GVG teilweise stattgegeben und der Bescheid vom 03.10.2025 wird dahingehend abgeändert, dass der Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für die Zeiträume 06.02.2024 bis 25.04.2024, 01.05.2024 bis 22.09.2024 und 07.11.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von € 11.071,20 ausgesprochen werden, nicht jedoch für den Zeitraum 01.01.2024 bis 20.01.2024.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise stattgegeben und der Bescheid vom 03.10.2025 wird dahingehend abgeändert, dass der Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für die Zeiträume 06.02.2024 bis 25.04.2024, 01.05.2024 bis 22.09.2024 und 07.11.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von € 11.071,20 ausgesprochen werden, nicht jedoch für den Zeitraum 01.01.2024 bis 20.01.2024. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) vom 03.10.2025 wurde der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume von 01.01.2024 bis 20.01.2024, 06.02.2024 bis 25.04.2024, 01.05.2024 bis 22.09.2024 und 07.11.2024 bis 31.12.2024
Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 11.862,00 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er dem AMS sein Einkommen aus seiner Tätigkeit bei TikTok nicht gemeldet habe. Laut vorgelegter Bestätigung habe er ein durchschnittliches Einkommen für das Jahr 2024 erzielt, welches die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) vom 03.10.2025 wurde der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume von 01.01.2024 bis 20.01.2024, 06.02.2024 bis 25.04.2024, 01.05.2024 bis 22.09.2024 und 07.11.2024 bis 31.12.2024
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 11.862,00 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er dem AMS sein Einkommen aus seiner Tätigkeit bei TikTok nicht gemeldet habe. Laut vorgelegter Bestätigung habe er ein durchschnittliches Einkommen für das Jahr 2024 erzielt, welches die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.10.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er den Fehler begangen habe, etwas dazu zu verdienen und nicht rechtzeitig Bescheid zu geben. Er habe diesbezüglich am 10.11.2025 beim LG Wiener Neustadt eine Verhandlung, wo dieses Problem behandelt werde. Er bitte jedoch um eine Aufschiebung der Zurückhaltung des Übergenusses und eine Nachzahlung des ausstehenden Bezuges von August und September
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde
VG ist arbeitslos, wer eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung), bei einer Arbeitslosenversicherung
sämtliche dieser Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung), bei einer Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins a, sämtliche dieser Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
VG gilt als geringfügig erwerbstätig (beschäftigt), wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG gilt als geringfügig erwerbstätig (beschäftigt), wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt.
VG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Das Einkommen in einem Kalendermonat wird dabei durch eine rollierende Einkommensermittlung festgestellt, d.h. dass jeweils die bisherigen Monatseinkommen des laufenden Kalenderjahres aufsummiert und durch die Anzahl der zugrunde gelegten Monatsbeträge geteilt werden. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides ist das Einkommen sohin "rollierend" zu ermitteln. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei selbständig Erwerbstätigen das (unterjährige) monatliche Einkommen erheblich stärker schwankt als das Einkommen unselbständig Beschäftigter; wohl gerade aus diesem Grund erfolgt die unterjährige rollierende Ermittlung des Einkommens sowie - nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides - eine Durchschnittsbetrachtung (vgl. VwGH 2011/08/0138).Das Einkommen in einem Kalendermonat wird dabei durch eine rollierende Einkommensermittlung festgestellt, d.h. dass jeweils die bisherigen Monatseinkommen des laufenden Kalenderjahres aufsummiert und durch die Anzahl der zugrunde gelegten Monatsbeträge geteilt werden. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides ist das Einkommen sohin "rollierend" zu ermitteln. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei selbständig Erwerbstätigen das (unterjährige) monatliche Einkommen erheblich stärker schwankt als das Einkommen unselbständig Beschäftigter; wohl gerade aus diesem Grund erfolgt die unterjährige rollierende Ermittlung des Einkommens sowie - nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides - eine Durchschnittsbetrachtung vergleiche VwGH 2011/08/0138). Abhängig von den jeweiligen Erklärungen wird in einem Kalenderjahr für jeden Monat gesondert festgestellt, ob der Beschwerdeführer in diesem Monat als arbeitslos anzusehen ist oder nicht. Das kann zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer in manchen Monaten als arbeitslos gilt und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann und in manchen Monaten nicht. Im gegenständlichen Fall liegt – wie festgestellt - ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 nicht vor. Es ist daher
VG eine rollierende Einkommensermittlung vorzunehmen und sind dafür die in der „PayPal 2024 Aufstellung“ angeführten Einkünfte heranzuziehen. Das „erklärte Einkommen“ des Monats Jänner ist der in der Liste angeführte Betrag; das „erklärte Einkommen“ des Monats Februar wird durch Addition des Einkommens der Monate Jänner und Februar und Division durch zwei (Monate) ermittelt, jenes von März durch Addition des Einkommens der Monate Jänner bis März dividiert durch drei (Monate), usw. Übersteigt das monatliche Einkommen nach der genannten Berechnungsmethode die Geringfügigkeitsgrenze, liegt in diesem Monat Arbeitslosigkeit nicht vor. Es ergeben sich aufgrund dieser rollierenden Berechnungsmethode folgende Einkünfte im Jahr 2024: Jänner € 435,45, Februar € 641,07, März € 616,15, April € 543,90, Mai € 642,18, Juni € 616,39, Juli € 613,16, August € 624,66, September € 603,62, Oktober € 586,15, November € 563,37 und Dezember € 579,66. Im gegenständlichen Fall liegt – wie festgestellt - ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 nicht vor. Es ist daher
