RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2026 GeschäftszahlW169 2314316-1 Spruch, W169 2314316-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2025, Zl. 1213221200-240813682, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2026 und am 06.05.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2025, Zl. 1213221200-240813682, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2026 und am 06.05.2026 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Sie gab an, der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Bengalen anzugehören, aus Sreenagar zu stammen, elf Jahre die Grundschule besucht zu haben und keine Arbeitserfahrung zu haben. Ihr Vater sei verstorben. Neben ihrer Mutter habe sie zwei Brüder und eine Schwester. Das Land habe sie im April 2024 illegal verlassen und ihre Ausreise sei von ihrem Onkel mütterlicherseits organisiert worden. Zu ihrem Ausreisegrund gab sie zu Protokoll, dass ein Anführer der Awami League sie heiraten habe sollen. Sie sei jedoch bisexuell und eine Freundin habe ihr gesagt, dass dieser Mann ein Vergewaltiger sei. Das habe sie dem Mann, den sie heiraten habe sollen, auch gesagt. Daraufhin habe sie polizeiliche Ladungen aufgrund von Verleumdung und Geldwäsche bekommen. Sie sei auch psychisch krank. Im Falle einer Rückkehr würde ihre Familie sie nicht akzeptieren. Sie würde wegen den polizeilichen Anzeigen kein faires Verfahren bekommen. Ihr Leben wäre in Gefahr. Es habe polizeiliche Ladungen für den 14.04.2024 gegeben und ihr Onkel habe ihr gesagt, dass ein Haftbefehl gegen sie ausgestellt worden sei.
- Anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.03.2025 gab die (zu jenem Zeitpunkt) von Queer Base vertretene Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie der Volksgruppe der Bengalen angehöre. Sie stamme aus Sreenagar, habe elf Jahre die Grundschule besucht und keine Berufserfahrung. Sie sei ledig. Ihr Vater sei verstorben. Ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester würden in Sreenagar leben. Ebenso habe sie Tanten, Onkel sowie Cousins und Cousinen in Bangladesch. Sie stehe seit ihrer Ausreise aus Bangladesch mit ihren Angehörigen und Verwandten nicht in Kontakt. Ihr Familie besitze ein Lebensmittelgeschäft und erwirtschafte dadurch ihr Geld. Zu ihrem Ausreisegrund führte die Beschwerdeführerin in freier Erzählung aus, dass sie bisexuell sei und das rechtlich und religiös in ihrer Heimat nicht erlaubt sei. Nachdem sie den Mann (gemeint: mit dem sie verheiratet habe werden sollen) beleidigt habe, habe er zwei Polizisten zu ihr geschickt und sie wegen Geldwäsche angezeigt. Sie hätte als Täterin befragt werden sollen. Zweitens hätte sie aufgrund von Geldwäsche auch als Zeugin aussagen sollen. Ihre Familie habe die Familie des Mannes angerufen und gefragt, weshalb sie die Anzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattet hätten. Daraufhin habe die andere Familie ihrer Familie angedroht, dass sie eine weitere Anzeige mit falschem Inhalt bezüglich der BNP gegen die Beschwerdeführerin erstatten würden, und habe ihrer Familie gesagt, dass sie eine Million Taka Schutzgeld erpressen wollen würden. Da die Polizei aufgrund des Mannes, der ein Anführer der Awami League sei, hinter ihr her gewesen sei, habe ihr Onkel mütterlicherseits gewusst, dass man sie sogar vergewaltigen könnte und sie in großer Gefahr stecke. Ihre Familie sei von ihr enttäuscht und wütend gewesen und habe sie nicht mehr bei sich haben wollen. Die Beschwerdeführerin sei immer geschlagen worden und sie hätten ihr vorgeworfen, dass die Familie ihr Gesicht in der Gesellschaft verloren habe. Das Leben der Beschwerdeführerin sei nicht mehr sicher gewesen, man hätte sie jederzeit ermorden können. Sie habe Angst gehabt, misshandelt zu werden. Da ihr Onkel erkannt habe, dass ihr Leben nicht sicher sei, habe dieser sie schlepperunterstützt über den Landweg nach Indien gebracht.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre (nunmehrige) Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
- Am 16.04.2026 sowie am 06.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung sowie eine Zeugin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist eine Staatsangehörige von Bangladesch und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie der Volksgruppe der Bengalen an. Sie stammt aus Sreenagar, Munshiganj District, Dhaka Division. Ihre Muttersprache ist Bengali. Sie verfügt über eine abgeschlossene Grundschulbildung und eine rund ein- bis anderthalbjährige Arbeitserfahrung als Lehrerin in einer Koranschule. Sie ist ledig, kinderlos und gesund. Ihr Vater ist verstorben. Ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben in ihrem Herkunftsort, wo sie durch ein eigenes Lebensmittelgeschäft ihren Unterhalt finanzieren. Weiters hat die Beschwerdeführerin Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen in Bangladesch. Entgegen den von ihr angegebenen Ausreisegründen ist die Beschwerdeführerin nicht bisexuell oder homosexuell. Sie wurde in Bangladesch nicht von ihrer Familie bei einer intimen Handlung mit einer Frau entdeckt, sie war nicht deswegen Misshandlungen durch ihre Familie ausgesetzt, nicht deswegen von einer zwangsweisen Verheiratung durch ihre Familie bedroht und sie war nicht wegen einer Ablehnung dieser Verheiratung mit Strafanzeigen konfrontiert. Der heterosexuellen Beschwerdeführerin droht auch bei einer Rückkehr nach Bangladesch keine Zwangsverheiratung. Die gesunde Beschwerdeführerin hat ihre Mutter, zwei Brüder, eine Schwester sowie Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen in ihrem Herkunftsort. Sie steht mit ihnen in Kontakt. Sie kann dorthin zurückkehren und wie schon zuvor ihre Existenzgrundlage – sei es durch Unterstützung ihres sozialen Netzwerkes, sei es durch die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit – sichern. Sie läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin reiste im Mai 2024 illegal in Österreich ein. Sie hat hier keine Angehörigen oder Verwandten. Die Beschwerdeführerin besucht seit März 2025 Deutschkurse beim Ute Bock Bildungszentrum, hat aber noch keine Prüfung abgelegt. Sie arbeitet ehrenamtlich in einer Suppenküche für bedürftige Menschen mit und hat einige österreichische Bekannte gefunden. Die Beschwerdeführerin nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Bangladesch:
- Politische Lage Allgemein: Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [Anm.: bengalischen] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 19.3.2024). Offiziell ist das Staatsoberhaupt der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Er übt allerdings großteils zeremonielle Funktionen aus (EUAA 7.2024; vgl. FH 26.2.2025). Das amtierende Staatsoberhaupt ist Mohammed Shahabuddin von der Awami League (AL) (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt den Premierminister, der der Vorsitzende der Mehrheitspartei im Parlament oder der Koalition mit der Mehrheit sein muss. Der Premierminister ist der Regierungschef und übt die tatsächliche Macht aus (EUAA 7.2024; vgl. FH 26.2.2025). Der Präsident ernennt auch formell die Minister, obwohl diese vom Premierminister ausgewählt werden (EUAA 7.2024). Allgemein: Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [Anm.: bengalischen] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Offiziell ist das Staatsoberhaupt der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Er übt allerdings großteils zeremonielle Funktionen aus (EUAA 7.2024; vergleiche FH 26.2.2025). Das amtierende Staatsoberhaupt ist Mohammed Shahabuddin von der Awami League (AL) (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt den Premierminister, der der Vorsitzende der Mehrheitspartei im Parlament oder der Koalition mit der Mehrheit sein muss. Der Premierminister ist der Regierungschef und übt die tatsächliche Macht aus (EUAA 7.2024; vergleiche FH 26.2.2025). Der Präsident ernennt auch formell die Minister, obwohl diese vom Premierminister ausgewählt werden (EUAA 7.2024). Bangladesch ist eine parlamentarische Demokratie (DFAT 23.7.2025). Das nationale Parlament (Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt. Davon werden 300 in Einzelwahlkreisen direkt gewählt und die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 23.7.2025), die von den politischen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Sitzen nominiert werden (DFAT 23.7.2025). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
- Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 16.8.2024).Bangladesch ist eine parlamentarische Demokratie (DFAT 23.7.2025). Das nationale Parlament (Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt. Davon werden 300 in Einzelwahlkreisen direkt gewählt und die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 23.7.2025), die von den politischen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Sitzen nominiert werden (DFAT 23.7.2025). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
- Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 16.8.2024). Das Militär und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen (BS 19.3.2024). Dem Militär werden weniger politische Ambitionen als vielmehr wirtschaftliche Interessen und das Streben nach Erhalt ihrer Privilegien nachgesagt. Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei, Gerichte und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 16.8.2024). Bangladesch ist in acht geografische Divisionen (bibhag) unterteilt, die nach den jeweiligen Hauptstädten der Divisionen benannt sind: Barishal, Chattogram [Anm.: Chittagong], Dhaka, Khulna, Mymensingh, Rajshahi, Rangpur, Sylhet. Die Divisionen sind in 64 Distrikte (zila) unterteilt (EUAA 7.2024). Jedem Distrikt steht ein Distriktrat (Zila Parishad) vor. Jeder Distrikt ist in zahlreiche Unterbezirke (Upazila, früher Thana) und Kommunen auf Dorf- (Union Parishad), Kleinstadt- (Municipal) und Großstadtebene (City Corporation) unterteilt (DFAT 23.7.2025). Für die Chittagong Hill Tracts (CHT) gibt es eine dritte Form der lokalen Verwaltung mit einem Regionalrat und drei Bergbezirksräten (EUAA 7.2024). Die Wahlen für die fünfjährige Amtszeit der lokalen Regierungsorgane werden in mehreren Phasen durchgeführt. Die lokalen Behörden können selbst auf der Ebene der Union Parishad das tägliche Leben der Bürger erheblich beeinflussen, da sie sich mit Fragen der Gemeindeentwicklung, der sozialen Wohlfahrt und der öffentlichen Ordnung befassen (DFAT 23.7.2025). Das politische System: Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 26.2.2025). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hat die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL), begünstigt (AA 16.8.2024; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Offiziell war Bangladesch 1991 nach Militärherrschaften zu einem parlamentarischen System zurückgekehrt, doch persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerinnen, Khaleda Zia (BNP, 1991-1996, 2001-2006) oder Sheikh Hasina (AL, 1996-2001, 2009-2024) (BS 19.3.2024; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, FH 26.2.2025). Persönliche Animositäten zwischen diesen beiden Machthaberinnen, Machtkämpfe um jeden Preis und ein Vertrauensdefizit zwischen den Parteien mündeten in einer schädlichen politischen Kultur (BS 19.3.2024; vgl. DFAT 23.7.2025), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 19.3.2024).Das politische System: Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 26.2.2025). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hat die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL), begünstigt (AA 16.8.2024; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Offiziell war Bangladesch 1991 nach Militärherrschaften zu einem parlamentarischen System zurückgekehrt, doch persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerinnen, Khaleda Zia (BNP, 1991-1996, 2001-2006) oder Sheikh Hasina (AL, 1996-2001, 2009-2024) (BS 19.3.2024; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022, FH 26.2.2025). Persönliche Animositäten zwischen diesen beiden Machthaberinnen, Machtkämpfe um jeden Preis und ein Vertrauensdefizit zwischen den Parteien mündeten in einer schädlichen politischen Kultur (BS 19.3.2024; vergleiche DFAT 23.7.2025), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 19.3.2024). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) hat, bekam die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP) und der national-sozialen Partei Jatiya Samajtantrik Dal (JSD) (ÖB New Delhi 11.2022). Allgemein wird die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zugeschrieben, während die AL eher als links und säkular gilt (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Von 2014 bis 2024 war sie aufgrund aktiver Repressionen durch die Regierung Hasina deutlich weniger sichtbar (DFAT 23.7.2025). Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien (AA 16.8.2024). Sowohl AL als auch BNP werden von Familiendynastien geführt und weisen wenig interne Demokratie auf (FH 26.2.2025).Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) hat, bekam die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP) und der national-sozialen Partei Jatiya Samajtantrik Dal (JSD) (ÖB New Delhi 11.2022). Allgemein wird die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zugeschrieben, während die AL eher als links und säkular gilt (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Von 2014 bis 2024 war sie aufgrund aktiver Repressionen durch die Regierung Hasina deutlich weniger sichtbar (DFAT 23.7.2025). Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien (AA 16.8.2024). Sowohl AL als auch BNP werden von Familiendynastien geführt und weisen wenig interne Demokratie auf (FH 26.2.2025). Viele politische Parteien verfügen über große Hilfsorganisationen. Dazu gehören „Flügel“ für Studenten, Freiwillige, Jugendliche und Fachleute (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte und Arbeiter). Die größten davon sind die Studentenflügel, denen viele ehemalige Studenten noch immer angehören (DFAT 23.7.2025). Sie sind ein wichtiges Hilfsmittel der großen politischen Parteien, wie AL, BNP und BJI, zur politischen Einflussnahme (AIIA 18.9.2024). Die Studentenorganisationen der AL, die Bangladesh Chhatra League (BCL), und der BNP, die Chhatra Dal, waren immer wieder an Gewalttaten beteiligt (DFAT 23.7.2025). Aufstand von 2024 und Etablierung einer Übergangsregierung: Bei den Parlamentswahlen im Januar 2024 wurden fast alle Sitze im Parlament entweder von der AL oder ihren Verbündeten gewonnen, darunter auch nominell unabhängige Kandidaten, die der Regierungspartei loyal gegenüberstanden. Die BNP und die meisten Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen (FH 26.2.2025; vgl. DFAT 23.7.2025, AA 16.8.2024). Diese wurden aufgrund des Mangels an Wettbewerb und der Unterdrückung der Opposition im Vorfeld der Wahlen weithin als illegitim angesehen (FH 26.2.2025).Aufstand von 2024 und Etablierung einer Übergangsregierung: Bei den Parlamentswahlen im Januar 2024 wurden fast alle Sitze im Parlament entweder von der AL oder ihren Verbündeten gewonnen, darunter auch nominell unabhängige Kandidaten, die der Regierungspartei loyal gegenüberstanden. Die BNP und die meisten Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen (FH 26.2.2025; vergleiche DFAT 23.7.2025, AA 16.8.2024). Diese wurden aufgrund des Mangels an Wettbewerb und der Unterdrückung der Opposition im Vorfeld der Wahlen weithin als illegitim angesehen (FH 26.2.2025). Eine Reihe schwerer politischer Fehler der Premierministerin Sheikh Hasina und einiger Minister führte dazu, dass eine zunächst harmlose Protestbewegung von Studenten, die gegen die Wiedereinführung einer Quote bei der Stellenvergabe im öffentlichen Dienst protestierten, zu einer weite Bevölkerungsschichten umfassenden Protestwelle anwuchs (AA 16.8.2024). Neben Quoten u.a. für Frauen und ethnischen Minderheiten sah das Quotensystem im öffentlichen Dienst auch eine eine Quote von 30 % für Freiheitskämpfer des Unabhängigkeitskrieges - und später auch für deren Kinder und Enkelkinder vor. Dies wurde 2018 nach ersten breiten Protesten teilweise aufgehoben (EUAA 8.2025; vgl. PRIF-Blog/Banerjee S. 5.8.2025). Die Studierenden betrachteten die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Juni 2024, diese Quoten wieder einzuführen, als Begünstigung der Anhänger der AL (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024).Eine Reihe schwerer politischer Fehler der Premierministerin Sheikh Hasina und einiger Minister führte dazu, dass eine zunächst harmlose Protestbewegung von Studenten, die gegen die Wiedereinführung einer Quote bei der Stellenvergabe im öffentlichen Dienst protestierten, zu einer weite Bevölkerungsschichten umfassenden Protestwelle anwuchs (AA 16.8.2024). Neben Quoten u.a. für Frauen und ethnischen Minderheiten sah das Quotensystem im öffentlichen Dienst auch eine eine Quote von 30 % für Freiheitskämpfer des Unabhängigkeitskrieges - und später auch für deren Kinder und Enkelkinder vor. Dies wurde 2018 nach ersten breiten Protesten teilweise aufgehoben (EUAA 8.2025; vergleiche PRIF-Blog/Banerjee S. 5.8.2025). Die Studierenden betrachteten die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Juni 2024, diese Quoten wieder einzuführen, als Begünstigung der Anhänger der AL (DFAT 23.7.2025; vergleiche AA 16.8.2024). Die Proteste wurden schließlich auch durch die wirtschaftliche Not und die Wahrnehmung angeheizt, dass das Wirtschaftswachstum des Landes ungleichmäßig und ausschließend sei (ISAS-NUS 8.10.2025). Sie wurden allerdings mit Gewalt beantwortet und führten damit zu einem Massenaufstand gegen die Herrschaft von Hasina, der als "Monsun-Revolution" bekannt wurde (DFAT 23.7.2025). Nachdem sich die Streitkräfte am 5.8.2024 geweigert hatten, weiter gegen die Protestierenden vorzugehen, trat Sheikh Hasina am 5.8.2024 zurück und verließ das Land. In der Folge übernahm das Militär für einen Zeitraum von vier Tagen die Regierungsgewalt (AA 16.8.2024). Das Parlament wurde am 6.8.2024 aufgelöst (AA 16.8.2024; vgl. FH 26.2.2025).Die Proteste wurden schließlich auch durch die wirtschaftliche Not und die Wahrnehmung angeheizt, dass das Wirtschaftswachstum des Landes ungleichmäßig und ausschließend sei (ISAS-NUS 8.10.2025). Sie wurden allerdings mit Gewalt beantwortet und führten damit zu einem Massenaufstand gegen die Herrschaft von Hasina, der als "Monsun-Revolution" bekannt wurde (DFAT 23.7.2025). Nachdem sich die Streitkräfte am 5.8.2024 geweigert hatten, weiter gegen die Protestierenden vorzugehen, trat Sheikh Hasina am 5.8.2024 zurück und verließ das Land. In der Folge übernahm das Militär für einen Zeitraum von vier Tagen die Regierungsgewalt (AA 16.8.2024). Das Parlament wurde am 6.8.2024 aufgelöst (AA 16.8.2024; vergleiche FH 26.2.2025). Auf Wunsch der Studenten und mit Zustimmung des Militärs wurde eine Übergangsregierung unter Leitung des Nobelpreisträgers Prof. Dr. Muhammad Yunus vereidigt (EUAA 8.2025; vgl. FH 26.2.2025). Die Interimsregierung umfasst Menschenrechtsverteidiger, Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, parteilose ehemalige Regierungsmitarbeiter und Vertreter der studentischen Protestbewegung (EUAA 8.2025; vgl. AA 16.8.2024, FH 26.2.2025). Als Prioritäten ihrer Arbeit hat die Interimsregierung die Wiederherstellung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung, Aufarbeitung aller Verbrechen, Wiederherstellung des Rechtsstaates und der Demokratie genannt (AA 16.8.2024). Gemäß der Verfassung sollten Wahlen innerhalb von 90 Tagen nach der Auflösung des Parlaments stattfinden (EUAA 8.2025). Die nächsten Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, sind für Februar 2026 vorgesehen (AA 21.11.2025).Auf Wunsch der Studenten und mit Zustimmung des Militärs wurde eine Übergangsregierung unter Leitung des Nobelpreisträgers Prof. Dr. Muhammad Yunus vereidigt (EUAA 8.2025; vergleiche FH 26.2.2025). Die Interimsregierung umfasst Menschenrechtsverteidiger, Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, parteilose ehemalige Regierungsmitarbeiter und Vertreter der studentischen Protestbewegung (EUAA 8.2025; vergleiche AA 16.8.2024, FH 26.2.2025). Als Prioritäten ihrer Arbeit hat die Interimsregierung die Wiederherstellung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung, Aufarbeitung aller Verbrechen, Wiederherstellung des Rechtsstaates und der Demokratie genannt (AA 16.8.2024). Gemäß der Verfassung sollten Wahlen innerhalb von 90 Tagen nach der Auflösung des Parlaments stattfinden (EUAA 8.2025). Die nächsten Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, sind für Februar 2026 vorgesehen (AA 21.11.2025). Im Oktober 2024 wurde die Studentenorganisation der AL, die BCL, gemäß des Anti-Terrorismus-Gesetzes (ATA) von 2009, aufgrund der Anschuldigungen bei den Protesten vom Sommer 2024, Demonstranten angegriffen und getötet zu haben, verboten (DFAT 23.7.2025). Im Mai 2025 folgte ein Verbot aller Aktivitäten der AL, ebenfalls unter Berufung auf das ATA und nationale Sicherheitsbedenken. Laut einer Erklärung der Übergangsregierung soll das Verbot so lange in Kraft bleiben, bis die Gerichtsverfahren gegen die Partei und ihre Anführer abgeschlossen sind (DFAT 23.7.2025). Die Wahlkommission hat daraufhin die AL auch von der Teilnahme an den Wahlen ausgeschlossen (EUAA 8.2025). Die BNP wird nun als die am besten organisierte politische Kraft im Land beschrieben (ISAS-NUS 8.10.2025) und genießt laut lokalen Quellen eine breite Unterstützung in der Bevölkerung (DFAT 23.7.2025). Islamistischer Extremismus, v.a. Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI): Unter der früheren Regierung wurden islamische politische Parteien unterdrückt. Seit dem Machtwechsel treten islamistische Kräfte wieder verstärkt in Erscheinung (EUAA 8.2025). So hat die Übergangsregierung das Verbot der größten islamistischen Partei des Landes, der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI), aufgehoben, die während der Studentenproteste im Jahr 2024 verboten worden war (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Islamistischer Extremismus, v.a. Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI): Unter der früheren Regierung wurden islamische politische Parteien unterdrückt. Seit dem Machtwechsel treten islamistische Kräfte wieder verstärkt in Erscheinung (EUAA 8.2025). So hat die Übergangsregierung das Verbot der größten islamistischen Partei des Landes, der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI), aufgehoben, die während der Studentenproteste im Jahr 2024 verboten worden war (DFAT 23.7.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Während des Krieges unterstützte die JI die militärischen Interventionen Westpakistans [Anm.: heutiges Pakistan] in Bangladesch aktiv und beteiligte sich an einer Reihe schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen die Zivilbevölkerung Ostpakistans [Anm.: heutiges Bangladesch] (EFSAS 4.2025). Die BJI war deshalb bereits zwischen 1972 und 1979 verboten (Prothom Alo 1.8.2024). Mehrere führende Politiker der BJI wurden zwischen 2013 und 2016 wegen Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges von 1971 verurteilt und hingerichtet (EUAA 7.2024). Nachdem die Gründung religiöser Parteien wieder erlaubt war, behielt sie trotz zunehmenden Bedeutungsverlust ihre ideologische Funktion als Triebkraft des islamistischen Extremismus bei, u. a. durch ihre Verbindungen zu extremistischen und gewalttätigen Gruppen (EFSAS 4.2025). In den Jahren 2013 und 2014 war sie für breite Angriffe auf die hinduistische und christliche Minderheit mit um die Hundert Toten verantwortlich (USGPO 30.4.2015; siehe dazu AI 6.3.2013). Lokale Quellen berichten, dass die Anhänger der BJI nach dem Sturz der Regierung Hasina selbstbewusster wurden und in einigen Fällen Gewalt oder Drohungen gegen Minderheiten, darunter Hindus, Christen und Sexuelle Minderheiten richteten (DFAT 23.7.2025). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.11.2025): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.3.2025): Bangladesch: Steckbrief AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch AI - Amnesty International (6.3.2013): Bangladesh: Wave of violent attacks against Hindu minority AIIA - Australian Institute of International Affairs (18.9.2024): The Student-led Movement and the Downfall of the Bangladesh Government BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Bangladesh Country Report DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh EFSAS - European Foundation for South Asian Studies (4.2025): Revival in Motion? The Jamaat-e-Islami in Bangladesh and Pakistan EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus EUAA - European Union Agency for Asylum (7.2024): Country of Origin Information Report - Bangladesh: Country Focus FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Bangladesh ISAS-NUS - Institute of South Asian Studies, National University of Singapore (8.10.2025): A Year After Bangladesh’s Uprising: Fragmented Politics and Disunity ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht PRIF-Blog/Banerjee S. - Wissenschaftsblog des Peace Research Institute Frankfurt (Herausgeber), Suparna Banerjee (Autor) (5.8.2025): Bangladesh Quota Protest – Tip of the Iceberg? Prothom Alo - Prothom Alo (1.8.2024): Why Jamaat-e-Islami banned? UN Geo - UN Geospatial (20.5.2020): Geospatial, location data for a better world: Bangladesh USGPO - U.S. Government Publishing Office (30.4.2015): House Hearing, 114 Congress, Bangladesh's Fracture: Political And Religious Extremism, Hearing Before The Subcommittee On Asia And The Pacific Of The Committee On Foreign Affairs House Of Representatives, One Hundred Fourteenth Congress, First Session
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Bangladesch ist instabil und kann sich jederzeit verschlechtern (DFAT 23.7.2025; vgl. BMEIA 7.11.2025). Zu den Sicherheitsrisiken zählen politisch motivierte Gewalt und Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Gruppen, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, bei politischen Kundgebungen und in Zeiten erhöhter politischer Spannungen (DFAT 23.7.2025). Für Februar 2026 sind Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, vorgesehen. Bereits im Vorfeld kommt es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die teilweise in gewaltsame Ausschreitungen eskalieren können. Die Präsenz der Sicherheitskräfte in der Öffentlichkeit wurde deutlich verstärkt (AA 21.11.2025).Die Sicherheitslage in Bangladesch ist instabil und kann sich jederzeit verschlechtern (DFAT 23.7.2025; vergleiche BMEIA 7.11.2025). Zu den Sicherheitsrisiken zählen politisch motivierte Gewalt und Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Gruppen, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, bei politischen Kundgebungen und in Zeiten erhöhter politischer Spannungen (DFAT 23.7.2025). Für Februar 2026 sind Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, vorgesehen. Bereits im Vorfeld kommt es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die teilweise in gewaltsame Ausschreitungen eskalieren können. Die Präsenz der Sicherheitskräfte in der Öffentlichkeit wurde deutlich verstärkt (AA 21.11.2025). Am
