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{'item': 'W256 2276644-2'}

Obsah (12)§ 55§ 53Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 3§ 6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.06.2026 GeschäftszahlW256 2276644-2 Spruch, W256 2276644-2/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„IV.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ V.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch fünf.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am

  1. Oktober 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) im österreichischen Bundesgebiet. In der Folge wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  2. Juni 2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Schreiben vom
  3. April 2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA, belangte Behörde) von der Anklagerhebung gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft Salzburg wegen u.a. § 201 StGB verständigt.Mit Schreiben vom
  4. April 2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA, belangte Behörde) von der Anklagerhebung gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft Salzburg wegen u.a. Paragraph 201, StGB verständigt. Mit Schreiben vom
  5. August 2022 langte die gekürzte Urteilsausfertigung des LG Salzburg, Zl. XXXX – 23, vom
  6. August 2022 bei der belangten Behörde ein, wonach der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung (§ 201 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 18 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt wurde.Mit Schreiben vom
  7. August 2022 langte die gekürzte Urteilsausfertigung des LG Salzburg, Zl. römisch 40 – 23, vom
  8. August 2022 bei der belangten Behörde ein, wonach der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung (Paragraph 201, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 18 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  9. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

§ 7Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Absatz 3a i

Vm § 9 Absatz 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.), es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

§ 8Absatz 3a Asyl

G iVm § 9 Absatz 2 AsylG und § 52 Absatz 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.),

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

Paragraph 8, Absatz 3a AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG und Paragraph 52, Absatz 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E wurde seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I., II. und V. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. erster Satz zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 13.06.2012, Zahl: Ais 1112670, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird

§ 7Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, aberkannt.“ (Spruchpunkt A I.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und diese Spruchpunkte wurden ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E wurde seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch fünf. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. erster Satz zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 13.06.2012, Zahl: Ais 1112670, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.“ (Spruchpunkt A römisch eins.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und diese Spruchpunkte wurden ersatzlos behoben. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom

  1. März 2024 zu E 532/2024-5 ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies eine gegen das Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom
  2. Mai 2024 zu Ra 2024/20/0267-8 zurück. Am
  3. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK mittels eines dafür vorgesehenen Formulars. Den Punkt „H. Bisherige strafrechtliche Verurteilungen“ ließ der Beschwerdeführer dabei unausgefüllt. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 14 Jahren in Österreich lebe. Er sei sehr gut integriert, wie die vielen Stellungnahmen seiner Freunde und Unterstützer zeigen würden, und auch in seiner Arbeit sei er ein geschätzter Angestellter und Kollege. Im Herbst 2024 habe er den Intensivkurs B2 absolviert und werde demnächst die Prüfung machen. Seit Juli 2024 engagiere er sich freiwillig bei der Lebenshilfe Salzburg und gelte dort als sehr zuverlässige Unterstützung. Er habe auch an kulturellen Diskussionen im Rahmen des Sprachcafés der ÖH Salzburg im Unipark teilgenommen. Weiters habe er im Jahr 2024 ehrenamtlich fünf weitere Flüchtlinge bei ihren Problemen unterstützt. Aufgrund einer erst viele Monate nachträglich als Vergewaltigung eingestuften geschlechtlichen Handlung mit einer damals 49-jährigen Frau sei es schließlich zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen. Er habe infolge der rechtskräftigen Aberkennung seines Asylstatus seither den Status eines Geduldeten, sei aber durchgängig arbeitstätig gewesen und habe seinen Beruf als Portier im Hotel sogar als Freigänger weiter ausgeübt. Seinen gerichtlichen Auflagen, regelmäßig zum Psychologen zu gehen, sei er ausnahmslos nachgekommen. Seit Frühjahr 2023 befinde er sich in psychotherapeutischer Betreuung und setze sich intensiv mit seinem damaligen Verhalten auseinander. Er habe auch im Männerbüro Salzburg am Projekt „Opferschutzorientierte Täterarbeit“ teilgenommen, in dem insbesondere gewaltfreie Kommunikation und respektvoller Umgang geübt worden seien. Er habe sich seither auch nichts mehr zuschulden kommen lassen, im Gegenteil habe er beispielsweise am 11.7.2023 eine Fundmeldung erstattet. Aus seinem vergangenen Fehlverhalten habe er gelernt. Er arbeite seit September 2022 im Hotel XXXX und werde dort als Mitarbeiter sehr geschätzt. Seit Juni 2022 sei er wieder in einer festen Beziehung mit XXXX und verbringe mit ihr und ihrer sehr betreuungsintensiven Tochter sehr viel Zeit, wie eine beiliegende Fotodokumentation zeige. Es sei für seine Freundin und die Weiterentwicklung ihres Kindes unbedingt notwendig, dass dieser Kontakt nicht beendet werde. Zu seinem Heimatland habe er „überhaupt keine Bindungen mehr“, seine ganze Familie sei in der „Diaspora“. Er habe aus all den negativen Erfahrungen gelernt und für sich jene Schlüsse gezogen, die verhindern werden, dass es noch einmal zu Vorfällen wie jenen im Jänner 2021 kommen könne.Am
  4. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK mittels eines dafür vorgesehenen Formulars. Den Punkt „H. Bisherige strafrechtliche Verurteilungen“ ließ der Beschwerdeführer dabei unausgefüllt. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 14 Jahren in Österreich lebe. Er sei sehr gut integriert, wie die vielen Stellungnahmen seiner Freunde und Unterstützer zeigen würden, und auch in seiner Arbeit sei er ein geschätzter Angestellter und Kollege. Im Herbst 2024 habe er den Intensivkurs B2 absolviert und werde demnächst die Prüfung machen. Seit Juli 2024 engagiere er sich freiwillig bei der Lebenshilfe Salzburg und gelte dort als sehr zuverlässige Unterstützung. Er habe auch an kulturellen Diskussionen im Rahmen des Sprachcafés der ÖH Salzburg im Unipark teilgenommen. Weiters habe er im Jahr 2024 ehrenamtlich fünf weitere Flüchtlinge bei ihren Problemen unterstützt. Aufgrund einer erst viele Monate nachträglich als Vergewaltigung eingestuften geschlechtlichen Handlung mit einer damals 49-jährigen Frau sei es schließlich zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen. Er habe infolge der rechtskräftigen Aberkennung seines Asylstatus seither den Status eines Geduldeten, sei aber durchgängig arbeitstätig gewesen und habe seinen Beruf als Portier im Hotel sogar als Freigänger weiter ausgeübt. Seinen gerichtlichen Auflagen, regelmäßig zum Psychologen zu gehen, sei er ausnahmslos nachgekommen. Seit Frühjahr 2023 befinde er sich in psychotherapeutischer Betreuung und setze sich intensiv mit seinem damaligen Verhalten auseinander. Er habe auch im Männerbüro Salzburg am Projekt „Opferschutzorientierte Täterarbeit“ teilgenommen, in dem insbesondere gewaltfreie Kommunikation und respektvoller Umgang geübt worden seien. Er habe sich seither auch nichts mehr zuschulden kommen lassen, im Gegenteil habe er beispielsweise am 11.7.2023 eine Fundmeldung erstattet. Aus seinem vergangenen Fehlverhalten habe er gelernt. Er arbeite seit September 2022 im Hotel römisch 40 und werde dort als Mitarbeiter sehr geschätzt. Seit Juni 2022 sei er wieder in einer festen Beziehung mit römisch 40 und verbringe mit ihr und ihrer sehr betreuungsintensiven Tochter sehr viel Zeit, wie eine beiliegende Fotodokumentation zeige. Es sei für seine Freundin und die Weiterentwicklung ihres Kindes unbedingt notwendig, dass dieser Kontakt nicht beendet werde. Zu seinem Heimatland habe er „überhaupt keine Bindungen mehr“, seine ganze Familie sei in der „Diaspora“. Er habe aus all den negativen Erfahrungen gelernt und für sich jene Schlüsse gezogen, die verhindern werden, dass es noch einmal zu Vorfällen wie jenen im Jänner 2021 kommen könne. Mit seinem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Beweismitteln vor. Am
  5. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, wobei die Einvernahme über weite Strecken ohne einen Dolmetscher möglich war. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, seine Eltern würden in Qamishli leben, seine zwei Brüder und seine Schwester in den Kurdengebieten im Irak. Er habe in Syrien bis zur Matura die Schule besucht und danach zwei Jahre Elektrotechnik studiert. In Österreich habe er die Ausbildung zum Pflegefachassistenten absolviert. Seine Eltern in Syrien würden auch von seinen anderen Geschwistern „ein wenig“ unterstützt. Die Eltern würden in einer eigenen Wohnung leben. In Syrien habe er gearbeitet, seine finanzielle Situation sei „o.k.“ gewesen. Er lebe seit 2011 in Österreich, habe die Sprache gelernt, gearbeitet und habe Freunde hier. Die Situation in Syrien sei noch immer unsicher, die neue Regierung sei gegen die Alawiten und andere Minderheiten. Er wolle sein Leben in Österreich aufbauen und eine Familie gründen. Die B2-Prüfung habe er nicht bestanden. Er arbeite Vollzeit und verdiene ca. EUR 1.600,- monatlich. Er wohne in einer Mietwohnung. Seine ukrainische Freundin habe ein Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO; er lebe nicht mit ihr zusammen, aber sie würden die meiste Zeit miteinander verbringen. Ehrenamtlich helfe er bei der Lebenshilfe. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 14.02.2025

