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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.06.2026 GeschäftszahlW142 2277226-2 Spruch, W142 2277226-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2025, Zl. 1310838705/250198025, nach Durchführung einer Verhandlung am 18.05.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2025, Zl. 1310838705/250198025, nach Durchführung einer Verhandlung am 18.05.2026 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG iVm. 68 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit 68 AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Vorverfahren: 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein somalischer Staatsangehöriger stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.06.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.2. In der Erstbefragung am 10.06.2022 gab er als Fluchtgrund zu Protokoll: „Ich habe wegen meiner Clanzugehörigkeit Rassismus erlebt. Ich wurde von einem Mehrheitsclan verfolgt. Das sind alle meine Asylgründe.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor diesem Clan. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an: „Keine“ 1.3. Am 14.06.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen zu seinen Ausreisegründen angab (F: Leiter der Amtshandlung; A: BF): „[ … ] F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A: Nein, aber wegen der Clanzugehörigkeit. F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A: Ja […] F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern. A: Ich habe in Mogadischu gelebt und für meine Familie gearbeitet und unterstützt. Während der Arbeit hatte ich TukTuk gekauft. Mit dem TukTuk arbeitete mein Freund. Es gab ein Mädchen, mit welchem mein Freund zusammen war und verliebt war. Sie ist aus einem anderen Clan als er. Diese Familie wusste, dass ich mit XXXX mein Freund war. Aufgrund der unterschiedlichen Clans durften sie sich nicht verheiraten. Sie haben beide die Entscheidung getroffen von der Familie zu fliehen und ich habe sie beide mit meinem TukTuk gefahren. Am Abend waren wir in Afgooye. Da hat mich mein Onkels vs angerufen. Er sagte, dass ich das Mädchen zurückbringen soll, da 8 Personen bei ihm wären mit Pistolen bewaffnet. Da hat mich dann meine Mutter angerufen und bat, dass ich das Mädchen zurückbringen soll. Wir drei sind alle zurückgekommen. Ich bin von der Polizeistelle in Warta Nabada angerufen worden. Es gäbe eine Beschwerde gegen mich und ich soll morgen erscheinen. Ich bin mit meinem TukTuk in die Garage gefahren. Dort habe ich 8 Personen getroffen, welche nach XXXX fragten. Die 8 Personen haben nicht mich gefragt, sondern das Personal der Garage. Diese Person zeigte, wo ich wohne. Ich habe mein TukTuk in der Garage gelassen und ging zu meinem Freund. Ich rief ihn an, und sagte, dass wir gesucht werden. Als diese 8 Personen bei uns zuhause waren, gab es einen Nachbarn als Polizeigeneral. Er sagte zu diesen Personen, dass er mich kenne und alles weitere morgen um 11:00 Uhr besprechen können. Am nächsten Tag kamen sie. Sie sagten, dass ich und mein Freund das Mädchen mitgenommen hätte. Wie könnten diese 2 Personen das Mädchen mitnehmen. Diese Personen waren Clanmilizen, welche dort vor Ort waren. Der General der Polizei sagte zu ihnen, dass ich das nichtmehr tun werde und nicht mehr in der Nähe des Mädchens sein werde. Die Familie des Freundes hat meinen Freund nach Kenia geschickt, da diese Menschen sehr gefährlich waren. Sie haben mich angerufen und ich müsste sagen, wie ich das Mädchen mitnehmen konnte. Ich bin von einer armen Familie und der andere Clan ist mächtig und ist in der Regierung. Sie haben mehr Einfluss. Da sagte meine Familie, dass ich auch das Land verlassen soll, wie mein Freund, da dieser Clan bereits andere Personen in der gleichen Situation umgebracht haben. So habe ich das Land verlassen.A: Ich habe in Mogadischu gelebt und für meine Familie gearbeitet und unterstützt. Während der Arbeit hatte ich TukTuk gekauft. Mit dem TukTuk arbeitete mein Freund. Es gab ein Mädchen, mit welchem mein Freund zusammen war und verliebt war. Sie ist aus einem anderen Clan als er. Diese Familie wusste, dass ich mit römisch 40 mein Freund war. Aufgrund der unterschiedlichen Clans durften sie sich nicht verheiraten. Sie haben beide die Entscheidung getroffen von der Familie zu fliehen und ich habe sie beide mit meinem TukTuk gefahren. Am Abend waren wir in Afgooye. Da hat mich mein Onkels vs angerufen. Er sagte, dass ich das Mädchen zurückbringen soll, da 8 Personen bei ihm wären mit Pistolen bewaffnet. Da hat mich dann meine Mutter angerufen und bat, dass ich das Mädchen zurückbringen soll. Wir drei sind alle zurückgekommen. Ich bin von der Polizeistelle in Warta Nabada angerufen worden. Es gäbe eine Beschwerde gegen mich und ich soll morgen erscheinen. Ich bin mit meinem TukTuk in die Garage gefahren. Dort habe ich 8 Personen getroffen, welche nach römisch 40 fragten. Die 8 Personen haben nicht mich gefragt, sondern das Personal der Garage. Diese Person zeigte, wo ich wohne. Ich habe mein TukTuk in der Garage gelassen und ging zu meinem Freund. Ich rief ihn an, und sagte, dass wir gesucht werden. Als diese 8 Personen bei uns zuhause waren, gab es einen Nachbarn als Polizeigeneral. Er sagte zu diesen Personen, dass er mich kenne und alles weitere morgen um 11:00 Uhr besprechen können. Am nächsten Tag kamen sie. Sie sagten, dass ich und mein Freund das Mädchen mitgenommen hätte. Wie könnten diese 2 Personen das Mädchen mitnehmen. Diese Personen waren Clanmilizen, welche dort vor Ort waren. Der General der Polizei sagte zu ihnen, dass ich das nichtmehr tun werde und nicht mehr in der Nähe des Mädchens sein werde. Die Familie des Freundes hat meinen Freund nach Kenia geschickt, da diese Menschen sehr gefährlich waren. Sie haben mich angerufen und ich müsste sagen, wie ich das Mädchen mitnehmen konnte. Ich bin von einer armen Familie und der andere Clan ist mächtig und ist in der Regierung. Sie haben mehr Einfluss. Da sagte meine Familie, dass ich auch das Land verlassen soll, wie mein Freund, da dieser Clan bereits andere Personen in der gleichen Situation umgebracht haben. So habe ich das Land verlassen. F: Gibt es noch weitere Gründe, weshalb Sie Somalia verlassen haben? A: Nein F: Was konkret würde passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren? A: Ich werde von diesen Menschen gesucht, sie bringen mich um. […] F: Weswegen waren Sie mit Ihrem Freund und dem Mädchen in Afgooye? A: Mein Freund und das Mädchen wollte beide in Daafeed heiraten und ich bin sie gefahren. Nachgefragt: Die Familie meines Freundes war in Afgooye. Er hat nur Freunde von dort organisiert. F: Wurden die beiden verheiratet? A: Nein, wir sind zurückgefahren. Es waren 8 