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{'item': 'W175 2342875-1'}

Obsah (18)Art. 133Art. 18Art 20§ 5§ 61§ 33§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 19a§ 13§ 146§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2026 GeschäftszahlW175 2342875-1 Spruch, W175 2342875-1/4E W175 2342875-2/3E I.IM NAMEN DER REPUBLIK!römisch eins.IM NAMEN DER REPU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.Beschlussrömisch zwei.Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. NEUMANN über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen (BBU) betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2025:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. NEUMANN über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen (BBU) betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2025: A) Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 03.11.2025 wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 03.11.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen, wobei er angab, volljährig, und ledig zu sein. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und die Berufsschule nach zwei Jahren abgebrochen. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 03.11.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen, wobei er angab, volljährig, und ledig zu sein. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und die Berufsschule nach zwei Jahren abgebrochen. Aufgrund einer Eurodac-Ausschreibung von Kroatien am 12.08.2025 infolge Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 11.11.2025 ein Wiederaufnahmeersuchen

Art. 18Abs.

1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Kroatien. Mit Schreiben vom 24.11.2025 stimmte Kroatien einer Wiederaufnahme

Art 20Abs.

5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Aufgrund einer Eurodac-Ausschreibung von Kroatien am 12.08.2025 infolge Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 11.11.2025 ein Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Kroatien. Mit Schreiben vom 24.11.2025 stimmte Kroatien einer Wiederaufnahme

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Der BF wurde am 11.12.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich befragt. I.2. Mit Bescheid des BFA vom 17.12.2025, persönlich zugestellt am 09.01.2026, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.11.2025

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 20Abs.

5 Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Kroatien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei. römisch eins.2. Mit Bescheid des BFA vom 17.12.2025, persönlich zugestellt am 09.01.2026, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.11.2025

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 20

, Absatz 5, Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Kroatien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Mit Schreiben vom 10.02.2026 erhob der BF, vertreten durch die BBU, Beschwerde gegen obgenannten Bescheid und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der angefochtene Bescheid sei dem BF am 09.01.2026 zugestellt worden. Der BF sei zwei Wochen krank gewesen und habe grippeähnliche Symptome sowie Fieber gehabt, sodass er an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gehindert gewesen sei. Diese zwei Wochen hätten auch die letzte Woche der Frist umfasst. Als Zeuge für die Erkrankung und die Versäumung wurde der Mitbewohner des BF in der Bundesbetreuungseinrichtung genannt. Der BF sei ab dem 30.01.2026 wieder gesund gewesen, sodass der gegenständliche Antrag binnen offener Frist gestellt worden sei. I.3. Mit Bescheid des BFA vom 13.04.2026, zugestellt am 16.04.2026 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.02.2026

§ 33Vw

GVG abgewiesen. römisch eins.3. Mit Bescheid des BFA vom 13.04.2026, zugestellt am 16.04.2026 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.02.2026

Paragraph 33, VwGVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 17.12.2025 dem BF am 09.01.2026 nachweislich persönlich zugestellt und am 26.01.2026 in Rechtskraft erwachsen sei. Am 02.02.2026 habe die BBU um Übersendung des Bescheides samt Zustellnachweis ersucht, was am 03.02.2026 erfolgt sei. Am 10.02.2026 habe der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung gleichzeitig mit der Einbringung einer Beschwerde gestellt, samt Vollmacht der BBU vom 09.02.

