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{'item': 'W176 2332484-1'}

Obsah (14)Art. 133Art. 16§ 35Art. 130§ 6§ 27§ 58§ 17§ 7Art. 4§ 26§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2026 GeschäftszahlW176 2332484-1 Spruch, W176 2332484-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom 10.06.2025 begehrte XXXX (Beschwerdeführerin, im Folgenden: BF), eine syrische Staatsangehörige, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl/BFA (Mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: MP)

Art. 16

DSGVO die Berichtigung ihres laut ihrem Vorbringen irrtümlich als „ XXXX 2006“ aufgezeichneten Geburtsdatums auf den „ XXXX 2009“ sowie die Ausstellung eines dahingehend korrigierten Bescheids und einer neuen Karte für Asylberechtigte. Dabei legte sie Urkunden vor, bei denen es sich um ihre am 25.06.2024 ausgestellte syrische Geburtsurkunde sowie den sie betreffenden Auszug aus dem syrischen Zivilregister, ausgestellt am 07.03.2024, handle und aus denen jeweils ihr tatsächliches Geburtsdatum „ XXXX 2009“ hervorgehe. Bei dem in ihrem syrischen Reisepass und dem syrischen Familienbuch eingetragenen Geburtsdatum handle es sich um einen Fehler bzw. Irrtum der syrischen Behörden. 1. Mit Eingabe vom 10.06.2025 begehrte römisch 40 (Beschwerdeführerin, im Folgenden: BF), eine syrische Staatsangehörige, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl/BFA (Mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: MP)

Artikel 16

, DSGVO die Berichtigung ihres laut ihrem Vorbringen irrtümlich als „ römisch 40 2006“ aufgezeichneten Geburtsdatums auf den „ römisch 40 2009“ sowie die Ausstellung eines dahingehend korrigierten Bescheids und einer neuen Karte für Asylberechtigte. Dabei legte sie Urkunden vor, bei denen es sich um ihre am 25.06.2024 ausgestellte syrische Geburtsurkunde sowie den sie betreffenden Auszug aus dem syrischen Zivilregister, ausgestellt am 07.03.2024, handle und aus denen jeweils ihr tatsächliches Geburtsdatum „ römisch 40 2009“ hervorgehe. Bei dem in ihrem syrischen Reisepass und dem syrischen Familienbuch eingetragenen Geburtsdatum handle es sich um einen Fehler bzw. Irrtum der syrischen Behörden. Zudem brachte die BF als Argument für die Unrichtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums vor, ihre Eltern hätten am 07.06.2006 geheiratet. Wäre „ XXXX 2006“ ihr wahres Geburtsdatum, so wäre die Mutter bei der Heirat hochschwanger gewesen, was in einer traditionellen Gesellschaft wie in Nordsyrien höchst unwahrscheinlich sei. Zudem sei im syrischen Familienbuch die Geburt der BF mit 30.07.2009 registriert worden, was ebenfalls auf die Unrichtigkeit des Geburtsdatums „ XXXX 2006“ hindeute, da zwischen der Registrierung und der eigentlichen Geburt in der Praxis kein so großer Zeitraum liege.Zudem brachte die BF als Argument für die Unrichtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums vor, ihre Eltern hätten am 07.06.2006 geheiratet. Wäre „ römisch 40 2006“ ihr wahres Geburtsdatum, so wäre die Mutter bei der Heirat hochschwanger gewesen, was in einer traditionellen Gesellschaft wie in Nordsyrien höchst unwahrscheinlich sei. Zudem sei im syrischen Familienbuch die Geburt der BF mit 30.07.2009 registriert worden, was ebenfalls auf die Unrichtigkeit des Geburtsdatums „ römisch 40 2006“ hindeute, da zwischen der Registrierung und der eigentlichen Geburt in der Praxis kein so großer Zeitraum liege. 2. Mit Schreiben vom 29.07.2025 teilte die MP der BF mit, dass deren Antrag nicht entsprochen werde. 3. Mit Eingabe vom 06.08.2025 erhob die BF bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eine Beschwerde gegen die MP und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor: Die BF sei durch die MP in ihrem Recht auf Löschung personenbezogener Daten

Art. 16DSGVO verletzt worden.

