GVG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkanntDer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.03.2013
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab.
G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.03.2013
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 20.10.2014, Gz. XXXX , insofern stattgegeben, als dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 20.10.2015 erteilt wurde (Spruchpunkt III.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde
G zuletzt gültig bis 20.10.2025 wiederholt verlängert.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 20.10.2014, Gz. römisch 40 , insofern stattgegeben, als dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 20.10.2015 erteilt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zuletzt gültig bis 20.10.2025 wiederholt verlängert. Von einem Landesgericht wurde der BF mit Urteil vom 28.05.2014 wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) und der versuchten Nötigung (§§ 15, 105 StGB) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Von einem Landesgericht wurde der BF mit Urteil vom 28.05.2014 wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls (Paragraphen 15, 127, StGB) und der versuchten Nötigung (Paragraphen 15, 105, StGB) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Von einem Landesgericht wurde der BF mit Urteil vom 17.09.2014 wegen der Vergehen des Diebstahls (§ 127 StGB) und der versuchten Nötigung (§§ 15, 105 StGB) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Wochen verurteilt, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Von einem Landesgericht wurde der BF mit Urteil vom 17.09.2014 wegen der Vergehen des Diebstahls (Paragraph 127, StGB) und der versuchten Nötigung (Paragraphen 15, 105, StGB) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Wochen verurteilt, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Am 29.11.2019 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) niederschriftlich im Rahmen der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens des subsidiären Schutzes einvernommen. Das Verfahren wurde nicht fortgeführt, da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 2 AsylG als nicht erfüllt angesehen wurden.Am 29.11.2019 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) niederschriftlich im Rahmen der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens des subsidiären Schutzes einvernommen. Das Verfahren wurde nicht fortgeführt, da die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG als nicht erfüllt angesehen wurden. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 19.04.2021 wurde der Antrag des BF vom 02.10.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ abgewiesen, da er das Modul 2 nicht erfülle und sein Aufenthalt zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen könnte und somit öffentlichen Interessen widerstreite. Am 22.09.2025 stellte der BF zuletzt einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
G und wurde er diesbezüglich am 28.10.2025 vor dem Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dem BF wurde im Zuge der Einvernahme mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Bindungen an Österreich für einen Aufenthaltstitel in Betracht komme und dass ein Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet werde.Am 22.09.2025 stellte der BF zuletzt einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG und wurde er diesbezüglich am 28.10.2025 vor dem Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dem BF wurde im Zuge der Einvernahme mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Bindungen an Österreich für einen Aufenthaltstitel in Betracht komme und dass ein Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet werde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2025 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt und die ihm mit Bescheid vom 25.10.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung
G entzogen (Spruchpunkte I. und II.), sowie der Antrag vom 22.09.2025 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkte III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem BF
G iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung
G erteilt (Spruchpunkt V.). Der Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag persönlich ausgefolgt. Die Übernahmebestätigung wurde vom Leiter der Amtshandlung, dem anwesenden Dolmetscher sowie vom BF unterschrieben. Ein Beschwerdeverzicht, ebenfalls vom 28.10.2025, wurde vom Leiter der Amtshandlung, dem anwesenden Dolmetscher und dem Beschwerdeführer unterschrieben.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2025 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die ihm mit Bescheid vom 25.10.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), sowie der Antrag vom 22.09.2025 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem BF
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag persönlich ausgefolgt. Die Übernahmebestätigung wurde vom Leiter der Amtshandlung, dem anwesenden Dolmetscher sowie vom BF unterschrieben. Ein Beschwerdeverzicht, ebenfalls vom 28.10.2025, wurde vom Leiter der Amtshandlung, dem anwesenden Dolmetscher und dem Beschwerdeführer unterschrieben. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2026 wurde dem BF
1 Z 1 FPG der Fremdenpass, Nr. XXXX , entzogen (Spruchpunkt I.) und angeordnet, dass dieser unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen sei.
GVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde am 14.04.2026 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt. Begründend führte das Bundesamt dazu aus, dass ein Fremdenpass auch dann zu entziehen sei, wenn die Gründe für die Ausstellung wegfallen seien. Da dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt worden sei, seien die Gründe für die Ausstellung weggefallen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, dass der BF mit dem in seinem Besitz befindlichen Fremdenpass gegen die Bestimmungen der Schengen-Verordnung verstoßen könne und somit die Entziehung aufgrund der öffentlichen Interessen dringend geboten sei. Es sei für die Republik Österreich von erheblichem Interesse, dass ein nicht mehr zu Recht besessener Fremdenpass unverzüglich an die ausstellende Behörde retourniert werde, dass einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2026 wurde dem BF
Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG der Fremdenpass, Nr. römisch 40 , entzogen (Spruchpunkt römisch eins.) und angeordnet, dass dieser unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen sei.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde am 14.04.2026 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt. Begründend führte das Bundesamt dazu aus, dass ein Fremdenpass auch dann zu entziehen sei, wenn die Gründe für die Ausstellung wegfallen seien. Da dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt worden sei, seien die Gründe für die Ausstellung weggefallen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt aus, dass der BF mit dem in seinem Besitz befindlichen Fremdenpass gegen die Bestimmungen der Schengen-Verordnung verstoßen könne und somit die Entziehung aufgrund der öffentlichen Interessen dringend geboten sei. Es sei für die Republik Österreich von erheblichem Interesse, dass ein nicht mehr zu Recht besessener Fremdenpass unverzüglich an die ausstellende Behörde retourniert werde, dass einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei. Mit Eingabe vom 08.05.2026 erhob der BF gegen den Bescheid über die Entziehung des Fremdenpasses vom 02.04.2026 in vollem Umfang Beschwerde. Begründend führte er aus, er sei seit mehr als fünf Jahre subsidiär schutzberechtigt gewesen, bevor ihm der Status eine subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt worden sei. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Fremdenpasses
Es würden keine Gründe vorliegen, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rechtfertigen, insbesondere sei keine Gefahr im Verzug ersichtlich. Beantragt wurde unter anderem, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ehestmöglich zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Eingabe vom 08.05.2026 erhob der BF gegen den Bescheid über die Entziehung des Fremdenpasses vom 02.04.2026 in vollem Umfang Beschwerde. Begründend führte er aus, er sei seit mehr als fünf Jahre subsidiär schutzberechtigt gewesen, bevor ihm der Status eine subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt worden sei. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, FPG würden weiterhin vorliegen, weshalb die Entziehung unrechtmäßig sei. Es würden keine Gründe vorliegen, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rechtfertigen, insbesondere sei keine Gefahr im Verzug ersichtlich. Beantragt wurde unter anderem, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ehestmöglich zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdevorlage vom 18.05.2026 und der Verwaltungsakt langte bei der Gerichtsabteilung W278 des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) am 22.05.2026 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde mit Erkenntnis vom 20.10.2014, Gz. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) zuerkannt und
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2018 erteilt (Spruchpunkt III.), die zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2023 bis zum 20.10.2025 verlängert wurde.Dem BF wurde mit Erkenntnis vom 20.10.2014, Gz. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) zuerkannt und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), die zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2023 bis zum 20.10.2025 verlängert wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2025 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt und die ihm mit Bescheid vom 25.10.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung
G entzogen (Spruchpunkte I. und II.), sowie der Antrag vom 22.09.2025 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkte III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem BF
G iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung
G erteilt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2025 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die ihm mit Bescheid vom 25.10.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), sowie der Antrag vom 22.09.2025 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem BF
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2026 wurde dem BF
1 Z 1 FPG der Fremdenpass entzogen und dem BF aufgetragen, den Fremdenpass
2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2026 wurde dem BF
Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG der Fremdenpass entzogen und dem BF aufgetragen, den Fremdenpass
Paragraph 93, Absatz 2, FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.
Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ 3.
GVG erkennbar.Der BF ist im Bundesgebiet nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der BF den Fremdenpass, in dem Zeitraum, bis vom Bundesverwaltungsgericht über die angefochtenen Bescheide vom 02.04.2026 entschieden wird, für Straftaten missbrauchen würde. Es ist daher auch keine Gefahr im Verzug
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG erkennbar. Dem Bundesamt ist zwar beizupflichten, dass es für die Republik Österreich von erheblichem Interesse ist, dass ein nicht mehr zu Recht besessener Fremdenpass an die ausstellende Behörde retourniert wird. Das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt jedoch nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten. Hinweise auf gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl, nämlich ein begründeter Verdacht, dass der BF den Fremdenpass in nächster Zeit für die Verübung von Straftaten missbrauchen werde, haben sich im Verfahren nicht ergeben. 3.
GVG „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH vom 17.03.2021, Ra 2021/03/0035). 3.5. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG
Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH vom 17.03.2021, Ra 2021/03/0035). Es konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides unterbleiben.Es konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W278.2344061.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.