  1. Es sei verwunderlich, dass er, obwohl er seit 03.11.2025 in einer staatlichen Betreuungseinrichtung für Asylwerber untergebracht sei, keinen Arzt aufgesucht haben und zumindest eine entsprechende ärztliche Bestätigung vorlegen können. Eine Erkrankung könne für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bildet, sondern nur dann, wenn infolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit als Antragsteller ausgeschlossen werde, sodass der Betroffene infolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorsorgen könne (VfGH, am 23.05.1959, zu Geschäftszahl B125/59). Da das VerfGG 1953 in seinem § 33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach § 35 VerfGG 1953 die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (§ 146) anzuwenden. Unkenntnis des Gesetzes oder ein Rechtsirrtum für sich allein sind nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte.Da das VerfGG 1953 in seinem Paragraph 33, die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach Paragraph 35, VerfGG 1953 die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (Paragraph 146,) anzuwenden. Unkenntnis des Gesetzes oder ein Rechtsirrtum für sich allein sind nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. In Anbetracht des Umstandes, dass es der BF nicht für notwendig erachtet habe, aufgrund seiner Symptomatik einen Arzt aufzusuchen, und auch sein Zimmerkollege - sofern ihm dies abwesenheitsbedingt überhaupt möglich gewesen wäre – oder eine andere Person aus der Betreuungseinrichtung sich aufgrund seines offensichtlichen Gesundheitszustandes veranlasst sah, medizinische Intervention zu veranlassen, könne auch davon ausgegangen werden, dass die Dispositionsfähigkeit des BF gegeben gewesen sei, zumal er andernfalls zwingenderweise medizinisch versorgt worden wäre, was aber wiederum dokumentiert worden wäre. Der Zeuge sei zu einer Aussage zum Gesundheitszustand des BF nicht fachlich befähigt und überdies von 19.01.2026 bis 28.01.2026 unbekannten Aufenthaltes gewesen. Der Gesetzgeber sehe vor, dass die Entscheidungen des Bundesamtes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten haben, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden könne, dass er sie verstehe, wodurch sichergestellt werden solle, dass gerade auch sprach- und rechtsunkundige Personen, wenn Sie nicht auffallend sorglos handelten, keinen Rechtsnachteil erleiden würden. I.
  2. Der BF wurde am 03.04.2026 wegen Verdachtes des Diebstahls zum Nachteil der Billa AG zur Anzeige gebracht. römisch eins.
  3. Der BF wurde am 03.04.2026 wegen Verdachtes des Diebstahls zum Nachteil der Billa AG zur Anzeige gebracht. I.
  4. In der gegen den Bescheid vom 13.04.2026 gerichteten Beschwerde vom 28.04.2026 wurde ausgeführt, dass ein minderes Verschulden nicht die Bewilligung der Wiedereinsetzung hindere. Der Antrag sei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Antragsteller habe grundsätzlich initiativ alles vorzulegen, was seiner Entlastung diene. römisch eins.
  5. In der gegen den Bescheid vom 13.04.2026 gerichteten Beschwerde vom 28.04.2026 wurde ausgeführt, dass ein minderes Verschulden nicht die Bewilligung der Wiedereinsetzung hindere. Der Antrag sei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Antragsteller habe grundsätzlich initiativ alles vorzulegen, was seiner Entlastung diene. Die Bestätigung eines auf Krankheit zurückzuführenden Hindernisses bedürfe weder medizinscher Grundkenntnisse noch einer entsprechenden Ausbildung. Der angebotene Zeuge verfüge somit über eine unmittelbare Wahrnehmung das Hindernis betreffend (zur vom BFA angeführten Abwesenheit des Zeugen wurde nichts vorgebracht). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Identität des BF steht mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Mit Bescheid des BFA vom 17.12.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.11.2025

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 20Abs.

5 Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Kroatien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei. Mit Bescheid des BFA vom 17.12.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.11.2025