bewaffnete Personen bei meinem Onkel und mein Onkel und meine Mutter riefen mich an. F: Wer verkaufte Ihr TukTuk in Somalia als Sie in der Türkei waren? A: Mein Freund hat das verkauft. Als mein Freund nach Kenia ging, habe ich das TukTuk einem anderen Freund übergeben. Mein Onkel und meine Freund habe das TukTuk dnn verkauft. F: Weswegen haben Sie das TukTuk verkauft? A: Ich konnte mir das Leben in der Türkei nicht leisten, daher veranlasste ich diesen Verkauf. F.: Haben Sie die Übergriffe auf Ihre Familie bei den Behörden (Polizei) in Ihrer Heimat angezeigt? A.: Nein, nur das Clansystem funktioniert dort und nicht das Gesetz. F.: Haben Sie sonst eine etwaige Hilfe in Ihrer Heimat in Anspruch genommen? A.: Nein F.: Wie wurden Sie bedroht? A.: Sie sagten zu mir, dass sie mich umbringen werden, da ich das Mädchen gefahren bin. Der General sagte, dass diese Menschen gefährlich sind, weil sie bereits einmal von einem Haus, welches er für sich selbst bauen ließ, unrechtmäßig Geld verlangt hätten. Sie haben damals geschossen, das war viel früher, das hat er uns erzählt. F: Weswegen geben Sie an, dass Sie mit dem Tod bedroht wurden, vorhergehend haben Sie das nie angegeben, was sagen Sie dazu? A: Sie waren mit 8 Pistolen bei uns zuhause. F.: Wurden Sie auch persönlich bedroht? A.: Mich habe sie nur angerufen. Nachgefragt: Wir wissen, dass du es bist, wie kannst du als Jareer das Mädchen mitnehmen. Dann habe ich meinen Onkel informiert. F: Wann sollten Sie dann von den Personen mit dem Tod bedroht worden sein? A: Telefonisch haben sie es mir gesagt. Nachgefragt: Mein Freund wurde ja von Somalia weggeschickt, da er bedroht war. Da sie mich auch telefonisch bedroht haben, musste ich fliehen. Ich habe sie persönlich gesehen, als sie dieses Treffen war am Vormittag und als sie mich in der Garage gesucht haben. F.: Hatten Sie je persönlich Kontakt mit den Anrufern? A.: Nein, nur das Treffen. Sie haben meine Telefonnummer über ihren Sohn bekommen. F: Was geschah bei dem Treffen? A: Der General sagte, dass er diesen Jungen kenne und es würde nicht mehr vorkommen. Sie sollen sich von mir entfernen. Er sagte auch, dass ich arbeite für meine Familie in Ceelasha Biyaha. Nach diesem Treffen hat er mir erzählt, dass diese Menschen gefährlich sind. F.: In welchem Zeitraum haben sich diese Übergriffe zugetragen? A.: August und September 2020. F.: Wie geht es jetzt Ihren Angehörigen in der Heimat, speziell Mogadischu? Sind Ihre Angehörigen von Sanktionen durch Privatpersonen wegen Ihrer Flucht betroffen? A.: Nein, es gibt nichts. F.: Somalia ist ein großes Land. Es ist ca. 7,5 Mal so groß wie Österreich. Haben Sie nie darüber nachgedacht, in einem anderen Teil Ihrer Heimat, zum Beispiel Puntland, neu anzufangen? A.: Nein F.: Wieso nicht? A.: Ich kenne sonst niemanden außer in Mogadischu und in Ceelasha Biyaha. [ … ]“ 1.4. Mit Bescheid vom 20.06.2023, Zl. 1310838705/221838794, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) ab. Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Abschließend wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Verfolgung durch Angehörige eines Mehrheitsclans wegen einem Mädchen, das sein Freund heiraten wollte und wozu der BF Unterstützung geleistet habe, nicht glaubwürdig war. Eine Rückkehr in seine Heimat, wo er seine bisherige Berufstätigkeit als Lehrer wiederaufnehmen könne, sei möglich.1.4. Mit Bescheid vom 20.06.2023, Zl. 1310838705/221838794, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Abschließend wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Verfolgung durch Angehörige eines Mehrheitsclans wegen einem Mädchen, das sein Freund heiraten wollte und wozu der BF Unterstützung geleistet habe, nicht glaubwürdig war. Eine Rückkehr in seine Heimat, wo er seine bisherige Berufstätigkeit als Lehrer wiederaufnehmen könne, sei möglich. 1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.6. Am 28.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. 1.7. Mit Erkenntnis vom 17.04.2024, W602 2277226-1/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest: „1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in Somalia geboren. Er ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zur Religion des sunnitischen Islam. Seine Identität steht nicht fest. Seine Clanzugehörigkeit steht nicht fest. Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist Somali, diese beherrscht er in Wort und Schrift ebenso wie Englisch. Weiters spricht er Arabisch, Türkisch und ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in Somalia geboren. Er ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zur Religion des sunnitischen Islam. Seine Identität steht nicht fest. Seine Clanzugehörigkeit steht nicht fest. Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist Somali, diese beherrscht er in Wort und Schrift ebenso wie Englisch. Weiters spricht er Arabisch, Türkisch und ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer ist in XXXX geboren und lebte dort bis zu seinem neunten Lebensjahr gemeinsam mit seiner Familie in einer Hütte in der Nähe des Friedhofs im Stadtteil Wartanabada. Während der Bürgerkriegshandlungen im Jahr 2006 übersiedelte die Familie nach Baidao und kehrte im Jahr 2008 nach Mogadischu zurück, wo sie nach neuerlichen Gefechten in ein Camp in Elasha Biyaha übersiedelte. Elasha Biyaha liegt westlich von Mogadischu in ca. 10 Kilometer Entfernung. Von Elasha Biyaha nach Mogadischu benötigt man ca. 15 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Beschwerdeführer ist seit 2017 verheiratet mit XXXX . Er hat keine Kinder. Der Vater des Beschwerdeführers litt an Diabetes und ist im Oktober 2023 verstorben. Die Ehefrau, seine Mutter und fünf Brüder sowie seine drei Schwestern leben in Elasha Biyaha. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Etliche Verwandte des Beschwerdeführers leben in Elasha Biyaha und in Baidao. Ein Onkel väterlicherseits, verheiratet mit mehreren Frauen und Kindern, ist Imam und lebt in Mogadischu. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinem Bruder in Deutschland und zu seinen Familienangehörigen in Somalia. Die Familie des Beschwerdeführers in Elasha Biyaha ist auf Unterstützung von Hilfsorganisationen und des Bruders aus Deutschland angewiesen. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seinem neunten Lebensjahr gemeinsam mit seiner Familie in einer Hütte in der Nähe des Friedhofs im Stadtteil Wartanabada. Während der Bürgerkriegshandlungen im Jahr 2006 übersiedelte die Familie nach Baidao und kehrte im Jahr 2008 nach Mogadischu zurück, wo sie nach neuerlichen Gefechten in ein Camp in Elasha Biyaha übersiedelte. Elasha Biyaha liegt westlich von Mogadischu in ca. 10 Kilometer Entfernung. Von Elasha Biyaha nach Mogadischu benötigt man ca. 15 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Beschwerdeführer ist seit 2017 verheiratet mit römisch 40 . Er hat keine Kinder. Der Vater des Beschwerdeführers litt an Diabetes und ist im Oktober 2023 verstorben. Die Ehefrau, seine Mutter und fünf Brüder sowie seine drei Schwestern leben in Elasha Biyaha. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Etliche Verwandte des Beschwerdeführers leben in Elasha Biyaha und in Baidao. Ein Onkel väterlicherseits, verheiratet mit mehreren Frauen und Kindern, ist Imam und lebt in Mogadischu. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinem Bruder in Deutschland und zu seinen Familienangehörigen in Somalia. Die Familie des Beschwerdeführers in Elasha Biyaha ist auf Unterstützung von Hilfsorganisationen und des Bruders aus Deutschland angewiesen. Der Beschwerdeführer besuchte in Elasha Biyaha von 2008 bis 2013 die Grundschule und wechselte anschließend auf eine Schule in Mogadischu, die er von 2013 bis 2017 in Bondhere, in der Nähe seines früheren Aufenthaltsortes in Mogadischu, besuchte. Anschließend studierte er ein Jahr an der Alhilal Universität und ein weiteres Jahr an der Somaville Universität, beide in Mogadischu, wobei die Somaville Universität direkt neben seinem Wohnort in Wartanabada lag. Er studierte Betriebswirtschaftslehre und Management. Der Beschwerdeführer arbeitete von 2015 bis 2017 als Hilfslehrer und anschließend als Grundschullehrer in Mogadischu. Als Lehrer verdiente er 250 USD, zusätzlich gab er Nachhilfe, was ihm ca. 150 USD im Monat einbrachte. Der Heimatort des Beschwerdeführers ist Mogadischu. Der Beschwerdeführer besaß ein Auto, das er einem Freund von ihm vermietete. Der Beschwerdeführer lebte in Mogadischu bei seinem Onkel in Wartanabada und bei einem Freund, wo er als Kind aufgewachsen war. Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente, er ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Beziehungen. Er strukturiert seinen Tagesablauf, besucht dreimal in der Woche einen Deutschkurs und hilft zweimal in der Woche im Diakoniewerk. Er besucht regelmäßig ein Altersheim und spricht mit den Bewohner:innen und begleitet diese auf Spaziergängen. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A1. Er möchte Pflegehelfer in Österreich werden. 1.2. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verließ Somalia im September 2020 mit dem Flugzeug von Mogadischu in die Türkei. Nach einem Jahr Aufenthalt in der Türkei reiste der Beschwerdeführer über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer half in Mogadischu keinem Freund dabei, ein Mädchen aus einem Mehrheitsclan gegen den Willen ihrer Familie zu heiraten. Er wurde und wird weder aus diesem Grund noch aus Gründen seiner Clanzugehörigkeit verfolgt. Eine Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit, die nicht festgestellt werden konnte, ist ihm nicht widerfahren. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Elasha Biyaha, ein Streit mit einer Nachbarsfamilie wegen einem von der Familie des Beschwerdeführers gegrabenen Loch, der zur Vertreibung der Familie des Beschwerdeführers aus Elasha Biyaha geführt hätte, fand nicht statt. Andere Verfolgungssachverhalte aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurden nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. 1.3. Zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Somalia: Die Familie des Beschwerdeführers lebt ca. 10 Kilometer von Mogadischu entfernt in einem Camp einer internationalen Hilfsorganisation und ist auf internationale Unterstützung angewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt neben der Familie über ein soziales Netz in Mogadischu, wo ein Onkel väterlicherseits im Herkunftsviertel des Beschwerdeführers, mit seiner großen Familie lebt. Dieser Onkel ist als Imam tätig. Der Beschwerdeführer könnte im Fall seiner Rückkehr nach Mogadischu wieder bei ihm wohnen, wie dies bereits der Fall war, als er in Mogadischu in die Schule ging, studierte und arbeitete. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Kontakt zu seiner Familie, Verwandtschaft und Freunden in Mogadischu. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, er verfügt über eine zehnjährige Schuldbildung in Somalia, studierte drei Jahre Betriebswirtschaft und Management an der Universität und sammelte bereits mehrjährige Berufserfahrung als Grundschullehrer. Mit seiner Schulbildung, dem Universitätsstudium und seiner bereits erworbenen Berufserfahrung wird der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Mogadischu entweder wieder als Lehrer unterrichten können oder in einem anderen Tätigkeitsbereich eine Erwerbsbeschäftigung finden. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu ist ausreichend stabil. Es besteht für den Beschwerdeführer keine Gefahr, nach seiner Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen, zumal im Notfall auch Unterstützungsprogramme bestehen würden. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“Die Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu ist ausreichend stabil. Es besteht für den Beschwerdeführer keine Gefahr, nach seiner Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen, zumal im Notfall auch Unterstützungsprogramme bestehen würden. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Das Bundesverwaltungsgericht traf zudem Feststellungen zur Situation im Herkunftsland des BF. In der näheren Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.In der näheren Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs in Rechtskraft. 1.8. Der BF war ab Mai 2024 unbekannten Aufenthalts. Er stellte in Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.02.2025 erfolgte die Rückübernahme des BF aus Deutschland. 2. Gegenständliches Verfahren: 2.1. Am 06.02.2025 brachte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) ein. 2.2. Am selben Tag fand die polizeiliche Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Somalisch statt. Befragt gab er an, Österreich nach seinem ersten Asylverfahren verlassen zu haben und sich zehn Monate in Deutschland aufgehalten zu haben. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der BF Folgendes an: „Die alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Neu dazugekommen ist, Angehörige des Clans Abgaal und Murusale haben meine ganze Familie 5 Brüder und 3 Schwestern getötet. Sie haben auf meine Geschwister geschossen und unser Haus in Brand gesetzt. Meine Mutter erlitt schwere Verbrennungen an ganzen Körper und hat überlebt. Das sind alle meine neuen Gründe.“ Befragt gab der BF an, alle Ausreise-, Flucht- bzw. Verfolgungsgründe genannt zu haben. Bei einer Rückkehr befürchte der BF erschossen und getötet zu werden. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an: „Keine“ Befragt gab er weiters an, seit April 2024 habe ihn seine Mutter telefonisch kontaktiert und habe es ihm erzählt. 2.3. Am 01.04.2025 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch. Dabei gab der BF im Wesentlichen an (LA: Leitendes Organ der Amtshandlung, VP: BF): „[ … ] LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? VP: Gut. Meine Muttersprache ist somalisch. Einvernahme wird in somalisch durchgeführt. LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände? VP: Nein. LA: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen? VP: Nein (bitte nach der EV ins Haus 6 gehen) Ich war schon einmal bei der BBU, ich bekam einige Informationen, man sagte ich solle die EV abwarten (bitte trotzdem hingehen) LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren? VP: Ja, ich bin ein bisschen gestresst. Man sagte mir bei der Polizei, dass mein Verfahren schon negativ abgeschlossen ist und ich solle einen neuen Fluchtgrund bringen. Aber das BFA sagte mir nicht Bescheid, dass ich einen neuen Fluchtgrund bringen soll. (AW wird erklärt, dass der neue Fluchtgrund wahr sein muss und muss natürlich selbstständig vom AW vorgebracht werden) [ … ] LA: Sind Sie gesund? VP: Ja. LA: Sind Ihre Fluchtgründe vom Vorverfahren alle noch aufrecht? VP: Ja. LA: Aus welchem Grund haben Sie sich nach Deutschland begeben? VP: Eine Woche vor dem Erkenntnis des Gerichtes hat mich meine Mutter angerufen, dass die Frau aus meinem ersten Fluchtgrund noch mal verschwunden ist. Die Familie der Frau kam zu meiner Familie vs., zu meinem Onkel vs. und sagte, dass ich dahinterstecke. Diese Familie gehört zu einem großen Clan, Abgal, und mein Onkel sagte zu ihnen, dass er keinen Kontakt mehr zu mir hat. Diese Männer von Abgal sagte zu meinem Onkel, dass sie die genaue Adresse meiner Familie brauchen und sie sagten, wenn auch er keinen Kontakt hat könnte die Familie Kontakt haben. LA: Nochmal die Frage, warum gingen Sie denn nach Deutschland? VP: Ich wollte gegen das Erkenntnis noch eine Beschwerde erheben, aber nach einer Woche kam die Polizei zu meiner Adresse und fragte ob ich einen Reisepass hätte. Ich sagte nein, ich habe das Land verlassen aus Angst abgeschoben zu werden. LA: Haben Sie zu diesem Zeitpunkt schon gewusst von dem, was Sie mir erzählten? VP: Ja ich wusste davon und ich wusste, dass meine Familie umgebracht wurde, weil mich meine Mutter angerufen hat. LA: Weswegen machten Sie da keinen neuen Antrag mit dem neuen Grund? VP: Das wusste ich nicht. LA: Ihr erster Asylantrag vom 10.06.2022 wurde mit Rechtskraft 19.04.2024 negativ in II. Instanz entschieden. Warum stellten Sie am 06.02.2025 neuerlich einen Asylantrag, welche Gründe liegen vor?LA: Ihr erster Asylantrag vom 10.06.2022 wurde mit Rechtskraft 19.04.2024 negativ in römisch zwei. Instanz entschieden. Warum stellten Sie am 06.02.2025 neuerlich einen Asylantrag, welche Gründe liegen vor? VP: Im April 2024 habe ich einen Anruf von meiner Mutter erhalten, sie lebt in Shabellada Dhex in Warmooley, wohin sie umgezogen ist, ich weiß nicht, wann das war. Sie rief mich an aus diesem Dorf. LA: Was sagte die Mutter? VP: Sie hat mir erzählt, dass mein Onkel und Männer vom Abgal Clan nach Hause kamen und die Frage stellten, wo ich sei. Sie sagten zu ihr, dass die Frau aus meinem ersten Fluchtgrund nochmal verschwunden ist und dass ich dahinterstecke. Meine Mutter sagte, dass ich das Land verlassen hätte und gar nichts mit dieser Frau zu tun hätte. Die Männer vom Abgal Clan haben das nicht akzeptiert und sie sagten ihr seid Minderheit, wie kannst du uns so etwas sagen. Zu Hause waren 5 Brüder und drei Schwestern, meine Frau und meine Mutter. Diese Männer haben meine drei Schwester vergewaltigt und meinen Bruder geschlagen und diese Männer haben das ganze Haus verbrannt. Meine Frau, meine drei Schwestern und meine fünf Brüder kamen ums Leben. Dieser Abgal Clan hat diese somalische Macht. Ich gehöre zum Jareer Clan und deswegen hat dieser Clan die ganze Familie umgebracht. LA: Was ist mit Ihren Eltern? VP: Mein Vater ist schon lange gestorben, nachgefragt im Jahr 2024 eine Woche vor meiner Einvernahme vor dem Gericht. Meine Mutter ist an den Verletzungen der Verbrennung verstorben, nachgefragt im Dezember 2024. LA: Woher haben Sie diese Information? VP: Mein Bruder lebt in Deutschland, von ihm habe ich die Information erhalten. LA: Woher weiß Ihr Bruder davon? VP: Er hat die Nummer der Mutter angerufen, es hat eine Bekannte abgehoben. Nach dem Vorfall kamen ein paar Bekannte, weil meine Mutter die Verbrennung hatte, die Bekannte brachte die Mutter von ihrem Haus, das abgebrannt ist in einen anderen Ort Ceelasha Bryaha, in ein Flüchtlingscamp. LA: Sie sagen Ihre Mutter hatte starke Verbrennungen, weswegen war sie in keinem Spital? VP: Das Spital muss man zahlen, meine Familie hatte kein Geld, es ist eine arme Familie. LA: Trotzdem sagen Sie, dass Ihre Familie umzog, wie ging das? VP. Das war nicht teuer. Nachgefragt lebte die ganze Familie in einem Flüchtlingscamp in Ceelasha Bryaha, dorthin kamen die Männer vom Abgal Clan und dort passierte das, dass meine Geschwister und meine Frau getötet wurden und das Haus abbrannte, Meine Mutter wurde von der Bekannten nach Warmooley gebracht. LA: Weswegen hatten Sie keinen Kontakt zu Ihrer Familie? VP. Das weiß ich nicht. Nachgefragt nicht einmal zu meiner Frau. LA: Gibt es irgendwelche Beweise für Ihre Erzählung? VP: Nein, habe ich nicht. Meine Bekannten sind unter der Kontrolle von Al Shabbab. Nachgefragt habe ich keinen Kontakt. Nachgefragt habe ich keinen Kontakt zu meinem Onkel, weil der Abgal Clan ihn entführt hat. Ich weiß nicht ob er am Leben oder verstorben ist. LA: Woher wissen Sie von der Entführung? VP. Von meinem Bruder in Deutschland. Nachgefragt hat er mit der Frau meines Onkels Kontakt. LA: Hat dieser Onkel eine große Familie? VP. Er hat vier Frauen. Er lebte damals in Mogadischu mit seinen Frauen. Es gibt dort einige Flüchtlingslager, wo sie lebten. LA: Sie lebten ja auch mit Ihrem Onkel, das war kein Lager nach Ihren Aussagen? VP: Nein, das habe ich damals auch erklärt, das war ein Lager für Flüchtlinge. LA: Das BVwG glaubte Ihnen die Geschichte mit dem Mädchen im Vorverfahren nicht, warum sollte ich jetzt diese Geschichte glauben? VP: Ich habe damals auch die Wahrheit gesagt, das BFA hat mir nicht geglaubt. Ich habe nie etwas falsch erzählt, das ist meine Wahrheit. LA: Gab es Änderungen für Sie persönlich bzw. in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat seit Rechtskraft Ihres Erstantrages vom 19.04.2024? VP: Nein, es ist immer das Gleiche. LA: Was befürchten Sie konkret bei einer Rückkehr nach Somalia? VP: Ich habe meinen Fluchtgrund erzählt, das ist die Wahrheit. Ich habe Angst vor dem Tod. LA: Besuchen Sie einen Deutschkurs? VP: Nein, ich habe momentan nur Stress. LA: Sind Sie weiters in einem Verein oder einer Hilfsorganisation tätig? VP: Nein. LA: Welche Verwandten leben noch in Somalia? VP: Die Frauen meines Onkels und seine Kinder. LA: Sie haben viele Onkeln und Tanten angegeben im Erstantrag? VP: Ich weiß nicht ob sie leben, ich habe keinen Kontakt. LA: Hat Ihr Bruder in Deutschland Kontakte nach Somalia? VP. Nein, das weiß ich nicht. LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen? VP: Nein, es ist alles richtig, wie ich es sagte. LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen? VP: Ja. LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren? VP: Ja. AW korrigiert: Mein Bruder in Deutschland hat Kontakt zu den Frauen meines Onkels.