Obsah (13)
§ 38Art. 133§ 2§ 6§ 36a§ 36b§ 21a§ 13j§ 12§ 18§ 5§ 25§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.06.2026 GeschäftszahlW255 2339140-1 Spruch, W255 2339140-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 38i
Vm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 27.11.2025, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2026, GZ: WF 2026-0566-9-000101, betreffend den Widerruf und die Rückzahlung der im Zeitraum von 09.05.2023 bis 31.10.2023 und 01.12.2023 bis 31.12.2023 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv. € 9.978,11
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stand erstmalig im Jahr 1998 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog in der Folge wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF ab 09.05.2023 Notstandshilfe. 1.
- Am 24.10.2025 langte eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger beim Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) ein, laut der der BF ab 09.05.2023 als selbstständig erwerbstätig angemeldet gewesen sei. 1.
- Am 24.10.2025 langte eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger beim Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (im Folgenden: AMS) ein, laut der der BF ab 09.05.2023 als selbstständig erwerbstätig angemeldet gewesen sei. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 27.10.2025 wurde der BF darauf hingewiesen, dass das AMS aufgrund einer Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger feststellen habe müssen, dass der BF von 09.05.2023 bis 31.10.2023 und von 01.12.2023 bis 31.12.2023 pflichtversichert selbstständig erwerbstätig gewesen sei und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe. Zur Klärung des Sachverhaltes werde der BF gebeten, bis 14.11.2025 persönlich oder schriftlich dazu Stellung zu nehmen. 1.
- Der BF brachte keine Stellungnahme ein. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2025, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe des BF
§ 38i
Vm. § 24 Abs. 2 für den Zeitraum von 09.05.2023 bis 31.10.2023 und von 01.12.2023 bis 31.12.2023 widerrufen und der BF
§ 38i
Vm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.978,11 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die oben genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er als Selbstständiger der Pensionsversicherung unterlegen sei. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit habe er im Antrag vom 09.05.2023 nicht angegeben. Auf sein Recht auf Parteiengehör habe er verzichtet, daher sei laut Aktenlage entschieden worden. Derzeit seien € 9.532,12 offen. 1.5. Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2025, VN: römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe des BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, für den Zeitraum von 09.05.2023 bis 31.10.2023 und von 01.12.2023 bis 31.12.2023 widerrufen und der BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.978,11 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die oben genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er als Selbstständiger der Pensionsversicherung unterlegen sei. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit habe er im Antrag vom 09.05.2023 nicht angegeben. Auf sein Recht auf Parteiengehör habe er verzichtet, daher sei laut Aktenlage entschieden worden. Derzeit seien € 9.532,12 offen. 1.
- Am 24.12.2025 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte vor, in den angegebenen Zeiträumen niemals ein Gehalt oder einen Bezug aus der Selbstständigkeit erhalten zu haben. Dies könne er auch mit Kontoauszügen offen darlegen. Außerdem habe er da schon längst sein Gewerbe geschlossen gehabt. Weiters sei bei der Anmeldung von einer Mitarbeiterin des AMS bestätigt worden, dass vor dem Antrag ohnehin seitens des AMS kontrolliert werde, ob er auch bezugsberechtigt sei, und nicht, dass dies erst nach zwei Jahren überprüft werde. Im Antrag habe er ebenfalls angegeben, dass er weder selbstständig noch angestellt gewesen sei. Er bitte um Klärung des Falles und eine positive Rückmeldung. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.03.2026, GZ: WF 2026-0566-9-000101, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 27.11.2025, VN: XXXX , bestätigt. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.03.2026, GZ: WF 2026-0566-9-000101, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 27.11.2025, VN: römisch 40 , bestätigt. 1.
- Mit Schreiben vom 17.03.2026 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 18.03.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren und seit 02.12.2021 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 02.12.2021 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
- Der BF stand erstmalig ab 27.07.1998 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog in der Folge wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 2.1.