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 20

, Absatz 5, Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Kroatien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Der Bescheid wurde vom BF am 09.01.2026 persönlich übernommen und erwuchs am 26.01.2026 in Rechtskraft. Am 10.02.2026 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, welcher mit Bescheid des BFA vom 13.04.2026 gem. § 33 VwGVG abgewiesen wurde. Am 10.02.2026 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, welcher mit Bescheid des BFA vom 13.04.2026 gem. Paragraph 33, VwGVG abgewiesen wurde. Der BF war während der Rechtsmittelfrist nicht in einer andauernden Verfassung, welche seine Dispositionsfähigkeit zumindest soweit beeinträchtigt hätte, und die so plötzlich und schwer auftrat, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die nach dem Sachverhalt gebotenen Maßnahmen zu treffen bzw. daran gehindert gewesen wäre, die Versäumung der Rechtsmittelfrist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des BF sowie der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde. Das Datum der Zustellung und die Rechtsmittelfrist und deren Versäumung ergeben sich aus dem Verfahrensgang und blieben unbestritten. Hinsichtlich der Frage, ob der BF durch ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gehindert gewesen sei bzw. ob ihm lediglich ein geringes Verschulden anzulasten sei, ist den Ausführungen des BFA zu folgen. Der BF übernahm den Bescheid nachweislich am 09.01.2026 und sei laut Beschwerde zwei Wochen erkrankt und am 30.01.2026 wieder gesund gewesen. Der BF brachte eine Erkrankung mit grippeähnlichen Symptomen und Fieber vor, welche ihn offenbar um- und durchgehend zwei Wochen daran gehindert habe - trotz Unterbringung in einer Bundesbetreuungsstelle - entweder infolge der angeblichen schwerwiegenden Erkrankung zu einem Arzt zu gehen, oder andererseits um Unterstützung hinsichtlich der Einbringung einer rudimentären Beschwerde gegen einen Bescheid zu ersuchen, der ihm bereits eine Woche vor der Erkrankung zugestellt worden war. Dass der BF trotz schwerer Erkrankung in einer Bundesbetreuungsstelle keinen Arzt aufsuchen oder innerhalb von zwei Wochen niemanden um Hilfe (bezüglich einer ärztlichen Behandlung) ersuchen konnte oder niemandem aufgefallen sei, dass der BF bis zur Dispositionsunfähigkeit erkrankt sei und man ihm keine Hilfe zuteilwerden habe lassen, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der (laut ZMR in der Zeit von 21.01.2026 bis 27.01.2026 nicht einmal aufrecht gemeldete) Zeuge tatsächlich in der maßgeblichen Zeit irgendwann anwesend gewesen wäre, und eine Erkrankung bestätigen könnte, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb er im Falle einer derart schweren Erkrankung jedwede Hilfeleistung unterlassen haben sollte, falls der BF nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, ihn selbst darum zu ersuchen, was der BF ja offensichtpich auch nicht gemacht hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass die Erkrankung den BF so unmittelbar und in einer derartigen Stärke traf, dass er - wissend, dass er einen Bescheid sowie Informationsblätter über die Möglichkeit einer Rechtsberatung samt Telefonnummer übernommen hatte – nicht bei ersten Anzeichen oder gegebenenfalls auch während einer Erkrankung mit grippeähnlichen Symptomen entsprechende Maßnahmen hätte setzen könne, wie etwa ein Telefonat mit der BBU, ein Ersuchen um Unterstützung oder eine Bevollmächtigung einer anderen Person. Insgesamt ist somit nicht von einer derart schwerwiegenden Erkrankung auszugehen, die den BF daran gehindert hätte, zu irgendeinem Zeitpunkt eine in seinem Umfeld jederzeit problemlos zur Verfügung stehende geeignete Maßnahme zu treffen, die Rechtsmittelfrist zu wahren.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkungen nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,

  1. Auflage, Rz 426f, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190). Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (ZustellG), BGBl. I 2004/10 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (ZustellG), BGBl. römisch eins 2004/10 idgF, lauten: „Begriffsbestimmungen §
  2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: (…)
  3. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort; (…) Änderung der Abgabestelle § 8.

(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“ Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), normiert für Zustellungen Folgendes: „Zustellungen § 11.
(1)Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle

§ 19aAbs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.Paragraph 11,

(1)Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Eine Kontaktstelle

Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.

(2)Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und – soweit eine Vertretung nach § 10 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (§ 49) anwesend sein muss – einem Rechtsberater (§ 49) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (§ 49) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.
(2)Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und – soweit eine Vertretung nach Paragraph 10, vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (Paragraph 49,) anwesend sein muss – einem Rechtsberater (Paragraph 49,) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (Paragraph 49,) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.
(3)Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12 AsylG 2005) oder ein Aufenthaltsrecht

§ 13Asyl

G 2005 zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 4 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde und die Zustellung nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu erfolgen. Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.“