[ … ]“Mein Bruder in Deutschland hat Kontakt zu den Frauen meines Onkels., [ … ]“ 2.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.06.2025 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.02.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).2.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.06.2025 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.02.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, vom BFA habe im gegenständlichen Verfahren kein glaubhafter, neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Sein Vorbringen weise keinen glaubhaften Kern auf. Es sei nicht feststellbar, dass der BF einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Die maßgebliche und den BF betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert. Die maßgebliche Sachlage habe sich daher weder in der Sphäre des BF, noch in jener, welche von Amts wegen aufzugreifen sei, geändert und sei auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, weswegen der neuerliche Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückzuweisen sei. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen würden. Die Rückkehrentscheidung und Abschiebung seien zulässig. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, vom BFA habe im gegenständlichen Verfahren kein glaubhafter, neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Sein Vorbringen weise keinen glaubhaften Kern auf. Es sei nicht feststellbar, dass der BF einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Die maßgebliche und den BF betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert. Die maßgebliche Sachlage habe sich daher weder in der Sphäre des BF, noch in jener, welche von Amts wegen aufzugreifen sei, geändert und sei auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, weswegen der neuerliche Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückzuweisen sei. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen würden. Die Rückkehrentscheidung und Abschiebung seien zulässig. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht. 2.5. Gegen den Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Zudem legte der BF medizinische Unterlagen, eine Stellungnahme seiner Person sowie Teilnahmebestätigungen der BBU vor. 2.6. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 24.06.2025. 2.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2025, Zl. W142 2277226-2/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2025, Zl. W142 2277226-2/4Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.8. Mit E-Mail vom 23.07.2025 legte der BF dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme, bezeichnet als „Offizielles Schreiben- Persönliche Erklärung“ vor. 2.9. Mit E-Mail vom 13.08.2025 legte der BF medizinische Unterlagen vor. 2.10. Am 13.10.2025 legte der BF einen weiteren Befundbericht vom 07.10.2025 vor. 2.11. Am 05.11.2025 legte der BF einen weiteren Befundbericht vom 04.11.2025 vor. 2.12. Am 12.11.2025 legte der BF weitere medizinische Unterlagen vor. 2.13. Am 18.05.2026 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Müssen Sie derzeit Medikamente einnehmen? BF: Ja. R: Möchten Sie Befundberichte vorlegen? BF: Ja. Ich lege diese vor. R: Können Sie uns die Medikamente nennen, die Sie derzeit einnehmen? BF: Koteabin (phonetisch): Das ist gegen Stress. Trittico. R: Müssen Sie weitere Medikamente einnehmen? BF: Oranspin und Kotirie (phonetisch). R: Warum müssen Sie das einnehmen? BF: Wegen meiner psychischen Erkrankung. R: Sie haben die Medikamenten-Packungen mit? BF: Ja. BF legt vor: Befundbericht vom 16.04.2026 Befundbericht vom 19.03.2026 Überweisung vom 16.04.2026 Arztbrief vom 08.04.2026 Endbefund vom 29.12.2025 Befundbericht vom 18.09.2025 Überweisung Februar 2026 Terminkarte betreffend Psychiatriezentrum Favoriten Befundbericht vom 03.02.2026 Diese werden in Kopie als Beilage ./A zum Akt genommen. An Medikamenten-Packungen legt der BF wie folgt vor: Escitalopram, 1A Pharma, 15 mg, 1-0-0-0 Quetialan, 100 mg, 30 Filmtabletten R: Wann nehmen Sie Quetialan? BF: Am Abend. R: Jeden Tag am Abend eine Tablette? BF: Ja. Sertralin, 50 mg, 30 Filmtabletten R: Wann nehmen Sie Sertralin ein? BF: Ich erinnere mich nicht. Ich muss immer am Papier nachschauen. Auf der Rückseite der Medikamentenschachtel ist wie folgt ersichtlich: 1-0-0. Trittico Retard, 150 mg, 60 Tabletten: 0-0-0-1/3; 0-0-0-1/2. R: Wie nehmen Sie dieses Medikament Trittico ein, nehmen sie abends von einer Tablette ein Drittel und am nächsten Tag eine halbe Tablette und dann wieder eine Drittel etc.? BF: Ich nehme nur am Abend dieses Medikament. Manchmal nehme ich zwei Drittel und manchmal ein Drittel. Wenn ich viel Stress habe, dann nehme ich mehr. Quetiapin, G.L. 25 mg, 60 Tabletten: 1-1-1. Olanzapin, 5 mg, 30 Tabletten: 0-0-0-1. Kopien der Medikamenten-Schachteln werden als Beilage ./B zum Akt genommen. R: Haben Sie auch eine Gesprächstherapie? BF: Nein. BFV: Haben Sie die Frage richtig verstanden? BF: Nein. Bitte wiederholen Sie die Frage. Ja, habe ich. R: Zu wem gehen Sie und wie oft gehen Sie? BF: Dr. CAN. 1x pro Monat. R: Seit wann haben Sie bei Dr. CAN diese Gesprächstherapie? BF: Seit Juli letzten Jahres. R: Haben Sie Verwandte hier in Österreich? BF: Nein. R: Lebt Ihr Bruder nach wie vor in Deutschland? BF: Ja. R: Haben Sie sonst noch Verwandte, die in Deutschland leben? BF: Nein. R: Warum haben Sie einen neuerlichen Asylantrag gestellt? BF: Um einen positiven Bescheid zu erhalten. R: Sind Ihre Asyl- bzw. Fluchtgründe die gleichen, wie beim 1. Asylantrag? BF: Es sind die gleichen Gründe und seit April 2024 gibt es eine Änderung. R: Welche Änderungen sind vorhanden? Können Sie mir diese nennen? BF: Ich habe einen Anruf von meiner Mutter erhalten. Sie hat mir erzählt, dass die Familie meiner Freundin zu meinem Onkel vs gekommen ist und zu meiner ganzen Familie und sie suchen nach mir. Diese Familie glaubt, dass ich wisse, wo ihre Tochter ist. R: Wieso glaubt die Familie das? BF: Diese Tochter der Familie ist verschwunden. Die Familie denkt, dass ich weiß, wo ihre Tochter ist. Ich habe keinen Kontakt zu dieser Tochter. R: War diese Tochter Ihre Freundin? In welchem Verhältnis steht sie zu Ihnen? BF: Mein Freund wollte diese Tochter heiraten. Er wollte mit ihr verschwinden. Ich habe sie mit meinem Tuk-Tuk gefahren und die Familie denkt, dass ich weiß, wo die Tochter ist, aber ich weiß es nicht. R: Wohin haben Sie die Tochter hingefahren? BF: Sie sind zu meinem Onkel gekommen. Er sagte, dass ich über das Verschwinden der Tochter weiß. Doch das stimmt aber nicht. R: Haben Sie diese Tochter mit dem Tuk-Tuk wohin gefahren? BF: Das war im Jahr 21. Ich habe sie nach Afgooye gebracht. R: Wann hat Sie Ihre Mutter angerufen und Ihnen dies erzählt? BF: April 2024. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Der Tod. Ich habe dort keine Familie mehr. Meine Familie wurde umgebracht. Ich habe Angst vor dem Tod. R: Wo waren Sie ständig in Somalia aufhältig? BF: Mogadischu, bei meinem Onkel, in einem Flüchtlingscamp. R: Wie alt waren Sie, als Sie Ihr Heimatland verlassen haben? BF: Ich bin XXXX geboren. Ich habe im September 2020 Somalia verlassen.BF: Ich bin römisch 40 geboren. Ich habe im September 2020 Somalia verlassen. R: Wie viele Onkel ms haben Sie? BF: Keine. R: Wie viele Tanten ms haben Sie? BF: Keinen Kontakt. R: Wie viele Tanten ms haben Sie? BF: Nur eine kenne ich. R: Wo lebt diese Tante derzeit? BF: Ich habe keinen Kontakt mit ihr. R: Sie wissen es nicht? BF: Nein. R: Sie haben gesagt, Sie kennen Ihre Tante ms. Wo hat sie zu dem Zeitpunkt gelebt? BF: In einem Flüchtlingscamp in Selashaar. R: Wo ist Selashaar? BF: In Lower Shabelle. R: Wie viele Onkel vs haben Sie? BF: 3 Brüder hat mein Vater. Wo sie sind, das weiß ich nicht. R: Haben Sie Ihre Onkel vs kennengelernt? BF: Mit dem Onkel, mit dem ich gelebt habe, dieser wurde umgebracht. R: Kennen Sie die beiden anderen Brüder Ihres Vaters? BF: Nein. R: Wissen Sie, wo diese gelebt haben? BF: Nein. R: Wie viele Tanten vs haben Sie? BF: Eine Tante vs, sie ist verstorben und war blind. R: Wann ist Ihr Vater verstorben? BF: Im Jahr 2023, glaube ich. R: Wie viele Schwestern haben Sie? BF: 3. R: Sind Ihre Schwestern jünger oder älter als Sie? BF: Jünger als ich. R: Um wie viele Jahre? BF: Wir sind 10 Kinder. Der Älteste ist mein Bruder, der in Deutschland lebt. Der Nächste bin ich. Die Anderen sind jünger als ich. R: D.h. Sie wissen nicht, wie viele Jahre jünger Ihre anderen Geschwister sind? BF: Ich bin 1 Jahr älter als eine meiner Schwestern. BF: Ich schreibe die Namen der Geschwister und deren ungefähres Alter auf ein Blatt Papier. Dieses Blatt Papier wird als Beilage ./C zum Akt genommen. XXXX . römisch 40 . R: Wann ist Ihre Mutter verstorben? BF: Dezember 2024. R: Was ist mit Ihren 9 Geschwistern? BF: Im April 2024 wurden meine Geschwister zu Hause verbrannt. R: Wo ist das passiert, in Mogadischu? BF: In Selaashar (auf Somalisch: “Ceelasha”). R: Wie ist diese Tragödie zustande gekommen? BF: Dieser Mehrheits-Clan hat nach mir gesucht. Sie sind zu meiner Familie nach Hause gegangen und haben nach mir gefragt. Sie haben meine Mutter geschlagen und meine Mutter gefragt, wo ich bin. Meine Geschwister waren zu Hause. Sie haben das ganze Haus verbrannt. Meine Mutter ist dann durch diese Verletzung verstorben. R: Wieso hat Sie der Mehrheits-Clan gesucht? BF: Ich bin ein Minderheits-Clan. Ich gehöre zu dem Bantu-Jareer-Clan. R: Gehört dieser Bantu-Jareer-Clan zu einem größeren Clan? BF: Es ist ein Minderheits-Clan. R: Wieso hat man ausgerechnet nach Ihnen gesucht? BF: Wegen einer Lüge. Wegen dieser Frau. Ich habe sie mit meinem Tuk-Tuk gefahren. Ich habe sonst nichts getan. R: Wie viele Jahre haben Sie eine Schule besucht? BF: Von 2006 bis 2020. R: Welche Schulen haben Sie besucht? BF bittet, die Frage zu wiederholen. R: Welche Schulen haben Sie besucht? BF: Ich habe eine normale Schule namens Al Nashad Primary and Secondary School besucht von 2013 bis 2017. Danach habe ich dort als Lehrer gearbeitet. R: Vom 17.05.2024 bis 06.04.2025 waren Sie in Österreich nicht gemeldet. Wo haben Sie sich befunden? BF: Bei meinem Bruder in Deutschland. R: Was wollten Sie in Deutschland? BF: Ich habe Negativ erhalten und sonst hätte ich nach Somalia wieder zurückkehren müssen. Ich habe wirklich Angst gehabt und bin zu meinem Bruder gegangen. Ich wusste nicht, dass man einen 2. Asylantrag stellen kann. R: Seit wann befindet sich Ihr Bruder in Deutschland? BF: Seit 2014. R: Wo hat sich das Haus befunden, welches abgebrannt wurde? BF: In Serashaar, Biyaha. R: Was bedeutet Biyaha? BF: Das ist der Dorfname. Das Dorf heißt Serashaar Biyaha. BF verlässt um 10:51 Uhr den Saal, um Wasser zu trinken. Fortsetzung: 10:53 Uhr. R: Wie heißt der Mehrheits-Clan, der Ihre Familie angegriffen hat? BF: Der Haupt-Clan heißt Hawiye. Abgaal heißt ein Sub-Clan. Der 2. Sub-Clan heißt Muhsaade. R: Diese sind vom Clan der Muhsaade gekommen? BF: Ja. Die Tochter gehört zu den Muhsaade und zu den Abgaal. R: Sind Sie verheiratet? BF: Ich war verheiratet mit XXXX . Sie wurde auch getötet. BF: Ich war verheiratet mit römisch 40 . Sie wurde auch getötet. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. R: D.h. Ihre Frau hat bei Ihrer Familie gelebt, in dem Haus, welches abgebrannt wurde? BF: Ja. R: Wer hat Ihre Ausreise nach Österreich bezahlt? BF: Ich selbst. Ich habe gearbeitet und von Griechenland bis hierher nach Österreich hat mir mein Bruder geholfen. R: Wollten Sie ursprünglich zu Ihrem Bruder, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Nein. Momentan habe ich keinen Kontakt zu meinem Bruder, weil er ein Problem mit seiner eigenen Familie hat. R: Welches Problem hat er, möchte er sich scheiden lassen? BF: Ja. R: Was haben Sie vor, hier in Österreich zu arbeiten? BF: Ich arbeite derzeit in Traiskirchen. Ich helfe den älteren Menschen. R: Wie sieht es mit Ihren Deutschkenntnissen aus? Können Sie auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag aussieht? BF (auf Deutsch): Guten Tag. Ich heiße Salam. Ich komme aus Somalia. Ich wohne in Traiskirchen. Ich bin in Österreich seit 22. Manchmal ich freiwillig arbeiten in Traiskirchen und Diakonie 2024 Martinstraße in Linz. Ich lebe in Österreich. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF (auf Deutsch): Ich lese Zeitung. R: Welche Zeitung lesen Sie? BF (auf Deutsch): In Traiskirchen. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Nein. Erörtert werden folgende Berichte:

  1. o)LIB der Staatendokumentation vom 07.08.2025, Somalia
  2. o)Landkarte
  3. o)SOMALIA – Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Jul-Sep 2025, October bis Dezember 2025
  4. o)IPC Population Estimates: Current, Juli bis Sep 2025 und Oct bis Dezember 2025, Jänner 2026, Februar bis März 2026, April bis Juni 2026.
