Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„IV.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ V.
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch fünf.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am
G) idgF, aberkannt.
G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
Vm § 9 Absatz 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV.), es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
G iVm § 9 Absatz 2 AsylG und § 52 Absatz 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.),
Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) und
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
Paragraph 8, Absatz 3a AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG und Paragraph 52, Absatz 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E wurde seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I., II. und V. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. erster Satz zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 13.06.2012, Zahl: Ais 1112670, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
G) idgF, aberkannt.“ (Spruchpunkt A I.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und diese Spruchpunkte wurden ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E wurde seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch fünf. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. erster Satz zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 13.06.2012, Zahl: Ais 1112670, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.“ (Spruchpunkt A römisch eins.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und diese Spruchpunkte wurden ersatzlos behoben. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde festgestellt, dass
9 FPG die Abschiebung
FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt III.), und es wurde
Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gegen den Beschwerdeführer wurde
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), sowie der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 14.02.2025
Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde festgestellt, dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und es wurde
Paragraph 55, Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den Beschwerdeführer wurde
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das derzeitige Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers unrechtmäßig sei, weil er über keine aufrechte Arbeitsbewilligung verfüge. In seiner Einvernahme habe er keine Reue für die von ihm begangene Straftat und die weitreichenden Folgen für das Opfer vorgebracht. Ihm sei es nur wichtig gewesen, wieder einen Reisepass zu bekommen und mit seiner Lebensgefährtin reisen zu können. Die fehlende Schuldeinsicht habe sich auch schon vor dem Bundesverwaltungsgericht gezeigt. Eine eheähnliche Intensität seiner Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei nicht feststellbar, zumal sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dar. Familienangehörige des Beschwerdeführers würden in Qamishli leben, weitere Mitglieder seiner Familie im Irak und in der Türkei. Er verfüge daher über ein familiäres Netzwerk, welches ihn bei der Rückkehr nach Syrien unterstützen könne. Der Großteil seiner männlichen Familienangehörigen gehe außerdem regelmäßig einer Beschäftigung nach. Er sei mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates nach wie vor vertraut und beherrsche seine Muttersprache perfekt. Er sei ein arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrungen in Syrien. Zudem habe er eine Ausbildung zum Pflegefachassistenten abgeschlossen. Zur Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten habe er die Möglichkeit, Unterstützungsleistungen im Rahmen der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er könnte zumindest anfänglich bei seinen Eltern in Qamishli unterkommen. In weiterer Folge könnte er aufgrund seiner Ausbildung, seines Alters, seiner Arbeitsfähigkeit und seines sozialen Netzwerkes auch in Damaskus eine Unterkunft bekommen. Die Versorgung in Damaskus sei gesichert. Damaskus zähle außerdem zu den sichersten Gegenden in Syrien. Unter Einbeziehung der Tatumstände sei das von ihm begangene Verbrechen der Vergewaltigung objektiv und subjektiv als außerordentlich schwer einzustufen. Der Beschwerdeführer habe eine Frau vergewaltigt, die er im Zuge seiner Tätigkeit als Pfleger während eines Krankenhausaufenthaltes kennengelernt habe, sodass auch eine Ausnützung des Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisses zwischen Patientin und Pfleger vorliege. Er habe die Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei und die Aussage verweigert. Eine ernsthafte und glaubwürdige Auseinandersetzung mit seiner Tat sei nicht feststellbar. Die Erlassung des Einreiseverbots in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine syrischen Dokumente besitze und sich selbst als staatenlos betrachte. Er gehöre der kurdischen Volksgruppe an, die unter der neuen Regierung in Syrien systematisch benachteiligt und verfolgt werde. Er sei in sprachlicher Hinsicht in Österreich ausgezeichnet integriert, weil er mühelos sowohl der Einvernahme als auch der Beratung durch die Rechtsvertretung auf Deutsch folgen habe können. Er verfüge in Österreich über einen großen Freundeskreis und sei über Jahre hinweg bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt gewesen. Die Kurdenregion in Syrien sei hochgradig instabil und das Ausmaß an willkürlicher Gewalt sei hoch. Ein großes Problem würden Kampfmittelrückstände und kontinuierliche Angriffe durch den IS darstellen. Ebenso sei die Versorgungslage im Kurdengebiet nach wie vor sehr mangelhaft. Relevant sei nach wie vor die Position des UNHCR von Dezember 2024, wonach die Voraussetzungen für die Heranziehung der „Wegfall der Umstände“-Klausel bei syrischen Staatsangehörigen nicht in Frage komme. Das BVwG habe mit Erkenntnis vom 8. Jänner 2024 wesentliche Teile der damaligen Rückkehrentscheidung aufgehoben, weil deren Voraussetzungen nicht vorgelegen seien. Die Wiederholung einer bereits aufgehobenen Maßnahme ohne neue Tatsachengrundlage stelle einen Verstoß gegen die Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen dar. Der Beschwerdeführer habe seit dem Erkenntnis nachweislich neue Integrationsschritte gesetzt (Fortsetzung seiner Vollzeitbeschäftigung, therapeutische Maßnahmen zur Resozialisierung, freiwilliges Engagement bei der Lebenshilfe Salzburg, Vertiefung der Deutschkenntnisse, Stabilisierung der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin). Ein Großteil der Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer sei bedingt ausgesprochen worden, sodass das erkennende Strafgericht von keiner gewichtigen Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Eine angeblich mangelnde Reue stehe im Widerspruch zu den vorgelegten Beweismitteln. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht als gefährlich einzustufen, bemühe sich aktiv und nachhaltig um seine gesellschaftliche Wiedereingliederung, übernehme soziale Verantwortung, bringe sich konstruktiv in sein Umfeld ein und verfüge über eine realistische und positive Zukunftsperspektive in Österreich. Auch der Beschluss des Landesgerichts Salzburg zur Aufhebung des Strafvollzugs stehe im klaren Widerspruch zur Gefährdungsprognose. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass seine Mutter schwer krank sei und er selbst seine Eltern finanziell unterstütze. Seine Geschwister im Irak würden selbst in prekären Verhältnissen leben, sodass eine Unterstützung durch sie nicht gesichert sei. Die Wohnung der Eltern in Qamishli könne allenfalls eine kurzfristige Unterkunft bieten, stelle jedoch keine dauerhafte Lebensgrundlage dar. Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich (mehr als zehn Jahre) sei jedenfalls zu berücksichtigen. Das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin könnte in Syrien nicht fortgesetzt werden. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Mit (Teil-)Erkenntnis vom 24. September 2025 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) Folge und behob diesen Spruchpunkt ersatzlos.
Erkenntnis vom 24. September 2025 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) Folge und behob diesen Spruchpunkt ersatzlos.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden den Verfahrensparteien folgende Länderinformationen zum Parteiengehör übermittelt:
G stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft (angefochtener Bescheid).Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Oktober 2011 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Seinem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juni 2012, Zl. 1112670,
Paragraph 3, AsylG stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft (angefochtener Bescheid). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom
VG bis
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StVG bis
G) idgF, aberkannt.
G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
Vm § 9 Absatz 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV.), es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
G iVm § 9 Absatz 2 AsylG und § 52 Absatz 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.),
Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) und
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
Paragraph 8, Absatz 3a AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG und Paragraph 52, Absatz 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E wurde seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I., II. und V. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. erster Satz zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 13.06.2012, Zahl: Ais 1112670, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
G) idgF, aberkannt.“ (Spruchpunkt A I.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und diese Spruchpunkte wurden ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E wurde seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch fünf. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. erster Satz zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 13.06.2012, Zahl: Ais 1112670, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.“ (Spruchpunkt A römisch eins.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und diese Spruchpunkte wurden ersatzlos behoben. Der Beschwerdeführer ist seit dem
der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist. Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (LIB S. 12 - 14). Sicherheitslage (…) Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert. In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten. Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich.
einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht. Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von Oktober 2023 bis Jänner 2026: (LIB S. 39 f) Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch. Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt. Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert. Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (LIB S. 41). (…) Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen. Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen. Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar. Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat. Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen. Kampfmittelreste und Blindgänger In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt. Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen. Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet. Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen. Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (LIB S. 43-45). Damaskus Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025. Ein Experte beschrieb Damaskus als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. Nach Angaben einer Organisation haben sich die Spannungen in Damaskus selbst seit Februar 2025 leicht entspannt, und die allgemeine Atmosphäre wirkt ruhiger. Auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle. In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. Diese Handlungen werden Berichten zufolge von ehemaligen Rebellen begangen, die von der Assad-Regierung in den Norden Syriens umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen (LIB S. 50). (…) Kurden (…) Übergangspräsident ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), zu der er auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden. Bei einem Treffen zwischen ash-Shara' und einer Delegation der kurdisch dominierten SDF erklärten sich die Kurden nur bereit, den neuen syrischen Sicherheitskräften als unabhängige Einheit beizutreten, forderten den größten Anteil an den Öleinnahmen und beantragten die Selbstverwaltung in Gebieten mit kurdischer Mehrheit als Teil einer syrischen Föderation. Ash-Shara' stimmte einer gewissen Dezentralisierung der Verwaltung, einer proportionalen Verteilung der Öleinnahmen auf die von den Kurden kontrollierten Gebiete und der Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden, einschließlich des Kurdischunterrichts an Schulen, zu. Regierungsvertreter bestanden jedoch darauf, dass die militärische Integration individuell unter dem Verteidigungsministerium erfolgen muss. SDF-Kommandant 'Abdi reicht die Zusicherung ash-Shara's, den Kurden kulturelle Rechte in der neuen Verfassung zuzusprechen, nicht aus. Er verlangt politische Rechte, wie die Verwaltung von Städten durch Kurden. Außerdem sollen kurdische Kommandanten und Anführer bei einer Integration in eine neue syrische Armee nach denselben Standards in Führungspositionen gebracht werden, wie es mit Kommandanten der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) erfolgt ist. Die unterschiedlichen Komponenten der neuen syrischen Regierung haben eine gemischte Bilanz in Bezug auf die Behandlung der Kurden. Die aus Idlib stammenden Fraktionen, insbesondere die HTS, haben in der Vergangenheit keine größeren ethnischen Übergriffe auf Kurden verübt, während mehrere Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die nun in Teilen der neuen Armee dienen, seit Jahren wegen systematischer Übergriffe auf Kurden im Norden Aleppos sanktioniert sind. Zwischen kurdischen Einheiten, ehemaligen Dschihadisten und pro-türkischen Söldnern bestehen weiterhin Spannungen.
einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt es keine Probleme zwischen den Kurden in Damaskus und der Übergangsregierung. Abgesehen von vereinzelten Vorfällen können Kurden, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen. Nach Angaben eines syrischen Anwalts können Personen, die als politisch aktiv oder regierungskritisch wahrgenommen werden, mit Repressalien rechnen, die mit denen vergleichbar sind, denen Regierungskritiker jeglicher Herkunft ausgesetzt sind. In Damaskus, wo schätzungsweise ein Drittel der Bevölkerung kurdischer Herkunft ist und wo sich seit Jahrhunderten kurdische Gemeinschaften etabliert haben, werden Kurden als integrierter Teil der Gesellschaft beschrieben. In seit Langem bestehenden, von Kurden dominierten Stadtvierteln von Damaskus wie Rukn ad-Din und Wadi al-Mashari sind Kurden Berichten zufolge äußerlich schwer von anderen Einwohnern zu unterscheiden. Seit dem Sturz der früheren Regierung wurden keine Veränderungen oder Missbräuche gemeldet, die diese bestimmte Gruppe betreffen. Laut einem kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft werden Kurden weder am Zugang zu Wohnraum oder öffentlichen Dienstleistungen gehindert, noch wurden sie aus ethnischen Gründen aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Der Aktivist hob die Präsenz mehrerer hochrangiger kurdischer Beamter in Regierungsinstitutionen hervor, darunter auch der Bildungsminister. Die Quelle betonte jedoch, dass die derzeitige allgemeine Wirtschaftskrise die Kurden in gleicher Weise betrifft wie alle anderen Syrer. Die derzeitigen Behörden zeigen