(3)Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12, AsylG 2005) oder ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, AsylG 2005 zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde und die Zustellung nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu erfolgen. Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.“ Die Zustellung des BF am 09.01.2026 erfolgte unbestritten rechtmäßig. Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt: „§ 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I 33 (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR
  1. GP, 7).Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt römisch eins 33 (als dessen Artikel eins, das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR
  2. GP, 7). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 8.6.2015, Ra 2015/08/0005; 30.6.2015, Ra 2015/06/0052; 4.8.2015; Ra 2015/06/0034; 9.9.2015, Ra 2014/03/0056; 9.9.2015, Ra 2015/03/0032; 24.9.2015, Ra 2015/07/0113; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 27.1.2016, Ra 2016/05/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu Paragraphen 71 und 72 AVG auf Paragraph 33, VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 8.6.2015, Ra 2015/08/0005; 30.6.2015, Ra 2015/06/0052; 4.8.2015; Ra 2015/06/0034; 9.9.2015, Ra 2014/03/0056; 9.9.2015, Ra 2015/03/0032; 24.9.2015, Ra 2015/07/0113; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 27.1.2016, Ra 2016/05/0003). Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet sich nicht nur im Zivilrecht (§ 146 ZPO), sondern auch im Verwaltungs- (§ 71 AVG, § 208 BAO, § 46 VwGG, § 33 VwGvG) und im strafgerichtlichen Verfahren (§ 364 StPO), wenngleich darauf hinzuweisen ist, dass die Regelungen der ZPO nahezu wortident übernommen wurden, weswegen den Entscheidungen des OGH zu § 146 ff ZPO die größte Bedeutung zuzumessen ist. Allerdings lassen sich durchaus feine Unterschiede je nach Rechtsgebiet (zB Mietrecht, Arbeitsrecht, Unternehmensrecht etc) und Höchstgericht (VwGH, OGH etc) ausmachen, die nicht verallgemeinerungsfähig sind und hier den Rahmen sprengen würden.Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet sich nicht nur im Zivilrecht (Paragraph 146, ZPO), sondern auch im Verwaltungs- (Paragraph 71, AVG, Paragraph 208, BAO, Paragraph 46, VwGG, Paragraph 33, VwGvG) und im strafgerichtlichen Verfahren (Paragraph 364, StPO), wenngleich darauf hinzuweisen ist, dass die Regelungen der ZPO nahezu wortident übernommen wurden, weswegen den Entscheidungen des OGH zu Paragraph 146, ff ZPO die größte Bedeutung zuzumessen ist. Allerdings lassen sich durchaus feine Unterschiede je nach Rechtsgebiet (zB Mietrecht, Arbeitsrecht, Unternehmensrecht etc) und Höchstgericht (VwGH, OGH etc) ausmachen, die nicht verallgemeinerungsfähig sind und hier den Rahmen sprengen würden.

§ 146

ZPO kann eine Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung gehindert wurde, die Prozesshandlung nachholen, wenn sie diese nur aus einem minderen Grad des Versehens versäumte.