§ 55Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 10Absatz 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde festgestellt, dass

§ 52Abs.

9 FPG die Abschiebung

§ 46

FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt III.), und es wurde

§ 55

Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gegen den Beschwerdeführer wurde

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), sowie der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 14.02.2025

Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde festgestellt, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und es wurde

Paragraph 55, Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den Beschwerdeführer wurde

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das derzeitige Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers unrechtmäßig sei, weil er über keine aufrechte Arbeitsbewilligung verfüge. In seiner Einvernahme habe er keine Reue für die von ihm begangene Straftat und die weitreichenden Folgen für das Opfer vorgebracht. Ihm sei es nur wichtig gewesen, wieder einen Reisepass zu bekommen und mit seiner Lebensgefährtin reisen zu können. Die fehlende Schuldeinsicht habe sich auch schon vor dem Bundesverwaltungsgericht gezeigt. Eine eheähnliche Intensität seiner Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei nicht feststellbar, zumal sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dar. Familienangehörige des Beschwerdeführers würden in Qamishli leben, weitere Mitglieder seiner Familie im Irak und in der Türkei. Er verfüge daher über ein familiäres Netzwerk, welches ihn bei der Rückkehr nach Syrien unterstützen könne. Der Großteil seiner männlichen Familienangehörigen gehe außerdem regelmäßig einer Beschäftigung nach. Er sei mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates nach wie vor vertraut und beherrsche seine Muttersprache perfekt. Er sei ein arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrungen in Syrien. Zudem habe er eine Ausbildung zum Pflegefachassistenten abgeschlossen. Zur Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten habe er die Möglichkeit, Unterstützungsleistungen im Rahmen der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er könnte zumindest anfänglich bei seinen Eltern in Qamishli unterkommen. In weiterer Folge könnte er aufgrund seiner Ausbildung, seines Alters, seiner Arbeitsfähigkeit und seines sozialen Netzwerkes auch in Damaskus eine Unterkunft bekommen. Die Versorgung in Damaskus sei gesichert. Damaskus zähle außerdem zu den sichersten Gegenden in Syrien. Unter Einbeziehung der Tatumstände sei das von ihm begangene Verbrechen der Vergewaltigung objektiv und subjektiv als außerordentlich schwer einzustufen. Der Beschwerdeführer habe eine Frau vergewaltigt, die er im Zuge seiner Tätigkeit als Pfleger während eines Krankenhausaufenthaltes kennengelernt habe, sodass auch eine Ausnützung des Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisses zwischen Patientin und Pfleger vorliege. Er habe die Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei und die Aussage verweigert. Eine ernsthafte und glaubwürdige Auseinandersetzung mit seiner Tat sei nicht feststellbar. Die Erlassung des Einreiseverbots in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine syrischen Dokumente besitze und sich selbst als staatenlos betrachte. Er gehöre der kurdischen Volksgruppe an, die unter der neuen Regierung in Syrien systematisch benachteiligt und verfolgt werde. Er sei in sprachlicher Hinsicht in Österreich ausgezeichnet integriert, weil er mühelos sowohl der Einvernahme als auch der Beratung durch die Rechtsvertretung auf Deutsch folgen habe können. Er verfüge in Österreich über einen großen Freundeskreis und sei über Jahre hinweg bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt gewesen. Die Kurdenregion in Syrien sei hochgradig instabil und das Ausmaß an willkürlicher Gewalt sei hoch. Ein großes Problem würden Kampfmittelrückstände und kontinuierliche Angriffe durch den IS darstellen. Ebenso sei die Versorgungslage im Kurdengebiet nach wie vor sehr mangelhaft. Relevant sei nach wie vor die Position des UNHCR von Dezember 2024, wonach die Voraussetzungen für die Heranziehung der „Wegfall der Umstände“-Klausel bei syrischen Staatsangehörigen nicht in Frage komme. Das BVwG habe mit Erkenntnis vom 8. Jänner 2024 wesentliche Teile der damaligen Rückkehrentscheidung aufgehoben, weil deren Voraussetzungen nicht vorgelegen seien. Die Wiederholung einer bereits aufgehobenen Maßnahme ohne neue Tatsachengrundlage stelle einen Verstoß gegen die Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen dar. Der Beschwerdeführer habe seit dem Erkenntnis nachweislich neue Integrationsschritte gesetzt (Fortsetzung seiner Vollzeitbeschäftigung, therapeutische Maßnahmen zur Resozialisierung, freiwilliges Engagement bei der Lebenshilfe Salzburg, Vertiefung der Deutschkenntnisse, Stabilisierung der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin). Ein Großteil der Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer sei bedingt ausgesprochen worden, sodass das erkennende Strafgericht von keiner gewichtigen Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Eine angeblich mangelnde Reue stehe im Widerspruch zu den vorgelegten Beweismitteln. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht als gefährlich einzustufen, bemühe sich aktiv und nachhaltig um seine gesellschaftliche Wiedereingliederung, übernehme soziale Verantwortung, bringe sich konstruktiv in sein Umfeld ein und verfüge über eine realistische und positive Zukunftsperspektive in Österreich. Auch der Beschluss des Landesgerichts Salzburg zur Aufhebung des Strafvollzugs stehe im klaren Widerspruch zur Gefährdungsprognose. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass seine Mutter schwer krank sei und er selbst seine Eltern finanziell unterstütze. Seine Geschwister im Irak würden selbst in prekären Verhältnissen leben, sodass eine Unterstützung durch sie nicht gesichert sei. Die Wohnung der Eltern in Qamishli könne allenfalls eine kurzfristige Unterkunft bieten, stelle jedoch keine dauerhafte Lebensgrundlage dar. Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich (mehr als zehn Jahre) sei jedenfalls zu berücksichtigen. Das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin könnte in Syrien nicht fortgesetzt werden. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Mit (Teil-)Erkenntnis vom 24. September 2025 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) Folge und behob diesen Spruchpunkt ersatzlos.

