RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2026 GeschäftszahlW275 2316515-1 Spruch, W275 2316515-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2025, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 04.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu seinem Fluchtgrund an, im Jahr 2017 seien in Myanmar viele Anschläge auf Rohingya verübt worden, weshalb er nach Bangladesch geflüchtet sei. Am 05.06.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass in Myanmar viele Rohingya vertrieben werden würden; das Militär habe sie vertrieben und getötet, weshalb er Myanmar verlassen habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 11.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Bangladesch; er hat keine weitere Staatsangehörigkeit und seine Identität steht nicht fest. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam und gehört der Volksgruppe der Bengalen an. Seine Erstsprache ist Bengali, er beherrscht diese in Wort sowie (zumindest) in Grundzügen in Schrift. Eine weitere Sprache beherrscht er nicht. Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch geboren und aufgewachsen; er hat (zumindest kurzzeitig) die Schule besucht und arbeitete mehrere Jahre in einem Lebensmittelgeschäft in der Hauptstadt Dhaka bei seinem (als Bruder bezeichneten) Freund und Arbeitgeber, der ihm Unterkunft, Nahrung und Kleidung zur Verfügung stellte sowie für die Kosten seiner Ausreise aufkam. Der eng vertraute Freund sowie dessen Ehefrau und Kinder leben nach wie vor in Dhaka. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit etliche Bekanntschaften geschlossen. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, der teilweise nachts arbeitet, leidet an Schlafproblemen; davon abgesehen ist er gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen und verfügt über keine (intensiven) sozialen Bindungen. Er besuchte einen Deutschkurs und geht einer regelmäßigen Beschäftigung als Reinigungskraft nach. 1.
- Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer ist kein Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya. Er war bzw. ist in seinem Herkunftsstaat Bangladesch, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, keiner (asylrelevanten) Verfolgung aufgrund seiner behaupteten ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Bangladesch nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Bangladesch: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Bangladesch: Politische Lage Allgemein Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [Anm.: bengalischen] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 19.3.2024). Offiziell ist das Staatsoberhaupt der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Er übt allerdings großteils zeremonielle Funktionen aus (EUAA 7.2024; vgl. FH 26.2.2025). Das amtierende Staatsoberhaupt ist Mohammed Shahabuddin von der Awami League (AL) (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt den Premierminister, der der Vorsitzende der Mehrheitspartei im Parlament oder der Koalition mit der Mehrheit sein muss. Der Premierminister ist der Regierungschef und übt die tatsächliche Macht aus (EUAA 7.2024; vgl. FH 26.2.2025). Der Präsident ernennt auch formell die Minister, obwohl diese vom Premierminister ausgewählt werden (EUAA 7.2024). Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [Anm.: bengalischen] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Offiziell ist das Staatsoberhaupt der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Er übt allerdings großteils zeremonielle Funktionen aus (EUAA 7.2024; vergleiche FH 26.2.2025). Das amtierende Staatsoberhaupt ist Mohammed Shahabuddin von der Awami League (AL) (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt den Premierminister, der der Vorsitzende der Mehrheitspartei im Parlament oder der Koalition mit der Mehrheit sein muss. Der Premierminister ist der Regierungschef und übt die tatsächliche Macht aus (EUAA 7.2024; vergleiche FH 26.2.2025). Der Präsident ernennt auch formell die Minister, obwohl diese vom Premierminister ausgewählt werden (EUAA 7.2024). Bangladesch ist eine parlamentarische Demokratie (DFAT 23.7.2025). Das nationale Parlament (Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt. Davon werden 300 in Einzelwahlkreisen direkt gewählt und die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 23.7.2025), die von den politischen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Sitzen nominiert werden (DFAT 23.7.2025). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
- Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 16.8.2024).Bangladesch ist eine parlamentarische Demokratie (DFAT 23.7.2025). Das nationale Parlament (Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt. Davon werden 300 in Einzelwahlkreisen direkt gewählt und die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 23.7.2025), die von den politischen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Sitzen nominiert werden (DFAT 23.7.2025). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
- Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 16.8.2024). Das Militär und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen (BS 19.3.2024). Dem Militär werden weniger politische Ambitionen als vielmehr wirtschaftliche Interessen und das Streben nach Erhalt ihrer Privilegien nachgesagt. Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei, Gerichte und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 16.8.2024). Bangladesch ist in acht geografische Divisionen (bibhag) unterteilt, die nach den jeweiligen Hauptstädten der Divisionen benannt sind: Barishal, Chattogram [Anm.: Chittagong], Dhaka, Khulna, Mymensingh, Rajshahi, Rangpur, Sylhet. Die Divisionen sind in 64 Distrikte (zila) unterteilt (EUAA 7.2024). Jedem Distrikt steht ein Distriktrat (Zila Parishad) vor. Jeder Distrikt ist in zahlreiche Unterbezirke (Upazila, früher Thana) und Kommunen auf Dorf- (Union Parishad), Kleinstadt- (Municipal) und Großstadtebene (City Corporation) unterteilt (DFAT 23.7.2025). Für die Chittagong Hill Tracts (CHT) gibt es eine dritte Form der lokalen Verwaltung mit einem Regionalrat und drei Bergbezirksräten (EUAA 7.2024). Die Wahlen für die fünfjährige Amtszeit der lokalen Regierungsorgane werden in mehreren Phasen durchgeführt. Die lokalen Behörden können selbst auf der Ebene der Union Parishad das tägliche Leben der Bürger erheblich beeinflussen, da sie sich mit Fragen der Gemeindeentwicklung, der sozialen Wohlfahrt und der öffentlichen Ordnung befassen (DFAT 23.7.2025). Das politische System Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 26.2.2025). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hat die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL), begünstigt (AA 16.8.2024; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Offiziell war Bangladesch 1991 nach Militärherrschaften zu einem parlamentarischen System zurückgekehrt, doch persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerinnen, Khaleda Zia (BNP, 1991-1996, 2001-2006) oder Sheikh Hasina (AL, 1996-2001, 2009-2024) (BS 19.3.2024; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, FH 26.2.2025). Persönliche Animositäten zwischen diesen beiden Machthaberinnen, Machtkämpfe um jeden Preis und ein Vertrauensdefizit zwischen den Parteien mündeten in einer schädlichen politischen Kultur (BS 19.3.2024; vgl. DFAT 23.7.2025), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 19.3.2024).Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 26.2.2025). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hat die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL), begünstigt (AA 16.8.2024; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Offiziell war Bangladesch 1991 nach Militärherrschaften zu einem parlamentarischen System zurückgekehrt, doch persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerinnen, Khaleda Zia (BNP, 1991-1996, 2001-2006) oder Sheikh Hasina (AL, 1996-2001, 2009-2024) (BS 19.3.2024; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022, FH 26.2.2025). Persönliche Animositäten zwischen diesen beiden Machthaberinnen, Machtkämpfe um jeden Preis und ein Vertrauensdefizit zwischen den Parteien mündeten in einer schädlichen politischen Kultur (BS 19.3.2024; vergleiche DFAT 23.7.2025), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 19.3.2024). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) hat, bekam die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP) und der national-sozialen Partei Jatiya Samajtantrik Dal (JSD) (ÖB New Delhi 11.2022). Allgemein wird die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zugeschrieben, während die AL eher als links und säkular gilt (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Von 2014 bis 2024 war sie aufgrund aktiver Repressionen durch die Regierung Hasina deutlich weniger sichtbar (DFAT 23.7.2025). Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien (AA 16.8.2024). Sowohl AL als auch BNP werden von Familiendynastien geführt und weisen wenig interne Demokratie auf (FH 26.2.2025).Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) hat, bekam die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP) und der national-sozialen Partei Jatiya Samajtantrik Dal (JSD) (ÖB New Delhi 11.2022). Allgemein wird die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zugeschrieben, während die AL eher als links und säkular gilt (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Von 2014 bis 2024 war sie aufgrund aktiver Repressionen durch die Regierung Hasina deutlich weniger sichtbar (DFAT 23.7.2025). Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien (AA 16.8.2024). Sowohl AL als auch BNP werden von Familiendynastien geführt und weisen wenig interne Demokratie auf (FH 26.2.2025). Viele politische Parteien verfügen über große Hilfsorganisationen. Dazu gehören „Flügel“ für Studenten, Freiwillige, Jugendliche und Fachleute (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte und Arbeiter). Die größten davon sind die Studentenflügel, denen viele ehemalige Studenten noch immer angehören (DFAT 23.7.2025). Sie sind ein wichtiges Hilfsmittel der großen politischen Parteien, wie AL, BNP und BJI, zur politischen Einflussnahme (AIIA 18.9.2024). Die Studentenorganisationen der AL, die Bangladesh Chhatra League (BCL), und der BNP, die Chhatra Dal, waren immer wieder an Gewalttaten beteiligt (DFAT 23.7.2025). Aufstand von 2024 und Etablierung einer Übergangsregierung Bei den Parlamentswahlen im Januar 2024 wurden fast alle Sitze im Parlament entweder von der AL oder ihren Verbündeten gewonnen, darunter auch nominell unabhängige Kandidaten, die der Regierungspartei loyal gegenüberstanden. Die BNP und die meisten Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen (FH 26.2.2025; vgl. DFAT 23.7.2025, AA 16.8.2024). Diese wurden aufgrund des Mangels an Wettbewerb und der Unterdrückung der Opposition im Vorfeld der Wahlen weithin als illegitim angesehen (FH 26.2.2025).Bei den Parlamentswahlen im Januar 2024 wurden fast alle Sitze im Parlament entweder von der AL oder ihren Verbündeten gewonnen, darunter auch nominell unabhängige Kandidaten, die der Regierungspartei loyal gegenüberstanden. Die BNP und die meisten Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen (FH 26.2.2025; vergleiche DFAT 23.7.2025, AA 16.8.2024). Diese wurden aufgrund des Mangels an Wettbewerb und der Unterdrückung der Opposition im Vorfeld der Wahlen weithin als illegitim angesehen (FH 26.2.2025). Eine Reihe schwerer politischer Fehler der Premierministerin Sheikh Hasina und einiger Minister führte dazu, dass eine zunächst harmlose Protestbewegung von Studenten, die gegen die Wiedereinführung einer Quote bei der Stellenvergabe im öffentlichen Dienst protestierten, zu einer weite Bevölkerungsschichten umfassenden Protestwelle anwuchs (AA 16.8.2024). Neben Quoten u.a. für Frauen und ethnischen Minderheiten sah das Quotensystem im öffentlichen Dienst auch eine eine Quote von 30 % für Freiheitskämpfer des Unabhängigkeitskrieges - und später auch für deren Kinder und Enkelkinder vor. Dies wurde 2018 nach ersten breiten Protesten teilweise aufgehoben (EUAA 8.2025; vgl. PRIF-Blog/Banerjee S. 5.8.2025). Die Studierenden betrachteten die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Juni 2024, diese Quoten wieder einzuführen, als Begünstigung der Anhänger der AL (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024).Eine Reihe schwerer politischer Fehler der Premierministerin Sheikh Hasina und einiger Minister führte dazu, dass eine zunächst harmlose Protestbewegung von Studenten, die gegen die Wiedereinführung einer Quote bei der Stellenvergabe im öffentlichen Dienst protestierten, zu einer weite Bevölkerungsschichten umfassenden Protestwelle anwuchs (AA 16.8.2024). Neben Quoten u.a. für Frauen und ethnischen Minderheiten sah das Quotensystem im öffentlichen Dienst auch eine eine Quote von 30 % für Freiheitskämpfer des Unabhängigkeitskrieges - und später auch für deren Kinder und Enkelkinder vor. Dies wurde 2018 nach ersten breiten Protesten teilweise aufgehoben (EUAA 8.2025; vergleiche PRIF-Blog/Banerjee S. 5.8.2025). Die Studierenden betrachteten die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Juni 2024, diese Quoten wieder einzuführen, als Begünstigung der Anhänger der AL (DFAT 23.7.2025; vergleiche AA 16.8.2024). Die Proteste wurden schließlich auch durch die wirtschaftliche Not und die Wahrnehmung angeheizt, dass das Wirtschaftswachstum des Landes ungleichmäßig und ausschließend sei (ISAS-NUS 8.10.2025). Sie wurden allerdings mit Gewalt beantwortet und führten damit zu einem Massenaufstand gegen die Herrschaft von Hasina, der als "Monsun-Revolution" bekannt wurde (DFAT 23.7.2025). Nachdem sich die Streitkräfte am 5.8.2024 geweigert hatten, weiter gegen die Protestierenden vorzugehen, trat Sheikh Hasina am 5.8.2024 zurück und verließ das Land. In der Folge übernahm das Militär für einen Zeitraum von vier Tagen die Regierungsgewalt (AA 16.8.2024). Das Parlament wurde am 6.8.2024 aufgelöst (AA 16.8.2024; vgl. FH 26.2.2025).Die Proteste wurden schließlich auch durch die wirtschaftliche Not und die Wahrnehmung angeheizt, dass das Wirtschaftswachstum des Landes ungleichmäßig und ausschließend sei (ISAS-NUS 8.10.2025). Sie wurden allerdings mit Gewalt beantwortet und führten damit zu einem Massenaufstand gegen die Herrschaft von Hasina, der als "Monsun-Revolution" bekannt wurde (DFAT 23.7.2025). Nachdem sich die Streitkräfte am 5.8.2024 geweigert hatten, weiter gegen die Protestierenden vorzugehen, trat Sheikh Hasina am 5.8.2024 zurück und verließ das Land. In der Folge übernahm das Militär für einen Zeitraum von vier Tagen die Regierungsgewalt (AA 16.8.2024). Das Parlament wurde am 6.8.2024 aufgelöst (AA 16.8.2024; vergleiche FH 26.2.2025). Auf Wunsch