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{'item': 'W609 2324355-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 35§ 26§ 7§ 34§ 60§ 9§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2026 GeschäftszahlW609 2324355-1 Spruch, W609 2324363-1/8E W609 2324361-1/8E W609 2324359-1/8E W609 2324355-1/8E Im Namen der Repub

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Revisionen sind

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 03.08.2023 schriftlich und am 12.12.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

§ 35Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005). Als Bezugsperson in Österreich wurde XXXX , StA. Syrien, genannt.Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 03.08.2023 schriftlich und am 12.12.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Als Bezugsperson in Österreich wurde römisch 40 , StA. Syrien, genannt. In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus die Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005.In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus die Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005. Mit Schreiben vom 06.02.2025 erstattete das BFA Stellungnahme zu den Anträgen an die ÖB Damaskus. Demnach sei aufgrund eines betreffend die Bezugsperson eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Gewährung von Status im Familienverfahren an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich. Mangels Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung werde von einer konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen. Nach Wahrung von Parteiengehör wies die ÖB Damaskus aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln mit dem oben bezeichneten Bescheid

§ 26Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. V. m. § 35 Asyl

G 2005 ab.Nach Wahrung von Parteiengehör wies die ÖB Damaskus aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln mit dem oben bezeichneten Bescheid

Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. römisch fünf. m. Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFA mit Schreiben vom 05.03.2026 auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. In einer Stellungnahme vom 06.03.2026 führte das BFA im Wesentlichen aus, hinsichtlich des aufrechten Status des Asylberechtigten der Bezugsperson sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Bislang seien – von der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens abgesehen – keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei. Das BFA werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation im ersten Quartal 2026 prüfen, ob die Änderung von dauerhafter Natur sei. Mit Schreiben vom 05.05.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des BFA vom 06.03.2026 an die Beschwerdeführer zum Parteiengehör. Weiters hielt das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die seitens der Bezugsperson gestellten Anträge und eingeleiteten Beschwerdeverfahren vor. Eine Stellungnahme langte hg. nicht ein. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: 1. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 03.08.2023 schriftlich und am 12.12.2023 persönlich bei der ÖB Damaskus in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 03.08.2023 schriftlich und am 12.12.2023 persönlich bei der ÖB Damaskus in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG

  1. Als Bezugsperson wurde darin XXXX , StA. Syrien, angegeben und dieser als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin beziehungsweise Vater der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer genannt.Als Bezugsperson wurde darin römisch 40 , StA. Syrien, angegeben und dieser als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin beziehungsweise Vater der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer genannt. Der im Antrag genannten Bezugsperson hat am 06.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihr wurde mit hg. Erkenntnis vom 25.07.2023, W147 2265223-1, der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Grund für die Asylgewährung an die Bezugsperson war ihr wehrfähiges Alter. Sie war nicht vom Wehrdienst befreit und hat ihren Wehrdienst in Syrien von 2006 bis 2008 in Dara’a abgeleistet. Sie erfuhr eine Ausbildung als Mineningenieur. Im Zuge dessen wurde das Wissen rund um das Einsetzen von Minen vertieft, die Bezugsperson war auch beim Entminungsdienst eingeteilt. Sie war als Kommandant für eine Gruppe von Soldaten zuständig. Die Bezugsperson wurde zum Reservedienst einberufen und hätte bei der Rekrutierungsstelle vorstellig werden müssen. Die Bezugsperson hatte die Ableistung des damaligen Wehrdienstes in Syrien abgelehnt und sich der Ableistung des Reservedienstes durch einen Auslandsaufenthalt entzogen. In Falle einer Rückkehr nach Syrien drohte der Bezugsperson, zur Ableistung des Reservedienstes in der syrischen Armee eingezogen zu werden. Der Herkunftsort der Bezugsperson stand im Zeitpunkt der Asylgewährung unter der Kontrolle des Assad-Regimes. Die seinerzeitige Regierung betrachtete Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens. Der Dienst als Soldat in der seinerzeitigen syrischen Armee war mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen verbunden, im Falle einer Weigerung hätte die Bezugsperson zumindest mit einer mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe zu rechnen gehabt. Es wird festgestellt, dass das Assad-Regime, auf die sich all diese Ausführungen beziehen, im Dezember 2024 irreversibel untergegangen ist. Betreffend die Bezugsperson leitete das BFA am 31.01.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ein Aberkennungsverfahren gem. § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ein. Mit Schreiben vom 31.03.2025 übermittelte das BFA der Bezugsperson eine Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens.Betreffend die Bezugsperson leitete das BFA am 31.01.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ein Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ein. Mit Schreiben vom 31.03.2025 übermittelte das BFA der Bezugsperson eine Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens. Am 14.04.2025 stellte die Bezugsperson beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig stellte die Bezugsperson Anträge auf die Einstellung des Aberkennungsverfahrens sowie auf die Feststellung des (Weiter-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des BFA vom 23.04.2025 zurückgewiesen. Eine Beschwerde der Bezugsperson gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit hg. Erkenntnis vom 27.02.2026, W185 2265223-2, als unbegründet abgewiesen. Eine Beschwerde der Bezugsperson gegen die Zurückweisung der Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft wurde mit hg. Erkenntnis vom 27.02.2026, W185 2265223-3, als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der Situation in Syrien, die sich seit dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad wesentlich geändert hat, erfolgte die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen. Die gegenständliche Verfahrensverzögerung ist überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen, weil diese das BFA mit letztlich von vornherein aussichtlosen und unbegründeten Eingaben, die darüber hinaus auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung widersprechen, an der Weiterführung bzw. Fortführung ihres Aberkennungsverfahren zumindest mittelbar behindert hat, sodass im Lichte von Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) aktuell keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt.Aufgrund der Situation in Syrien, die sich seit dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad wesentlich geändert hat, erfolgte die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen. Die gegenständliche Verfahrensverzögerung ist überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen, weil diese das BFA mit letztlich von vornherein aussichtlosen und unbegründeten Eingaben, die darüber hinaus auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung widersprechen, an der Weiterführung bzw. Fortführung ihres Aberkennungsverfahren zumindest mittelbar behindert hat, sodass im Lichte von Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) aktuell keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahren und zu den Verfahren der Bezugsperson ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage sowie einer aktuellen Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Der festgestellte Sachverhalt ist diesbezüglich unstrittig. Dass sich die Situation in Syrien seit dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad wesentlich geändert hat und sohin die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen erfolgte, ist notorisch. Im Dezember 2024 kam es zum Sturz des Assad-Regimes und dem ehemaligen Assad-Regime kommt im gesamten syrischen Staatsgebiet keine Herrschaftsgewalt mehr zu. Die Feststellung, wonach die Verfahrensverzögerung überwiegend der Bezugsperson zuzurechnen ist, ergibt sich daraus, dass betreffend die Bezugsperson die hg. Verfahren zu den Geschäftszahlen W185 2265223-2 und W185 2265223-3 anhängig waren. In diesen wurden die Beschwerden der Bezugsperson gegen die zurückweisenden Bescheide des BFA vom 23.04.2025 – erlassen infolge von der Bezugsperson gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des (Weiter-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft – abgewiesen. Es ist daher offensichtlich, dass dem BFA – wie auch dem Bundesverwaltungsgericht – durch die von der Bezugsperson eingebrachten Anträge zusätzlicher behördlicher Aufwand entstanden ist. Die Feststellung, dass die Bezugsperson die Behörde mit letztlich aussichtslosen und unbegründeten Eingaben, die auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung widersprechen, von der Weiter- bzw. Fortführung des Aberkennungsverfahrens abgehalten hat, gründet auf folgenden Überlegungen: Das AsylG 2005 kennt kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens wiederholt ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014). Er hat in seiner Rechtsprechung auch mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  3. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL) hat nicht zum Regelungsinhalt, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern enthält nur Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer ebenfalls die Familienzusammenführungs-RL umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier § 46 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt (§ 46 Abs. 1 Z. 2 lit. c NAG). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungs-RL führen (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz. 37–39 m. w. N.).Das AsylG 2005 kennt kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens wiederholt ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt vergleiche VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014). Er hat in seiner Rechtsprechung auch mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  4. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL) hat nicht zum Regelungsinhalt, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern enthält nur Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des Paragraph 35, AsylG 2005 als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer ebenfalls die Familienzusammenführungs-RL umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier Paragraph 46, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungs-RL führen vergleiche etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz. 37–39 m. w. N.). Das AsylG 2005 kennt weiters kein Recht auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur dann zulässig, wenn die betreffende bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist (vgl. VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0170). Der Feststellungsantrag ist jedoch ein subsidiärer Rechtsbehelf; ein Feststellungsbescheid ist daher unter anderem dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0241). Wie der VwGH auch im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen auf dem Gebiet der Marktordnung ausgesprochen hat, ist eine Feststellung in dem oben dargestellten Sinn dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Frage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist bzw. war (VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0241).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur dann zulässig, wenn die betreffende bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist vergleiche VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0170). Der Feststellungsantrag ist jedoch ein subsidiärer Rechtsbehelf; ein Feststellungsbescheid ist daher unter anderem dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann vergleiche VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0241). Wie der VwGH auch im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen auf dem Gebiet der Marktordnung ausgesprochen hat, ist eine Feststellung in dem oben dargestellten Sinn dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Frage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist bzw. war (VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0241). Auch ohne besondere Rechtsgrundlage besteht nach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechte und Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat (siehe VwSlg. 2.604 A; VwGH 19.10.1994, 94/12/0206; VfSlg. 6.050; 11.697). Ein solches Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ (VfSlg. 4.460; 9.993; 11.697) oder „Rechtsverfolgung“ (VwGH 16.
  5. 2001, 2001/08/0046; 27.01.2004, 2000/10/0062; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg. 16.684; 17.055) darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 01.09.2025, Ra 2024/12/0015, m. w. N.). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden (vgl. VwGH 23.11.2023, Ro 2022/07/0009, m. w. N.).Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen vergleiche VwGH 01.09.2025, Ra 2024/12/0015, m. w. N.). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden vergleiche VwGH 23.11.2023, Ro 2022/07/0009, m. w. N.). Das AsylG 2005 kennt wie erwähnt kein Recht auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft im gegenständlichen Fall ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für die Bezugsperson darstellt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass eine Person nicht schon aufgrund der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ihre Flüchtlingseigenschaft verliert. Der Bezugsperson kommt trotz Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zu, bis das gegen sie eingeleitete Aberkennungsverfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Aufgrund dieser – schon aufgrund des Alters der zitierten Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – kann die Feststellung getroffen werden, dass Eingaben der Bezugsperson von vorn herein aussichtlose und unbegründet waren. Die aufgrund solcher Anträge erforderlichen bescheidmäßigen Erledigungen banden zeitliche und personelle Ressourcen des BFA und wirkten sich freilich auf die Dauer der Bearbeitung anhängiger Aberkennungsverfahren aus. Auch hg. führten die gegen die meist zurückweisenden Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden zu einem erheblichen Arbeitsanfall. Vor dem Hintergrund, dass in zahlreichen Verfahren keine Beschwerde gegen die Bescheide des BFA erhoben wurde und somit bei weitem nicht alle dieser Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wurden, liegt auf der Hand, dass das BFA mit einer wesentlich größeren Anzahl gleichgelagerter Anträge befasst war. Da die Bezugsperson ebenfalls solche Anträge eingebracht hat, hat sie – wenn auch nur als Teil eines umfassenden Gesamtaufkommens – zur zusätzlichen Belastung des BFA und damit mittelbar zur Verlängerung der Verfahrensdauer beigetragen. Da die Vorgehensweise der Bezugsperson bzw. ihrer Vertretung offenkundig aussichtslos war, was nicht zuletzt aufgrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung klar erkennbar war, kann festgestellt werden, dass die Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson – zumindest mittelbar – zuzurechnen ist. 3. Rechtlich folgt: Zu A:

