4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom 10.06.2025 begehrte XXXX (Beschwerdeführerin, im Folgenden: BF), eine syrische Staatsangehörige, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl/BFA (Mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: MP)
DSGVO die Berichtigung ihres laut ihrem Vorbringen irrtümlich als „ XXXX 2006“ aufgezeichneten Geburtsdatums auf den „ XXXX 2009“ sowie die Ausstellung eines dahingehend korrigierten Bescheids und einer neuen Karte für Asylberechtigte. Dabei legte sie Urkunden vor, bei denen es sich um ihre am 25.06.2024 ausgestellte syrische Geburtsurkunde sowie den sie betreffenden Auszug aus dem syrischen Zivilregister, ausgestellt am 07.03.2024, handle und aus denen jeweils ihr tatsächliches Geburtsdatum „ XXXX 2009“ hervorgehe. Bei dem in ihrem syrischen Reisepass und dem syrischen Familienbuch eingetragenen Geburtsdatum handle es sich um einen Fehler bzw. Irrtum der syrischen Behörden. 1. Mit Eingabe vom 10.06.2025 begehrte römisch 40 (Beschwerdeführerin, im Folgenden: BF), eine syrische Staatsangehörige, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl/BFA (Mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: MP)
, DSGVO die Berichtigung ihres laut ihrem Vorbringen irrtümlich als „ römisch 40 2006“ aufgezeichneten Geburtsdatums auf den „ römisch 40 2009“ sowie die Ausstellung eines dahingehend korrigierten Bescheids und einer neuen Karte für Asylberechtigte. Dabei legte sie Urkunden vor, bei denen es sich um ihre am 25.06.2024 ausgestellte syrische Geburtsurkunde sowie den sie betreffenden Auszug aus dem syrischen Zivilregister, ausgestellt am 07.03.2024, handle und aus denen jeweils ihr tatsächliches Geburtsdatum „ römisch 40 2009“ hervorgehe. Bei dem in ihrem syrischen Reisepass und dem syrischen Familienbuch eingetragenen Geburtsdatum handle es sich um einen Fehler bzw. Irrtum der syrischen Behörden. Zudem brachte die BF als Argument für die Unrichtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums vor, ihre Eltern hätten am 07.06.2006 geheiratet. Wäre „ XXXX 2006“ ihr wahres Geburtsdatum, so wäre die Mutter bei der Heirat hochschwanger gewesen, was in einer traditionellen Gesellschaft wie in Nordsyrien höchst unwahrscheinlich sei. Zudem sei im syrischen Familienbuch die Geburt der BF mit 30.07.2009 registriert worden, was ebenfalls auf die Unrichtigkeit des Geburtsdatums „ XXXX 2006“ hindeute, da zwischen der Registrierung und der eigentlichen Geburt in der Praxis kein so großer Zeitraum liege.Zudem brachte die BF als Argument für die Unrichtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums vor, ihre Eltern hätten am 07.06.2006 geheiratet. Wäre „ römisch 40 2006“ ihr wahres Geburtsdatum, so wäre die Mutter bei der Heirat hochschwanger gewesen, was in einer traditionellen Gesellschaft wie in Nordsyrien höchst unwahrscheinlich sei. Zudem sei im syrischen Familienbuch die Geburt der BF mit 30.07.2009 registriert worden, was ebenfalls auf die Unrichtigkeit des Geburtsdatums „ römisch 40 2006“ hindeute, da zwischen der Registrierung und der eigentlichen Geburt in der Praxis kein so großer Zeitraum liege. 2. Mit Schreiben vom 29.07.2025 teilte die MP der BF mit, dass deren Antrag nicht entsprochen werde. 3. Mit Eingabe vom 06.08.2025 erhob die BF bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eine Beschwerde gegen die MP und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor: Die BF sei durch die MP in ihrem Recht auf Löschung personenbezogener Daten
Die MP missachte die nachvollziehbare Begründung bezüglich der Falscheintragung durch die syrischen Behörden. Durch das Nichtentsprechen der Behörde hinsichtlich des Antrags habe die MP rechtswidrig gehandelt. Die BF sei durch die MP in ihrem Recht auf Löschung personenbezogener Daten
Die MP missachte die nachvollziehbare Begründung bezüglich der Falscheintragung durch die syrischen Behörden. Durch das Nichtentsprechen der Behörde hinsichtlich des Antrags habe die MP rechtswidrig gehandelt. 4. Mit Schreiben vom 13.08.2025 fordert die belangte Behörde die MP zur Stellungnahme auf. Mit Schriftsatz vom 15.09.2025 brachte die MP zusammengefasst Folgendes vor: Der BF sei mit Bescheid vom 18.10.2023 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. In diesem Bescheid werde die BF mit dem Geburtsdatum „ XXXX 2006“ geführt, welches folglich auch für ihre Karte für Asylberechtigte herangezogen worden sei. Dem Bescheid liege insbesondere der Einreiseantrag der BF
