungsgerichte beraumte für den 19.05.2025 eine weitere mündliche Verhandlung an.
  17. Mit Eingabe vom 12.05.2025 teilte der BF durch seine Rechtsvertretung mit, dass ihm ein unionsrechtlicher Aufenthaltstitel zuerkannt wurde und er die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. – III zurückzieht und hinsichtlich der Spruchpunkt IV., V. und VII. aufrecht erhält.
  18. Mit Eingabe vom 12.05.2025 teilte der BF durch seine Rechtsvertretung mit, dass ihm ein unionsrechtlicher Aufenthaltstitel zuerkannt wurde und er die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei zurückzieht und hinsichtlich der Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. aufrecht erhält.
  19. Mit Eingabe vom 28.05.2026 gibt die MA 35 bekannt, dass der BF einen unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer freizügigen Österreicherin erhalten hat. Die Gültigkeit ist mit 12.05.2026 festgelegt, die entsprechende Karte wurde am 28.05.2026 mit Gültigkeit bis zum 12.05.2031 ausgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  20. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  21. Zur Person des BF: 1.1.
  22. Der volljährige Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, außerdem spricht er fließend Russisch und auch Englisch sowie etwas Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder. 1.1.
  23. Der BF wurde am XXXX in der Stadt Grosny in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation geboren und wuchs danach mit der Familie in der Stadt XXXX in Russland auf, wo er auch elf Jahre die Grundschule besuchte. Im Jahr 2017 reiste der BF zu Studienzwecken nach Österreich und kehrte nach kurzer Zeit wieder in seine Heimat zurück und lebte wieder bei seinem Vater in dessen Haus in der Stadt XXXX . In Russland studierte er im Anschluss 4 Jahre Informatik und schloss ein Bachelorstudium ab. Anschließend war er bis kurz vor seiner erneuten Ausreise im April 2023 in einer Bank erwerbstätig.1.1.
  24. Der BF wurde am römisch 40 in der Stadt Grosny in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation geboren und wuchs danach mit der Familie in der Stadt römisch 40 in Russland auf, wo er auch elf Jahre die Grundschule besuchte. Im Jahr 2017 reiste der BF zu Studienzwecken nach Österreich und kehrte nach kurzer Zeit wieder in seine Heimat zurück und lebte wieder bei seinem Vater in dessen Haus in der Stadt römisch 40 . In Russland studierte er im Anschluss 4 Jahre Informatik und schloss ein Bachelorstudium ab. Anschließend war er bis kurz vor seiner erneuten Ausreise im April 2023 in einer Bank erwerbstätig. 1.1.
  25. In der Russischen Föderation verfügt der BF nach wie vor über einige Familienangehörige. Der Vater sowie die zwei älteren Brüder des BF leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Sein Vater übersiedelte von XXXX wieder nach Tschetschenien, wo er mit einem Bruder des BF lebt. Ein weiterer Bruder lebt in Krasnodar. Darüberhinaus hat er noch Onkel und Tanten in Moskau, Argun und Grozny. Die Mutter des BF ist bereits verstorben. 1.1.
  26. In der Russischen Föderation verfügt der BF nach wie vor über einige Familienangehörige. Der Vater sowie die zwei älteren Brüder des BF leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Sein Vater übersiedelte von römisch 40 wieder nach Tschetschenien, wo er mit einem Bruder des BF lebt. Ein weiterer Bruder lebt in Krasnodar. Darüberhinaus hat er noch Onkel und Tanten in Moskau, Argun und Grozny. Die Mutter des BF ist bereits verstorben. 1.1.
  27. Der BF leidet an Angststörungen und Depressionen, welche medikamentös (Pharmakotherapie) behandelt werden und er ist in regelmäßigen Abständen in Betreuung und Behandlung im Sozialpsychiatrischen Ambulatorium XXXX . Darüber hinaus ist der BF gesund und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Krankheiten, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen.1.1.
  28. Der BF leidet an Angststörungen und Depressionen, welche medikamentös (Pharmakotherapie) behandelt werden und er ist in regelmäßigen Abständen in Betreuung und Behandlung im Sozialpsychiatrischen Ambulatorium römisch 40 . Darüber hinaus ist der BF gesund und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Krankheiten, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. 1.1.
  29. Der BF ist arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  30. Zur Situation des BF in Österreich: 1.2.
  31. Der BF verließ im April 2023 die Russische Föderation und reiste am 01.05.2023 unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein, wo er seither durchgehend aufhältig ist. Am 05.05.2023 stellte er einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig in
  32. Instanz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2024 negativ entschieden und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss vom 23.12.2024 vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Der BF verblieb im Bundesgebiet und stellte am 13.02.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.04.2025, zugestellt am 22.04.2025, erneut hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 als auch

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurde (Spruchpunkt I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV).