§ 18Abs. 5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit (Teil-)

Erkenntnis vom 24. September 2025 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) Folge und behob diesen Spruchpunkt ersatzlos.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden den Verfahrensparteien folgende Länderinformationen zum Parteiengehör übermittelt:

  1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 8.5.2025, Version 12
  2. EUAA Country Focus vom März 2025
  3. EUAA Country Focus vom Juli 2025
  4. EUAA-Bericht „Major Human Rights“ vom 1.10.2025
  5. EUAA Country Guidance vom Dezember 2025
  6. „Country of Origin Information“ des niederländischen Außenministeriums vom Mai 2025
  7. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.02.2026 (Version 13) Mit Parteiengehör vom
  8. März 2026 wurde den Verfahrensparteien ergänzend der EUAA-Bericht „Entwicklungen in Bezug auf den Militärdienst, die Lage der Kurden und die Sicherheitslage in (ehemals) von kurdisch geführten Streitkräften kontrollierten Gebieten“ zur Stellungnahme übermittelt. Am
  9. Mai 2026 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten sowie betreffend den Umzug seiner Eltern in den Irak ein, mit der weitere Unterlagen vorgelegt wurden. Am
  10. Mai 2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die kurdische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei und seine Lebensgefährtin als Zeugin befragt wurden. In dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Eltern seien im Jänner 2026 nach einer Herzoperation seines Vaters und wegen des Krieges gegen die Kurden nach Kurdistan im Irak geflüchtet. Die Eigentumswohnung in Qamishli sei verkauft worden. Er bereue den „Vorfall“ mit „Frau Margit“ sehr und entschuldige sich dafür. Das werde sich niemals wiederholen. Er habe den Respekt und das Vertrauen dieser Person verletzt. Er habe daraus gelernt und Therapien besucht. Im Strafverfahren habe er deshalb nicht die Verantwortung übernommen, weil er sich von seinem Rechtsanwalt beraten habe lassen. Er habe „viel übertrieben beim Geschlechtsverkehr“ und nicht gewusst, dass es hier in Österreich verboten und strafbar sei. Er respektiere alle Entscheidungen, die von der Justiz getroffen werden. Eine Rückkehr nach Syrien sei nicht möglich, weil es überall islamistische und terroristische Banden und keine Sicherheit gebe. Es gebe viele konfessionelle Probleme und Hass gegenüber den Kurden. Seine Geschwister seien in einem Flüchtlingslager untergebracht und könnten ihn daher nicht finanziell unterstützen. Es gebe keine Arbeit und alles sei teuer geworden. Mit Schreiben vom
  11. Juni 2026 wurde vom Beschwerdeführer eine Arbeitgeberbestätigung vom
  12. Juni 2026 vorgelegt, wonach er seit September 2022 (mit einer Unterbrechung aufgrund seiner Strafhaft) als Portier bei der Hotelkette „ XXXX arbeitet.Mit Schreiben vom
  13. Juni 2026 wurde vom Beschwerdeführer eine Arbeitgeberbestätigung vom
  14. Juni 2026 vorgelegt, wonach er seit September 2022 (mit einer Unterbrechung aufgrund seiner Strafhaft) als Portier bei der Hotelkette „ römisch 40 arbeitet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem (Niederschrift des BFA, S. 4, 12; Verhandlungsschrift vom
  16. Mai 2026, S. 6). Er spricht Kurdisch und Arabisch, gut Deutsch und ein wenig Englisch, Türkisch und Russisch (Niederschrift des BFA, S. 6). Er wurde am XXXX in Syrien in XXXX bei Qamishli in der Provinz Al Hassaka geboren. Er besuchte die Schule in Qamishli 14 Jahre lang bis zur Matura und machte eine zwei Jahre dauernde Ausbildung im Bereich Elektrotechnik in Aleppo. Ende 2005 zog er nach XXXX bei Damaskus, wo er mit seiner Familie zuletzt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 lebte. Der Beschwerdeführer hat in Syrien mehrere Jahre lang gearbeitet (als Schneider, Bügler, Friseur bzw. als Elektriker), wobei seine finanzielle Situation mittelmäßig („o.k.“) war. Im Oktober 2011 reiste der Beschwerdeführer in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz (Einvernahme Bundesasylamt vom
  17. März 2012, S. 2; Niederschrift des BFA, S. 4, 5, 6, 7; Verhandlungsschrift vom
  18. Mai 2026, S. 7, 8).Er wurde am römisch 40 in Syrien in römisch 40 bei Qamishli in der Provinz Al Hassaka geboren. Er besuchte die Schule in Qamishli 14 Jahre lang bis zur Matura und machte eine zwei Jahre dauernde Ausbildung im Bereich Elektrotechnik in Aleppo. Ende 2005 zog er nach römisch 40 bei Damaskus, wo er mit seiner Familie zuletzt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 lebte. Der Beschwerdeführer hat in Syrien mehrere Jahre lang gearbeitet (als Schneider, Bügler, Friseur bzw. als Elektriker), wobei seine finanzielle Situation mittelmäßig („o.k.“) war. Im Oktober 2011 reiste der Beschwerdeführer in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz (Einvernahme Bundesasylamt vom
  19. März 2012, S. 2; Niederschrift des BFA, S. 4, 5, 6, 7; Verhandlungsschrift vom
  20. Mai 2026, S. 7, 8). Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers, eine verwitwete Schwester und zwei Brüder leben im Irak (Kurdengebiet), wobei die Eltern im Jänner 2026 nach einer Herzoperation des Vaters und aufgrund des Konfliktes zwischen Regierung und SDF aus Syrien ausgereist sind, während die Geschwister schon seit über 10 Jahren im Irak leben. Zu den Eltern besteht regelmäßiger Kontakt, zu den Geschwistern nur gelegentlicher. Die Eigentumswohnung des Vaters des Beschwerdeführers in Qamishli wurde verkauft. In Syrien hat der Beschwerdeführer noch Verwandte, zu denen er aber keinen Kontakt hat und deren Aufenthaltsort er nicht kennt (Niederschrift des BFA, S. 5, 6, 8; Verhandlungsschrift vom
  21. Mai 2026, S. 8, 9). Qamishli steht derzeit unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung, während Damaskus Stadt unter der Kontrolle der aus der HTS hervorgegangenen syrischen Regierung steht (https://syria.liveuamap.com/). Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Oktober 2011 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Seinem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  22. Juni 2012, Zl. 1112670,

§ 3Asyl

G stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft (angefochtener Bescheid).Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Oktober 2011 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Seinem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juni 2012, Zl. 1112670,

Paragraph 3, AsylG stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft (angefochtener Bescheid). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom

  1. August 2022 zu 36 Hv 32/22h wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt, wovon 18 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet, als erschwerend kein Umstand. Der Beschwerdeführer verantwortete sich im Laufe des gesamten Strafverfahrens leugnend, er legte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Salzburg kein Geständnis ab (angefochtener Bescheid sowie Erkenntnis des BVwG vom
  2. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom
  3. August 2022 zu 36 Hv 32/22h wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt, wovon 18 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet, als erschwerend kein Umstand. Der Beschwerdeführer verantwortete sich im Laufe des gesamten Strafverfahrens leugnend, er legte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Salzburg kein Geständnis ab (angefochtener Bescheid sowie Erkenntnis des BVwG vom
  4. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E). Mit Beschluss des LG Salzburg vom
  5. September 2022 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers die Einleitung des Vollzuges des über ihn verhängten unbedingten Teils der Freiheitsstrafe

§ 6Abs. 1 Z 2 lit. a St

VG bis

  1. Oktober 2023 aufgeschoben. Das Gericht erachtete den Beschwerdeführer in der Begründung aufgrund seines Lebenswandels als weder für die Sicherheit des Staates noch für Personen oder Eigentum als besonders gefährlich. Der Beschwerdeführer sei mit
  2. September 2022 ein neues Dienstverhältnis eingegangen, welches ihm die Finanzierung seiner Wohnung sowie seines weiteren Lebensunterhalts ermögliche; im Fall eines unmittelbaren Vollzugs würde er die Einkommensquelle zur Finanzierung verlieren, was für das spätere Fortkommen negative Auswirkungen hätte. Da dem Opfer ein Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 1.000,-zugesprochen worden sei, erscheine der Aufschub der Einleitung des Vollzuges des unbedingten Teils der verhängten Freiheitsstrafe auch für die Schadensgutmachung zweckmäßiger. Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge von
  3. Oktober 2023 bis
  4. Februar 2024 in Strafhaft und wurde mit letzterem Datum – unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe und der Absolvierung einer forensischen Psychotherapie – bedingt entlassen (Erkenntnis des BVwG vom
  5. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E).Mit Beschluss des LG Salzburg vom
  6. September 2022 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers die Einleitung des Vollzuges des über ihn verhängten unbedingten Teils der Freiheitsstrafe