- Der BF stellte am 09.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Auf Seite 2 des Antragsformulars gab er an, derzeit geringfügig beschäftigt zu sein. Die Frage nach einer aktuellen selbstständigen Tätigkeit verneinte er und gab an, selbstständig erwerbstätig gewesen zu sein, wobei er für diese Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung benötigt habe. Dem BF war bewusst, dass er verpflichtet war, gegenüber dem AMS wahrheitsgemäß anzugeben, dass er selbstständig erwerbstätig ist. 2.1.
- Aufgrund des unter Punkt 2.1.
- genannten Antrages bezog der BF von 09.05.2023 bis 31.10.2023 Notstandshilfe mit einem Tagsatz von € 49,
- Die im Zeitraum von 01.11.2023 bis 30.11.2023 bezogene Notstandshilfe wurde seitens des AMS mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 22.05.2025, VN: XXXX ,
§ 38i
Vm. §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG widerrufen und zurückgefordert. Von 01.12.2023 bis 31.12.2023 bezog der BF erneut Notstandshilfe mit einem Tagsatz von €43,
- 2.1.
- Aufgrund des unter Punkt 2.1.
- genannten Antrages bezog der BF von 09.05.2023 bis 31.10.2023 Notstandshilfe mit einem Tagsatz von € 49,
- Die im Zeitraum von 01.11.2023 bis 30.11.2023 bezogene Notstandshilfe wurde seitens des AMS mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 22.05.2025, VN: römisch 40 ,
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG widerrufen und zurückgefordert. Von 01.12.2023 bis 31.12.2023 bezog der BF erneut Notstandshilfe mit einem Tagsatz von €43,
- 2.1.
- Der BF war von 01.01.2023 bis 31.12.2023 durchgehend selbstständig erwerbstätig und erzielte aus der selbstständigen Arbeit ein Einkommen in Höhe von € 17.000,--. Er unterlag von 01.01.2023 bis 31.12.2023 durchgehend der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
§ 2Abs.
1 Z 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Der BF hat auch während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht gemeldet, dass er selbstständig erwerbstätig ist. 2.1.5. Der BF war von 01.01.2023 bis 31.12.2023 durchgehend selbstständig erwerbstätig und erzielte aus der selbstständigen Arbeit ein Einkommen in Höhe von € 17.000,--. Er unterlag von 01.01.2023 bis 31.12.2023 durchgehend der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Der BF hat auch während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht gemeldet, dass er selbstständig erwerbstätig ist. 2.1.6. Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2025, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe des BF
§ 38i
Vm. § 24 Abs. 2 für den Zeitraum von 09.05.2023 bis 31.10.2023 und von 01.12.2023 bis 31.12.2023 widerrufen und der BF
§ 38i
Vm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.978,11 verpflichtet. 2.1.6. Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2025, VN: römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe des BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, für den Zeitraum von 09.05.2023 bis 31.10.2023 und von 01.12.2023 bis 31.12.2023 widerrufen und der BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.978,11 verpflichtet. 2.1.
- Der BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde ein. 2.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 03.03.2026, GZ: WF 2026-0566-9-000101, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 27.11.2025, VN: XXXX , bestätigt. 2.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 03.03.2026, GZ: WF 2026-0566-9-000101, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 27.11.2025, VN: römisch 40 , bestätigt. 2.1.
- Mit Schreiben vom 17.03.2026 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen zum Antrag auf Notstandshilfe vom 09.05.2023 (Punkt 2.1.3.) basieren auf dem Antrag, der in Kopie im Verwaltungsakt einliegt. Darin gab der BF eindeutig an, geringfügig beschäftigt zu sein; wobei aus dem restlichen Verwaltungsakt und der Niederschrift vom 10.10.2023 hervorgeht, dass der BF damit sein geringfügiges Dienstverhältnis bei der XXXX meint. Gleichzeitig verneinte der BF die Frage nach einer selbstständigen Beschäftigung und gab an, selbstständig erwerbstätig gewesen zu sein und dafür keine Gewerbeberechtigung benötigt zu haben. Der BF meldete dem AMS daher zwar eine selbstständige Tätigkeit in der Vergangenheit, aber keine aktuelle selbstständige Tätigkeit. Dies wurde vom BF auch nicht bestritten. Dass ihm bewusst war, entsprechende wahrheitsgemäße Angaben machen zu müssen, ergibt sich einerseits aus den eindeutigen und verständlichen Fragen im Antragsformular und andererseits aus dem Umstand, dass der BF in der Beschwerde bestätigt, im Antrag angegeben zu haben, dass er zunächst selbstständig gewesen sei und die nachfolgenden zwei Jahre weder selbstständig gewesen noch angestellt gewesen sei. 2.2.
