4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
II.Beschlussrömisch zwei.Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. NEUMANN über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen (BBU) betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2025:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. NEUMANN über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen (BBU) betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2025: A) Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 03.11.2025 wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Kroatien. Mit Schreiben vom 24.11.2025 stimmte Kroatien einer Wiederaufnahme
5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Aufgrund einer Eurodac-Ausschreibung von Kroatien am 12.08.2025 infolge Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 11.11.2025 ein Wiederaufnahmeersuchen
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Kroatien. Mit Schreiben vom 24.11.2025 stimmte Kroatien einer Wiederaufnahme
Der BF wurde am 11.12.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich befragt. I.2. Mit Bescheid des BFA vom 17.12.2025, persönlich zugestellt am 09.01.2026, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.11.2025
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
5 Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Kroatien
2 FPG zulässig sei. römisch eins.2. Mit Bescheid des BFA vom 17.12.2025, persönlich zugestellt am 09.01.2026, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.11.2025
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
, Absatz 5, Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Kroatien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Mit Schreiben vom 10.02.2026 erhob der BF, vertreten durch die BBU, Beschwerde gegen obgenannten Bescheid und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der angefochtene Bescheid sei dem BF am 09.01.2026 zugestellt worden. Der BF sei zwei Wochen krank gewesen und habe grippeähnliche Symptome sowie Fieber gehabt, sodass er an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gehindert gewesen sei. Diese zwei Wochen hätten auch die letzte Woche der Frist umfasst. Als Zeuge für die Erkrankung und die Versäumung wurde der Mitbewohner des BF in der Bundesbetreuungseinrichtung genannt. Der BF sei ab dem 30.01.2026 wieder gesund gewesen, sodass der gegenständliche Antrag binnen offener Frist gestellt worden sei. I.3. Mit Bescheid des BFA vom 13.04.2026, zugestellt am 16.04.2026 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.02.2026
GVG abgewiesen. römisch eins.3. Mit Bescheid des BFA vom 13.04.2026, zugestellt am 16.04.2026 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.02.2026
Paragraph 33, VwGVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 17.12.2025 dem BF am 09.01.2026 nachweislich persönlich zugestellt und am 26.01.2026 in Rechtskraft erwachsen sei. Am 02.02.2026 habe die BBU um Übersendung des Bescheides samt Zustellnachweis ersucht, was am 03.02.2026 erfolgt sei. Am 10.02.2026 habe der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung gleichzeitig mit der Einbringung einer Beschwerde gestellt, samt Vollmacht der BBU vom 09.02.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
5 Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Kroatien
2 FPG zulässig sei. Mit Bescheid des BFA vom 17.12.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.11.2025
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
, Absatz 5, Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Kroatien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Der Bescheid wurde vom BF am 09.01.2026 persönlich übernommen und erwuchs am 26.01.2026 in Rechtskraft. Am 10.02.2026 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, welcher mit Bescheid des BFA vom 13.04.2026 gem. § 33 VwGVG abgewiesen wurde. Am 10.02.2026 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, welcher mit Bescheid des BFA vom 13.04.2026 gem. Paragraph 33, VwGVG abgewiesen wurde. Der BF war während der Rechtsmittelfrist nicht in einer andauernden Verfassung, welche seine Dispositionsfähigkeit zumindest soweit beeinträchtigt hätte, und die so plötzlich und schwer auftrat, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die nach dem Sachverhalt gebotenen Maßnahmen zu treffen bzw. daran gehindert gewesen wäre, die Versäumung der Rechtsmittelfrist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkungen nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.
G 2005 zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 4 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde und die Zustellung nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu erfolgen. Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.“
Paragraph 13, AsylG 2005 zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde und die Zustellung nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu erfolgen. Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.“ Die Zustellung des BF am 09.01.2026 erfolgte unbestritten rechtmäßig. Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt: „§ 33.
ZPO kann eine Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung gehindert wurde, die Prozesshandlung nachholen, wenn sie diese nur aus einem minderen Grad des Versehens versäumte.
