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{'item': 'W609 2330169-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 35§ 26§ 7§ 46§ 34§ 60§ 9§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2026 GeschäftszahlW609 2330169-1 Spruch, W609 2330171-1/12E W609 2330169-1/12E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Revisionen sind

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 16.06.2023 schriftlich und am 04.03.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

§ 35Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005). Als Bezugsperson in Österreich wurde XXXX , StA. Syrien, genannt.Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 16.06.2023 schriftlich und am 04.03.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Als Bezugsperson in Österreich wurde römisch 40 , StA. Syrien, genannt. In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus die Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005.In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus die Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005. Mit Schreiben vom 05.03.2025 erstattete das BFA Stellungnahme zu den Anträgen an die ÖB Damaskus. Demnach sei aufgrund eines betreffend die Bezugsperson eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Gewährung von Status im Familienverfahren an die Beschwerdeführerinnen nicht wahrscheinlich. Nach Wahrung von Parteiengehör wies die ÖB Damaskus aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Einreisetiteln mit dem oben bezeichneten Bescheid

§ 26Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. V. m. § 35 Asyl

G 2005 ab.Nach Wahrung von Parteiengehör wies die ÖB Damaskus aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Einreisetiteln mit dem oben bezeichneten Bescheid

Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. römisch fünf. m. Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFA mit Schreiben vom 02.04.2026 auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. In einer Stellungnahme vom 07.04.2026 führte das BFA soweit hier wesentlich aus, hinsichtlich des aufrechten Status des Asylberechtigten der Bezugsperson sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Am 20.05.2026 sei eine Einvernahme der Bezugsperson als nächster Ermittlungsschritt im Aberkennungsverfahren vorgesehen. Mit Telefax vom 28.05.2026 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass betreffend die Bezugsperson ein Aberkennungsbescheid und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurden. Mit E-Mail vom 01.06.2026 legte das BFA einen Bescheid vom 22.05.2026, 1337870210/250328875, vor. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: 1. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind Staatsangehörige Syriens. Die Erstbeschwerdeführerin am 16.06.2023 schriftlich und am 04.03.2024 persönlich bei der ÖB Damaskus in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind Staatsangehörige Syriens. Die Erstbeschwerdeführerin am 16.06.2023 schriftlich und am 04.03.2024 persönlich bei der ÖB Damaskus in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde darin XXXX , StA. Syrien, angegeben und dieser als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin beziehungsweise Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin genannt. Dass die Bezugsperson derzeit noch mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet ist, kann nicht festgestellt werden.Als Bezugsperson wurde darin römisch 40 , StA. Syrien, angegeben und dieser als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin beziehungsweise Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin genannt. Dass die Bezugsperson derzeit noch mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet ist, kann nicht festgestellt werden. Der im Antrag genannten Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 20.03.2023, 13378790210/223979343, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Der Status eines Asylberechtigten wurde der Bezugsperson aufgrund der Verweigerung der Wehrdienstleistung in Bezug auf das untergegangene Assad-Regime zuerkannt. Am 05.03.2025 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein.Am 05.03.2025 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein. Am 20.05.2026 wurde die Bezugsperson vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie unter anderem an, zahlreiche Verwandte in Syrien zu haben, u. a. in Aleppo und Umgebung sowie Idlib und Umgebung. Diese würden Großteils arbeiten. Zu ihrem Familienstand befragt, gab die Bezugsperson zu Protokoll: „Ich bin mit Frau XXXX , das GebDat weiß ich nicht. Sie ist ca. 27 Jahre alt. Wir haben im Jahr 2020 im Libanon geheiratet. Wir haben uns vor ca. 5 Monaten scheiden lassen. Meine Ex-Frau lebt bei Ihrer Familie. Meine Tochter XXXX , sie ist ca. 4 Jahre alt und lebt bei meiner Mutter. Das genaue GebDatum weiß ich nicht“. Weiters wird festgestellt, dass sie angab, es gebe keine Bedrohungen und Probleme, die Sicherheitslage sei schlecht.Am 20.05.2026 wurde die Bezugsperson vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie unter anderem an, zahlreiche Verwandte in Syrien zu haben, u. a. in Aleppo und Umgebung sowie Idlib und Umgebung. Diese würden Großteils arbeiten. Zu ihrem Familienstand befragt, gab die Bezugsperson zu Protokoll: „Ich bin mit Frau römisch 40 , das GebDat weiß ich nicht. Sie ist ca. 27 Jahre alt. Wir haben im Jahr 2020 im Libanon geheiratet. Wir haben uns vor ca. 5 Monaten scheiden lassen. Meine Ex-Frau lebt bei Ihrer Familie. Meine Tochter römisch 40 , sie ist ca. 4 Jahre alt und lebt bei meiner Mutter. Das genaue GebDatum weiß ich nicht“. Weiters wird festgestellt, dass sie angab, es gebe keine Bedrohungen und Probleme, die Sicherheitslage sei schlecht. Mit Bescheid vom 22.05.2026, 1337870210/250328875, erkannte das BFA der Bezugsperson den „mit Bescheid/Erkenntnis vom , Zahl: , zuerkannte Status des Asylberechtigten“ gem. § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ab, stellte gem. § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I), erkannte ihr gem. § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II), erteilte ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht (Spruchpunkt III), erließ gegen sie gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 3 FPG (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass ihre Abschiebung „