der Studenten und mit Zustimmung des Militärs wurde eine Übergangsregierung unter Leitung des Nobelpreisträgers Prof. Dr. Muhammad Yunus vereidigt (EUAA 8.2025; vgl. FH 26.2.2025). Die Interimsregierung umfasst Menschenrechtsverteidiger, Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, parteilose ehemalige Regierungsmitarbeiter und Vertreter der studentischen Protestbewegung (EUAA 8.2025; vgl. AA 16.8.2024, FH 26.2.2025). Als Prioritäten ihrer Arbeit hat die Interimsregierung die Wiederherstellung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung, Aufarbeitung aller Verbrechen, Wiederherstellung des Rechtsstaates und der Demokratie genannt (AA 16.8.2024). Gemäß der Verfassung sollten Wahlen innerhalb von 90 Tagen nach der Auflösung des Parlaments stattfinden (EUAA 8.2025). Die nächsten Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, sind für Februar 2026 vorgesehen (AA 21.11.2025).Auf Wunsch der Studenten und mit Zustimmung des Militärs wurde eine Übergangsregierung unter Leitung des Nobelpreisträgers Prof. Dr. Muhammad Yunus vereidigt (EUAA 8.2025; vergleiche FH 26.2.2025). Die Interimsregierung umfasst Menschenrechtsverteidiger, Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, parteilose ehemalige Regierungsmitarbeiter und Vertreter der studentischen Protestbewegung (EUAA 8.2025; vergleiche AA 16.8.2024, FH 26.2.2025). Als Prioritäten ihrer Arbeit hat die Interimsregierung die Wiederherstellung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung, Aufarbeitung aller Verbrechen, Wiederherstellung des Rechtsstaates und der Demokratie genannt (AA 16.8.2024). Gemäß der Verfassung sollten Wahlen innerhalb von 90 Tagen nach der Auflösung des Parlaments stattfinden (EUAA 8.2025). Die nächsten Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, sind für Februar 2026 vorgesehen (AA 21.11.2025). Im Oktober 2024 wurde die Studentenorganisation der AL, die BCL, gemäß des Anti-Terrorismus-Gesetzes (ATA) von 2009, aufgrund der Anschuldigungen bei den Protesten vom Sommer 2024, Demonstranten angegriffen und getötet zu haben, verboten (DFAT 23.7.2025). Im Mai 2025 folgte ein Verbot aller Aktivitäten der AL, ebenfalls unter Berufung auf das ATA und nationale Sicherheitsbedenken. Laut einer Erklärung der Übergangsregierung soll das Verbot so lange in Kraft bleiben, bis die Gerichtsverfahren gegen die Partei und ihre Anführer abgeschlossen sind (DFAT 23.7.2025). Die Wahlkommission hat daraufhin die AL auch von der Teilnahme an den Wahlen ausgeschlossen (EUAA 8.2025). Die BNP wird nun als die am besten organisierte politische Kraft im Land beschrieben (ISAS-NUS 8.10.2025) und genießt laut lokalen Quellen eine breite Unterstützung in der Bevölkerung (DFAT 23.7.2025). Islamistischer Extremismus, v.a. Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) Unter der früheren Regierung wurden islamische politische Parteien unterdrückt. Seit dem Machtwechsel treten islamistische Kräfte wieder verstärkt in Erscheinung (EUAA 8.2025). So hat die Übergangsregierung das Verbot der größten islamistischen Partei des Landes, der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI), aufgehoben, die während der Studentenproteste im Jahr 2024 verboten worden war (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Unter der früheren Regierung wurden islamische politische Parteien unterdrückt. Seit dem Machtwechsel treten islamistische Kräfte wieder verstärkt in Erscheinung (EUAA 8.2025). So hat die Übergangsregierung das Verbot der größten islamistischen Partei des Landes, der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI), aufgehoben, die während der Studentenproteste im Jahr 2024 verboten worden war (DFAT 23.7.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Während des Krieges unterstützte die JI die militärischen Interventionen Westpakistans [Anm.: heutiges Pakistan] in Bangladesch aktiv und beteiligte sich an einer Reihe schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen die Zivilbevölkerung Ostpakistans [Anm.: heutiges Bangladesch] (EFSAS 4.2025). Die BJI war deshalb bereits zwischen 1972 und 1979 verboten (Prothom Alo 1.8.2024). Mehrere führende Politiker der BJI wurden zwischen 2013 und 2016 wegen Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges von 1971 verurteilt und hingerichtet (EUAA 7.2024). Nachdem die Gründung religiöser Parteien wieder erlaubt war, behielt sie trotz zunehmenden Bedeutungsverlust ihre ideologische Funktion als Triebkraft des islamistischen Extremismus bei, u. a. durch ihre Verbindungen zu extremistischen und gewalttätigen Gruppen (EFSAS 4.2025). In den Jahren 2013 und 2014 war sie für breite Angriffe auf die hinduistische und christliche Minderheit mit um die Hundert Toten verantwortlich (USGPO 30.4.2015; siehe dazu AI 6.3.2013). Lokale Quellen berichten, dass die Anhänger der BJI nach dem Sturz der Regierung Hasina selbstbewusster wurden und in einigen Fällen Gewalt oder Drohungen gegen Minderheiten, darunter Hindus, Christen und Sexuelle Minderheiten richteten (DFAT 23.7.2025). Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Bangladesch ist instabil und kann sich jederzeit verschlechtern (DFAT 23.7.2025; vgl. BMEIA 7.11.2025). Zu den Sicherheitsrisiken zählen politisch motivierte Gewalt und Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Gruppen, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, bei politischen Kundgebungen und in Zeiten erhöhter politischer Spannungen (DFAT 23.7.2025). Für Februar 2026 sind Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, vorgesehen. Bereits im Vorfeld kommt es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die teilweise in gewaltsame Ausschreitungen eskalieren können. Die Präsenz der Sicherheitskräfte in der Öffentlichkeit wurde deutlich verstärkt (AA 21.11.2025).Die Sicherheitslage in Bangladesch ist instabil und kann sich jederzeit verschlechtern (DFAT 23.7.2025; vergleiche BMEIA 7.11.2025). Zu den Sicherheitsrisiken zählen politisch motivierte Gewalt und Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Gruppen, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, bei politischen Kundgebungen und in Zeiten erhöhter politischer Spannungen (DFAT 23.7.2025). Für Februar 2026 sind Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, vorgesehen. Bereits im Vorfeld kommt es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die teilweise in gewaltsame Ausschreitungen eskalieren können. Die Präsenz der Sicherheitskräfte in der Öffentlichkeit wurde deutlich verstärkt (AA 21.11.2025). Am
- August 2024 führten landesweite Proteste dazu, dass die damalige Premierministerin Sheikh Hasina zurücktrat und das Land verließ. Im Verlauf der Proteste kamen mehr als 1.400 Menschen ums Leben; zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.11.2025). Unmittelbar nach dem Sturz der Regierung folgten landesweite Unruhen und eine Reihe von gewalttätigen Übergriffen auf vermeintliche Anhänger der AL sowie deren Unternehmen und Häuser. Auch Angehörige der hinduistischen Minderheit sowie Polizeibeamte, denen vorgeworfen wurde, die ehemalige Regierung bei der Durchsetzung ihrer repressiven Politik unterstützt zu haben, wurden Ziel einiger dieser Angriffe. Aus Angst vor Repressalien verließen Polizeibeamte ihre Posten und tauchten unter (EUAA 8.2025; vgl. NYT 19.9.2024). Kriminalität wie Mord, Körperverletzung, Erpressung, Diebstahl, Raub und sexuelle Übergriffe sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über eine sich verschlechternde Rechts- und Sicherheitslage mit steigenden Vergewaltigungs- und Mordraten seit dem Sturz der Hasina-Regierung (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025).Am
- August 2024 führten landesweite Proteste dazu, dass die damalige Premierministerin Sheikh Hasina zurücktrat und das Land verließ. Im Verlauf der Proteste kamen mehr als 1.400 Menschen ums Leben; zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.11.2025). Unmittelbar nach dem Sturz der Regierung folgten landesweite Unruhen und eine Reihe von gewalttätigen Übergriffen auf vermeintliche Anhänger der AL sowie deren Unternehmen und Häuser. Auch Angehörige der hinduistischen Minderheit sowie Polizeibeamte, denen vorgeworfen wurde, die ehemalige Regierung bei der Durchsetzung ihrer repressiven Politik unterstützt zu haben, wurden Ziel einiger dieser Angriffe. Aus Angst vor Repressalien verließen Polizeibeamte ihre Posten und tauchten unter (EUAA 8.2025; vergleiche NYT 19.9.2024). Kriminalität wie Mord, Körperverletzung, Erpressung, Diebstahl, Raub und sexuelle Übergriffe sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über eine sich verschlechternde Rechts- und Sicherheitslage mit steigenden Vergewaltigungs- und Mordraten seit dem Sturz der Hasina-Regierung (DFAT 23.7.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung wurden dem Militär erweiterte Polizeibefugnisse (magistracy powers) übertragen, die immer wieder verlängert wurden (EUAA 8.2025, vgl. DAST 11.11.2025). Die aktuelle Verlängerung ist bis
- Februar 2026 gültig (Prothom Alo 11.11.2025). Dies bedeutet, dass Militärangehörige im Rang eines Hauptmanns oder höher unter anderem Festnahmen vornehmen, Personen in Gewahrsam nehmen (EUAA 8.2025), Durchsuchungs- und Haftbefehle erlassen sowie Versammlungen auflösen dürfen (NYT 19.9.2024). Es können auch mit kurzfristiger Ankündigung regionale oder landesweite Ausgangsbeschränkungen und -verbote verhängt und Telefon- und Internetverbindungen eingeschränkt werden (BMEIA 7.11.2025). Das ganze Jahr über kam es zu Razzien der Strafverfolgungsbehörden, angeblich um terroristischen Aktivitäten, Drogen und illegalen Schusswaffen entgegenzuwirken (USDOS 12.8.2025).Zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung wurden dem Militär erweiterte Polizeibefugnisse (magistracy powers) übertragen, die immer wieder verlängert wurden (EUAA 8.2025, vergleiche DAST 11.11.2025). Die aktuelle Verlängerung ist bis
- Februar 2026 gültig (Prothom Alo 11.11.2025). Dies bedeutet, dass Militärangehörige im Rang eines Hauptmanns oder höher unter anderem Festnahmen vornehmen, Personen in Gewahrsam nehmen (EUAA 8.2025), Durchsuchungs- und Haftbefehle erlassen sowie Versammlungen auflösen dürfen (NYT 19.9.2024). Es können auch mit kurzfristiger Ankündigung regionale oder landesweite Ausgangsbeschränkungen und -verbote verhängt und Telefon- und Internetverbindungen eingeschränkt werden (BMEIA 7.11.2025). Das ganze Jahr über kam es zu Razzien der Strafverfolgungsbehörden, angeblich um terroristischen Aktivitäten, Drogen und illegalen Schusswaffen entgegenzuwirken (USDOS 12.8.2025). Zwischen Jänner 2013 und Mitte 2016 verübten einheimische militante Kräfte eine Welle von Anschlägen in ganz Bangladesch (DFAT 23.7.2025). Nach 2016 leitete die frühere Regierung eine intensive Bekämpfung des islamistischen Extremismus ein (EUAA 8.2025). Seitdem gab es keinen Angriff vergleichbaren Ausmaßes mehr (DFAT 23.7.2025). Berichten zufolge gibt es dennoch noch mehrere gewalttätige islamistische Gruppen, die weiterhin aktiv sind (EUAA 8.2025). Darunter befinden sich Gruppen, wie Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent, der Islamische Staat, Harkat-ul-Jihad al-Islami (HuJI) (EUAA 8.2025; vgl. CIA 24.11.2025), Ansar al-Islam, auch bekannt als Ansarullah Bangla Team (ABT) und Neo-JMB (EUAA 8.2025). Laut lokalen Medien gelang mehr als 2.200 Häftlingen, darunter auch militanten Kämpfern, am und nach dem Tag des Umsturzes vom 5.8.2024 die Flucht aus bangladeschischen Gefängnissen. Zudem wurden seit 5.8.2024 bis zu 174 Häftlinge, die mit militanten Gruppen in Verbindung stehen, gegen Kaution freigelassen (DFAT 23.7.2025).Zwischen Jänner 2013 und Mitte 2016 verübten einheimische militante Kräfte eine Welle von Anschlägen in ganz Bangladesch (DFAT 23.7.2025). Nach 2016 leitete die frühere Regierung eine intensive Bekämpfung des islamistischen Extremismus ein (EUAA 8.2025). Seitdem gab es keinen Angriff vergleichbaren Ausmaßes mehr (DFAT 23.7.2025). Berichten zufolge gibt es dennoch noch mehrere gewalttätige islamistische Gruppen, die weiterhin aktiv sind (EUAA 8.2025). Darunter befinden sich Gruppen, wie Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent, der Islamische Staat, Harkat-ul-Jihad al-Islami (HuJI) (EUAA 8.2025; vergleiche CIA 24.11.2025), Ansar al-Islam, auch bekannt als Ansarullah Bangla Team (ABT) und Neo-JMB (EUAA 8.2025). Laut lokalen Medien gelang mehr als 2.200 Häftlingen, darunter auch militanten Kämpfern, am und nach dem Tag des Umsturzes vom 5.8.2024 die Flucht aus bangladeschischen Gefängnissen. Zudem wurden seit 5.8.2024 bis zu 174 Häftlinge, die mit militanten Gruppen in Verbindung stehen, gegen Kaution freigelassen (DFAT 23.7.2025). An der Nordgrenze zu Indien kommt es vereinzelt zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Truppen der beiden Länder. Auch wenn sich die dortige Lage zeitweise etwas entspannt, bleibt sie grundsätzlich labil (EDA 7.7.2025). Durch die intensiven Auseinandersetzungen in Myanmar zwischen dem dortigen Militär und den Aufständischen kommt es immer wieder auch zu Auswirkungen auf der bangladeschischen Seite der Grenze. Die Sicherheitslage in den Aufnahmelagern für Geflüchtete der Rohingya-Gemeinschaft aus Myanmar ist schlecht. Inzwischen kommt es auch am Tage vermehrt zu teils tödlichen Gewaltakten. In Cox’s Bazar und insbesondere in der Gegend um Teknaf kam es in der Vergangenheit immer wieder zu kriminellen Überfällen, teilweise mit Waffengebrauch (AA 21.11.2025). Gewalt gegen religiöse Minderheiten Gewalt gegen religiöse Minderheiten wird in den sozialen Medien gezielt provoziert. In den letzten Jahren wurden immer wieder Häuser, Geschäfte und Tempel von Hindus verwüstet oder zerstört (FH 26.2.2025). Solche Vorfälle ereigneten sich im Oktober 2021, Juli 2022, Juni 2023 und im August 2024 - nach dem Sturz von Premierministerin Sheikh Hasina (AA 16.8.2024). Zwischen August und September 2024 kam es zu mehreren Verwüstungen und Angriffen auf religiöse Stätten (Schreine) und kulturelle Einrichtungen (ODHIKAR 10.2.2025). Besonders in den ersten zwei Wochen nach Hasinas Rücktritt kam es zu einem Anstieg der Angriffe auf Häuser und Geschäfte sowie zu mindestens zwei Todesfällen in Minderheitengemeinschaften, vorwiegend hinduistischen (FH 26.2.2025). Auch Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft, indigene Gruppen in den Chittagong Hill Tracts (CHT), Christen und Buddhisten waren betroffen (OHCHR 12.2.2025). Berichten zufolge hatte die Übergangsregierung Mühe, die Minderheitengruppen zu schützen (FH 26.2.2025). Hindu-Gruppen veranstalteten große Kundgebungen und forderten mehr Schutz durch die Übergangsregierung. Im November 2024 flammte die Gewalt erneut auf, nachdem ein Hindu-Priester wegen Aufruhrs festgenommen worden war (FH 26.2.2025). Die Übergangsregierung bestätigt, dass zwischen dem 5.
