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{'item': 'W250 2331270-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2026 GeschäftszahlW250 2331270-1 Spruch, W250 2331270-1/4E W250 2331271-1/4E W250 2331273-1/4E W250 2331274-1/4EW250 2331275-1/4EW250 2331274-1/4E, W250 2331275-1/4E W250 2331276-1/4E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von

  1. XXXX , geboren am XXXX ,
  2. mj. XXXX , geboren am XXXX ,
  3. mj. XXXX , geboren am XXXX ,
  4. mj. XXXX , geboren am XXXX ,
  5. mj. XXXX , geboren am XXXX , und
  6. mj. XXXX , geboren XXXX , alle Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.12.2025, GZ: XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von
  7. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  8. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  9. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  10. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  11. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und
  12. mj. römisch 40 , geboren römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.12.2025, GZ: römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  13. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) brachte am 18.12.2024 für sich und ihre Kinder, die Zweit-bis Sechstbeschwerdeführer (BF2-BF6) einen Antrag gemäß § 35 Abs. 2 Asylgesetz 2005 – AsylG bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, genannt; sie sei die Ehefrau der Bezugsperson, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
  14. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) brachte am 18.12.2024 für sich und ihre Kinder, die Zweit-bis Sechstbeschwerdeführer (BF2-BF6) einen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Asylgesetz 2005 – AsylG bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, genannt; sie sei die Ehefrau der Bezugsperson, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
  15. In einer Mitteilung des Bundesamtes vom 30.09.2025 wurde ausgeführt, dass Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei. Nach Prüfung der vorliegenden Anträge wurde seitens des BFA die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG geboten erscheinen lassen. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Art. 8 EMRK vor. In einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 AsylG 2005 vom 25.09.2025 wurde festgehalten, dass gegenüber der Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung gem. §§ 7 und 9 AsylG geführt werde und die entsprechenden Konsultationen gem. § 35 Abs. 4 Z 2 AsylG ergeben hätten, dass die Einreise des Antragstellers den öffentlichen Interessen nicht widerspreche. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben, der dabei gemachten nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben, sowie der vorgelegten Dokumente sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen. Der Status des subsidiären Schutzberechtigten sei der Bezugsperson vor mindestens drei Jahren rechtskräftig zuerkannt worden. Daher sei die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Einreise der antragsstellenden Partei iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 wahrscheinlich. Zu § 36a Abs 2 AsylG 2005 wurde angemerkt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs 1 AVG geboten erscheinen lassen. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Art. 8 EMRK vor. Die aktuelle Mitteilung u. Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern gem. § 35 AsylG übermittelt.
  16. In einer Mitteilung des Bundesamtes vom 30.09.2025 wurde ausgeführt, dass Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei. Nach Prüfung der vorliegenden Anträge wurde seitens des BFA die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG geboten erscheinen lassen. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Artikel 8, EMRK vor. In einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 vom 25.09.2025 wurde festgehalten, dass gegenüber der Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung gem. Paragraphen 7 und 9 AsylG geführt werde und die entsprechenden Konsultationen gem. Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG ergeben hätten, dass die Einreise des Antragstellers den öffentlichen Interessen nicht widerspreche. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben, der dabei gemachten nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben, sowie der vorgelegten Dokumente sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen. Der Status des subsidiären Schutzberechtigten sei der Bezugsperson vor mindestens drei Jahren rechtskräftig zuerkannt worden. Daher sei die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Einreise der antragsstellenden Partei iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 wahrscheinlich. Zu Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 wurde angemerkt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen lassen. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Artikel 8, EMRK vor. Die aktuelle Mitteilung u. Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern gem. Paragraph 35, AsylG übermittelt.