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StVG bis

  1. Oktober 2023 aufgeschoben. Das Gericht erachtete den Beschwerdeführer in der Begründung aufgrund seines Lebenswandels als weder für die Sicherheit des Staates noch für Personen oder Eigentum als besonders gefährlich. Der Beschwerdeführer sei mit
  2. September 2022 ein neues Dienstverhältnis eingegangen, welches ihm die Finanzierung seiner Wohnung sowie seines weiteren Lebensunterhalts ermögliche; im Fall eines unmittelbaren Vollzugs würde er die Einkommensquelle zur Finanzierung verlieren, was für das spätere Fortkommen negative Auswirkungen hätte. Da dem Opfer ein Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 1.000,-zugesprochen worden sei, erscheine der Aufschub der Einleitung des Vollzuges des unbedingten Teils der verhängten Freiheitsstrafe auch für die Schadensgutmachung zweckmäßiger. Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge von
  3. Oktober 2023 bis
  4. Februar 2024 in Strafhaft und wurde mit letzterem Datum – unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe und der Absolvierung einer forensischen Psychotherapie – bedingt entlassen (Erkenntnis des BVwG vom
  5. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E). Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  6. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

§ 7Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Absatz 3a i

Vm § 9 Absatz 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.), es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

§ 8Absatz 3a Asyl

G iVm § 9 Absatz 2 AsylG und § 52 Absatz 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.),

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

Paragraph 8, Absatz 3a AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG und Paragraph 52, Absatz 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E wurde seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I., II. und V. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. erster Satz zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 13.06.2012, Zahl: Ais 1112670, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird

§ 7Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, aberkannt.“ (Spruchpunkt A I.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und diese Spruchpunkte wurden ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E wurde seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch fünf. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. erster Satz zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 13.06.2012, Zahl: Ais 1112670, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.“ (Spruchpunkt A römisch eins.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und diese Spruchpunkte wurden ersatzlos behoben. Der Beschwerdeführer ist seit dem

  1. Oktober 2011 (mit tageweisen Unterbrechungen) in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet (ZMR-Auszug). Bis August 2012 bezog er Leistungen aus der Grundversorgung, ab dem
  2. August 2012 war er als der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegender Arbeiter bzw. Angestellter sowie als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet; die Beschäftigungsverhältnisse waren immer wieder durch Zeiträume mit Krankengeldbezug, Arbeitslosengeldbezug oder Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung unterbrochen. Insgesamt weist er über 20 Dienstverhältnisse in verschiedenen Branchen auf (Versicherungsdatenauszug AS 34 ff). Er absolvierte in Österreich die Ausbildung zum Pflegefachassistenten (Abschluss März 2020, Nachweis Diplom). Der Beschwerdeführer ist – abgesehen von Angstzuständen und Schlafstörungen – gesund und prinzipiell arbeitsfähig. Er arbeitet seit September 2022 (mit einer Unterbrechung aufgrund seiner Strafhaft, Versicherungsdatenauszug AS 36) als Portier bei der Hotelkette „ XXXX “, wobei er rund EUR 1.600,- netto monatlich verdient (Versicherungsdatenauszug, Lohnzettel). Er wohnt in einer Mietwohnung und ist seit rund vier Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX (geb. am XXXX , StA. Ukraine), wobei aber kein gemeinsamer Haushalt der beiden besteht und sie nur fallweise beim jeweils anderen übernachten. Er ist seit Juli 2024 ehrenamtlich bei der Lebenshilfe Salzburg im Bereich Begleitung und Betreuung in einem (betreuten) Wohnhaus tätig und begleitet weiters syrische und ukrainische Flüchtlinge bei Terminen und als Übersetzer. Er unterstützt auch seine Lebensgefährtin bei Behördengängen sowie bei medizinischen Terminen mit ihrer behinderten Tochter (Niederschrift des BFA, S. 9, 10, 11, 13; Verhandlungsschrift vom
  3. Mai 2026, S. 10, 13, 14, 20, 21, 22, Arbeitgeberbestätigung vom
  4. Juni 2026). Der Beschwerdeführer ist – abgesehen von Angstzuständen und Schlafstörungen – gesund und prinzipiell arbeitsfähig. Er arbeitet seit September 2022 (mit einer Unterbrechung aufgrund seiner Strafhaft, Versicherungsdatenauszug AS 36) als Portier bei der Hotelkette „ römisch 40 “, wobei er rund EUR 1.600,- netto monatlich verdient (Versicherungsdatenauszug, Lohnzettel). Er wohnt in einer Mietwohnung und ist seit rund vier Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 (geb. am römisch 40 , StA. Ukraine), wobei aber kein gemeinsamer Haushalt der beiden besteht und sie nur fallweise beim jeweils anderen übernachten. Er ist seit Juli 2024 ehrenamtlich bei der Lebenshilfe Salzburg im Bereich Begleitung und Betreuung in einem (betreuten) Wohnhaus tätig und begleitet weiters syrische und ukrainische Flüchtlinge bei Terminen und als Übersetzer. Er unterstützt auch seine Lebensgefährtin bei Behördengängen sowie bei medizinischen Terminen mit ihrer behinderten Tochter (Niederschrift des BFA, S. 9, 10, 11, 13; Verhandlungsschrift vom
  5. Mai 2026, S. 10, 13, 14, 20, 21, 22, Arbeitgeberbestätigung vom
  6. Juni 2026). Der Beschwerdeführer absolviert seit Februar 2024 auf gerichtliche Weisung eine Psychotherapie bei der Forensischen Ambulanz Linz, wo er einmal wöchentlich in Behandlung ist. Seit Jänner 2024 wird er im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein XXXX sozialarbeiterisch betreut. Zudem war er im Jahr 2023 auch in psychotherapeutischer Behandlung (Sozialberichte NEUSTART AS 23, 107; Therapiebestätigungen XXXX AS 25, 109; Stellungnahme Dr. XXXX AS 309; Verhandlungsschrift vom
  7. Mai 2026, S. 10).Der Beschwerdeführer absolviert seit Februar 2024 auf gerichtliche Weisung eine Psychotherapie bei der Forensischen Ambulanz Linz, wo er einmal wöchentlich in Behandlung ist. Seit Jänner 2024 wird er im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein römisch 40 sozialarbeiterisch betreut. Zudem war er im Jahr 2023 auch in psychotherapeutischer Behandlung (Sozialberichte NEUSTART AS 23, 107; Therapiebestätigungen römisch 40 AS 25, 109; Stellungnahme Dr. römisch 40 AS 309; Verhandlungsschrift vom
  8. Mai 2026, S. 10). Der Beschwerdeführer hat von
  9. Oktober bis
  10. Dezember 2024 einen Deutschkurs auf dem Niveau B2 besucht, die Prüfung aber nicht bestanden (Kursbestätigung, Verhandlungsschrift vom
  11. Mai 2026, S. 12). Eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 hat er bereits im April 2016 bestanden. Die Kommunikation während der behördlichen Einvernahme im gegenständlichen Verfahren war großteils auf Deutsch ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers möglich. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer die Fragen der Richterin gut verstehen und auf Deutsch antworten, wenn auch die Zuhilfenahme des Dolmetschers zur Sicherstellung einer korrekten Protokollierung und für einen zweckmäßigeren Ablauf der Verhandlung notwendig war. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen größeren Freundes- und Bekanntenkreis und wird an seinem Arbeitsplatz sehr geschätzt. Ein Cousin seines Vaters lebt in Wien (Verhandlungsschrift vom
  12. Mai 2026, S. 9, 13). Der Beschwerdeführer hat sich nicht ernsthaft und erfolgreich mit seinem Fehlverhalten im Hinblick auf die von ihm begangene Vergewaltigung und die dabei seinerseits überschrittenen Grenzen auseinandergesetzt. Der Unrechtsgehalt seiner Tat ist ihm nicht bewusst bzw. erkennt er nicht, worin sein Fehlverhalten begründet war. Er erfasst die Tat vielmehr ausschließlich im Hinblick auf die für ihn negativen (straf- und fremden-)rechtlichen Konsequenzen. Es liegt keine Schuldeinsicht vor und die Opferperspektive ist ihm fremd. Ein nachhaltiger Gesinnungswandel ist bei ihm nicht eingetreten, er versucht vielmehr weiterhin, seine Schuld zu bagatellisieren. Der Beschwerdeführer ist in Damaskus und auf dem Weg dorthin nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. Der Beschwerdeführer kann in Damaskus Stadt (samt näherer Umgebung) grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach allenfalls anfänglichen Schwierigkeiten in Damaskus Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben auf einfachem Niveau zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026 (Version 13), im Folgenden „LIB“: Politische Lage Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (LIB S. 2-4). (…) Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;): (LIB S. 10 f) (…) Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden. Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Stadtteile an die Zentralregierung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten. Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (
  13. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr
  14. Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert. Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen. Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt. Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor. Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben. Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen.