- August 2024 führten landesweite Proteste dazu, dass die damalige Premierministerin Sheikh Hasina zurücktrat und das Land verließ. Im Verlauf der Proteste kamen mehr als 1.400 Menschen ums Leben; zahlreiche weitere wurden verletzt [Anm.: zu den Hintergründen der Proteste siehe Politische Lage] (AA 21.11.2025). Unmittelbar nach dem Sturz der Regierung folgten landesweite Unruhen und eine Reihe von gewalttätigen Übergriffen auf vermeintliche Anhänger der AL sowie deren Unternehmen und Häuser. Auch Angehörige der hinduistischen Minderheit sowie Polizeibeamte, denen vorgeworfen wurde, die ehemalige Regierung bei der Durchsetzung ihrer repressiven Politik unterstützt zu haben, wurden Ziel einiger dieser Angriffe. Aus Angst vor Repressalien verließen Polizeibeamte ihre Posten und tauchten unter (EUAA 8.2025; vgl. NYT 19.9.2024). Kriminalität wie Mord, Körperverletzung, Erpressung, Diebstahl, Raub und sexuelle Übergriffe sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über eine sich verschlechternde Rechts- und Sicherheitslage mit steigenden Vergewaltigungs- und Mordraten seit dem Sturz der Hasina-Regierung (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025).Am
- August 2024 führten landesweite Proteste dazu, dass die damalige Premierministerin Sheikh Hasina zurücktrat und das Land verließ. Im Verlauf der Proteste kamen mehr als 1.400 Menschen ums Leben; zahlreiche weitere wurden verletzt [Anm.: zu den Hintergründen der Proteste siehe Politische Lage] (AA 21.11.2025). Unmittelbar nach dem Sturz der Regierung folgten landesweite Unruhen und eine Reihe von gewalttätigen Übergriffen auf vermeintliche Anhänger der AL sowie deren Unternehmen und Häuser. Auch Angehörige der hinduistischen Minderheit sowie Polizeibeamte, denen vorgeworfen wurde, die ehemalige Regierung bei der Durchsetzung ihrer repressiven Politik unterstützt zu haben, wurden Ziel einiger dieser Angriffe. Aus Angst vor Repressalien verließen Polizeibeamte ihre Posten und tauchten unter (EUAA 8.2025; vergleiche NYT 19.9.2024). Kriminalität wie Mord, Körperverletzung, Erpressung, Diebstahl, Raub und sexuelle Übergriffe sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über eine sich verschlechternde Rechts- und Sicherheitslage mit steigenden Vergewaltigungs- und Mordraten seit dem Sturz der Hasina-Regierung (DFAT 23.7.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung wurden dem Militär erweiterte Polizeibefugnisse (magistracy powers) übertragen, die immer wieder verlängert wurden (EUAA 8.2025, vgl. DAST 11.11.2025). Die aktuelle Verlängerung ist bis
- Februar 2026 gültig (Prothom Alo 11.11.2025). Dies bedeutet, dass Militärangehörige im Rang eines Hauptmanns oder höher unter anderem Festnahmen vornehmen, Personen in Gewahrsam nehmen (EUAA 8.2025), Durchsuchungs- und Haftbefehle erlassen sowie Versammlungen auflösen dürfen (NYT 19.9.2024). Es können auch mit kurzfristiger Ankündigung regionale oder landesweite Ausgangsbeschränkungen und -verbote verhängt und Telefon- und Internetverbindungen eingeschränkt werden (BMEIA 7.11.2025). Das ganze Jahr über kam es zu Razzien der Strafverfolgungsbehörden, angeblich um terroristischen Aktivitäten, Drogen und illegalen Schusswaffen entgegenzuwirken (USDOS 12.8.2025).Zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung wurden dem Militär erweiterte Polizeibefugnisse (magistracy powers) übertragen, die immer wieder verlängert wurden (EUAA 8.2025, vergleiche DAST 11.11.2025). Die aktuelle Verlängerung ist bis
- Februar 2026 gültig (Prothom Alo 11.11.2025). Dies bedeutet, dass Militärangehörige im Rang eines Hauptmanns oder höher unter anderem Festnahmen vornehmen, Personen in Gewahrsam nehmen (EUAA 8.2025), Durchsuchungs- und Haftbefehle erlassen sowie Versammlungen auflösen dürfen (NYT 19.9.2024). Es können auch mit kurzfristiger Ankündigung regionale oder landesweite Ausgangsbeschränkungen und -verbote verhängt und Telefon- und Internetverbindungen eingeschränkt werden (BMEIA 7.11.2025). Das ganze Jahr über kam es zu Razzien der Strafverfolgungsbehörden, angeblich um terroristischen Aktivitäten, Drogen und illegalen Schusswaffen entgegenzuwirken (USDOS 12.8.2025). Zwischen Jänner 2013 und Mitte 2016 verübten einheimische militante Kräfte eine Welle von Anschlägen in ganz Bangladesch (DFAT 23.7.2025). Nach 2016 leitete die frühere Regierung eine intensive Bekämpfung des islamistischen Extremismus ein (EUAA 8.2025). Seitdem gab es keinen Angriff vergleichbaren Ausmaßes mehr (DFAT 23.7.2025). Berichten zufolge gibt es dennoch noch mehrere gewalttätige islamistische Gruppen, die weiterhin aktiv sind (EUAA 8.2025). Darunter befinden sich Gruppen, wie Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent, der Islamische Staat, Harkat-ul-Jihad al-Islami (HuJI) (EUAA 8.2025; vgl. CIA 24.11.2025), Ansar al-Islam, auch bekannt als Ansarullah Bangla Team (ABT) und Neo-JMB (EUAA 8.2025). Laut lokalen Medien gelang mehr als 2.200 Häftlingen, darunter auch militanten Kämpfern, am und nach dem Tag des Umsturzes vom 5.8.2024 die Flucht aus bangladeschischen Gefängnissen. Zudem wurden seit 5.8.2024 bis zu 174 Häftlinge, die mit militanten Gruppen in Verbindung stehen, gegen Kaution freigelassen (DFAT 23.7.2025).Zwischen Jänner 2013 und Mitte 2016 verübten einheimische militante Kräfte eine Welle von Anschlägen in ganz Bangladesch (DFAT 23.7.2025). Nach 2016 leitete die frühere Regierung eine intensive Bekämpfung des islamistischen Extremismus ein (EUAA 8.2025). Seitdem gab es keinen Angriff vergleichbaren Ausmaßes mehr (DFAT 23.7.2025). Berichten zufolge gibt es dennoch noch mehrere gewalttätige islamistische Gruppen, die weiterhin aktiv sind (EUAA 8.2025). Darunter befinden sich Gruppen, wie Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent, der Islamische Staat, Harkat-ul-Jihad al-Islami (HuJI) (EUAA 8.2025; vergleiche CIA 24.11.2025), Ansar al-Islam, auch bekannt als Ansarullah Bangla Team (ABT) und Neo-JMB (EUAA 8.2025). Laut lokalen Medien gelang mehr als 2.200 Häftlingen, darunter auch militanten Kämpfern, am und nach dem Tag des Umsturzes vom 5.8.2024 die Flucht aus bangladeschischen Gefängnissen. Zudem wurden seit 5.8.2024 bis zu 174 Häftlinge, die mit militanten Gruppen in Verbindung stehen, gegen Kaution freigelassen (DFAT 23.7.2025). An der Nordgrenze zu Indien kommt es vereinzelt zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Truppen der beiden Länder. Auch wenn sich die dortige Lage zeitweise etwas entspannt, bleibt sie grundsätzlich labil (EDA 7.7.2025). Durch die intensiven Auseinandersetzungen in Myanmar zwischen dem dortigen Militär und den Aufständischen kommt es immer wieder auch zu Auswirkungen auf der bangladeschischen Seite der Grenze. Die Sicherheitslage in den Aufnahmelagern für Geflüchtete der Rohingya-Gemeinschaft aus Myanmar ist schlecht. Inzwischen kommt es auch am Tage vermehrt zu teils tödlichen Gewaltakten. In Cox’s Bazar und insbesondere in der Gegend um Teknaf kam es in der Vergangenheit immer wieder zu kriminellen Überfällen, teilweise mit Waffengebrauch (AA 21.11.2025). Gewalt gegen religiöse Minderheiten: Gewalt gegen religiöse Minderheiten wird in den sozialen Medien gezielt provoziert. In den letzten Jahren wurden immer wieder Häuser, Geschäfte und Tempel von Hindus verwüstet oder zerstört (FH 26.2.2025). Solche Vorfälle ereigneten sich im Oktober 2021, Juli 2022, Juni 2023 und im August 2024 - nach dem Sturz von Premierministerin Sheikh Hasina (AA 16.8.2024). Zwischen August und September 2024 kam es zu mehreren Verwüstungen und Angriffen auf religiöse Stätten (Schreine) und kulturelle Einrichtungen (ODHIKAR 10.2.2025). Besonders in den ersten zwei Wochen nach Hasinas Rücktritt kam es zu einem Anstieg der Angriffe auf Häuser und Geschäfte sowie zu mindestens zwei Todesfällen in Minderheitengemeinschaften, vorwiegend hinduistischen (FH 26.2.2025). Auch Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft, indigene Gruppen in den Chittagong Hill Tracts (CHT), Christen und Buddhisten waren betroffen (OHCHR 12.2.2025). Berichten zufolge hatte die Übergangsregierung Mühe, die Minderheitengruppen zu schützen (FH 26.2.2025). Hindu-Gruppen veranstalteten große Kundgebungen und forderten mehr Schutz durch die Übergangsregierung. Im November 2024 flammte die Gewalt erneut auf, nachdem ein Hindu-Priester wegen Aufruhrs festgenommen worden war (FH 26.2.2025). Die Übergangsregierung bestätigt, dass zwischen dem 5.
- und dem 22.10.2024 mindestens 88 Strafverfahren aufgrund kommunaler Ausschreitungen registriert wurden und 70 Personen festgenommen wurden (HRW 1.2025). Laut einer Recherche von Journalisten von Prothom Alo wurden zwischen
- und 20.8.2024 1.068 Häuser und Geschäftsgebäude von Minderheiten sowie 22 Gebetsstätten angegriffen und beschädigt (Prothom Alo 12.9.2024). Der Rat für die Einheit der Hindus, Buddhisten und Christen (BHBCUC) berichtet, dass es zu insgesamt 1.769 kommunalen Angriffen und Akten von Vandalismus, mit 2.010 Vorfällen, gekommen ist (TBS News 11.1.2025). Laut Übergangsregierung ist die Gewalt größtenteils politisch und nicht gesellschaftlich motiviert gewesen (FH 26.2.2025). Die Motive reichen von religiöser und ethnischer Diskriminierung über vermeintliche Rachemöglichkeiten an Anhängern der Awami-Ligue unter Minderheiten bis hin zu lokalen kommunalen Streitigkeiten, unter anderem um Land, sowie zwischenmenschlichen Problemen. Auch einige Anhänger, Mitglieder und lokale Führungspersönlichkeiten von Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) waren an Racheakten und Angriffen auf bestimmte religiöse und indigene Gruppen beteiligt. Die dem UN-Hochkommisariat für Menschenrechte vorliegenden Informationen belegen jedoch nicht, dass solche Vorfälle von den nationalen Führungen dieser Parteien orchestriert oder organisiert wurden (OHCHR 12.2.2025). Sowohl die Übergangsregierung, als auch die BNP, BJI und Studentenführer verurteilten die Gewalt gegenüber Hindus (DFAT 23.7.2025; vgl. OHCHR 12.2.2025). Auch gab es nach dem Umsturz Bemühungen von lokalen Gruppen wie BNP, BJI, Studierenden Gruppen und sozialen Organisationen die Wohn- und Gebetshäuser der Hindu-Gemeinschaft zu schützen (OHCHR 12.2.2025; vgl. HRW 1.2025).Laut Übergangsregierung ist die Gewalt größtenteils politisch und nicht gesellschaftlich motiviert gewesen (FH 26.2.2025). Die Motive reichen von religiöser und ethnischer Diskriminierung über vermeintliche Rachemöglichkeiten an Anhängern der Awami-Ligue unter Minderheiten bis hin zu lokalen kommunalen Streitigkeiten, unter anderem um Land, sowie zwischenmenschlichen Problemen. Auch einige Anhänger, Mitglieder und lokale Führungspersönlichkeiten von Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) waren an Racheakten und Angriffen auf bestimmte religiöse und indigene Gruppen beteiligt. Die dem UN-Hochkommisariat für Menschenrechte vorliegenden Informationen belegen jedoch nicht, dass solche Vorfälle von den nationalen Führungen dieser Parteien orchestriert oder organisiert wurden (OHCHR 12.2.2025). Sowohl die Übergangsregierung, als auch die BNP, BJI und Studentenführer verurteilten die Gewalt gegenüber Hindus (DFAT 23.7.2025; vergleiche OHCHR 12.2.2025). Auch gab es nach dem Umsturz Bemühungen von lokalen Gruppen wie BNP, BJI, Studierenden Gruppen und sozialen Organisationen die Wohn- und Gebetshäuser der Hindu-Gemeinschaft zu schützen (OHCHR 12.2.2025; vergleiche HRW 1.2025). Sicherheitslage in den Chittagong Hill Tracts (CHT): Aus dem Jahr 2024 gibt es Berichte über interkommunale Gewalt zwischen Gemeinschaften der indigenen Minderheiten und Bengalen, in Form von Mobgewalt bzw. Brandangriffen auf religiöse Stätten von Buddhisten und Christen sowie auf Wohnhäuser und Gewerbeliegenschaften. Die Sicherheitskräfte verhängten Straßen- sowie Telefon- und Internetsperren. Es kam auch zu Schusswechseln mit den Sicherheitskräften. Im Jahr 2025 gibt es Berichte über Entführungen von Zivilisten und Lösegeldforderungen. Einige dieser Entführungen werden der United People's Democratic Front (UPDF) [Anm.: eine politische Partei in den CHT] zugeschrieben. Die UPDF weißt diese Vorwürfe jedoch zurück (EUAA 8.2025). Im Allgemeinen haben seit 2022 die Zusammenstöße zwischen ethnischen bewaffneten Gruppen und staatlichen Sicherheitskräften sowie zwischen ethnischen bewaffneten Gruppen untereinander zugenommen (DFAT 23.7.2025). Das Militär unterhält weiterhin ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in den CHT, wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen den indigenen lokalen Gemeinschaften und zugezogenen Bangladeschis verhindern soll. Dem Militär wird von lokalen Menschenrechtsgruppen vorgeworfen, die Konfliktparteien gegeneinander auszuspielen, um die eigene dominante Rolle in der Region zu bewahren (AA 16.8.2024). Lokale Quellen berichten, die Reaktion der Sicherheitskräfte sei häufig hart und wahllos. Indigene Bevölkerungsgruppen werden bei Sicherheitskontrollen schikaniert, teilweise willkürlich festgenommen sowie ihre Häuser durchsucht. Einige indigene Gruppen behaupten, Angriffe würden von einer staatlich geförderten Gruppe namens Mukhosh Bahini („Maskierte Truppe“) verübt (DFAT 23.7.2025). Im April 2024 verübten Kämpfer der Kuki-Chin National Front (KNF) [Anm.: eine indigene Seperatistengruppe] koordinierte Angriffe auf ein lokales Regierungsgebäude und mehrere staatliche Banken. Sicherheitskräfte verhafteten mehr als 100 Angehörige der örtlichen Bawm-Gemeinde, darunter Frauen und Kinder und verhängten Bewegungseinschränkungen (DFAT 23.7.2025). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.11.2025): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.11.2025): Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch) CIA - Central Intelligence Agency [USA] (24.11.2025): Bangladesh - The World Factbook DAST - Daily Star, The (11.11.2025): Armed forces’ magistracy power extended till Feb 28, 2026 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.7.2025): Reisehinweise für Bangladesch EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Bangladesh HRW - Human Rights Watch (1.2025): After the Monsoon Revolution: A Roadmap to Lasting Security Sector Reform in Bangladesh NYT - New York Times, The (19.9.2024): Bangladesh, Struggling to Restore Order, Gives Army Policing Powers ODHIKAR - ODHIKAR (10.2.2025): Bangladesh Annual Human Rights Report 2024 OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (12.2.2025): Human Rights Violations and Abuses related to the Protests of July and August 2024 in Bangladesh Prothom Alo - Prothom Alo (11.11.2025): Armed Forces’ magistracy power extended again till 28 Feb Prothom Alo - Prothom Alo (12.9.2024): Communal violence: 1068 houses and business establishments attacked TBS News - Business Standard, The (11.1.2025): Majority of attacks on minorities were political motivated ones: Police report USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh
- Allgemeine Menschenrechtslage Allgemeine Menschenrechtslage: Obwohl die Verfassung den Bürgern grundlegende Rechte garantiert (DFAT 23.7.2025), ist die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte nicht ausreichend (AA 16.8.2024). Der zivile Raum in Bangladesch wird vom CIVICUS Monitor als "unterdrückt" eingestuft (CIVICUS 9.9.2025). Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 16.8.2024). Bangladesch hat alle neun zentralen internationalen Verträge im Bereich der Menschenrechte ratifiziert, z. B. das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (DFAT 23.7.2025). Damit hat Bangladesch aktuell 14 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und -protokolle unterzeichnet, allerdings 7 davon mit Vorbehalten (OHCHR o.D.). Quellen berichten über positive Schritte durch die Übergangsregierung (IPS 7.7.2025; vgl. HRW 30.7.2025). Darunter finden sich die Freilassung politischer Gefangener, die Einleitung von Verfassungsreformen, die Unterzeichnung internationaler Menschenrechtsverträge und die Verfolgung vergangener Menschenrechtsverletzungen (IPS 7.7.2025). Allerdings sind Straflosigkeit und Missbräuche (HRW 30.7.2025) sowie politische Ausgrenzung und wirtschaftliche Instabilität weiterhin weit verbreitet (IPS 7.7.2025). [Anm.: für weitere Informationen siehe Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung und Politische Lage.]Quellen berichten über positive Schritte durch die Übergangsregierung (IPS 7.7.2025; vergleiche HRW 30.7.2025). Darunter finden sich die Freilassung politischer Gefangener, die Einleitung von Verfassungsreformen, die Unterzeichnung internationaler Menschenrechtsverträge und die Verfolgung vergangener Menschenrechtsverletzungen (IPS 7.7.2025). Allerdings sind Straflosigkeit und Missbräuche (HRW 30.7.2025) sowie politische Ausgrenzung und wirtschaftliche Instabilität weiterhin weit verbreitet (IPS 7.7.2025). [Anm.: für weitere Informationen siehe Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung und Politische Lage.] Einiges an Angst, Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen, wie das weitverbreitete Verschwindenlassen, die die 15-jährige Herrschaft von Sheikh Hasinas Awami-Liga (AL) kennzeichneten, scheint beendet zu sein. Die Übergangsregierung setzt jedoch weiterhin willkürliche Inhaftierungen ein, um vermeintliche politische Gegner ins Visier zu nehmen, und hat bislang keine systematischen Reformen zum Schutz der Menschenrechte durchgeführt (HRW 30.7.2025). Laut HRW ist die Übergangsregierung mit einem nicht reformierten Sicherheitssektor, mitunter gewalttätigen religiösen Hardlinern und politischen Gruppen konfrontiert, die Vergeltung an Hasinas Anhängern nehmen wollen. Die [Anm.: Übergangs-] Regierung steht vor großen Herausforderungen, darunter einem besorgniserregenden Anstieg von Mob- und politischer Gewalt sowie der Schikanierung von Journalisten durch politische Parteien und andere nicht staatliche Gruppen, wie etwa religiöse Hardliner, die Frauenrechte sowie sexuelle Minderheiten ablehnen. Darüber hinaus kommt es immer wieder zu Übergriffen auf religiöse und ethnische Minderheiten, wie z. B auf Angehörige der hinduistischen Minderheit oder Minderheitengemeinschaften in den Chittagong Hill Tracts (CHT) (HRW 30.7.2025). Nationale Menschenrechtskommission: Die Nationale Menschenrechtskommission Bangladeschs (Bangladesh National Human Rights Commission, NHRC) wurde 2009 gegründet (CIVICUS 8.2025; vgl. OHRH 7.7.2025, DFAT 23.7.2025). Die Globale Allianz der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (GANHRI) klassifiziert die NHRC, mit Stand von 4.6.2025, weiterhin mit dem Status "B" (OHCHR/GANHRI 4.6.2025). Dies bedeutet, dass die NHRC die Pariser Prinzipien in Bezug auf Pluralismus, Unabhängigkeit und Effektivität nationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht vollständig erfüllt (DFAT 23.7.2025).Nationale Menschenrechtskommission: Die Nationale Menschenrechtskommission Bangladeschs (Bangladesh National Human Rights Commission, NHRC) wurde 2009 gegründet (CIVICUS 8.2025; vergleiche OHRH 7.7.2025, DFAT 23.7.2025). Die Globale Allianz der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (GANHRI) klassifiziert die NHRC, mit Stand von 4.6.2025, weiterhin mit dem Status "B" (OHCHR/GANHRI 4.6.2025). Dies bedeutet, dass die NHRC die Pariser Prinzipien in Bezug auf Pluralismus, Unabhängigkeit und Effektivität nationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht vollständig erfüllt (DFAT 23.7.2025). Die NHRC kann Menschenrechtsverletzungen durch Einzelpersonen, Beamte, Regierungsbehörden und andere staatliche Institutionen (mit Ausnahme von Polizei und Militär) untersuchen. Sie kann als Reaktion auf eine Beschwerde einen Bericht der Polizei anfordern. Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besuchen, Mediationen durchführen und von Regierungsbehörden die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 23.7.2025). Jedoch berichten Quellen, dass es die NHRC bisher versäumt hat, Menschenrechtsverletzungen zu bekämpfen. Obwohl die NHRC rechtlich als unabhängiges Gremium definiert ist, leidet sie unter institutionellen Einschränkungen. Ihr Ernennungsprozess wird stark von Regierungsvertretern beeinflusst. Die NHRC kann der Regierung lediglich unverbindliche Empfehlungen geben. Die Regierung ist nicht gesetzlich verpflichtet, diesen Empfehlungen nachzukommen, und kann sie nach eigenem Ermessen ignorieren. Zudem ist die Fähigkeit der NHRC eingeschränkt, Verstöße durch Strafverfolgungsbehörden unabhängig zu untersuchen. Ihre Befugnis beschränkt sich auf die Anforderung von Regierungsberichten, häufig bei den Behörden, denen Verstöße vorgeworfen werden. Darüber hinaus ist es der NHRC verboten, in bereits vor Gericht anhängige Angelegenheiten einzugreifen, wodurch ihr Handlungsspielraum bei der Behandlung von Themen wie willkürlicher Inhaftierung und unfairen Gerichtsverfahren stark eingeschränkt wird. Aufgrund des Massenrücktritts seiner Kommissare im November 2024 ist die NHRC derzeit unbesetzt (CIVICUS 8.2025; vgl. OHRH 7.7.2025).Die NHRC kann Menschenrechtsverletzungen durch Einzelpersonen, Beamte, Regierungsbehörden und andere staatliche Institutionen (mit Ausnahme von Polizei und Militär) untersuchen. Sie kann als Reaktion auf eine Beschwerde einen Bericht der Polizei anfordern. Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besuchen, Mediationen durchführen und von Regierungsbehörden die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 23.7.2025). Jedoch berichten Quellen, dass es die NHRC bisher versäumt hat, Menschenrechtsverletzungen zu bekämpfen. Obwohl die NHRC rechtlich als unabhängiges Gremium definiert ist, leidet sie unter institutionellen Einschränkungen. Ihr Ernennungsprozess wird stark von Regierungsvertretern beeinflusst. Die NHRC kann der Regierung lediglich unverbindliche Empfehlungen geben. Die Regierung ist nicht gesetzlich verpflichtet, diesen Empfehlungen nachzukommen, und kann sie nach eigenem Ermessen ignorieren. Zudem ist die Fähigkeit der NHRC eingeschränkt, Verstöße durch Strafverfolgungsbehörden unabhängig zu untersuchen. Ihre Befugnis beschränkt sich auf die Anforderung von Regierungsberichten, häufig bei den Behörden, denen Verstöße vorgeworfen werden. Darüber hinaus ist es der NHRC verboten, in bereits vor Gericht anhängige Angelegenheiten einzugreifen, wodurch ihr Handlungsspielraum bei der Behandlung von Themen wie willkürlicher Inhaftierung und unfairen Gerichtsverfahren stark eingeschränkt wird. Aufgrund des Massenrücktritts seiner Kommissare im November 2024 ist die NHRC derzeit unbesetzt (CIVICUS 8.2025; vergleiche OHRH 7.7.2025). Zivilgesellschaft und NGOs: Die Zivilgesellschaft Bangladeschs umfasst eine große Zahl aktiver zivilgesellschaftlicher Organisationen und hat für ihre Erfolge, unter anderem bei Mikrokrediten und anderen Entwicklungsinitiativen, breite Anerkennung gefunden (EUAA 8.2025). Die überwiegende Mehrheit sind als freiwillige soziale Wohlfahrtsorganisationen anerkannt und beim Sozialamt registriert. Sie sind in der Regel klein und arbeiten lokal mit Mitteln aus lokalen Spenden und staatlichen Zuschüssen. Organisationen, die mit Zuschüssen aus externen [Anm.: ausländischen Finanz-] Quellen arbeiten, werden im Allgemeinen als Entwicklungs-NGOs betrachtet und sind beim Büro für Angelegenheiten von NGOs (Non-Governmental Organisations Affairs Bureau, NGOAB) registriert. Darüber hinaus gibt es noch Mikrofinanzinstitute (MFIs) (ICNL 20.2.2025). Laut akademischer Quelle der EUAA ist die NGOAB weiterhin eine korrupte und stark politisierte Behörde, die die Befugnis hat, Registrierungsprozesse und den Fluss ausländischer Gelder an zivilgesellschaftliche Organisationen zu kontrollieren (EUAA 8.2025). Die Regierung sieht sich oft als alleinige Verantwortungsträgerin für Entwicklung und erlegt NGOs im Entwicklungssektor oft strenge Regeln und Vorschriften auf, die ihre operativen Aktivitäten erschweren. NGOs sind manchmal aus politischen Gründen, z. B. wenn sich die Regierung durch die Lobbyarbeit einer zivilgesellschaftlichen Organisation bedroht fühlt, staatlichen Schikanen ausgesetzt. Diese sind z. B. häufige Inspektionen, Dokumentenanfragen usw. Für die betroffene NGO kann es schwierig sein, Rechtsmittel einzulegen, da das Justizsystem schwerfällig, zeitaufwendig und teuer ist (ICNL 20.2.2025). Laut Freedom House arbeiteten unter der AL-Regierung viele NGOs ohne belastende Einschränkungen. Allerdings wurde die Verwendung ausländischer Gelder streng überwacht, die Regierung hatte weitreichende Befugnisse zur Aberkennung ihrer Registrierung. Unter der Übergangsregierung berichten NGOs, ohne Angst vor Überwachung oder staatlichen Repressalien arbeiten zu können, doch bürokratische Hürden, darunter Korruption, blieben bestehen. Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränkten die Aktivitäten der NGOs auch in einigen Bereichen wie Rechte und dem Schutz religiöser Minderheiten ein (FH 26.2.2025). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch CIVICUS - CIVICUS: World Alliance For Citizen Participation (9.9.2025): Bangladesh: Concerns around new ordinances, opposition ban and arrests and lack of police reform - Civicus Monitor CIVICUS - CIVICUS: World Alliance For Citizen Participation (8.2025): Bangladesh: Overview of Restrictions to Civic Freedoms DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Bangladesh HRW - Human Rights Watch (30.7.2025): Bangladesh: Year since Hasina Fled, Rights Challenges Abound ICNL - The International Center for Not-for-Profit Law (20.2.2025): Civic Freedom Monitor: Bangladesh IPS - Inter Press Service (7.7.2025): Bangladesh’s Democratic Promise Hangs in the Balance OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): Status of Ratification Interactive Dashboard: Bangladesh OHCHR/GANHRI - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, Global Alliance of National Human Rights Institutions (4.6.2025): Chart of the Status of Mational Institutions accredited by the Global Alliance of National Human Rights Institutions, Accreditation Status as of 4 June 2025 OHRH - Oxford Human Rights Hub (7.7.2025): Bangladesh's National Human Rights Commission: A Watchdog Without Teeth?