- und dem 22.10.2024 mindestens 88 Strafverfahren aufgrund kommunaler Ausschreitungen registriert wurden und 70 Personen festgenommen wurden (HRW 1.2025). Laut einer Recherche von Journalisten von Prothom Alo wurden zwischen
- und 20.8.2024 1.068 Häuser und Geschäftsgebäude von Minderheiten sowie 22 Gebetsstätten angegriffen und beschädigt (Prothom Alo 12.9.2024). Der Rat für die Einheit der Hindus, Buddhisten und Christen (BHBCUC) berichtet, dass es zu insgesamt 1.769 kommunalen Angriffen und Akten von Vandalismus, mit 2.010 Vorfällen, gekommen ist (TBS News 11.1.2025). Laut Übergangsregierung ist die Gewalt größtenteils politisch und nicht gesellschaftlich motiviert gewesen (FH 26.2.2025). Die Motive reichen von religiöser und ethnischer Diskriminierung über vermeintliche Rachemöglichkeiten an Anhängern der Awami-Ligue unter Minderheiten bis hin zu lokalen kommunalen Streitigkeiten, unter anderem um Land, sowie zwischenmenschlichen Problemen. Auch einige Anhänger, Mitglieder und lokale Führungspersönlichkeiten von Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) waren an Racheakten und Angriffen auf bestimmte religiöse und indigene Gruppen beteiligt. Die dem UN-Hochkommisariat für Menschenrechte vorliegenden Informationen belegen jedoch nicht, dass solche Vorfälle von den nationalen Führungen dieser Parteien orchestriert oder organisiert wurden (OHCHR 12.2.2025). Sowohl die Übergangsregierung, als auch die BNP, BJI und Studentenführer verurteilten die Gewalt gegenüber Hindus (DFAT 23.7.2025; vgl. OHCHR 12.2.2025). Auch gab es nach dem Umsturz Bemühungen von lokalen Gruppen wie BNP, BJI, Studierenden Gruppen und sozialen Organisationen die Wohn- und Gebetshäuser der Hindu-Gemeinschaft zu schützen (OHCHR 12.2.2025; vgl. HRW 1.2025).Laut Übergangsregierung ist die Gewalt größtenteils politisch und nicht gesellschaftlich motiviert gewesen (FH 26.2.2025). Die Motive reichen von religiöser und ethnischer Diskriminierung über vermeintliche Rachemöglichkeiten an Anhängern der Awami-Ligue unter Minderheiten bis hin zu lokalen kommunalen Streitigkeiten, unter anderem um Land, sowie zwischenmenschlichen Problemen. Auch einige Anhänger, Mitglieder und lokale Führungspersönlichkeiten von Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) waren an Racheakten und Angriffen auf bestimmte religiöse und indigene Gruppen beteiligt. Die dem UN-Hochkommisariat für Menschenrechte vorliegenden Informationen belegen jedoch nicht, dass solche Vorfälle von den nationalen Führungen dieser Parteien orchestriert oder organisiert wurden (OHCHR 12.2.2025). Sowohl die Übergangsregierung, als auch die BNP, BJI und Studentenführer verurteilten die Gewalt gegenüber Hindus (DFAT 23.7.2025; vergleiche OHCHR 12.2.2025). Auch gab es nach dem Umsturz Bemühungen von lokalen Gruppen wie BNP, BJI, Studierenden Gruppen und sozialen Organisationen die Wohn- und Gebetshäuser der Hindu-Gemeinschaft zu schützen (OHCHR 12.2.2025; vergleiche HRW 1.2025). Sicherheitslage in den Chittagong Hill Tracts (CHT) Aus dem Jahr 2024 gibt es Berichte über interkommunale Gewalt zwischen Gemeinschaften der indigenen Minderheiten und Bengalen, in Form von Mobgewalt bzw. Brandangriffen auf religiöse Stätten von Buddhisten und Christen sowie auf Wohnhäuser und Gewerbeliegenschaften. Die Sicherheitskräfte verhängten Straßen- sowie Telefon- und Internetsperren. Es kam auch zu Schusswechseln mit den Sicherheitskräften. Im Jahr 2025 gibt es Berichte über Entführungen von Zivilisten und Lösegeldforderungen. Einige dieser Entführungen werden der United People's Democratic Front (UPDF) [Anm.: eine politische Partei in den CHT] zugeschrieben. Die UPDF weist diese Vorwürfe jedoch zurück (EUAA 8.2025). Im Allgemeinen haben seit 2022 die Zusammenstöße zwischen ethnischen bewaffneten Gruppen und staatlichen Sicherheitskräften sowie zwischen ethnischen bewaffneten Gruppen untereinander zugenommen (DFAT 23.7.2025). Das Militär unterhält weiterhin ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in den CHT, wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen den indigenen lokalen Gemeinschaften und zugezogenen Bangladeschis verhindern soll. Dem Militär wird von lokalen Menschenrechtsgruppen vorgeworfen, die Konfliktparteien gegeneinander auszuspielen, um die eigene dominante Rolle in der Region zu bewahren (AA 16.8.2024). Lokale Quellen berichten, die Reaktion der Sicherheitskräfte sei häufig hart und wahllos. Indigene Bevölkerungsgruppen werden bei Sicherheitskontrollen schikaniert, teilweise willkürlich festgenommen sowie ihre Häuser durchsucht. Einige indigene Gruppen behaupten, Angriffe würden von einer staatlich geförderten Gruppe namens Mukhosh Bahini („Maskierte Truppe“) verübt (DFAT 23.7.2025). Im April 2024 verübten Kämpfer der Kuki-Chin National Front (KNF) [Anm.: eine indigene Seperatistengruppe] koordinierte Angriffe auf ein lokales Regierungsgebäude und mehrere staatliche Banken. Sicherheitskräfte verhafteten mehr als 100 Angehörige der örtlichen Bawm-Gemeinde, darunter Frauen und Kinder und verhängten Bewegungseinschränkungen (DFAT 23.7.2025). Allgemeine Menschenrechtslage Allgemeine Menschenrechtslage Obwohl die Verfassung den Bürgern grundlegende Rechte garantiert (DFAT 23.7.2025), ist die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte nicht ausreichend (AA 16.8.2024). Der zivile Raum in Bangladesch wird vom CIVICUS Monitor als "unterdrückt" eingestuft (CIVICUS 9.9.2025). Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 16.8.2024). Bangladesch hat alle neun zentralen internationalen Verträge im Bereich der Menschenrechte ratifiziert, z. B. das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (DFAT 23.7.2025). Damit hat Bangladesch aktuell 14 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und -protokolle unterzeichnet, allerdings 7 davon mit Vorbehalten (OHCHR o.D.). Quellen berichten über positive Schritte durch die Übergangsregierung (IPS 7.7.2025; vgl. HRW 30.7.2025). Darunter finden sich die Freilassung politischer Gefangener, die Einleitung von Verfassungsreformen, die Unterzeichnung internationaler Menschenrechtsverträge und die Verfolgung vergangener Menschenrechtsverletzungen (IPS 7.7.2025). Allerdings sind Straflosigkeit und Missbräuche (HRW 30.7.2025) sowie politische Ausgrenzung und wirtschaftliche Instabilität weiterhin weit verbreitet (IPS 7.7.2025).Quellen berichten über positive Schritte durch die Übergangsregierung (IPS 7.7.2025; vergleiche HRW 30.7.2025). Darunter finden sich die Freilassung politischer Gefangener, die Einleitung von Verfassungsreformen, die Unterzeichnung internationaler Menschenrechtsverträge und die Verfolgung vergangener Menschenrechtsverletzungen (IPS 7.7.2025). Allerdings sind Straflosigkeit und Missbräuche (HRW 30.7.2025) sowie politische Ausgrenzung und wirtschaftliche Instabilität weiterhin weit verbreitet (IPS 7.7.2025). Einiges an Angst, Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen, wie das weitverbreitete Verschwindenlassen, die die 15-jährige Herrschaft von Sheikh Hasinas Awami-Liga (AL) kennzeichneten, scheint beendet zu sein. Die Übergangsregierung setzt jedoch weiterhin willkürliche Inhaftierungen ein, um vermeintliche politische Gegner ins Visier zu nehmen, und hat bislang keine systematischen Reformen zum Schutz der Menschenrechte durchgeführt (HRW 30.7.2025). Laut HRW ist die Übergangsregierung mit einem nicht reformierten Sicherheitssektor, mitunter gewalttätigen religiösen Hardlinern und politischen Gruppen konfrontiert, die Vergeltung an Hasinas Anhängern nehmen wollen. Die [Anm.: Übergangs-] Regierung steht vor großen Herausforderungen, darunter einem besorgniserregenden Anstieg von Mob- und politischer Gewalt sowie der Schikanierung von Journalisten durch politische Parteien und andere nicht staatliche Gruppen, wie etwa religiöse Hardliner, die Frauenrechte sowie sexuelle Minderheiten ablehnen. Darüber hinaus kommt es immer wieder zu Übergriffen auf religiöse und ethnische Minderheiten, wie z. B auf Angehörige der hinduistischen Minderheit oder Minderheitengemeinschaften in den Chittagong Hill Tracts (CHT) (HRW 30.7.2025). Nationale Menschenrechtskommission Die Nationale Menschenrechtskommission Bangladeschs (Bangladesh National Human Rights Commission, NHRC) wurde 2009 gegründet (CIVICUS 8.2025; vgl. OHRH 7.7.2025, DFAT 23.7.2025). Die Globale Allianz der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (GANHRI) klassifiziert die NHRC, mit Stand von 4.6.2025, weiterhin mit dem Status "B" (OHCHR/GANHRI 4.6.2025). Dies bedeutet, dass die NHRC die Pariser Prinzipien in Bezug auf Pluralismus, Unabhängigkeit und Effektivität nationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht vollständig erfüllt (DFAT 23.7.2025).Die Nationale Menschenrechtskommission Bangladeschs (Bangladesh National Human Rights Commission, NHRC) wurde 2009 gegründet (CIVICUS 8.2025; vergleiche OHRH 7.7.2025, DFAT 23.7.2025). Die Globale Allianz der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (GANHRI) klassifiziert die NHRC, mit Stand von 4.6.2025, weiterhin mit dem Status "B" (OHCHR/GANHRI 4.6.2025). Dies bedeutet, dass die NHRC die Pariser Prinzipien in Bezug auf Pluralismus, Unabhängigkeit und Effektivität nationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht vollständig erfüllt (DFAT 23.7.2025). Die NHRC kann Menschenrechtsverletzungen durch Einzelpersonen, Beamte, Regierungsbehörden und andere staatliche Institutionen (mit Ausnahme von Polizei und Militär) untersuchen. Sie kann als Reaktion auf eine Beschwerde einen Bericht der Polizei anfordern. Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besuchen, Mediationen durchführen und von Regierungsbehörden die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 23.7.2025). Jedoch berichten Quellen, dass es die NHRC bisher versäumt hat, Menschenrechtsverletzungen zu bekämpfen. Obwohl die NHRC rechtlich als unabhängiges Gremium definiert ist, leidet sie unter institutionellen Einschränkungen. Ihr Ernennungsprozess wird stark von Regierungsvertretern beeinflusst. Die NHRC kann der Regierung lediglich unverbindliche Empfehlungen geben. Die Regierung ist nicht gesetzlich verpflichtet, diesen Empfehlungen nachzukommen, und kann sie nach eigenem Ermessen ignorieren. Zudem ist die Fähigkeit der NHRC eingeschränkt, Verstöße durch Strafverfolgungsbehörden unabhängig zu untersuchen. Ihre Befugnis beschränkt sich auf die Anforderung von Regierungsberichten, häufig bei den Behörden, denen Verstöße vorgeworfen werden. Darüber hinaus ist es der NHRC verboten, in bereits vor Gericht anhängige Angelegenheiten einzugreifen, wodurch ihr Handlungsspielraum bei der Behandlung von Themen wie willkürlicher Inhaftierung und unfairen Gerichtsverfahren stark eingeschränkt wird. Aufgrund des Massenrücktritts seiner Kommissare im November 2024 ist die NHRC derzeit unbesetzt (CIVICUS 8.2025; vgl. OHRH 7.7.2025).Die NHRC kann Menschenrechtsverletzungen durch Einzelpersonen, Beamte, Regierungsbehörden und andere staatliche Institutionen (mit Ausnahme von Polizei und Militär) untersuchen. Sie kann als Reaktion auf eine Beschwerde einen Bericht der Polizei anfordern. Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besuchen, Mediationen durchführen und von Regierungsbehörden die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 23.7.2025). Jedoch berichten Quellen, dass es die NHRC bisher versäumt hat, Menschenrechtsverletzungen zu bekämpfen. Obwohl die NHRC rechtlich als unabhängiges Gremium definiert ist, leidet sie unter institutionellen Einschränkungen. Ihr Ernennungsprozess wird stark von Regierungsvertretern beeinflusst. Die NHRC kann der Regierung lediglich unverbindliche Empfehlungen geben. Die Regierung ist nicht gesetzlich verpflichtet, diesen Empfehlungen nachzukommen, und kann sie nach eigenem Ermessen ignorieren. Zudem ist die Fähigkeit der NHRC eingeschränkt, Verstöße durch Strafverfolgungsbehörden unabhängig zu untersuchen. Ihre Befugnis beschränkt sich auf die Anforderung von Regierungsberichten, häufig bei den Behörden, denen Verstöße vorgeworfen werden. Darüber hinaus ist es der NHRC verboten, in bereits vor Gericht anhängige Angelegenheiten einzugreifen, wodurch ihr Handlungsspielraum bei der Behandlung von Themen wie willkürlicher Inhaftierung und unfairen Gerichtsverfahren stark eingeschränkt wird. Aufgrund des Massenrücktritts seiner Kommissare im November 2024 ist die NHRC derzeit unbesetzt (CIVICUS 8.2025; vergleiche OHRH 7.7.2025). Zivilgesellschaft und NGOs Die Zivilgesellschaft Bangladeschs umfasst eine große Zahl aktiver zivilgesellschaftlicher Organisationen und hat für ihre Erfolge, unter anderem bei Mikrokrediten und anderen Entwicklungsinitiativen, breite Anerkennung gefunden (EUAA 8.2025). Die überwiegende Mehrheit sind als freiwillige soziale Wohlfahrtsorganisationen anerkannt und beim Sozialamt registriert. Sie sind in der Regel klein und arbeiten lokal mit Mitteln aus lokalen Spenden und staatlichen Zuschüssen. Organisationen, die mit Zuschüssen aus externen [Anm.: ausländischen Finanz-] Quellen arbeiten, werden im Allgemeinen als Entwicklungs-NGOs betrachtet und sind beim Büro für Angelegenheiten von NGOs (Non-Governmental Organisations Affairs Bureau, NGOAB) registriert. Darüber hinaus gibt es noch Mikrofinanzinstitute (MFIs) (ICNL 20.2.2025). Laut akademischer Quelle der EUAA ist die NGOAB weiterhin eine korrupte und stark politisierte Behörde, die die Befugnis hat, Registrierungsprozesse und den Fluss ausländischer Gelder an zivilgesellschaftliche Organisationen zu kontrollieren (EUAA 8.2025). Die Regierung sieht sich oft als alleinige Verantwortungsträgerin für Entwicklung und erlegt NGOs im Entwicklungssektor oft strenge Regeln und Vorschriften auf, die ihre operativen Aktivitäten erschweren. NGOs sind manchmal aus politischen Gründen, z. B. wenn sich die Regierung durch die Lobbyarbeit einer zivilgesellschaftlichen Organisation bedroht fühlt, staatlichen Schikanen ausgesetzt. Diese sind z. B. häufige Inspektionen, Dokumentenanfragen usw. Für die betroffene NGO kann es schwierig sein, Rechtsmittel einzulegen, da das Justizsystem schwerfällig, zeitaufwendig und teuer ist (ICNL 20.2.2025). Laut Freedom House arbeiteten unter der AL-Regierung viele NGOs ohne belastende Einschränkungen. Allerdings wurde die Verwendung ausländischer Gelder streng überwacht, die Regierung hatte weitreichende Befugnisse zur Aberkennung ihrer Registrierung. Unter der Übergangsregierung berichten NGOs, ohne Angst vor Überwachung oder staatlichen Repressalien arbeiten zu können, doch bürokratische Hürden, darunter Korruption, blieben bestehen. Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränkten die Aktivitäten der NGOs auch in einigen Bereichen wie Rechte und dem Schutz religiöser Minderheiten ein (FH 26.2.2025). Bewegungsfreiheit, Ein- und Ausreise Bewegungsfreiheit im Inland Artikel 36 der Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich in Bangladesch frei zu bewegen (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024), sich an jedem Ort aufzuhalten und niederzulassen sowie Bangladesch zu verlassen und wieder einzureisen. Es gibt keine rechtlichen Hindernisse für die Binnenbewegung innerhalb Bangladeschs, mit Ausnahme der Chittagong Hill Tracts (CHT) (DFAT 23.7.2025; vgl. FH 26.2.2025, AA 16.8.2024) und der Flüchtlingslager der Rohingya (FH 26.2.2025). Der Zugang zu großen Teilen der CHT ist eingeschränkt, und Militärkontrollpunkte verhindern die freie Bewegung der Einheimischen in den CHT (DFAT 23.7.2025). Ein landesweites Meldewesen besteht nicht. Illegale Grenzübertritte in die Nachbarländer sind möglich und kommen vor (AA 16.8.2024).Artikel 36 der Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich in Bangladesch frei zu bewegen (DFAT 23.7.2025; vergleiche AA 16.8.2024), sich an jedem Ort aufzuhalten und niederzulassen sowie Bangladesch zu verlassen und wieder einzureisen. Es gibt keine rechtlichen Hindernisse für die Binnenbewegung innerhalb Bangladeschs, mit Ausnahme der Chittagong Hill Tracts (CHT) (DFAT 23.7.2025; vergleiche FH 26.2.2025, AA 16.8.2024) und der Flüchtlingslager der Rohingya (FH 26.2.2025). Der Zugang zu großen Teilen der CHT ist eingeschränkt, und Militärkontrollpunkte verhindern die freie Bewegung der Einheimischen in den CHT (DFAT 23.7.2025). Ein landesweites Meldewesen besteht nicht. Illegale Grenzübertritte in die Nachbarländer sind möglich und kommen vor (AA 16.8.2024). Hinsichtlich der Wahl der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes gibt es nur wenige gesetzliche Beschränkungen (FH 26.2.2025). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte (AA 16.8.2024). Großstädte wie Dhaka und Chittagong bieten bessere Beschäftigungsmöglichkeiten. Bangladescher können aus verschiedenen Gründen umziehen (DFAT 23.7.2025). Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden (AA 16.8.2024) Laut deutschem Auswärtigen Amt fallen Neuankömmlinge wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 16.8.2024). Das australische Außen- und Handelsministerium (DFAT) geht davon aus, dass Frauen ohne Zugang zu familiären oder anderen Unterstützungsnetzwerken wahrscheinlich größere Schwierigkeiten bei der Umsiedlung haben als Männer, insbesondere wenn sie arm, alleinstehend oder Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sind. Ein- und Ausreise Die bangladeschischen Behörden führen an der Grenze Kontrollen durch. Sie führen eine Ausreisekontrollliste (Exit Control List) von verurteilten Straftätern und Personen, die von Sicherheitskräften und Geheimdiensten gesucht werden. Das Ministerium für Einwanderung und Reisepässe (Department of Immigration and Passports) nutzt die Ausreisekontrollliste in erster Linie, um über die Ausstellung von Pässen zu entscheiden, kann sie aber auch dazu verwenden, um Personen daran zu hindern, Bangladesch zu verlassen. Die Gründe, aus denen einer Person die Ausreise verweigert werden kann, werden nicht veröffentlicht (DFAT 23.7.2025). DFAT berichtet über Kenntnisse von Fällen, in denen Personen, die Bangladesch verlassen wollten, festgenommen oder daran gehindert wurden. Darunter befanden sich vor dem Sturz der Hasina-Regierung auch BNP-Führungskräfte und einfache BNP-Mitglieder. Laut DFAT-Quellen vor Ort konnten Mitglieder der BNP nach August 2024 wieder frei aus Bangladesch aus- und einreisen. Für Mitglieder der Awami-Liga können Einschränkungen gelten, insbesondere für Personen, die im Verdacht stehen, während der Regierungszeit der Hasina-Regierung Verstöße begangen zu haben (DFAT 23.7.2025). Gerichte haben gegen einige Mitglieder der Awami-Liga Reiseverbote verhängt (DFAT 23.7.2025; vgl. DAST 23.12.2024).DFAT berichtet über Kenntnisse von Fällen, in denen Personen, die Bangladesch verlassen wollten, festgenommen oder daran gehindert wurden. Darunter befanden sich vor dem Sturz der Hasina-Regierung auch BNP-Führungskräfte und einfache BNP-Mitglieder. Laut DFAT-Quellen vor Ort konnten Mitglieder der BNP nach August 2024 wieder frei aus Bangladesch aus- und einreisen. Für Mitglieder der Awami-Liga können Einschränkungen gelten, insbesondere für Personen, die im Verdacht stehen, während der Regierungszeit der Hasina-Regierung Verstöße begangen zu haben (DFAT 23.7.2025). Gerichte haben gegen einige Mitglieder der Awami-Liga Reiseverbote verhängt (DFAT 23.7.2025; vergleiche DAST 23.12.2024). Landgrenzen Bangladesch ist weitgehend von Indien umgeben und verfügt über eine Reihe von Landgrenzübergängen. Einige Teile der Grenze sind eingezäunt, andere sind offen. Die Grenzen werden sowohl von indischen als auch von bangladeschischen Streitkräften patrouilliert, die Versuche, die Grenze zu überqueren, abwehren können. Es gibt zwei Hauptgrenzübergänge zu Myanmar (DFAT 23.7.2025). Ausreise bei Auslandsbeschäftigung Es ist strafbar, Bangladesch auf andere Weise als gemäß den im Gesetz über Auslandsbeschäftigung und Migranten von 2013 (Overseas Employment and Migrants Act 2013) festgelegten Verfahren zu verlassen. Bangladescher benötigen einen gültigen Reisepass und, je nach Zielland, ein Visum (DFAT 23.7.2025). Zudem benötigt jeder Wanderarbeiter eine Registrierung und Freigabe der Ausreise durch das Amt für Arbeitskräfte, Beschäftigung und Training (Bureau of Manpower, Employment and Training, BMET), die so genannte BMET Clearance. Im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Registrierung werden der Beruf und die Tätigkeit des Wanderarbeiters erfasst und in ein Register eingetragen. Wird die Freigabe erteilt, stempelt das BMET den Reisepass mit einem Siegel, das die Registrierungsnummer enthält, und stellt eine elektronische Karte für die Freigabe der Migration aus, die die erforderlichen Informationen zur Migration, einschließlich biometrischer Daten enthält (ILO o.D.). Das Gesetz soll Bangladescher vor Menschenhandel schützen und nicht etwa illegale Ausreisen oder abgelehnte Asylanträge strafrechtlich verfolgen. Seine Bestimmungen werden laut DFAT selten durchgesetzt. Dem DFAT sind keine Fälle bekannt, dass Personen nach einer gescheiterten Asylsuche in Australien unter diesem Gesetz strafverfolgt wurden. Es schätzt diese Möglichkeit als unwahrscheinlich ein (DFAT 23.7.2025). IDPs und Flüchtlinge Rohingya Allgemeines Die Rohingya sind eine überwiegend sunnitisch-muslimische Volksgruppe, die traditionell im Bundesstaat Rakhine im Nordwesten Myanmars lebt. In ihren Bräuchen und ihrer Sprache ähneln die Rohingya den ethnischen Bengalen aus der Region Chittagong im Südosten Bangladeschs (DFAT 23.7.2025). In Myanmar gelten sie deshalb auch als „Bengalen“ (ÖB New Delhi 11.2022). Sie sind in der Regel staatenlos (EUAA 8.2025). Myanmar entzog ihnen im Jahr 1982 die seit Ende der Kolonialzeit informell bestehende Staatsbürgerschaft (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. HRW o.D.) und verweigert sie ihnen seitdem (EUAA 8.2025). Die Rohingya sind eine überwiegend sunnitisch-muslimische Volksgruppe, die traditionell im Bundesstaat Rakhine im Nordwesten Myanmars lebt. In ihren Bräuchen und ihrer Sprache ähneln die Rohingya den ethnischen Bengalen aus der Region Chittagong im Südosten Bangladeschs (DFAT 23.7.2025). In Myanmar gelten sie deshalb auch als „Bengalen“ (ÖB New Delhi 11.2022). Sie sind in der Regel staatenlos (EUAA 8.2025). Myanmar entzog ihnen im Jahr 1982 die seit Ende der Kolonialzeit informell bestehende Staatsbürgerschaft (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche HRW o.D.) und verweigert sie ihnen seitdem (EUAA 8.2025). In Bangladesch wird ihnen kein Flüchtlingsstatus gewährt, sie können aber aus humanitären Gründen vorübergehend im Land bleiben (EUAA 8.2025). Die Regierung von Bangladesch bezeichnet die vorübergehend in Bangladesch untergebrachten Rohingya als „gewaltsam vertriebe ne Staatsangehörige Myanmars (FDMN, Forcibly Displaced Myanmar Nationals)“. Im Gegensatz dazu bezeichnen die Vereinten Nationen (UN) diese Bevölkerungsgruppe in Übereinstimmung mit dem geltenden internationalen Rahmen als Rohingya-Flüchtlinge (RRRB 13.4.2025). Die Rohingya-Krise ist nach wie vor eine der komplexesten und langwierigsten humanitären Notlagen weltweit (NRC 15.9.2025). Im Jahr 2017 flohen rund 700.000 (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024) bis 750.000 (UN 11.7.2025) Rohingya vor gewaltsamen Angriffen des myanmarischen Militärs im Bundesstaat Rakhine über die Grenze nach Bangladesch, wo sie sich den rund 300.000 (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024) bis 400.000 Flüchtlingen anschlossen, die bereits seit den 90er-Jahren vor ethnisch-religiöser Diskriminierung (AA 16.8.2024) und vor Wellen der Gewalt in Myanmar geflohen waren (DFAT 23.7.2025). Die Wiederaufnahme des Konflikts zwischen dem myanmarischen Militär und der Arakan Army im Bundesstaat Rakhine in Myanmar hat seit Ende 2023 erneut über 150.000 (OHCHR 7.9.2025) bis 165.000 (DFAT 23.7.2025) Rohingya gewaltsam nach Bangladesch vertrieben (OHCHR 7.9.2025; vgl. DFAT 23.7.2025). Die Rohingya-Krise ist nach wie vor eine der komplexesten und langwierigsten humanitären Notlagen weltweit (NRC 15.9.2025). Im Jahr 2017 flohen rund 700.000 (DFAT 23.7.2025; vergleiche AA 16.8.2024) bis 750.000 (UN 11.7.2025) Rohingya vor gewaltsamen Angriffen des myanmarischen Militärs im Bundesstaat Rakhine über die Grenze nach Bangladesch, wo sie sich den rund 300.000 (DFAT 23.7.2025; vergleiche AA 16.8.2024) bis 400.000 Flüchtlingen anschlossen, die bereits seit den 90er-Jahren vor ethnisch-religiöser Diskriminierung (AA 16.8.2024) und vor Wellen der Gewalt in Myanmar geflohen waren (DFAT 23.7.2025). Die Wiederaufnahme des Konflikts zwischen dem myanmarischen Militär und der Arakan Army im Bundesstaat Rakhine in Myanmar hat seit Ende 2023 erneut über 150.000 (OHCHR 7.9.2025) bis 165.000 (DFAT 23.7.2025) Rohingya gewaltsam nach Bangladesch vertrieben (OHCHR 7.9.2025; vergleiche DFAT 23.7.2025). Laut der NGO ODHIKAR haben die bangladeschischen Behörden die Grenzkontrollen verstärkt, um die Migration der Rohingya nach Bangladesch zu verhindern (ODHIKAR 10.2.2025). Berichten zufolge wurden im Laufe des letzten Jahres mehr als 9.000 Menschen von den bangladeschischen Behörden an der Grenze zurückgewiesen (RefInt 22.5.2025). Zudem gibt es Vorwürfe gegen Angehörige des bangladeschischen Grenzschutzes (BGB), dass sie Überlebende der Flucht gezwungen hätten, 50.000 bis 100.000 Taka [Anm.: ca. 352 bis 705 Euro] für die „Erlaubnis“ zur Einreise nach Bangladesch zu zahlen (ODHIKAR 10.2.2025). Der Chef der Übergangsregierung (Chief Adviser) Dr. Mohammad Yunus hat versichert, dass Bangladesch weiterhin Rohingya unterstützen wird, die in Bangladesch Zuflucht suchen (EUAA 8.2025). Lebensbedingungen in den Lagern in Cox’s Bazar und auf Bhasan Char Die meisten der mehr als 1,1 Mio. Rohingya-Flüchtlinge in Bangladesch leben in 33 Flüchtlingslagern in Cox's Bazar (DFAT 23.7.2025; vgl. UNICEF 4.8.2025) und seit 2020 (DFAT 23.7.2025) auf der Insel Bhasan Char (37.008) (UNICEF 4.8.2025), im Golf von Bengalen. Die Insel besteht aus instabilen Schlammablagerungen und gehört der bangladeschischen Marine, von der sie auch verwaltet wird (DFAT 23.7.2025). Bei den Flüchtlingslagern im Distrikt Cox's Bazar, in unmittelbarer Nähe zu Myanmar, handelt es sich um die weltweit größten Flüchtlingslager (AA 16.8.2024). Rohingya unterliegen Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit (HRW 29.9.2025). Sie dürfen die Lager nicht verlassen (AA 16.8.2024; vgl. EUAA 8.2025). Die Lager leiden unter Überbelegung, schlechten sanitären Einrichtungen und schlechten gesundheitlichen Bedingungen (HRW 29.9.2025).Die meisten der mehr als 1,1 Mio. Rohingya-Flüchtlinge in Bangladesch leben in 33 Flüchtlingslagern in Cox's Bazar (DFAT 23.7.2025; vergleiche UNICEF 4.8.2025) und seit 2020 (DFAT 23.7.2025) auf der Insel Bhasan Char (37.008) (UNICEF 4.8.2025), im Golf von Bengalen. Die Insel besteht aus instabilen Schlammablagerungen und gehört der bangladeschischen Marine, von der sie auch verwaltet wird (DFAT 23.7.2025). Bei den Flüchtlingslagern im Distrikt Cox's Bazar, in unmittelbarer Nähe zu Myanmar, handelt es sich um die weltweit größten Flüchtlingslager (AA 16.8.2024). Rohingya unterliegen Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit (HRW 29.9.2025). Sie dürfen die Lager nicht verlassen (AA 16.8.2024; vergleiche EUAA 8.2025). Die Lager leiden unter Überbelegung, schlechten sanitären Einrichtungen und schlechten gesundheitlichen Bedingungen (HRW 29.9.2025). Rohingya unterliegen Einschränkungen beim Lebensunterhalt (HRW 29.9.2025). Die überwiegende Mehrheit der Rohingya darf weder legal arbeiten, Eigentum besitzen noch Waren oder Dienstleistungen innerhalb oder außerhalb der Lager verkaufen oder kaufen (DFAT 23.7.2025). Sie sind damit von humanitärer Hilfe abhängig, unter anderem für die Versorgung mit Lebensmitteln (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Innerhalb der Lager betreiben einige kleine Läden oder Heimunternehmen. Einige arbeiten in der lokalen informellen Wirtschaft, wo sie regelmäßig mit Bestechungsforderungen und Erpressung konfrontiert sind. Ein gewisser Handel findet zwischen Flüchtlingen und der lokalen Bevölkerung statt. Einige Rohingya verlassen die Lager, tauchen unter und nehmen vermutlich Arbeiten im informellen Sektor in Cox's Bazar (oder anderswo in Bangladesch) an oder reisen mit dem Boot nach Malaysia oder Indonesien (DFAT 23.7.2025). Lediglich rund 50.000 Rohingya, von denen die meisten vor 2017 ankamen, sind von den bangladeschischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt und dürfen außerhalb der Lager arbeiten und Geschäfte betreiben. Lokale Quellen berichten, dass der Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten für viele Rohingya ein Treiber zu Menschenschmugglern und irregulärer Migration sei (DFAT 23.7.2025).Rohingya unterliegen Einschränkungen beim Lebensunterhalt (HRW 29.9.2025). Die überwiegende Mehrheit der Rohingya darf weder legal arbeiten, Eigentum besitzen noch Waren oder Dienstleistungen innerhalb oder außerhalb der Lager verkaufen oder kaufen (DFAT 23.7.2025). Sie sind damit von humanitärer Hilfe abhängig, unter anderem für die Versorgung mit Lebensmitteln (DFAT 23.7.