im Vergleich zur vorherigen Regierung eine größere Toleranz gegenüber kurdischen Flaggen und Symbolen. Im Gegensatz zu den Übergriffen, die sich im Jahr 2025 in den Küstengebieten oder in Suweida ereignet haben, gab es bei den Konflikten in Aleppo zu Jahresbeginn 2026 keine Berichte über groß angelegte Verstöße durch die Sicherheitskräfte der Regierung während der Kämpfe in den Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiye. In Aleppo haben die Sicherheitskräfte insgesamt darauf geachtet, zu zeigen, dass sie in der Lage sind, die kurdische Gemeinschaft zu schützen. Allerdings sind Berichten zufolge Hunderte Personen durch Militär- und Sicherheitspersonal in Sheikh Maqsoud festgenommen und manche davon bei ihrer Festnahme auch misshandelt worden. Einem Think Tank zufolge wurde, seit ash-Sharaa zum Präsidenten Syriens erklärt wurde, von den regierungsnahen syrischen sowie von türkischen Medien eine gezielte und koordinierte Hasskampagne gegen die Kurden gestartet. Ziel ist es demnach, Hass zu schüren und zu Gewalt gegen Kurden anzustacheln. "Lā ilāha illā Allāh, a-l-Kurdī ʿaduw Allāh [zu deutsch: Es gibt keinen Gott außer Allah, die Kurden sind die Feinde Allahs]" ist zu einem populären sektiererischen und rassistischen Slogan geworden, der von Anhängern ash-Sharaa's skandiert wird. Die ethnische Diskriminierungspolitik gegenüber Kurden hat ein alarmierendes Ausmaß erreicht. Am 21.7.2025 wurden kurdische Jugendliche in Damaskus verhaftet, weil sie in der Öffentlichkeit Kurdisch gesprochen hatten. Zwischen dem
einem Interviewpartner einer türkischen Zeitung. Die Bevölkerung ist insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit weiterhin vorsichtig, was ihre Bewegungsfreiheit anbelangt. In den meisten Gouvernements haben die Menschen tagsüber keine Angst vor Reisen, doch viele Zivilisten meiden aufgrund anhaltender Sicherheitsbedenken nächtliche Reisen. Beispielsweise traut sich Menschen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens im ländlichen Raum nicht sich nachts fortzubewegen, während sie sich in den Städten Idlib und Aleppo nachts sicher fühlen. In Gebieten, die im Verdacht stehen, die Assad-Regierung zu unterstützen, zögern die Einwohner generell, ihre Ortschaften zu verlassen, selbst tagsüber, da sie an Kontrollpunkten Misshandlungen befürchten. Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich (LIB S. 326 f). (…) In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen. Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen. Derzeit (Stand Oktober 2025) bieten 15 Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien. Am 1.7.2025 berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Syrian Arab News Agency (SANA), dass Flüge der Airline Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat. Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter (LIB S. 328). (…) Grundversorgung und Wirtschaft (…) Wirtschaftliche Lage Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können. In den Monaten nach dem Machtwechsel gab es kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung. Verschiedenen Quellen zufolge kam es in den ersten Monaten sogar zu einer gewissen Verschlechterung. Dem widersprechend berichten andere Quellen, dass der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben haben, und die syrische Wirtschaft wächst deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1 %, da nach dem Ende des Bürgerkriegs Flüchtlinge zurückkehren. Auf den ersten Blick scheint Syrien unter ash-Shara' einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Diese fragile Grundlage wird noch durch die Aufstellung von Absichtserklärungen für angekündigte Investitionen im Wert von rund 25 Milliarden USD erschwert, die eine Kerngruppe relativ zuverlässiger Investoren neben einer viel größeren Gruppe undurchsichtiger Unternehmen offenbaren, denen es an Transparenz mangelt und die keine finanziellen oder fachlichen Fähigkeiten nachweisen können. Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld. Es treten Versäumnisse und falsche Weichenstellungen der neuen Regierung unter ash-Shara' zutage: Der einzige Erfolg war die sukzessive Aufhebung der meisten Sanktionen – was sich aber wegen Over-Compliance der Banken und Unsicherheit über gültige Vorschriften noch wenig auswirkt. Es gibt keine umfassenden Wiederaufbaupläne oder wirtschaftspolitische Roadmaps. Entscheidungen werden hinter verschlossenen Türen getroffen, oft vom Übergangspräsidenten selbst oder einem Vertrauten. Kostenreduzierung durch Privatisierung und die Akquise von Großinvestitionen stehen im Vordergrund, doch Herkunft und Modalitäten der bislang meist nur angekündigten Investitionen werfen oft Fragen auf. Darüber hinaus handelt es sich zumeist um Prestigeprojekte in der Hauptstadt – etwa einen neuen Flughafen oder eine Metrolinie – die für weniger wohlhabende Syrer und auf dem Land kaum von Bedeutung sind. Ein wirtschaftlich solider, auf lokalen Wertschöpfungsketten beruhender Wiederaufbau lässt sich so nicht erreichen. Am 6.8.2025 gab ash-Shara' zwölf Investitionsgeschäfte im Wert von 14 Milliarden USD bekannt. Einige dieser Investitionspartner sind allerdings Briefkastenfirmen. Obwohl das erste Jahr nach al-Assads Sturz relative