RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.06.2026 GeschäftszahlW146 1307774-6 Spruch, W146 1307774-6/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 8EMRK oder2.
zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK oder 3.
im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. [...] Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel § 8.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8,
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. [...] Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen unter anderem ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen unter anderem ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Der Beschwerdeführer hat seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs.2 AsylG 2005 zwar eine Kopie seiner Geburtsurkunde (samt Übersetzung) vorgelegt, nicht jedoch ein gültiges Reisedokument.Der Beschwerdeführer hat seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 zwar eine Kopie seiner Geburtsurkunde (samt Übersetzung) vorgelegt, nicht jedoch ein gültiges Reisedokument. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen unter anderem die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3), zulassen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen unter anderem die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,), zulassen. Der Beschwerdeführer stellte im Wege seiner Rechtsvertretung einen Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV
- Begründend wurde angeführt, dass ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines Reisepasses weder möglich noch zumutbar sei sowie, dass er über familiäre Bindungen in Österreich verfüge.Der Beschwerdeführer stellte im Wege seiner Rechtsvertretung einen Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV
- Begründend wurde angeführt, dass ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines Reisepasses weder möglich noch zumutbar sei sowie, dass er über familiäre Bindungen in Österreich verfüge. Die nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 gebotene Interessenabwägung ist gleichermaßen wie jene für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen (VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228, mwN).Die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 gebotene Interessenabwägung ist gleichermaßen wie jene für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen (VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228, mwN). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nach Abs. 2 nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nach Absatz 2, nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9). Wenn das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, als sich die beteiligten Personen bewusst sein mussten, dass die Fortsetzung des Familienlebens im Gaststaat wegen ihres aufenthaltsrechtlichen Status von Anfang an unsicher wäre, wäre die Ausweisung des ausländischen Familienmitgliedes ebenfalls nur in Ausnahmefällen mit Art. 8 EMRK unvereinbar (EGMR, 26.06.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12, Rz 97; EGMR 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09). Zudem hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. etwa VwGH vom 10.03.2021, Ra 2021/19/0060; VwGH vom 14.10.2019, Ra 2019/18/0396; VwGH vom 23.01.2019, Ra 2018/19/0683).Wenn das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, als sich die beteiligten Personen bewusst sein mussten, dass die Fortsetzung des Familienlebens im Gaststaat wegen ihres aufenthaltsrechtlichen Status von Anfang an unsicher wäre, wäre die Ausweisung des ausländischen Familienmitgliedes ebenfalls nur in Ausnahmefällen mit Artikel 8, EMRK unvereinbar (EGMR, 26.06.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12, Rz 97; EGMR 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09). Zudem hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche etwa VwGH vom 10.03.2021, Ra 2021/19/0060; VwGH vom 14.10.2019, Ra 2019/18/0396; VwGH vom 23.01.2019, Ra 2018/19/0683). Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Ferner spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Ferner spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH
- November 2015, 2015/19/0001; VwGH
- März 2015, 2013/22/0303; VwGH
- Dezember 2014, 2012/22/0169; VwGH
- November 2014, 2013/22/0270; VwGH
- Dezember 2013, 2013/22/0242).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479). Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH
- November 2015, 2015/19/0001; VwGH
- März 2015, 2013/22/0303; VwGH
- Dezember 2014, 2012/22/0169; VwGH
- November 2014, 2013/22/0270; VwGH
- Dezember 2013, 2013/22/0242). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden; dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016) und Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (vgl. VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden; dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016) und Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften vergleiche VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062). Der Verwaltungsgerichtshof geht auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht (vgl. VwGH
- Februar 2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH
- August 2017, Ra 2017/21/0012).Der Verwaltungsgerichtshof geht auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht vergleiche VwGH
- Februar 2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen vergleiche etwa VwGH