Paragraph 146, ZPO kann eine Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung gehindert wurde, die Prozesshandlung nachholen, wenn sie diese nur aus einem minderen Grad des Versehens versäumte. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand soll die Partei so gestellt werden, als hätte sie die Frist nicht versäumt. Voraussetzung ist zunächst, dass die versäumte Prozesshandlung gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholt wird (VwGH Ra 2016/19/0370). Dabei ist der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen ab (möglichem) Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 148 Abs 2 ZPO). Handelt es sich nämlich beispielsweise um einen Irrtum, beginnt die Frist bereits mit der möglichen Aufklärung des Irrtums zu laufen, wenn die Aufklärung aufgrund einer auffallenden Sorglosigkeit unterblieben ist (OGH 3 Ob 60/13i)Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand soll die Partei so gestellt werden, als hätte sie die Frist nicht versäumt. Voraussetzung ist zunächst, dass die versäumte Prozesshandlung gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholt wird (VwGH Ra 2016/19/0370). Dabei ist der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen ab (möglichem) Wegfall des Hindernisses zu stellen (Paragraph 148, Absatz 2, ZPO). Handelt es sich nämlich beispielsweise um einen Irrtum, beginnt die Frist bereits mit der möglichen Aufklärung des Irrtums zu laufen, wenn die Aufklärung aufgrund einer auffallenden Sorglosigkeit unterblieben ist (OGH 3 Ob 60/13i) Im Antrag selbst ist das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis und auch der Beginn und das Ende desselben zum Nachweis der Rechtzeitigkeit hinreichend zu konkretisieren (VwGH Ra 2016/12/0026), dies auch weil aufgrund der im Wiedereinsetzungsverfahren geltenden Eventualmaxime neue, nach Fristablauf vorgebrachte Gründe nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl OGH 1 Ob 157/14s). Die Wiedereinsetzungsgründe und auch das mangelnde oder zumindest nur mindere Verschulden sind im Antrag glaubhaft zu machen (§ 149 Abs 1 ZPO), das heißt als hinreichend wahrscheinlich darzustellen (LVwG NÖ LVwG-AV-966/002-2016). Da die Beweismittel parat sein müssen, sind unter anderem Anfragen an Behörden (vgl Rechberger in Rechberger4 § 274 ZPO Rz 4) nicht möglich. Im Antrag selbst ist das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis und auch der Beginn und das Ende desselben zum Nachweis der Rechtzeitigkeit hinreichend zu konkretisieren (VwGH Ra 2016/12/0026), dies auch weil aufgrund der im Wiedereinsetzungsverfahren geltenden Eventualmaxime neue, nach Fristablauf vorgebrachte Gründe nicht mehr berücksichtigt werden können vergleiche OGH 1 Ob 157/14s). Die Wiedereinsetzungsgründe und auch das mangelnde oder zumindest nur mindere Verschulden sind im Antrag glaubhaft zu machen (Paragraph 149, Absatz eins, ZPO), das heißt als hinreichend wahrscheinlich darzustellen (LVwG NÖ LVwG-AV-966/002-2016). Da die Beweismittel parat sein müssen, sind unter anderem Anfragen an Behörden vergleiche Rechberger in Rechberger4 Paragraph 274, ZPO Rz 4) nicht möglich. Wie bereits ausgeführt, ist es für die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erforderlich. Unabwendbar ist ein Ereignis, wenn ein Durchschnittsmensch den Eintritt desselben nicht verhindern hätte können, von einem unvorhergesehenen Ereignis spricht man, wenn tatsächlich nicht mit dem Eintritt gerechnet wurde und dieser auch nicht erwartet werden konnte. Hierbei ist auf die persönlichen Verhältnisse der Partei abzustellen (vgl Liebhart, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ÖJZ 2018/120).Wie bereits ausgeführt, ist es für die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erforderlich. Unabwendbar ist ein Ereignis, wenn ein Durchschnittsmensch den Eintritt desselben nicht verhindern hätte können, von einem unvorhergesehenen Ereignis spricht man, wenn tatsächlich nicht mit dem Eintritt gerechnet wurde und dieser auch nicht erwartet werden konnte. Hierbei ist auf die persönlichen Verhältnisse der Partei abzustellen vergleiche Liebhart, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ÖJZ 2018/120). Dabei darf nur ein minderer Grad des Versehens vorliegen, somit ein Verhalten, das auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann. Grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn ein solcher Fehler einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterlaufen wäre. Wenngleich der Sorgfaltsmaßstab bei juristischen Laien gering anzusetzen ist, bedeutet dies nicht, dass diesen sämtliche Unachtsamkeiten als leichte Fahrlässigkeit angerechnet werden würden. Des Weiteren ist es auch einem juristischen Laien zuzumuten, sich rechtzeitig um Unterstützung zu kümmern und sich etwa im Falle der Unkenntnis zeitnah an kompetente