Das BFA stellte

§ 52

Absatz 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Unter Spruchpunkt VI. aberkannte es einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18

Absatz 1 Ziffer 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung und eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Absatz 1a FPG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt VII.).

Gegen diesen Bescheid erhoben der BF fristgerecht Beschwerde. Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens, auch kein Schengen-Visum.Der BF verblieb im Bundesgebiet und stellte am 13.02.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.04.2025, zugestellt am 22.04.2025, erneut hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 als auch

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA stellte

Paragraph 52, Absatz 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. aberkannte es einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung und eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhoben der BF fristgerecht Beschwerde. Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens, auch kein Schengen-Visum. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Teilerkenntnis vom 29.09.2025, XXXX , den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos auf und kam der Beschwerde damit ex lege eine aufschiebende Wirkung zu.Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Teilerkenntnis vom 29.09.2025, römisch 40 , den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ersatzlos auf und kam der Beschwerde damit ex lege eine aufschiebende Wirkung zu. 1.2.

  1. Der BF ist seit knapp 3 Jahre in Österreich aufhältig. In Österreich lebt eine Tante väterlicherseits des BF sowie Cousins und Cousinen. Im Jahr 2025 erfolgte eine Erwachsenenadoption durch die Tante XXXX des BF, sodass diese seit Bewilligung der Annahme eines volljährigen Kindes mit Beschluss des BG XXXX vom 27.08.2025 die Wahlmutter des BF ist. Der BF lebte bis Anfang Februar 2026 in einem Grundversorgungsquartier und bestand bis dahin kein gemeinsamer Haushalt. Seit Februar 2026 ist der BF bei seiner Wahlmutter hauptwohnsitzgemeldet. In Österreich lebt eine Tante väterlicherseits des BF sowie Cousins und Cousinen. Im Jahr 2025 erfolgte eine Erwachsenenadoption durch die Tante römisch 40 des BF, sodass diese seit Bewilligung der Annahme eines volljährigen Kindes mit Beschluss des BG römisch 40 vom 27.08.2025 die Wahlmutter des BF ist. Der BF lebte bis Anfang Februar 2026 in einem Grundversorgungsquartier und bestand bis dahin kein gemeinsamer Haushalt. Seit Februar 2026 ist der BF bei seiner Wahlmutter hauptwohnsitzgemeldet. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf Anfangsniveau und besuchte Deutschkurse bis zum Niveau A
  2. Der BF bereitet sich für ein Studium an der Universität Wien vor, sonstige Aus- und Weiterbildungen absolvierte er nicht. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch engagiert er sich ehrenamtlich. 1.2.
  3. Dem BF kommt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz als Angehöriger einer freizügigen Österreicherin (Adoptivmutter) seit 12.05.2026 zu. Der BF erhielt die entsprechende Aufenthaltskarte am 28.05.2026 mit Gültigkeit bis zum 12.05.

