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{'item': 'W222 2332140-1'}

Obsah (8)§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.06.2026 GeschäftszahlW222 2332140-1 Spruch, W222 2332140-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), eine somalische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2024 gab die BF – unter Beiziehung eines Dolmetschs für Somalisch – im Wesentlichen an, am XXXX in XXXX geboren worden zu sein. Sie sei XXXX Jahre alt. Sie sei ledig. Ihre Muttersprache sei Somalisch, welche sie in Wort und Schrift beherrsche. Sie bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre der Volksgruppe der Madhiban an. Sie habe zwei Jahre die Grundschule besucht. Sie verfüge über keine Berufsausbildung und habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Zu ihren Familienangehörigen in Somalia führte sie neben ihren Eltern zwei Brüder und acht Schwestern an. Der Bruder namens XXXX sei verstorben. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie im Jahr 2023 gefasst. Anlässlich ihres Verlassens des Herkunftsstaates habe sie kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Die BF sei im Oktober 2023 mit dem Flugzeug illegal in die Türkei gereist und sei aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Befragt verneinte, sie je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben. Sie sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte sie an, sich im Oktober 2023 zwei Wochen in der Türkei aufgehalten zu haben. Dann habe sie sich von XXXX .10. bis November 2024 in Griechenland aufgehalten. Über unbekannte Länder sei sie nach Serbien gereist, wo sie sich ca. 20 Tage aufgehalten habe. Durch ein unbekanntes Land sei sie nach Österreich durchgereist, wo sie sich seit 25.11.2024 aufhalte. Die BF gab weiters an, in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben und auch ihre Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Sie habe keine Antwort bekommen. Befragt gab sie weiters an, dort kein Geld bekommen zu haben und habe es dort keine Unterstützung gegeben. Sie sei mit Erwachsenen zur Feldarbeit gegangen. Befragt zur Organisation der Reise gab sie an, dass sie eine Bekannte ihrer Mutter bis in die Türkei mitgenommen habe. Von dort habe sie sich einer somalischen Gruppe angeschlossen und sei bis nach Griechenland gereist. Wie sie Griechenland verlassen habe, hätten dafür immer somalische Leute bezahlt, sie wisse aber nicht wie viel. Zuletzt reiste sie von Serbien über ein ihr unbekanntes Land nach Österreich.In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2024 gab die BF – unter Beiziehung eines Dolmetschs für Somalisch – im Wesentlichen an, am römisch 40 in römisch 40 geboren worden zu sein. Sie sei römisch 40 Jahre alt. Sie sei ledig. Ihre Muttersprache sei Somalisch, welche sie in Wort und Schrift beherrsche. Sie bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre der Volksgruppe der Madhiban an. Sie habe zwei Jahre die Grundschule besucht. Sie verfüge über keine Berufsausbildung und habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Zu ihren Familienangehörigen in Somalia führte sie neben ihren Eltern zwei Brüder und acht Schwestern an. Der Bruder namens römisch 40 sei verstorben. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie im Jahr 2023 gefasst. Anlässlich ihres Verlassens des Herkunftsstaates habe sie kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Die BF sei im Oktober 2023 mit dem Flugzeug illegal in die Türkei gereist und sei aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Befragt verneinte, sie je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben. Sie sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte sie an, sich im Oktober 2023 zwei Wochen in der Türkei aufgehalten zu haben. Dann habe sie sich von römisch 40 .10. bis November 2024 in Griechenland aufgehalten. Über unbekannte Länder sei sie nach Serbien gereist, wo sie sich ca. 20 Tage aufgehalten habe. Durch ein unbekanntes Land sei sie nach Österreich durchgereist, wo sie sich seit 25.11.2024 aufhalte. Die BF gab weiters an, in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben und auch ihre Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Sie habe keine Antwort bekommen. Befragt gab sie weiters an, dort kein Geld bekommen zu haben und habe es dort keine Unterstützung gegeben. Sie sei mit Erwachsenen zur Feldarbeit gegangen. Befragt zur Organisation der Reise gab sie an, dass sie eine Bekannte ihrer Mutter bis in die Türkei mitgenommen habe. Von dort habe sie sich einer somalischen Gruppe angeschlossen und sei bis nach Griechenland gereist. Wie sie Griechenland verlassen habe, hätten dafür immer somalische Leute bezahlt, sie wisse aber nicht wie viel. Zuletzt reiste sie von Serbien über ein ihr unbekanntes Land nach Österreich. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF an: „Ich gehöre zu der Minderheit der Gabooye. Meine Onkel mütterlicherseits wollten mich zwangsverheiraten. Der Mann den ich heiraten sollte verlangte die Beschneidung. Ich habe Angst bekommen und flüchtete. Dieser Mann töte darauf meinen Bruder und schlug meinem Vater einen Fuß mit der Machete ab. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Befragt zu den Rückkehrbefürchtungen gab sie, dass, wenn sie zurückkehre, werde sie der Mann töten. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass der BF bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder sie im Falle seiner Rückkehr in ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab sie an: „Keine“ Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die BF am XXXX .11.2023 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und dort am XXXX .11.2023 einen Asylantrag stellte.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die BF am römisch 40 .11.2023 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und dort am römisch 40 .11.2023 einen Asylantrag stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) veranlasste in der Folge eine Altersfeststellung. Dazu wurde zunächst eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt (Befund vom XXXX .12.2024). Zusätzlich wurde eine ärztliche Untersuchung zwecks Altersfeststellung veranlasst.Dazu wurde zunächst eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt (Befund vom römisch 40 .12.2024). Zusätzlich wurde eine ärztliche Untersuchung zwecks Altersfeststellung veranlasst. Dem im Akt einliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX .02.2025 (Untersuchungsdatum XXXX .01.2025) zufolge konnte ein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum mit XXXX bestimmt werden.Dem im Akt einliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 .02.2025 (Untersuchungsdatum römisch 40 .01.2025) zufolge konnte ein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum mit römisch 40 bestimmt werden. Das BFA richtete am 27.02.2025 ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland, woraufhin am XXXX .06.2025 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass die BF unter der Identität „ XXXX , StA von Somalia“ erfasst ist und am XXXX .11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt hat; das Verfahren ist noch anhängig. Das BFA richtete am 27.02.2025 ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland, woraufhin am römisch 40 .06.2025 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass die BF unter der Identität „ römisch 40 , StA von Somalia“ erfasst ist und am römisch 40 .11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt hat; das Verfahren ist noch anhängig. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.11.2025 gab die BF unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Somalisch im Wesentlichen an: „[ … ] LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? VP: Nein. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass Herr XXXX (Dolmetscher) im Rahmen Ihrer heutigen BFA-Einvernahme die Dolmetschung durchführt?LA: Sind Sie damit einverstanden, dass Herr römisch 40 (Dolmetscher) im Rahmen Ihrer heutigen BFA-Einvernahme die Dolmetschung durchführt? VP: Ja. Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Somali bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? VP: Ja. LA: Ist Somali Ihre Muttersprache? – Wenn ja, können Sie in dieser lesen und schreiben? VP: Ja. Ich kann lesen und schreiben. LA: Welche weiteren Sprachen können Sie ansonsten lesen und schreiben? VP: Ein bisschen Arabisch, Türkisch und Englisch. LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch (geistig und körperlich) in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja. LA: Sind Sie gesund? Sind Sie in ärztlicher Behandlung oder Therapien, nehmen Sie Medikamente? VP: Ich bin gesund. Ich besuche einen Arzt. Ebenso nehme ich zwei unterschiedliche Medikamente, wegen meiner Psychotherapie. LA: Um welchen Arzt handelt es sich? – Wo befindet sich dieser? – Name? VP: Er befindet sich in XXXX .VP: Er befindet sich in römisch 40 . Frage wird wiederholt: Ich bin seelisch nicht in Ordnung. Ich kann nicht schlafen, daher nehme ich Schlaftabletten. Ich gehe wegen meiner seelischen Erkrankung zur Therapie. Im Klinikum in XXXX . Den Namen des Arztes kenne ich nicht.Frage wird wiederholt: Ich bin seelisch nicht in Ordnung. Ich kann nicht schlafen, daher nehme ich Schlaftabletten. Ich gehe wegen meiner seelischen Erkrankung zur Therapie. Im Klinikum in römisch 40 . Den Namen des Arztes kenne ich nicht. LA: Wann waren Sie zum ersten Mal bei diesem Arzt? – Wie oft bisher? – Wann ist der nächste Termin? VP: Am XXXX .10.2025 war ich zum ersten Mal dort. In 3 Wochen ist der nächste Termin. Ich mache eine seelische Therapie.VP: Am römisch 40 .10.2025 war ich zum ersten Mal dort. In 3 Wochen ist der nächste Termin. Ich mache eine seelische Therapie. LA: Wie heißen Medikemante, welche Sie einnehmen? VP: Ich weiß es nicht, jedoch habe ich diese heute mitgebracht. Anmerkung: AW legt die Medikamentenpackungen: Mirtel 30mg (halbe Tablette abends) sowie Sertralin 50mg (in den ersten 5 Tagen eine halbe Tablette anschließend eine Tablette am Tag). AW legt ebenso zwei Rezepte vor: Zolmitriptan (gegen Migräne) sowie Agnus Castus (Mönchspfeffer). LA: Seit wann nehmen Sie die Medikamente „Mirtel“ und „Sertralin“ ein? VP: Seit dem 23.10.2025. LA: Wie geht es Ihnen seit der Einnahme der Medikamente? VP: Ich kann jetzt 3 – 4 Stunden schlafen in der Nacht, zuvor konnte ich nie schlafen. Es geht mir besser. LA: Haben Sie diese Medikamente „Zolmitriptan“ und „Agnus Castus“ eingenommen? VP: Die Schmerzmittel gegen Migräne habe ich eingenommen. Das Agnus Castus nicht, da ich es selbst bezahlen muss. LA: Geht es Ihnen seither besser? VP: Ich habe noch immer Kopfschmerzen. LA: Was machen Sie gegen diese? VP: Ich lege mich hin, dann geht es mir besser. LA: Haben Sie ansteckende Krankheiten? VP: Nein. LA: Sind Sie beschnitten (FGM = female genital mutilation)? – Art? VP: Ja. Es kann sein, pharaonisch. LA: Mit welchem Alter wurden Sie beschnitten? VP: Mit 8 Jahren. LA: Sind weitere Familienmitglieder Ihrer Familie beschnitten? VP: Meine Schwestern sind alle beschnitten. Alle meine Nachbarn, Bekannte, alle in Somalia. Wir sind alle beschnitten. LA: Werden Sie in Ihrem Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten? – Wenn ja, von wem und in welchem Umfang? VP: Nein. [ … ] LA: Nun haben Sie bereits einige Worte mit dem Dolmetscher gesprochen, er hat Ihnen soeben die Belehrung übersetzt. Verstehen Sie heute den Dolmetscher gut? VP: Ja. LA: Frage an den Dolmetscher: Verstehen Sie die anwesendn AW gut? VP: Ja. Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. LA: Haben Sie eine aktuelle Telefonnummer oder Email-Adresse für eventuelle Rückfragen? Telefon: XXXX Telefon: römisch 40 Email-Adresse: XXXX Email-Adresse: römisch 40 Social Media: TikTok: XXXX Social Media: TikTok: römisch 40 LA: Besitzen Sie ein weiteres Telefon (somalische Simkarte), neben dem österreichischen Mobiltelefon? VP: Das Telefon besitze ich seit dem Jahre 2024. Ich besitze keine somalische Simkarte. Alle Anwesenden werden gebeten, ihre Mobiltelefone auszuschalten bzw. lautlos zu schalten. Es folgt eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens, eine Belehrung, Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme werden mitgeteilt. Sie haben bei der Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) in XXXX eine Erstaufnahme gehabt, in der Sie Angaben über Ihre Person, den Fluchtgrund und die Reiseroute nach Österreich getätigt haben. Von der Behörde wurde festgestellt, dass Österreich für Ihren Fall zuständig ist. Die heutige Einvernahme dient der Beweisführung Ihrer Angaben und zur Feststellung ob und aus welchen Gründen Ihnen Österreich Schutz gewähren soll/muss. Sie haben bei der Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) in römisch 40 eine Erstaufnahme gehabt, in der Sie Angaben über Ihre Person, den Fluchtgrund und die Reiseroute nach Österreich getätigt haben. Von der Behörde wurde festgestellt, dass Österreich für Ihren Fall zuständig ist. Die heutige Einvernahme dient der Beweisführung Ihrer Angaben und zur Feststellung ob und aus welchen Gründen Ihnen Österreich Schutz gewähren soll/muss. LA: Haben Sie bei dieser Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen auch rückübersetzt? VP: Ja. Ich glaube, dass mir das Protokoll rückübersetzt wurde. Mein Geburtsdatum war falsch, dies wurde korrigiert. LA: Haben Sie damals den Dolmetscher gut verstanden? VP: Ja, ein bisschen. Gewisse Sachen habe ich nicht verstanden. LA: Haben Sie gesagt, wenn Sie den Dolmetscher nicht gut verstanden haben? VP: Nein. Ich war neu. Ich habe es nicht gesagt. LA: Haben Sie vollständige Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Besitzen Sie einen Reisepass oder Personalausweis? Haben Sie jemals einen Reisepass oder Personalausweis besessen? – Wo befindet sich dieser? VP: Ich habe keinen somalischen Reisepass oder somalischen Personalausweis. LA: Besitzen Sie Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht? Oder können Sie solche besorgen oder sich schicken lassen? VP: Nein. LA: Haben Sie weitere Beweismittel (Dokumente, Urkunden, Zeugnisse, …) vorzulegen, bzw. geltend zu machen? Ihre Flucht betreffend (Aufenthaltsberechtigungskarten, Ausreisebestätigungen, Fotos, Fotos am Handy, Sms, Emails, etc.)? Österreichische Dokumente (Kursbesuchsbestätigungen, Unterstützungserklärungen, Deutschkurs, etc.)? Im Akt folgende Dokumente im Original/ Kopie: ● Kopie XXXX Bestätigung vom XXXX .02.2025 Kopie römisch 40 Bestätigung vom römisch 40 .02.2025 ● Kopie XXXX Ambulanzbestätigung vom XXXX .10.2025 Kopie römisch 40 Ambulanzbestätigung vom römisch 40 .10.2025 ● Kopie XXXX vom XXXX .03.2025 Kopie römisch 40 vom römisch 40 .03.2025 ● Kopie XXXX Empfehlungsschreiben vom XXXX .11.2025 Kopie römisch 40 Empfehlungsschreiben vom römisch 40 .11.2025 ● Kopie Privatrezept vom XXXX .05.2025  Kopie Privatrezept vom römisch 40 .05.2025 ● Kopie Arztbrief vom XXXX .03.2025 Kopie Arztbrief vom römisch 40 .03.2025 ● Kopie Elektronisches Rezept vom XXXX .03.2025 Kopie Elektronisches Rezept vom römisch 40 .03.2025 ● Kopie Medikamente LA: Wie lautet Ihr Name und Ihr Geburtsdatum? – Wo wurden Sie geboren? VP: Ich heiße XXXX . Ich wurde am XXXX in XXXX in der Region Shabelaaha Hoose geboren. VP: Ich heiße römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Region Shabelaaha Hoose geboren. VAO: Der Name wird aufgrund glaubhafter persönlicher Angaben im Rahmen der Einvernahme, sowie aufgrund bereits in der EB erfolgten Anmerkungen von XXXX auf XXXX geändert.VAO: Der Name wird aufgrund glaubhafter persönlicher Angaben im Rahmen der Einvernahme, sowie aufgrund bereits in der EB erfolgten Anmerkungen von römisch 40 auf römisch 40 geändert. Anmerkung: Im Rahmen einer multifaktoriellen Diagnostik vom XXXX .01.2025 wurde bei Ihnen eine Alterfeststellung durchgeführt. Dieses ergab, dass Sie am XXXX geboren