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{'item': 'W289 2303526-1'}

Obsah (4)Art. 133§ 1§ 259§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2026 GeschäftszahlW289 2303526-1 Spruch, W289 2303526-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer stellte am 09.07.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einlangend einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund des Vorbringens, im Rahmen seiner Diensttätigkeit als XXXX Verletzungen und damit verbundene Schmerzen erlitten zu haben. Der Beschwerdeführer habe am XXXX versucht, den XXXX in seinen XXXX in der XXXX zurückzubringen. Der Aufforderung, in seinen XXXX zu gehen, habe dieser XXXX nicht Folge geleistet und sei stattdessen zum XXXX eines XXXX gegangen, wo er gegen die XXXX geschlagen und diesen wüst beschimpft habe. Der Beschwerdeführer habe den XXXX aufgefordert, sein Verhalten einzustellen. Dieser Aufforderung sei der XXXX aber nicht nachgekommen. Aufgrund des äußerst aggressiven Verhaltens habe dieser vom Beschwerdeführer mittels Festhaltegriff zu Boden gebracht werden müssen. Dagegen habe sich der XXXX mit erheblicher Körperkraft gewehrt, weshalb der Beschwerdeführer zu Sturz gekommen sei. Im Zuge dieses Sturzes habe sich der Beschwerdeführer schwer verletzt und unmittelbar nach dem Vorfall bzw. dem Sturz bereits einen XXXX verspürt. Am XXXX habe sich der Beschwerdeführer aufgrund der anhaltenden Schmerzen in ärztliche Behandlung begeben. Bei einer (ärztlich verordneten) MRT-Untersuchung sei dann ein XXXX im Bereich der XXXX festgestellt worden. Dem beigelegten ärztlichen Bericht sei weiters zu entnehmen, dass bleibende Schäden, insbesondere Schmerzen im XXXX , nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der vorfallskausalen Verletzungen vom XXXX bis einschließlich XXXX im Krankenstand gewesen. Über die Dauer des Krankenstandes hinaus habe der Beschwerdeführer an Schmerzen und einem XXXX gelitten. Gegen den XXXX sei ein Strafverfahren geführt worden, bei dem dieser zum gegenständlich relevanten Anklagepunkt im Zweifel freigesprochen worden sei, wobei hinsichtlich des Widerstandes gegen die Staatsgewalt ein Schuldspruch ergangen sei. In weiterer Folge sei gegen den XXXX ein bedingter Zahlungsbefehl ergangen, welcher in Rechtskraft erwachsen sei. Trotzdem habe der XXXX keinerlei Zahlung geleistet.
  2. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer stellte am 09.07.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einlangend einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund des Vorbringens, im Rahmen seiner Diensttätigkeit als römisch 40 Verletzungen und damit verbundene Schmerzen erlitten zu haben. Der Beschwerdeführer habe am römisch 40 versucht, den römisch 40 in seinen römisch 40 in der römisch 40 zurückzubringen. Der Aufforderung, in seinen römisch 40 zu gehen, habe dieser römisch 40 nicht Folge geleistet und sei stattdessen zum römisch 40 eines römisch 40 gegangen, wo er gegen die römisch 40 geschlagen und diesen wüst beschimpft habe. Der Beschwerdeführer habe den römisch 40 aufgefordert, sein Verhalten einzustellen. Dieser Aufforderung sei der römisch 40 aber nicht nachgekommen. Aufgrund des äußerst aggressiven Verhaltens habe dieser vom Beschwerdeführer mittels Festhaltegriff zu Boden gebracht werden müssen. Dagegen habe sich der römisch 40 mit erheblicher Körperkraft gewehrt, weshalb der Beschwerdeführer zu Sturz gekommen sei. Im Zuge dieses Sturzes habe sich der Beschwerdeführer schwer verletzt und unmittelbar nach dem Vorfall bzw. dem Sturz bereits einen römisch 40 verspürt. Am römisch 40 habe sich der Beschwerdeführer aufgrund der anhaltenden Schmerzen in ärztliche Behandlung begeben. Bei einer (ärztlich verordneten) MRT-Untersuchung sei dann ein römisch 40 im Bereich der römisch 40 festgestellt worden. Dem beigelegten ärztlichen Bericht sei weiters zu entnehmen, dass bleibende Schäden, insbesondere Schmerzen im römisch 40 , nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der vorfallskausalen Verletzungen vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 im Krankenstand gewesen. Über die Dauer des Krankenstandes hinaus habe der Beschwerdeführer an Schmerzen und einem römisch 40 gelitten. Gegen den römisch 40 sei ein Strafverfahren geführt worden, bei dem dieser zum gegenständlich relevanten Anklagepunkt im Zweifel freigesprochen worden sei, wobei hinsichtlich des Widerstandes gegen die Staatsgewalt ein Schuldspruch ergangen sei. In weiterer Folge sei gegen den römisch 40 ein bedingter Zahlungsbefehl ergangen, welcher in Rechtskraft erwachsen sei. Trotzdem habe der römisch 40 keinerlei Zahlung geleistet. Dem Antrag beigelegt waren eine Verdienstentgangsberechnung des XXXX vom XXXX , der rechtskräftige Zahlungsbefehl, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, ein MRT-Befund, ein ärztlicher Bericht vom XXXX sowie ein „Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung“ zu XXXX .Dem Antrag beigelegt waren eine Verdienstentgangsberechnung des römisch 40 vom römisch 40 , der rechtskräftige Zahlungsbefehl, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, ein MRT-Befund, ein ärztlicher Bericht vom römisch 40 sowie ein „Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung“ zu römisch 40 .
  3. Mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 20.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Anspruchsvoraussetzungen

§ 1Abs.