- Die Feststellungen zum Antrag auf Notstandshilfe vom 09.05.2023 (Punkt 2.1.3.) basieren auf dem Antrag, der in Kopie im Verwaltungsakt einliegt. Darin gab der BF eindeutig an, geringfügig beschäftigt zu sein; wobei aus dem restlichen Verwaltungsakt und der Niederschrift vom 10.10.2023 hervorgeht, dass der BF damit sein geringfügiges Dienstverhältnis bei der römisch 40 meint. Gleichzeitig verneinte der BF die Frage nach einer selbstständigen Beschäftigung und gab an, selbstständig erwerbstätig gewesen zu sein und dafür keine Gewerbeberechtigung benötigt zu haben. Der BF meldete dem AMS daher zwar eine selbstständige Tätigkeit in der Vergangenheit, aber keine aktuelle selbstständige Tätigkeit. Dies wurde vom BF auch nicht bestritten. Dass ihm bewusst war, entsprechende wahrheitsgemäße Angaben machen zu müssen, ergibt sich einerseits aus den eindeutigen und verständlichen Fragen im Antragsformular und andererseits aus dem Umstand, dass der BF in der Beschwerde bestätigt, im Antrag angegeben zu haben, dass er zunächst selbstständig gewesen sei und die nachfolgenden zwei Jahre weder selbstständig gewesen noch angestellt gewesen sei. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Notstandshilfe in den Zeiträumen 09.05.2023 bis 31.10.2023 und von 01.12.2023 und 31.12.2023 (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Leistungsmitteilung des AMS vom 12.05.
- Der nicht verfahrensgegenständliche Bescheid des AMS vom 22.05.2025 liegt im Verwaltungsakt ein. 2.2.
- Die Feststellungen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des BF von 01.01.2023 bis 31.12.2023 sowie die Höhe des in diesem Zeitraum erzielten Einkommens (Punkt 2.1.5.) gründen sich auf den vorliegenden Einkommenssteuerbescheid vom 24.06.2025 sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, aus denen hervorgeht, dass der BF für das gesamte Jahr 2023 (Jänner bis Dezember) selbstständig erwerbstätig war. Der BF brachte in der Beschwerde vor, in diesem Zeitraum kein Gehalt oder Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit bezogen zu haben; bestritt jedoch den Einkommensteuerbescheid und auch die Höhe des Einkommens für das Jahr 2023 nicht. Auch dass das Finanzamt bei der Abmeldung seiner selbstständigen Tätigkeit versehentlich eine quartalsmäßige Vorschreibung verbucht habe, vermag am Jahreseinkommen für das Jahr 2023 nichts zu ändern, zumal der BF während des gesamten Verfahrens keine entsprechenden Nachweise oder sonstige Unterlagen vorgelegte. Einem Aktenvermerk des AMS zufolge erwuchs der Steuerbescheid für 2023 in Rechtskraft, was vom BF ebenfalls nicht bestritten wurde. Hinsichtlich der Höhe des monatlichen Einkommens ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Aus den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger geht hervor, dass der BF von 01.01.2023 bis 31.12.2023 der Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z 4 GSVG unterlag. Dies wurde seitens des AMS in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt und erläutert. Der BF ist dem in seinem Vorlageantrag nicht entgegengetreten, sondern brachte lediglich vor, ihm sei seitens des Finanzamtes versehentlich ein Quartal vorgeschrieben worden. Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestritt der BF hingegen nicht. Aus den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger geht hervor, dass der BF von 01.01.2023 bis 31.12.2023 der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlag. Dies wurde seitens des AMS in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt und erläutert. Der BF ist dem in seinem Vorlageantrag nicht entgegengetreten, sondern brachte lediglich vor, ihm sei seitens des Finanzamtes versehentlich ein Quartal vorgeschrieben worden. Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestritt der BF hingegen nicht. Dass der BF die selbstständige Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet hat, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des Verwaltungsaktes. Der BF meldete lediglich eine geringfügige Tätigkeit im Zuge der Antragstellung, wobei unzweifelhaft ist, dass er damit die geringfügige (unselbstständige) Tätigkeit bei der XXXX meint. Die Meldepflichtverletzung wurde vom BF auch nicht bestritten. Dass der BF die selbstständige Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet hat, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des Verwaltungsaktes. Der BF meldete lediglich eine geringfügige Tätigkeit im Zuge der Antragstellung, wobei unzweifelhaft ist, dass er damit die geringfügige (unselbstständige) Tätigkeit bei der römisch 40 meint. Die Meldepflichtverletzung wurde vom BF auch nicht bestritten. 2.2.7. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (Punkt 2.1.6.) bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.8.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.7.) und des Vorlageantrages (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.3. Rechtliche Beurteilung
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
- b)wer selbständig erwerbstätig ist; […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]
- c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
§ 36b
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt; […]c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24. […]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, […]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6,), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. […]
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen: 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; […]
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
- Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar
§ 38Al
VG) sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.2.3.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar
Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. 2.3.2.2.