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Innerhalb der Lager betreiben einige kleine Läden oder Heimunternehmen. Einige arbeiten in der lokalen informellen Wirtschaft, wo sie regelmäßig mit Bestechungsforderungen und Erpressung konfrontiert sind. Ein gewisser Handel findet zwischen Flüchtlingen und der lokalen Bevölkerung statt. Einige Rohingya verlassen die Lager, tauchen unter und nehmen vermutlich Arbeiten im informellen Sektor in Cox's Bazar (oder anderswo in Bangladesch) an oder reisen mit dem Boot nach Malaysia oder Indonesien (DFAT 23.7.2025). Lediglich rund 50.000 Rohingya, von denen die meisten vor 2017 ankamen, sind von den bangladeschischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt und dürfen außerhalb der Lager arbeiten und Geschäfte betreiben. Lokale Quellen berichten, dass der Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten für viele Rohingya ein Treiber zu Menschenschmugglern und irregulärer Migration sei (DFAT 23.7.2025). Sowohl Cox's Bazar als auch Bhasan Char sind anfällig für Naturkatastrophen, insbesondere für Zyklone, Überschwemmungen und Erdrutsche. Human Rights Watch weist darauf hin, dass eine vollständige Evakuierung von Bhasan Char im Falle einer Naturkatastrophe schwierig oder unmöglich wäre, nicht zuletzt, weil die Insel über keinen geeigneten Flughafen verfügt. Hunderte von Rohingya-Bewohnern haben versucht, aus Bhasan Char zu fliehen, einige sind dabei ertrunken (DFAT 23.7.2025). Flüchtlinge auf Cox's Bazar dürfen keine dauerhaften Unterkünfte bauen. Häuser und Gemeinschaftsgebäude werden hier aus Materialien wie Bambus und Planen errichtet, welche bei extremen Wetterbedingungen leicht beschädigt werden können oder häufig in Brand geraten. Im Gegensatz dazu verfügt Bhasan Char über feste Unterkünfte (DFAT 23.7.2025). Seit ihrem Amtsantritt im August 2024 zeigt sich die Übergangsregierung Bangladeschs offener gegenüber den Bedürfnissen der Rohingya, darunter auch zuvor tabuisierte Themen wie dauerhafte Unterkünfte, Bildung und Lebensunterhalt. Die Kapazitäten der Übergangsregierung sind jedoch begrenzt (RefInt 22.5.2025). Eine Studie des UNHCR aus dem Jahr 2023 ergab, dass 40 Prozent der Flüchtlinge unter chronischer Unterernährung leiden. Das Welternährungsprogramm (WFP) stellt den Bewohnern der Lager monatliche Lebensmittelrationen im Wert von 12 US-Dollar zur Verfügung (DFAT 23.7.2025). Die drastischen Kürzungen der US-Hilfe – verstärkt durch geringere Kürzungen anderer Geber – haben weitreichende negative Auswirkungen auf die Rohingya-Gemeinschaft (RefInt 22.5.2025; vgl. DA 3.9.2025). Angesichts des Zustroms von Neuankömmlingen und Kürzungen der ausländischen Hilfe berichten humanitäre Organisationen von einer zunehmenden Belastung der Versorgungslage, einschließlich der Versorgung mit Lebensmitteln, Wasser und medizinischer Hilfe (HRW 29.9.2025). Viele Projekte, die einst für Nahrungsmittel, medizinische Versorgung, sauberes Wasser, Schulbildung, Berufsausbildung und Katastrophenvorsorge sorgten, mussten eingestellt werden. Laut Caritas gehören Initiativen, die sich auf Frauen und Kinder konzentrieren, zu den am stärksten betroffenen Bereichen (DA 3.9.2025).Eine Studie des UNHCR aus dem Jahr 2023 ergab, dass 40 Prozent der Flüchtlinge unter chronischer Unterernährung leiden. Das Welternährungsprogramm (WFP) stellt den Bewohnern der Lager monatliche Lebensmittelrationen im Wert von 12 US-Dollar zur Verfügung (DFAT 23.7.2025). Die drastischen Kürzungen der US-Hilfe – verstärkt durch geringere Kürzungen anderer Geber – haben weitreichende negative Auswirkungen auf die Rohingya-Gemeinschaft (RefInt 22.5.2025; vergleiche DA 3.9.2025). Angesichts des Zustroms von Neuankömmlingen und Kürzungen der ausländischen Hilfe berichten humanitäre Organisationen von einer zunehmenden Belastung der Versorgungslage, einschließlich der Versorgung mit Lebensmitteln, Wasser und medizinischer Hilfe (HRW 29.9.2025). Viele Projekte, die einst für Nahrungsmittel, medizinische Versorgung, sauberes Wasser, Schulbildung, Berufsausbildung und Katastrophenvorsorge sorgten, mussten eingestellt werden. Laut Caritas gehören Initiativen, die sich auf Frauen und Kinder konzentrieren, zu den am stärksten betroffenen Bereichen (DA 3.9.2025). […] Registrierung und Dokumente von Rohingya in Bangladesch Einige Rohingya, die seit den 1990er Jahren in Bangladesch leben, wurden bei ihrer Ankunft registriert und verfügen über mehrere Ausweisdokumente, darunter UNHCR-Ausweise, Geburtsurkunden und vom WFP [Anm.: World Food Programme] ausgestellte Ausweise. Bei einer freiwilligen Zählung im Jahr 2016 wurden viele weitere Rohingya registriert, zusätzlich zu den bereits in den 1990er Jahren registrierten Personen. Im Jahr 2022 setzte die frühere Regierung die Registrierung vorübergehend aus. Im Januar 2025 genehmigte die Übergangsregierung erneut die Erfassung biometrischer Daten (Fingerabdrücke und Fotos), um neu angekommene Rohingya zu identifizieren und ihnen Hilfe zukommen zu lassen. Das DFAT schätzt, dass mit Stand Juni 2025 ca. 50.000 unregistrierte Rohingya in den Flüchtlingslagern leben (DFAT 23.7.2025). UNHCR stellt allen Bewohnern der Flüchtlingslager Identifikationskarten aus. Alle Geburten und Eheschließungen müssen beim UNHCR registriert werden. Die Ausweisinhaber haben Anspruch auf Lebensmittel- und Brennstoffrationen (DFAT 23.7.2025). Laut UK Home Office erhalten Rohingya-Flüchtlinge über 12 Jahren einen biometrischen Ausweis, der von der bangladeschischen Regierung und dem UNHCR ausgestellt wird. Dabei werden biometrische Daten, wie Fingerabdrücke und Iris-Scan, die die eindeutige Identität jedes Flüchtlings sichern, sowie wichtige Informationen zu familiären Verbindungen erfasst (UKHO 11.2024). Neuankömmlinge berichten gegenüber Ärzte ohne Grenzen, dass es zu längeren Verzögerungen, manchmal von mehreren Monaten, bei der biometrischen Erfassung kommt. In dieser Zeit verfügen die Flüchtlinge über keine Identifikationskarte und somit auch keinen Zugang zu offizieller Unterstützung in den Flüchtlingslagern, einschließlich Lebensmittelverteilung, medizinischer Versorgung und Brennstoff zum Kochen (MSF 9.2025). Wie alle Menschen, die in Bangladesch leben, können auch Rohingya Zugang zu gefälschten Pässen erhalten, die angeblich die bangladeschische Staatsbürgerschaft belegen. Es ist bekannt, dass auch Rohingya im Ausland solche Pässe besitzen. Menschenhändler bieten manchmal gefälschte Pässe aus anderen Ländern an, z. B. aus Pakistan, Indien oder Nepal. Mit diesen Pässen können Rohingya ins Ausland reisen, um dort Arbeit zu suchen, oder sich möglicherweise von Menschenhändlern schmuggeln zu lassen (DFAT 23.7.2025). Grundversorgung und Wirtschaft Wirtschaft und Arbeitsmarkt Wirtschaft Anhaltendes Wirtschaftswachstum verwandelte Bangladesch von einem der ärmsten Länder der Welt im Jahr 1971 in ein Land mit niedrigem mittlerem Einkommen ab dem Jahr 2015 (DFAT 23.7.2025; vgl. WB 17.10.2024, EUAA 8.2025). Im Jahr 2024 betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Landes 451,1 Mrd. USD [ca. 390.41 Mrd. EUR] und das BIP pro Kopf laut Quellen zwischen 2.622 USD [ca. 2.270 EUR] (WKO 4.2025) und ca. 2.800 USD [ca. 2.446 EUR] (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Indikatoren der menschlichen Entwicklung wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit, durchschnittliche Bildungsdauer (DFAT 23.7.2025), Alphabetisierungsrate und Zugang zu Elektrizität haben sich verbessert (WB 17.10.2024).Anhaltendes Wirtschaftswachstum verwandelte Bangladesch von einem der ärmsten Länder der Welt im Jahr 1971 in ein Land mit niedrigem mittlerem Einkommen ab dem Jahr 2015 (DFAT 23.7.2025; vergleiche WB 17.10.2024, EUAA 8.2025). Im Jahr 2024 betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Landes 451,1 Mrd. USD [ca. 390.41 Mrd. EUR] und das BIP pro Kopf laut Quellen zwischen 2.622 USD [ca. 2.270 EUR] (WKO 4.2025) und ca. 2.800 USD [ca. 2.446 EUR] (DFAT 23.7.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Indikatoren der menschlichen Entwicklung wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit, durchschnittliche Bildungsdauer (DFAT 23.7.2025), Alphabetisierungsrate und Zugang zu Elektrizität haben sich verbessert (WB 17.10.2024). Derzeit befindet sich Bangladesch in einer Phase des wirtschaftlichen und politischen Übergangs. In den Jahren 2023 und 2024 kam es zu einem langsameren Wirtschaftswachstum und schlechteren Arbeitsmarktbedingungen (WB 4.2025). Einer vorläufigen Schätzung des Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) zufolge betrug das Wirtschaftswachstum im Geschäftsjahr 2024-2025 3,97 % (EUAA 8.2025; vgl. TBS News 27.5.2025). Im Jahr 2023 waren es noch 5,8 % (WKO 4.2025). Für das Geschäftsjahr 2025-2026 wird ein Wachstum von 6,5 % prognostiziert (DFAT 23.7.2025).Derzeit befindet sich Bangladesch in einer Phase des wirtschaftlichen und politischen Übergangs. In den Jahren 2023 und 2024 kam es zu einem langsameren Wirtschaftswachstum und schlechteren Arbeitsmarktbedingungen (WB 4.2025). Einer vorläufigen Schätzung des Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) zufolge betrug das Wirtschaftswachstum im Geschäftsjahr 2024-2025 3,97 % (EUAA 8.2025; vergleiche TBS News 27.5.2025). Im Jahr 2023 waren es noch 5,8 % (WKO 4.2025). Für das Geschäftsjahr 2025-2026 wird ein Wachstum von 6,5 % prognostiziert (DFAT 23.7.2025). Durch die instabile Lage im Land während des Aufstandes im Juli und August 2024 kam zu einer Beeinträchtigung der Geschäftsbetriebe durch die Proteste, Bewegungseinschränkungen und Internetabschaltungen (EUAA 8.2025). Die Inflation betrug im Jahr 2024 9,7 % (WKO 4.2025) bis 9,89 % (EUAA 8.2025) und wird für das Jahr 2025 auf 10,0 % (WKO 4.2025) bis 10,2 % prognostiziert (ADB 4.2025). Private und öffentliche Investitionen sind ins Stocken geraten, und das industrielle Wachstum hat sich abgeschwächt (WB 4.2025). Die Übergangsregierung unter Dr. Mohammad Yunus hat verschiedene Maßnahmen zur Stabilisierung des Bankensektors und der Gesamtwirtschaft ergriffen sowie verschiedene Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen eingerichtet. Die von diesen Ausschüssen vorgeschlagenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt [Anm.: Stand April 2025] (WB 4.2025). Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) sieht eine Stabilisierung der Wirtschaft nach den Störungen durch die Monsunrevolution 2024 sowie den Rückgängen bei privaten und öffentlichen Investitionen (DFAT 23.7.2025). Die Wirtschaft steht allerdings weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, darunter die hohe Inflation, Anfälligkeiten im Finanzsektor (WB 4.2025; vgl. DFAT 23.7.2025), die politische Instabilität sowie Naturkatastrophen und Arbeiterproteste im ersten Quartal 2025 (ADB 4.2025).Die Übergangsregierung unter Dr. Mohammad Yunus hat verschiedene Maßnahmen zur Stabilisierung des Bankensektors und der Gesamtwirtschaft ergriffen sowie verschiedene Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen eingerichtet. Die von diesen Ausschüssen vorgeschlagenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt [Anm.: Stand April 2025] (WB 4.2025). Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) sieht eine Stabilisierung der Wirtschaft nach den Störungen durch die Monsunrevolution 2024 sowie den Rückgängen bei privaten und öffentlichen Investitionen (DFAT 23.7.2025). Die Wirtschaft steht allerdings weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, darunter die hohe Inflation, Anfälligkeiten im Finanzsektor (WB 4.2025; vergleiche DFAT 23.7.2025), die politische Instabilität sowie Naturkatastrophen und Arbeiterproteste im ersten Quartal 2025 (ADB 4.2025). Arbeitsmarkt Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft beschäftigt, wobei Reis das am weitesten verbreitete Anbauprodukt ist. Auch das verarbeitende Gewerbe und der Dienstleistungssektor spielen eine wichtige Rolle. Die Bekleidungsindustrie beschäftigt schätzungsweise vier Millionen Menschen, davon 80 % Frauen. Rücküberweisungen von Arbeitnehmern aus dem Ausland (22 Mrd. US-Dollar im Jahr 2023) stellen nach Textil- und Bekleidungsexporten Bangladeschs zweitgrößte Devisenquelle dar und machen 6 % des BIP aus (DFAT 23.7.2025). Eine schwache Rechts- und Ordnungslage, ein ungünstiges Umfeld für Unternehmen und mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten entmutigen Arbeitssuchende, insbesondere Frauen, und veranlassen viele dazu, den [Anm.: formellen] Arbeitsmarkt zu verlassen. Die Erwerbsquote sank von 60,9 % auf 59,2 %, hauptsächlich aufgrund eines Rückgangs der Frauenbeteiligung von 41,6 % auf 38,9 %. Fast 4 % der Arbeitnehmer verloren in der zweiten Jahreshälfte 2024 ihren Arbeitsplatz. Die Löhne für Geringqualifizierte sanken um 2 % und für Hochqualifizierte um 0,5 % (WB 4.2025). Laut Weltbank und DFAT liegt die Arbeitslosenquote zwischen 3,6 % (WB 4.2025) und 4,5 % (DFAT 23.7.2025). Die Jugendarbeitslosigkeit ist höher und betrug 2024 11,5 % (2023: 10,9 %) (WKO 4.2025). Bis zu 85 % der Erwerbstätigen arbeiten im informellen Sektor (DFAT 23.7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), das entspricht 70,47 Mio. Erwerbstätigen (USDOS 12.8.2025). Die Bedingungen im informellen Sektor sind im Allgemeinen schlecht (DFAT 23.7.2025). Der gesetzliche Schutz für Arbeitnehmer ist unzureichend und wird selten durchgesetzt (USDOS 12.8.2025). Es gibt nicht genügend Arbeitsplätze, um alle neuen Arbeitsmarktteilnehmer aufzunehmen, daher gehen viele Bangladescher für die Arbeit ins Ausland (DFAT 23.7.2025).Bis zu 85 % der Erwerbstätigen arbeiten im informellen Sektor (DFAT 23.7.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025), das entspricht 70,47 Mio. Erwerbstätigen (USDOS 12.8.2025). Die Bedingungen im informellen Sektor sind im Allgemeinen schlecht (DFAT 23.7.2025). Der gesetzliche Schutz für Arbeitnehmer ist unzureichend und wird selten durchgesetzt (USDOS 12.8.2025). Es gibt nicht genügend Arbeitsplätze, um alle neuen Arbeitsmarktteilnehmer aufzunehmen, daher gehen viele Bangladescher für die Arbeit ins Ausland (DFAT 23.7.2025). Ein nationales Mindestlohn-Gremium legt branchenspezifische monatliche Mindestlöhne fest. Der Mindestlohn ist nicht an die Inflation gekoppelt, das Gremium passt die Löhne in einigen Branchen jedoch gelegentlich an die Lebenshaltungskosten an. Keiner der festgelegten Mindestlöhne bietet Stadtbewohnern einen ausreichenden Lebensstandard, viele der Mindestlöhne liegen jedoch über der Armutsgrenze (USDOS 12.8.2025). Grundversorgung, Wohnraum, Hygiene und Wasserversorgung Grundversorgung Obwohl sich die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert hat (AA 16.8.2024), waren im April 2025 15,5 Mio. Menschen (16,6 % der analysierten Stichprobe von 96,6 Mio. Einwohnern) von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen (IPC 5.6.2025). Im Jahr 2022 gaben bangladeschische Haushalte laut einer Umfrage der BBS durchschnittlich 46 % ihres Einkommens für Lebensmittel aus. Im Jahr 2024 erreichten die Lebenshaltungskosten, einschließlich Lebensmitteln, ihren höchsten Stand seit einem Jahrzehnt (EUAA 8.2025). Laut "Hunger-Karte" des World Food Programme (WFP) leben in Bangladesch 51,1 Mio. Menschen mit unzureichender Ernährung. In sieben von acht übergeordneten Verwaltungseinheiten gibt es eine hohe Rate (Prävalenz) von Menschen mit unzureichender Ernährung. Nur eine Verwaltungseinheit (Chittagong) weist eine moderat hohe Prävalenz auf (WFP 8.2025). Ein Hauptfaktor der aktuellen Ernährungsunsicherheit sind die schweren Überschwemmungen und der tropische Wirbelsturm des Jahres 2024, die erhebliche Schäden in der Landwirtschaft verursachten. Hinzu kamen wirtschaftliche Schocks wie Inflation, Währungsabwertung, höheren Importkosten, Einkommensverluste sowie hohe Lebensmittelpreise (IPC 5.6.2025). Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Es gibt keine anderen staatlichen Hilfen für bedürftige Personen (AA 16.8.2024) oder Familien- und Haushaltsbeihilfen (ISSA 1.1.2024) Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht. (AA 16.8.2024). Wohnraum Der Großteil der Bevölkerung hat Zugang zu Strom, sauberem Wasser und Wohnraum. Laut der jüngsten nationalen Volkszählung aus dem Jahr 2022 lebten jedoch über 1,7 Millionen Menschen in städtischen Slums unter "unhygienischen und ungeplanten Bedingungen mit sehr schlechten Wohnverhältnissen". Andere Quellen gehen von höheren Zahlen aus (EUAA 8.2025). So gab das UNDP 2020 an, dass etwa 60 Millionen Menschen in städtischen Slums lebten (UNDP 2020). Laut einem Medienbericht lebten im Jahr 2022 allein in der Hauptstadt Dhaka 4,4 Millionen Menschen in Slums (Dhaka Tribune 1.10.2022). Bangladesch erlebt eine rasante Urbanisierung, wobei sich die städtische Bevölkerung im Zeitraum 2000–2023 von 30 auf 70 Millionen mehr als verdoppelt hat. Dies hat zu einer erheblichen Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum geführt, wobei derzeit ein Defizit von etwa 6 Millionen Einheiten besteht. Jährlich werden nur 31 500 Wohnungen gebaut, was 1 % der Nachfrage entspricht. Infolgedessen sind die Slums gewachsen, darunter auch die Slumbevölkerung in Dhaka, die zwischen 2010 und 2020 um 20 % zugenommen hat. Gleichzeitig können sich die meisten Menschen aufgrund der hohen Zinssätze keinen Eigenheimkauf leisten (EUAA 8.2025). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 25.7.2025). Hygiene und Wasserversorgung Im Jahr 2024 hatten 59 Prozent der Bevölkerung Zugang zu sicherem Trinkwasser. Damit ist ein leichter Anstieg gegenüber dem Jahr 2015 erkennbar, als der Anteil bei 56 Prozent lag (JMP 26.8.2025). Trotz Fortschritten bei der Wasserversorgung und der sanitären Versorgung haben damit knapp über 40 Prozent der Bevölkerung Bangladeschs noch keinen Zugang zu sauberem Wasser (Prothom Alo 5.9.2025). Hauptfaktoren für konatminiertes Wasser sind dabei Fäkalbakterien wie Kolibakterien (E. coli) (JMP 26.8.2025). Darüber hinaus konsumieren mehrere Millionen Menschen mit Arsen kontaminiertes Wasser (ANN 15.5.2025). Außerdem hatten im Jahr 2024 37 % (2015: 25 %) der Bevölkerung Zugang zu sicher betriebenen sanitären Einrichtungen. Werden auch Gemeinschaftseinrichtungen miteingerechnet haben 54 % (2015: 46 %) der Bevölkerung Zugang zu sanitären Einrichtungen (JMP 26.8.2025). Armut und soziale Absicherung Armut Die Weltbank prognostiziert für 2025 eine nationale Armutsquote von 22,9 % (2024: 20,5 %) (DFAT 23.7.2025; vgl. WB 4.2025). Die extreme Armut, gemessen an der internationalen Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar [Anm.: pro Tag], wird 2025 voraussichtlich auf 9,3 % (2024: 7,7 %) steigen, womit weitere drei Millionen Menschen in extreme Armut gelangen können (WB 4.2025). Die Ungleichheit stieg im Jahr 2024 geringfügig und soll 2025 weiter ansteigen (WB 4.2025). Lediglich in ländlichen Gebieten soll sich die Ungleichheit leicht verringert haben, während sie in städtischen Gebieten anstieg (WB 17.10.2024). Die Weltbank geht davon aus, dass drei von fünf Haushalten aufgrund der wirtschaftlichen Herausforderungen, insbesondere aufgrund der sich zwischen 2023 und 2024 verschlechternden Arbeitsmarktbedingungen, unter größeren finanziellen Druck gerieten und Ersparnisse aufgebraucht haben. Geldüberweisungen aus dem Ausland an Haushalte haben jedoch dazu beigetragen, den privaten Konsum und die Aktivitäten im Dienstleistungssektor aufrechtzuerhalten und einen größeren Anstieg der Ungleichheit abzuschwächen, trotz Arbeitsplatzverlusten und erhöhter Inflation, die zu einem Rückgang der Realeinkommen führte. Jährlich verlassen über eine Million Menschen das Land, womit für Haushalte, die Überweisungen erhalten, weiterhin eine bessere Widerstandsfähigkeit angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen angenommen wird (WB 4.2025).Die Weltbank prognostiziert für 2025 eine nationale Armutsquote von 22,9 % (2024: 20,5 %) (DFAT 23.7.2025; vergleiche WB 4.2025). Die extreme Armut, gemessen an der internationalen Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar [Anm.: pro Tag], wird 2025 voraussichtlich auf 9,3 % (2024: 7,7 %) steigen, womit weitere drei Millionen Menschen in extreme Armut gelangen können (WB 4.2025). Die Ungleichheit stieg im Jahr 2024 geringfügig und soll 2025 weiter ansteigen (WB 4.2025). Lediglich in ländlichen Gebieten soll sich die Ungleichheit leicht verringert haben, während sie in städtischen Gebieten anstieg (WB 17.10.2024). Die Weltbank geht davon aus, dass drei von fünf Haushalten aufgrund der wirtschaftlichen Herausforderungen, insbesondere aufgrund der sich zwischen 2023 und 2024 verschlechternden Arbeitsmarktbedingungen, unter größeren finanziellen Druck gerieten und Ersparnisse aufgebraucht haben. Geldüberweisungen aus dem Ausland an Haushalte haben jedoch dazu beigetragen, den privaten Konsum und die Aktivitäten im Dienstleistungssektor aufrechtzuerhalten und einen größeren Anstieg der Ungleichheit abzuschwächen, trotz Arbeitsplatzverlusten und erhöhter Inflation, die zu einem Rückgang der Realeinkommen führte. Jährlich verlassen über eine Million Menschen das Land, womit für Haushalte, die Überweisungen erhalten, weiterhin eine bessere Widerstandsfähigkeit angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen angenommen wird (WB 4.2025). Das Land hat in den letzten Jahrzehnten erhebliche Fortschritte bei der Armutsbekämpfung erzielt, vor allem dank seiner Programme für ein soziales Sicherheitsnetz (Social Safety Net Programs, SSNP) (Borgen Project 16.5.2025; vgl. DTDA o.D.). Die Grundlage für dieses soziale Sicherheitsnetz wurde mit der 2015 eingeführten Nationalen Strategie für soziale Sicherheit (National Social Security Strategy, NSSS) gebildet, deren politischen Instrumente Krankengeld, Mutterschaftsgeld und -schutz, Altersrenten, Arbeitsunfälle und Arbeitslosenunterstützung für Arbeitnehmer in der formellen Wirtschaft abdecken. Allerdings verlief die Umsetzung des NSSS und seines Aktionsplans schleppend, was hauptsächlich auf begrenzte finanzielle Mittel und Kapazitätsengpässe zurückzuführen ist (DTDA o.D.). Die Anzahl der Programme sank von 138 im Geschäftsjahr 2015 auf 115 im Geschäftsjahr 2024, bevor sie im Geschäftsjahr 2025 wieder auf 140 anstieg (Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Das soziale Schutzsystem ist durch die Fragmentierung in unterschiedliche Programme, die sich hauptsächlich auf die Verteilung von Nahrungsmitteln und Geldtransfers konzentrieren, gefährdet (DTDA o.D.).Das Land hat in den letzten Jahrzehnten erhebliche Fortschritte bei der Armutsbekämpfung erzielt, vor allem dank seiner Programme für ein soziales Sicherheitsnetz (Social Safety Net Programs, SSNP) (Borgen Project 16.5.2025; vergleiche DTDA o.D.). Die Grundlage für dieses soziale Sicherheitsnetz wurde mit der 2015 eingeführten Nationalen Strategie für soziale Sicherheit (National Social Security Strategy, NSSS) gebildet, deren politischen Instrumente Krankengeld, Mutterschaftsgeld und -schutz, Altersrenten, Arbeitsunfälle und Arbeitslosenunterstützung für Arbeitnehmer in der formellen Wirtschaft abdecken. Allerdings verlief die Umsetzung des NSSS und seines Aktionsplans schleppend, was hauptsächlich auf begrenzte finanzielle Mittel und Kapazitätsengpässe zurückzuführen ist (DTDA o.D.). Die Anzahl der Programme sank von 138 im Geschäftsjahr 2015 auf 115 im Geschäftsjahr 2024, bevor sie im Geschäftsjahr 2025 wieder auf 140 anstieg (Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Das soziale Schutzsystem ist durch die Fragmentierung in unterschiedliche Programme, die sich hauptsächlich auf die Verteilung von Nahrungsmitteln und Geldtransfers konzentrieren, gefährdet (DTDA o.D.). Universelles Pensionssystem Im August 2023 wurde ein neues freiwilliges beitragsorientiertes Pensionsprogramm (das Universal Pension Scheme, UPS) (ISSA 1.1.2024; vgl. DTDA o.D.) für Arbeitnehmer im privaten Sektor im Alter von 18 bis 50 Jahren eingeführt (ISSA 1.1.2024). Davor war das Pensionssystem auf öffentliche Bedienstete beschränkt. Ziel ist es, dass selbst Personen mit geringen Einkommen sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auf den Ruhestand vorbereiten können (DTDA o.D.). Die Versicherten wählen eines von vier Programmen (ISSA 1.1.2024; vgl. DTDA o.D.), mit den Bezeichnungen Progoti, Surokkha, Somota, and Probash (DTDA o.D.), die folgende Personengruppen abdecken: 1) Arbeitnehmer und Unternehmer, 2) Selbstständige und informell Beschäftigte, 3) Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, und 4) bangladeschische Staatsbürger, die im Ausland arbeiten. Das UPS bietet Versicherungsschutz für Altersrente und Hinterbliebenenrente. Die Höhe der Leistungen hängt vom gewählten Versicherungsprogramm, dem gewählten Beitragssatz und der Anzahl der Beitragsjahre ab. Die Teilnehmer müssen mindestens 10 Jahre lang Beiträge gezahlt haben, um Anspruch auf Leistungen zu haben. Daneben gibt es Sonderregelungen für Beschäftigte von staatlichen, halbstaatlichen und autonomen Organisationen (ISSA 1.1.2024; vgl. DTDA o.D.). Obwohl informell Beschäftigte Zugang zum universellen Rentensystem haben, herrscht trotz der veröffentlichten offiziellen Richtlinien zur Registrierung immer noch Verwirrung über ihre Anmeldung. Da es sich um einen freiwilligen Beitrag handelt, ist die Registrierungsrate niedrig, denn viele Menschen denken, es handelt sich um ein staatliches System zur Geldbeschaffung (DTDA o.D.).Im August 2023 wurde ein neues freiwilliges beitragsorientiertes Pensionsprogramm (das Universal Pension Scheme, UPS) (ISSA 1.1.2024; vergleiche DTDA o.D.) für Arbeitnehmer im privaten Sektor im Alter von 18 bis 50 Jahren eingeführt (ISSA 1.1.2024). Davor war das Pensionssystem auf öffentliche Bedienstete beschränkt. Ziel ist es, dass selbst Personen mit geringen Einkommen sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auf den Ruhestand vorbereiten können (DTDA o.D.). Die Versicherten wählen eines von vier Programmen (ISSA 1.1.2024; vergleiche DTDA o.D.), mit den Bezeichnungen Progoti, Surokkha, Somota, and Probash (DTDA o.D.), die folgende