- Frauen Bangladesch ist Vertragspartei mehrerer internationaler Verträge und Abkommen im Zusammenhang mit den Rechten von Frauen und Mädchen, darunter das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW) und dessen Fakultativprotokoll (EUAA 8.2025). Die CEDAW-Konvention wurde von Bangladesch allerdings nur mit zwei Vorbehalten ratifiziert (AA 16.8.2024; vgl. EUAA 8.2025). Die Vorbehalte betreffen die Artikel 2 und 16, in denen es unter anderem heißt, dass Frauen „während der Ehe und bei ihrer Auflösung die gleichen Rechte und Pflichten“ haben sollten, da dies als Verstoß gegen die Scharia angesehen wurde (EUAA 8.2025). Darüber hinaus gibt es zahlreiche Gesetze, die sich mit spezifischen Formen der Gewalt gegen Frauen befassen, darunter Gewalt im Zusammenhang mit der Mitgift (das Mitgiftverbotsgesetz 2018, Dowry Prohibition Act), häusliche Gewalt (Präventions- und Schutzgesetz 2010, Prevention and Protection Act) und Säuregewalt (die Gesetze zur Kontrolle und Prävention von Säurekriminalität 2002, Acid Offence Control and Acid Crime Prevention) (EUAA 7.2024).Bangladesch ist Vertragspartei mehrerer internationaler Verträge und Abkommen im Zusammenhang mit den Rechten von Frauen und Mädchen, darunter das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW) und dessen Fakultativprotokoll (EUAA 8.2025). Die CEDAW-Konvention wurde von Bangladesch allerdings nur mit zwei Vorbehalten ratifiziert (AA 16.8.2024; vergleiche EUAA 8.2025). Die Vorbehalte betreffen die Artikel 2 und 16, in denen es unter anderem heißt, dass Frauen „während der Ehe und bei ihrer Auflösung die gleichen Rechte und Pflichten“ haben sollten, da dies als Verstoß gegen die Scharia angesehen wurde (EUAA 8.2025). Darüber hinaus gibt es zahlreiche Gesetze, die sich mit spezifischen Formen der Gewalt gegen Frauen befassen, darunter Gewalt im Zusammenhang mit der Mitgift (das Mitgiftverbotsgesetz 2018, Dowry Prohibition Act), häusliche Gewalt (Präventions- und Schutzgesetz 2010, Prevention and Protection Act) und Säuregewalt (die Gesetze zur Kontrolle und Prävention von Säurekriminalität 2002, Acid Offence Control and Acid Crime Prevention) (EUAA 7.2024). Religiöse Aspekte der Familienrechtsordnung: Die Verfassung garantiert allen Bürgern gleiche Rechte, inklusive der Gleichstellung von Mann und Frau in allen Bereichen des staatlichen und öffentlichen Lebens (AA 16.8.2024; vgl. EUAA 8.2025, DFAT 23.7.2025). Ausnahmen bestehen aus religiösen Gründen (AA 16.8.2024). Derzeit enthält das Familienrecht in Bezug auf Eheschließung und Scheidung separate Bestimmungen für Muslime, Christen und Hindus. Interkonfessionelle Paare können gemäß dem Special Marriage Act von 1872 heiraten. Allerdings müssen Paare gemäß diesem Gesetz ihrem Glauben abschwören, um heiraten zu können (USCIRF 7.2025). Die religionsbasierte Familienrechtsordnung wirkt sich oft diskriminierend auf Frauen aus (DFAT 23.7.2025). Frauen sind bei Ehe (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024), Scheidung (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024, EUAA 8.2025), Erbschaft (FH 26.2.2025; vgl. EUAA 8.2025) sowie bei Sorgerechtsangelegenheiten rechtlich benachteiligt. Fehlender Rechtsschutz lässt Frauen bei der Trennung häufig mittel- und obdachlos zurück (AA 16.8.2024). Religiöse Aspekte der Familienrechtsordnung: Die Verfassung garantiert allen Bürgern gleiche Rechte, inklusive der Gleichstellung von Mann und Frau in allen Bereichen des staatlichen und öffentlichen Lebens (AA 16.8.2024; vergleiche EUAA 8.2025, DFAT 23.7.2025). Ausnahmen bestehen aus religiösen Gründen (AA 16.8.2024). Derzeit enthält das Familienrecht in Bezug auf Eheschließung und Scheidung separate Bestimmungen für Muslime, Christen und Hindus. Interkonfessionelle Paare können gemäß dem Special Marriage Act von 1872 heiraten. Allerdings müssen Paare gemäß diesem Gesetz ihrem Glauben abschwören, um heiraten zu können (USCIRF 7.2025). Die religionsbasierte Familienrechtsordnung wirkt sich oft diskriminierend auf Frauen aus (DFAT 23.7.2025). Frauen sind bei Ehe (FH 26.2.2025; vergleiche AA 16.8.2024), Scheidung (FH 26.2.2025; vergleiche AA 16.8.2024, EUAA 8.2025), Erbschaft (FH 26.2.2025; vergleiche EUAA 8.2025) sowie bei Sorgerechtsangelegenheiten rechtlich benachteiligt. Fehlender Rechtsschutz lässt Frauen bei der Trennung häufig mittel- und obdachlos zurück (AA 16.8.2024). Muslimische Männer können sich nach Belieben von ihren Frauen scheiden lassen (Talaq), muslimische Frauen jedoch nur mit Zustimmung ihres Mannes. Nach einer Scheidung müssen muslimische Männer ihren Frauen 90 Tage lang Unterhalt zahlen. Christliche Männer können sich wegen Ehebruchs von ihren Frauen scheiden lassen, christliche Frauen müssen jedoch zusätzliche Gründe wie Grausamkeit oder Vernachlässigung nachweisen. Hindus ist die Scheidung nicht gestattet. Polygamie ist zwar selten, aber für Muslime und Hindus legal. Das Gesetz verpflichtet Männer, ihre Frauen gleichzubehandeln und die Erlaubnis ihrer Frau einzuholen, bevor sie weitere Frauen heiraten. Diese Anforderungen werden jedoch oft ignoriert. Sofern nicht anders angegeben, erben muslimische Töchter die Hälfte dessen, was ihre Brüder erhalten. Familiengerichte sind langsam und ineffizient, was die Lage der von diesen Gesetzen betroffenen Frauen erschwert (DFAT 23.7.2025). Im April 2025 empfahl eine von der Übergangsregierung eingesetzte Reformkommission (Women’s Reform Commission) ein einheitliches Familiengesetz für alle Bangladescher, gleiche Elternrechte und die Kriminalisierung von Vergewaltigung in der Ehe. Daraufhin forderten Demonstranten, die Auflösung der Kommission und veranstalteten im Mai 2025 in Dhaka eine große Demonstration gegen ihre Empfehlungen (DFAT 23.7.2025; vgl. HRW 5.5.2025, USCIRF 7.2025). Viele Demonstranten waren Unterstützer der islamistischen Organisation Hefazat-e-Islam (HRW 5.5.2025).Im April 2025 empfahl eine von der Übergangsregierung eingesetzte Reformkommission (Women’s Reform Commission) ein einheitliches Familiengesetz für alle Bangladescher, gleiche Elternrechte und die Kriminalisierung von Vergewaltigung in der Ehe. Daraufhin forderten Demonstranten, die Auflösung der Kommission und veranstalteten im Mai 2025 in Dhaka eine große Demonstration gegen ihre Empfehlungen (DFAT 23.7.2025; vergleiche HRW 5.5.2025, USCIRF 7.2025). Viele Demonstranten waren Unterstützer der islamistischen Organisation Hefazat-e-Islam (HRW 5.5.2025). Gesellschaftliche Haltung gegenüber Frauen: In Bangladesch sind Frauen und Mädchen seit langem verschiedenen Formen von Gewalt, Unterdrückung (CGS 7.8.2025) und Diskriminierung ausgesetzt (DFAT 23.7.2025). Frauen und Mädchen sind in vielen Lebensbereichen benachteiligt (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024). Dies kommt besonders deutlich außerhalb der Städte zum Tragen (AA 16.8.2024). Die bangladeschische Gesellschaft wird - je nach Quelle - als patriarchal (EUAA 8.2025; vgl. OMCT 6.5.2022, CGS 7.8.2025) bzw. religiös konservativ (DFAT 23.7.2025) oder gar frauenfeindlich geprägt, beschrieben (OMCT 6.5.2022). Männer gelten als primäre Entscheidungsträger und Ernährer, während Frauen in untergeordnete Rollen gedrängt werden (UNDP 19.9.2023; vgl. EUAA 8.2025). Seit August 2024 kommt es verstärkt zu Gewalt mit dem Ziel moralisch unerwünschtes - unislamisches - Verhalten zu bestrafen, insbesondere gegenüber Frauen (TBS News 30.1.2025; vgl. CGS 7.8.2025). So werden Frauen, oft unter dem Vorwand, "religiöse Werte" zu verteidigen, wegen "unziemlicher" Kleidung belästigt und sind Demütigungen, Einschüchterungen sowie öffentlicher Bloßstellung ausgesetzt (CGS 9.10.2025). Dies erfolgt einerseits durch einzelne Personen (TBS News 9.3.2025a) und andererseits durch Gruppen von Ortsansässigen oder Madrasa-Schülern [Anm.: Schüler einer Islamschule] (TBS News 30.1.2025). Darüber hinaus gibt es auch organisierte Gruppierungen wie die selbst ernannten "Tawidi Janata", die sich als "bewusste muslimische Bürger" bezeichnen (CGS 7.8.2025; vgl. TBS News 9.3.2025b). Dabei handelt es sich um eine religiös motivierte Gruppe, die im Namen der islamischen Einheit und zur Verteidigung islamischer Werte mobilisiert (CGS 7.8.2025). Gesellschaftliche Haltung gegenüber Frauen: In Bangladesch sind Frauen und Mädchen seit langem verschiedenen Formen von Gewalt, Unterdrückung (CGS 7.8.2025) und Diskriminierung ausgesetzt (DFAT 23.7.2025). Frauen und Mädchen sind in vielen Lebensbereichen benachteiligt (DFAT 23.7.2025; vergleiche AA 16.8.2024). Dies kommt besonders deutlich außerhalb der Städte zum Tragen (AA 16.8.2024). Die bangladeschische Gesellschaft wird - je nach Quelle - als patriarchal (EUAA 8.2025; vergleiche OMCT 6.5.2022, CGS 7.8.2025) bzw. religiös konservativ (DFAT 23.7.2025) oder gar frauenfeindlich geprägt, beschrieben (OMCT 6.5.2022). Männer gelten als primäre Entscheidungsträger und Ernährer, während Frauen in untergeordnete Rollen gedrängt werden (UNDP 19.9.2023; vergleiche EUAA 8.2025). Seit August 2024 kommt es verstärkt zu Gewalt mit dem Ziel moralisch unerwünschtes - unislamisches - Verhalten zu bestrafen, insbesondere gegenüber Frauen (TBS News 30.1.2025; vergleiche CGS 7.8.2025). So werden Frauen, oft unter dem Vorwand, "religiöse Werte" zu verteidigen, wegen "unziemlicher" Kleidung belästigt und sind Demütigungen, Einschüchterungen sowie öffentlicher Bloßstellung ausgesetzt (CGS 9.10.2025). Dies erfolgt einerseits durch einzelne Personen (TBS News 9.3.2025a) und andererseits durch Gruppen von Ortsansässigen oder Madrasa-Schülern [Anm.: Schüler einer Islamschule] (TBS News 30.1.2025). Darüber hinaus gibt es auch organisierte Gruppierungen wie die selbst ernannten "Tawidi Janata", die sich als "bewusste muslimische Bürger" bezeichnen (CGS 7.8.2025; vergleiche TBS News 9.3.2025b). Dabei handelt es sich um eine religiös motivierte Gruppe, die im Namen der islamischen Einheit und zur Verteidigung islamischer Werte mobilisiert (CGS 7.8.2025). Gewalt gegen Frauen - sexuelle und häusliche Gewalt: Gewalt gegen Frauen ist in Bangladesch ein weitverbreitetes Problem (EUAA 8.2025; vgl. UN-BANG 4.2024, DFAT 23.7.2025). Es gibt Berichte über weitverbreitete häusliche Gewalt (EUAA 8.2025; vgl. DAST 4.3.2025, BBS 27.2.2025). Laut einer aktuellen Erhebung des bangladeschischen Statistikamts (Bangladesh Bureau of Statistics, BBS) aus dem Jahr 2024 sind rund 76 % der jemals verheirateten Frauen im Laufe ihres Lebens und etwa 49 % in den letzten 12 Monaten mit verschiedenen Formen von Gewalt konfrontiert. Dazu zählen körperliche, sexuelle, emotionale, kontrollierende oder wirtschaftliche Gewalt (BBS 27.2.2025). Überlebende häuslicher Gewalt erhalten nur wenig Hilfe von staatlichen Unterkünften oder Unterstützungsprogrammen (FH 26.2.2025).Gewalt gegen Frauen - sexuelle und häusliche Gewalt: Gewalt gegen Frauen ist in Bangladesch ein weitverbreitetes Problem (EUAA 8.2025; vergleiche UN-BANG 4.2024, DFAT 23.7.2025). Es gibt Berichte über weitverbreitete häusliche Gewalt (EUAA 8.2025; vergleiche DAST 4.3.2025, BBS 27.2.2025). Laut einer aktuellen Erhebung des bangladeschischen Statistikamts (Bangladesh Bureau of Statistics, BBS) aus dem Jahr 2024 sind rund 76 % der jemals verheirateten Frauen im Laufe ihres Lebens und etwa 49 % in den letzten 12 Monaten mit verschiedenen Formen von Gewalt konfrontiert. Dazu zählen körperliche, sexuelle, emotionale, kontrollierende oder wirtschaftliche Gewalt (BBS 27.2.2025). Überlebende häuslicher Gewalt erhalten nur wenig Hilfe von staatlichen Unterkünften oder Unterstützungsprogrammen (FH 26.2.2025). Vergewaltigungen und sexuelle Übergriffe kommen häufig vor (DFAT 23.7.2025), darunter auch Gruppenvergewaltigungen von Frauen und Mädchen (ODHIKAR 10.2.2025). Darüber hinaus gibt es Berichte über sexuelle Belästigungen im öffentlichen Raum und am Arbeitsplatz (EUAA 8.2025; vgl. FH 26.2.2025, OFPRA 24.4.2024). Auch an Ausbildungsplätzen, wie Schule und Universitäten wird von sexueller Belästigung, mitunter schweren Übergriffen, berichtet, die auch zu Ausbildungsabbrüchen führen (DFAT 23.7.2025). Zudem gibt es weiterhin Berichte über Säureangriffe (EUAA 8.2025; vgl. TBS News 25.5.2024, FH 26.2.2025), obwohl diese in den letzten Jahrzehnten deutlich zurückgegangen sind (EUAA 8.2025; vgl. TBS News 25.5.2024). Die NGO Ain o Salish Kendra (ASK) registrierte 14 Fälle von Säureangriffen für das Jahr 2024 (ASK 31.12.2024c). Im Zeitraum von Jänner bis Juli 2025 waren es laut ASK 7 Angriffe (ASK 13.8.2025b).Vergewaltigungen und sexuelle Übergriffe kommen häufig vor (DFAT 23.7.2025), darunter auch Gruppenvergewaltigungen von Frauen und Mädchen (ODHIKAR 10.2.2025). Darüber hinaus gibt es Berichte über sexuelle Belästigungen im öffentlichen Raum und am Arbeitsplatz (EUAA 8.2025; vergleiche FH 26.2.2025, OFPRA 24.4.2024). Auch an Ausbildungsplätzen, wie Schule und Universitäten wird von sexueller Belästigung, mitunter schweren Übergriffen, berichtet, die auch zu Ausbildungsabbrüchen führen (DFAT 23.7.2025). Zudem gibt es weiterhin Berichte über Säureangriffe (EUAA 8.2025; vergleiche TBS News 25.5.2024, FH 26.2.2025), obwohl diese in den letzten Jahrzehnten deutlich zurückgegangen sind (EUAA 8.2025; vergleiche TBS News 25.5.2024). Die NGO Ain o Salish Kendra (ASK) registrierte 14 Fälle von Säureangriffen für das Jahr 2024 (ASK 31.12.2024c). Im Zeitraum von Jänner bis Juli 2025 waren es laut ASK 7 Angriffe (ASK 13.8.2025b). Auch Zwangsheirat (EUAA 8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) und Gewalt im Zusammenhang mit der Mitgift sind bekannt (ASK 31.12.2024d). Dabei kommt es vor, dass eine Mitgift unter Zwang verlangt wird, obwohl das Verschenken oder Annehmen einer Mitgift eine Straftat ist (FH 26.2.2025). ASK berichtet für das Jahr 2024 insgesamt 77 Fälle von Gewalt im Zusammenhang mit einer Mitgift, davon wurden 52 Fälle angezeigt. In 36 Fällen starben die Frauen an den Folgen der Gewalt und 7 begingen Selbstmord (ASK 31.12.2024d). Im Zeitraum von Januar bis Juli 2025 wurden durch ASK insgesamt 51 Fälle verzeichnet, wobei 25 dieser Fälle mit Todesfolge endeten (ASK 13.8.2025c).Auch Zwangsheirat (EUAA 8.