§ 12ist arbeitslos, wer 1.
eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit ausübt. 2.3.2.2.
Paragraph 12, ist arbeitslos, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit ausübt. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 AlVG sind die in den Z 1 bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die bisherige Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie dass ferner keine neue oder weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, aus der ein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt erzielt wird (vgl. VwGH 24.07.2013, 2011/08/0221; 05.05.2014, Ro 2014/08/0028).Nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG sind die in den Ziffer eins bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die bisherige Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie dass ferner keine neue oder weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, aus der ein über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegendes Entgelt erzielt wird vergleiche VwGH 24.07.2013, 2011/08/0221; 05.05.2014, Ro 2014/08/0028). Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt nach § 12 Abs. 1 AlVG Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine im Sinn des § 12 Abs. 6 AlVG „geringfügige Erwerbstätigkeit" ausgeübt wurde (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195; VwGH 14.03.2013, 2012/08/0025; VwGH 05.05.2014, Ro 2014/08/0028).Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine im Sinn des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG „geringfügige Erwerbstätigkeit" ausgeübt wurde vergleiche VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195; VwGH 14.03.2013, 2012/08/0025; VwGH 05.05.2014, Ro 2014/08/0028). Der BF unterlag im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
§ 2Abs.
1 Z 4 GSVG. Solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung fortbesteht, kommt es darauf, ob und in welcher Höhe Einkünfte erzielt werden, nicht an (vgl. VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155; 02.05.2012, 2011/08/0194).Der BF unterlag im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung fortbesteht, kommt es darauf, ob und in welcher Höhe Einkünfte erzielt werden, nicht an vergleiche VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155; 02.05.2012, 2011/08/0194). Der BF war daher von 01.01.2023 bis 31.12.2023 nicht arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG. Der BF war daher von 01.01.2023 bis 31.12.2023 nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG. 2.3.2.3. Darüber hinaus würde selbst bei Nichtbestehen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht vorliegen: Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2023
§ 5Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 id
F. BGBl. I Nr. 106/2024, bzw. der für das Jahr 2023 geltenden Verordnung, BGBl. II Nr. 459/2022, EUR 500,91.2.3.2.3. Darüber hinaus würde selbst bei Nichtbestehen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG nicht vorliegen: Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2023
Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,, bzw. der für das Jahr 2023 geltenden Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022,, EUR 500,91.
§ 12Abs. 6 lit. c Al
VG iVm. § 36a Abs. 7 AlVG ist eine Person dann arbeitslos, wenn sie auf andere Art selbstständig erwerbstätig ist bzw. selbstständig arbeitet und daraus ein Einkommen
§ 36aAbs. 7 Al
VG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die in § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beiträge übersteigt. Als monatliches Einkommen gilt
§ 36aAbs. 7 Al
VG bei durchgehender Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbstständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbstständige Erwerbstätigkeit vorlag.
Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG in Verbindung mit Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG ist eine Person dann arbeitslos, wenn sie auf andere Art selbstständig erwerbstätig ist bzw. selbstständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beiträge übersteigt. Als monatliches Einkommen gilt
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bei durchgehender Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbstständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbstständige Erwerbstätigkeit vorlag. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog der BF von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von € 17.000,--. Er war sohin das gesamte Jahr 2023 durchgehend selbstständig erwerbstätig. Demzufolge ist als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens heranzuziehen. Sohin ergibt sich ein Betrag von € 1.416,67 als monatliches Einkommen des BF. Dieses übersteigt die in § 5 Abs. 2 ASVG normierte Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr
- Dass der BF im Zeitraum von 09.05.2023 bis 31.10.2023 und 01.12.2023 bis 31.12.2023 kein Gehalt aus der selbstständigen Tätigkeit bezogen habe, ist für die Anwendung des § 36a Abs. 7 AlVG unerheblich. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog der BF von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von € 17.000,--. Er war sohin das gesamte Jahr 2023 durchgehend selbstständig erwerbstätig. Demzufolge ist als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens heranzuziehen. Sohin ergibt sich ein Betrag von € 1.416,67 als monatliches Einkommen des BF. Dieses übersteigt die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG normierte Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr
- Dass der BF im Zeitraum von 09.05.2023 bis 31.10.2023 und 01.12.2023 bis 31.12.2023 kein Gehalt aus der selbstständigen Tätigkeit bezogen habe, ist für die Anwendung des Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG unerheblich. Der BF war daher auch
§ 12Abs. 6 lit. c Al
VG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos. Der BF war daher auch
Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos. 2.3.2.4. Da die Zuerkennung der Notstandshilfe somit in diesem Zeitraum nicht begründet war, war die Zuerkennung
§ 38i
Vm. § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. 2.3.2.4. Da die Zuerkennung der Notstandshilfe somit in diesem Zeitraum nicht begründet war, war die Zuerkennung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. 2.3.2.5.
§ 25Abs. 1 3. Satz Al
VG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. In diesem Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder ob der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Für die Rückforderung ist ausreichend, dass sich aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht zustand (vgl. Seitz in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz (25. Lfg. 2025) § 25 AlVG Rz 534). 2.3.2.5.
Paragraph 25, Absatz eins,
- Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. In diesem Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder ob der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Für die Rückforderung ist ausreichend, dass sich aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht zustand vergleiche Seitz in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg. 2025) Paragraph 25, AlVG Rz 534). Durch den dem AMS nachträglich vorliegenden Einkommenssteuerbescheid ergibt sich ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. Daraus folgt, dass die Zuerkennung der Leistung nicht gebührte. Im Fall des § 25 Abs. 1
- Satz AlVG darf die Rückforderung das erzielte Einkommen nicht übersteigen, wenn sich ohne Verschulden des Leistungsbeziehers aus einem nachträglich vorgelegten Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheid ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Im Fall des Paragraph 25, Absatz eins,
- Satz AlVG darf die Rückforderung das erzielte Einkommen nicht übersteigen, wenn sich ohne Verschulden des Leistungsbeziehers aus einem nachträglich vorgelegten Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheid ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Gegenständlich hat jedoch der BF seine selbstständige Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet.
§ 25Abs. 1 Al
VG ist der Leistungsempfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Leistungsempfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand „unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. VwGH 16.02.1999, 98/08/0111; VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Der Rückforderungstatbestand „unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen vergleiche VwGH 16.02.1999, 98/08/0111; VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Der BF hat dem AMS im Zuge der Antragstellung nicht gemeldet, dass er selbstständig tätig ist, obwohl im bewusst war, dass er unter anderem eine selbstständige Tätigkeit gegenüber dem AMS angeben muss. Er hat daher gegenüber dem AMS unwahre Angaben gemacht, die in der Folge dazu führten, dass dem BF Notstandshilfe zuerkannt wurde. Der Rückforderungsbetrag für die im Zeitraum von 09.05.2023 bis 31.10.2023 und von 01.12.2023 bis 31.12.2023 empfangene Notstandshilfe beträgt daher € 9.978,11. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht die Zuerkennung der Notstandshilfe widerrufen und den BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF. der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2339140.1.00