  5. o)Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Juli bis September 2025, Oktober bis Dezember 2025, Jänner 2026, Feb. bis März 2026, April bis Juni 2026.
  6. o)Auszüge FEWS Net R: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? BFV: Ich verweise auf die bereits eingebrachte Stellungnahme. R: Möchten Sie noch etwas zur Situation in Ihrem Heimatland angeben? BF: Nein. [ … ] Nach der Rückübersetzung gibt der BF an, dass er die Tochter mit dem Tuk-Tuk im Jahr 2020 nach Afgooye gebracht hat und nicht im Jahr 2021. [ … ]” II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger. Er bekennt sich zur Religion des sunnitischen Islam. Seine Identität steht nicht fest. Seine Clanzugehörigkeit steht nicht fest. Der Heimatort des BF ist Mogadischu, wo er zuletzt lebte und arbeitete. Seine Muttersprache ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Er verfügt auch über Englisch-, Arabisch- und Türkischkenntnisse. Er verfügt über eine zehnjährige Schuldbildung in Somalia, studierte drei Jahre Betriebswirtschaft und Management an der Universität in Mogadischu und sammelte bereits mehrjährige Berufserfahrung als Lehrer in Mogadischu. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Familie des BF in Somalia, insbesondere seine Ehefrau, Mutter sowie seine Geschwister, verstorben ist. In Somalia leben nach wie vor seine Ehefrau, seine Mutter und seine fünf Brüder sowie seine drei Schwestern in Elasha Biyaha (Ceelasha Biyaha). Ein Bruder des BF lebt in Deutschland. Ein Onkel väterlicherseits, verheiratet mit mehreren Frauen und Kindern, ist Imam und lebt in Mogadischu. Nicht festgestellt werden konnte, dass jener Onkel entführt oder getötet worden ist. Etliche Verwandte des BF leben in Elasha Biyaha und in Baidao. Der BF hat Somalia im Jahr 2020 mit dem Flugzeug von Mogadischu in die Türkei verlassen. Von der Türkei aus reiste der BF über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn illegal nach Österreich ein. Der BF stellte am 09.06.2022 den ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der im Beschwerdeweg vom Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 17.04.2024, Zl. W602 2277226-1/12E, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen abgewiesen wurde. Das Fluchtvorbringen des BF wurde dabei als nicht glaubhaft beurteilt, kein subsidiärer Schutz gewährt und wurde eine Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat Somalia erlassen. Der BF reiste im Mai 2024 illegal weiter nach Deutschland, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, und wurde er im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Österreich rücküberstellt. Er ist seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen, sondern brachte am 06.02.2025, nach seinem Aufenthalt in Deutschland, den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Der BF leidet an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegende Erkrankungen oder Beeinträchtigungen. Er ist arbeitsfähig und befindet sich im erwerbsfähigen Alter. Bei dem BF wurde erstmals mit dem fachärztlichen Befundbericht vom 07.07.2025 eine „Posttraumatische Belastungsstörung“ diagnostiziert, der Verdacht auf eine solche wurde erstmals im vorgelegten Ambulanzbefund eines Landesklinikums vom 12.06.2025 vorgebracht. Weiters wurde eine „Dauerhafte Persönlichkeitsveränderung nach Katastrophenerfahrung“ von einem Facharzt für Psychiatrie diagnostiziert. Der BF befindet sich deswegen derzeit in medikamentöser Behandlung (aktuell insbesondere Escitalopram, Olanzapin, Trittico Retard). Mit dem Vorbringen des BF zur Begründung seines verfahrensgegenständlichen gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz wird keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende individuelle Situation im Rückkehrfall im Herkunftsstaat oder in sonstigen, in der Person des BF gelegenen Umständen seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2024, Zl. W602 2277226-1/12E aufgezeigt. Das Vorbringen des BF zur Begründung seines verfahrensgegenständlich zweiten Antrages weist keinen glaubhaften Kern auf. Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Somalia im Sinne einer Verschlechterung der Lage ist seit der Erlassung des obgenannten hg. Erkenntnisses ebenso wenig eingetreten, wie eine maßgebliche Änderung der Rechtslage. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch weiterhin nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in Somalia. Der BF würde bei einer Rückkehr nach Somalia – konkret in die Hauptstadt Mogadischu – unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der in Mogadischu herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Beziehungen, jedoch über einen Bruder in Deutschland, zu welchem er aber keine besondere Nahebeziehung geltend machte. Der BF besuchte in der Vergangenheit Deutschkurse und absolvierte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1. Über fortgeschrittene Deutschkenntnisse verfügt er nicht. Er hat in der Vergangenheit ein Altersheim besucht und mit BewohnerInnen gesprochen. Er hat in der Vergangenheit im Diakoniewerk geholfen. Derzeit arbeitet er nach eigenen Angaben in Traiskirchen, er hilft älteren Menschen. Einer legalen, regulären Erwerbstätigkeit ist er im Bundesgebiet noch nicht nachgegangen. Der BF war von Februar 2025 bis Juni 2025 im Rahmen der Tagesbetreuung bei der BBU im Bereich der Küche und freiwillige Hilfstätigkeiten für kranke Asylwerber tätig. Er hat an einem Grundregelkurs teilgenommen. Der BF ist im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Der BF bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
  7. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  8. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung 2024-12-13 09:21 Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt. Seine Amtszeit war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vgl. HIPS 24.3.2023). Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt. Seine Amtszeit war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vergleiche HIPS 24.3.2023). Im Februar 2023 half die Bundesregierung bei der Vermittlung einer politischen Einigung zwischen Laftagareen und der Opposition, die dem Regionalpräsidenten und dem Parlament eine Verlängerung um ein Jahr gewährte und sich gleichzeitig verpflichtete, gegen Ende des Jahres rechtzeitig Wahlen abzuhalten (Sahan/SWT 1.3.2024; vgl. UNSC 2.2.2024). Allerdings brachte ein Beschluss des National Consultative Councils (NCC) im Mai 2023 erneut Spannungen. Beim NCC wurde festgehalten, dass die Wahlen in den Bundesstaaten im November 2024 stattfinden sollten. Allem Anschein nach werden die Wahlen im Jahr 2024 also stattfinden. Allerdings wurde die Verfassung des SWS geändert und dadurch die Position von Präsident Laftagareen massiv gestärkt. Er verfügt nun über die weitreichendste Macht aller Präsidenten – bis hin zur Verhängung des Kriegsrechts. Und schon bisher hat Laftagareen zum eigenen Machterhalt wiederholt Gewalt und Krisen inszeniert (Sahan/SWT 1.3.2024; vgl. BMLV 7.8.2024).Im Februar 2023 half die Bundesregierung bei der Vermittlung einer politischen Einigung zwischen Laftagareen und der Opposition, die dem Regionalpräsidenten und dem Parlament eine Verlängerung um ein Jahr gewährte und sich gleichzeitig verpflichtete, gegen Ende des Jahres rechtzeitig Wahlen abzuhalten (Sahan/SWT 1.3.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024). Allerdings brachte ein Beschluss des National Consultative Councils (NCC) im Mai 2023 erneut Spannungen. Beim NCC wurde festgehalten, dass die Wahlen in den Bundesstaaten im November 2024 stattfinden sollten. Allem Anschein nach werden die Wahlen im Jahr 2024 also stattfinden. Allerdings wurde die Verfassung des SWS geändert und dadurch die Position von Präsident Laftagareen massiv gestärkt. Er verfügt nun über die weitreichendste Macht aller Präsidenten – bis hin zur Verhängung des Kriegsrechts. Und schon bisher hat Laftagareen zum eigenen Machterhalt wiederholt Gewalt und Krisen inszeniert (Sahan/SWT 1.3.