wurden.Anmerkung: Im Rahmen einer multifaktoriellen Diagnostik vom römisch 40 .01.2025 wurde bei Ihnen eine Alterfeststellung durchgeführt. Dieses ergab, dass Sie am römisch 40 geboren wurden. LA: Ihr Vorverfahren weist zwei weitere Aliasidentitäten au: XXXX . Können Sie erklären, wie es zu diesen Namen und Geburtsdaten gekommen ist?LA: Ihr Vorverfahren weist zwei weitere Aliasidentitäten au: römisch 40 . Können Sie erklären, wie es zu diesen Namen und Geburtsdaten gekommen ist? VP: Die Polizei hat mich festgenommen. Mir wurde ein Zettel gegeben. Ich habe mein Geburtsdatum geschrieben. Ich habe XXXX geschrieben, wollte jedoch XXXX schreiben, weil es dunkel war, konnte ich nichts sehen. Meine Familie hat zu mir gesagt, dass ich XXXX geboren bin, weshalb ich dies bei der Polizei angegeben habe. Ich heiße eigentlich XXXX (Nachname: Opa/ Vater/ Opa). Die Polizei in Griechenland hat jedoch nur: XXXX protokolliert.VP: Die Polizei hat mich festgenommen. Mir wurde ein Zettel gegeben. Ich habe mein Geburtsdatum geschrieben. Ich habe römisch 40 geschrieben, wollte jedoch römisch 40 schreiben, weil es dunkel war, konnte ich nichts sehen. Meine Familie hat zu mir gesagt, dass ich römisch 40 geboren bin, weshalb ich dies bei der Polizei angegeben habe. Ich heiße eigentlich römisch 40 (Nachname: Opa/ Vater/ Opa). Die Polizei in Griechenland hat jedoch nur: römisch 40 protokolliert. LA: Welcher Religion, Volksgruppe und Staatsangehörigkeit gehören Sie an? VP: Ich bin Muslima-Sunnit, Mahdiban und Somalia. LA: Welchem Clan gehören Sie an? VP: Mahdiban LA: Handelt es sich um einen Mehrheits- oder Minderheitsclan? VP: Minderheitsclan LA: Hatten Sie in Somalia Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit? VP: Ja. LA: Wurden Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit verfolgt oder bedroht? VP: Ja. LA: Könnten Sie auf die Unterstützung durch Ihren Clan zurückgreifen? – hatten Sie Rückhalt durch Ihren Clan? VP: Nein. LA: Hatten Sie ein Problem in Somalia, weil Sie eine Frau sind? VP: Ja. LA: Welche Ausbildung (Schule/ Beruf) haben Sie? – was haben Sie in den letzten 5 Jahren vor Ihrer Ausreise gearbeitet? VP: Ich habe 2 Jahre die Grundschule (Koran) besucht. Ich habe mir selbst lesen und schreiben beigebracht. Nachdem meine Oma gestorben ist, musste ich den Haushalt machen. LA: Haben Sie einen Beruf ausgübt? VP: Nein. LA: Wer hat Sie finanziell unterstützt? VP: Meine Oma (ms), mein Onkel (

  1. ms)und meine Cousine. Nachgefragt? Ich habe nicht mit meinen Eltern gelebt. LA: Wie alt waren Sie als Ihre Oma (
  2. ms)verstorben ist? VP: Ich war 10 Jahre alt. LA: War Ihr Lebensunterhalt in Somalia gesichert? VP: Nein. Nachgefragt? Nachdem meine Oma verstorben ist, wurde ich misshandelt, ich wurde an den Haaren gezogen und geschlagen. Ich habe kein richtiges Essen bekommen. Meine Cousine hat mich gezwungen den Haushalt zu machen. Mein Onkel hat begonnen Kath (Drogen) zu nehmen. LA: Wo lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia? – genaue Adresse? VP: In XXXX , in der Region Shabeellaha Hoose.VP: In römisch 40 , in der Region Shabeellaha Hoose. LA: Welchem Clan gehört die Mehrheit der Einwohner von XXXX an?LA: Welchem Clan gehört die Mehrheit der Einwohner von römisch 40 an? VP: Ich weiß es nicht. Frage wird anders gestellt: Nein. Mehrere Clan gehören in XXXX .Frage wird anders gestellt: Nein. Mehrere Clan gehören in römisch 40 . LA: Haben Sie in einem Haus oder einer Wohnung gewohnt? – mit wem? VP: In einem Aqal Somali. Wir wohnten zur Miete. Meine Oma (ms), Onkel (ms), meine Cousine und mein Cousin. LA: Wo lebten Ihre Eltern und Geschwister? VP: Ich habe keinen Kontakt zu diesen. Ich kann nur sagen, dass diese in Somalia leben. LA: Wieso lebten Sie mit Ihrer Oma (ms)? VP: Meine Mutter ist Isaac, mein Vater ist Madhibaan. Ich war die älteste Tochter, meine Oma (
  3. ms)hat mich zu sich genommen, um ihr helfen zu können. LA: Wie weit lebten Ihre Eltern/ Geschwister von Ihrer Oma entfernt? VP: Ich weiß es nicht. LA: Seit wann lebten Sie mit Ihrer Oma (ms)? VP: Seit ich denken kann, lebe ich mit meiner Oma. Ich war klein. LA: Hatte Ihre Oma oder Ihr Onkel Kontakt zu Ihrer Familie (Eltern/ Geschwister)? VP: Ich habe dies nicht gesehen. LA: Hat Ihre Familie Besitz in Somalia? - Häuser/ Wohnungen/ Geschäfte/ Grundstücke? VP: Nein. LA: Sind Sie verheiratet? - Haben Sie Kinder? VP: Nein. LA: Haben Sie Familie (Eltern/Geschwister)? – Wie alt sind sie und wo leben diese (genaue Adresse)? ● Vater XXXX , ca XXXX Jahre Vater römisch 40 , ca römisch 40 Jahre ● Mutter XXXX , ca XXXX Jahre Mutter römisch 40 , ca römisch 40 Jahre ● 3 Brüder: XXXX - verstorben 3 Brüder: römisch 40 - verstorben ● 8 Schwestern: XXXX  8 Schwestern: römisch 40 Wohnhaft in Somalia. LA: Wann ist Ihr Bruder, XXXX , verstorben? – Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt?LA: Wann ist Ihr Bruder, römisch 40 , verstorben? – Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt? VP: Meine Oma hat es mir erzählt. Ich war damals 9 Jahre alt. LA: Woran ist Ihr Bruder verstorben? VP: Er wurde umgebracht, weil er einem Minderheitsclan angehörte. LA: Wo leben Ihre Eltern und Geschwister in Somalia? VP: Ich weiß es nicht. LA: Was machen Ihre Eltern und Geschwister beruflich? VP: Ich weiß es nicht. LA: Was macht Ihr Onkel (
  4. ms)und Ihre Cousine oder Cousin beruflich? VP: Er hat Kathstrauch verkauft. Meine Cousine war Hausfrau. Mein Cousin ist geistig beeinträchtigt und zuhause. LA: War die finanzielle Situation bei Ihrer Oma gesichert? VP: Nein. LA: Haben Sie Kontakt zu der Familie/ Onkel/ Nachbarn/ Bekannten/ Freunden im Herkunftsstaat und wie halten Sie diesen? VP: Nein. Der letzte Kontakt war, als ich in Griechenland war. Mit meiner Tante (vs). Ich bin mit ihr ausgereist. Meine Tante (
  5. vs)ist im Meer verstorben. LA: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Somalia? – Onkel, Tanten, Cousins/ Cousinen? VP: Mein letzter Kontakt war mit meinem Onkel (
  6. ms)und seinen Kinder. Nachgefragt? Nachdem ich Somalia verlassen habe, habe ich keinen Kontakt mehr zu ihm. Nachgefragt? Ich weiß nicht, wo meine Eltern und Geschwister leben. Ich weiß nur, dass sie in Somalia leben. Ich habe sonst niemanden in Somalia. LA: Haben Sie Kontakt zu Freunden/ Bekannten/ Clanangehörigen? VP: Nein. Ich hatte keine Freunde oder Bekannte. Ich durfte das Haus nicht verlassen. LA: Haben Ihre Eltern Geschwister? VP: Mein Vater hatte nur eine Schwester, sie ist bei unserer Ausreise gestorben. Meine Mutter hat nur einen Onkel, bei ihm habe ich gewohnt. LA: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich (Verwandte, Bekannte, Freunde)? VP: Nein. LA: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)? VP: Nein. LA: Welche Länder haben Sie auf Ihrer Fluchtroute durchquert? SOM (September 2023, illegal) – TURK (2 Wochen) – GR ( XXXX .10.2023 bis 11/2024) – unbekannte Länder – Serbien – unbekannte Länder – AUT SOM (September 2023, illegal) – TURK (2 Wochen) – GR ( römisch 40 .10.2023 bis 11 aus 2024,) – unbekannte Länder – Serbien – unbekannte Länder – AUT LA: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Somalia zu verlassen? VP: September 2023 LA: Wo und wie haben Sie Ihre Fluchtroute gestartet und wie ist diese verlaufen? VP: In XXXX bin ich gemeinsam mit meiner Tante (
  7. vs)mit einem Obst- und Gemüsetransport eingestiegen. Mit diesem sind wir in eine Stadt gefahren. Meine Tante (
  8. vs)hat mir mitgeteilt, dass wir in Mogadischu angekommen sind. Ich dachte, dass wir an einem sicheren Ort angekommen sind. Meine Tante (
  9. vs)hat mitbekommen, dass mein Onkel (
  10. ms)uns sucht. Meine Tante (
  11. vs)hat Angst bekommen, weshalb sie entschieden hat, dass wir gemeinsam Somalia verlassen. Wir waren noch 7 Tage in Mogadischu, dann haben wir Somalia verlassen.VP: In römisch 40 bin ich gemeinsam mit meiner Tante (
  12. vs)mit einem Obst- und Gemüsetransport eingestiegen. Mit diesem sind wir in eine Stadt gefahren. Meine Tante (