Paragraph 36 a, Absatz 7, zweiter Satz AlVG eine rollierende Einkommensermittlung vorzunehmen und sind dafür die in der „PayPal 2024 Aufstellung“ angeführten Einkünfte heranzuziehen. Das „erklärte Einkommen“ des Monats Jänner ist der in der Liste angeführte Betrag; das „erklärte Einkommen“ des Monats Februar wird durch Addition des Einkommens der Monate Jänner und Februar und Division durch zwei (Monate) ermittelt, jenes von März durch Addition des Einkommens der Monate Jänner bis März dividiert durch drei (Monate), usw. Übersteigt das monatliche Einkommen nach der genannten Berechnungsmethode die Geringfügigkeitsgrenze, liegt in diesem Monat Arbeitslosigkeit nicht vor. Es ergeben sich aufgrund dieser rollierenden Berechnungsmethode folgende Einkünfte im Jahr 2024: Jänner € 435,45, Februar € 641,07, März € 616,15, April € 543,90, Mai € 642,18, Juni € 616,39, Juli € 613,16, August € 624,66, September € 603,62, Oktober € 586,15, November € 563,37 und Dezember € 579,
VG ist, wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Der Widerruf der in den Zeiträumen 06.02.2024 bis 25.04.2024, 01.05.2024 bis 22.09.2024 und 07.11.2024 bis 31.12.2024 zuerkannten Notstandshilfe erfolgte daher zu Recht, wohingegen der Widerruf der im Zeitraum 01.01.2024 bis 20.01.2024 zuerkannten Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt ist.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Der Widerruf der in den Zeiträumen 06.02.2024 bis 25.04.2024, 01.05.2024 bis 22.09.2024 und 07.11.2024 bis 31.12.2024 zuerkannten Notstandshilfe erfolgte daher zu Recht, wohingegen der Widerruf der im Zeitraum 01.01.2024 bis 20.01.2024 zuerkannten Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt ist.
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer in seinem Leistungsantrag vom 09.05.2024 die Fragen nach einem eigenen Einkommen sowie nach dem Vorliegen einer Beschäftigung bzw. einer gegenwärtigen oder früheren Selbständigkeit verneint. Er hat dadurch unwahre Angaben getätigt, die auch kausal für die Leistungsauszahlung waren (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0052). Zudem hat er davor schon, wie festgestellt, seine Meldepflicht verletzt, indem er es unterließ, mit konkreten Zahlen beim AMS nachzufragen, was ebenso kausal für die Leistungsauszahlung war. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer in seinem Leistungsantrag vom 09.05.2024 die Fragen nach einem eigenen Einkommen sowie nach dem Vorliegen einer Beschäftigung bzw. einer gegenwärtigen oder früheren Selbständigkeit verneint. Er hat dadurch unwahre Angaben getätigt, die auch kausal für die Leistungsauszahlung waren vergleiche VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0052). Zudem hat er davor schon, wie festgestellt, seine Meldepflicht verletzt, indem er es unterließ, mit konkreten Zahlen beim AMS nachzufragen, was ebenso kausal für die Leistungsauszahlung war. Auch der (bedingte) Vorsatz des Beschwerdeführers – als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG – ist zu bejahen. Er muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall aufgrund des unrichtig ausgefüllten Leistungsantrags jedenfalls auszugehen, zumal dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste, dass die Einkünfte, welche er aufgrund seiner TikTok-Aktivitäten erhalten hat, anzugeben sind, insbesondere wenn im Leistungsantrag dezidiert nach einem Einkommen gefragt wird. Spätestens nach Kenntnis des ersten Auszahlungsbetrags hätte der Beschwerdeführer zudem konkret mit Zahlen bei der belangten Behörde nachzufragen gehabt, um seine Meldepflicht zu erfüllen, was er unterließ. Damit nahm er den Erfolg der ungerechtfertigten Auszahlung in Kauf und fand sich damit ab.Auch der (bedingte) Vorsatz des Beschwerdeführers – als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG – ist zu bejahen. Er muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall aufgrund des unrichtig ausgefüllten Leistungsantrags jedenfalls auszugehen, zumal dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste, dass die Einkünfte, welche er aufgrund seiner TikTok-Aktivitäten erhalten hat, anzugeben sind, insbesondere wenn im Leistungsantrag dezidiert nach einem Einkommen gefragt wird. Spätestens nach Kenntnis des ersten Auszahlungsbetrags hätte der Beschwerdeführer zudem konkret mit Zahlen bei der belangten Behörde nachzufragen gehabt, um seine Meldepflicht zu erfüllen, was er unterließ. Damit nahm er den Erfolg der ungerechtfertigten Auszahlung in Kauf und fand sich damit ab. Es erfolgte daher auch die Rückforderung der Notstandshilfe
VG für die Zeiträume von 06.02.2024 bis 25.04.2024, 01.05.2024 bis 22.09.2024 und 07.11.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von € 11.071,20 zu Recht, wohingegen die Rückforderung für den Zeitraum 01.01.2024 bis 20.01.2024 in Höhe von € 790,80 zu Unrecht erfolgt ist.Es erfolgte daher auch die Rückforderung der Notstandshilfe
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG für die Zeiträume von 06.02.2024 bis 25.04.2024, 01.05.2024 bis 22.09.2024 und 07.11.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von € 11.071,20 zu Recht, wohingegen die Rückforderung für den Zeitraum 01.01.2024 bis 20.01.2024 in Höhe von € 790,80 zu Unrecht erfolgt ist. Sollte später ein Einkommensteuerbescheid hervorkommen, welcher andere maßgebliche Einkommen ausweist, ist auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens hinzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum Widerruf und zur Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vorliegen von Arbeitslosigkeit in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W228.2332223.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.