1 VOG nicht gegeben seien. Der genannte XXXX sei mit Urteil des LG XXXX vom 31.01.2024, XXXX , von den wider ihn erhobenen Vorwürfen, er habe in XXXX einen Beamten mit Gewalt bzw. durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versucht, nämlich am XXXX dem Anlegen der Handfesseln - indem er zur Verhinderung seiner Fesselung am Beschwerdeführer mit seiner gesamten Körperkraft gezerrt habe, es zu einem Handgemenge und zu heftiger Gegenwehr gekommen sei, den Beschwerdeführer sohin am Körper misshandelt und dem Beschwerdeführer dadurch zumindest fahrlässig eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zugefügt habe, wobei sich der Beschwerdeführer eine XXXX zugezogen habe, die mit einem etwa XXXX Krankenstand verbunden gewesen sei -

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen worden. Begründend sei im Urteil ausgeführt worden, dass in das Video der Überwachungskamera vom XXXX Einsicht genommen worden sei und zweifelsfrei ein passiver Widerstand des XXXX festgestellt habe werden können (Festhalten an der XXXX eines XXXX ), der das Tatbestandsmerkmal der Gewalt nach § 269 Abs. 1 StGB jedoch nicht erfülle. Auch nachdem der XXXX vom Beschwerdeführer zu Boden gebracht worden sei, habe sich aus der Einsicht in das Video nicht zweifelsfrei ergeben, dass der XXXX aktiven Widerstand geleistet habe. Wie die Verletzung des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorfalles zustande gekommen sei, habe im Verfahren nicht geklärt werden können.2. Mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 20.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph eins, Absatz eins, VOG nicht gegeben seien. Der genannte römisch 40 sei mit Urteil des LG römisch 40 vom 31.01.2024, römisch 40 , von den wider ihn erhobenen Vorwürfen, er habe in römisch 40 einen Beamten mit Gewalt bzw. durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versucht, nämlich am römisch 40 dem Anlegen der Handfesseln - indem er zur Verhinderung seiner Fesselung am Beschwerdeführer mit seiner gesamten Körperkraft gezerrt habe, es zu einem Handgemenge und zu heftiger Gegenwehr gekommen sei, den Beschwerdeführer sohin am Körper misshandelt und dem Beschwerdeführer dadurch zumindest fahrlässig eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zugefügt habe, wobei sich der Beschwerdeführer eine römisch 40 zugezogen habe, die mit einem etwa römisch 40 Krankenstand verbunden gewesen sei -

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen worden. Begründend sei im Urteil ausgeführt worden, dass in das Video der Überwachungskamera vom römisch 40 Einsicht genommen worden sei und zweifelsfrei ein passiver Widerstand des römisch 40 festgestellt habe werden können (Festhalten an der römisch 40 eines römisch 40 ), der das Tatbestandsmerkmal der Gewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB jedoch nicht erfülle. Auch nachdem der römisch 40 vom Beschwerdeführer zu Boden gebracht worden sei, habe sich aus der Einsicht in das Video nicht zweifelsfrei ergeben, dass der römisch 40 aktiven Widerstand geleistet habe. Wie die Verletzung des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorfalles zustande gekommen sei, habe im Verfahren nicht geklärt werden können. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde auf die Möglichkeit hingewiesen, binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme hierzu abzugeben. 3. Mit Schriftsatz vom 03.09.2024 brachte der vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Zwischenzeitlich sei die Mahnklage mit einer Kapitalforderung von XXXX , dies gestützt auf Schmerzengeld und Verdienstentgang, eingebracht worden. Bezüglich des Vorbringens dürfe auf die vollstreckbare Ausfertigung des Zahlungsbefehls verwiesen werden, welche beigelegt sei. Die Geltendmachung von Schmerzengeld als Schadenersatzforderung setze das Verschulden des Beklagten voraus. Mit Rechtswirksamkeit des Zahlungsbefehls werde auch das enthaltene Vorbringen als Anspruchsgrundlage in Rechtskraft gesetzt. Dieses sei nunmehr mit dem vollstreckbaren Zahlungsbefehl festgestellt. Dass sohin die Verletzungen im Rahmen des Vorfalles vom XXXX zustande gekommen seien, sei sohin rechtskräftig festgestellt, ebenso die Höhe des Schmerzengeldes mit XXXX . Die Anspruchsvoraussetzungen

§ 1Abs.