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024) und Gewalt im Zusammenhang mit der Mitgift sind bekannt (ASK 31.12.2024d). Dabei kommt es vor, dass eine Mitgift unter Zwang verlangt wird, obwohl das Verschenken oder Annehmen einer Mitgift eine Straftat ist (FH 26.2.2025). ASK berichtet für das Jahr 2024 insgesamt 77 Fälle von Gewalt im Zusammenhang mit einer Mitgift, davon wurden 52 Fälle angezeigt. In 36 Fällen starben die Frauen an den Folgen der Gewalt und 7 begingen Selbstmord (ASK 31.12.2024d). Im Zeitraum von Januar bis Juli 2025 wurden durch ASK insgesamt 51 Fälle verzeichnet, wobei 25 dieser Fälle mit Todesfolge endeten (ASK 13.8.2025c). Rechtlicher Rahmen beim Straftatbestand Vergewaltigung: In Bangladesch wird der Rechtsrahmen für Vergewaltigung in erster Linie durch das Gesetz zur Verhinderung der Unterdrückung von Frauen und Kindern (Women and Children Repression Prevention Act 2000, WCRPA) und dem Strafgesetz (Penal Code 1860) geregelt (DAST 14.3.2025). Gemäß bangladeschischem Strafgesetz aus dem Jahr 1860 wird "Vergewaltigung" definiert, als „Geschlechtsverkehr zwischen einem Mann und einer Frau“, der gegen den Willen der Frau, ohne ihre Einwilligung, mit ihrer Einwilligung aus Angst vor Tod oder Verletzung, unter Vortäuschung einer Ehe oder Vortäuschung man sei der Ehemann stattfindet oder wenn sie unter 14 Jahre alt ist, unabhängig ob eine Einwilligung vorliegt (BDLAWS 6.10.1860). Im Jahr 2020 führte die Regierung die Todesstrafe für Vergewaltigung ein, als Reaktion auf große Proteste nach einer Reihe von aufsehenerregenden Fällen von Vergewaltigung und sexuellen Übergriffen (FH 26.2.2025). Zu diesem Zweck erfolgte 2020 eine Anpassung des WCRPA. In Abschnitt 9 dieses Gesetzes wird die Strafe für Vergewaltigung festgelegt, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Fällen von Gruppenvergewaltigung, Vergewaltigung in Gewahrsam oder Tod des Opfers liegt (DAST 14.3.2025). Gemäß der geltenden Rechtsordnung sind für den Straftatbestand der Vergewaltigung lebenslange Freiheitsstrafen oder bei Todesfolge die Todesstrafe vorgesehen (LCB 15.3.2025). Sexuelle Gewalt in der Ehe ist weit verbreitet und Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (DFAT 23.7.2025). Das Strafgesetzbuch stellt eindeutig fest, dass Geschlechtsverkehr zwischen einem Mann und seiner Ehefrau, sofern diese nicht jünger als 13 Jahre ist, keine Vergewaltigung darstellt (OGR 20.8.2025). Trotz der Gesetze haben Frauen sowie Mädchen kaum eine Möglichkeit, Schutz zu suchen oder sich wegen dieser Verbrechen vor Gericht zu schützen (HRW 16.1.2025). Die Regierung (ODHIKAR 10.2.2025) und die Strafverfolgungsbehörden (LCB 15.3.2025) setzen die Gesetze nicht wirksam durch (ODHIKAR 10.2.2025; vgl. LCB 15.3.2025). Geschlechtsspezifische Straftaten werden kaum vor Gericht verhandelt (ODHIKAR 10.2.2025). Zudem hindern soziale Phänomene, wie Rufmord und Schuldzuweisungen, viele Opfer daran Gerechtigkeit zu suchen (LCB 15.3.2025). Laut Quellen vor Ort melden viele Opfer eine Vergewaltigung nicht, weil sie entweder keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand haben, gesellschaftlich stigmatisiert sind, Angst vor Belästigungen haben oder die Vergewaltigung nicht durch medizinische Beweise belegt werden kann. Weiters wird berichtet, dass nur 3 % der Vergewaltigungsfälle zu einer Verurteilung führen (DFAT 23.7.2025). Trotz der Gesetze haben Frauen sowie Mädchen kaum eine Möglichkeit, Schutz zu suchen oder sich wegen dieser Verbrechen vor Gericht zu schützen (HRW 16.1.2025). Die Regierung (ODHIKAR 10.2.2025) und die Strafverfolgungsbehörden (LCB 15.3.2025) setzen die Gesetze nicht wirksam durch (ODHIKAR 10.2.2025; vergleiche LCB 15.3.2025). Geschlechtsspezifische Straftaten werden kaum vor Gericht verhandelt (ODHIKAR 10.2.2025). Zudem hindern soziale Phänomene, wie Rufmord und Schuldzuweisungen, viele Opfer daran Gerechtigkeit zu suchen (LCB 15.3.2025). Laut Quellen vor Ort melden viele Opfer eine Vergewaltigung nicht, weil sie entweder keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand haben, gesellschaftlich stigmatisiert sind, Angst vor Belästigungen haben oder die Vergewaltigung nicht durch medizinische Beweise belegt werden kann. Weiters wird berichtet, dass nur 3 % der Vergewaltigungsfälle zu einer Verurteilung führen (DFAT 23.7.2025). Für das Jahr 2024 gibt es Berichte über eine Zunahme von Gewalt gegen Frauen (ODHIKAR 10.2.2025). Frauen und Mädchen, die von Beginn an in den vordersten Reihen der Proteste [Anm.: von Juli und August 2024] standen, wurden von Sicherheitskräften und Anhängern der Awami-Liga (AL) angegriffen. Sie waren insbesondere sexueller Gewalt und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, einschließlich körperlicher Gewalt, Vergewaltigungsdrohungen sowie teilweise dokumentierte sexuelle Übergriffe durch AL-Anhänger. Darüber hinaus gibt es Berichte über Übergriffe, die aus Rache begangen wurden (OHCHR 12.2.2025). Auch in der aktuellen Amtszeit der Übergangsregierung hält die Gewalt gegen Frauen an (ODHIKAR 10.2.2025). Die NGO ASK registrierte für das Jahr 2024 insgesamt 401 Fälle von Vergewaltigung und Gruppenvergewaltigung (ASK 31.12.2024e) und für den Zeitraum von Jänner bis Juli 2025 492 Fälle (ASK 13.8.2025d). Derartige Zahlen werden aber als stark unterrepräsentierend eingeschätzt (DFAT 23.7.2025). Hilfe und Unterstützung bei geschlechtsspezifischer Gewalt: Das Ministerium für Frauen- und Kinderangelegenheiten führt Programme zur Reduzierung und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt durch. Dazu gehören eine rund um die Uhr besetzte nationale Hotline und zentrale Krisenzentren in mindestens einem Dutzend Krankenhäusern im ganzen Land. Diese Zentren bieten Gesundheitsversorgung, polizeiliche Unterstützung, DNA-Tests, soziale Dienste, Rechtsbeistand, Beratung und die Vermittlung von Notunterkünften an. Schätzungsweise 36 Frauenhäuser gibt es im Land, etwa die Hälfte wird von NGOs betrieben. Berichten zufolge reicht diese Zahl nicht aus, um den Bedarf zu decken. Quellen aus dem Inland berichteten, dass die Möglichkeit eines Opfers geschlechtsspezifischer Gewalt, den Wohnort zu wechseln, um einem Täter zu entkommen, von den finanziellen Mitteln und dem familiären Netzwerk des Opfers abhängen. Die Bekleidungsindustrie bietet in einigen Fällen Frauen die Möglichkeit, finanziell unabhängig zu werden, und in relativer Sicherheit zu leben (DFAT 23.7.2025). Wirtschaftliche und politische Teilnahme von Frauen: Trotz einer steigenden Erwerbsbeteiligung liegt der Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung immer noch unter 50 % (FH 26.2.2025). Laut Quellen gehen zwischen 43 % (DFAT 23.7.2025) und 48 % der Frauen im Alter von 15 bis 64 Jahren einer Erwerbstätigkeit nach (WB 7.1.2025a). Im Vergleich dazu liegt die Erwerbsquote der männlichen Bevölkerung bei 81 % (DFAT 23.7.2025) bis 83 % (WB 7.1.2025b). Die Erwerbsmöglichkeiten für Frauen haben sich in den letzten Jahren stark verbessert. So stellen sie mittlerweile ca. 65 % (AA 16.8.2024) bis 80 % der Arbeitskräfte in den Textilfabriken (AA 16.8.2024; vgl. EAF 8.10.2024). Die Arbeitsbedingungen in den Fabriken sind jedoch oftmals prekär. Oftmals bestehen zwischen den Tätigkeiten von Männern und Frauen erhebliche Gehaltsunterschiede (AA 16.8.2024). Mikrofinanzinitiativen bieten Frauen die Mittel, um Klein-Unternehmen zu gründen und finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Bis 2022 hatten 21,3 Prozent der Haushalte Einlagen bei Mikrofinanzinstituten (EAF 8.10.2024).Wirtschaftliche und politische Teilnahme von Frauen: Trotz einer steigenden Erwerbsbeteiligung liegt der Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung immer noch unter 50 % (FH 26.2.2025). Laut Quellen gehen zwischen 43 % (DFAT 23.7.2025) und 48 % der Frauen im Alter von 15 bis 64 Jahren einer Erwerbstätigkeit nach (WB 7.1.2025a). Im Vergleich dazu liegt die Erwerbsquote der männlichen Bevölkerung bei 81 % (DFAT 23.7.2025) bis 83 % (WB 7.1.2025b). Die Erwerbsmöglichkeiten für Frauen haben sich in den letzten Jahren stark verbessert. So stellen sie mittlerweile ca. 65 % (AA 16.8.2024) bis 80 % der Arbeitskräfte in den Textilfabriken (AA 16.8.2024; vergleiche EAF 8.10.2024). Die Arbeitsbedingungen in den Fabriken sind jedoch oftmals prekär. Oftmals bestehen zwischen den Tätigkeiten von Männern und Frauen erhebliche Gehaltsunterschiede (AA 16.8.2024). Mikrofinanzinitiativen bieten Frauen die Mittel, um Klein-Unternehmen zu gründen und finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Bis 2022 hatten 21,3 Prozent der Haushalte Einlagen bei Mikrofinanzinstituten (EAF 8.10.2024). Diese wirtschaftliche Teilhabe hat Frauen eine finanzielle Unabhängigkeit und größere politische Handlungsfähigkeit verschafft, wodurch sie zunehmend den Status quo in Frage stellen und ihre Rechte einfordern können (EAF 8.10.2024). Zudem können Frauen durch den Verdienst ihre Stellung in der Familie und den lokalen Gemeinschaften enorm verbessern (AA 16.8.2024). Verbesserungen in der Bildung von Frauen haben die politische Handlungsfähigkeit von Frauen gestärkt. Staatliche Programme für die Sekundar- und Oberstufenbildung von Mädchen haben zu einem starken Anstieg der Einschreibungszahlen von Frauen an Schulen und Universitäten geführt. Im Jahr 2021 machten Frauen 43 % der Universitätsstudenten in Bangladesch aus, im Jahr 2000 waren es noch 27 % (EAF 8.10.2024). In der Praxis sind Frauen und Mädchen in der Gesellschaft weiterhin stark benachteiligt (AA 16.8.2024; vgl. FH 26.2.2025). Dies kommt besonders deutlich außerhalb der Städte zum Tragen (AA 16.8.2024).Diese wirtschaftliche Teilhabe hat Frauen eine finanzielle Unabhängigkeit und größere politische Handlungsfähigkeit verschafft, wodurch sie zunehmend den Status quo in Frage stellen und ihre Rechte einfordern können (EAF 8.10.2024). Zudem können Frauen durch den Verdienst ihre Stellung in der Familie und den lokalen Gemeinschaften enorm verbessern (AA 16.8.2024). Verbesserungen in der Bildung von Frauen haben die politische Handlungsfähigkeit von Frauen gestärkt. Staatliche Programme für die Sekundar- und Oberstufenbildung von Mädchen haben zu einem starken Anstieg der Einschreibungszahlen von Frauen an Schulen und Universitäten geführt. Im Jahr 2021 machten Frauen 43 % der Universitätsstudenten in Bangladesch aus, im Jahr 2000 waren es noch 27 % (EAF 8.10.2024). In der Praxis sind Frauen und Mädchen in der Gesellschaft weiterhin stark benachteiligt (AA 16.8.2024; vergleiche FH 26.2.2025). Dies kommt besonders deutlich außerhalb der Städte zum Tragen (AA 16.8.2024). Im nationalen Parlament sind 50 der 350 Sitze für Frauen reserviert (AA 16.8.2024; vgl. FH 26.2.2025). Obwohl Frauen die beiden wichtigsten Parteien anführen, begrenzt die gesellschaftliche Diskriminierung die Teilhabe von Frauen in der Politik in der Praxis. Frauen sind oft mit dem gesellschaftlichen Druck konfrontiert, sich von der Politik fernzuhalten bzw. werden oft in die weniger einflussreichen Frauenverbände ihrer Parteien verwiesen (FH 26.2.2025).Im nationalen Parlament sind 50 der 350 Sitze für Frauen reserviert (AA 16.8.2024; vergleiche FH 26.2.2025). Obwohl Frauen die beiden wichtigsten Parteien anführen, begrenzt die gesellschaftliche Diskriminierung die Teilhabe von Frauen in der Politik in der Praxis. Frauen sind oft mit dem gesellschaftlichen Druck konfrontiert, sich von der Politik fernzuhalten bzw. werden oft in die weniger einflussreichen Frauenverbände ihrer Parteien verwiesen (FH 26.2.2025). Menschenhandel: Seit Anfang der 1990er Jahren haben über 1,2 Millionen Bangladescherinnen Arbeit im Ausland gesucht, Saudi-Arabien ist dabei die Top-Destination, gefolgt von anderen Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, wie Qatar und den Vereinigten Arabischen Emirate. In den letzten sechs Jahren kehrten 67.199 Wanderarbeiterinnen nach Bangladesch zurück, die im Ausland sexuellen und körperlichen Missbrauch erlitten hatten (DAST 8.5.2025) oder zur Prostitution gezwungen wurden (J&C 23.5.2024). (DAST 8.5.2025). Eine Studie aus dem Jahr 2022 ergab, dass viele zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden waren, Stigma und Vorwürfe von ihren Familien und Mitgliedern ihrer Gemeinschaft erfahren (EUAA 8.2025; vgl. J&C 23.5.2024). Die NGO Justice and Care unterstützt einige dieser Rückkehrerinnen beim Wiederaufbau ihres Lebens in Bangladesch (J&C 23.5.2024).Menschenhandel: Seit Anfang der 1990er Jahren haben über 1,2 Millionen Bangladescherinnen Arbeit im Ausland gesucht, Saudi-Arabien ist dabei die Top-Destination, gefolgt von anderen Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, wie Qatar und den Vereinigten Arabischen Emirate. In den letzten sechs Jahren kehrten 67.199 Wanderarbeiterinnen nach Bangladesch zurück, die im Ausland sexuellen und körperlichen Missbrauch erlitten hatten (DAST 8.5.2025) oder zur Prostitution gezwungen wurden (J&C 23.5.2024). (DAST 8.5.2025). Eine Studie aus dem Jahr 2022 ergab, dass viele zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden waren, Stigma und Vorwürfe von ihren Familien und Mitgliedern ihrer Gemeinschaft erfahren (EUAA 8.2025; vergleiche J&C 23.5.2024). Die NGO Justice and Care unterstützt einige dieser Rückkehrerinnen beim Wiederaufbau ihres Lebens in Bangladesch (J&C 23.5.2024). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch ASK - Ain o Salish Kendra (ASK) (13.8.2025b): Violence Against Women Acid Attacks Jan-Jul 2025 ASK - Ain o Salish Kendra (ASK) (13.8.2025c): Violence Against Women (Dowry related violence) Jan-Jul 2025 ASK - Ain o Salish Kendra (ASK) (13.8.2025d): Violence Against Women- Rape Jan-Jul 2025 ASK - Ain o Salish Kendra (ASK) (31.12.2024c): Violence Against Women Acid Attacks Jan-Dec 2024 ASK - Ain o Salish Kendra (ASK) (31.12.2024d): Violence Against Women (Dowry related violence) Jan-Dec 2024 ASK - Ain o Salish Kendra (ASK) (31.12.2024e): Violence Against Women -Rape Jan-Dec 2024 BBS - Bangladesh Bureau of Statistics (27.2.2025): Key Findings of Violence Against Women Survey Bangladesh 2024 BDLAWS - Laws of Bangladesh - Government of the People's Republic of Bangladesh [Bangladesch] (6.10.1860): The Penal Code, 1860, Section