§ 46FPG nach zulässig“ sei und setzte gem.

§ 55 Abs. 1–3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Mit Bescheid vom 22.05.2026, 1337870210/250328875, erkannte das BFA der Bezugsperson den „mit Bescheid/Erkenntnis vom , Zahl: , zuerkannte Status des Asylberechtigten“ gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, stellte gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihr gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei), erteilte ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier), stellte fest, dass ihre Abschiebung „

Paragraph 46, FPG nach zulässig“ sei und setzte gem. Paragraph 55, Absatz eins –, 3, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Es wird festgestellt, dass aus diesem Bescheid in eindeutiger Weise hervorgeht, dass der Bezugsperson mit Bescheid vom 20.03.2023, 13378790210/223979343, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, welcher nunmehr aberkannt werden sollte. Weiters wird festgestellt, dass aus dem Bescheid in eindeutiger Weise hervorgeht, dass das BFA hinsichtlich der Bezugsperson vom Herkunftsstaat Syrien ausgeht. Die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Feststellungsausspruch hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung sind den eindeutigen Ausführungen im Bescheid zufolge auf den Herkunftsstaat Syrien bezogen. Es wird weiters festgestellt, dass der Bescheid nicht offenkundig rechtswidrig ist. Aufgrund der Situation in Syrien, die sich seit dem Sturz des Regimes von Bashar Al-Assad wesentlich geändert hat, erfolgte die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen. Weiters wird nicht erkannt, dass das Ab-erkennungsverfahren nicht zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wurde, sodass im Lichte von Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Aufgrund der Situation in Syrien, die sich seit dem Sturz des Regimes von Bashar Al-Assad wesentlich geändert hat, erfolgte die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen. Weiters wird nicht erkannt, dass das Ab-erkennungsverfahren nicht zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wurde, sodass im Lichte von Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu den Antragstellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus und zwar insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner gründen die Feststellungen zur Person der Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zur Asylgewährung aus den Angaben des BFA in den an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingaben und aus den Bescheiden vom 20.03.2023, 13378790210/223979343, und vom 22.05.2026, 1337870210/250328875. In der im letztgenannten Bescheid abgedruckten Einvernahme am 20.05.2026 hat die Bezugsperson angegeben, sich von der Erstbeschwerdeführerin scheiden haben zu lassen. 3. Rechtlich folgt: Zu A:

§ 34Abs. 1 Asyl

G 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Familienangehörigen eines Fremden gestellt wird, dem der Status des Asylberechtigten (Z. 1) oder des subsidiär Schutzberechtigten (Z. 2) zuerkannt wurde oder der selbst Asylwerber ist (Z. 3), als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Familienangehörigen eines Fremden gestellt wird, dem der Status des Asylberechtigten (Ziffer eins,) oder des subsidiär Schutzberechtigten (Ziffer 2,) zuerkannt wurde oder der selbst Asylwerber ist (Ziffer 3,), als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z. 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status i. S. d. § 7 AsylG 2005 anhängig ist (Z. 3).Nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status i. S. d. Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig ist (Ziffer 3,). Nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 kann ein Familienangehöriger

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asyl

G 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind zusätzlich die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z. 1–3 Asyl

G 2005 zu erfüllen.Nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 kann ein Familienangehöriger

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind zusätzlich die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins –, 3, AsylG 2005 zu erfüllen. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Vertretungsbehörde

§ 35Abs. 3 Asyl

G 2005 dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z. 1–3 Asyl

G 2005 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem BFA zuzuleiten.Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Vertretungsbehörde

Paragraph 35, Absatz 3, AsylG 2005 dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins –, 3, AsylG 2005 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem BFA zuzuleiten.

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das BFA der Vertretungsbehörde mitgeteilt hat, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das BFA nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9 AsylG 2005; Z. 1), das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht (Z. 2) und im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z. 1–3 Asyl

G 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgabe des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten (Z. 3).

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das BFA der Vertretungsbehörde mitgeteilt hat, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das BFA nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9 AsylG 2005; Ziffer eins,), das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht (Ziffer 2,) und im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins –, 3, AsylG 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgabe des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten (Ziffer 3,). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, m. w. N.). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z. 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, m. w. N.). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat das Bundesverwaltungsgericht eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (VfGH 23.11.2015, E 1510/2015; 16.12.2025 E 1209/2025, u. a.).Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat das Bundesverwaltungsgericht eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (VfGH 23.11.2015, E 1510 aus 2015,; 16.12.2025 E 1209 aus 2025,, u. a.). In den Entscheidungen vom 16.12.2025, E 1209/2025, u. a., hielt der VfGH zudem fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 4 Z. 1 Asyl