Die MP missachte die nachvollziehbare Begründung bezüglich der Falscheintragung durch die syrischen Behörden. Durch das Nichtentsprechen der Behörde hinsichtlich des Antrags habe die MP rechtswidrig gehandelt. Die BF sei durch die MP in ihrem Recht auf Löschung personenbezogener Daten

Artikel 16, DSGVO verletzt worden.

Die MP missachte die nachvollziehbare Begründung bezüglich der Falscheintragung durch die syrischen Behörden. Durch das Nichtentsprechen der Behörde hinsichtlich des Antrags habe die MP rechtswidrig gehandelt. 4. Mit Schreiben vom 13.08.2025 fordert die belangte Behörde die MP zur Stellungnahme auf. Mit Schriftsatz vom 15.09.2025 brachte die MP zusammengefasst Folgendes vor: Der BF sei mit Bescheid vom 18.10.2023 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. In diesem Bescheid werde die BF mit dem Geburtsdatum „ XXXX 2006“ geführt, welches folglich auch für ihre Karte für Asylberechtigte herangezogen worden sei. Dem Bescheid liege insbesondere der Einreiseantrag der BF

§ 35Asyl

G, eingelangt beim MP am 13.03.2023, zugrunde. Darin habe die BF selbst ihr Geburtsdatum mit „ XXXX 2006“ angegeben und eine Kopie ihres Reisepasses mit Ausstellungsdatum 08.06.2022, einen übersetzten Auszug aus dem syrischen Zivilregister und eine Übersetzung ihrer syrischen Geburtsurkunde, beide ausgestellt am 26.10.2022, vorgelegt. Sämtlichen vorgelegten Dokumenten sei das Geburtsdatum „ XXXX 2006“ zu entnehmen. Der BF sei mit Bescheid vom 18.10.2023 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. In diesem Bescheid werde die BF mit dem Geburtsdatum „ römisch 40 2006“ geführt, welches folglich auch für ihre Karte für Asylberechtigte herangezogen worden sei. Dem Bescheid liege insbesondere der Einreiseantrag der BF

Paragraph 35, AsylG, eingelangt beim MP am 13.03.2023, zugrunde. Darin habe die BF selbst ihr Geburtsdatum mit „ römisch 40 2006“ angegeben und eine Kopie ihres Reisepasses mit Ausstellungsdatum 08.06.2022, einen übersetzten Auszug aus dem syrischen Zivilregister und eine Übersetzung ihrer syrischen Geburtsurkunde, beide ausgestellt am 26.10.2022, vorgelegt. Sämtlichen vorgelegten Dokumenten sei das Geburtsdatum „ römisch 40 2006“ zu entnehmen. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung am 23.09.2023 habe die BF zwar angegeben, dass ihr Geburtsdatum im Reisepass falsch eingetragen worden sei und laut syrischem Familienbuch das korrekte Geburtsdatum „ XXXX 2009“ sei, jedoch vor Bescheiderlassung hierzu keinen übersetzten Auszug vorgelegt. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung am 23.09.2023 habe die BF zwar angegeben, dass ihr Geburtsdatum im Reisepass falsch eingetragen worden sei und laut syrischem Familienbuch das korrekte Geburtsdatum „ römisch 40 2009“ sei, jedoch vor Bescheiderlassung hierzu keinen übersetzten Auszug vorgelegt. Das von der BF im Einreiseantrag angegebene Geburtsdatum, das auch in den vorgelegten syrischen Dokumenten angeführt sei, gebe das Verfahrensergebnis daher formell richtig wieder. Es werde daher beantragt, der Datenschutzbeschwerde nicht Folge zu geben.