§ 34Abs. 1 Asyl

G 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Familienangehörigen eines Fremden gestellt wird, dem der Status des Asylberechtigten (Z. 1) oder des subsidiär Schutzberechtigten (Z. 2) zuerkannt wurde oder der selbst Asylwerber ist (Z. 3), als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Familienangehörigen eines Fremden gestellt wird, dem der Status des Asylberechtigten (Ziffer eins,) oder des subsidiär Schutzberechtigten (Ziffer 2,) zuerkannt wurde oder der selbst Asylwerber ist (Ziffer 3,), als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z. 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status i. S. d. § 7 AsylG 2005 anhängig ist (Z. 3).Nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status i. S. d. Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig ist (Ziffer 3,). Nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 kann ein Familienangehöriger

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asyl

G 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind zusätzlich die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z. 1–3 Asyl

G 2005 zu erfüllen.Nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 kann ein Familienangehöriger

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind zusätzlich die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins –, 3, AsylG 2005 zu erfüllen. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Vertretungsbehörde

§ 35Abs. 3 Asyl

G 2005 dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z. 1–3 Asyl

G 2005 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem BFA zuzuleiten.Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Vertretungsbehörde

Paragraph 35, Absatz 3, AsylG 2005 dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins –, 3, AsylG 2005 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem BFA zuzuleiten.

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das BFA der Vertretungsbehörde mitgeteilt hat, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das BFA nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9 AsylG 2005; Z. 1), das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht (Z. 2) und im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z. 1–3 Asyl

G 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgabe des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten (Z. 3).

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das BFA der Vertretungsbehörde mitgeteilt hat, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das BFA nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9 AsylG 2005; Ziffer eins,), das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht (Ziffer 2,) und im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins –, 3, AsylG 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgabe des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten (Ziffer 3,). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, m. w. N.). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z. 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, m. w. N.). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat das Bundesverwaltungsgericht eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (VfGH 23.11.2015, E 1510/2015; 16.12.2025 E 1209/2025, u. a.).Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat das Bundesverwaltungsgericht eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (VfGH 23.11.2015, E 1510 aus 2015,; 16.12.2025 E 1209 aus 2025,, u. a.). In den Entscheidungen vom 16.12.2025, E 1209/2025, u. a., hielt der VfGH zudem fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 4 Z. 1 Asyl

G 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr ist in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs. 4 Z. 1 AsylG 2005 zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.In den Entscheidungen vom 16.12.2025, E 1209 aus 2025,, u. a., hielt der VfGH zudem fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr ist in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren

§ 7Abs. 1 Z. 2 Asyl

G 2005 anhängig, sodass die ÖB Damaskus auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 davon ausgegangen ist, dass die Anträge der Beschwerdeführer

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 abzuweisen wären.Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 anhängig, sodass die ÖB Damaskus auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 davon ausgegangen ist, dass die Anträge der Beschwerdeführer

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen wären. Aus dem hg. Erkenntnis über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 25.07.2023 sowie aus der Stellungnahme des BFA vom 06.03.2026 ergibt sich, dass für die Bezugsperson bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr bestanden habe, zwangsweise zum Reservedienst des Assad-Regimes eingezogen zu werden und im Zusammenhang mit der Ableistung beziehungsweise Verweigerung des Militärdienstes asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 31.01.2025 ist laut BFA

§ 7Abs. 1 Z. 2 Asyl

G 2005 erfolgt, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.Aus dem hg. Erkenntnis über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 25.07.2023 sowie aus der Stellungnahme des BFA vom 06.03.2026 ergibt sich, dass für die Bezugsperson bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr bestanden habe, zwangsweise zum Reservedienst des Assad-Regimes eingezogen zu werden und im Zusammenhang mit der Ableistung beziehungsweise Verweigerung des Militärdienstes asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 31.01.2025 ist laut BFA

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfolgt, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Der VfGH legt in seiner oben erwähnten Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209/2025-9, ua., vier Kriterien fest, die konkret erfüllt sein müssen, damit Anträge