Stellen für Hilfe und Information zu wenden. Selbst krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nur, wenn diese zu einer Dispositionsunfähigkeit führt, oder die Dispositionsfähigkeit zumindest soweit beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung als minderes Versehen angesehen werden kann (VwGH Ra 2014/05/0005). Bettlägerigkeit und Schonungsbedarf an sich reichen nicht aus (VwGH Ro 2014/06/0009). Im Allgemeinen wird eine Antwort darauf anhand medizinischer Befunde und hiervon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu finden sein (VwGH 16.2.1994, 90/13/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.6.1996, 93/09/0463) erfüllt eine Erkrankung die für die Wiedereinsetzung erforderlichen Kriterien erst dann bzw. kommen Krankheiten nur dann als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn diese einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge haben bzw. sie zur Dispositionsunfähigkeit führen (VwGH 1.7.1992, 88/13/0068, 0069; 10.10.1996, 95/20/0659, ZfVB 1997/6/2177) und so plötzlich und schwer auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach dem Sachverhalt gebotenen Maßnahmen zu treffen (VwGH 25.6.1996, 93/09/0463, 0495, ZfVB 1997/4/1250), wie zB bei Gehirnschlag (VwGH 14.5.1991, 90/05/0250, ZfVB 1992/4/1634). Eine (bloße) Krankheit an sich genügt nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (VfGH 23.05.1959, B 125/59 SlgNF 3537). Aus einer Erkrankung als solcher kann noch nicht auf die völlige Dispositionsunfähigkeit geschlossen werden (VwGH 30.04.2003, 2002/16/0119). Sie zählt nur, wenn sie plötzlich und in einem Maß auftritt, dass die Partei nicht mehr im Stande ist, nach den Umständen des Falles zu handeln. Dies vor allem dann nicht, wenn sie etwa durch einen Telefonanruf das Ereignis abwenden kann (vgl VwGH 29.05.1985, 84/13/0028). Eine die Handlungsfähigkeit (Dispositionsfähigkeit) einer Person nicht ausschließende Krankheit kann nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden (VwGH 25.10.1990, 89/06/0064; VwGH 16.02.1994, 90/13/0004). Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (VwGH 26.3.2001, 2000/20/0336; 22.7.2004, 2004/20/0122; 29. 11. 2007, 2007/21/0308).Aus einer Erkrankung als solcher kann noch nicht auf die völlige Dispositionsunfähigkeit geschlossen werden (VwGH 30.04.2003, 2002/16/0119). Sie zählt nur, wenn sie plötzlich und in einem Maß auftritt, dass die Partei nicht mehr im Stande ist, nach den Umständen des Falles zu handeln. Dies vor allem dann nicht, wenn sie etwa durch einen Telefonanruf das Ereignis abwenden kann vergleiche VwGH 29.05.1985, 84/13/0028). Eine die Handlungsfähigkeit (Dispositionsfähigkeit) einer Person nicht ausschließende Krankheit kann nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden (VwGH 25.10.1990, 89/06/0064; VwGH 16.02.1994, 90/13/0004). Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (VwGH 26.3.2001, 2000/20/0336; 22.7.2004, 2004/20/0122; 29. 11. 2007, 2007/21/0308). Keine Wiedereinsetzungsgründe sind nach der Rechtsprechung mangelnde deutsche Sprachkenntnis, Arbeitsüberlastung und familiäre Probleme (VwGH 25.9.1991, 91/16/0046). Es wurden keine Umstände vorgebracht, die die Annahme zuließen, dass der BF, der auch über eine grundlegende Schulbildung verfügt, sich in einer Bundesbetreuungsstelle aufhielt und keine eine Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung hatte, nicht ohne große Schwierigkeiten im Stande gewesen wäre, die Rechtsmittelfrist im Wissen um den Bescheid und die Möglichkeit einer Rechtsberatung durch die BBU (samt Kontaktnummer) zu wahren. Ein minderer Grad des Verschuldens kann in seinem sorglosen Vorgehen nicht erkannt werden. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist betreffend den Bescheid vom 17.12.2025 war daher abzuweisen und in Folge die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Weiters kann

§ 24Abs. 2 Z 1 1. Fall Vw

GVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde sowohl die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.03.2017 (betreffend die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 23.11.2016) als auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.07.2017 (betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.05.2017) zurückgewiesen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Weiters kann

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde sowohl die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.03.2017 (betreffend die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 23.11.2016) als auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.07.2017 (betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.05.2017) zurückgewiesen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W175.2342875.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.