G, eingelangt beim MP am 13.03.2023, zugrunde. Darin habe die BF selbst ihr Geburtsdatum mit „ XXXX 2006“ angegeben und eine Kopie ihres Reisepasses mit Ausstellungsdatum 08.06.2022, einen übersetzten Auszug aus dem syrischen Zivilregister und eine Übersetzung ihrer syrischen Geburtsurkunde, beide ausgestellt am 26.10.2022, vorgelegt. Sämtlichen vorgelegten Dokumenten sei das Geburtsdatum „ XXXX 2006“ zu entnehmen. Der BF sei mit Bescheid vom 18.10.2023 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. In diesem Bescheid werde die BF mit dem Geburtsdatum „ römisch 40 2006“ geführt, welches folglich auch für ihre Karte für Asylberechtigte herangezogen worden sei. Dem Bescheid liege insbesondere der Einreiseantrag der BF
Paragraph 35, AsylG, eingelangt beim MP am 13.03.2023, zugrunde. Darin habe die BF selbst ihr Geburtsdatum mit „ römisch 40 2006“ angegeben und eine Kopie ihres Reisepasses mit Ausstellungsdatum 08.06.2022, einen übersetzten Auszug aus dem syrischen Zivilregister und eine Übersetzung ihrer syrischen Geburtsurkunde, beide ausgestellt am 26.10.2022, vorgelegt. Sämtlichen vorgelegten Dokumenten sei das Geburtsdatum „ römisch 40 2006“ zu entnehmen. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung am 23.09.2023 habe die BF zwar angegeben, dass ihr Geburtsdatum im Reisepass falsch eingetragen worden sei und laut syrischem Familienbuch das korrekte Geburtsdatum „ XXXX 2009“ sei, jedoch vor Bescheiderlassung hierzu keinen übersetzten Auszug vorgelegt. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung am 23.09.2023 habe die BF zwar angegeben, dass ihr Geburtsdatum im Reisepass falsch eingetragen worden sei und laut syrischem Familienbuch das korrekte Geburtsdatum „ römisch 40 2009“ sei, jedoch vor Bescheiderlassung hierzu keinen übersetzten Auszug vorgelegt. Das von der BF im Einreiseantrag angegebene Geburtsdatum, das auch in den vorgelegten syrischen Dokumenten angeführt sei, gebe das Verfahrensergebnis daher formell richtig wieder. Es werde daher beantragt, der Datenschutzbeschwerde nicht Folge zu geben.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden (§ 27 Abs. 1) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).„
, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden (Paragraph 27, Absatz eins,) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).
dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“ § 24 Abs. 1 BFA-VG regelt die Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt zur Klärung der Identität eines Fremden berechtigt ist, diesen erkennungsdienstlich zu behandeln. Die aufgrund dieser Voraussetzungen erhobenen Daten sind in einem weiteren Schritt in das Zentrale Fremdenregister
BFA-VG („Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ – IZR), die Zentrale Verfahrensdatei
BFA-VG („Integrierte Fremdenadministration“ – IFA) und die Eurodac-Datenbank
(dem vormaligen) Art. 9 der Eurodac-Verordnung einzutragen (RV 444 XXVIII. GP).Paragraph 24, Absatz eins, BFA-VG regelt die Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt zur Klärung der Identität eines Fremden berechtigt ist, diesen erkennungsdienstlich zu behandeln. Die aufgrund dieser Voraussetzungen erhobenen Daten sind in einem weiteren Schritt in das Zentrale Fremdenregister
Paragraph 26, BFA-VG („Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ – IZR), die Zentrale Verfahrensdatei
Paragraph 28, BFA-VG („Integrierte Fremdenadministration“ – IFA) und die Eurodac-Datenbank
(dem vormaligen) Artikel 9, der Eurodac-Verordnung einzutragen Regierungsvorlage 444 römisch 28 . GP). Die Einrichtung des Zentralen Fremdenregisters war ursprünglich in den §§ 101 und 103 FPG geregelt. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 101 FPG ergibt sich, das Zentrale Fremdenregister solle gewährleisten, dass „über jeden Fremden nur ein Datensatz gespeichert wird und soll weitestgehend das Auftreten mehrerer Verfahrensidentitäten verhindern" (RV 952 XXII. GP) Die Einrichtung des Zentralen Fremdenregisters war ursprünglich in den Paragraphen 101 und 103 FPG geregelt. Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 101, FPG ergibt sich, das Zentrale Fremdenregister solle gewährleisten, dass „über jeden Fremden nur ein Datensatz gespeichert wird und soll weitestgehend das Auftreten mehrerer Verfahrensidentitäten verhindern" Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 3.3.2. Gegenständlich ist die Frage zu beurteilen, ob die MP die BF in ihrem Recht auf Berichtigung