  1. Dazu nahm die BF mit Schriftsatz vom 07.10.2025 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Bei dem im syrischen Reisepass sowie im Familienbuch eingetragenen Geburtsdatum handle es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen offensichtlichen Fehler bzw. um einen Irrtum der syrischen Behörden. Nach den vorliegenden Unterlagen und den objektiven Umständen spreche die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das tatsächlich zutreffende Geburtsdatum der XXXX 2009 sei.
  2. Dazu nahm die BF mit Schriftsatz vom 07.10.2025 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Bei dem im syrischen Reisepass sowie im Familienbuch eingetragenen Geburtsdatum handle es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen offensichtlichen Fehler bzw. um einen Irrtum der syrischen Behörden. Nach den vorliegenden Unterlagen und den objektiven Umständen spreche die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das tatsächlich zutreffende Geburtsdatum der römisch 40 2009 sei.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.11.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der BF als unbegründet ab. Dabei ging sie in der Begründung davon aus, dass im Bescheid vom 18.10.2023, mit dem der BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war, deren Geburtsdatum mit “ XXXX 2006” geführt worden sei, nachdem die BF im Einreiseantrag ihr Geburtsdatum selbst mit diesem Datum angegeben hätte und dazu eine Kopie ihres Reisepasses, einen übersetzten Auszug aus dem syrischen Zivilregister und eine Übersetzung ihrer syrischen Geburtsurkunde, vorgelegt hätte, in denen jeweils als Geburtsdatum der „ XXXX 2006“ aufscheine. Dabei ging sie in der Begründung davon aus, dass im Bescheid vom 18.10.2023, mit dem der BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war, deren Geburtsdatum mit “ römisch 40 2006” geführt worden sei, nachdem die BF im Einreiseantrag ihr Geburtsdatum selbst mit diesem Datum angegeben hätte und dazu eine Kopie ihres Reisepasses, einen übersetzten Auszug aus dem syrischen Zivilregister und eine Übersetzung ihrer syrischen Geburtsurkunde, vorgelegt hätte, in denen jeweils als Geburtsdatum der „ römisch 40 2006“ aufscheine. Daten, die innerhalb der Grenzen des Übermaßverbots für Zwecke eines behördlichen Verfahrens verwendet werden, würden aus datenschutzrechtlicher Sicht als richtig gelten, wenn sie das entsprechende Verfahrensergebnis formell richtig wiedergeben würden. Auf die inhaltliche Wahrheit der Angaben komme es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an. Maßstab für die Datenrichtigkeit sei der Zweck der Verarbeitung. Liegt dieser alleine in der Dokumentation von Meinungen bzw. Beurteilungen so seien die Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn sie diese Meinung oder Beurteilung korrekt wiedergeben würden. Das im (Asylzuerkennungs-)Bescheid der MP als Geburtsdatum der BF angeführte Datum „ XXXX 2006“ sei, auch wenn es von der BF im Antrag auf Berichtigung sowie in der Datenschutzbeschwerde als unrichtig bezeichnet werde, iSv Art. 16 DSGVO als (formell) richtig anzusehen. Das im (Asylzuerkennungs-)Bescheid der MP als Geburtsdatum der BF angeführte Datum „ römisch 40 2006“ sei, auch wenn es von der BF im Antrag auf Berichtigung sowie in der Datenschutzbeschwerde als unrichtig bezeichnet werde, iSv Artikel 16, DSGVO als (formell) richtig anzusehen. Eine betroffene Person stehe aber grundsätzlich nicht schutzlos da, da gegen einen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde offenstehe, in dessen Rahmen auch gegen vermeintlich falsche Sachverhaltsannahmen vorgegangen werden könne.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Nach Art. 16 DSGVO habe die betroffene Person Anspruch auf unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten. In Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO sei entscheidend, ob die verarbeiteten Daten sachlich richtig sind, wobei die Beurteilung der Richtigkeit stets im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung zu erfolgen habe. Im gegenständlichen Fall sprächen die objektiven Umstände mit „überwiegender, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ dafür, dass das tatsächlich zutreffende Geburtsdatum der BF der „ XXXX 2009“ sei. Aus dem Sachverhalt sei klar ersichtlich, dass das im syrischen Reisepass geführte abweichende Geburtsdatum auf einem behördlichen Irrtum der syrischen Behörden beruhe. Fehlerhafte Dateneintragungen seien im syrischen Verwaltungssystem nicht unüblich und könnten keine Bindungswirkung für die Beurteilung der tatsächlichen Identität oder des Alters der betroffenen Person entfalten. Der BF komme daher ein Recht auf Berichtigung des Geburtsdatums zu. Nach Artikel 16, DSGVO habe die betroffene Person Anspruch auf unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten. In Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO sei entscheidend, ob die verarbeiteten Daten sachlich richtig sind, wobei die Beurteilung der Richtigkeit stets im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung zu erfolgen habe. Im gegenständlichen Fall sprächen die objektiven Umstände mit „überwiegender, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ dafür, dass das tatsächlich zutreffende Geburtsdatum der BF der „ römisch 40 2009“ sei. Aus dem Sachverhalt sei klar ersichtlich, dass das im syrischen Reisepass geführte abweichende Geburtsdatum auf einem behördlichen Irrtum der syrischen Behörden beruhe. Fehlerhafte Dateneintragungen seien im syrischen Verwaltungssystem nicht unüblich und könnten keine Bindungswirkung für die Beurteilung der tatsächlichen Identität oder des Alters der betroffenen Person entfalten. Der BF komme daher ein Recht auf Berichtigung des Geburtsdatums zu.
  5. Mit Schreiben vom 02.01.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt zugrunde.Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt römisch eins. dargestellten Sachverhalt zugrunde. Insbesondere wird festgestellt, dass im rechtskräftig gewordenen Asylzuerkennungsbescheid vom 18.10.2023 die Identität der BF (auf Grundlage ihrer Angaben im Einreiseantrag sowie der von ihr dabei vorgelegten Dokumente) mit XXXX , geboren am XXXX 2006, festgestellt wurde.Insbesondere wird festgestellt, dass im rechtskräftig gewordenen Asylzuerkennungsbescheid vom 18.10.2023 die Identität der BF (auf Grundlage ihrer Angaben im Einreiseantrag sowie der von ihr dabei vorgelegten Dokumente) mit römisch 40 , geboren am römisch 40 2006, festgestellt wurde.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27

entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. In der Sache: Zu Spruchpunkt A) 3.3.1.
  2. Art. 16 DSGVO – Recht auf Berichtigung – lautet wie folgt:3.3.1.
  3. Artikel 16, DSGVO – Recht auf Berichtigung – lautet wie folgt: „Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.“ Im Zusammenhang der Berichtigung nach Art. 16 DSGVO ist das datenschutzrechtliche Übermaßverbot zu beachten, das einen eingeschränkten Prüfmaßstab bei datenschutzrechtlichen Berichtigungen vorgibt. In rechtsstaatlichen Verfahren, die nach einer entsprechenden Verfahrensordnung (AVG, ZPO, StPO) geführt wurden, dürfen datenschutzrechtliche Beurteilungen, welche Beweise die Behörde oder das Gericht zulässiger Weise verwenden durfte, nicht erfolgen. Dies würde ansonsten dazu führen, dass letzten Endes die verfassungsgesetzlich vorgesehenen Kompetenzbestimmungen dadurch ausgehebelt werden, dass die Datenschutzbehörde (oder dann das Bundesverwaltungsgericht) darüber entscheidet, was für ein Verfahren inhaltlich verwendet werden durfte (vgl. BVwG 04.01.2024, W298 2266986-1). Auch könnte auf diese Art und Weise jegliche im Verfahren ermittelten Ergebnisse oder Feststellungen aufgrund einer von der Partei vorgebrachten Datenschutzbeschwerde abgeändert werden.Im Zusammenhang der Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO ist das datenschutzrechtliche Übermaßverbot zu beachten, das einen eingeschränkten Prüfmaßstab bei datenschutzrechtlichen Berichtigungen vorgibt. In rechtsstaatlichen Verfahren, die nach einer entsprechenden Verfahrensordnung (AVG, ZPO, StPO) geführt wurden, dürfen datenschutzrechtliche Beurteilungen, welche Beweise die Behörde oder das Gericht zulässiger Weise verwenden durfte, nicht erfolgen. Dies würde ansonsten dazu führen, dass letzten Endes die verfassungsgesetzlich vorgesehenen Kompetenzbestimmungen dadurch ausgehebelt werden, dass die Datenschutzbehörde (oder dann das Bundesverwaltungsgericht) darüber entscheidet, was für ein Verfahren inhaltlich verwendet werden durfte vergleiche BVwG 04.01.2024, W298 2266986-1). Auch könnte auf diese Art und Weise jegliche im Verfahren ermittelten Ergebnisse oder Feststellungen aufgrund einer von der Partei vorgebrachten Datenschutzbeschwerde abgeändert werden. 3.3.1.
  4. § 26 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG lautet wie folgt:3.3.1.
  5. Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 2, BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, die Behörden nach dem NAG und die Landespolizeidirektionen sind als gemeinsam Verantwortliche