der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist. Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (LIB S. 12 - 14). Sicherheitslage (…) Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert. In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten. Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich.

einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht. Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von Oktober 2023 bis Jänner 2026: (LIB S. 39 f) Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch. Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt. Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert. Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (LIB S. 41). (…) Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen. Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen. Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar. Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat. Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen. Kampfmittelreste und Blindgänger In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt. Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen. Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet. Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen. Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (LIB S. 43-45). Damaskus Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025. Ein Experte beschrieb Damaskus als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. Nach Angaben einer Organisation haben sich die Spannungen in Damaskus selbst seit Februar 2025 leicht entspannt, und die allgemeine Atmosphäre wirkt ruhiger. Auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle. In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. Diese Handlungen werden Berichten zufolge von ehemaligen Rebellen begangen, die von der Assad-Regierung in den Norden Syriens umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen (LIB S. 50). (…) Kurden (…) Übergangspräsident ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), zu der er auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden. Bei einem Treffen zwischen ash-Shara' und einer Delegation der kurdisch dominierten SDF erklärten sich die Kurden nur bereit, den neuen syrischen Sicherheitskräften als unabhängige Einheit beizutreten, forderten den größten Anteil an den Öleinnahmen und beantragten die Selbstverwaltung in Gebieten mit kurdischer Mehrheit als Teil einer syrischen Föderation. Ash-Shara' stimmte einer gewissen Dezentralisierung der Verwaltung, einer proportionalen Verteilung der Öleinnahmen auf die von den Kurden kontrollierten Gebiete und der Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden, einschließlich des Kurdischunterrichts an Schulen, zu. Regierungsvertreter bestanden jedoch darauf, dass die militärische Integration individuell unter dem Verteidigungsministerium erfolgen muss. SDF-Kommandant 'Abdi reicht die Zusicherung ash-Shara's, den Kurden kulturelle Rechte in der neuen Verfassung zuzusprechen, nicht aus. Er verlangt politische Rechte, wie die Verwaltung von Städten durch Kurden. Außerdem sollen kurdische Kommandanten und Anführer bei einer Integration in eine neue syrische Armee nach denselben Standards in Führungspositionen gebracht werden, wie es mit Kommandanten der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) erfolgt ist. Die unterschiedlichen Komponenten der neuen syrischen Regierung haben eine gemischte Bilanz in Bezug auf die Behandlung der Kurden. Die aus Idlib stammenden Fraktionen, insbesondere die HTS, haben in der Vergangenheit keine größeren ethnischen Übergriffe auf Kurden verübt, während mehrere Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die nun in Teilen der neuen Armee dienen, seit Jahren wegen systematischer Übergriffe auf Kurden im Norden Aleppos sanktioniert sind. Zwischen kurdischen Einheiten, ehemaligen Dschihadisten und pro-türkischen Söldnern bestehen weiterhin Spannungen.

einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt es keine Probleme zwischen den Kurden in Damaskus und der Übergangsregierung. Abgesehen von vereinzelten Vorfällen können Kurden, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen. Nach Angaben eines syrischen Anwalts können Personen, die als politisch aktiv oder regierungskritisch wahrgenommen werden, mit Repressalien rechnen, die mit denen vergleichbar sind, denen Regierungskritiker jeglicher Herkunft ausgesetzt sind. In Damaskus, wo schätzungsweise ein Drittel der Bevölkerung kurdischer Herkunft ist und wo sich seit Jahrhunderten kurdische Gemeinschaften etabliert haben, werden Kurden als integrierter Teil der Gesellschaft beschrieben. In seit Langem bestehenden, von Kurden dominierten Stadtvierteln von Damaskus wie Rukn ad-Din und Wadi al-Mashari sind Kurden Berichten zufolge äußerlich schwer von anderen Einwohnern zu unterscheiden. Seit dem Sturz der früheren Regierung wurden keine Veränderungen oder Missbräuche gemeldet, die diese bestimmte Gruppe betreffen. Laut einem kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft werden Kurden weder am Zugang zu Wohnraum oder öffentlichen Dienstleistungen gehindert, noch wurden sie aus ethnischen Gründen aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Der Aktivist hob die Präsenz mehrerer hochrangiger kurdischer Beamter in Regierungsinstitutionen hervor, darunter auch der Bildungsminister. Die Quelle betonte jedoch, dass die derzeitige allgemeine Wirtschaftskrise die Kurden in gleicher Weise betrifft wie alle anderen Syrer. Die derzeitigen Behörden zeigen im Vergleich zur vorherigen Regierung eine größere Toleranz gegenüber kurdischen Flaggen und Symbolen. Im Gegensatz zu den Übergriffen, die sich im Jahr 2025 in den Küstengebieten oder in Suweida ereignet haben, gab es bei den Konflikten in Aleppo zu Jahresbeginn 2026 keine Berichte über groß angelegte Verstöße durch die Sicherheitskräfte der Regierung während der Kämpfe in den Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiye. In Aleppo haben die Sicherheitskräfte insgesamt darauf geachtet, zu zeigen, dass sie in der Lage sind, die kurdische Gemeinschaft zu schützen. Allerdings sind Berichten zufolge Hunderte Personen durch Militär- und Sicherheitspersonal in Sheikh Maqsoud festgenommen und manche davon bei ihrer Festnahme auch misshandelt worden. Einem Think Tank zufolge wurde, seit ash-Sharaa zum Präsidenten Syriens erklärt wurde, von den regierungsnahen syrischen sowie von türkischen Medien eine gezielte und koordinierte Hasskampagne gegen die Kurden gestartet. Ziel ist es demnach, Hass zu schüren und zu Gewalt gegen Kurden anzustacheln. "Lā ilāha illā Allāh, a-l-Kurdī ʿaduw Allāh [zu deutsch: Es gibt keinen Gott außer Allah, die Kurden sind die Feinde Allahs]" ist zu einem populären sektiererischen und rassistischen Slogan geworden, der von Anhängern ash-Sharaa's skandiert wird. Die ethnische Diskriminierungspolitik gegenüber Kurden hat ein alarmierendes Ausmaß erreicht. Am 21.7.2025 wurden kurdische Jugendliche in Damaskus verhaftet, weil sie in der Öffentlichkeit Kurdisch gesprochen hatten. Zwischen dem