1 VOG seien sohin gegeben. Der Verdienstentgang sei mit XXXX titelmäßig erfasst worden.3. Mit Schriftsatz vom 03.09.2024 brachte der vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Zwischenzeitlich sei die Mahnklage mit einer Kapitalforderung von römisch 40 , dies gestützt auf Schmerzengeld und Verdienstentgang, eingebracht worden. Bezüglich des Vorbringens dürfe auf die vollstreckbare Ausfertigung des Zahlungsbefehls verwiesen werden, welche beigelegt sei. Die Geltendmachung von Schmerzengeld als Schadenersatzforderung setze das Verschulden des Beklagten voraus. Mit Rechtswirksamkeit des Zahlungsbefehls werde auch das enthaltene Vorbringen als Anspruchsgrundlage in Rechtskraft gesetzt. Dieses sei nunmehr mit dem vollstreckbaren Zahlungsbefehl festgestellt. Dass sohin die Verletzungen im Rahmen des Vorfalles vom römisch 40 zustande gekommen seien, sei sohin rechtskräftig festgestellt, ebenso die Höhe des Schmerzengeldes mit römisch 40 . Die Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph eins, Absatz eins, VOG seien sohin gegeben. Der Verdienstentgang sei mit römisch 40 titelmäßig erfasst worden. Der Stellungnahme beigelegt war erneut der bedingte Zahlungsbefehl (in Kopie). 4. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.07.2024 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und auf Ersatz des Verdienstentganges

§ 1Abs. 1 i

Vm § 1 Abs. 3, sowie § 3 Abs. 1 und § 6a VOG ab.4. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.07.2024 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und auf Ersatz des Verdienstentganges

Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3,, sowie Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 6 a, VOG ab. Begründend wurden im Wesentlichen die Ausführungen der belangten Behörde im gewährten Parteiengehör wiederholt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.09.2024 wurde im Bescheid nicht berücksichtigt.

  1. Mit Schriftsatz vom 20.11.2024 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Insbesondere wurde ausgeführt, dass mit der Rechtskraft des zivilrechtlichen Zahlungsbefehls auch das Klagsvorbringen in materielle Rechtskraft erwachse, sodass auch das notwendige Verschulden rechtskräftig festgestellt worden sei. Da Verschulden eine Voraussetzung für den Zuspruch von Schadenersatzansprüchen sei, wäre ohne entsprechendes Sachvorbringen der Zahlungsbefehl nicht zu erlassen, sodass die gerichtliche Feststellung des Verschuldens im gegenständlichen Fall von der materiellen Rechtskraft umfasst sei. Eine mündliche Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt.
  2. Mit Schreiben vom 27.11.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 29.11.2024 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er beantragte am 09.07.2024 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice einen Ersatz des Verdienstentganges und eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG und führte als Begründung an, dass er im Rahmen seiner Diensttätigkeit als XXXX körperliche Verletzungen und damit verbundene Schmerzen, verursacht durch einen XXXX , erlitten habe.Er beantragte am 09.07.2024 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice einen Ersatz des Verdienstentganges und eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG und führte als Begründung an, dass er im Rahmen seiner Diensttätigkeit als römisch 40 körperliche Verletzungen und damit verbundene Schmerzen, verursacht durch einen römisch 40 , erlitten habe. 1.
  5. Der im Antrag des Beschwerdeführers genannte XXXX bzw. „Täter“ wurde mit Urteil des LG XXXX vom 31.01.2024, XXXX , von den wider ihn erhobenen Vorwürfen, er habe in XXXX 1.
  6. Der im Antrag des Beschwerdeführers genannte römisch 40 bzw. „Täter“ wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 31.01.2024, römisch 40 , von den wider ihn erhobenen Vorwürfen, er habe in römisch 40 A) einen Beamten mit Gewalt bzw. durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versucht, nämlich am XXXX dem Anlegen der Handfesseln, indem er zur Verhinderung seiner Fesselung am Beschwerdeführer mit seiner gesamten Körperkraft zerrte, es zu einem Handgemenge und zu heftiger Gegenwehr kam;A) einen Beamten mit Gewalt bzw. durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versucht, nämlich am römisch 40 dem Anlegen der Handfesseln, indem er zur Verhinderung seiner Fesselung am Beschwerdeführer mit seiner gesamten Körperkraft zerrte, es zu einem Handgemenge und zu heftiger Gegenwehr kam; B) den Beschwerdeführer am XXXX im Zuge der unter Punkt A) beschriebenen Tathandlung am Körper misshandelt und ihm dadurch zumindest fahrlässig eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zugefügt, der sich eine XXXX zuzog, die mit einem etwa XXXX Krankenstand verbunden war, wobei er eine Körperverletzung an einem Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben beging,B) den Beschwerdeführer am römisch 40 im Zuge der unter Punkt A) beschriebenen Tathandlung am Körper misshandelt und ihm dadurch zumindest fahrlässig eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zugefügt, der sich eine römisch 40 zuzog, die mit einem etwa römisch 40 Krankenstand verbunden war, wobei er eine Körperverletzung an einem Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben beging,

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen.

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Begründend wurde im Urteil ausgeführt, dass in das Video der Überwachungskamera der XXXX vom XXXX Einsicht genommen wurde und zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte XXXX wuchtig auf die XXXX eines XXXX eingeschlagen und seine Verbringung in die XXXX zu hindern versuchte, indem er sich an dieser Türe festhielt und nicht mehr loslassen wollte. Weiters wurde im Urteil festgehalten, dass es sich dabei jedoch um einen passiven Widerstand handelt, der das Tatbestandsmerkmal der Gewalt nach § 269 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Auch nachdem der XXXX vom Beschwerdeführer zu Boden gebracht wurde, ergab sich aus der Einsicht in das Video nicht zweifelsfrei, dass der XXXX aktiven Widerstand leistete. Wie die Verletzung des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorfalles zustande kam, konnte im Verfahren nicht geklärt werden, weshalb im Zweifel der XXXX ebenso freizusprechen war.Begründend wurde im Urteil ausgeführt, dass in das Video der Überwachungskamera der römisch 40 vom römisch 40 Einsicht genommen wurde und zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte römisch 40 wuchtig auf die römisch 40 eines römisch 40 eingeschlagen und seine Verbringung in die römisch 40 zu hindern versuchte, indem er sich an dieser Türe festhielt und nicht mehr loslassen wollte. Weiters wurde im Urteil festgehalten, dass es sich dabei jedoch um einen passiven Widerstand handelt, der das Tatbestandsmerkmal der Gewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB nicht erfüllt. Auch nachdem der römisch 40 vom Beschwerdeführer zu Boden gebracht wurde, ergab sich aus der Einsicht in das Video nicht zweifelsfrei, dass der römisch 40 aktiven Widerstand leistete. Wie die Verletzung des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorfalles zustande kam, konnte im Verfahren nicht geklärt werden, weshalb im Zweifel der römisch 40 ebenso freizusprechen war. Dieses Urteil ist rechtskräftig. 1.