§ 35Asyl

G wegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson abzuweisen sind:Der VfGH legt in seiner oben erwähnten Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209/2025-9, ua., vier Kriterien fest, die konkret erfüllt sein müssen, damit Anträge

Paragraph 35, AsylG wegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson abzuweisen sind: • das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes darf nicht „nicht einmal wahrscheinlich“ sein (was nur i. S. v. „die Aberkennung des Schutzstatus muss wahrscheinlich sein“ verstanden werden kann); • das Aberkennungsverfahren muss zügig geführt werden; • das Aberkennungsverfahren muss innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werden, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, ob eine Verfahrensverzögerung überwiegend dem BFA oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist und • es darf keine im Lichte von Art. 8 EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen.• es darf keine im Lichte von Artikel 8, EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, kann angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 in Fällen wie dem gegenständlichen, in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das Assad-Regime geltend gemacht und deshalb den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat, nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Ebenso ist betreffend die „zügige Verfahrensführung“ und die „angemessene Verfahrensdauer“ auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen und zwar insbesondere darauf, dass die gegenständliche Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Es ist davon auszugehen, dass das BFA das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren schon viel früher entschieden hätte, wäre es nicht durch die massenhaften aussichtlosen und unbegründeten Eingaben von der Fortführung von Aberkennungsverfahren (vgl. hierzu ebenfalls die Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis) abgehalten worden. Aus all diesen Gründen wird nicht erkannt, dass es im gegenständlichen Fall zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beim BFA gekommen ist.Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, kann angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 in Fällen wie dem gegenständlichen, in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das Assad-Regime geltend gemacht und deshalb den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat, nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Ebenso ist betreffend die „zügige Verfahrensführung“ und die „angemessene Verfahrensdauer“ auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen und zwar insbesondere darauf, dass die gegenständliche Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Es ist davon auszugehen, dass das BFA das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren schon viel früher entschieden hätte, wäre es nicht durch die massenhaften aussichtlosen und unbegründeten Eingaben von der Fortführung von Aberkennungsverfahren vergleiche hierzu ebenfalls die Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis) abgehalten worden. Aus all diesen Gründen wird nicht erkannt, dass es im gegenständlichen Fall zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beim BFA gekommen ist. Das Aberkennungsverfahren wurde somit zu Recht eingeleitet und in einer zu vertretenden Verfahrensdauer geführt, insbesondere weil die Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist, und es kann daher auch im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung erkannt werden.Das Aberkennungsverfahren wurde somit zu Recht eingeleitet und in einer zu vertretenden Verfahrensdauer geführt, insbesondere weil die Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist, und es kann daher auch im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung erkannt werden. Zum Beschwerdevorbringen, das Parteiengehör sei verletzt worden bzw. es liege ein Begründungsmangel vor, ist auszuführen, dass die Stellungnahme des BFA vom 06.02.2025 den Beschwerdeführern im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung übermittelt wurde. Diese Stellungnahme wurde dem abweisenden Bescheid zugrunde gelegt. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht und somit Gelegenheit gehabt, sich zu äußern. Die Stellungnahme des BFA vom 06.03.2026 wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2026 übermittelt und in diesem Schreiben auf die Eingaben und Rechtsmittel der Bezugsperson hingewiesen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme ein. Daher wurde weder das Parteiengehör verletzt noch liegt ein Begründungsmangel vor.

§ 11aAbs.

2 FPG ist diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ist diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revisionen erweisen sich als zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen i. S. d. Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Höchstgerichtlich nicht beantwortet sind die Fragen, ob das Stellen von Anträgen auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Erkenntnis angeführten ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Verfahrensverzögerung darstellt, die überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Diese Rechtsfrage geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, weil die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftreten wird.Die Revisionen erweisen sich als zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen i. S. d. Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Höchstgerichtlich nicht beantwortet sind die Fragen, ob das Stellen von Anträgen auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Erkenntnis angeführten ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Verfahrensverzögerung darstellt, die überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Diese Rechtsfrage geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, weil die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftreten wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W609.2324355.1.00

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