Personengruppen abdecken: 1) Arbeitnehmer und Unternehmer, 2) Selbstständige und informell Beschäftigte, 3) Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, und 4) bangladeschische Staatsbürger, die im Ausland arbeiten. Das UPS bietet Versicherungsschutz für Altersrente und Hinterbliebenenrente. Die Höhe der Leistungen hängt vom gewählten Versicherungsprogramm, dem gewählten Beitragssatz und der Anzahl der Beitragsjahre ab. Die Teilnehmer müssen mindestens 10 Jahre lang Beiträge gezahlt haben, um Anspruch auf Leistungen zu haben. Daneben gibt es Sonderregelungen für Beschäftigte von staatlichen, halbstaatlichen und autonomen Organisationen (ISSA 1.1.2024; vergleiche DTDA o.D.). Obwohl informell Beschäftigte Zugang zum universellen Rentensystem haben, herrscht trotz der veröffentlichten offiziellen Richtlinien zur Registrierung immer noch Verwirrung über ihre Anmeldung. Da es sich um einen freiwilligen Beitrag handelt, ist die Registrierungsrate niedrig, denn viele Menschen denken, es handelt sich um ein staatliches System zur Geldbeschaffung (DTDA o.D.). Arbeitsunfallversicherung in der Bekleidungsbranche Im Juni 2022 wurde im Rahmen eines Pilotprojektes eine Arbeitsunfallversicherung für die Bekleidungsbranche eingeführt. Das System bietet verletzten Arbeitnehmern und ihren Angehörigen im Falle von Unfällen, die zu dauerhafter Behinderung oder zum Tod führen, eine regelmäßige Zahlung als Aufstockung der bereits bestehenden Pauschalzahlungen des Zentralfonds (DTDA o.D.). Entwicklungsprogramme des Staates für gefährdete Gruppen Das Programm zur Entwicklung gefährdeter Gruppen (Vulnerable Group Development Program, VGD) unterstützt vor allem Frauen, die unter extremer Ernährungsunsicherheit leiden (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.). Aufgrund der Geschlechterungleichheit im Land sind Frauen oft am stärksten von Armut und Hunger betroffen. Ziele des Programms sind, die Versorgung mit nahrhaften Lebensmitteln und in Zusammenarbeit mit BRAC, Bangladeschs größter NGO, die Vermittlung grundlegender Lese-, Schreib- sowie Ernährungskompetenzen. Durch die Bereitstellung von Lebensmitteln und Bildung hilft das Programm gefährdeten Frauen, langfristig aus der Armut zu kommen, anstatt nur kurzfristig Hilfe zu leisten (Borgen Project 16.5.2025). Das Programm zur Entwicklung gefährdeter Gruppen (Vulnerable Group Development Program, VGD) unterstützt vor allem Frauen, die unter extremer Ernährungsunsicherheit leiden (Borgen Project 16.5.2025; vergleiche SEBA o.D.). Aufgrund der Geschlechterungleichheit im Land sind Frauen oft am stärksten von Armut und Hunger betroffen. Ziele des Programms sind, die Versorgung mit nahrhaften Lebensmitteln und in Zusammenarbeit mit BRAC, Bangladeschs größter NGO, die Vermittlung grundlegender Lese-, Schreib- sowie Ernährungskompetenzen. Durch die Bereitstellung von Lebensmitteln und Bildung hilft das Programm gefährdeten Frauen, langfristig aus der Armut zu kommen, anstatt nur kurzfristig Hilfe zu leisten (Borgen Project 16.5.2025). Darauf aufbauend hat die Regierung ein weiteres Programm zur Einkommensgenerierung für die Entwicklung benachteiligter Gruppen (Income Generating for Vulnerable Group Development, IGVGD) konzipiert. Es unterstützt Frauen mit niedrigem Einkommen dabei, von der Nahrungsmittelhilfe durch das VGD-Programm zu selbstständigen Arbeitskräften mit einem stabilen Einkommen zu werden (Borgen Project 16.5.2025). Die Frauen im Programm erlernen wichtige berufliche Fähigkeiten (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.), wie Geflügelzucht und Schneiderei (Borgen Project 16.5.2025). Sie können außerdem kleine Kredite oder Zuschüsse erhalten (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.), um ein eigenes Unternehmen zu gründen (Borgen Project 16.5.2025).Darauf aufbauend hat die Regierung ein weiteres Programm zur Einkommensgenerierung für die Entwicklung benachteiligter Gruppen (Income Generating for Vulnerable Group Development, IGVGD) konzipiert. Es unterstützt Frauen mit niedrigem Einkommen dabei, von der Nahrungsmittelhilfe durch das VGD-Programm zu selbstständigen Arbeitskräften mit einem stabilen Einkommen zu werden (Borgen Project 16.5.2025). Die Frauen im Programm erlernen wichtige berufliche Fähigkeiten (Borgen Project 16.5.2025; vergleiche SEBA o.D.), wie Geflügelzucht und Schneiderei (Borgen Project 16.5.2025). Sie können außerdem kleine Kredite oder Zuschüsse erhalten (Borgen Project 16.5.2025; vergleiche SEBA o.D.), um ein eigenes Unternehmen zu gründen (Borgen Project 16.5.2025). Sozialhilfe des Staates Soziale Altersbeihilfe: Seit 1998 gibt es eine staatliche Altersbeihilfe (Borgen Project 16.5.2025) in der Höhe von monatlich 600 Taka [Anm.: ca. 4,20 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Sie wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Die Auszahlung erfolgt alle drei Monate. Ein spezieller Ausschuss führt eine Bedürftigkeitsprüfung durch und priorisiert die Leistungszahlungen. Dabei darf das Jahreseinkommen des Begünstigten, je nach Quelle, 3.000 Taka [Anm.: ca. 21,15 EUR] (ISSA 1.1.2024) bis 10.000 Taka [ Anm.: ca. 70,50 EUR] (Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) nicht übersteigen und es dürfen auch keine anderen staatlichen oder nicht-staatlichen Unterstützungen bezogen werden. Darüber hinaus wird den Schwächsten der Gesellschaft und Frauen der Vorrang eingeräumt (mindestens die Hälfte der ausgewählten Personen muss weiblich sein) (ISSA 1.1.2024). Die Altersbeihilfe unterstützt fast vier Millionen ältere Menschen darin, sich mit notwendigen Lebensgrundlagen wie Nahrung, Medikamenten und Unterkunft zu versorgen. Die finanzielle Unterstützung des Programms entlastet auch junge Familienmitglieder, die möglicherweise finanzielle Schwierigkeiten haben, sie zu unterstützen (Borgen Project 16.5.2025).Seit 1998 gibt es eine staatliche Altersbeihilfe (Borgen Project 16.5.2025) in der Höhe von monatlich 600 Taka [Anm.: ca. 4,20 EUR] (ISSA 1.1.2024; vergleiche Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Sie wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Die Auszahlung erfolgt alle drei Monate. Ein spezieller Ausschuss führt eine Bedürftigkeitsprüfung durch und priorisiert die Leistungszahlungen. Dabei darf das Jahreseinkommen des Begünstigten, je nach Quelle, 3.000 Taka [Anm.: ca. 21,15 EUR] (ISSA 1.1.2024) bis 10.000 Taka [ Anmerkung, ca. 70,50 EUR] (Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) nicht übersteigen und es dürfen auch keine anderen staatlichen oder nicht-staatlichen Unterstützungen bezogen werden. Darüber hinaus wird den Schwächsten der Gesellschaft und Frauen der Vorrang eingeräumt (mindestens die Hälfte der ausgewählten Personen muss weiblich sein) (ISSA 1.1.2024). Die Altersbeihilfe unterstützt fast vier Millionen ältere Menschen darin, sich mit notwendigen Lebensgrundlagen wie Nahrung, Medikamenten und Unterkunft zu versorgen. Die finanzielle Unterstützung des Programms entlastet auch junge Familienmitglieder, die möglicherweise finanzielle Schwierigkeiten haben, sie zu unterstützen (Borgen Project 16.5.2025). Sozialpension bei Beeinträchtigung Eine Sozialpension bei Beeinträchtigung beträgt monatlich 850 Taka [Anm.: ca. 6 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025), wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Die bezugsberechtigte Person muss mindestens sechs Jahre alt sein und es muss eine sensorische, geistige, sprachliche oder körperliche Beeinträchtigung vorliegen (ISSA 1.1.2024). Das Jahreseinkommen des Leistungsempfängers darf 36.000 Taka [Anm.: ca. 254 EUR] nicht überschreiten (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Die Kommission priorisiert die Leistungszahlungen (basierend auf Gesundheitszustand und sozioökonomischem Status) und räumt den Bedürftigsten, Frauen und älteren Personen Vorrang ein. Es dürfen keine anderen staatlichen oder nicht staatlichen Leistungen bezogen werden. Die Auszahlung erfolgt alle drei Monate (ISSA 1.1.2024).Eine Sozialpension bei Beeinträchtigung beträgt monatlich 850 Taka [Anm.: ca. 6 EUR] (ISSA 1.1.2024; vergleiche Razzaque/Rahman/IGC 3.2025), wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Die bezugsberechtigte Person muss mindestens sechs Jahre alt sein und es muss eine sensorische, geistige, sprachliche oder körperliche Beeinträchtigung vorliegen (ISSA 1.1.2024). Das Jahreseinkommen des Leistungsempfängers darf 36.000 Taka [Anm.: ca. 254 EUR] nicht überschreiten (ISSA 1.1.2024; vergleiche Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Die Kommission priorisiert die Leistungszahlungen (basierend auf Gesundheitszustand und sozioökonomischem Status) und räumt den Bedürftigsten, Frauen und älteren Personen Vorrang ein. Es dürfen keine anderen staatlichen oder nicht staatlichen Leistungen bezogen werden. Die Auszahlung erfolgt alle drei Monate (ISSA 1.1.2024). Sozialpension für Hinterbliebene (Witwen und verlassene Frauen) Eine soziale Hinterbliebenenpension beträgt monatlich 550 Taka [Anm.: ca. 3,90 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) und wird an Witwen sowie Frauen, die von ihren Ehemännern geschieden oder verlassen werden, ausgezahlt. Die bezugsberechtigten Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Bei einer erneuten Heirat erlischt die Witwer- bzw. Witwenpension wieder. Eine Kommission führt eine Berechtigungs- und Prioritätsprüfung durch, basierend auf den Gesundheitszustand und sozioökonomischen Status. Dabei haben die bedürftigsten Frauen und ältere Frauen Vorrang (ISSA 1.1.2024). Das Jahreseinkommen des Leistungsempfängers darf 12.000 Taka [Anm.: ca. 85 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) nicht überschreiten und es dürfen keine anderen staatlichen oder nicht-staatlichen Leistungen bezogen werden (ISSA 1.1.2024).Eine soziale Hinterbliebenenpension beträgt monatlich 550 Taka [Anm.: ca. 3,90 EUR] (ISSA 1.1.2024; vergleiche Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) und wird an Witwen sowie Frauen, die von ihren Ehemännern geschieden oder verlassen werden, ausgezahlt. Die bezugsberechtigten Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Bei einer erneuten Heirat erlischt die Witwer- bzw. Witwenpension wieder. Eine Kommission führt eine Berechtigungs- und Prioritätsprüfung durch, basierend auf den Gesundheitszustand und sozioökonomischen Status. Dabei haben die bedürftigsten Frauen und ältere Frauen Vorrang (ISSA 1.1.2024). Das Jahreseinkommen des Leistungsempfängers darf 12.000 Taka [Anm.: ca. 85 EUR] (ISSA 1.1.2024; vergleiche Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) nicht überschreiten und es dürfen keine anderen staatlichen oder nicht-staatlichen Leistungen bezogen werden (ISSA 1.1.2024). Leistungen durch den Arbeitgeber Abfindung bei Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld wird in Bangladesch seit vielen Jahren nicht mehr gewährt (DTDA o.D.). Bei Eintritt einer Arbeitslosigkeit ist derzeit nur eine Abfindung vorgesehen. Die Arbeitsrechtsänderung von 2013 verpflichtet Arbeitgeber, entlassenen Arbeitnehmern mit mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit im Falle einer Kündigung, Krankheit oder Entlassung (Personalabbau) eine Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit: Bei weniger als zehn Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit werden 30 Tage des Lohns für jedes Dienstjahr ausgezahlt; bei mindestens zehn Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 45 Tage des Lohns für jedes Dienstjahr (ISSA 1.1.2024). Krankengeld Formal Angestellte haben im Falle einer Krankheit Anspruch auf ein vom Arbeitgeber gedecktes Krankengeld. Dabei wird das Gehalt zu 100 % für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Ausgenommen sind Selbstständige, Hausangestellte, Familienarbeiter, Landarbeiter in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben, Beschäftigte in gemeinnützigen Organisationen, Beschäftigte in Behörden und Einrichtungen sowie Seeleute. Für die Inanspruchnahme muss der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest eines zugelassenen Arztes vorlegen. Alle legalen Einwohner sind miteingeschlossen, einschließlich Nicht-Staatsbürger (ISSA 1.1.2024). Mutterschaftsgeld Im Falle einer Schwangerschaft erhalten Mütter vom Arbeitgeber ein Mutterschaftsgeld (ISSA 1.1.2024), in der Form von bezahltem Urlaub (DTDA o.D.). Dieses entspricht dem Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft und wird für den Zeitraum von acht Wochen vor sowie bis acht Wochen nach der Geburt ausbezahlt. Insgesamt wird es für zwei Lebendgeburten gewährt. Zum voraussichtlichen Geburtstermin muss die Person mindestens sechs Monate beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Ab der dritten Geburt ist nur ein unbezahlter Urlaub vorgesehen. Stirbt die Mutter während der Geburt oder bis zu acht Wochen nach der Geburt, wird die Leistung an die Person gezahlt, die das Kind betreut (ISSA 1.1.2024). Es gibt Unterschiede bei der Einhaltung der Gesetze zwischen den Branchen. So gibt es beispielsweise in der Bekleidungsindustrie keine interne Mutterschaftsregelung. Viele Arbeiterinnen fühlen sich unter Druck gesetzt, vor Ablauf der acht Wochen nach der Entbindung wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, während andere dazu veranlasst werden, "freiwillig" zu kündigen (DTDA o.D.). Todesfallleistungen (Arbeitgeberhaftung) Sterbegeld und Todesfallentschädigung Ein Anspruch auf Sterbegeld für eine begünstigte Person oder einen Hinterbliebener eines Angestellten besteht bei einem mindestens zwei Jahre, ununterbrochene Betriebszugehörigkeit beim selben Arbeitgeber. Der Tod muss während der Dienstzeit oder am Arbeitsplatz eingetreten sein. Eine Versicherungspflicht besteht für alle Angestellten mit legalem Wohnsitz, ausgenommen sind