  1. Zum bedingten Zahlungsbefehl: Aufgrund der vom Bezirksgericht „nicht überprüften Behauptungen“ des Beschwerdeführers erging ein bedingter Zahlungsbefehl des BG XXXX vom 08.04.2024, Zl. XXXX . Dem im Verfahrensgang näher genannten XXXX wurde darin aufgetragen, dem Beschwerdeführer die Forderung von XXXX samt näher genannten Zinsen und die mit XXXX bestimmten Kosten zu zahlen.Aufgrund der vom Bezirksgericht „nicht überprüften Behauptungen“ des Beschwerdeführers erging ein bedingter Zahlungsbefehl des BG römisch 40 vom 08.04.2024, Zl. römisch 40 . Dem im Verfahrensgang näher genannten römisch 40 wurde darin aufgetragen, dem Beschwerdeführer die Forderung von römisch 40 samt näher genannten Zinsen und die mit römisch 40 bestimmten Kosten zu zahlen. Der bedingte Zahlungsbefehl wurde rechtskräftig und vollstreckbar. Die Forderung wurde im bedingten Zahlungsbefehl aufgrund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen des Beschwerdeführers wie folgt aufgeschlüsselt: XXXX römisch 40 1.
  2. Zum vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag angeführten Vorfall vom XXXX geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem Sachverhalt aus:1.
  3. Zum vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag angeführten Vorfall vom römisch 40 geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer versuchte am XXXX , den XXXX in seinen XXXX in der XXXX zurückzubringen. Der Aufforderung, in seinen XXXX zu gehen, leistete dieser XXXX nicht Folge und ging stattdessen zum XXXX eines XXXX . Der XXXX schlug wuchtig auf die XXXX des XXXX ein und versuchte seine Verbringung in die XXXX zu hindern, indem er sich an dieser Türe festhielt und nicht mehr loslassen wollte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der XXXX , auch nachdem er vom Beschwerdeführer zu Boden gebracht worden war, aktiven Widerstand leistete.Der Beschwerdeführer versuchte am römisch 40 , den römisch 40 in seinen römisch 40 in der römisch 40 zurückzubringen. Der Aufforderung, in seinen römisch 40 zu gehen, leistete dieser römisch 40 nicht Folge und ging stattdessen zum römisch 40 eines römisch 40 . Der römisch 40 schlug wuchtig auf die römisch 40 des römisch 40 ein und versuchte seine Verbringung in die römisch 40 zu hindern, indem er sich an dieser Türe festhielt und nicht mehr loslassen wollte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der römisch 40 , auch nachdem er vom Beschwerdeführer zu Boden gebracht worden war, aktiven Widerstand leistete. Nach diesem Vorfall vom XXXX begab sich der Beschwerdeführer am XXXX wegen anhaltender Schmerzen in ärztliche Behandlung. Aufgrund einer ärztlichen Verordnung unterzog sich der Beschwerdeführer am XXXX einer MRT-Untersuchung der XXXX .Nach diesem Vorfall vom römisch 40 begab sich der Beschwerdeführer am römisch 40 wegen anhaltender Schmerzen in ärztliche Behandlung. Aufgrund einer ärztlichen Verordnung unterzog sich der Beschwerdeführer am römisch 40 einer MRT-Untersuchung der römisch 40 . Aufgrund dieser Untersuchung wurde folgender Befund erhoben: XXXX römisch 40 Der Beschwerdeführer war vom XXXX bis einschließlich XXXX im Krankenstand.Der Beschwerdeführer war vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 im Krankenstand. Auf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist als Grund der Arbeitsunfähigkeit „Krankheit“ und darunter handschriftlich XXXX vermerkt. Im ärztlichen Bericht vom XXXX wird als Art der Verletzung XXXX festgehalten. Die Frage, ob der Unfall eine bleibende Invalidität zur Folge habe, wurde mit „möglicherweise […] Schmerzen im XXXX “ beantwortet. Vor dem Unfall sei der Beschwerdeführer zwar subjektiv beschwerdefrei gewesen, im MR gebe es aber einen Hinweis für XXXX .Auf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist als Grund der Arbeitsunfähigkeit „Krankheit“ und darunter handschriftlich römisch 40 vermerkt. Im ärztlichen Bericht vom römisch 40 wird als Art der Verletzung römisch 40 festgehalten. Die Frage, ob der Unfall eine bleibende Invalidität zur Folge habe, wurde mit „möglicherweise […] Schmerzen im römisch 40 “ beantwortet. Vor dem Unfall sei der Beschwerdeführer zwar subjektiv beschwerdefrei gewesen, im MR gebe es aber einen Hinweis für römisch 40 . Wie sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorfalls vom XXXX die XXXX zugezogen hat, konnte nicht festgestellt werden.Wie sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorfalls vom römisch 40 die römisch 40 zugezogen hat, konnte nicht festgestellt werden. Festgestellt wird, dass nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten hat.
  4. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verfahrensakt. Zu 1.1.: Dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich bereits aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem ZMR und den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag. Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden gegenständlichen Antrag samt Beilagen. Zu 1.2.: Der strafgerichtliche Freispruch zum gegenständlich relevanten Anklagepunkt kann auf den ebenso im Akt einliegenden „Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung“ zu XXXX gestützt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Antrag angeführten Schuldspruch hinsichtlich des Widerstandes gegen die Staatsgewalt um einen – nicht verfahrensgegenständlichen – Vorfall vom XXXX handelte.Zu 1.2.: Der strafgerichtliche Freispruch zum gegenständlich relevanten Anklagepunkt kann auf den ebenso im Akt einliegenden „Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung“ zu römisch 40 gestützt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Antrag angeführten Schuldspruch hinsichtlich des Widerstandes gegen die Staatsgewalt um einen – nicht verfahrensgegenständlichen – Vorfall vom römisch 40 handelte. Aus dem gesamten Verfahrensakt ergibt sich kein Hinweis, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig wäre. Zu 1.3.: Die Feststellungen zum bedingten Zahlungsbefehl konnten aufgrund der Einsichtnahme in diesen im Akt einliegenden bedingten Zahlungsbefehl getroffen werden. Daraus ergibt sich insbesondere auch die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls. Zu 1.4.: Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorfall vom XXXX ergeben sich aufgrund folgender Überlegungen:Zu 1.4.: Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorfall vom römisch 40 ergeben sich aufgrund folgender Überlegungen: Dass der Beschwerdeführer am XXXX versuchte, den näher genannten XXXX in seinen XXXX in der XXXX zurückzubringen, dieser der Aufforderung, in seinen XXXX zu gehen, nicht Folge leistete und stattdessen zum XXXX eines XXXX ging, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag.Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 versuchte, den näher genannten römisch 40 in seinen römisch 40 in der römisch 40 zurückzubringen, dieser der Aufforderung, in seinen römisch 40 zu gehen, nicht Folge leistete und stattdessen zum römisch 40 eines römisch 40 ging, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag. Dass der XXXX wuchtig auf die XXXX des XXXX einschlug und versuchte seine Verbringung in die XXXX zu hindern, indem er sich an dieser Türe festhielt und nicht mehr loslassen wollte, kann auf die detaillierte Schilderung des Herganges unter Heranziehung des Videobeweises im Strafurteil gestützt werden. Diese stimmt auch im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag überein, wonach der XXXX gegen die XXXX geschlagen habe.Dass der römisch 40 wuchtig auf die römisch 40 des römisch 40 einschlug und versuchte seine Verbringung in die römisch 40 zu hindern, indem er sich an dieser Türe festhielt und nicht mehr loslassen wollte, kann auf die detaillierte Schilderung des Herganges unter Heranziehung des Videobeweises im Strafurteil gestützt werden. Diese stimmt auch im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag überein, wonach der römisch 40 gegen die römisch 40 geschlagen habe. Es konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden, dass der XXXX , auch nachdem er vom Beschwerdeführer zu Boden gebracht worden war, aktiven Widerstand geleistet hätte. Dies stützt sich vor allem auf die detaillierte Schilderung des Herganges unter Heranziehung des Videobeweises in der Urteilsbegründung des Strafurteils, wonach sich, auch nachdem der XXXX vom Beschwerdeführer zu Boden gebracht worden ist, aus der Einsicht in das Video nicht zweifelsfrei ergibt, dass der XXXX aktiven Widerstand leistete. Die nachvollziehbaren Ausführungen in der Begründung des Strafurteils lassen diesen Schluss nicht zu. Bereits in der ausführlichen Begründung des Strafurteils wurde der Hergang unter Heranziehung des Videobeweises detailliert beschrieben und gewürdigt, weshalb eine gesonderte Einsicht des erkennenden Senates in das Videomaterial unterbleiben konnte.Es konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden, dass der römisch 40 , auch nachdem er vom Beschwerdeführer zu Boden gebracht worden war, aktiven Widerstand geleistet hätte. Dies stützt sich vor allem auf die detaillierte Schilderung des Herganges unter Heranziehung des Videobeweises in der Urteilsbegründung des Strafurteils, wonach sich, auch nachdem der römisch 40 vom Beschwerdeführer zu Boden gebracht worden ist, aus der Einsicht in das Video nicht zweifelsfrei ergibt, dass der römisch 40 aktiven Widerstand leistete. Die nachvollziehbaren Ausführungen in der Begründung des Strafurteils lassen diesen Schluss nicht zu. Bereits in der ausführlichen Begründung des Strafurteils wurde der Hergang unter Heranziehung des Videobeweises detailliert beschrieben und gewürdigt, weshalb eine gesonderte Einsicht des erkennenden Senates in das Videomaterial unterbleiben konnte. Dass sich der Beschwerdeführer in ärztliche Behandlung begab, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen im Verfahren. Die Feststellungen zum MRT-Befund ergeben sich aus diesem im Akt einliegenden Befund vom XXXX .Die Feststellungen zum MRT-Befund ergeben sich aus diesem im Akt einliegenden Befund vom römisch 40 . Der Krankenstand im Zeitraum vom XXXX bis einschließlich XXXX ergibt sich ebenfalls aus den Angaben im gegenständlichen Antrag und wurde auch im Mahnverfahren jener Zeitraum des Krankenstandes angegeben. Die Berechnung des fiktiven Verdienstentganges wurde ebenso bis XXXX vorgenommen (vgl. die im Akt einliegende Berechnung des fiktiven Verdienstentgangs vom XXXX ).Der Krankenstand im Zeitraum vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 ergibt sich ebenfalls aus den Angaben im gegenständlichen Antrag und wurde auch im Mahnverfahren jener Zeitraum des Krankenstandes angegeben. Die Berechnung des fiktiven Verdienstentganges wurde ebenso bis römisch 40 vorgenommen vergleiche die im Akt einliegende Berechnung des fiktiven Verdienstentgangs vom römisch 40 ). Der Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsmeldung sowie der Inhalt des ärztlichen Berichtes vom XXXX ergeben sich aus der Einsichtnahme in diese im Akt einliegenden Unterlagen.Der Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsmeldung sowie der Inhalt des ärztlichen Berichtes vom römisch 40 ergeben sich aus der Einsichtnahme in diese im Akt einliegenden Unterlagen. Wie sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorfalls vom XXXX die gegenständliche XXXX , die im MRT-Befund festgehalten ist, zugezogen hat, konnte auch bereits im Strafverfahren trotz Einsehens des Videos betreffend den Vorfall vom XXXX nicht festgestellt werden.Wie sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorfalls vom römisch 40 die gegenständliche römisch 40 , die im MRT-Befund festgehalten ist, zugezogen hat, konnte auch bereits im Strafverfahren trotz Einsehens des Videos betreffend den Vorfall vom römisch 40 nicht festgestellt werden. Es kann insgesamt nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten hat. Im vorliegenden Fall spricht auch nicht erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat. Ein aktiver Widerstand des XXXX konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, auch nachdem er vom Beschwerdeführer zu Boden gebracht worden war. Vielmehr hielt das Strafgericht ausdrücklich fest, dass der XXXX am Tag des hier gegenständlichen Vorfalles zwar wuchtig auf die XXXX eines XXXX einschlug und seine Verbringung in die XXXX zu hindern versuchte, indem er sich an diese Türe festhielt und nicht mehr loslassen wollte, es sich dabei jedoch um einen passiven Widerstand handelte, der das Tatbestandsmerkmal der Gewalt nach § 269 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall spricht auch nicht erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat. Ein aktiver Widerstand des römisch 40 konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, auch nachdem er vom Beschwerdeführer zu Boden gebracht worden war. Vielmehr hielt das Strafgericht ausdrücklich fest, dass der römisch 40 am Tag des hier gegenständlichen Vorfalles zwar wuchtig auf die römisch 40 eines römisch 40 einschlug und seine Verbringung in die römisch 40 zu hindern versuchte, indem er sich an diese Türe festhielt und nicht mehr loslassen wollte, es sich dabei jedoch um einen passiven Widerstand handelte, der das Tatbestandsmerkmal der Gewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB nicht erfüllt. Auf das Beschwerdevorbringen (bzw. Vorbringen in der Stellungnahme vom 03.09.2024) betreffend den Zahlungsbefehl wird in der rechtlichen Beurteilung eingegangen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.