  17. Die BF brachten daraufhin am 14.10.2025 über ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein.
  18. Die BF brachten daraufhin am 14.10.2025 über ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass die erste Bezugsperson bereits Deutschkenntnisse auf A1 Niveau und letzte Woche bereits die Prüfung zu A2 gemacht habe. Im Anschluss werde er einen B1 Kurs besuchen. Die erste Bezugsperson sei bereits einen längeren Zeitraum als Schweißer tätig gewesen und derzeit auf der Suche nach einer neuen Vollbeschäftigung. Er sei ausgebildeter Mechaniker und LKW-Fahrer, weshalb es ihm auch zukünftig möglich sein werde, eine dauerhafte Beschäftigung zu finden. Zudem befinde sich die Bezugsperson wegen einer posttraumatischer Belastungsstörung in einer psychotherapeutischen Behandlung, bei ihm seien eine posttraumatische Belastungsstörung und sowie depressive Episoden diagnostiziert worden. Eine rasche Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und seinen Kindern sei für die Verbesserung der psychischen Gesundheit der ersten Bezugsperson dringend notwendig. Die erste Bezugsperson könne sich aufgrund der sehr belastenden Situation nur unzureichend um die zweite Bezugsperson kümmern. Die beiden Bezugspersonen hätten dennoch eine enge Bindung und regelmäßigen Kontakt und die erste Bezugsperson unterstütze seinen Sohn. Die zweite Bezugsperson besuche derzeit einen Berufseinstiegkurs über das AMS, anschließend folge ein Englischkurs sowie ein Kurs, um den Schulabschluss nachzuholen, um in Zukunft Automechaniker zu werden. Im Sinne des Kindeswohles und die weitere Entwicklung sei eine Familienzusammenführung mit seiner Mutter und seinen Geschwistern unbedingt erforderlich, zudem sich die psychische Verfassung des Vaters verbessern würde. Letztendlich sei auch hinsichtlich Art. 8 EMRK die Dauer der bisher unfreiwilligen Trennung zu berücksichtigen. Seit der Einreise der beiden Bezugspersonen seien bereits fünf Jahre verstrichen, in denen die Bezugsperson und die BF von der Fortsetzung des Familienlebens abgehalten worden seien. Aufgrund der Tatsache, dass die fünf Geschwister und die zweite Bezugsperson selbst minderjährig seien, sei ebenfalls das Kindeswohl bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Den Anträgen wurde ein Bericht der zweiten Bezugsperson angeschlossen. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass die erste Bezugsperson bereits Deutschkenntnisse auf A1 Niveau und letzte Woche bereits die Prüfung zu A2 gemacht habe. Im Anschluss werde er einen B1 Kurs besuchen. Die erste Bezugsperson sei bereits einen längeren Zeitraum als Schweißer tätig gewesen und derzeit auf der Suche nach einer neuen Vollbeschäftigung. Er sei ausgebildeter Mechaniker und LKW-Fahrer, weshalb es ihm auch zukünftig möglich sein werde, eine dauerhafte Beschäftigung zu finden. Zudem befinde sich die Bezugsperson wegen einer posttraumatischer Belastungsstörung in einer psychotherapeutischen Behandlung, bei ihm seien eine posttraumatische Belastungsstörung und sowie depressive Episoden diagnostiziert worden. Eine rasche Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und seinen Kindern sei für die Verbesserung der psychischen Gesundheit der ersten Bezugsperson dringend notwendig. Die erste Bezugsperson könne sich aufgrund der sehr belastenden Situation nur unzureichend um die zweite Bezugsperson kümmern. Die beiden Bezugspersonen hätten dennoch eine enge Bindung und regelmäßigen Kontakt und die erste Bezugsperson unterstütze seinen Sohn. Die zweite Bezugsperson besuche derzeit einen Berufseinstiegkurs über das AMS, anschließend folge ein Englischkurs sowie ein Kurs, um den Schulabschluss nachzuholen, um in Zukunft Automechaniker zu werden. Im Sinne des Kindeswohles und die weitere Entwicklung sei eine Familienzusammenführung mit seiner Mutter und seinen Geschwistern unbedingt erforderlich, zudem sich die psychische Verfassung des Vaters verbessern würde. Letztendlich sei auch hinsichtlich Artikel 8, EMRK die Dauer der bisher unfreiwilligen Trennung zu berücksichtigen. Seit der Einreise der beiden Bezugspersonen seien bereits fünf Jahre verstrichen, in denen die Bezugsperson und die BF von der Fortsetzung des Familienlebens abgehalten worden seien. Aufgrund der Tatsache, dass die fünf Geschwister und die zweite Bezugsperson selbst minderjährig seien, sei ebenfalls das Kindeswohl bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Den Anträgen wurde ein Bericht der zweiten Bezugsperson angeschlossen.