  1. und 22.7.2025 wurden mindestens 25 Kurden, darunter auch minderjährige Mädchen, von syrischen Regierungstruppen entführt. Diese anti-kurdischen Kampagnen werden weithin als Vorstufe für einen militärischen Angriff auf die Kurden angesehen. Indem sie Kurden als Ausländer, Saboteure, zionistische Agenten und Staatsfeinde darstellen, versuchen Syrien und die Türkei, arabische und türkische Dschihadisten-Gruppierungen zu mobilisieren. Die Erklärung der Kurden zu "Feinden Gottes" liefert eine religiöse Legitimation für ihre Ermordung und sexuelle Versklavung. Bei der Offensive, die zum Sturz al-Assads im Dezember geführt hatte, starteten von der Türkei unterstützte Gruppierungen einen Vormarsch in kurdische Gebiete und lösten eine neue Fluchtwelle aus. Trotz Vereinbarungen mit den SDF bezüglich der Evakuiierung von Zivilisten kam es ab 1.12.2024 zu Übergriffen von Angehörigen der SNA auf Zivilisten, die aus den von der SNA eingenommenen Ortschaften flohen. Mehrere Zivilisten wurden getötet und weitere willkürlich festgenommen. Viele kurdische Familien wurden gezwungen, ihre Häuser zu verlassen und in verschiedene Gebiete im Norden Syriens zu fliehen, um den Folgen der militärischen Eskalation in der Region zu entkommen. Seitdem Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA Ende 2024 die Stadt Manbij im östlichen Umland von Aleppo unter ihre Kontrolle gebracht haben, kam es zu mehreren Vorfällen, bei denen Häuser und Grundstücke von Einwohnern der Stadt beschlagnahmt wurden. Mehrere Familien konnten ihre Häuser zurückerhalten, nachdem sie Summen zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt hatten. Andererseits wurden Anträge anderer Familien auf Rückgabe ihres Eigentums abgelehnt. Insgesamt dokumentierte die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte die Vertreibung von 3.824 kurdischen Familien in verschiedenen syrischen Regionen. Verstöße gegen Kurden wurden im Zusammenhang mit Häusern, Grundstücken und Eigentum sowie der Verweigerung des Zugangs zu zivilen Dokumenten und grundlegenden Dienstleistungen dokumentiert. Einem Einzelbericht zufolge haben im April 2025 Angehörige der SNA einen religiösen Schrein in Ra's al-'Ain verwüstet. Ein junger Mann im östlichen Aleppo wurde von Angehörigen der Allgemeinen Sicherheitskräfte [Innere Sicherheitskräfte Anm.] festgenommen, nachdem er ein Video gepostet hatte, das er in einem Café aufgenommen hatte und in welchem er Lieder der SDF hörte. Der junge Mann war wenige Tage vor seiner Festnahme aus Europa, wo er 14 Jahre verbracht hatte, nach Syrien zurückgekehrt. Mitglieder eines gemeinsamen Checkpoints der Allgemeinen Sicherheitskräfte und Gruppierungen der SNA in der Stadt Deir Hafer im Osten des Gouvernements Aleppo nahmen einen Zivilisten in seinen Vierzigern fest, der aus der Region 'Afrin vertrieben worden war, als er in einem Bus in Richtung Aleppo unterwegs war. Ihm wurde vorgeworfen, Fotos mit Bezug zur SDF auf seinem Mobiltelefon gespeichert zu haben. Im April nahmen Angehörige der Allgemeinen Sicherheitskräfte einen Zivilisten am Checkpoint 'Azaz fest, als er mit seiner Familie in Richtung Aleppo-Stadt zurückkehrte. Er wurde allein unter dem Vorwurf, Kontakte zur Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) zu haben, festgenommen. Angehörige der SNA-Gruppierungen al-Amshat und al-Hamzat haben drei Zivilisten verhaftet, die auf dem Weg nach Aleppo waren, unter dem Vorwand, mit der DAANES zu kooperieren. Im Juni 2025 haben mehrere Bewaffnete, die den Gruppierungen al-Amshat und al-Hamzat angehören, das kurdische Dorf an-Nairabiya in Nordaleppo gestürmt. Angeblich suchten sie nach Personen, denen Verbindungen zur vorher dort operierenden DAANES nachgesagt wurden. Am 18.7.2025 nahmen Mitglieder der Allgemeinen Sicherheitskräfte an einem Sicherheitskontrollpunkt im Stadtteil Tishrin in Damaskus einen jungen Kurden aus unbekannten Gründen fest. Zuvor wurde er nach seiner nationalen Zugehörigkeit gefragt. Als der Mann angab, Kurde aus 'Afrin zu sein, wurde er verhaftet. Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge hat eine bewaffnete Gruppierung, die der Allgemeinen Sicherheit [Inneren Sicherheit Anm.] angehört, einen kurdischen Händler in einem Dorf südlich von Aleppo entführt. Sie haben sein Haus und sein Geschäft ausgeraubt. Die Gruppierung raubt Menschen und Geschäfte in Gegenden aus, die unter dem Kommando der Allgemeinen Sicherheit stehen. Am 6.,
  2. und 10.10.2025 haben Mitglieder der al-Amshat- und al-Hamzat-Brigaden, unterstützt von Kräften der Allgemeinen Sicherheit, acht Kurden aus rassistischen und religiös motivierten Gründen in den Städten Tal Hasel und Tal Aren im östlichen Umland von Aleppo sowie im Stadtviertel Sheikh Maqsoud in Aleppo-Stadt festgenommen. Die Verhafteten wurden geschlagen und beleidigt (LIB S. 232-235). (…) Bewegungsfreiheit Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden. Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen. Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind. Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren. Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (LIB S. 323 f). (…) Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein. Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich. Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen. In einem Interview mit dem DIS sagte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, dass die neuen Behörden aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen würden, um negative Schlagzeilen zu verhindern. Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. Allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia. Nachtfahrten auf dieser Strecke und in angrenzenden Wüstenregionen gelten als äußerst gefährlich. Eine andere Quelle merkte jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir ez-Zour relativ sicher ist und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten. Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher. Die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt. Im Mai 2025 führte das Direktorat für öffentliche Sicherheit im Gouvernement Dar'aa mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit entlang der Autobahn zwischen Damaskus und Dar'aa ein. Aufgegebene Checkpoints wurden wieder besetzt, Tag- und Nachtpatrouillen eingeführt. Die Autobahn von Idlib nach Aleppo ist befahrbar. Im östlichen Aleppo und der ländlichen Umgebung ist die Autobahn nicht befahrbar. Entlang der Verbindungsstraßen zwischen Deir ez-Zour und Homs bestehen keine Sicherheitsrisiken