Art. 4Z 7 in Verbindung mit Art.

26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden (§ 27 Abs. 1) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).„

(1)Der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, die Behörden nach dem NAG und die Landespolizeidirektionen sind als gemeinsam Verantwortliche

Artikel 4

, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden (Paragraph 27, Absatz eins,) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).

(2)Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem

dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“ § 24 Abs. 1 BFA-VG regelt die Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt zur Klärung der Identität eines Fremden berechtigt ist, diesen erkennungsdienstlich zu behandeln. Die aufgrund dieser Voraussetzungen erhobenen Daten sind in einem weiteren Schritt in das Zentrale Fremdenregister

§ 26

BFA-VG („Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ – IZR), die Zentrale Verfahrensdatei

§ 28

BFA-VG („Integrierte Fremdenadministration“ – IFA) und die Eurodac-Datenbank

(dem vormaligen) Art. 9 der Eurodac-Verordnung einzutragen (RV 444 XXVIII. GP).Paragraph 24, Absatz eins, BFA-VG regelt die Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt zur Klärung der Identität eines Fremden berechtigt ist, diesen erkennungsdienstlich zu behandeln. Die aufgrund dieser Voraussetzungen erhobenen Daten sind in einem weiteren Schritt in das Zentrale Fremdenregister

Paragraph 26, BFA-VG („Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ – IZR), die Zentrale Verfahrensdatei

Paragraph 28, BFA-VG („Integrierte Fremdenadministration“ – IFA) und die Eurodac-Datenbank

(dem vormaligen) Artikel 9, der Eurodac-Verordnung einzutragen Regierungsvorlage 444 römisch 28 . GP). Die Einrichtung des Zentralen Fremdenregisters war ursprünglich in den §§ 101 und 103 FPG geregelt. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 101 FPG ergibt sich, das Zentrale Fremdenregister solle gewährleisten, dass „über jeden Fremden nur ein Datensatz gespeichert wird und soll weitestgehend das Auftreten mehrerer Verfahrensidentitäten verhindern" (RV 952 XXII. GP) Die Einrichtung des Zentralen Fremdenregisters war ursprünglich in den Paragraphen 101 und 103 FPG geregelt. Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 101, FPG ergibt sich, das Zentrale Fremdenregister solle gewährleisten, dass „über jeden Fremden nur ein Datensatz gespeichert wird und soll weitestgehend das Auftreten mehrerer Verfahrensidentitäten verhindern" Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 3.3.2. Gegenständlich ist die Frage zu beurteilen, ob die MP die BF in ihrem Recht auf Berichtigung

Art. 16

DSGVO verletzt hat, in dem sie es abgelehnt hat, das Geburtsdatum der BF in Hinblick auf die von dieser vorgelegten Personaldokumente im Asylzuerkennungsbescheid von „ XXXX 2006” auf „ XXXX 2009” zu ändern bzw. ihr eine neue Karte für Asylberechtigte mit Geburtsdatum “ XXXX 2009” auszustellen.3.3.2. Gegenständlich ist die Frage zu beurteilen, ob die MP die BF in ihrem Recht auf Berichtigung