  19. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.12.2025 wurde der Feststellungsantrag der BF1 abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 nicht vorlägen; eine Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten.
  20. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.12.2025 wurde der Feststellungsantrag der BF1 abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 nicht vorlägen; eine Erledigung der Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten. Die von den BF geltend gemachten Gründe seien sowohl durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch durch die Vertretungsbehörde geprüft worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe in der Wahrscheinlichkeitsprognose vom 30.09.2025 mitgeteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG geboten erscheinen lassen; insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Art. 8 EMRK vor. Folglich habe auch die Prüfung der vorgebrachten Gründe durch die Vertretungsbehörde ergeben, dass gemäß § 36a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 AsylG 2005 keine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten geboten sei. Aufgrund der Einschätzungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Vertretungsbehörde sei der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über die Anträge nach § 35 AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer der Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, BGBl. II Nr. 127/2025, gehemmt.Die von den BF geltend gemachten Gründe seien sowohl durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch durch die Vertretungsbehörde geprüft worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe in der Wahrscheinlichkeitsprognose vom 30.09.2025 mitgeteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen lassen; insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Artikel 8, EMRK vor. Folglich habe auch die Prüfung der vorgebrachten Gründe durch die Vertretungsbehörde ergeben, dass gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005 keine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten geboten sei. Aufgrund der Einschätzungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Vertretungsbehörde sei der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über die Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer der Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2025,, gehemmt.
  21. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der bevollmächtigten Vertretung der BF eingebrachte Beschwerde, die am 30.12.2025 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus eingebracht wurde und es wurde im Wesentlichen das Vorbringen im Feststellungsantrag wiederholt.
  22. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten vom 07.01.2026 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF1 brachte am 18.12.2024 für sich und ihre fünf Kinder einen Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Zudem wurde der Sohn der BF1, XXXX , als zweite Bezugsperson erwähnt. Die BF1 brachte am 18.12.2024 für sich und ihre fünf Kinder einen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Zudem wurde der Sohn der BF1, römisch 40 , als zweite Bezugsperson erwähnt. In einer Mitteilung vom 30.09.2025 wurde ausgeführt, dass Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei. Die BF brachten daraufhin am 14.10.2025 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein.Die BF brachten daraufhin am 14.10.2025 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Mit Bescheid vom 04.12.2025 wurde der Feststellungsantrag der BF1 abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 nicht vorlägen; eine Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten. Mit Bescheid vom 04.12.2025 wurde der Feststellungsantrag der BF1 abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 nicht vorlägen; eine Erledigung der Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer dringenden Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG hervorgekommen. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer dringenden Erledigung der Anträge nach Paragraph 35, AsylG hervorgekommen.
  24. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Anträgen gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gründen auf den vorliegenden Verfahrensakten.Die Feststellungen zu den Anträgen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gründen auf den vorliegenden Verfahrensakten. Dass die BF aktuell in außergewöhnlich prekären Verhältnissen leben bzw. ihnen eine unmittelbar bevorstehende Gefährdung bei einem weiteren Aufenthalt in Syrien drohen könnte, wurde von den BF weder im Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristhemmung noch in der Beschwerde behauptet. Die BF haben sowohl im Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristhemmung am 14.10.2025 und in der Beschwerde am 30.12.2025 bekräftigt, das Familienleben mit den beiden Bezugspersonen gemeinsam in Österreich fortsetzen zu wollen und sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an diesen Aussagen aufwerfen. Die Feststellung, dass im Verfahren keine Notwendigkeit einer dringenden Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG hervorgekommen sind, beruht auf folgenden Erwägungen:Die Feststellung, dass im Verfahren keine