DSGVO verletzt hat, in dem sie es abgelehnt hat, das Geburtsdatum der BF in Hinblick auf die von dieser vorgelegten Personaldokumente im Asylzuerkennungsbescheid von „ XXXX 2006” auf „ XXXX 2009” zu ändern bzw. ihr eine neue Karte für Asylberechtigte mit Geburtsdatum “ XXXX 2009” auszustellen.3.3.2. Gegenständlich ist die Frage zu beurteilen, ob die MP die BF in ihrem Recht auf Berichtigung
, DSGVO verletzt hat, in dem sie es abgelehnt hat, das Geburtsdatum der BF in Hinblick auf die von dieser vorgelegten Personaldokumente im Asylzuerkennungsbescheid von „ römisch 40 2006” auf „ römisch 40 2009” zu ändern bzw. ihr eine neue Karte für Asylberechtigte mit Geburtsdatum “ römisch 40 2009” auszustellen. Diese Frage ist nach Ansicht des hier entscheidenden Senats zu verneinen, und zwar aus folgenden Gründen: Zunächst teilt der Senat die Rechtsansicht der belangten Behörde und der MP, wonach vom Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Feststellung umfasst ist, dass der Status der Asylberechtigten einer Person zuerkannt wird, die den Namen XXXX trägt und am XXXX 2006 geboren ist. Dem tritt die BF auch nicht entgegen. Zunächst teilt der Senat die Rechtsansicht der belangten Behörde und der MP, wonach vom Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Feststellung umfasst ist, dass der Status der Asylberechtigten einer Person zuerkannt wird, die den Namen römisch 40 trägt und am römisch 40 2006 geboren ist. Dem tritt die BF auch nicht entgegen. Auf dieser Grundlage geht der Senat vor dem Hintergrund der dargestellten Bestimmungen und Gesetzesmaterialien von Folgendem aus: Das bei Zuerkennung des Status einer/s Asylberechtigten festgestellte Geburtsdatum ist ein wesentliches Element, an dem die Identität einer Person festgemacht wird. Daher weist es einen so engen Konnex zum Asylbescheid auf, dass eine Änderung der betreffenden Eintragung im Zentralen Fremdenregister ohne Änderung des Asylbescheids nicht möglich ist. Auch spricht § 26 Abs. 2 BFA-VG, wonach die Erfüllung von Pflichten nach der DSGVO jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten obliegt, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden, dafür, dass der dort eingetragene Datenbestand bloß die Ergebnisse der von den genannten Behörden geführten Verfahren widerspiegelt.Das bei Zuerkennung des Status einer/s Asylberechtigten festgestellte Geburtsdatum ist ein wesentliches Element, an dem die Identität einer Person festgemacht wird. Daher weist es einen so engen Konnex zum Asylbescheid auf, dass eine Änderung der betreffenden Eintragung im Zentralen Fremdenregister ohne Änderung des Asylbescheids nicht möglich ist. Auch spricht Paragraph 26, Absatz 2, BFA-VG, wonach die Erfüllung von Pflichten nach der DSGVO jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten obliegt, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden, dafür, dass der dort eingetragene Datenbestand bloß die Ergebnisse der von den genannten Behörden geführten Verfahren widerspiegelt. Daher hätte eine datenschutzrechtliche Überprüfung, ob das von der MP festgestellte Geburtsdatum inhaltlich richtig ist, zur Folge, dass durch das Datenschutzrecht die inhaltliche Richtigkeit und Beweiswürdigung eines anderen Verfahrens überprüft würde. Dies ist jedoch aufgrund des Übermaßverbots unzulässig, da dadurch die verfassungsgesetzlich vorgesehenen Kompetenzverteilungen unterlaufen werden würden. Zur Änderung des Asylzuerkennungsbescheides betreffend des Geburtsdatums käme – abgesehen von einer gegen diesen erhobenen Bescheidbeschwerde – insbesondere ein Wiederaufnahmeantrag in Betracht, wobei es für das gegenständliche Verfahren aber nicht von Relevanz ist, ob die Fristen, innerhalb derer die betreffenden Rechtsmittel oder sonstige Rechtsbehelfe verstrichen sind oder (erfolglos) ausgeschöpft wurden. Denn dies kann an dem Umstand, dass diese Frage keine Angelegenheit des Datenschutzrechts ist, nichts ändern. Somit ist das von der MP als Geburtsdatum der BF geführte Datum „ XXXX 2006“ schon aus diesem Grund nicht als unrichtig iSd Art. 16 DSGVO zu qualifizieren und unterliegt folglich keinem Berichtigungsanspruch. Somit ist das von der MP als Geburtsdatum der BF geführte Datum „ römisch 40 2006“ schon aus diesem Grund nicht als unrichtig iSd Artikel 16, DSGVO zu qualifizieren und unterliegt folglich keinem Berichtigungsanspruch. 3.3. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit daher nicht anzulasten war, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, zumal der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.5.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W176.2332484.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.