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Aus anderen Gründen kam es im Juni 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen clanbasierten Sicherheitskräften über die Steuererhebung, wobei Angehörige der somalischen Armee (v. a. Hawiye), mit Polizeikräften des SWS (v. a. Rahanweyn) in Lower Shabelle zusammengestoßen sind (ACLED 30.6.2023). Man wirft Laftagareen vor, als Taktik, seine Macht im Griff zu behalten, absichtlich alle bedeutenden Offensiven gegen al Shabaab zu verzögern. Prominente Politiker stoßen sich an der Machtkonzentration in den Familien- und Clannetzwerken von Laftagareen (Sahan/SWT 22.9.2023). Die Regierung des SWS hat bei der Dezentralisierung der Macht und der Stärkung lokaler Verwaltungen Fortschritte gemacht. In Waajid, Diinsoor, Xudur, Berdale und Baraawe wurden 2022 Bezirksräte gebildet, in Buur Hakaba im Jahr 2023 (HIPS 7.5.2024). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden. Zudem stellen die vom SWS kontrollierten Orte Inseln im Gebiet von al Shabaab dar (BMLV 7.8.2024). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt (HIPS 8.2.2022). Gleichzeitig spielen al Shabaab, ATMIS, die internationale Gemeinde und der Privatsektor bedeutende Rollen in Mogadischu (HIPS 8.2024). Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar. Die Bundesregierung wehrt sich dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Die Entscheidung über den Status von Benadir ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Die Benadir Regional Administration (BRA) verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (BMLV 7.8.2024). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z. B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023b). In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vgl. HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024).In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vergleiche HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-07-30 13:11 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert: ● Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden; ● In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat; ● In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025). In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder: Quelle: PGN 19.6.2025 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025): Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025 EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-08-07 08:37 Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt: Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023 In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). römisch fünf. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025). Generell sind jene großen Städte (Bezirks- und Bundesstaatshauptstädte), die nicht im unmittelbaren Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegen, nicht von einer Eroberung durch al Shabaab bedroht. Andererseits sind aufgrund der Unklarheit hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM und insbesondere hinsichtlich des Abzugs des burundischen Kontingents z. B. zur Sicherheit von wichtigen Städten wie Jowhar, Balcad und Cadale kaum klare Aussagen möglich (BMLV/STDOK 6.6.2025). Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab zu Angriffen mit Artillerie. So etwa am 27.2.2025 bei einem Raketenangriff oder am 19.3.2025 beim Mörserbeschuss auf den Flughafen von Mogadischu (UNSC 28.3.2025). Schutztruppe der Afrikanischen Union (AUSSOM) als relevanter Faktor: AUSSOM (African Union Support and Stabilization Mission in Somalia) ist der Nachfolger der Mission ATMIS. Die neue Mission trat ihren Dienst offiziell zu Beginn des Jahres 2025 an. Allerdings fanden an diesem Tag keine größeren Truppen- oder Ausrüstungsbewegungen statt, denn die Vorgängermission ATMIS ging im Wesentlichen in AUSSOM über. Von 2023 bis Ende 2024 hat ATMIS insgesamt 21 Stützpunkte an somalische Kräfte übergeben und drei weitere geschlossen. Bei der Übergabe an AUSSOM verfügte ATMIS aber immer noch über etwa 50 Stützpunkte in Somalia (PGN 19.6.2025). [siehe auch Ausländische Kräfte] Als die Truppen von ATMIS reduziert wurden, begann ein Erstarken von al Shabaab. Von den 21 ATMIS-Stützpunkten, die an Regierungskräfte übergeben worden sind, befinden sich heute mindestens vier unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025). Im aktuellen Zustand ist AUSSOM zudem kein tragfähiger Ersatz für ATMIS. Die Truppen sind in Unordnung, die Truppenstärke reicht nicht aus. Zudem fehlt nach wie vor die Finanzierung (Sahan/SWT 12.3.2025). Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vgl. Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vergleiche Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vgl. ACAPS 17.8.2023). Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Nach Angaben einer Quelle könnte der Fall, dass Mogadischu eingenommen und die Bundesregierung vertrieben wird, nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung eintreten. Mit Unterstützung durch AUSSOM sowie durch andere externe Partner (Türkei, UN, EU etc.) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein bzw. ist al Shabaab der zu zahlende Blutzoll zu hoch (BMLV 2.7.2025). Trotzdem verdeutlicht die Einnahme von Adan Yabaal, Aboorey und anderen wichtigen Orten durch al Shabaab die weiterhin wachsende Bedrohung für die somalische Hauptstadt (Sahan/SWT 16.4.2025). Eine andere Quelle erklärt, dass auch andere größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können (Sahan/SWT 6.3.2024). Für Baidoa ergänzt eine andere Quelle, dass die äthiopischen Truppen dort den Unterschied ausmachen. - Ohne ihre Präsenz würde die Stadt demnach verloren gehen. Kismayo hingegen wird von eigenen jubaländischen Kräften gesichert, ein Abzug der kenianischen Truppen vor Ort würde keinen relevanten Unterschied machen (BMLV 2.7.2025). Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen. Dabei verfolgt al Shabaab insgesamt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 2.7.2025). Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vgl. Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023). Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vergleiche Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vergleiche AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023). Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024; vgl. PGN 19.6.2025). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 2.7.2025). Ende Feber 2025 hat al Shabaab eine erfolgreiche Gegenoffensive eröffnet. V. a. in Middle Shabelle ist es der Gruppe gelungen, strategisch wichtige Ortschaften und auch die Stadt Adan Yabaal einzunehmen (BAMF 3.3.2025; vgl. SG/WP 28.5.2025; Weiss/FDD 3.3.2025). Al Shabaab hat Schwachstellen gezielt ausgenutzt, schwach besetzte Stützpunkte erobert und große Mengen an Waffen und Munition erbeutet (BAMF 3.3.2025; vgl. BMLV 2.7.2025), auch wenn Regierungskräfte und Macawiisley einige Gebiete halten konnten (Weiss/FDD 3.3.2025). Bei Auseinandersetzungen sind in den ersten drei Monaten 2025 fünf Mal mehr Tote zu beklagen, als dies im gesamten Jahr 2024 der Fall war. Die Kampfhandlungen in Middle Shabelle haben sich fast verdoppelt (CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Anfang Juli 2025 hat al Shabaab schließlich noch die wichtige Stadt Moqokori in Hiiraan einnehmen können (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025).Aktueller Trend: Im März und

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