  1. 1.2.
  2. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wurden durch die rechtliche Vertretung mit Schriftsatz vom 12.05.2026 zurückgezogen.1.2.
  3. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wurden durch die rechtliche Vertretung mit Schriftsatz vom 12.05.2026 zurückgezogen.
  4. Beweiswürdigung: Der oben unter Pkt I. angeführte Verfahrengang sowie der Inhalt des angefochtenen Bescheides, die Beschwerdeerhebung ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Die weitere Beweiserhebung erfolgte aufgrund der Einvernahme vor dem BFA (EV-Prot.), der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Prot.) sowie der im Verfahren eingebrachten Stellungnahmen, Beweismitteln, Einsichtnahmen in das GVS, ZMR und IZR.Der oben unter Pkt römisch eins. angeführte Verfahrengang sowie der Inhalt des angefochtenen Bescheides, die Beschwerdeerhebung ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Die weitere Beweiserhebung erfolgte aufgrund der Einvernahme vor dem BFA (EV-Prot.), der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Prot.) sowie der im Verfahren eingebrachten Stellungnahmen, Beweismitteln, Einsichtnahmen in das GVS, ZMR und IZR. 2.1.
  5. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA sowie aus den vom BF im Verfahren vorgelegten Urkunden, insbesondere seinem russischen Reisepass. Die Erstsprache mit Tschetschenisch gab der BF selbst an (S. 3 des VH-Prot.), weiters wurde die Verhandlung in russischer Sprache durchgeführt und konnte der BF ohne Probleme folgen (S. 3, 38 des VH-Prot.) Die Feststellung zu seinem Deutschniveau geht aus den diesbezüglichen Aussagen des BF während der mündlichen Verhandlung hervor, sowie der Feststellung des Richters im Rahmen der Verhandlung, da der BF die auf Deutsch gestellten Fragen auf Deutsch beantworten konnte (S. 14 des VH-Prot.). Dass der BF keine Kinder hat und ledig ist, gründet sich auf seine gleichbleibenden glaubhaften Angaben (S. 6 des VH-Prot.). 2.1.
  6. Die weiteren Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in der Russischen Föderation (Schule, Tätigkeit), zu seiner Geburt und zur Einreise in Österreich im Jahr 2017 basieren auf einer Zusammenschau seiner im Wesentlichen kohärenten und unbedenklichen Angaben im Vorverfahren sowie dem gegenständlichen gesamten Verfahren (Seite 6-9 des VH-Protokolls). 2.1.
  7. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in der Russischen Föderation ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 9 – 11 des VH-Prot.) nicht übersehen wird, dass der BF teilweise widersprüchlich war, jedoch hat sich insgesamt das festgestellte Bild über seine Verwandten in der Russischen Föderation ergeben. Die Sterbeurkunde wurde im Verfahren vor dem Bezirksgericht und als Kopie dem BVwG vorgelegt (OZ 13). 2.1.
  8. Der Gesundheitszustand ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten Befunden und ärztlichen Berichten (Beilage A Befundbericht vom 04.08.2024), zuletzt gab der BF an, dass die gesundheitliche Einschränkung seit der letzten Verhandlung sich nicht geändert habe (S. 4 -5 des VH-Prot.). Die Behandelbarkeit der Erkrankung ergibt sich aufgrund der medizinischen Einrichtungen in der Russischen Föderation (Medical Country of Origin Information zur Russischen Föderation vom September 2022, S. 4 des VH-Prot.) und den Einblick in die russische Online Apotheke (S. 4 des VH-Prot.). 2.1.
  9. Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aufgrund dessen Alter, Gesundheitszustand und der bereits erfolgten Tätigkeit des BF in der Russischen Föderation. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF gründet auf einem eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  10. Zur Situation des BF in Österreich: 2.2.
  11. Die Einreise in das Bundesgebiet, die Erstantragsstellung und das Erstverfahren ergibt sich aufgrund des Einblickes in das Verfahren XXXX .2.2.
  12. Die Einreise in das Bundesgebiet, die Erstantragsstellung und das Erstverfahren ergibt sich aufgrund des Einblickes in das Verfahren römisch 40 . Der gegenständliche Bescheid liegt im Akt auf und die erfolgte Zustellung ist mit dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis nachgewiesen (AS 261). Die Aufhebung des Spruchpunktes VI. des gegenständlichen Bescheides wurde aufgrund dem im Akt aufliegenden Erkenntnis des BVwG vom 29.09.2025, W272 2284503-1/10E festgestellt und die Zustellung ist im Akt ersichtlich.Die Aufhebung des Spruchpunktes römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides wurde aufgrund dem im Akt aufliegenden Erkenntnis des BVwG vom 29.09.2025, W272 2284503-1/10E festgestellt und die Zustellung ist im Akt ersichtlich. 2.2.
  13. Der Aufenthalt des BF in Österreich seit 3 Jahren ergibt sich aufgrund dessen Einreise im Jahr 2023 (S. 9 des VH-Prot.). Die verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 13 des VH-Prot.). Die Feststellung einer Adoption durch seine österreichische Tante ergibt sich aus dem im Akt liegenden Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom
  14. August 2025, GZ XXXX . Die Feststellung einer Adoption durch seine österreichische Tante ergibt sich aus dem im Akt liegenden Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom
  15. August 2025, GZ römisch 40 . Die Feststellungen zu seinem Wohnsitz ergeben sich aufgrund des Einblickes in das ZMR. Die Deutschkurse ergeben sich aufgrund der Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 14 des VH-Prot.). Dass der BF sonst keine Kurse oder Weiterbildungen bis auf die Vorbereitung für ein Studium in Österreich absolvierte ergibt sich aus den stringenten Angaben im Verfahren und der aktuellen Auskunft in der mündlichen Verhandlung (S. 15 des VH-Prot.). der BF gab auch nicht an Mitglied in einem Verein zu sein. 2.2.
  16. Die Feststellungen zu seinem Aufenthaltstitel nach dem NAG beruhen aus einer diesbezüglichen Mitteilung der MA 35 – Wien vom 28.05.2026 (OZ 30). 2.2.
  17. Die teilweise Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aufgrund der Eingabe vom 12.05.2026 durch die Rechtsvertretung des BF (OZ 23).
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zulässigkeit und Verfahren:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.