Notwendigkeit einer dringenden Erledigung der Anträge nach Paragraph 35, AsylG hervorgekommen sind, beruht auf folgenden Erwägungen: Wenn nunmehr vorgebracht wird, dass sich die erste Bezugsperson aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie depressiven Episoden seit 2024 in psychotherapeutischer Behandlung befinde und ihn die Trennung von seiner Familie belaste, ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, dass derzeit keine Anhaltspunkte bestehen und auch keine medizinischen Befunde in Vorlage gebracht wurden, die auf eine unmittelbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Bezugsperson in den nächsten Monaten hinweisen bzw. die Einreise der BF in den nächsten Monaten dringend notwendig erscheinen lassen würden. Zu den weiteren Ausführungen, wonach die Einreise der BF aufgrund des Kindeswohles dringend geboten sei, da die zweite Bezugsperson in Österreich aufgrund der psychischen Verfassung seines Vaters in einer Wohngemeinschaft untergebracht worden sei bzw. die Trennung der Familie bereits fast fünf Jahre andauere, ist anzumerken, dass diese Trennung der BF von den angegebenen Bezugspersonen selbst initiiert worden ist und es auch mit den Grundsätzen des Kindeswohles nicht unvereinbar erscheint, restriktive Regelungen in Bezug auf den Familiennachzug durch die Festlegung engmaschiger Kriterien zu normieren. Die Unterbringung der zweiten Bezugsperson in einer Wohngemeinschaft spricht jedenfalls für eine adäquate Betreuung. Es ist davon auszugehen, dass ein Kontakt der BF2 bis BF 6 zu einem Elternteil auch bei einer länger andauernden physischen Trennung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Dass im gegenständlichen Fall besondere Umstände vorliegen, welche die Verpflichtung nach Art. 8 MRK nach sich ziehen, die akute Niederlassung der Fremden in Österreich zu ermöglichen, ist nicht gegeben. Wenn nunmehr vorgebracht wird, dass sich die erste Bezugsperson aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie depressiven Episoden seit 2024 in psychotherapeutischer Behandlung befinde und ihn die Trennung von seiner Familie belaste, ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, dass derzeit keine Anhaltspunkte bestehen und auch keine medizinischen Befunde in Vorlage gebracht wurden, die auf eine unmittelbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Bezugsperson in den nächsten Monaten hinweisen bzw. die Einreise der BF in den nächsten Monaten dringend notwendig erscheinen lassen würden. Zu den weiteren Ausführungen, wonach die Einreise der BF aufgrund des Kindeswohles dringend geboten sei, da die zweite Bezugsperson in Österreich aufgrund der psychischen Verfassung seines Vaters in einer Wohngemeinschaft untergebracht worden sei bzw. die Trennung der Familie bereits fast fünf Jahre andauere, ist anzumerken, dass diese Trennung der BF von den angegebenen Bezugspersonen selbst initiiert worden ist und es auch mit den Grundsätzen des Kindeswohles nicht unvereinbar erscheint, restriktive Regelungen in Bezug auf den Familiennachzug durch die Festlegung engmaschiger Kriterien zu normieren. Die Unterbringung der zweiten Bezugsperson in einer Wohngemeinschaft spricht jedenfalls für eine adäquate Betreuung. Es ist davon auszugehen, dass ein Kontakt der BF2 bis BF 6 zu einem Elternteil auch bei einer länger andauernden physischen Trennung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Dass im gegenständlichen Fall besondere Umstände vorliegen, welche die Verpflichtung nach Artikel 8, MRK nach sich ziehen, die akute Niederlassung der Fremden in Österreich zu ermöglichen, ist nicht gegeben.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  27. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005: Paragraph 34, AsylG 2005: „Familienverfahren im Inland

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005: Paragraph 35, AsylG 2005: „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 36 AsylG 2005:Paragraph 36, AsylG 2005: „Verordnung der Bundesregierung
(1)Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1)Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a)In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.
(1a)In der Verordnung der Bundesregierung (Absatz eins,) ist festzulegen, welche Regelungen der Paragraphen 36 a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich Paragraph 36 a, anwendbar.
(2)Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(2)Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3)Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“
(3)Die Verordnung nach Absatz eins, kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“ § 36a AsylG 2005:Paragraph 36 a, AsylG 2005: „Anträge auf Einreise gemäß § 35„Anträge auf Einreise gemäß Paragraph 35
(1)Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(1)Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(2)Die Hemmung gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3)Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.
(3)Die für den Entfall der Hemmung nach Absatz 2, sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, entschieden ist.
(4)Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.
(4)Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34,) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß Paragraph 35, zu beurteilen.