einem Interviewpartner einer türkischen Zeitung. Die Bevölkerung ist insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit weiterhin vorsichtig, was ihre Bewegungsfreiheit anbelangt. In den meisten Gouvernements haben die Menschen tagsüber keine Angst vor Reisen, doch viele Zivilisten meiden aufgrund anhaltender Sicherheitsbedenken nächtliche Reisen. Beispielsweise traut sich Menschen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens im ländlichen Raum nicht sich nachts fortzubewegen, während sie sich in den Städten Idlib und Aleppo nachts sicher fühlen. In Gebieten, die im Verdacht stehen, die Assad-Regierung zu unterstützen, zögern die Einwohner generell, ihre Ortschaften zu verlassen, selbst tagsüber, da sie an Kontrollpunkten Misshandlungen befürchten. Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich (LIB S. 326 f). (…) In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen. Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen. Derzeit (Stand Oktober 2025) bieten 15 Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien. Am 1.7.2025 berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Syrian Arab News Agency (SANA), dass Flüge der Airline Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat. Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter (LIB S. 328). (…) Grundversorgung und Wirtschaft (…) Wirtschaftliche Lage Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können. In den Monaten nach dem Machtwechsel gab es kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung. Verschiedenen Quellen zufolge kam es in den ersten Monaten sogar zu einer gewissen Verschlechterung. Dem widersprechend berichten andere Quellen, dass der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben haben, und die syrische Wirtschaft wächst deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1 %, da nach dem Ende des Bürgerkriegs Flüchtlinge zurückkehren. Auf den ersten Blick scheint Syrien unter ash-Shara' einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Diese fragile Grundlage wird noch durch die Aufstellung von Absichtserklärungen für angekündigte Investitionen im Wert von rund 25 Milliarden USD erschwert, die eine Kerngruppe relativ zuverlässiger Investoren neben einer viel größeren Gruppe undurchsichtiger Unternehmen offenbaren, denen es an Transparenz mangelt und die keine finanziellen oder fachlichen Fähigkeiten nachweisen können. Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld. Es treten Versäumnisse und falsche Weichenstellungen der neuen Regierung unter ash-Shara' zutage: Der einzige Erfolg war die sukzessive Aufhebung der meisten Sanktionen – was sich aber wegen Over-Compliance der Banken und Unsicherheit über gültige Vorschriften noch wenig auswirkt. Es gibt keine umfassenden Wiederaufbaupläne oder wirtschaftspolitische Roadmaps. Entscheidungen werden hinter verschlossenen Türen getroffen, oft vom Übergangspräsidenten selbst oder einem Vertrauten. Kostenreduzierung durch Privatisierung und die Akquise von Großinvestitionen stehen im Vordergrund, doch Herkunft und Modalitäten der bislang meist nur angekündigten Investitionen werfen oft Fragen auf. Darüber hinaus handelt es sich zumeist um Prestigeprojekte in der Hauptstadt – etwa einen neuen Flughafen oder eine Metrolinie – die für weniger wohlhabende Syrer und auf dem Land kaum von Bedeutung sind. Ein wirtschaftlich solider, auf lokalen Wertschöpfungsketten beruhender Wiederaufbau lässt sich so nicht erreichen. Am 6.8.2025 gab ash-Shara' zwölf Investitionsgeschäfte im Wert von 14 Milliarden USD bekannt. Einige dieser Investitionspartner sind allerdings Briefkastenfirmen. Obwohl das erste Jahr nach al-Assads Sturz relative wirtschaftliche Stabilität und eine deutliche Verbesserung des Wechselkurses des syrischen Pfunds (SYP) mit sich brachte, lastet die wirtschaftliche Lage weiterhin auf den Syrern. Einem Experten zufolge ist die Verbesserung ein symbolischer und wichtiger makroökonomischer Indikator, aber führt nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen – insbesondere wenn diese Stärke eher auf ausländische Kapitalzuflüsse als auf eine neue Produktionsstruktur zurückzuführen ist. Der syrische Finanzminister gab bekannt, dass die Regierung in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 einen Haushaltsüberschuss erzielt habe, erklärte aber, dass dieser Überschuss an sich keine Leistung sei, sondern das direkte Ergebnis der Korruptionsbekämpfung und der Kontrolle der Investitionsausgaben, und er wies darauf hin, dass die Regierung die Ausgaben für Projekte, die noch nicht bereit sind, vorgesehen habe. Das syrische Finanzsystem steht vor enormen Herausforderungen, die die Wirtschaftstätigkeit einschränken und einen umfassenderen wirtschaftlichen Wiederaufbau und Aufschwung behindern. In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage unter 1.500 Syrern zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara' entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (LIB S. 393 ff). (…) Rückkehr (…) Rückkehrvoraussetzungen Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können. Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden. Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden. (…) Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss. Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen (LIB S. 462 f). (…) Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann (LIB S. 469 f). (…) Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt (LIB S. 473). (…) Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer Für syrische Rückkehrer bietet Österreich Rückkehrunterstützung an, die sich von der Unterstützung für Rückkehrer aus anderen Staaten unterscheidet. Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des BMI unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen: - Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise) - Übernahme der Heimreisekosten - Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR) Seit 2.6.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter. Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar (LIB S. 487). (…) Auszug aus dem EUAA-Bericht zu Syrien „Major human rights, security, and socio-economic developments“ vom 01.10.2025 (eigene Übersetzung unter Heranziehung des Programms DeepL): Am 22. Juni verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf die griechisch-orthodoxe St.-Elias-Kirche in Damaskus, bei dem mindestens 27 Menschen getötet und mehr als 60 verletzt wurden. Dies war der tödlichste Anschlag auf Christen seit Jahren und der erste Selbstmordanschlag mit zahlreichen Opfern seit dem Sturz Assads. Während die Behörden zunächst den ISIL verantwortlich machten, bekannte sich am folgenden Tag die weniger bekannte Gruppe Saraya Ansar al-Sunna (SAS), die ideologisch mit dem ISIL verbunden ist und seit Februar dafür bekannt ist, religiöse Minderheiten ins Visier zu nehmen, zu dem Anschlag. Am 16. Juli 2025 führten israelische Streitkräfte Luftangriffe auf das Verteidigungsministerium am Umayyaden-Platz in Damaskus durch, einem dicht besiedelten Gebiet im Stadtzentrum, wobei drei Zivilisten getötet und 36 verletzt wurden. Ende August berichteten syrische Beamte, dass israelische Drohnenangriffe in der Nähe von Damaskus sechs Soldaten töteten, was Teil einer Welle von Angriffen war. Der tödlichste Angriff ereignete sich am 26. August, als Kampfflugzeuge eine ehemalige Basis in al-Kisweh südlich von Damaskus trafen und dabei mindestens fünf Soldaten töteten, die israelische Überwachungsgeräte demontierten. Weitere Angriffe wurden am 27. August etwa 10 km von dem Ort entfernt gemeldet, an dem Interimspräsident al-Sharaa die Internationale Messe von Damaskus besuchte. Am 3. September wurde ein Kommandeur des GSS im Damaszener Stadtteil al-Mezzeh Opfer eines Autobombenanschlags; am nächsten Tag gab es Berichte über die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes (IED) an einem geparkten Fahrzeug, bei der es keine Verletzten gab. Ein ähnlicher Sprengkörper war bereits am 16. August in al-Mezzeh explodiert. Es wird vermutet, dass ISIL oder Assad-treue Aufständische dafür verantwortlich sind, da beide Gruppen in der Gegend IED-Anschläge verübt haben. Im September gaben die syrischen Behörden die Festnahme einer Hisbollah-Zelle und die Beschlagnahmung ihrer Waffen in den Vororten von Damaskus bekannt (S. 15). Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 dokumentierte ACLED 1 665 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 491 davon wurden als Kämpfe, 416 als Explosionen/Ferngewalt und 758 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Die höchste Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle ereignete sich in den Monaten Juli und August. Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 verzeichnete ACLED die höchste Anzahl von Sicherheitsvorfällen in den Provinzen Deir Ez-Zor