  13. vs)hat mir mitgeteilt, dass wir in Mogadischu angekommen sind. Ich dachte, dass wir an einem sicheren Ort angekommen sind. Meine Tante (
  14. vs)hat mitbekommen, dass mein Onkel (
  15. ms)uns sucht. Meine Tante (
  16. vs)hat Angst bekommen, weshalb sie entschieden hat, dass wir gemeinsam Somalia verlassen. Wir waren noch 7 Tage in Mogadischu, dann haben wir Somalia verlassen. LA: Zu welcher Tageszeit haben Sie Ihr Heimatdorf verlassen? VP: Am Abend, gegen 19:00Uhr. LA: Wie sind Sie zum Ort, wo der Obst-/ Gemüsetransport weggefahren ist, gekommen? VP: Zu Fuß, ca 1h von meinem Wohnort. LA: Wer war zu diesem Zeitpunkt bei Ihnen zuhause? – Was haben Sie gesagt, weshalb Sie das Aqal Somali verlassen? VP: Mein Onkel war bei der Arbeit. Meine Cousine und mein Cousin haben bereits geschlafen. LA: Was hatten Sie zum Zeitpunkt Ihrer Flucht aus Ihrem Heimatdorf bei sich? VP: Ich habe nichts mitgenommen. LA: Wie lange hat die Fahrt von XXXX nach Mogadischu gedauert?LA: Wie lange hat die Fahrt von römisch 40 nach Mogadischu gedauert? VP: Die ganze Nacht. Erst am nächsten Abend des nächsten Tages sind wir in Mogadischu angekommen. LA: Wo haben Sie in Mogadischu 7 Tage gelebt? VP: Wir haben im Bezirk XXXX in Mogadischu. Wir haben in der Wohnung der Freundin meiner Tante (
  17. vs)gelebt.VP: Wir haben im Bezirk römisch 40 in Mogadischu. Wir haben in der Wohnung der Freundin meiner Tante (
  18. vs)gelebt. LA: Wer hat Ihre Ausreise organisiert und finanziert? VP: Meine Tante (vs). Sie war ledig, nicht verheiratet, sie hat immer gearbeitet. Sie hat alles organisiert und finanziert. LA: Wie hieß die Freundin Ihrer Tante, welche in Mogadischu lebt? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Wer hat an dieser Wohnung ebenso gelebt? VP: Ihr Ehemann und vier Kinder. LA: Welchem Clan gehört diese Familie an? VP: Madhiban. LA: Haben Sie Kontakt zur Freundin Ihrer Tante? VP: Nein. LA: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie illegal von Somalia in die Türkei ausgereist sind. Ist das korrekt? VP: Ich bin aus Somalia legal ausgereist. Ich meinte damit, dass meine Tante alles organisiert hat. Nachgefragt? Meine Tante hatte alle Dokumente. Ich musste ihr nur folgen. LA: Wo haben Sie in Griechenland von Oktober 2023 bis November 2024 gelebt? – Wie haben Sie sich finanziert. VP: In einer Asylunterkunft. LA: Haben Sie in Griechenland um Asyl angesucht? VP: Wir wurden von der Polizei vom Meer aufegriffen und in eine Asylunterkunft gebracht. Frage wird wiederholt: Ich war nur dort anwesend. Ich habe keinen Termin oder Einvernahme gehabt. LA: Wer hat Ihre Weiterreise von Griechenland nach Österreich organisiert bzw. finanziert? VP: Meine Tante (
  19. vs)bevor sie gestorben ist, hat sie mir Geld gegeben. Mit dem Geld habe ich die Weiterreise finanziert. Die Mitreisenden haben für mich die Weiterreise organisiert. [ … ] LA: Können Sie im Beisein eines männlichen Dolmetschers über Ihre Fluchtgründe sprechen, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben, oder bestehen Sie auf die Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin? VP: Ja, es ist für mich in Ordnung, dass ich von einem männlichen Dolmetscher gedolmetsched werde. Ich kann über meine gesamten Fluchtgründe sprechen. LA: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich, lebensnah (d.h. mit sämtlichen Details und Information, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann) und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! Nehmen Sie sich im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit! VP: Ich wohnte ich XXXX mit meiner Oma. Dort besuchte ich die Koranschule. Ich wohnte nicht mit meinen Eltern. Es war für mich schwierig und unangenehm. Nachdem meine Oma gestorben ist, musste ich die Schule aufhören. Dies bestimmte meine Cousine, weil sie sich die Schule nicht mehr leisten konnte. Ich musste den Haushalt machen. Ich musste meinen Cousin (Bruder der Ehefrau des Onkels ms), der beeinträchtigt war, beobachten und Essen vorbereiten sowie geben. Ich wurde von meiner Cousine geschlagen und an den Haaren gezogen. Sie hat zu mir immer gesagt, dass ich eine Madhiban bin und einem Minderheitsclan angehöre. Ich habe mit meinem Cousin, welchem ich Essen vorbereitet habe, Schwierigkeiten erlebt. Wenn meine Cousine zuhause war, konnte ich nicht in das Zimmer meines Onkels gehen, um ihm zu erzählen, dass ich von meiner Cousine geschlagen werde. Eines Tages, als ich für meinen Cousin Essen vorbereitet habe, wurde ich von meinem Cousin gefragt, wer im Haus ist. Nachdem ich ihm gesagt habe, dass keiner im Haus ist, hat er versucht mich zu vergewaltigen. Dann ist mein Cousin aufgestanden, hat die Türe zugesperrt. Er hat versucht mich zu vergewaltigen, ich habe mich verteidigt. Ich habe geschrien. Er hat sich ausgezogen, ebenso hat er mich ausgezogen. Ich habe mich versucht zu verteidigen. Er saß auf mich am Bauch. Ich habe geschrien. Dann ist meine Tante, die Ehefrau meines Onkels, gekommen. Ich konnte aufstehen und habe ein Kleid um meinen Körper gehalten. Die Tante hat geklopft, mein Cousin ist aufgestanden, um ihr die Tür zu öffnen. Sie hat mich dann nackt gesehen. Sie hat mich an der Hand in ein anderes Zimmer gebracht. Meine Tante hat mir gesagt, dass ich niemanden von dem Vorfall erzählen darf, auch nicht meinem Onkel. Wenn ich es erzähle, wird sie mich umbringen. Ich habe dies auch niemanden erzählt, weil ich vor meiner Tante Angst hatte. Als mein Onkel nachhause gekommen ist, hat meine Tante zu ihm gesagt, dass ich groß geworden bin und wie es wäre, wenn ich meinen Cousin heiraten sollte, weil beide dem Clan der Madhiban angehören. Mein Cousin und mein Onkel haben der Heirat zugestimmt. Dann kam mein Onkel zu mir und sagte, dass ich nicht lebenslang so bleiben kann, daher hat er entschieden, dass ich seinen Sohn heiraten sollte. Ich wollte aber nicht, ich habe ihm gesagt, dass sein Sohn beeinträchtigt und dumm ist und ich dies nicht will. Jedoch meinte mein Onkel zu mir, dass ich dies nicht entschieden kann, er hat bereits entschieden. Meine Tante hat dem Gespräch zwischen meinen Onkel und mir zugehört. Anschließend hat sie mich geschlagen, bespuckt, an den Haaren gezogen und zu mir gesagt, wie ich so etwas nur sagen konnte. Meine Tante (vs), sie wohnte in der Nähe, sie kam mich ab und zu heimlich besuchen. Sie hat mitbekommen, dass ich den beeinträchtigten Mann (meinen Cousin) heiraten sollte. Die Tante, die Ehefrau meines Onkels, hat mich dann an den Füßen mit einer Kette gefesselt, weshalb ich das Aqal Somali nicht verlassen konnte. Zu diesem Zeitpunkt kam mich meine Tante (
  20. vs)heimlich besuchen und sie hat mich gesehen, sie hat mich gefragt, was ist passiert und ich habe ihr alles erzählt. Ich habe sie um Hilfe gebeten, ansonsten würde ich mich selbst umbringen. Meine Tante (
  21. vs)hat mir ihre Hilfe angeboten und gesagt, dass wir XXXX verlassen müssen. Sie hat zu mir gesagt, dass ich der Heirat zustimmen soll und dies meinem Onkel (
  22. ms)sowie seiner Ehefrau sagen soll, damit mir die Ketten abgenommen werden. Dann ist meine Tante (
  23. vs)gegangen. Ich wurde dann von der Kette befreit, ich konnte mich wieder bewegen. Eines Tages kam mein Onkel und seine Ehefrau mit der Dame, welche mich als Kind beschnitten hat, zu mir und mein Onkel meinte, dass ich vergewaltigt wurde und die Beschneidung nicht richtig war und diese jetzt erneuert werden muss. Ich wurde von 3 Frauen festgehalten, am Boden gelegt. Eine Frau hat meine Beine auseinander gedrückt, eine andere hat mich an den Schultern gehalten, ebenso wurde mir ein Tuch in den Mund gesteckt und ich wurde erneut beschnitten. Nach der Beschneidung meinten mein Onkel zu mir, dass nun alles gut ist und ich jetzt ganz normal heiraten kann. Ich wurde immer von meiner Tante (Ehefrau des Onkels) immer geschlagen, Haare gezogen, erniedrigt. 5 Tage später, kurz vor der Heirat, kam meine Tante (