- Rape CGS - Centre for Governance Studies (9.10.2025): The Rise of the Far Right: Moral Policing and Populist Peril in Post-Authoritarian Bangladesh CGS - Centre for Governance Studies (7.8.2025): Between Revolution and Resistance: The Rise of Moral Policing and Violence Against Women in Bangladesh DAST - Daily Star, The (8.5.2025): BRAC report on migrant workers: Abused, 67,199 women returned in 6 years DAST - Daily Star, The (14.3.2025): A comprehensive legal approach to the crime of rape DAST - Daily Star, The (4.3.2025): The harsh reality of domestic abuse in Bangladesh DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh EAF - East Asia Forum (8.10.2024): Women get to work in Bangladesh EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus EUAA - European Union Agency for Asylum (7.2024): Country of Origin Information Report - Bangladesh: Country Focus FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Bangladesh HRW - Human Rights Watch (5.5.2025): Bangladeshi Women’s Rights Opposed by Hardline Religious Groups HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Bangladesh J&C - Justice and Care (23.5.2024): Modern slavery survivor was ostracised in society after walking free LCB - Lawyers Club Bangladesh (15.3.2025): Rape in Bangladesh: Legal Framework, Social stigma and the Imperative for Psychological Support ODHIKAR - ODHIKAR (10.2.2025): Bangladesh Annual Human Rights Report 2024 OFPRA - Amt zum Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen [Frankreich] (24.4.2024): Rapport de mission enRépublique populaire du Bangladesh OGR - Open Global Rights (20.8.2025): Rethinking rape laws in Bangladesh: A step towards gender-inclusive justice? OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (12.2.2025): Human Rights Violations and Abuses related to the Protests of July and August 2024 in Bangladesh OMCT - World Organisation Against Torture (6.5.2022): WOMEN BREAK T H E S I L E N C E GENDER-BASED TORTURE IN ASIA OMCT - World Organisation Against Torture (6.5.2022): WOMEN BREAK T H E S römisch eins L E N C E GENDER-BASED TORTURE IN ASIA TBS News - Business Standard, The (9.3.2025a): Why don’t women in Bangladesh feel safe in 2025? TBS News - Business Standard, The (9.3.2025b): Unmasking the ’Tawhidi Janata’: Faces behind it TBS News - Business Standard, The (30.1.2025): What can be done to tackle the new dawn of moral policing? TBS News - Business Standard, The (25.5.2024): Triumph over terror: How Bangladesh came together to end acid violence UN-BANG - United Nations Bangladesh (4.2024): Gender Equality Brief UNDP - United Nations Development Programme (19.9.2023): Over 99 percent of Bangladeshis hold at least one bias against women USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (7.2025): Bangladesh Factsheet USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh WB - Weltbank (7.1.2025a): World Bank Open Data: Labor force participation rate, female (% of female population ages 15-64) (modeled ILO estimate) - , Bangladesh WB - Weltbank (7.1.2025b): World Bank Open Data: Labor force participation rate, male (% of male population ages 15-64) (modeled ILO estimate) - , Bangladesh
- Sexuelle Orientierung und Genderidentität (SOGI) Einvernehmliche homosexuelle Handlungen sind kriminalisiert (EUAA 8.2025; vgl. HRW 16.1.2025) und stehen gemäß § 377 Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025). Die Strafen reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 16.1.2025; vgl. EUAA 8.2025). Auch Geldstrafen sind möglich (EUAA 8.2025). Laut verschiedenen Quellen kam die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots unter der vorigen Regierung [Anm.: Awami-Liga Regierung] tatsächlich nur selten zur Anwendung (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024, EUAA 8.2025). Die Anwendung des § 377 Strafgesetzbuch wurde oft angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 16.8.2024). So berichten Mitglieder sexueller Minderheiten, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als sexuelle Minderheit wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 23.4.2024). Gleichzeitig werden auch Gesetze gegen Pornografie, Drogen- oder Alkoholdelikte sowie Beschränkungen bei der Lizenzierung von Veranstaltungsorten häufig gegen sexuelle Minderheiten und deren Veranstaltungsorte eingesetzt (DFAT 23.7.2025).Einvernehmliche homosexuelle Handlungen sind kriminalisiert (EUAA 8.2025; vergleiche HRW 16.1.2025) und stehen gemäß Paragraph 377, Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 16.8.2024; vergleiche DFAT 23.7.2025). Die Strafen reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 16.1.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Auch Geldstrafen sind möglich (EUAA 8.2025). Laut verschiedenen Quellen kam die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots unter der vorigen Regierung [Anm.: Awami-Liga Regierung] tatsächlich nur selten zur Anwendung (FH 26.2.2025; vergleiche AA 16.8.2024, EUAA 8.2025). Die Anwendung des Paragraph 377, Strafgesetzbuch wurde oft angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 16.8.2024). So berichten Mitglieder sexueller Minderheiten, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als sexuelle Minderheit wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 23.4.2024). Gleichzeitig werden auch Gesetze gegen Pornografie, Drogen- oder Alkoholdelikte sowie Beschränkungen bei der Lizenzierung von Veranstaltungsorten häufig gegen sexuelle Minderheiten und deren Veranstaltungsorte eingesetzt (DFAT 23.7.2025). Gesellschaftliche Haltung: Sexualität ist in Bangladesch mit einem Stigma behaftet und Homosexualität stößt auf gesellschaftliche Missbilligung, die tief verwurzelt ist und durch das Rechtssystem, gesellschaftliche Normen und religiöse Überzeugungen verstärkt wird (EUAA 8.2025). Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber sexuellen Minderheiten in Bangladesch ist sehr konservativ. Nur sehr wenige homosexuelle bzw. bisexuelle Männer und Frauen offenbaren ihre sexuelle Orientierung. Hijras werden zwar stärker akzeptiert, sind aber aufgrund ihrer größeren Sichtbarkeit anfälliger für Missbrauch [weitere Informationen siehe Unterkapitel Drittes Geschlecht - Hijras] (DFAT 23.7.2025). Im Gleichstellungsindex von Equaldex, der den Status der Rechte, Gesetze und Freiheiten von sexuellen Minderheiten sowie die öffentliche Einstellung gegenüber diesen bewertet, belegte Bangladesch im Jahr 2025 den
- Platz von 197 Ländern (Equaldex o.D.). Ein Bericht des International Republican Institute, einer amerikanischen Nonprofit Organisation, aus dem Jahr 2021 stellte fest, dass sexuelle Minderheiten in Bangladesch weitverbreitete Erfahrungen mit Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt machen. 45 % der Befragten gaben an, täglich oder wöchentlich „Diskriminierung, Gewalt oder Belästigung“ ausgesetzt zu sein. Die Mehrheit berichtete von Diskriminierung im Gesundheitswesen, im Bildungswesen und am Arbeitsplatz. Die Hälfte sagte, sie habe ihre sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität vor ihrer Familie geheim gehalten (DFAT 23.7.2025; vgl. IRI 2021).Im Gleichstellungsindex von Equaldex, der den Status der Rechte, Gesetze und Freiheiten von sexuellen Minderheiten sowie die öffentliche Einstellung gegenüber diesen bewertet, belegte Bangladesch im Jahr 2025 den
- Platz von 197 Ländern (Equaldex o.D.). Ein Bericht des International Republican Institute, einer amerikanischen Nonprofit Organisation, aus dem Jahr 2021 stellte fest, dass sexuelle Minderheiten in Bangladesch weitverbreitete Erfahrungen mit Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt machen. 45 % der Befragten gaben an, täglich oder wöchentlich „Diskriminierung, Gewalt oder Belästigung“ ausgesetzt zu sein. Die Mehrheit berichtete von Diskriminierung im Gesundheitswesen, im Bildungswesen und am Arbeitsplatz. Die Hälfte sagte, sie habe ihre sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität vor ihrer Familie geheim gehalten (DFAT 23.7.2025; vergleiche IRI 2021). Lokale Quellen berichten, dass Mitglieder sexueller Minderheiten manchmal von ihren Eltern aus dem Elternhaus vertrieben werden. In anderen Fällen üben Eltern Druck auf LGBTQ-Kinder aus, heterosexuelle Ehen zu akzeptieren, oder sperren sie ein, um die Familie nicht zu „entehren“. Viele Angehörige sexueller Minderheiten erleben Mobbing in der Schule, was zu hohen Abbruchquoten führt. Nur sehr wenige offen lebende Angehörige sexueller Minderheiten besuchen eine Universität. Diejenigen, die es tun, werden von Kommilitonen und Lehrkräften gemobbt (DFAT 23.7.2025). Es gibt Berichte, dass sogenannte Konversionstherapien weit verbreitet sind (EUAA 8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).Lokale Quellen berichten, dass Mitglieder sexueller Minderheiten manchmal von ihren Eltern aus dem Elternhaus vertrieben werden. In anderen Fällen üben Eltern Druck auf LGBTQ-Kinder aus, heterosexuelle Ehen zu akzeptieren, oder sperren sie ein, um die Familie nicht zu „entehren“. Viele Angehörige sexueller Minderheiten erleben Mobbing in der Schule, was zu hohen Abbruchquoten führt. Nur sehr wenige offen lebende Angehörige sexueller Minderheiten besuchen eine Universität. Diejenigen, die es tun, werden von Kommilitonen und Lehrkräften gemobbt (DFAT 23.7.2025). Es gibt Berichte, dass sogenannte Konversionstherapien weit verbreitet sind (EUAA 8.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Für Transgender-Personen sind einige rechtliche Anerkennungen vorhanden, jedoch werden sie in der Praxis stark diskriminiert (FH 26.2.2025). Lokale Quellen berichten, dass homosexuelle Frauen und Transgender-Männer in Bangladesch deutlich weniger sichtbar sind als homosexuelle Männer und Transgender-Frauen, was teilweise auf strenge kulturelle Normen für Frauen zurückzuführen ist. Nach Angaben von lokalen Quellen können Transgender-Männer höheren Sicherheitsrisiken ausgesetzt sein, wenn ihre Transgender-Identität preisgegeben wird (DFAT 23.7.2025). Als Reaktion auf die weitverbreitete Diskriminierung von Mitgliedern sexueller Minderheiten und die Ermordung zweier wichtiger Aktivisten im Jahr 2016 hat sich der LGBTQ-Aktivismus in Bangladesch fast vollständig ins Internet verlagert (FH 16.10.2024). Auch die Dhaka Pride findet [Anm.: seit ihrem Bestehen] aufgrund der rechtlichen und sozialen Hindernisse für die LGBTQ-Community in Bangladesch ausschließlich online statt (InBa o.D.). Lokale Quellen berichten, das Attentat von 2016 habe weiterhin eine abschreckende Wirkung auf die Interessenvertretung und die öffentliche Diskussion von Themen mit Bezug auf sexuelle Minderheiten (DFAT 23.7.2025). Durch religiöse Fundamentalisten kommt es zu Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen, die öffentlich über LGBTQ-Rechte sprechen. Ebenso wird die Arbeit von NGOs im Bereich der Rechte sexueller Minderheiten durch Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen beeinträchtigt (FH 26.2.2025). Gleichzeitig herrscht auch aufgrund der vagen Formulierungen im Digital Security Act (DSA) und Cyber Security Act (CSA) ein Klima der Selbstzensur, wodurch Reporter und Redakteure bei der Berichterstattung mit Bezug auf sexuelle Minderheiten übermäßig vorsichtig sind. Außerdem führen Fehl- und Desinformationen auf Social-Media-Platformen dazu, dass Mitglieder sexueller Minderheiten im realen Leben Opfer von Gewalt werden (FH 16.10.2024). Situation nach dem politischen Umbruch: Der politische Umbruch im Jahr 2024 [Anm.: Informationen zu den Ereignissen im Jahr 2024 finden sich im Kapitel Politische Lage] wirkt sich auch auf die LGBTQ-Community aus (InBa 2.2025; vgl. EUAA 8.2025). So hat sich seit dem Regierungswechsel die Situation für Angehörige sexueller Minderheiten und LGBTQ-Aktivisten verschlechtert (HRW 16.1.2025; vgl. DFAT 23.7.2025, EUAA 8.2025). Obwohl LGBTQ-Themen selbst nicht im Mittelpunkt der Proteste von 2024 standen (ILGA Asia 10.10.2024), sehen sich viele LGBTQ-Aktivisten in Bangladesch nun vertärkt Drohungen und Diskriminierung ausgesetzt, aber auch die Community selbst einer steigenden Gefahr von Gewalt (InBa 2.2025; vgl. Washington Blade 9.8.2024, ILGA Asia 10.10.2024, DFAT 23.7.2025). Zudem werden Bedenken hinsichtlich der engen Zusammenarbeit der Übergangsregierung mit LGBTQ-feindlichen rechtsextremen Parteien und dem Aufstieg rechtsgerichteter islamischer und LGBTQ-feindlicher Parteien (z. B. Jamaat-e-Islami) geäußert (ILGA Asia 10.10.2024; vgl. EUAA 8.2025, DFAT 23.7.2025). In der Folge kam es zu einer Zunahme von Schikanen und einer "Sündenbockmentalität" gegenüber sexuellen Minderheiten (InBa 2.2025; vgl. EUAA 8.2025). Die Fortschritte bei der Inklusion von Transgender-Personen unter der inzwischen abgesetzten Regierung werden als gefährdet betrachtet (InBa 2.2025; vgl. Washington Blade 9.8.2024, ILGA Asia 10.10.2024).Situation nach dem politischen Umbruch: Der politische Umbruch im Jahr 2024 [Anm.: Informationen zu den Ereignissen im Jahr 2024 finden sich im Kapitel Politische Lage] wirkt sich auch auf die LGBTQ-Community aus (InBa 2.2025; vergleiche EUAA 8.2025). So hat sich seit dem Regierungswechsel die Situation für Angehörige sexueller Minderheiten und LGBTQ-Aktivisten verschlechtert (HRW 16.1.2025; vergleiche DFAT 23.7.2025, EUAA 8.2025). Obwohl LGBTQ-Themen selbst nicht im Mittelpunkt der Proteste von 2024 standen (ILGA Asia 10.10.2024), sehen sich viele LGBTQ-Aktivisten in Bangladesch nun vertärkt Drohungen und Diskriminierung ausgesetzt, aber auch die Community selbst einer steigenden Gefahr von Gewalt (InBa 2.2025; vergleiche Washington Blade 9.8.2024, ILGA Asia 10.10.2024, DFAT 23.7.2025). Zudem werden Bedenken hinsichtlich der engen Zusammenarbeit der Übergangsregierung mit LGBTQ-feindlichen rechtsextremen Parteien und dem Aufstieg rechtsgerichteter islamischer und LGBTQ-feindlicher Parteien (z. B. Jamaat-e-Islami) geäußert (ILGA Asia 10.10.2024; vergleiche EUAA 8.2025, DFAT 23.7.2025). In der Folge kam es zu einer Zunahme von Schikanen und einer "Sündenbockmentalität" gegenüber sexuellen Minderheiten (InBa 2.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Die Fortschritte bei der Inklusion von Transgender-Personen unter der inzwischen abgesetzten Regierung werden als gefährdet betrachtet (InBa 2.2025; vergleiche Washington Blade 9.8.2024, ILGA Asia 10.10.2024). Auch die Fälle von Online-Belästigung haben signifikant zugenommen, doch Angst, Stigmatisierung oder mangelndes Vertrauen in die verfügbaren Unterstützungsmechanismen werden als Gründe dafür genannt, Fälle nicht zu melden (UN Women 2024; auch zit. in EUAA 8.2025). Im August 2024 kam es an einigen Bildungseinrichtungen zu Protesten und Vorwürfen von Studenten gegen vermeintlich männliche homosexuelle Lehrkräfte und Professoren, die daraufhin suspendiert wurden und ein Unterrichtsverbot bekamen (EUAA 8.2025; vgl. E76C 28.10.2024, E76C 4.11.2024). Auch die Fälle von Online-Belästigung haben signifikant zugenommen, doch Angst, Stigmatisierung oder mangelndes Vertrauen in die verfügbaren Unterstützungsmechanismen werden als Gründe dafür genannt, Fälle nicht zu melden (UN Women 2024; auch zit. in EUAA 8.2025). Im August 2024 kam es an einigen Bildungseinrichtungen zu Protesten und Vorwürfen von Studenten gegen vermeintlich männliche homosexuelle Lehrkräfte und Professoren, die daraufhin suspendiert wurden und ein Unterrichtsverbot bekamen (EUAA 8.2025; vergleiche E76C 28.10.2024, E76C 4.11.2024). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh E76C - Erasing 76 Crimes (4.11.2024): Bangladesh school principal fired for being gay E76C - Erasing 76 Crimes (28.10.2024): Academic in Bangladesh barred from teaching in response to anti-gay protesters Equaldex - Equaldex (o.D.): LGBT Rights in Bangladesh EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Bangladesh FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Bangladesh HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Bangladesh ILGA Asia - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans, and Intersex Association – Asia (10.10.2024): Bangladesh: Student Protests, Government Transition, and Implications for LGBTIQ Communities InBa - Inclusive Bangladesh (o.D.): Dhaka Pride InBa - Inclusive Bangladesh (2.2025): Annual Report 2024 on Human Rights Violations against LGBTIQ+ People in Bangladesh IRI - International Republican Institute