wirtschaftliche Stabilität und eine deutliche Verbesserung des Wechselkurses des syrischen Pfunds (SYP) mit sich brachte, lastet die wirtschaftliche Lage weiterhin auf den Syrern. Einem Experten zufolge ist die Verbesserung ein symbolischer und wichtiger makroökonomischer Indikator, aber führt nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen – insbesondere wenn diese Stärke eher auf ausländische Kapitalzuflüsse als auf eine neue Produktionsstruktur zurückzuführen ist. Der syrische Finanzminister gab bekannt, dass die Regierung in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 einen Haushaltsüberschuss erzielt habe, erklärte aber, dass dieser Überschuss an sich keine Leistung sei, sondern das direkte Ergebnis der Korruptionsbekämpfung und der Kontrolle der Investitionsausgaben, und er wies darauf hin, dass die Regierung die Ausgaben für Projekte, die noch nicht bereit sind, vorgesehen habe. Das syrische Finanzsystem steht vor enormen Herausforderungen, die die Wirtschaftstätigkeit einschränken und einen umfassenderen wirtschaftlichen Wiederaufbau und Aufschwung behindern. In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage unter 1.500 Syrern zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara' entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (LIB S. 393 ff). (…) Rückkehr (…) Rückkehrvoraussetzungen Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können. Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden. Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden. (…) Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss. Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen (LIB S. 462 f). (…) Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann (LIB S. 469 f). (…) Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt (LIB S. 473). (…) Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer Für syrische Rückkehrer bietet Österreich Rückkehrunterstützung an, die sich von der Unterstützung für Rückkehrer aus anderen Staaten unterscheidet. Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des BMI unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen: - Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise) - Übernahme der Heimreisekosten - Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR) Seit 2.6.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter. Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar (LIB S. 487). (…) Auszug aus dem EUAA-Bericht zu Syrien „Major human rights, security, and socio-economic developments“ vom 01.10.2025 (eigene Übersetzung unter Heranziehung des Programms DeepL): Am 22. Juni verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf die griechisch-orthodoxe St.-Elias-Kirche in Damaskus, bei dem mindestens 27 Menschen getötet und mehr als 60 verletzt wurden. Dies war der tödlichste Anschlag auf Christen seit Jahren und der erste Selbstmordanschlag mit zahlreichen Opfern seit dem Sturz Assads. Während die Behörden zunächst den ISIL verantwortlich machten, bekannte sich am folgenden Tag die weniger bekannte Gruppe Saraya Ansar al-Sunna (SAS), die ideologisch mit dem ISIL verbunden ist und seit Februar dafür bekannt ist, religiöse Minderheiten ins Visier zu nehmen, zu dem Anschlag. Am 16. Juli 2025 führten israelische Streitkräfte Luftangriffe auf das Verteidigungsministerium am Umayyaden-Platz in Damaskus durch, einem dicht besiedelten Gebiet im Stadtzentrum, wobei drei Zivilisten getötet und 36 verletzt wurden. Ende August berichteten syrische Beamte, dass israelische Drohnenangriffe in der Nähe von Damaskus sechs Soldaten töteten, was Teil einer Welle von Angriffen war. Der tödlichste Angriff ereignete sich am 26. August, als Kampfflugzeuge eine ehemalige Basis in al-Kisweh südlich von Damaskus trafen und dabei mindestens fünf Soldaten töteten, die israelische Überwachungsgeräte demontierten. Weitere Angriffe wurden am 27. August etwa 10 km von dem Ort entfernt gemeldet, an dem Interimspräsident al-Sharaa die Internationale Messe von Damaskus besuchte. Am 3. September wurde ein Kommandeur des GSS im Damaszener Stadtteil al-Mezzeh Opfer eines Autobombenanschlags; am nächsten Tag gab es Berichte über die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes (IED) an einem geparkten Fahrzeug, bei der es keine Verletzten gab. Ein ähnlicher Sprengkörper war bereits am 16. August in al-Mezzeh explodiert. Es wird vermutet, dass ISIL oder Assad-treue Aufständische dafür verantwortlich sind, da beide Gruppen in der Gegend IED-Anschläge verübt haben. Im September gaben die syrischen Behörden die Festnahme einer Hisbollah-Zelle und die Beschlagnahmung ihrer Waffen in den Vororten von Damaskus bekannt (S. 15). Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 dokumentierte ACLED 1 665 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 491 davon wurden als Kämpfe, 416 als Explosionen/Ferngewalt und 758 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Die höchste Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle ereignete sich in den Monaten Juli und August. Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 verzeichnete ACLED die höchste Anzahl von Sicherheitsvorfällen in den Provinzen Deir Ez-Zor
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