Paragraph 146, ZPO kann eine Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung gehindert wurde, die Prozesshandlung nachholen, wenn sie diese nur aus einem minderen Grad des Versehens versäumte. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand soll die Partei so gestellt werden, als hätte sie die Frist nicht versäumt. Voraussetzung ist zunächst, dass die versäumte Prozesshandlung gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholt wird (VwGH Ra 2016/19/0370). Dabei ist der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen ab (möglichem) Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 148 Abs 2 ZPO). Handelt es sich nämlich beispielsweise um einen Irrtum, beginnt die Frist bereits mit der möglichen Aufklärung des Irrtums zu laufen, wenn die Aufklärung aufgrund einer auffallenden Sorglosigkeit unterblieben ist (OGH 3 Ob 60/13i)Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand soll die Partei so gestellt werden, als hätte sie die Frist nicht versäumt. Voraussetzung ist zunächst, dass die versäumte Prozesshandlung gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholt wird (VwGH Ra 2016/19/0370). Dabei ist der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen ab (möglichem) Wegfall des Hindernisses zu stellen (Paragraph 148, Absatz 2, ZPO). Handelt es sich nämlich beispielsweise um einen Irrtum, beginnt die Frist bereits mit der möglichen Aufklärung des Irrtums zu laufen, wenn die Aufklärung aufgrund einer auffallenden Sorglosigkeit unterblieben ist (OGH 3 Ob 60/13i) Im Antrag selbst ist das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis und auch der Beginn und das Ende desselben zum Nachweis der Rechtzeitigkeit hinreichend zu konkretisieren (VwGH Ra 2016/12/0026), dies auch weil aufgrund der im Wiedereinsetzungsverfahren geltenden Eventualmaxime neue, nach Fristablauf vorgebrachte Gründe nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl OGH 1 Ob 157/14s). Die Wiedereinsetzungsgründe und auch das mangelnde oder zumindest nur mindere Verschulden sind im Antrag glaubhaft zu machen (§ 149 Abs 1 ZPO), das heißt als hinreichend wahrscheinlich darzustellen (LVwG NÖ LVwG-AV-966/002-2016). Da die Beweismittel parat sein müssen, sind unter anderem Anfragen an Behörden (vgl Rechberger in Rechberger4 § 274 ZPO Rz 4) nicht möglich. Im Antrag selbst ist das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis und auch der Beginn und das Ende desselben zum Nachweis der Rechtzeitigkeit hinreichend zu konkretisieren (VwGH Ra 2016/12/0026), dies auch weil aufgrund der im Wiedereinsetzungsverfahren geltenden Eventualmaxime neue, nach Fristablauf vorgebrachte Gründe nicht mehr berücksichtigt werden können vergleiche OGH 1 Ob 157/14s). Die Wiedereinsetzungsgründe und auch das mangelnde oder zumindest nur mindere Verschulden sind im Antrag glaubhaft zu machen (Paragraph 149, Absatz eins, ZPO), das heißt als hinreichend wahrscheinlich darzustellen (LVwG NÖ LVwG-AV-966/002-2016). Da die Beweismittel parat sein müssen, sind unter anderem Anfragen an Behörden vergleiche Rechberger in Rechberger4 Paragraph 274, ZPO Rz 4) nicht möglich. Wie bereits ausgeführt, ist es für die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erforderlich. Unabwendbar ist ein Ereignis, wenn ein Durchschnittsmensch den Eintritt desselben nicht verhindern hätte können, von einem unvorhergesehenen Ereignis spricht man, wenn tatsächlich nicht mit dem Eintritt gerechnet wurde und dieser auch nicht erwartet werden konnte. Hierbei ist auf die persönlichen Verhältnisse der Partei abzustellen (vgl Liebhart, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ÖJZ 2018/120).Wie bereits ausgeführt, ist es für die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erforderlich. Unabwendbar ist ein Ereignis, wenn ein Durchschnittsmensch den Eintritt desselben nicht verhindern hätte können, von einem unvorhergesehenen Ereignis spricht man, wenn tatsächlich nicht mit dem Eintritt gerechnet wurde und dieser auch nicht erwartet werden konnte. Hierbei ist auf die persönlichen Verhältnisse der Partei abzustellen vergleiche Liebhart, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ÖJZ 2018/120). Dabei darf nur ein minderer Grad des Versehens vorliegen, somit ein Verhalten, das auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann. Grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn ein solcher Fehler einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterlaufen wäre. Wenngleich der Sorgfaltsmaßstab bei juristischen Laien gering anzusetzen ist, bedeutet dies nicht, dass diesen sämtliche Unachtsamkeiten als leichte Fahrlässigkeit angerechnet werden würden. Des Weiteren ist es auch einem juristischen Laien zuzumuten, sich rechtzeitig um Unterstützung zu kümmern und sich etwa im Falle der Unkenntnis