(2021): Understanding the Lives of Bangladesh's LGBTI Community UN Women - United Nations Entity for Gender Equality and the Empowerment of Women
(2024): Gender Analysis Bangladesh (July - December 2024): Impact of the Civil Unrest on Women and Marginalised Groups USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh Washington Blade - Washington Blade - America's LGBTQ News Source (9.8.2024): Bangladesh political turmoil has forced LGBTQ people into hiding
- Wirtschaft und Arbeitsmarkt Wirtschaft: Anhaltendes Wirtschaftswachstum verwandelte Bangladesch von einem der ärmsten Länder der Welt im Jahr 1971 in ein Land mit niedrigem mittlerem Einkommen ab dem Jahr 2015 (DFAT 23.7.2025; vgl. WB 17.10.2024, EUAA 8.2025). Im Jahr 2024 betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Landes 451,1 Mrd. USD [ca. 390.41 Mrd. EUR] und das BIP pro Kopf laut Quellen zwischen 2.622 USD [ca. 2.270 EUR] (WKO 4.2025) und ca. 2.800 USD [ca. 2.446 EUR] (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Indikatoren der menschlichen Entwicklung wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit, durchschnittliche Bildungsdauer (DFAT 23.7.2025), Alphabetisierungsrate und Zugang zu Elektrizität haben sich verbessert (WB 17.10.2024).Wirtschaft: Anhaltendes Wirtschaftswachstum verwandelte Bangladesch von einem der ärmsten Länder der Welt im Jahr 1971 in ein Land mit niedrigem mittlerem Einkommen ab dem Jahr 2015 (DFAT 23.7.2025; vergleiche WB 17.10.2024, EUAA 8.2025). Im Jahr 2024 betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Landes 451,1 Mrd. USD [ca. 390.41 Mrd. EUR] und das BIP pro Kopf laut Quellen zwischen 2.622 USD [ca. 2.270 EUR] (WKO 4.2025) und ca. 2.800 USD [ca. 2.446 EUR] (DFAT 23.7.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Indikatoren der menschlichen Entwicklung wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit, durchschnittliche Bildungsdauer (DFAT 23.7.2025), Alphabetisierungsrate und Zugang zu Elektrizität haben sich verbessert (WB 17.10.2024). Derzeit befindet sich Bangladesch in einer Phase des wirtschaftlichen und politischen Übergangs. In den Jahren 2023 und 2024 kam es zu einem langsameren Wirtschaftswachstum und schlechteren Arbeitsmarktbedingungen (WB 4.2025). Einer vorläufigen Schätzung des Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) zufolge betrug das Wirtschaftswachstum im Geschäftsjahr 2024-2025 3,97 % (EUAA 8.2025; vgl. TBS News 27.5.2025). Im Jahr 2023 waren es noch 5,8 % (WKO 4.2025). Für das Geschäftsjahr 2025-2026 wird ein Wachstum von 6,5 % prognostiziert (DFAT 23.7.2025).Derzeit befindet sich Bangladesch in einer Phase des wirtschaftlichen und politischen Übergangs. In den Jahren 2023 und 2024 kam es zu einem langsameren Wirtschaftswachstum und schlechteren Arbeitsmarktbedingungen (WB 4.2025). Einer vorläufigen Schätzung des Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) zufolge betrug das Wirtschaftswachstum im Geschäftsjahr 2024-2025 3,97 % (EUAA 8.2025; vergleiche TBS News 27.5.2025). Im Jahr 2023 waren es noch 5,8 % (WKO 4.2025). Für das Geschäftsjahr 2025-2026 wird ein Wachstum von 6,5 % prognostiziert (DFAT 23.7.2025). Durch die instabile Lage im Land während des Aufstandes im Juli und August 2024 kam zu einer Beeinträchtigung der Geschäftsbetriebe durch die Proteste, Bewegungseinschränkungen und Internetabschaltungen (EUAA 8.2025). Die Inflation betrug im Jahr 2024 9,7 % (WKO 4.2025) bis 9,89 % (EUAA 8.2025) und wird für das Jahr 2025 auf 10,0 % (WKO 4.2025) bis 10,2 % prognostiziert (ADB 4.2025). Private und öffentliche Investitionen sind ins Stocken geraten, und das industrielle Wachstum hat sich abgeschwächt (WB 4.2025). Die Übergangsregierung unter Dr. Mohammad Yunus hat verschiedene Maßnahmen zur Stabilisierung des Bankensektors und der Gesamtwirtschaft ergriffen sowie verschiedene Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen eingerichtet. Die von diesen Ausschüssen vorgeschlagenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt [Anm.: Stand April 2025] (WB 4.2025). Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) sieht eine Stabilisierung der Wirtschaft nach den Störungen durch die Monsunrevolution 2024 sowie den Rückgängen bei privaten und öffentlichen Investitionen (DFAT 23.7.2025). Die Wirtschaft steht allerdings weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, darunter die hohe Inflation, Anfälligkeiten im Finanzsektor (WB 4.2025; vgl. DFAT 23.7.2025), die politische Instabilität sowie Naturkatastrophen und Arbeiterproteste im ersten Quartal 2025 (ADB 4.2025).Die Übergangsregierung unter Dr. Mohammad Yunus hat verschiedene Maßnahmen zur Stabilisierung des Bankensektors und der Gesamtwirtschaft ergriffen sowie verschiedene Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen eingerichtet. Die von diesen Ausschüssen vorgeschlagenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt [Anm.: Stand April 2025] (WB 4.2025). Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) sieht eine Stabilisierung der Wirtschaft nach den Störungen durch die Monsunrevolution 2024 sowie den Rückgängen bei privaten und öffentlichen Investitionen (DFAT 23.7.2025). Die Wirtschaft steht allerdings weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, darunter die hohe Inflation, Anfälligkeiten im Finanzsektor (WB 4.2025; vergleiche DFAT 23.7.2025), die politische Instabilität sowie Naturkatastrophen und Arbeiterproteste im ersten Quartal 2025 (ADB 4.2025). Arbeitsmarkt: Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft beschäftigt, wobei Reis das am weitesten verbreitete Anbauprodukt ist. Auch das verarbeitende Gewerbe und der Dienstleistungssektor spielen eine wichtige Rolle. Die Bekleidungsindustrie beschäftigt schätzungsweise vier Millionen Menschen, davon 80 % Frauen. Rücküberweisungen von Arbeitnehmern aus dem Ausland (22 Mrd. US-Dollar im Jahr 2023) stellen nach Textil- und Bekleidungsexporten Bangladeschs zweitgrößte Devisenquelle dar und machen 6 % des BIP aus (DFAT 23.7.2025). Eine schwache Rechts- und Ordnungslage, ein ungünstiges Umfeld für Unternehmen und mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten entmutigen Arbeitssuchende, insbesondere Frauen, und veranlassen viele dazu, den [Anm.: formellen] Arbeitsmarkt zu verlassen. Die Erwerbsquote sank von 60,9 % auf 59,2 %, hauptsächlich aufgrund eines Rückgangs der Frauenbeteiligung von 41,6 % auf 38,9 %. Fast 4 % der Arbeitnehmer verloren in der zweiten Jahreshälfte 2024 ihren Arbeitsplatz. Die Löhne für Geringqualifizierte sanken um 2 % und für Hochqualifizierte um 0,5 % (WB 4.2025). Laut Weltbank und DFAT liegt die Arbeitslosenquote zwischen 3,6 % (WB 4.2025) und 4,5 % (DFAT 23.7.2025). Die Jugendarbeitslosigkeit ist höher und betrug 2024 11,5 % (2023: 10,9 %) (WKO 4.2025). Bis zu 85 % der Erwerbstätigen arbeiten im informellen Sektor (DFAT 23.7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), das entspricht 70,47 Mio. Erwerbstätigen (USDOS 12.8.2025). Die Bedingungen im informellen Sektor sind im Allgemeinen schlecht (DFAT 23.7.2025). Der gesetzliche Schutz für Arbeitnehmer ist unzureichend und wird selten durchgesetzt (USDOS 12.8.2025). Es gibt nicht genügend Arbeitsplätze, um alle neuen Arbeitsmarktteilnehmer aufzunehmen, daher gehen viele Bangladescher für die Arbeit ins Ausland (DFAT 23.7.2025).Bis zu 85 % der Erwerbstätigen arbeiten im informellen Sektor (DFAT 23.7.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025), das entspricht 70,47 Mio. Erwerbstätigen (USDOS 12.8.2025). Die Bedingungen im informellen Sektor sind im Allgemeinen schlecht (DFAT 23.7.2025). Der gesetzliche Schutz für Arbeitnehmer ist unzureichend und wird selten durchgesetzt (USDOS 12.8.2025). Es gibt nicht genügend Arbeitsplätze, um alle neuen Arbeitsmarktteilnehmer aufzunehmen, daher gehen viele Bangladescher für die Arbeit ins Ausland (DFAT 23.7.2025). Ein nationales Mindestlohn-Gremium legt branchenspezifische monatliche Mindestlöhne fest. Der Mindestlohn ist nicht an die Inflation gekoppelt, das Gremium passt die Löhne in einigen Branchen jedoch gelegentlich an die Lebenshaltungskosten an. Keiner der festgelegten Mindestlöhne bietet Stadtbewohnern einen ausreichenden Lebensstandard, viele der Mindestlöhne liegen jedoch über der Armutsgrenze (USDOS 12.8.2025). Quellen: ADB - Asian Development Bank (4.2025): Bangladesh: Economy DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus TBS News - Business Standard, The (27.5.2025): GDP grows 3.97% in FY25, lowest since Covid: Provisional BBS data USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh WB - Weltbank (4.2025): Bangladesh Development Update - Special Focus: Restoring Financial Sector Stability WB - Weltbank (17.10.2024): Overview WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2025): Länderprofil Bangladesch
- Grundversorgung, Wohnraum, Hygiene und Wasserversorgung Grundversorgung: Obwohl sich die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert hat (AA 16.8.2024), waren im April 2025 15,5 Mio. Menschen (16,6 % der analysierten Stichprobe von 96,6 Mio. Einwohnern) von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen (IPC 5.6.2025). Im Jahr 2022 gaben bangladeschische Haushalte laut einer Umfrage der BBS durchschnittlich 46 % ihres Einkommens für Lebensmittel aus. Im Jahr 2024 erreichten die Lebenshaltungskosten, einschließlich Lebensmitteln, ihren höchsten Stand seit einem Jahrzehnt (EUAA 8.2025). WFP 8.2025 Laut "Hunger-Karte" des World Food Programme (WFP) leben in Bangladesch 51,1 Mio. Menschen mit unzureichender Ernährung. In sieben von acht übergeordneten Verwaltungseinheiten gibt es eine hohe Rate (Prävalenz) von Menschen mit unzureichender Ernährung. Nur eine Verwaltungseinheit (Chittagong) weist eine moderat hohe Prävalenz auf [siehe Karte] (WFP 8.2025). Ein Hauptfaktor der aktuellen Ernährungsunsicherheit sind die schweren Überschwemmungen und der tropische Wirbelsturm des Jahres 2024, die erhebliche Schäden in der Landwirtschaft verursachten. Hinzu kamen wirtschaftliche Schocks wie Inflation, Währungsabwertung, höheren Importkosten, Einkommensverluste sowie hohe Lebensmittelpreise (IPC 5.6.2025). Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Es gibt keine anderen staatlichen Hilfen für bedürftige Personen (AA 16.8.2024) oder Familien- und Haushaltsbeihilfen (ISSA 1.1.2024) Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht. (AA 16.8.2024). [Anm.: eine Auflistung einzelner Sozialbeihilfen bzw. Leistungen durch Arbeitgeber gibt es im Kapitel Armut und Soziale Absicherung]. Wohnraum: Der Großteil der Bevölkerung hat Zugang zu Strom, sauberem Wasser und Wohnraum. Laut der jüngsten nationalen Volkszählung aus dem Jahr 2022 lebten jedoch über 1,7 Millionen Menschen in städtischen Slums unter "unhygienischen und ungeplanten Bedingungen mit sehr schlechten Wohnverhältnissen". Andere Quellen gehen von höheren Zahlen aus (EUAA 8.2025). So gab das UNDP 2020 an, dass etwa 60 Millionen Menschen in städtischen Slums lebten (UNDP 2020). Laut einem Medienbericht lebten im Jahr 2022 allein in der Hauptstadt Dhaka 4,4 Millionen Menschen in Slums (Dhaka Tribune 1.10.2022). Bangladesch erlebt eine rasante Urbanisierung, wobei sich die städtische Bevölkerung im Zeitraum 2000–2023 von 30 auf 70 Millionen mehr als verdoppelt hat. Dies hat zu einer erheblichen Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum geführt, wobei derzeit ein Defizit von etwa 6 Millionen Einheiten besteht. Jährlich werden nur 31 500 Wohnungen gebaut, was 1 % der Nachfrage entspricht. Infolgedessen sind die Slums gewachsen, darunter auch die Slumbevölkerung in Dhaka, die zwischen 2010 und 2020 um 20 % zugenommen hat. Gleichzeitig können sich die meisten Menschen aufgrund der hohen Zinssätze keinen Eigenheimkauf leisten (EUAA 8.2025). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 25.7.2025). Hygiene und Wasserversorgung: Im Jahr 2024 hatten 59 Prozent der Bevölkerung Zugang zu sicherem Trinkwasser. Damit ist ein leichter Anstieg gegenüber dem Jahr 2015 erkennbar, als der Anteil bei 56 Prozent lag (JMP 26.8.2025). Trotz Fortschritten bei der Wasserversorgung und der sanitären Versorgung haben damit knapp über 40 Prozent der Bevölkerung Bangladeschs noch keinen Zugang zu sauberem Wasser (Prothom Alo 5.9.2025). Hauptfaktoren für konat