G 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr ist in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs. 4 Z. 1 AsylG 2005 zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.In den Entscheidungen vom 16.12.2025, E 1209 aus 2025,, u. a., hielt der VfGH zudem fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr ist in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Vor dem Hintergrund der Situation in Syrien, die sich durch den Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 maßgeblich verändert hat, in Zusammenschau mit den Gründen der Bezugs-person, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben – namentlich die drohende Einberufung zum Wehrdienst in der Armee des Regimes von Bashar Al Assad – hat das BFA nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson richtigerweise eingeleitet. Im Hinblick auf die Vielzahl von Aberkennungsverfahren, die aufgrund der politischen Veränderungen in Syrien vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Österreich eingeleitet wurden sowie aufgrund des Umstandes, dass nach dem Sturz des Assad-Regimes längere Zeit keine verlässlichen Informationen dahingehend vorlagen, wie sich die tatsächliche politische Lage in Syrien nunmehr darstellt und dem BFA erst nach geraumer Zeit verlässliche Länderinformationen zur Situation in Syrien vorlagen, kann nicht erkannt werden, dass es im gegenständlichen Fall zu einer unangemessenen Verfahrensdauer gekommen ist. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens wurde somit zu Recht durchgeführt, das Verfahren wurde in einer zu vertretenden Verfahrensdauer geführt und auch im Lichte von Art. 8 EMRK kann keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung erkannt werden.Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens wurde somit zu Recht durchgeführt, das Verfahren wurde in einer zu vertretenden Verfahrensdauer geführt und auch im Lichte von Artikel 8, EMRK kann keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung erkannt werden. Dass in Spruchpunkt I des Aberkennungsbescheides der Asylzuerkennungsbescheid nicht geschäftszahlmäßig angeführt wurde und in Spruchpunkt V kein Zielstaat angeführt wurde, führt nicht zu einer mangelnden Bestimmtheit des Spruchs, weil die Bestimmtheit zumindest bei einem Zusammenlesen von Spruch und Begründung gegeben sein muss (Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts12 [2024] Rz. 412, FN. 123 mit Hinweis auf VwGH 03.10.2008, 2005/10/0047).Dass in Spruchpunkt römisch eins des Aberkennungsbescheides der Asylzuerkennungsbescheid nicht geschäftszahlmäßig angeführt wurde und in Spruchpunkt römisch fünf kein Zielstaat angeführt wurde, führt nicht zu einer mangelnden Bestimmtheit des Spruchs, weil die Bestimmtheit zumindest bei einem Zusammenlesen von Spruch und Begründung gegeben sein muss (Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts12 [2024] Rz. 412, FN. 123 mit Hinweis auf VwGH 03.10.2008, 2005/10/0047). Zum Beschwerdevorbringen, das Parteiengehör sei verletzt worden bzw. es liege ein Begründungsmangel vor, ist auszuführen, dass die Stellungnahme des BFA vom 05.03.2025 den Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung übermittelt wurde und sie dazu Stellung genommen haben. Die Stellungnahme des BFA wurde dem abweisenden Bescheid zugrunde gelegt. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus in der Beschwerde Gelegenheit gehabt, sich zu äußern. Daher wurde weder das Parteiengehör verletzt noch liegt ein Begründungsmangel vor. Soweit die Beschwerde geltend macht, eine Abweisung der Anträge ohne zuvor den Ausgang des Aberkennungsverfahrens abzuwarten stehe nicht im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung und den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verletze, zeigt sie eine (Unions-)Rechtswidrigkeit nicht auf. Auch der VfGH sah in seiner oben angeführten rezenten Entscheidung, die sich ausführlich mit der verfassungskonformen Interpretation des § 35 Abs. 4 Z. 1 AsylG 2005 befasst, keine Notwendigkeit, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit einem Vorabentscheidungsverfahren zu befassen, weswegen auch der Anregung, dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht nähergetreten wird.Soweit die Beschwerde geltend macht, eine Abweisung der Anträge ohne zuvor den Ausgang des Aberkennungsverfahrens abzuwarten stehe nicht im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung und den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verletze, zeigt sie eine (Unions-)Rechtswidrigkeit nicht auf. Auch der VfGH sah in seiner oben angeführten rezenten Entscheidung, die sich ausführlich mit der verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 befasst, keine Notwendigkeit, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit einem Vorabentscheidungsverfahren zu befassen, weswegen auch der Anregung, dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht nähergetreten wird.

§ 11aAbs.

2 FPG ist diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ist diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revisionen erweisen sich als zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen i. S. d. Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Höchstgerichtlich nicht beantwortet sind die Fragen, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens

§ 7Abs. 1 Z. 2 Asyl

G 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist und welche diesbezügliche Verfahrensdauer einer „angemessenen Verfahrensdauer“ im Sinne der Erkenntnisse des VfGH (noch) entspricht, insbesondere, wenn bereits eine negative Entscheidung im Aberkennungsverfahren ergangen ist. Weiters fehlt es an einer höchstgerichtlichen Rsp. zu der Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes als gegeben angenommen werden darf, wenn bereits eine diesbezügliche negative Entscheidung des BFA ergangen ist.Die Revisionen erweisen sich als zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen i. S. d. Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Höchstgerichtlich nicht beantwortet sind die Fragen, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist und welche diesbezügliche Verfahrensdauer einer „angemessenen Verfahrensdauer“ im Sinne der Erkenntnisse des VfGH (noch) entspricht, insbesondere, wenn bereits eine negative Entscheidung im Aberkennungsverfahren ergangen ist. Weiters fehlt es an einer höchstgerichtlichen Rsp. zu der Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes als gegeben angenommen werden darf, wenn bereits eine diesbezügliche negative Entscheidung des BFA ergangen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W609.2330169.1.00

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