  24. vs)zu mir. Sie hat mich abgeholt und wir sind mit dem Transporter aus XXXX . In diesen 5 Tagen wurde ich von der Tante (Ehefrau des Onkels) geschlagen (mit einem Holz), ich habe eine Narbe an der Stirn, aber nicht mehr vergewaltigt. Ich bin mit meiner Tante (
  25. vs)1 Stunde zu Fuß zum Transporter. Mit diesem sind wir gemeinsam nach Mogadischu gefahren. VP: Ich wohnte ich römisch 40 mit meiner Oma. Dort besuchte ich die Koranschule. Ich wohnte nicht mit meinen Eltern. Es war für mich schwierig und unangenehm. Nachdem meine Oma gestorben ist, musste ich die Schule aufhören. Dies bestimmte meine Cousine, weil sie sich die Schule nicht mehr leisten konnte. Ich musste den Haushalt machen. Ich musste meinen Cousin (Bruder der Ehefrau des Onkels ms), der beeinträchtigt war, beobachten und Essen vorbereiten sowie geben. Ich wurde von meiner Cousine geschlagen und an den Haaren gezogen. Sie hat zu mir immer gesagt, dass ich eine Madhiban bin und einem Minderheitsclan angehöre. Ich habe mit meinem Cousin, welchem ich Essen vorbereitet habe, Schwierigkeiten erlebt. Wenn meine Cousine zuhause war, konnte ich nicht in das Zimmer meines Onkels gehen, um ihm zu erzählen, dass ich von meiner Cousine geschlagen werde. Eines Tages, als ich für meinen Cousin Essen vorbereitet habe, wurde ich von meinem Cousin gefragt, wer im Haus ist. Nachdem ich ihm gesagt habe, dass keiner im Haus ist, hat er versucht mich zu vergewaltigen. Dann ist mein Cousin aufgestanden, hat die Türe zugesperrt. Er hat versucht mich zu vergewaltigen, ich habe mich verteidigt. Ich habe geschrien. Er hat sich ausgezogen, ebenso hat er mich ausgezogen. Ich habe mich versucht zu verteidigen. Er saß auf mich am Bauch. Ich habe geschrien. Dann ist meine Tante, die Ehefrau meines Onkels, gekommen. Ich konnte aufstehen und habe ein Kleid um meinen Körper gehalten. Die Tante hat geklopft, mein Cousin ist aufgestanden, um ihr die Tür zu öffnen. Sie hat mich dann nackt gesehen. Sie hat mich an der Hand in ein anderes Zimmer gebracht. Meine Tante hat mir gesagt, dass ich niemanden von dem Vorfall erzählen darf, auch nicht meinem Onkel. Wenn ich es erzähle, wird sie mich umbringen. Ich habe dies auch niemanden erzählt, weil ich vor meiner Tante Angst hatte. Als mein Onkel nachhause gekommen ist, hat meine Tante zu ihm gesagt, dass ich groß geworden bin und wie es wäre, wenn ich meinen Cousin heiraten sollte, weil beide dem Clan der Madhiban angehören. Mein Cousin und mein Onkel haben der Heirat zugestimmt. Dann kam mein Onkel zu mir und sagte, dass ich nicht lebenslang so bleiben kann, daher hat er entschieden, dass ich seinen Sohn heiraten sollte. Ich wollte aber nicht, ich habe ihm gesagt, dass sein Sohn beeinträchtigt und dumm ist und ich dies nicht will. Jedoch meinte mein Onkel zu mir, dass ich dies nicht entschieden kann, er hat bereits entschieden. Meine Tante hat dem Gespräch zwischen meinen Onkel und mir zugehört. Anschließend hat sie mich geschlagen, bespuckt, an den Haaren gezogen und zu mir gesagt, wie ich so etwas nur sagen konnte. Meine Tante (vs), sie wohnte in der Nähe, sie kam mich ab und zu heimlich besuchen. Sie hat mitbekommen, dass ich den beeinträchtigten Mann (meinen Cousin) heiraten sollte. Die Tante, die Ehefrau meines Onkels, hat mich dann an den Füßen mit einer Kette gefesselt, weshalb ich das Aqal Somali nicht verlassen konnte. Zu diesem Zeitpunkt kam mich meine Tante (
  26. vs)heimlich besuchen und sie hat mich gesehen, sie hat mich gefragt, was ist passiert und ich habe ihr alles erzählt. Ich habe sie um Hilfe gebeten, ansonsten würde ich mich selbst umbringen. Meine Tante (
  27. vs)hat mir ihre Hilfe angeboten und gesagt, dass wir römisch 40 verlassen müssen. Sie hat zu mir gesagt, dass ich der Heirat zustimmen soll und dies meinem Onkel (
  28. ms)sowie seiner Ehefrau sagen soll, damit mir die Ketten abgenommen werden. Dann ist meine Tante (
  29. vs)gegangen. Ich wurde dann von der Kette befreit, ich konnte mich wieder bewegen. Eines Tages kam mein Onkel und seine Ehefrau mit der Dame, welche mich als Kind beschnitten hat, zu mir und mein Onkel meinte, dass ich vergewaltigt wurde und die Beschneidung nicht richtig war und diese jetzt erneuert werden muss. Ich wurde von 3 Frauen festgehalten, am Boden gelegt. Eine Frau hat meine Beine auseinander gedrückt, eine andere hat mich an den Schultern gehalten, ebenso wurde mir ein Tuch in den Mund gesteckt und ich wurde erneut beschnitten. Nach der Beschneidung meinten mein Onkel zu mir, dass nun alles gut ist und ich jetzt ganz normal heiraten kann. Ich wurde immer von meiner Tante (Ehefrau des Onkels) immer geschlagen, Haare gezogen, erniedrigt. 5 Tage später, kurz vor der Heirat, kam meine Tante (
  30. vs)zu mir. Sie hat mich abgeholt und wir sind mit dem Transporter aus römisch 40 . In diesen 5 Tagen wurde ich von der Tante (Ehefrau des Onkels) geschlagen (mit einem Holz), ich habe eine Narbe an der Stirn, aber nicht mehr vergewaltigt. Ich bin mit meiner Tante (
  31. vs)1 Stunde zu Fuß zum Transporter. Mit diesem sind wir gemeinsam nach Mogadischu gefahren. LA: War das Ihr Fluchtgrund? Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? VP: Ja. LA: Haben Sie weitere Fluchtgründe? VP: Ich bin seelisch nicht fit. Ich kann nicht schlafen, daher muss ich Tabletten nehmen. LA: War es Ihnen kein Bedürfnis mit Ihren Eltern und Geschwistern zusammen zu sein/ leben? VP: Ich war mit meiner Oma. Ich habe nie meine Eltern und Geschwister nie gesehen. Ich wollte, aber ich habe sie nie gesehen. LA: Warum bestand zu Ihren Eltern und Geschwistern kein Kontakt? VP: Ich habe meine Oma immer gefragt. Meine Oma meinte zu mir, dass meine Eltern nicht mit mir wohnen wollen würden, ebenso würde es nicht gehen, weil meine Mutter Isaac und mein Vater Madhiban sind, dies wäre schwierig. LA: Wer war in Ihrer Familie (Oma/ Onkel ms/ Tante/ Cousine/ Cousin) das Familienoberhaupt? VP: Mein Onkel und seine Ehefrau. LA: Welchem Clan gehörte Ihr Onkel (
  32. ms)und seine Ehefrau an? VP: Mein Onkel (
  33. ms)und seine Ehefrau sind: Isaac. LA: Waren die Cousine und Ihr Cousin, die mit Ihnen gewohnt haben, die Kinder Ihres Onkels (ms)? VP: Der beeinträchtigte Cousin ist der Bruder der Ehefrau meines Onkels. LA: Sie haben erzählt, dass die Ehefrau Ihres Onkels Isaac ist. Wie kann es dann sein, dass der Bruder Ihrer Tante Madhiban ist, wie von Ihnen in der freien Erzählung erzählt? VP: Mein Onkel (
  34. ms)hat gesagt, dass ich Madhiban bin und mich sonst niemand heiraten wird. LA: Dies ist nicht die Antwort auf die Frage. Bleiben Sie bei dieser Antwort? VP: Ich bin nicht sicher, ob meine Tante (Ehefrau des Onkels) Isaac ist. LA: Erzählen Sie mir mehr über die Vergewaltigung. Wie hat sich dies zugetragen? VP: Ich habe meinem beeinträchtigten Cousin Essen gebracht. Er hat mich versucht mich zu vergewaltigen. Wir waren beide nackt. Ich bin am Boden gelegen. Ich habe geschrien, er ist zwischen meinen Oberschenkel und Bauch gesessen. Es ist kein Geschlechtsverkehr passiert. Dann hat meine Tante (Ehefrau des Onkels) geklopft. Er ist aufgestanden. LA: Hat sich durch den Vorfall bei Ihrer Beschneidung, welche Ihnen als junges Mädchen widerfahren ist, etwas verändert? VP: Ich habe mich verteidigt, dadurch hat sich die Naht geöffnet. Daher ist die Frau erneut zur Beschneidung gekommen. LA: Wann hat sich der Vorfall ereignet (Monat/ Jahr)? VP: Im Dezember 2021 LA: Wann sollte die Hochzeit zwischen dem Cousin und Ihnen vollzogen werden? VP: 10 Tage nach der Vergewaltigung. LA: Haben Sie nun alles zu Ihrem Fluchtgrund sagen können oder möchten Sie noch etwas anführen? VP: Ja. LA: Sie meinten zu Beginn der Einvernahme, dass Sie Probleme hatten, weil Sie einem Minderheitsclan angehörten oder, weil Sie eine Frau sind. Was meinten Sie damit? VP: Ich wurde in der Koranschule von den Mitschülern gemobbt. Wenn die Eltern der Mitschüler mich gesehen haben, dass ich mit ihren Kindern spiele und spreche, meinten diese zu mir, dass ich ein Madhiban bin und ich esse alles (verdorbenes Fleisch). Es war eine schlechte Zeit für mich, ich kann daher nicht schlafen. Ich wurde von der Ehefrau der Tante, nach dem Tod meiner Oma, immer geschlagen, ich musste den Haushalt machen, ich musste putzen. Ich hatte keine andere Möglichkeit in Somalia. Ohne Eltern aufgewachsen. Es war nur schwierig für mich. Ich habe nicht ausgewählt, dass ich ein Madhiban bin. Ich habe als Madhiban keine Möglichkeit in Somalia. LA: Wurden Sie jemals persönlich konkret bedroht oder verfolgt? VP: Ja, wie bereits erzählt. LA: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes „Somalia“? VP: Nein. LA: Gehören Sie einer politischen Partei an? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer politischen Einstellung persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? VP: Nein. LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer Religon in Ihrer Heimat persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer sozialen Gruppe in Ihrer Heimat persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Ja, wie bereits erzählt. LA: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach „Somalia“ zurückkehren würden? VP: Ich würde mich umbringen, bevor ich nach Somalia zurückkehre. LA: Könnten Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates leben? VP: Nein. Mein Onkel (
  35. ms)würde mich überall finden. LA: Wohin gehen Sie, sollte Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen werden und Sie Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen? VP: Ich würde erneut einen Asylantrag in Österreich stellen. Nachgefragt? Ich würde in Somalia zwangsverheiratet werden, der Mann den ich heiraten sollte, lebt nach wie vor. Er findet mich in ganz Somalia. LA: Es gibt die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe. Möchten Sie dies tun? VP: Nein. [ … ] LA: Ist Ihre Versorgung hier in Österreich gesichert? VP: Ja. Ich lebe in einer Asylunterkunft. Ich bekomme Essen und Taschengeld 50€/ Monat. Ich kann Ärzte besuchen. Ich muss dies nicht bezahlen. LA: Verfügen Sie über andere finanziellen Mittel um für Ihren Unterhalt in Österreich selbst sorgen zu können? VP: Nein. LA: Sind Sie in irgendeiner Art erwerbstätig? – Gehen Sie in irgendeiner Form einer Tätigkeit nach, bieten Sie Ihre Hilfe an? VP: In der Asylunterkunft biete ich meine Hilfe (Reinigung des Stiegenhauses) an. LA: Besuchen Sie einen Deutschkurs und haben Sie diesbezüglich bereits eine Prüfung abgelegt? VP: Ich kann keine normale Schule besuchen, weil mein Camp weiter weg ist. Der Unterkunftbesitzer unterrichtet uns 1x in der Woche in der deutschen Sprache. Diesen Kurs besuche ich. LA: Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.? VP: Als ich in XXXX war habe ich Module besucht. Die Bestätigung habe ich heute vorgelegt. VP: Als ich in römisch 40 war habe ich Module besucht. Die Bestätigung habe ich heute vorgelegt. Anmerkung: XXXX vom XXXX .02.2025Anmerkung: römisch 40 vom römisch 40 .02.2025 LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? VP: Ich möchte die Sprache lernen, einen Beruf erlernen und arbeiten. Ich möchte das Erlebte und meine seelischen Probleme vergessen. LA: Waren oder sind Sie in Österreich Beteiligte, Beschuldigte oder Zeugin in einem gerichtlichen Verfahren? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Österreich Schwierigkeiten mit Behörden? VP: Nein. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder sonst etwas Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Ja, ich habe alles erzählt. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? VP: Ja. [ … ] Die Niederschrift wird Ihnen nun von dem Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Ich habe alles verstanden und möchte folgendes ändern/ergänzen: Seite 6 LA: Ihr Vorverfahren weist zwei weitere Aliasidentitäten au: XXXX , geb. XXXX sowie XXXX . Können Sie erklären, wie es zu diesen Namen und Geburtsdaten gekommen ist?LA: Ihr Vorverfahren weist zwei weitere Aliasidentitäten au: römisch 40 , geb. römisch 40 sowie römisch 40 . Können Sie erklären, wie es zu diesen Namen und Geburtsdaten gekommen ist? VP: Die Polizei hat mich festgenommen. Mir wurde ein Zettel gegeben. Ich habe mein Geburtsdatum geschrieben. Ich habe XXXX geschrieben, wollte jedoch XXXX schreiben, weil es dunkel war, konnte ich nichts sehen. Meine Familie hat zu mir gesagt, dass ich XXXX geboren bin, weshalb ich dies bei der Polizei angegeben habe. Ich heiße eigentlich XXXX (Nachname: Opa/ Vater/ Opa). Die Polizei in Griechenland hat jedoch nur: XXXX protokolliert.VP: Die Polizei hat mich festgenommen. Mir wurde ein Zettel gegeben. Ich habe mein Geburtsdatum geschrieben. Ich habe römisch 40 geschrieben, wollte jedoch römisch 40 schreiben, weil es dunkel war, konnte ich nichts sehen. Meine Familie hat zu mir gesagt, dass ich römisch 40 geboren bin, weshalb ich dies bei der Polizei angegeben habe. Ich heiße eigentlich römisch 40 (Nachname: Opa/ Vater/ Opa). Die Polizei in Griechenland hat jedoch nur: römisch 40 protokolliert. VP: Ich heiße XXXX . Ich wurde am XXXX in XXXX in der Region Shabelaaha Hoose geboren. VP: Ich heiße römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Region Shabelaaha Hoose geboren. Anmerkung: Verfahrenskarte wird erneut ausgestellt. Seite 9 LA: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Somalia? – Onkel, Tanten, Cousins/ Cousinen? VP: Mein letzter Kontakt war mit meinem Onkel (
  36. ms)und seinen Kinder. VP: Mein letzter und erster Kontakt war mit meinem Vater. Meine Tante (vs), welche mit mir unterwegs war, hat mit ihm telefoniert und mir das Telefon gegeben. Seite 9 LA: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Somalia zu verlassen? VP: September 2023 VP: September 2023. Meine Tante (
  37. vs)und ich haben den Entschluss gemeinsam gefasst. Seite 14 LA: Wann hat sich der Vorfall ereignet (Monat/ Jahr)? VP: Im Dezember 2021 VP: Im August 2023 Nach der Rückübersetzung wird noch folgende Fragen gestellt (12:35 Uhr): LA: Wo haben Sie die Sprachen Arabisch, Türkisch und Englisch gelernt? VP: In der aktuellen Unterkunft habe ich mit Filmen die englische Sprache gelernt. Die arabische Sprache habe ich mit dem Heiligen Koranbuch gelernt. Die türkische Sprache habe ich gelernt, indem ich mir Filme angesehen habe. Es gibt in der aktuellen Unterkunft auch viele türkische Personen, weshalb ich die Sprache lernen konnte. LA: Haben Sie sich hinsichtlich des Vorfalls mit Ihrem Cousin (Bruder der Ehefrau des Onkels ms), außer Ihrer Tante (vs), jemanden anderem anvertraut (zB: Sicherheitsbehörden, Polizei, NGO, etc)? VP: Ich habe nicht gewusst, wo die Behörde, NGOs gibt oder wo ich mich informieren könnte. Nein, ich habe es nicht jemanden anderen erzählt. Nur meiner Tante (vs). LA: Warum haben Sie im Rahmen der Rückübersetzung das Datum des Vorfalls von Dezember 2021 auf August 2023 geändert? VP: Ich bin seelisch so durcheinander, dass ich dies verwechselt habe. LA: Wurde alles richtig protokolliert? VP: Ja. LA: Möchten Sie sonst noch was ergänzen? VP: Nein. Ich bitte, dass ich in einem sicheren Land leben darf. Nach erfolgter Rückübersetzung gibt AW an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde. [ … ]“ Am 12.11.2025 wurde dem BFA u.a. ein Befund einer gynäkologischen Ambulanz vom XXXX .11.2025 vorgelegt.Am 12.11.2025 wurde dem BFA u.a. ein Befund einer gynäkologischen Ambulanz vom römisch 40 .11.2025 vorgelegt. Am 18.11.2025 wurde dem BFA u.a. ein Ambulanzbefund vom XXXX .11.2025 vorgelegt.Am 18.11.2025 wurde dem BFA u.a. ein Ambulanzbefund vom römisch 40 .11.2025 vorgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt IV.