  1. Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte I. – III. (Spruchpunkt I.):3.
  2. Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. (Spruchpunkt römisch eins.): 3.2.1.

§ 7Abs 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung de Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG. 3.2.1.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung de Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

§ 28Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch Eingabe vom 12.05.2026, in welcher, klar und unmissverständlich, durch die Rechtsvertretung die erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.04.2025 mit der Zahl XXXX im Umfang der Spruchpunkt I., II. und III. zurückgezogen wurde, geht das Gericht von einer eindeutigen Willensäußerung der Zurückziehung der Beschwerde aus und ist daher das Beschwerdeverfahren bezüglich des gegenständlichen Bescheides vom 17.04.2025, zugestellt am 22.04.2025 hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. mit Beschluss einzustellen. Bezüglich der anderen Spruchpunkte erfolgte keine Zurückziehung und unterliegen noch dem Beschwerdeverfahren.Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch Eingabe vom 12.05.2026, in welcher, klar und unmissverständlich, durch die Rechtsvertretung die erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.04.2025 mit der Zahl römisch 40 im Umfang der Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. zurückgezogen wurde, geht das Gericht von einer eindeutigen Willensäußerung der Zurückziehung der Beschwerde aus und ist daher das Beschwerdeverfahren bezüglich des gegenständlichen Bescheides vom 17.04.2025, zugestellt am 22.04.2025 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. mit Beschluss einzustellen. Bezüglich der anderen Spruchpunkte erfolgte keine Zurückziehung und unterliegen noch dem Beschwerdeverfahren. 3.3. Entscheidung über die Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. V. und VII. (Spruchpunkt II.):3.3. Entscheidung über die Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. römisch fünf. und römisch sieben. (Spruchpunkt römisch zwei.): 3.3.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt wird.3.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt wird. § 52 Abs. 2 FPG normiert in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies ist dahingehend zu verstehen ist, dass dem Drittstaatsangehörigen kein anderer Aufenthaltstitel als nach dem AsylG zukommt.Paragraph 52, Absatz 2, FPG normiert in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies ist dahingehend zu verstehen ist, dass dem Drittstaatsangehörigen kein anderer Aufenthaltstitel als nach dem AsylG zukommt. 3.3.2. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde dem BF kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt.3.3.2. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde dem BF kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt. Zum relevanten Entscheidungszeitpunkt wurde dem BF mit Gültigkeit vom 12.05.2026 ein unionrechtliches Aufenthaltsrecht gem. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als Angehöriger einer freizügigen Österreicherin (Adoptivmutter) zuerkannt. Das Aufenthaltsrecht von Angehörigen der Unionsbürger, welche die Freizügigkeit ausüben, ist eng mit dem Bestand und der Dauer des Aufenthaltsrechts des Zusammenführenden verknüpft. Auch wenn sich das Aufenthaltsrecht dieser Angehörigen von dem zusammenführenden österreichischen Staatsbürger ableitet, ist es ein aufgrund Unionsrechts bestehendes Aufenthaltsrecht und wird nicht erst durch Ausstellung der Aufenthaltskarte eingeräumt. Diese hat genauso wie die Anmeldebescheinigung bloß deklaratorischen Charakter. Der BF hat somit den Status des begünstigen Drittstaatsangehörigen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht dafür zuständig zu überprüfen, ob ihm die zuständige Behörde zu Recht diesen Titel ausgestellt hat. Im vorliegenden Fall wurde dem BF sohin nach einem anderen Bundesgesetz, von der zuständigen Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt, sodass im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen für das Erlassen einer Rückkehrentscheidung den BF betreffend nicht mehr vorliegen. Dies hat zur Konsequenz, dass

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG der Aufenthalt des BF aktuell als rechtmäßig anzusehen ist.Dies hat zur Konsequenz, dass

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG der Aufenthalt des BF aktuell als rechtmäßig anzusehen ist. Der Beschwerde war daher insofern stattzugeben, als der angefochtene Spruchpunkt IV., V. und VII. des Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos zu beheben war.Der Beschwerde war daher insofern stattzugeben, als der angefochtene Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. des Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W272.2284503.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.