(332), Sweida
(206)und Aleppo
(187). Die geringste Anzahl von Sicherheitsvorfällen wurde in den Provinzen Tartus
(24), Latakia
(41)und Damaskus
(41)verzeichnet (S. 19). Damaskus: 9 (Juni 2025) – 16 (Juli 2025) – 11 (August 2025) – 5 (September 2025) – 41 (insgesamt) (S. 20) In der Provinz Damaskus wurden die meisten von ACLED im Zeitraum vom
  1. Juni bis zum
  2. September 2025 erfassten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben, die an Tötungen von Zivilisten beteiligt waren, meist aus unbekannten Gründen. (S. 22) Während des Referenzzeitraums dieser Anfrage (Juni bis September 2025) dokumentierte SNHR 1 402 Todesfälle in ganz Syrien. Die meisten davon wurden in der Provinz Sweida (1 013) registriert und ereigneten sich im Zusammenhang mit den Gewalttaten zwischen Drusen, Beduinen und Regierungstruppen im Juli
  3. Es bleibt unklar, wie viele der 1 013 Todesopfer Zivilisten waren, da die Quelle angibt, dass diese Zahl Zivilisten, Sicherheitskräfte der Regierung und Mitglieder lokaler bewaffneter Gruppen umfasst. SNHR dokumentierte außerdem mindestens 984 Personen, darunter Zivilisten, die im Zusammenhang mit den Gewalttaten im Juli in Sweida verletzt wurden. Im Vergleich dazu dokumentierte SOHR 1 990 Personen, die bei den Gewalttaten im Juli 2025 in Sweida getötet wurden, darunter 765 drusische Zivilisten, die von den Sicherheitskräften der Übergangsregierung hingerichtet wurden, und 725 überwiegend drusische Einwohner (darunter 167 Zivilisten), die bei Zusammenstößen getötet wurden. Nach der Provinz Sweida verzeichneten die Provinzen Hama
(87)und Homs
(75)die höchste Zahl an zivilen Todesopfern, die von SNHR im Bezugszeitraum dokumentiert wurden. In der Provinz Quneitra wurden von SNHR zwischen Juni und September 2025 keine zivilen Todesopfer registriert (S. 23) Damaskus: 25 (Juni 2025) – 10 (Juli 2025) – 3 (August 2025) – 0 (September 2025) – 38 (insgesamt) (S. 24) Zwischen dem
  1. Dezember 2024 und dem
  2. Juni 2025 wurden im Zuständigkeitsbereich der Minenräumaktion 532 Vorfälle mit explosiven Kampfmitteln registriert, die 1 052 Opfer forderten (428 Tote und 624 Verletzte), darunter 360 Kinder. Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch explosive Kampfmittel waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama. Auf Deir ez-Zor entfiel mindestens ein Viertel aller registrierten Vorfälle mit explosiven Kampfmitteln. In den ersten Monaten des Jahres 2025 stieg die Zahl der Opfer stetig an, insbesondere in Regionen mit intensiven Konflikten und eingeschränktem Zugang für humanitäre Partner. Zu den besonders betroffenen Gebieten zählen Manbij, Ein al-Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad und die Provinz Deir ez-Zor. (S. 25).
  3. Beweiswürdigung: Die einzelnen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden (u.a. in Klammer angeführten und von der belangten Behörde bereits im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen berücksichtigten) Unterlagen, durch Einsicht in das (auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogene) Erkenntnis des BVwG vom
  4. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und sind diese im Wesentlichen auch unstrittig. Dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger (und nicht staatenlos) ist, ergibt sich zunächst aus seinen eigenen Angaben im Verfahren: Vor der belangten Behörde meinte er (nach Rückübersetzung des Protokolls), dass er von der damaligen syrischen Regierung „die Staatsbürgerschaft erhalten“ habe, damit man ihn zum Militärdienst einziehen könne. Zugleich sagte er aber auch aus, er sei „eigentlich“ staatenlos und habe keine syrischen Dokumente (Niederschrift S. 12). In der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer dazu, dass er 2011 aufgrund eines Gesetzes die Staatsbürgerschaft beantragt habe, in der Folge ein Militärdienstbuch ohne Personalausweis erhalten habe und den Militärdienst antreten hätte müssen. Vor dem Antritt sei er aber geflüchtet. Er habe nur das Wehrdienstbuch bekommen und sei noch nicht eingebürgert worden (Verhandlungsschrift S. 6). Da aber die Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes eine logische Folge der Zuerkennung der Staatsbürgerschaft ist, ist schon deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft zuvor erhalten hat. Im Übrigen ist in seinem Wehrdienstbuch am Ende vermerkt, dass ihm durch den Erlass 49 am
  5. April 2011 die syrische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei (AS 191). Auch im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer zunächst schlicht angegeben, syrischer Staatsbürger zu sein (Niederschrift S. 5). Dass der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund seiner Flucht noch keine syrischen Dokumente wie Personalausweis erhalten konnte, steht einer prinzipiell erfolgten Zuerkennung der Staatsbürgerschaft nicht im Weg. Es ist daher von einer syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Abgesehen davon ist die Frage in rechtlicher Hinsicht ohne Belang, weil der frühere gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien war und Syrien daher jedenfalls als sein Herkunftsstaat anzusehen ist (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG).Dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger (und nicht staatenlos) ist, ergibt sich zunächst aus seinen eigenen Angaben im Verfahren: Vor der belangten Behörde meinte er (nach Rückübersetzung des Protokolls), dass er von der damaligen syrischen Regierung „die Staatsbürgerschaft erhalten“ habe, damit man ihn zum Militärdienst einziehen könne. Zugleich sagte er aber auch aus, er sei „eigentlich“ staatenlos und habe keine syrischen Dokumente (Niederschrift S. 12). In der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer dazu, dass er 2011 aufgrund eines Gesetzes die Staatsbürgerschaft beantragt habe, in der Folge ein Militärdienstbuch ohne Personalausweis erhalten habe und den Militärdienst antreten hätte müssen. Vor dem Antritt sei er aber geflüchtet. Er habe nur das Wehrdienstbuch bekommen und sei noch nicht eingebürgert worden (Verhandlungsschrift S. 6). Da aber die Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes eine logische Folge der Zuerkennung der Staatsbürgerschaft ist, ist schon deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft zuvor erhalten hat. Im Übrigen ist in seinem Wehrdienstbuch am Ende vermerkt, dass ihm durch den Erlass 49 am
  6. April 2011 die syrische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei (AS 191). Auch im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer zunächst schlicht angegeben, syrischer Staatsbürger zu sein (Niederschrift S. 5). Dass der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund seiner Flucht noch keine syrischen Dokumente wie Personalausweis erhalten konnte, steht einer prinzipiell erfolgten Zuerkennung der Staatsbürgerschaft nicht im Weg. Es ist daher von einer syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Abgesehen davon ist die Frage in rechtlicher Hinsicht ohne Belang, weil der frühere gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien war und Syrien daher jedenfalls als sein Herkunftsstaat anzusehen ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG). Der nur gelegentliche Kontakt zu seinen Geschwistern ergibt sich aus seiner Aussage vor der belangten Behörde (Niederschrift S. 6 f), wonach der Beschwerdeführer lediglich Kontakt zu seinen Eltern und „selten zu meinen Geschwistern“ habe. In der Verhandlung sprach der Beschwerdeführer zwar davon, nur zu seiner verwitweten Schwester „selten“ Kontakt zu haben (Verhandlungsschrift S. 8, 9): Dass der Kontakt zu seinen Brüdern völlig abgerissen wäre, ist aber insbesondere aufgrund des Umzugs der Eltern in den Irak, wo auch seine Brüder leben, nicht anzunehmen. Außerdem wusste der Beschwerdeführer über die finanzielle Situation (all) seiner Geschwister zumindest insofern Bescheid, als diese „nicht einmal ihr tägliches Brot besorgen“ könnten und die meisten „als Bauarbeiter auf Baustellen“ arbeiten würden (Verhandlungsschrift S. 15), sodass ein gewisser Kontakt anzunehmen ist. Die Gebietskontrolle in Qamishli bzw. Damaskus Stadt ergibt sich aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ (Zugriff zum Entscheidungszeitpunkt). Aus dieser Karte ergibt sich zwar, dass sich auch Qamishli aktuell unter der Kontrolle der syrischen Regierung befinde, wobei jedoch eine hellgrüne Umrandung ersichtlich ist, die auf eine besondere Situation in diesem Gebiet hindeutet. Die Karte des Institute for the Study of War auf S. 11 des LIB vom
  7. Februar 2026 wiederum zeigt das in der Live-Map hellgrün umrandete Gebiet als (auch nach der Offensive der Regierung vom Jänner 2026) unter Kontrolle der (kurdischen) SDF stehend. Desgleichen weist die Karte des Carter Center (https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/) zum
  8. Mai 2026 das genannte Gebiet im Nordosten Syriens, zu dem auch die Stadt Qamishli gehört, als unter Kontrolle der Kurden stehend aus. Es ist daher von einer (im Großen und Ganzen) nach wie vor bestehenden Gebietskontrolle der kurdischen Milizen in Qamishli auszugehen, wenngleich nach dem LIB (S. 61) dort auch Kräfte der inneren Sicherheit der Regierung im Verwaltungsbereich operieren. Dass der Beschwerdeführer an Angstzuständen bzw. Schlafstörungen leidet, ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung seines Hausarztes vom
  9. Mai
  10. Abgesehen davon ist er aber gesund und auch arbeitsfähig, zumal dazu in der Verhandlung keine Hinweise hervorgekommen sind bzw. nicht vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht arbeiten könnte bzw. würde. Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Gericht - neben den vorgelegten Bestätigungen über Kursbesuche bzw. Prüfungen - im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen. Dabei konnte der Beschwerdeführer die an ihn gestellten Fragen gut auf Deutsch verstehen und beantworten. Dass der Beschwerdeführer in Österreich einen größeren Freundes- und Bekanntenkreis hat und an seinem Arbeitsplatz sehr geschätzt wird, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten zahlreichen Empfehlungsschreiben, Glückwunschkarten und Hotelbewertungen betreffend seinen Arbeitsplatz. Die Feststellungen zur fehlenden Auseinandersetzung des Beschwerd

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