und V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde für ihre freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für ihre freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es der BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es der BF möglich sowie zumutbar, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es der BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es der BF möglich sowie zumutbar, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Am 18.03.2026 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahm. Das BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person der BF: Die Identität der BF steht nicht fest. Die BF ist Staatsangehörige Somalias. Sie leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie ist arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Sie ist beschnitten (FGM Typ II). Sie ist ledig und kinderlos. Sie ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Sie gehört dem Clan der Gabooye (Mahdiban) an. Ihre Muttersprache ist Somalisch, welche sie in Wort und Schrift beherrscht. Sie beherrscht auch ein bisschen Arabisch, Türkisch und Englisch.Die Identität der BF steht nicht fest. Die BF ist Staatsangehörige Somalias. Sie leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie ist arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Sie ist beschnitten (FGM Typ römisch zwei). Sie ist ledig und kinderlos. Sie ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Sie gehört dem Clan der Gabooye (Mahdiban) an. Ihre Muttersprache ist Somalisch, welche sie in Wort und Schrift beherrscht. Sie beherrscht auch ein bisschen Arabisch, Türkisch und Englisch. Die BF hat in Somalia zwei Jahre die Schule (Koranschule) besucht. Sie ist in Somalia aufgewachsen und hat dort gelebt. Sie gibt an, in Somalia insbesondere im Haushalt des Onkels mütterlicherseits in XXXX in Lower Shabelle gelebt zu haben. Jener Onkel wohnt den Angaben der BF zufolge nach wie vor in XXXX .Die BF hat in Somalia zwei Jahre die Schule (Koranschule) besucht. Sie ist in Somalia aufgewachsen und hat dort gelebt. Sie gibt an, in Somalia insbesondere im Haushalt des Onkels mütterlicherseits in römisch 40 in Lower Shabelle gelebt zu haben. Jener Onkel wohnt den Angaben der BF zufolge nach wie vor in römisch 40 . Die BF verfügt zudem über weitere Familienangehörige in Somalia, insbesondere über ihre Eltern und zumindest zwei Brüder sowie acht Schwestern, welche zuletzt in XXXX lebten. In Mogadischu lebt zudem ein (weiterer) Onkel väterlicherseits der BF.Die BF verfügt zudem über weitere Familienangehörige in Somalia, insbesondere über ihre Eltern und zumindest zwei Brüder sowie acht Schwestern, welche zuletzt in römisch 40 lebten. In Mogadischu lebt zudem ein (weiterer) Onkel väterlicherseits der BF. Die BF hat Somalia von Mogadischu aus im Jahr 2023 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. In der Folge reiste sie dann weiter nach Griechenland, wo sie am 24.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Griechenland ging sie einer Feldarbeit nach. Die BF wartete ihr Asylverfahren in Griechenland nicht ab und reiste dann weiter über Serbien nach Österreich illegal ein, wo sie am 25.11.2024 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr der BF nach Somalia: Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass die BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung der BF im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurde von der BF nicht glaubhaft gemacht. Zum (Privat)Leben der BF in Österreich: In Österreich lebt ein Bruder der BF, der somalische Staatsangehörige Herr XXXX . Ihr Bruder stellte am 23.01.2024 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag ihres Bruders auf internationalen Schutz vom 23.01.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihren Bruder eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Somalia zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W222 2316551-1/6E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde ihres Bruders als unbegründet abgewiesen.In Österreich lebt ein Bruder der BF, der somalische Staatsangehörige Herr römisch 40 . Ihr Bruder stellte am 23.01.2024 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag ihres Bruders auf internationalen Schutz vom 23.01.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihren Bruder eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W222 2316551-1/6E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde ihres Bruders als unbegründet abgewiesen. Die BF hat an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1 teilgenommen. Sie verfügt über keine qualifizierten Deutschkenntnisse. Die BF hat an einem Grundregelkurs für Asylwerber*innen teilgenommen. Sie beteiligt sich an einem „Mitmach Markt“ in XXXX . Sie hat im Bundesgebiet Freunde und Bekannte gefunden. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einer Flüchtlingsunterkunft. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine strafgerichtliche Verurteilung auf.Die BF hat an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1 teilgenommen. Sie verfügt über keine qualifizierten Deutschkenntnisse. Die BF hat an einem Grundregelkurs für Asylwerber*innen teilgenommen. Sie beteiligt sich an einem „Mitmach Markt“ in römisch 40 . Sie hat im Bundesgebiet Freunde und Bekannte gefunden. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einer Flüchtlingsunterkunft. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Zur relevanten Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:

  1. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  2. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung 2024-12-13 09:21 Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt. Seine Amtszeit war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vgl. HIPS 24.3.2023). Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt. Seine Amtszeit war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vergleiche HIPS 24.3.2023). Im Februar 2023 half die Bundesregierung bei der Vermittlung einer politischen Einigung zwischen Laftagareen und der Opposition, die dem Regionalpräsidenten und dem Parlament eine Verlängerung um ein Jahr gewährte und sich gleichzeitig verpflichtete, gegen Ende des Jahres rechtzeitig Wahlen abzuhalten (Sahan/SWT 1.3.2024; vgl. UNSC 2.2.2024). Allerdings brachte ein Beschluss des National Consultative Councils (NCC) im Mai 2023 erneut Spannungen. Beim NCC wurde festgehalten, dass die Wahlen in den Bundesstaaten im November 2024 stattfinden sollten. Allem Anschein nach werden die Wahlen im Jahr 2024 also stattfinden. Allerdings wurde die Verfassung des SWS geändert und dadurch die Position von Präsident Laftagareen massiv gestärkt. Er verfügt nun über die weitreichendste Macht aller Präsidenten – bis hin zur Verhängung des Kriegsrechts. Und schon bisher hat Laftagareen zum eigenen Machterhalt wiederholt Gewalt und Krisen inszeniert (Sahan/SWT 1.3.2024; vgl. BMLV 7.8.2024).Im Februar 2023 half die Bundesregierung bei der Vermittlung einer politischen Einigung zwischen Laftagareen und der Opposition, die dem Regionalpräsidenten und dem Parlament eine Verlängerung um ein Jahr gewährte und sich gleichzeitig verpflichtete, gegen Ende des Jahres rechtzeitig Wahlen abzuhalten (Sahan/SWT 1.3.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024). Allerdings brachte ein Beschluss des National Consultative Councils (NCC) im Mai 2023 erneut Spannungen. Beim NCC wurde festgehalten, dass die Wahlen in den Bundesstaaten im November 2024 stattfinden sollten. Allem Anschein nach werden die Wahlen im Jahr 2024 also stattfinden. Allerdings wurde die Verfassung des SWS geändert und dadurch die Position von Präsident Laftagareen massiv gestärkt. Er verfügt nun über die weitreichendste Macht aller Präsidenten – bis hin zur Verhängung des Kriegsrechts. Und schon bisher hat Laftagareen zum eigenen Machterhalt wiederholt Gewalt und Krisen inszeniert (Sahan/SWT 1.3.