- August 2017, Ra 2017/21/0012). In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, 95/18/0061, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (VwGH vom 08.02.1996, 95/18/0009). Auch kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).Auch kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Lebensgefährtin bzw. traditionell geehelichten Ehefrau, die österreichische Staatsbürgerin ist und mit welcher er sich seit August 2022 in einer Beziehung befindet, eine dreijährige Tochter sowie einen eineinhalbjährigen Sohn, die ebenfalls über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt und verfügt in Österreich somit über ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Lebensgefährtin bzw. traditionell geehelichten Ehefrau, die österreichische Staatsbürgerin ist und mit welcher er sich seit August 2022 in einer Beziehung befindet, eine dreijährige Tochter sowie einen eineinhalbjährigen Sohn, die ebenfalls über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt und verfügt in Österreich somit über ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wird daher, wie der oben angeführten Judikatur des VwGH zu entnehmen ist, bereits wesentlich dadurch relativiert, dass dieses zu einem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin begründet wurde, zu welchem sie sich bewusst sein mussten, dass sie nicht mit der Ausübung eines Familienlebens im Bundesgebiet rechnen durften. Die Lebensgefährtin gab in der Verhandlung explizit an, bereits am Beginn ihrer Beziehung gewusst zu haben, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Auch liegt kein Ausnahmefall iSd oben angeführten Judikatur des EGMR vor, zumal die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers alleine für den Lebensunterhalt der Kinder aufkommt. Dabei wird auch nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Lebensgefährtin um die gemeinsamen Kinder kümmert. Somit ist auch nicht ersichtlich, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und die folglich weiterhin aufrechte Rückkehrentscheidung, was unter Umständen die Trennung von seinen Kindern zur Folge hätte, dem Kindeswohl derart abträglich wäre, dass dem Antrag auf Mängelheilung stattzugeben wäre. So stellt auch der Umstand, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hinsichtlich der Versorgung der gemeinsamen Kinder in Österreich im Wesentlichen auf sich alleine gestellt wäre, keine Gefährdung des Kindeswohles dar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch derzeit nichts zum Lebensunterhalt seiner Kinder beiträgt. Der Beschwerdeführer gibt zwar an arbeiten zu wollen und hat auch einen bedingt aufschiebenden Arbeitsvertrag vorgelegt, es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in der Russischen Föderation einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und so (zumindest geringfügig) zum Lebensunterhalt seiner Kinder beitragen könnte. Zudem werden der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin auch derzeit von Familienangehörigen bei der Pflege ihrer Kinder unterstützt und ist nicht ersichtlich, weshalb sich dies in der Zukunft ändern sollte. Durch das österreichische Sozial- und Bildungssystem wird zudem gewährleistet, dass auch beim Ausbleiben von Unterstützungsleistungen durch den Vater (wie bisher der Fall ist), die Ausbildungschancen eines Kindes entsprechend dessen individuellen Anlagen, Fähigkeiten, und Neigungen gewährleistet und eine finanziell abgesichertes Heranwachsen gesichert ist. Somit liegen fallgegenständlich auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer die Kinder des Beschwerdeführers im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers im Sinne der mit Urteil vom 08.03.2011, Zambrano (C-34/09) eingeleiteten und mit Urteil vom 15.11.2011, Dereci u.a. (C-256/11) fortgesetzten Rechtsprechung des EuGH "de facto gezwungen" wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Seitens des Gerichtes wird auch nicht verkannt, dass die Kinder des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunk noch sehr klein sind und eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mit modernen Kommunikationsmitteln somit (noch) nicht möglich ist. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder verfügen jedoch alle über die österreichische Staatsbürgerschaft, sodass es ihnen ohne Probleme möglich wäre, den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation zu besuchen oder sich in einem anderen Staat (außerhalb der Europäischen Union) zu treffen und den Kontakt so aufrecht zu halten. In wenigen Jahren wird es dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zudem möglich sein, über moderne Kommunikationsmittel miteinander zu kommunizieren. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer die bestehende Situation durch den Versuch, einen Aufenthalt unter bewusster Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen zu erwirken, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin selbst zu verantworten hat. Wenn auch seinen minderjährigen Kindern ein solcher Vorwurf nicht zu machen ist, so schlägt das Verhalten des Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin auch auf die Beurteilung der Situation ihrer Kinder durch. Hinsichtlich dessen, dass auch die Mutter sowie die Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich leben, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer wird zwar von seinen Familienangehörigen sowohl finanziell als auch bei der Pflege seiner Kinder unterstützt, ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch nicht. Ein Familienleben im Sinne der oben angeführten Judikatur zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Geschwistern liegt somit nicht vor. Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2005 in Österreich und wurde ihm im Jahr 2008 Asyl gewährt. Im Jahr 2015 wurde ihm der Status des Asylberechtigten wieder aberkannt und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig sei. Daraufhin wurde ihm in den Jahren 2017 und 2018 jeweils eine Karte für Geduldete ausgestellt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer hält sich dementsprechend, seitdem ihm der Status des Asylberechtigten im Jahr 2015 aberkannt wurde, sohin seit elf Jahren, ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Er konnte sich somit nicht darauf verlassen, sein Leben in Österreich fortzuführen und hält er sich sogar eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) negierend seit viereinhalb Jahren in Österreich auf.Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2005 in Österreich und wurde ihm im Jahr 2008 Asyl gewährt. Im Jahr 2015 wurde ihm der Status des Asylberechtigten wieder aberkannt und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig sei. Daraufhin wurde ihm in den Jahren 2017 und 2018 jeweils eine Karte für Geduldete ausgestellt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer hält sich dementsprechend, seitdem ihm der Status des Asylberechtigten im Jahr 2015 aberkannt wurde, sohin seit elf Jahren, ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Er konnte sich somit nicht darauf verlassen, sein Leben in Österreich fortzuführen und hält er sich sogar eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) negierend seit viereinhalb Jahren in Österreich auf. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet sind somit jedenfalls bereits dadurch massiv geschwächt, dass er sich insbesondere bei allen nach der Rückkehrentscheidung gesetzten Integrationsschritte seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer hat es über Jahre hinweg unterlassen, sich nachhaltig zu integrieren. So spricht er zwar Deutsch, dies wird jedoch durch die lange Aufenthaltsdauer relativiert. Er hat weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung. Darüber hinaus ist es ihm auch nicht gelungen am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und war er bisher insgesamt lediglich etwa acht Monate – teilweise geringfügig – in Österreich erwerbstätig. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in einem Kampfsportverein aktiv ist und zudem über einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag verfügt sowie soziale Kontakte pflegt. Diese integrativen Schritte setzte der Beschwerdeführer jedoch erst in den letzten vier Jahren, sohin nach der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot), während es in den mehr als 16 Jahren zuvor im Wesentlich kaum zu einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich gekommen ist. Gegen eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft spricht insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich siebenmal strafgerichtlich verurteilt wurde und sich aufgrund dieser Verurteilungen dreimal, insgesamt über dreieinhalb Jahre, in Strafhaft befand. Wie in den Feststellungen ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer neben der Vergehen der (fahrlässigen) Körperverletzung, der Nötigung, des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls, der (versuchten) Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der (versuchten) Urkundenunterdrückung, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung, des unbefugten Waffenbesitzes, des Diebstahls durch Einbruch, des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, des unerlaubten Waffenbesitzes und der Sachbeschädigung auch wegen der Verbrechen des schweren Raubes, der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung, der Hehlerei sowie der fortgesetzten Gewaltausübung verurteilt. Zwar zeigt sich der Beschwerdeführer diesbezüglich mittlerweile im Wesentlichen reumütig, dies fällt jedoch aufgrund der großen Anzahl von ihm begangenen Straftaten sowie deren Unrechtsgehalt sowie vor dem Hintergrund, dass die letzte strafrechtliche Verurteilung erst fünf Jahre zurückliegt, nicht wesentlich ins Gewicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wiederholt verwaltungsstrafrechtlich – auch noch im Jahr 2024 – in Erscheinung getreten ist. Die öffentlichen Interessen, die insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfen, wiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau auch unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohles sohin schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Weiters sind auch die Bindungen des zum Entscheidungszeitpunkt 33-jährigen Beschwerdeführers zur russischen Kultur unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in Russland und der von ihm beherrschten Sprachen intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer wurde in der Russischen Föderation sozialisiert, ging dort zur Schule und verfügt dort nach wie vor über Verwandte. Bei der Beurteilung, ob (noch) Bindungen zum Heimatstaat bestehen, kommen auch der Kenntnis der Erstsprache bzw. dem Vertrautsein mit Kultur und Sprache des Ziellandes Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall ist nicht von einer Entwurzelung vom Herkunftsstaat bzw. von einem Erlöschen der Bindungen zum Herkunftsstaat auszugehen, zumal die Beschwerdeführer zwei Sprachen seiner Heimat beherrscht und mit den Gegebenheiten der Russischen Föderation vertraut ist (vgl. etwa VwGH 18.03.2003, 2002/18/0216). Weiters sind auch die Bindungen des zum Entscheidungszeitpunkt 33-jährigen Beschwerdeführers zur russischen Kultur unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in Russland und der von ihm beherrschten Sprachen intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer wurde in der Russischen Föderation sozialisiert, ging dort zur Schule und verfügt dort nach wie vor über Verwandte. Bei der Beurteilung, ob (noch) Bindungen zum Heimatstaat bestehen, kommen auch der Kenntnis der Erstsprache bzw. dem Vertrautsein mit Kultur und Sprache des Ziellandes Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall ist nicht von einer Entwurzelung vom Herkunftsstaat bzw. von einem Erlöschen der Bindungen zum Herkunftsstaat auszugehen, zumal die Beschwerdeführer zwei Sprachen seiner Heimat beherrscht und mit den Gegebenheiten der Russischen Föderation vertraut ist vergleiche etwa VwGH 18.03.2003, 2002/18/0216). Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers (Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK) überwiegt und daher eine Heilung des Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 Asyl