zeitnah an kompetente Stellen für Hilfe und Information zu wenden. Selbst krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nur, wenn diese zu einer Dispositionsunfähigkeit führt, oder die Dispositionsfähigkeit zumindest soweit beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung als minderes Versehen angesehen werden kann (VwGH Ra 2014/05/0005). Bettlägerigkeit und Schonungsbedarf an sich reichen nicht aus (VwGH Ro 2014/06/0009). Im Allgemeinen wird eine Antwort darauf anhand medizinischer Befunde und hiervon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu finden sein (VwGH 16.2.1994, 90/13/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.6.1996, 93/09/0463) erfüllt eine Erkrankung die für die Wiedereinsetzung erforderlichen Kriterien erst dann bzw. kommen Krankheiten nur dann als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn diese einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge haben bzw. sie zur Dispositionsunfähigkeit führen (VwGH 1.7.1992, 88/13/0068, 0069; 10.10.1996, 95/20/0659, ZfVB 1997/6/2177) und so plötzlich und schwer auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach dem Sachverhalt gebotenen Maßnahmen zu treffen (VwGH 25.6.1996, 93/09/0463, 0495, ZfVB 1997/4/1250), wie zB bei Gehirnschlag (VwGH 14.5.1991, 90/05/0250, ZfVB 1992/4/1634). Eine (bloße) Krankheit an sich genügt nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (VfGH 23.05.1959, B 125/59 SlgNF 3537). Aus einer Erkrankung als solcher kann noch nicht auf die völlige Dispositionsunfähigkeit geschlossen werden (VwGH 30.04.2003, 2002/16/0119). Sie zählt nur, wenn sie plötzlich und in einem Maß auftritt, dass die Partei nicht mehr im Stande ist, nach den Umständen des Falles zu handeln. Dies vor allem dann nicht, wenn sie etwa durch einen Telefonanruf das Ereignis abwenden kann (vgl VwGH 29.05.1985, 84/13/0028). Eine die Handlungsfähigkeit (Dispositionsfähigkeit) einer Person nicht ausschließende Krankheit kann nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden (VwGH 25.10.1990, 89/06/0064; VwGH 16.02.1994, 90/13/0004). Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (VwGH 26.3.2001, 2000/20/0336; 22.7.2004, 2004/20/0122; 29. 11. 2007, 2007/21/0308).Aus einer Erkrankung als solcher kann noch nicht auf die völlige Dispositionsunfähigkeit geschlossen werden (VwGH 30.04.2003, 2002/16/0119). Sie zählt nur, wenn sie plötzlich und in einem Maß auftritt, dass die Partei nicht mehr im Stande ist, nach den Umständen des Falles zu handeln. Dies vor allem dann nicht, wenn sie etwa durch einen Telefonanruf das Ereignis abwenden kann vergleiche VwGH 29.05.1985, 84/13/0028). Eine die Handlungsfähigkeit (Dispositionsfähigkeit) einer Person nicht ausschließende Krankheit kann nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden (VwGH 25.10.1990, 89/06/0064; VwGH 16.02.1994, 90/13/0004). Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (VwGH 26.3.2001, 2000/20/0336; 22.7.2004, 2004/20/0122; 29. 11. 2007, 2007/21/0308). Keine Wiedereinsetzungsgründe sind nach der Rechtsprechung mangelnde deutsche Sprachkenntnis, Arbeitsüberlastung und familiäre Probleme (VwGH 25.9.1991, 91/16/0046). Es wurden keine Umstände vorgebracht, die die Annahme zuließen, dass der BF, der auch über eine grundlegende Schulbildung verfügt, sich in einer Bundesbetreuungsstelle aufhielt und keine eine Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung hatte, nicht ohne große Schwierigkeiten im Stande gewesen wäre, die Rechtsmittelfrist im Wissen um den Bescheid und die Möglichkeit einer Rechtsberatung durch die BBU (samt Kontaktnummer) zu wahren. Ein minderer Grad des Verschuldens kann in seinem sorglosen Vorgehen nicht erkannt werden. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist betreffend den Bescheid vom 17.12.2025 war daher abzuweisen und in Folge die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Weiters kann
GVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde sowohl die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.03.2017 (betreffend die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 23.11.2016) als auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.07.2017 (betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.05.2017) zurückgewiesen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Weiters kann
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde sowohl die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.03.2017 (betreffend die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 23.11.2016) als auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.07.2017 (betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.05.2017) zurückgewiesen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W175.2342875.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.