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Aus anderen Gründen kam es im Juni 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen clanbasierten Sicherheitskräften über die Steuererhebung, wobei Angehörige der somalischen Armee (v. a. Hawiye), mit Polizeikräften des SWS (v. a. Rahanweyn) in Lower Shabelle zusammengestoßen sind (ACLED 30.6.2023). Man wirft Laftagareen vor, als Taktik, seine Macht im Griff zu behalten, absichtlich alle bedeutenden Offensiven gegen al Shabaab zu verzögern. Prominente Politiker stoßen sich an der Machtkonzentration in den Familien- und Clannetzwerken von Laftagareen (Sahan/SWT 22.9.2023). Die Regierung des SWS hat bei der Dezentralisierung der Macht und der Stärkung lokaler Verwaltungen Fortschritte gemacht. In Waajid, Diinsoor, Xudur, Berdale und Baraawe wurden 2022 Bezirksräte gebildet, in Buur Hakaba im Jahr 2023 (HIPS 7.5.2024). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden. Zudem stellen die vom SWS kontrollierten Orte Inseln im Gebiet von al Shabaab dar (BMLV 7.8.2024). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt (HIPS 8.2.2022). Gleichzeitig spielen al Shabaab, ATMIS, die internationale Gemeinde und der Privatsektor bedeutende Rollen in Mogadischu (HIPS 8.2024). Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar. Die Bundesregierung wehrt sich dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Die Entscheidung über den Status von Benadir ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Die Benadir Regional Administration (BRA) verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (BMLV 7.8.2024). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z. B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023b). In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vgl. HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024).In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vergleiche HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024). HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Letzte Änderung 2024-12-13 09:15 HirShabelle wurde 2016 überhastet als letzter Bundesstaat etabliert, obwohl es damals auch Stimmen für einen eigenständigen Bundesstaat Hiiraan gegeben hat (HIPS 7.5.2024; vgl. Sahan/SWT 30.10.2024). Viele Clans in Hiiraan - etwa die Hawadle und die Galja’el - sind mit der von Abgaal und Mudulood auf den Bundesstaat ausgeübten Dominanz unzufrieden (Sahan/SWT 6.11.2023). Die Spannungen hinsichtlich der Machtverteilung halten auch weiter an (HIPS 7.5.2024).HirShabelle wurde 2016 überhastet als letzter Bundesstaat etabliert, obwohl es damals auch Stimmen für einen eigenständigen Bundesstaat Hiiraan gegeben hat (HIPS 7.5.2024; vergleiche Sahan/SWT 30.10.2024). Viele Clans in Hiiraan - etwa die Hawadle und die Galja’el - sind mit der von Abgaal und Mudulood auf den Bundesstaat ausgeübten Dominanz unzufrieden (Sahan/SWT 6.11.2023). Die Spannungen hinsichtlich der Machtverteilung halten auch weiter an (HIPS 7.5.2024). Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022). Dieses Abkommen sah vor, dass Jowhar (im Gebiet der Abgaal) zur Hauptstadt wird, während die Hawadle den Präsidenten stellen (Sahan/SWT 30.10.2024). Gestritten wird auch um Fragen der Besteuerung (HIPS 7.5.2024), der Ressourcenverteilung und wegen der Checkpoints (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye / Hawadle), durch Präsident Gudlawe seines Amtes enthoben. Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten, und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (HIPS 7.5.2024; vgl. Halbeeg 25.6.2023). Auch im Oktober 2024 war das Thema eines eigenständigen "Hiiraan State" weiterhin aktuell (Sahan/SWT 30.10.2024).Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022). Dieses Abkommen sah vor, dass Jowhar (im Gebiet der Abgaal) zur Hauptstadt wird, während die Hawadle den Präsidenten stellen (Sahan/SWT 30.10.2024). Gestritten wird auch um Fragen der Besteuerung (HIPS 7.5.2024), der Ressourcenverteilung und wegen der Checkpoints (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye / Hawadle), durch Präsident Gudlawe seines Amtes enthoben. Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten, und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (HIPS 7.5.2024; vergleiche Halbeeg 25.6.2023). Auch im Oktober 2024 war das Thema eines eigenständigen "Hiiraan State" weiterhin aktuell (Sahan/SWT 30.10.2024). Die schon im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu zutage getretenen Clankonflikte sind also wieder aufgeflammt. Die Clans in Middle Shabelle stehen größtenteils hinter der Regionalverwaltung. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung. De facto ist der Bundesstaat geteilt (BMLV 1.12.2023). Im Vordergrund stehen - wie erwähnt - die Spannungen zwischen den Hawadle ("Hiiraan State") und der Verwaltung von HirShabelle. Dies führt jedoch auch zu Spannungen in Hiiraan, wo die westlich des Shabelle Flusses lebenden Hawiye / Gugundhabe (Subclans: Galje'el, Baadi Adde und Jajele), die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben, in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt werden (BMLV 7.8.2024). Zusammenfassend erklärt eine Quelle, dass Präsident Gudlawe eigentlich nur das Gebiet der Abgaal kontrolliert (Sahan/SWT 30.10.2024). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-07-30 13:11 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert: ● Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden; ● In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat; ● In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025). In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder: Quelle: PGN 19.6.2025 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025): Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025 EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-08-07 08:37 Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt: Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023 In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). römisch fünf. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025). Generell sind jene großen Städte (Bezirks- und Bundesstaatshauptstädte), die nicht im unmittelbaren Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegen, nicht von einer Eroberung durch al Shabaab bedroht. Andererseits sind aufgrund der Unklarheit hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM und insbesondere hinsichtlich des Abzugs des burundischen Kontingents z. B. zur Sicherheit von wichtigen Städten wie Jowhar, Balcad und Cadale kaum klare Aussagen möglich (BMLV/STDOK 6.6.2025). Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab zu Angriffen mit Artillerie. So etwa am 27.2.2025 bei einem Raketenangriff oder am 19.3.2025 beim Mörserbeschuss auf den Flughafen von Mogadischu (UNSC 28.3.2025). Schutztruppe der Afrikanischen Union (AUSSOM) als relevanter Faktor: AUSSOM (African Union Support and Stabilization Mission in Somalia) ist der Nachfolger der Mission ATMIS. Die neue Mission trat ihren Dienst offiziell zu Beginn des Jahres 2025 an. Allerdings fanden an diesem Tag keine größeren Truppen- oder Ausrüstungsbewegungen statt, denn die Vorgängermission ATMIS ging im Wesentlichen in AUSSOM über. Von 2023 bis Ende 2024 hat ATMIS insgesamt 21 Stützpunkte an somalische Kräfte übergeben und drei weitere geschlossen. Bei der Übergabe an AUSSOM verfügte ATMIS aber immer noch über etwa 50 Stützpunkte in Somalia (PGN 19.6.2025). [siehe auch Ausländische Kräfte] Als die Truppen von ATMIS reduziert wurden, begann ein Erstarken von al Shabaab. Von den 21 ATMIS-Stützpunkten, die an Regierungskräfte übergeben worden sind, befinden sich heute mindestens vier unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025). Im aktuellen Zustand ist AUSSOM zudem kein tragfähiger Ersatz für ATMIS. Die Truppen sind in Unordnung, die Truppenstärke reicht nicht aus. Zudem fehlt nach wie vor die Finanzierung (Sahan/SWT 12.3.2025). Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vgl. Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vergleiche Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vgl. ACAPS 17.8.2023). Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen,

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