(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
  1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  3. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  4. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
  5. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. […]
(3)Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
  1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
  2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
  3. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird. Hilfeleistungen §
  4. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
  5. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges; […]
  6. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges § 3.
(1)Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
  2. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
  3. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
  4. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen. […]Paragraph 3,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
  2. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
  3. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
  4. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen. […] Pauschalentschädigung für Schmerzengeld § 6a.
(1)Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.“Paragraph 6 a,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.“ 3.
  1. Um Ansprüche nach dem VOG geltend machen zu können, müssen mehrere Voraussetzungen zusammentreffen, die am Opfer, an der Gewalttat, den Tatfolgen und der schädigenden Person anknüpfen und in komplexer Weise miteinander verschränkt sind. Grundsätzliche Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist zunächst, dass zum Entscheidungszeitpunkt mit Wahrscheinlichkeit eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG vorliegt.Grundsätzliche Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist zunächst, dass zum Entscheidungszeitpunkt mit Wahrscheinlichkeit eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG vorliegt. Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG ist u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001).Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG ist u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001). 3.
  2. Der im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer genannte „Täter“ XXXX wurde – wie festgestellt – vom LG XXXX mit Urteil vom 31.01.2024 betreffend den gegenständlich relevanten Anklagepunkt freigesprochen.3.
  3. Der im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer genannte „Täter“ römisch 40 wurde – wie festgestellt – vom LG römisch 40 mit Urteil vom 31.01.2024 betreffend den gegenständlich relevanten Anklagepunkt freigesprochen. Im vorliegenden Fall ist von einer vollständigen Beweiserhebung auszugehen, aufgrund derer das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen zum Vorfall vom XXXX treffen konnte. Insbesondere hielt das Strafgericht bereits ausdrücklich fest, dass der XXXX zwar wuchtig auf die XXXX eines XXXX einschlug und seine Verbringung in die XXXX zu hindern versuchte, indem er sich an diese Türe festhielt und nicht mehr loslassen wollte, es sich dabei jedoch um einen passiven Widerstand handelte, der das Tatbestandsmerkmal der Gewalt nach § 269 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall ist von einer vollständigen Beweiserhebung auszugehen, aufgrund derer das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen zum Vorfall vom römisch 40 treffen konnte. Insbesondere hielt das Strafgericht bereits ausdrücklich fest, dass der römisch 40 zwar wuchtig auf die römisch 40 eines römisch 40 einschlug und seine Verbringung in die römisch 40 zu hindern versuchte, indem er sich an diese Türe festhielt und nicht mehr loslassen wollte, es sich dabei jedoch um einen passiven Widerstand handelte, der das Tatbestandsmerkmal der Gewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB nicht erfüllt. Es konnte im vorliegenden Fall nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. Insbesondere konnte kein Verhalten des XXXX festgestellt werden, das den Schluss zulassen würde, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht.Insbesondere konnte kein Verhalten des römisch 40 festgestellt werden, das den Schluss zulassen würde, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darzutun, dass eine Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG begangen wurde.Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darzutun, dass eine Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG begangen wurde. In der Beschwerde wird – ähnlich wie auch schon in der Stellungnahme vom 03.09.2024 – im Wesentlichen vorgebracht, dass mit der Rechtskraft des zivilrechtlichen Zahlungsbefehls auch das Klagsvorbringen in materielle Rechtskraft erwachse, sodass auch das notwendige Verschulden rechtskräftig festgestellt worden sei. Da Verschulden eine Voraussetzung für den Zuspruch von Schadenersatzansprüchen sei, wäre ohne entsprechendes Sachvorbringen der Zahlungsbefehl nicht zu erlassen, sodass die gerichtliche Feststellung des Verschuldens im gegenständlichen Fall von der materiellen Rechtskraft umfasst sei. Die Anspruchsvoraussetzungen