Artikel 16

, DSGVO verletzt hat, in dem sie es abgelehnt hat, das Geburtsdatum der BF in Hinblick auf die von dieser vorgelegten Personaldokumente im Asylzuerkennungsbescheid von „ römisch 40 2006” auf „ römisch 40 2009” zu ändern bzw. ihr eine neue Karte für Asylberechtigte mit Geburtsdatum “ römisch 40 2009” auszustellen. Diese Frage ist nach Ansicht des hier entscheidenden Senats zu verneinen, und zwar aus folgenden Gründen: Zunächst teilt der Senat die Rechtsansicht der belangten Behörde und der MP, wonach vom Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Feststellung umfasst ist, dass der Status der Asylberechtigten einer Person zuerkannt wird, die den Namen XXXX trägt und am XXXX 2006 geboren ist. Dem tritt die BF auch nicht entgegen. Zunächst teilt der Senat die Rechtsansicht der belangten Behörde und der MP, wonach vom Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Feststellung umfasst ist, dass der Status der Asylberechtigten einer Person zuerkannt wird, die den Namen römisch 40 trägt und am römisch 40 2006 geboren ist. Dem tritt die BF auch nicht entgegen. Auf dieser Grundlage geht der Senat vor dem Hintergrund der dargestellten Bestimmungen und Gesetzesmaterialien von Folgendem aus: Das bei Zuerkennung des Status einer/s Asylberechtigten festgestellte Geburtsdatum ist ein wesentliches Element, an dem die Identität einer Person festgemacht wird. Daher weist es einen so engen Konnex zum Asylbescheid auf, dass eine Änderung der betreffenden Eintragung im Zentralen Fremdenregister ohne Änderung des Asylbescheids nicht möglich ist. Auch spricht § 26 Abs. 2 BFA-VG, wonach die Erfüllung von Pflichten nach der DSGVO jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten obliegt, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden, dafür, dass der dort eingetragene Datenbestand bloß die Ergebnisse der von den genannten Behörden geführten Verfahren widerspiegelt.Das bei Zuerkennung des Status einer/s Asylberechtigten festgestellte Geburtsdatum ist ein wesentliches Element, an dem die Identität einer Person festgemacht wird. Daher weist es einen so engen Konnex zum Asylbescheid auf, dass eine Änderung der betreffenden Eintragung im Zentralen Fremdenregister ohne Änderung des Asylbescheids nicht möglich ist. Auch spricht Paragraph 26, Absatz 2, BFA-VG, wonach die Erfüllung von Pflichten nach der DSGVO jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten obliegt, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden, dafür, dass der dort eingetragene Datenbestand bloß die Ergebnisse der von den genannten Behörden geführten Verfahren widerspiegelt. Daher hätte eine datenschutzrechtliche Überprüfung, ob das von der MP festgestellte Geburtsdatum inhaltlich richtig ist, zur Folge, dass durch das Datenschutzrecht die inhaltliche Richtigkeit und Beweiswürdigung eines anderen Verfahrens überprüft würde. Dies ist jedoch aufgrund des Übermaßverbots unzulässig, da dadurch die verfassungsgesetzlich vorgesehenen Kompetenzverteilungen unterlaufen werden würden. Zur Änderung des Asylzuerkennungsbescheides betreffend des Geburtsdatums käme – abgesehen von einer gegen diesen erhobenen Bescheidbeschwerde – insbesondere ein Wiederaufnahmeantrag in Betracht, wobei es für das gegenständliche Verfahren aber nicht von Relevanz ist, ob die Fristen, innerhalb derer die betreffenden Rechtsmittel oder sonstige Rechtsbehelfe verstrichen sind oder (erfolglos) ausgeschöpft wurden. Denn dies kann an dem Umstand, dass diese Frage keine Angelegenheit des Datenschutzrechts ist, nichts ändern. Somit ist das von der MP als Geburtsdatum der BF geführte Datum „ XXXX 2006“ schon aus diesem Grund nicht als unrichtig iSd Art. 16 DSGVO zu qualifizieren und unterliegt folglich keinem Berichtigungsanspruch. Somit ist das von der MP als Geburtsdatum der BF geführte Datum „ römisch 40 2006“ schon aus diesem Grund nicht als unrichtig iSd Artikel 16, DSGVO zu qualifizieren und unterliegt folglich keinem Berichtigungsanspruch. 3.3. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit daher nicht anzulasten war, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, zumal der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, zumal der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.5.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W176.2332484.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.