G-DV 2005 nicht zuzulassen war.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers (Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK) überwiegt und daher eine Heilung des Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl
G-DV 2005 nicht zuzulassen war. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, ihm sei es nicht möglich oder zumutbar ein Reisedokument zu beschaffen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung seitens der belangten Behörde – keine entsprechende Bestätigung der Botschaft der Russischen Föderation vorgelegt hat. Laut § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 muss es dem Beschwerdeführer jedoch nachweislich nicht möglich oder zumutbar gewesen sein, sich die entsprechenden Urkunden oder Nachweise zu beschaffen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer dies jedoch nicht nachgewiesen, zumal die bloße Vorlage eines von seiner Rechtsvertretung an die Botschaft der Russischen Föderation gesendetes E-Mail und die Angabe, dieses sei unbeantwortet geblieben, keinen entsprechenden Nachweis darstellen. Auch die dem BFA vorgelegte 'Freistellung' (Zeitbestätigung) stellt einen solchen nicht dar. Folglich hat die belangte Behörde den Antrag auf Heilung des Mangels auch gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 zu Recht abgewiesen.Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, ihm sei es nicht möglich oder zumutbar ein Reisedokument zu beschaffen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung seitens der belangten Behörde – keine entsprechende Bestätigung der Botschaft der Russischen Föderation vorgelegt hat. Laut Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 muss es dem Beschwerdeführer jedoch nachweislich nicht möglich oder zumutbar gewesen sein, sich die entsprechenden Urkunden oder Nachweise zu beschaffen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer dies jedoch nicht nachgewiesen, zumal die bloße Vorlage eines von seiner Rechtsvertretung an die Botschaft der Russischen Föderation gesendetes E-Mail und die Angabe, dieses sei unbeantwortet geblieben, keinen entsprechenden Nachweis darstellen. Auch die dem BFA vorgelegte 'Freistellung' (Zeitbestätigung) stellt einen solchen nicht dar. Folglich hat die belangte Behörde den Antrag auf Heilung des Mangels auch gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 zu Recht abgewiesen. Im Übrigen sprach der VwGH mehrmals aus, dass, wenn nach nicht zu beanstandenden Ergebnissen der Interessenabwägung auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht vorliegen, es auf die Erlangbarkeit der vorzulegenden Dokumente und somit die Erfüllung des Heilungstatbestandes des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005 nicht mehr entscheidend ankommt. (vgl. etwa VwGH, Ra 2020/21/0261, 28.06.2022)Im Übrigen sprach der VwGH mehrmals aus, dass, wenn nach nicht zu beanstandenden Ergebnissen der Interessenabwägung auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht vorliegen, es auf die Erlangbarkeit der vorzulegenden Dokumente und somit die Erfüllung des Heilungstatbestandes des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005 nicht mehr entscheidend ankommt. vergleiche etwa VwGH, Ra 2020/21/0261, 28.06.2022) Die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung ist im vorliegenden Fall geboten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung ist im vorliegenden Fall geboten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen): Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten auszugswiese: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten ist und1.
dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58. [...]Paragraph 58, [...]
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist 1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder 2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. [...] Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels unter anderem ein gültiges Reisedokument (Z 1) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2) anzuschließen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels unter anderem ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) anzuschließen. In der Regierungsvorlage zu § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (1803 BlgNR XXIV. GP 48
- ff)wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.“In der Regierungsvorlage zu Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 48
- ff)wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Ziffer eins, ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Ziffer 2,, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch Paragraph 13, BFA-VG bleibt beachtlich.“ Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Art. 47 GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN).Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Artikel 47, GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden vergleiche VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN). Der Beschwerdeführer hat, wie von der belangten Behörde richtig festgestellt, weder ein schützenswertes Privat-
Art. 8
EMRK noch hat er ein gültiges Reisedokument vorgelegt und wurde seinem Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV nicht stattgegeben, weshalb die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers richtigerweise zurückgewiesen hat und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Der Beschwerdeführer hat, wie von der belangten Behörde richtig festgestellt, weder ein schützenswertes Privat-
Artikel 8
, EMRK noch hat er ein gültiges Reisedokument vorgelegt und wurde seinem Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV nicht stattgegeben, weshalb die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers richtigerweise zurückgewiesen hat und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W146.1307774.6.00