Selbstständige, Hausangestellte, Familienangehörige, Landarbeiter in kleinen Betrieben, Mitarbeiter von gemeinnützigen Organisationen, bestimmte Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Seeleute (ISSA 1.1.2024). Für den Bezug der Todesfallentschädigung muss der Tod in Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eintreten. Der Leistungsberechtigte erhält eine Einmalzahlung in der Höhe von 200.000 Taka [ca. 1.410,10 EUR]. Eine Versicherungspflicht der Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer mit legalem Wohnsitz besteht bei nicht-verwaltungsbezogenen Tätigkeiten bei Eisenbahnen, Häfen, Postdiensten, Immobilienunternehmen, Produktionsbetrieben mit fünf oder mehr Beschäftigten sowie in bestimmten Branchen mit manuellen Tätigkeiten oder gefährlichen Arbeitsbedingungen. Ausgeschlossen sind Selbstständige, Hausangestellte, mithelfende Familienangehörige, Landarbeiter in kleinen Betrieben und bestimmte Beschäftigte im öffentlichen Dienst (ISSA 1.1.2024). Arbeitsunfall, vorübergehende und permanente Erwerbsunfähigkeit Bei einem Arbeitsunfall trägt der Arbeitgeber die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung bis zur Genesung. Bei einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für zwei Monate 100 % des Durchschnittsgehalts der letzten 12 Monate. Für die darauffolgenden zwei Monate werden 66,7 % des Durchschnittsgehalts gezahlt und für jeden weiteren Monat 50 % des Durchschnittsgehalts. Insgesamt gilt der Leistungsanspruch jedoch höchstens für ein Jahr bei Arbeitsunfällen bzw. für zwei Jahre bei Berufskrankheiten. Für die Anspruchsvoraussetzungen muss eine mindestens dreitägige Arbeitsunfähigkeit vorliegen (ISSA 1.1.2024). Bei einer permanenten Erwerbsunfähigkeit von 100 % in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 250.000 Taka [ca. 1.762,60 EUR] bezahlt. Bei einer Teilinvalidität wird ein Prozentsatz der vollen Erwerbsunfähigkeitsentschädigung gezahlt. Die Berechnung dieses Betrags erfolgt unter Berücksichtigung des Grades des festgestellten Verlusts der Erwerbsfähigkeit. Berufskrankheiten sind für bestimmte Berufe gemäß einer gesetzlichen Liste versichert (ISSA 1.1.2024). Medizinische Versorgung Die Qualität und Zugänglichkeit der Gesundheitsversorgung ist unterschiedlich. Zu den Einschränkungen zählen unzureichende Finanzierung, Korruption, Ärzte- und Pflegekräftemangel sowie hohe Zuzahlungen ("aus der eigenen Tasche") (DFAT 23.7.2025). Grundsätzlich haben alle Bürger mit Personalausweis beitragsfreien Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Für ambulante Behandlungen wird eine geringe Nutzungsgebühr erhoben. Medizinisches Material sollte zwar kostenlos zur Verfügung gestellt werden, ist aber in den Einrichtungen häufig nicht verfügbar, sodass die Patienten es selbst besorgen müssen. Eigenbeteiligungen sind nach wie vor die Hauptfinanzierungsquelle für Gesundheitsdienstleistungen, da sie den Kauf von Arzneimitteln und medizinischen Gütern ermöglichen (EUAA MedCOI 6.2023). Das Gesundheitssystem in Bangladesch besteht aus vier Hauptkomponenten: dem öffentlichen (staatlichen) Sektor, dem privaten Sektor, den Nichtregierungsorganisationen und einem "informellen" Sektor (UKHO 17.6.2025; vgl. WHO 11.1.2023). Auf Gemeindeebene gibt es Gemeindekliniken (Community Clinics, CC), die für die medizinische Grundversorgung zuständig sind und jeweils etwa 6.000 Menschen versorgen. Es folgen die Gesundheits- und Familienfürsorgezentren der Union Parishad Ebene, die Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder sowie eine begrenzte kurative Versorgung anbieten. Auf der Upazila- und Distriktebene gibt es Upazila-Gesundheitskomplexe (Krankenhäuser mit 50 Betten) und Distriktkrankenhäuser (250 Betten). Auf tertiärer Ebene bieten medizinische Hochschulen und Postgraduierten-Institute ein breites Spektrum an spezialisierten Dienstleistungen an (WHO 11.1.2023). Überlebensnotwendige Maßnahmen können in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen in der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barishal durchgeführt werden (AA 16.8.2024).Das Gesundheitssystem in Bangladesch besteht aus vier Hauptkomponenten: dem öffentlichen (staatlichen) Sektor, dem privaten Sektor, den Nichtregierungsorganisationen und einem "informellen" Sektor (UKHO 17.6.2025; vergleiche WHO 11.1.2023). Auf Gemeindeebene gibt es Gemeindekliniken (Community Clinics, CC), die für die medizinische Grundversorgung zuständig sind und jeweils etwa 6.000 Menschen versorgen. Es folgen die Gesundheits- und Familienfürsorgezentren der Union Parishad Ebene, die Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder sowie eine begrenzte kurative Versorgung anbieten. Auf der Upazila- und Distriktebene gibt es Upazila-Gesundheitskomplexe (Krankenhäuser mit 50 Betten) und Distriktkrankenhäuser (250 Betten). Auf tertiärer Ebene bieten medizinische Hochschulen und Postgraduierten-Institute ein breites Spektrum an spezialisierten Dienstleistungen an (WHO 11.1.2023). Überlebensnotwendige Maßnahmen können in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen in der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barishal durchgeführt werden (AA 16.8.2024). Das Land verfügt über 654 staatliche Krankenhäuser, mehr als 5.000 private Kliniken und Krankenhäuser, 10.675 registrierte private Diagnosezentren sowie 16.438 Gemeindekliniken und Gesundheitszentren. Die Gesamtzahl der Krankenhausbetten beträgt 171.675, davon 71.660 in öffentlichen Krankenhäusern, damit ergibt sich eine Rate von einem Krankenhausbett pro 990 Einwohnern (BIDA 6.2024). Für jede Konsultation in ambulanten oder stationären Abteilungen, für diagnostische Leistungen und für Krankenhausbetten müssen Patienten Gebühren zahlen. Dies gilt sowohl für öffentliche als auch für private Gesundheitseinrichtungen. Ein Erlass von Ermäßigungen für Behandlungsbestandteile kann vom Sozialamt geprüft werden. Konsultationen in ambulanten oder stationären Abteilungen, Krankenhausgebühren für Aufnahme und Laborgebühren in öffentlichen Krankenhäusern sowie anderen Gesundheitseinrichtungen können ermäßigt werden. Private Einrichtungen haben keine Möglichkeit, Patienten von der Zahlung von Krankenhausgebühren zu befreien (EUAA MedCOI 5.2024). Im Jahr 2023 lag die Dichte an medizinischem Personal bei 7,2 Ärzten (WHO 30.4.2025a) und 6,6 Pflegekräften bzw. Hebammen pro 10.000 Einwohnern (WHO 30.4.2025b). Zum Vergleich, die Sustainable Development Goals (SDGs) der Vereinten Nationen empfehlen eine Dichte von Ärzten, Pflegekräften und Hebammen von zusammen 44,5 pro 10.000 Einwohnern (WHO 11.1.2023). Laut Weltbank hatten 2022 nur 61 Prozent der Bangladescher Zugang zu grundlegenden Gesundheitsleistungen. Öffentliche Krankenhäuser sind häufig überfüllt und haben lange Wartezeiten, sodass manche auf eine Behandlung verzichten oder das teurere private System nutzen müssen. Wohlhabendere Bangladescher suchen ihre medizinische Versorgung eher in privaten Kliniken oder im Ausland (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024). In ländlichen Gebieten ist die Gesundheitsversorgung deutlich schlechter verfügbar (DFAT 23.7.2025; vgl. BS 19.3.2024) bzw. nicht gewährleistet (BMEIA 23.5.2025), wodurch einige eine Behandlung bei sogenannten „Dorfärzten“ ohne formale medizinische Ausbildung in Anspruch nehmen (DFAT 23.7.2025). Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend (AA 16.8.2024) und entsprechen nicht dem europäischen Standard. Die Infektionsgefahr ist groß (BMEIA 23.5.2025).Im Jahr 2023 lag die Dichte an medizinischem Personal bei 7,2 Ärzten (WHO 30.4.2025a) und 6,6 Pflegekräften bzw. Hebammen pro 10.000 Einwohnern (WHO 30.4.2025b). Zum Vergleich, die Sustainable Development Goals (SDGs) der Vereinten Nationen empfehlen eine Dichte von Ärzten, Pflegekräften und Hebammen von zusammen 44,5 pro 10.000 Einwohnern (WHO 11.1.2023). Laut Weltbank hatten 2022 nur 61 Prozent der Bangladescher Zugang zu grundlegenden Gesundheitsleistungen. Öffentliche Krankenhäuser sind häufig überfüllt und haben lange Wartezeiten, sodass manche auf eine Behandlung verzichten oder das teurere private System nutzen müssen. Wohlhabendere Bangladescher suchen ihre medizinische Versorgung eher in privaten Kliniken oder im Ausland (DFAT 23.7.2025; vergleiche AA 16.8.2024). In ländlichen Gebieten ist die Gesundheitsversorgung deutlich schlechter verfügbar (DFAT 23.7.2025; vergleiche BS 19.3.2024) bzw. nicht gewährleistet (BMEIA 23.5.2025), wodurch einige eine Behandlung bei sogenannten „Dorfärzten“ ohne formale medizinische Ausbildung in Anspruch nehmen (DFAT 23.7.2025). Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend (AA 16.8.2024) und entsprechen nicht dem europäischen Standard. Die Infektionsgefahr ist groß (BMEIA 23.5.2025). Durch Verbesserungen beim Zugang zur Schwangerschaftsvorsorge konnte im Zeitraum von 2003 bis 2023 die Sterblichkeitsrate bei Müttern von 376 auf 136 pro 100.000 Lebendgeburten gesenkt werden. Auch die Neugeborenensterblichkeit sank auf 20 pro 1.000 Lebendgeburten und die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren auf
- Bis 2022 wurden 88 % der Frauen von qualifizierten Geburtshelfern betreut. Darüber hinaus verwenden inzwischen mehr als 50 % der Frauen moderne Verhütungsmittel, die Kinderimpfrate liegt bei 84 % und die Wachstumsverzögerung bei Kindern unter fünf Jahren ist auf 24 % gesunken (WHO 9.4.2025). Die Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie Malaria, Diphtherie, Tetanus und Masern ist in den letzten 30 Jahren dank verbesserter Impfungen und Behandlungen stark zurückgegangen. Die Belastung durch nicht übertragbare Krankheiten hat zugenommen. Quellen im Land berichten, dass die im Februar 2025 angekündigten Kürzungen der US-Hilfe zu weniger Screenings und verzögerten Behandlungen von Tuberkulose, Malaria und HIV/AIDS führen würden, insbesondere in ländlichen und unterversorgten Gebieten des Landes (DFAT 23.7.2025). Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand) (AA 16.8.2024). […] Rückkehr Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 16.8.2024). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025). Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 16.8.2024).Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 16.8.2024). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 16.8.2024; vergleiche DFAT 23.7.2025). Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 16.8.2024). Behandlung von Rückkehrern durch die Behörden Bangladesch hat eine große Diaspora und eine ausgeprägte Auswanderungskultur. Jedes Jahr verlassen Hunderttausende Bangladescher das Land, um Arbeit zu suchen, und kehren später wieder zurück (DFAT 23.7.2025). Laut der internationalen Entwicklungsorganisation BRAC und Berichten der Tageszeitung Daily Star vom Mai 2025 sind in den letzten sechs Jahren mehr als 470 000 bangladeschische Wanderarbeiter in ihre Heimat zurückgekehrt (DAST 8.5.2025; vgl. EUAA 8.2025).Bangladesch hat eine große Diaspora und eine ausgeprägte Auswanderungskultur. Jedes Jahr verlassen Hunderttausende Bangladescher das Land, um Arbeit zu suchen, und kehren später wieder zurück (DFAT 23.7.2025). Laut der internationalen Entwicklungsorganisation BRAC und Berichten der Tageszeitung Daily Star vom Mai 2025 sind in den letzten sechs Jahren mehr als 470 000 bangladeschische Wanderarbeiter in ihre Heimat zurückgekehrt (DAST 8.5.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Laut australischem Außen- und Handelsministerium (DFAT) hat die Regierung weder die Kapazitäten noch die Absicht, alle zu überwachen. Bei Personen mit einem bestimmten politischen Profil wird laut DFAT möglicherweise ihre Einreise nach Bangladesch vermerkt, was jedoch für die überwiegende Mehrheit der zurückkehrenden Bangladescher unwahrscheinlich ist. Zusätzliche Kontrollen, einschließlich der Überprüfung von Mobiltelefonen, werden bei der Rückkehr in der Regel nicht durchgeführt. Mitglieder der Bangladesh Nationalist Party (BNP), darunter auch solche, gegen die inländische Gerichtsverfahren anhängig waren oder weiterhin anhängig sind, sind seit dem Regierungswechsel im August 2024 nach Bangladesch zurückgekehrt. Nach Kenntnis des DFAT wurden diese Personen bei ihrer Rückkehr nicht negativ beachtet und hatten auch keine negativen Konsequenzen zu befürchten (DFAT 23.7.2025). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z. B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 16.8.2024). Auch dem DFAT sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer aufgrund politischer Aktivitäten, einschließlich politischer Online-Aktivitäten, die sie in Australien ausgeübt haben, an der Grenze angehalten und festgenommen wurden (DFAT 23.7.2025). Doppelbestrafung Die Verfassung und die Strafprozessordnung von 1898 verbieten die Doppelbestrafung. Es sind keine Fälle bekannt, in denen bangladeschische Staatsbürger, die im Ausland wegen Straftaten vor Gericht standen, nach ihrer Rückkehr in Bangladesch erneut vor Gericht gestellt wurden (DFAT 23.7.2025). Finanzielle und soziale Situation von Rückkehrern Im Rahmen von Sammelflügen werden die Rückkehrer von der Immigrationsbehörde nach Ankunft registriert. Aufgrund diverser Bemühungen, bessere Unterstützung für Rückkehrende gewährleisten zu können und das Migrationsmanagement zu verbessern, hat die Regierung mit Unterstützung der IOM eine digitale Plattform namens Returning Migrants Management Information System (ReMiMIS) etabliert, um Daten der Rückkehrer zu erheben und Dienstleistungen gezielter anbieten zu können (AA 16.8.2024). Laut IOM sind in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich, die dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger und weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse sowie noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der "social netw