GVG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkanntDer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.01.2017
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab und erkannte dem BF
Vm AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zu. Dem BF wurde
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2018 erteilt (Spruchpunkt III.) Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 06.12.2017 bis zum 13.01.2020 verlängert.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.01.2017
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab und erkannte dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zu. Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 06.12.2017 bis zum 13.01.2020 verlängert. Am 03.01.2019 wurde der BF vor dem Bundesamt im wegen geänderter persönlicher Umstände eingeleiteten Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2019 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 entzogen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2019 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der gegen den Bescheid vom 18.01.2019 erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 11.07.2019, Gz. XXXX
GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der gegen den Bescheid vom 18.01.2019 erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 11.07.2019, Gz. römisch 40
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der BF stellte in der Folge einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Am 18.02.2020 wurde der BF erneut vor dem Bundesamt niederschriftlich zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2020 wurde dem BF
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2022 erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.01.2022 wurde diese um weitere zwei Jahre verlängert und wurde der BF darüber informiert, dass ihm unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden könne. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2024 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte zuletzt um weitere zwei Jahre verlängert.Der BF stellte in der Folge einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Am 18.02.2020 wurde der BF erneut vor dem Bundesamt niederschriftlich zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2020 wurde dem BF
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2022 erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.01.2022 wurde diese um weitere zwei Jahre verlängert und wurde der BF darüber informiert, dass ihm unter den Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden könne. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2024 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte zuletzt um weitere zwei Jahre verlängert. Am 15.07.2024 leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat und infolge geänderter persönlicher Umstände ein, der BF wurde davon schriftlich verständigt. Vor dem Bundesamt wurde der BF am 11.09.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, an XXXX zu leiden und legte diesbezüglich Unterlagen vor.Vor dem Bundesamt wurde der BF am 11.09.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, an römisch 40 zu leiden und legte diesbezüglich Unterlagen vor. Am 26.03.2026 wurde der BF erneut in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und in Hinblick auf die Prüfung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie ergänzend zum Aberkennungsverfahren befragt. Der BF gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Der BF wurde darüber informiert, dass für ihn ein Aufenthaltstitel in Betracht komme, er gab dazu keine Stellungnahme ab. Das Bundesamt hielt in einem Aktenvermerk vom 26.03.2026 fest, dass dem BF aufgrund der Aktenlage
G ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen sei.Das Bundesamt hielt in einem Aktenvermerk vom 26.03.2026 fest, dass dem BF aufgrund der Aktenlage
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2026 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt und der Antrag vom 17.11.2025 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem BF
G iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung
G erteilt (Spruchpunkt IV). Der Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag persönlich ausgefolgt. Die Übernahmebestätigung wurde vom Leiter der Amtshandlung, dem anwesenden Dolmetscher sowie vom BF unterschrieben. Ein Beschwerdeverzicht vom 26.03.2026 wurde vom Leiter der Amtshandlung, dem anwesenden Dolmetscher und dem Beschwerdeführer unterschrieben.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2026 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und der Antrag vom 17.11.2025 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem BF
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier). Der Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag persönlich ausgefolgt. Die Übernahmebestätigung wurde vom Leiter der Amtshandlung, dem anwesenden Dolmetscher sowie vom BF unterschrieben. Ein Beschwerdeverzicht vom 26.03.2026 wurde vom Leiter der Amtshandlung, dem anwesenden Dolmetscher und dem Beschwerdeführer unterschrieben. Ebenfalls mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2026 wurde dem BF
1 Z 1 FPG der Fremdenpass, Nr. XXXX , entzogen (Spruchpunkt I.) und angeordnet, dass dieser unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen sei.
GVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde am 31.03.2026 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt. Begründend führte das Bundesamt dazu aus, dass ein Fremdenpass auch dann zu entziehen sei, wenn die Gründe für die Ausstellung wegfallen seien. Da dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt worden sei, seien die Gründe für die Ausstellung weggefallen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer mit dem in seinem Besitz befindlichen Fremdenpass gegen die Bestimmungen der Schengen-Verordnung verstoßen könne und somit die Entziehung aufgrund der öffentlichen Interessen dringend geboten sei. Es sei für die Republik Österreich von erheblichem Interesse, dass ein nicht mehr zu Recht besessener Fremdenpass unverzüglich an die ausstellende Behörde retourniert werde, dass einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.Ebenfalls mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2026 wurde dem BF
Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG der Fremdenpass, Nr. römisch 40 , entzogen (Spruchpunkt römisch eins.) und angeordnet, dass dieser unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen sei.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde am 31.03.2026 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt. Begründend führte das Bundesamt dazu aus, dass ein Fremdenpass auch dann zu entziehen sei, wenn die Gründe für die Ausstellung wegfallen seien. Da dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt worden sei, seien die Gründe für die Ausstellung weggefallen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer mit dem in seinem Besitz befindlichen Fremdenpass gegen die Bestimmungen der Schengen-Verordnung verstoßen könne und somit die Entziehung aufgrund der öffentlichen Interessen dringend geboten sei. Es sei für die Republik Österreich von erheblichem Interesse, dass ein nicht mehr zu Recht besessener Fremdenpass unverzüglich an die ausstellende Behörde retourniert werde, dass einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei. Mit Schriftsatz vom 22.04.2026 erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.03.2026 zur Zahl XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II., sowie in vollem Umfang gegen den Bescheid über die Entziehung des Fremdenpasses vom 26.03.2026 zur Zahl XXXX , wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, der Rechtsmittelverzicht sei nicht wirksam, da dem BF im Zuge der Einvernahme mehrere Dokumente – darunter ein Beschwerdeverzicht – zur Unterschrift vorgelegt worden seien, er jedoch über den Inhalt, die Bedeutung und die Rechtsfolgen des Beschwerdeverzichts nicht aufgeklärt worden sei. Es sei der Eindruck entstanden, es handle sich lediglich um Protokollseiten, die zur Unterfertigung vorzulegen waren. Der BF habe insbesondere keine Kenntnis darüber gehabt, dass der Entzug des Fremdenpasses eine unmittelbare Folge der Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter sei und ihm lediglich eine Aufenthaltsberechtigung
G erteilt wurde, die ihm keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt vermittle, sowie dass der Beschwerdeverzicht nicht mehr zurückgenommen werden könne. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Leiters der Amtshandlung und des bei der Einvernahme vom 26.03.2026 anwesenden Dolmetschers.Mit Schriftsatz vom 22.04.2026 erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.03.2026 zur Zahl römisch 40 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei., sowie in vollem Umfang gegen den Bescheid über die Entziehung des Fremdenpasses vom 26.03.2026 zur Zahl römisch 40 , wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, der Rechtsmittelverzicht sei nicht wirksam, da dem BF im Zuge der Einvernahme mehrere Dokumente – darunter ein Beschwerdeverzicht – zur Unterschrift vorgelegt worden seien, er jedoch über den Inhalt, die Bedeutung und die Rechtsfolgen des Beschwerdeverzichts nicht aufgeklärt worden sei. Es sei der Eindruck entstanden, es handle sich lediglich um Protokollseiten, die zur Unterfertigung vorzulegen waren. Der BF habe insbesondere keine Kenntnis darüber gehabt, dass der Entzug des Fremdenpasses eine unmittelbare Folge der Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter sei und ihm lediglich eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt wurde, die ihm keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt vermittle, sowie dass der Beschwerdeverzicht nicht mehr zurückgenommen werden könne. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Leiters der Amtshandlung und des bei der Einvernahme vom 26.03.2026 anwesenden Dolmetschers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab und erkannte dem BF
Vm AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zu. Dem BF wurde
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2018 erteilt (Spruchpunkt III.), die zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2024 bis zum 18.01.2026 verlängert wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.01.2017
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab und erkannte dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zu. Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), die zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2024 bis zum 18.01.2026 verlängert wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2026 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt und der Antrag vom 17.11.2025 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem BF
G iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung
G erteilt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2026 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und der Antrag vom 17.11.2025 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem BF
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier). Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 26.03.2026 einen Rechtsmittelverzicht, wobei er in der Beschwerde gegen diesen Bescheid vorbrachte, dass dieser Rechtsmittelverzicht ungültig sei. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer
1 Z 1 FPG der Fremdenpass entzogen und dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Fremdenpass
2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG der Fremdenpass entzogen und dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Fremdenpass
Paragraph 93, Absatz 2, FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.
Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ 3.
GVG erkennbar.Der Beschwerdeführer ist zwar als Jugendlicher zweimal strafgerichtlich verurteilt worden. Das Bundesamt selbst stellte im Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, fest: „Sie sind strafrechtlich nicht angefallen.“. Zudem stammt die letzte Verurteilung aus Mai 2019, sohin von vor sieben Jahren. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass, in dem Zeitraum, bis vom Bundesverwaltungsgericht über die angefochtenen Bescheide vom 26.03.2026 entschieden wird, für Straftaten missbrauchen würde. Es ist daher auch keine Gefahr im Verzug
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG erkennbar. Das Bundesamt wies in der Beschwerdevorlage auch darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer dahingehend informiert habe, dass dieser als Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung
G jederzeit einen Antrag auf Neuausstellung eines Fremdenpasses stellen könne. Auch darin ist zu erkennen, dass das Bundesamt davon ausgeht, dass keine zwingenden Gründe gegen den Besitz eines Fremdenpasses beim Beschwerdeführer vorliegen. Das Bundesamt wies in der Beschwerdevorlage auch darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer dahingehend informiert habe, dass dieser als Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG jederzeit einen Antrag auf Neuausstellung eines Fremdenpasses stellen könne. Auch darin ist zu erkennen, dass das Bundesamt davon ausgeht, dass keine zwingenden Gründe gegen den Besitz eines Fremdenpasses beim Beschwerdeführer vorliegen. Dem Bundesamt ist zwar beizupflichten, dass es für die Republik Österreich von erheblichem Interesse ist, dass ein nicht mehr zu Recht besessener Fremdenpass an die ausstellende Behörde retourniert wird. Das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt jedoch nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten. Hinweise auf gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl, nämlich ein begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass in nächster Zeit für die Verübung von Straftaten missbrauchen werde, haben sich im Verfahren nicht ergeben. 3.
GVG „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH vom 17.03.2021, Ra 2021/03/0035). 3.5. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG
Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH vom 17.03.2021, Ra 2021/03/0035). Es konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides unterbleiben.Es konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W278.2214974.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.