§ 1Abs.

1 VOG seien gegeben.In der Beschwerde wird – ähnlich wie auch schon in der Stellungnahme vom 03.09.2024 – im Wesentlichen vorgebracht, dass mit der Rechtskraft des zivilrechtlichen Zahlungsbefehls auch das Klagsvorbringen in materielle Rechtskraft erwachse, sodass auch das notwendige Verschulden rechtskräftig festgestellt worden sei. Da Verschulden eine Voraussetzung für den Zuspruch von Schadenersatzansprüchen sei, wäre ohne entsprechendes Sachvorbringen der Zahlungsbefehl nicht zu erlassen, sodass die gerichtliche Feststellung des Verschuldens im gegenständlichen Fall von der materiellen Rechtskraft umfasst sei. Die Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph eins, Absatz eins, VOG seien gegeben. Diesem Vorbringen kann jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden: Die gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden erstreckt sich grundsätzlich nur so weit, wie die Rechtskraft reicht, d. h. sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die Entscheidungsgründe (vgl. VwGH 10.05.2022, Ra 2020/05/0256; vgl. dazu auch VwGH 13.12.1967, 2177/65, Rechtssatz 5).Die gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden erstreckt sich grundsätzlich nur so weit, wie die Rechtskraft reicht, d. h. sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die Entscheidungsgründe vergleiche VwGH 10.05.2022, Ra 2020/05/0256; vergleiche dazu auch VwGH 13.12.1967, 2177/65, Rechtssatz 5). Im Spruch des vorliegenden Zahlungsbefehls sind insbesondere Geldbeträge und nicht die konkrete Aufschlüsselung in Schmerzengeld, HN MRT-Untersuchung und Verdienstentgang enthalten. Das Bezirksgericht hat den Bestand der Ansprüche auch nicht geprüft. Im im Verfahrensakt einliegenden vollstreckbaren Zahlungsbefehl ist explizit folgende Formulierung enthalten: „Aufgrund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei/en ergeht folgender bedingter Zahlungsbefehl“. Der VwGH hält betreffend bedingte Zahlungsbefehle in seiner Entscheidung vom 19.02.2024, Ro 2022/12/0025 und 0026 fest, dass sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken hat, ob nicht ein Zahlungsauftrag in Wechselstreitigkeiten

den §§ 555 bis 559 ZPO zu erlassen ist, oder ob Umstände iSd § 244 Abs. 2 ZPO vorliegen, sodass kein Zahlungsbefehl zu erlassen ist, oder ob ein Fall des (versuchten) Erschleichens eines Zahlungsbefehls iSd § 245 ZPO vorliegt.Der VwGH hält betreffend bedingte Zahlungsbefehle in seiner Entscheidung vom 19.02.2024, Ro 2022/12/0025 und 0026 fest, dass sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken hat, ob nicht ein Zahlungsauftrag in Wechselstreitigkeiten

den Paragraphen 555 bis 559 ZPO zu erlassen ist, oder ob Umstände iSd Paragraph 244, Absatz 2, ZPO vorliegen, sodass kein Zahlungsbefehl zu erlassen ist, oder ob ein Fall des (versuchten) Erschleichens eines Zahlungsbefehls iSd Paragraph 245, ZPO vorliegt. Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung Folgendes aus: „Andernfalls – und somit zumeist – ist der bedingte Zahlungsbefehl zu erlassen, und zwar aufgrund der Klagebehauptungen, ohne Einbeziehung der beklagten Partei und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dementsprechend wird im bedingten Zahlungsbefehl ausgeführt, dass dieser auf Grund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei (nämlich dem Klagevorbringen) ergangen ist. Die in der Klage angeführten Beweismittel werden dort nur angeboten, allerdings vor Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls vom Gericht nicht eingeholt. Durch Erlassen des bedingten Zahlungsbefehles ist damit weder gewährleistet, dass der in der Klage geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, noch, dass dieser in der geltend gemachten Höhe zusteht. Der bedingte Zahlungsbefehl iSd § 244 Abs. 1 ZPO wird somit

dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Klagsangaben erlassen (s. auch die Materialien zur Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 76/2002, auf die § 244 ZPO im Kern zurückgeht). Das ordentliche Verfahren über die Klage wird hingegen grundsätzlich erst im Falle der Erhebung des Einspruches gegen den bedingten Zahlungsbefehl durchgeführt (§ 257 Abs. 1 ZPO und § 246 Z 5 ZPO).“Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung Folgendes aus: „Andernfalls – und somit zumeist – ist der bedingte Zahlungsbefehl zu erlassen, und zwar aufgrund der Klagebehauptungen, ohne Einbeziehung der beklagten Partei und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dementsprechend wird im bedingten Zahlungsbefehl ausgeführt, dass dieser auf Grund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei (nämlich dem Klagevorbringen) ergangen ist. Die in der Klage angeführten Beweismittel werden dort nur angeboten, allerdings vor Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls vom Gericht nicht eingeholt. Durch Erlassen des bedingten Zahlungsbefehles ist damit weder gewährleistet, dass der in der Klage geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, noch, dass dieser in der geltend gemachten Höhe zusteht. Der bedingte Zahlungsbefehl iSd Paragraph 244, Absatz eins, ZPO wird somit

dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Klagsangaben erlassen (s. auch die Materialien zur Zivilverfahrens-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,, auf die Paragraph 244, ZPO im Kern zurückgeht). Das ordentliche Verfahren über die Klage wird hingegen grundsätzlich erst im Falle der Erhebung des Einspruches gegen den bedingten Zahlungsbefehl durchgeführt (Paragraph 257, Absatz eins, ZPO und Paragraph 246, Ziffer 5, ZPO).“ Im vorliegenden Fall ist das Bezirksgericht weder nach §§ 555 ff ZPO noch nach § 244 Abs. 2 oder § 245 ZPO vorgegangen, sondern hat einen bedingten Zahlungsbefehl nach § 244 Abs. 1 erlassen. Der bedingte Zahlungsbefehl iSd § 244 Abs. 1 ZPO wurde somit

dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Klagsangaben erlassen.Im vorliegenden Fall ist das Bezirksgericht weder nach Paragraphen 555, ff ZPO noch nach Paragraph 244, Absatz 2, oder Paragraph 245, ZPO vorgegangen, sondern hat einen bedingten Zahlungsbefehl nach Paragraph 244, Absatz eins, erlassen. Der bedingte Zahlungsbefehl iSd Paragraph 244, Absatz eins, ZPO wurde somit

dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Klagsangaben erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher – und im Hinblick darauf, dass eine Bindungswirkung grundsätzlich nur hinsichtlich des Spruches einer zivilgerichtlichen Entscheidung, nicht aber der Entscheidungsgründe, besteht – nicht an das im Zahlungsbefehl enthaltene Klagsvorbringen, das sich im Wesentlichen mit dem Vorbringen im gegenständlichen Antrag deckt, gebunden. In Ansehung der vorliegenden Beweismittel, insbesondere des gegenständlich ergangenen Strafurteils, in dessen ausführlicher Begründung der Hergang des Vorfalles vom XXXX unter Heranziehung des Videobeweises detailliert beschrieben und gewürdigt wird, wird die erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Vorsatztat spricht, nicht erreicht. In Ansehung der vorliegenden Beweismittel, insbesondere des gegenständlich ergangenen Strafurteils, in dessen ausführlicher Begründung der Hergang des Vorfalles vom römisch 40 unter Heranziehung des Videobeweises detailliert beschrieben und gewürdigt wird, wird die erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Vorsatztat spricht, nicht erreicht. Es kann nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten hat. Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist […].

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Behörde hat im Rahmen der Beschwerdevorlage (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) keinen entsprechenden Antrag gestellt, dies ist im Hinblick auf die rechtskundige Behörde als Verzicht zu werten.Die Behörde hat im Rahmen der Beschwerdevorlage vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) keinen entsprechenden Antrag gestellt, dies ist im Hinblick auf die rechtskundige Behörde als Verzicht zu werten. Eine solche Wertung kommt in Bezug auf einen nicht rechtskundigen Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Betracht. Ist der Beschwerdeführer aber von einem Anwalt vertreten und findet sich weder ein Verhandlungsantrag noch werden relevante Beweisanträge gestellt, gilt dies als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054; vgl. auch VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073).Eine solche Wertung kommt in Bezug auf einen nicht rechtskundigen Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Betracht. Ist der Beschwerdeführer aber von einem Anwalt vertreten und findet sich weder ein Verhandlungsantrag noch werden relevante Beweisanträge gestellt, gilt dies als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054; vergleiche auch VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073). Der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat in der Beschwerde weder einen Verhandlungs- noch einen Beweisantrag gestellt, womit gegenständlich ein konkludenter Verhandlungsverzicht vorliegt. Auch amtswegig war keine Verhandlung durchzuführen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage festgestellt werden konnte und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Insbesondere wurde in der Beschwerde auch kein neues Tatsachenvorbringen erstattet, sondern vielmehr das Antragsvorbringen wiederholt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2303526.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.