(5)Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“
(5)Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“ § 75 Abs. 28 und 29 AsylG 2005:Paragraph 75, Absatz 28 und 29 AsylG 2005: „
(28)In Verfahren nach § 35, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig waren, gilt § 36a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG – genau zu bezeichnen sind.„
(28)In Verfahren nach Paragraph 35,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängig waren, gilt Paragraph 36 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025, mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG – genau zu bezeichnen sind.
(29)Antragstellern, deren Verfahren nach § 35 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß § 36a Abs. 5 ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.“
(29)Antragstellern, deren Verfahren nach Paragraph 35, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß Paragraph 36 a, Absatz 5, ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.“ § 11a FPG 2005: Paragraph 11 a, FPG 2005: „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ 3.1.
  1. Wie festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, stellte die BF1 für sich und ihre Kinder, die BF2-BF6, am 18.12.2024 einen Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. In der daraufhin eingeholten Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die BF wahrscheinlich sei. Es lägen jedoch keine Umstände vor, die eine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs 1 AVG geboten erscheinen lassen und es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Art. 8 EMRK vor. Die BF1 brachte daraufhin über ihre bevollmächtigte Vertretung am 14.10.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein.3.1.
  2. Wie festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, stellte die BF1 für sich und ihre Kinder, die BF2-BF6, am 18.12.2024 einen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. In der daraufhin eingeholten Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die BF wahrscheinlich sei. Es lägen jedoch keine Umstände vor, die eine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen lassen und es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Artikel 8, EMRK vor. Die BF1 brachte daraufhin über ihre bevollmächtigte Vertretung am 14.10.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Gemäß § 36a Abs. 1 AsylG 2005 ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 AsylG 2005 gehemmt. Gemäß § 36a Abs. 2 AsylG 2005 tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 vorliegen.Gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 gehemmt. Gemäß Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 vorliegen. Den Erläuterungen zu § 36a Abs 2 AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt, insbesondere weil diese verstorben ist. Der Berücksichtigung des Kindeswohls wird aufgrund des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, im Allgemeinen ein maßgebliches Gewicht in der Beurteilung nach Abs. 2 zukommen.Den Erläuterungen zu Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Artikel 8, EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt, insbesondere weil diese verstorben ist. Der Berücksichtigung des Kindeswohls wird aufgrund des Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, im Allgemeinen ein maßgebliches Gewicht in der Beurteilung nach Absatz 2, zukommen. Die Bezugspersonen in Österreich sind der Ehemann bzw. leibliche Vater der BF1 bzw. der minderjährigen sowie ledigen BF2-BF6 sowie der Sohn bzw. Bruder der BF1 bzw. der BF2 bis BF
  3. Es ist somit festzuhalten, dass die minderjährige Bezugsperson in Österreich über seinen Vater verfügt und die minderjährigen BF2 bis BF6 mit ihrer Mutter in Syrien zusammenleben. Es wurden in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien keine Übergriffe oder etwaige Gefährdungen vorgebracht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die minderjährige Bezugsperson bzw. die minderjährigen BF2-BF6 in Österreich bzw. in Syrien gänzlich auf sich alleine gestellt wären und in weiterer Folge die Einreise der BF unbedingt erforderlich wäre. Es ist daher unter Berücksichtigung des Kindeswohles der minderjährigen und ledigen BF, dem bei der Beurteilung nach § 36a Abs. 2 AsylG 2005 ein maßgebliches Gewicht zu kommt, von keinem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interessen der BF an einer Erledigung des jeweiligen Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen. Es ist daher unter Berücksichtigung des Kindeswohles der minderjährigen und ledigen BF, dem bei der Beurteilung nach Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 ein maßgebliches Gewicht zu kommt, von keinem Überwiegen des nach Artikel 8, EMRK geschützten Interessen der BF an einer Erledigung des jeweiligen Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen. Eine Erledigung der gegenständlichen Anträge nach § 35 AsylG 2005 ist daher innerhalb von sechs Monaten gemäß Art. 8 EMRK nicht dringend geboten, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Eine Erledigung der gegenständlichen Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 ist daher innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 8, EMRK nicht dringend geboten, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 waren die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 waren die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.
  4. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 36a Asylgesetz 2005 fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 36 a, Asylgesetz 2005 fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W250.2331270.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.