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{'item': 'W250 2331277-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2026 GeschäftszahlW250 2331277-1 Spruch, W250 2331277-1/4E W250 2331285-1/4E W250 2331280-1/4E W250 2331283-1/4EW250 2331278-1/4EW250 2331283-1/4E, W250 2331278-1/4E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von

  1. XXXX , geboren am XXXX ,
  2. mj. XXXX , geboren am XXXX ,
  3. mj. Mu XXXX geboren am XXXX
  4. mj. XXXX geboren am XXXX , und
  5. mj. XXXX geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Österreichisches Rotes Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 24.11.2025, XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von
  6. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  7. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  8. mj. Mu römisch 40 geboren am römisch 40
  9. mj. römisch 40 geboren am römisch 40 , und
  10. mj. römisch 40 geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Österreichisches Rotes Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 24.11.2025, römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  11. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) brachte am 17.01.2024 für sich und ihre Kinder, die Zweit-bis Fünftbeschwerdeführer (BF2-BF5) einen Antrag gemäß § 35 Abs. 2 Asylgesetz 2005 – AsylG bei der Österreichischen Botschaft Nairobi ein. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Somalia, genannt. Die BF1 sei die Ehefrau der Bezugsperson, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2015, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
  12. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) brachte am 17.01.2024 für sich und ihre Kinder, die Zweit-bis Fünftbeschwerdeführer (BF2-BF5) einen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Asylgesetz 2005 – AsylG bei der Österreichischen Botschaft Nairobi ein. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Somalia, genannt. Die BF1 sei die Ehefrau der Bezugsperson, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2015, Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
  13. In einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2025 wurde ausgeführt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei. Nach Prüfung der vorliegenden Anträge wurde seitens des BFA die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG geboten erscheinen lassen. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Art. 8 EMRK vor. In einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 AsylG 2005 vom 29.08.2025 wurde festgehalten, dass die Vaterschaft der Bezugsperson und die Mutterschaft der BF1 zu den BF2 bis BF5 aufgrund eines Gutachtens der Confidence DNA-Analyse nach derzeitigem Ermittlungsstand als „praktisch erwiesen“ anzunehmen sei. Zu § 36a Abs 2 AsylG wurde angemerkt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs 1 AVG geboten erscheinen lassen. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Art. 8 EMRK vor. Es seien weder von den Antragsteller/innen noch von der Bezugsperson eine besondere Vulnerabilität der Familie oder Gründe, die für eine besondere Dringlichkeit sprechen, vorgebracht worden. Am 21.09.2025 wurde den Antragstellern das Merkblatt zum Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG und zur Hemmung der Frist und Entscheidungspflicht gemäß § 36a Abs. 2 AsylG übermittelt.
  14. In einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2025 wurde ausgeführt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei. Nach Prüfung der vorliegenden Anträge wurde seitens des BFA die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG geboten erscheinen lassen. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Artikel 8, EMRK vor. In einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 vom 29.08.2025 wurde festgehalten, dass die Vaterschaft der Bezugsperson und die Mutterschaft der BF1 zu den BF2 bis BF5 aufgrund eines Gutachtens der Confidence DNA-Analyse nach derzeitigem Ermittlungsstand als „praktisch erwiesen“ anzunehmen sei. Zu Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG wurde angemerkt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen lassen. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Artikel 8, EMRK vor. Es seien weder von den Antragsteller/innen noch von der Bezugsperson eine besondere Vulnerabilität der Familie oder Gründe, die für eine besondere Dringlichkeit sprechen, vorgebracht worden. Am 21.09.2025 wurde den Antragstellern das Merkblatt zum Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG und zur Hemmung der Frist und Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG übermittelt.
  15. Die BF brachten daraufhin am 09.10.2025 über ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Nairobi ein.
  16. Die BF brachten daraufhin am 09.10.2025 über ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der Österreichischen Botschaft Nairobi ein. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass die Bezugsperson und die BF1 seit dem Jahr 1998 verheiratet seien und aus dieser Ehe acht gemeinsame leibliche Kinder hervorgegangen seien, von denen bereits drei in Österreich mit der Bezugsperson leben würden. Die Familie habe 16 Jahre gemeinsam in Kenia gelebt, zuletzt hätten sie sich im Jahr 2022 dort getroffen und würden in regelmäßigem Kontakt durch Anrufe sowie Videotelefonate stehen. Im Hinblick auf die individuellen Umstände der Familie, die bereits seit mehreren Jahren unfreiwillig voneinander getrennt lebe, sei bereits aufgrund der familiären Situation von einem Überwiegen der Gründe des Art. 8 EMRK auszugehen. Seit der Einreise der Bezugsperson seien mittlerweile 11 Jahre vergangen, in denen die Bezugsperson und die BF ohne Verschulden durch verzögerndes Verhalten, sondern aufgrund des Abwartens der gesetzlichen Fristen bzw. der Entscheidungen durch die zuständigen Behörden und aufgrund der Umstände der mehrmals nötigen Antragstellung von der Fortsetzung des Familienlebens abgehalten worden seien. Im konkreten Fall sei somit vom Vorliegen besonderer Umstände aufgrund von einem Überwiegen des Art. 8 EMRK auszugehen. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass die Bezugsperson und die BF1 seit dem Jahr 1998 verheiratet seien und aus dieser Ehe acht gemeinsame leibliche Kinder hervorgegangen seien, von denen bereits drei in Österreich mit der Bezugsperson leben würden. Die Familie habe 16 Jahre gemeinsam in Kenia gelebt, zuletzt hätten sie sich im Jahr 2022 dort getroffen und würden in regelmäßigem Kontakt durch Anrufe sowie Videotelefonate stehen. Im Hinblick auf die individuellen Umstände der Familie, die bereits seit mehreren Jahren unfreiwillig voneinander getrennt lebe, sei bereits aufgrund der familiären Situation von einem Überwiegen der Gründe des Artikel 8, EMRK auszugehen. Seit der Einreise der Bezugsperson seien mittlerweile 11 Jahre vergangen, in denen die Bezugsperson und die BF ohne Verschulden durch verzögerndes Verhalten, sondern aufgrund des Abwartens der gesetzlichen Fristen bzw. der Entscheidungen durch die zuständigen Behörden und aufgrund der Umstände der mehrmals nötigen Antragstellung von der Fortsetzung des Familienlebens abgehalten worden seien. Im konkreten Fall sei somit vom Vorliegen besonderer Umstände aufgrund von einem Überwiegen des Artikel 8, EMRK auszugehen.
  17. Mit Bescheid vom 24.12.2025 wurde der Feststellungsantrag der BF1 abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 nicht vorlägen; eine Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten.
  18. Mit Bescheid vom 24.12.2025 wurde der Feststellungsantrag der BF1 abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 nicht vorlägen; eine Erledigung der Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten. Die von den BF geltend gemachten Gründe seien sowohl durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch durch die Vertretungsbehörde geprüft worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe in der Wahrscheinlichkeitsprognose vom 30.09.2025 mitgeteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG geboten erscheinen lassen; insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Art. 8 EMRK vor. Im Ermittlungsverfahren hätten die Behörde weder gute Deutschkenntnisse noch die Selbsterhaltungsfähigkeit der Antragsteller festgestellt bzw. hätten die geltend gemachten Gründe mit den von den Antragstellern vorgelegten Urkunden nicht erhärtet werden können. Zusammenfassend werde festgestellt, dass den öffentlichen Interessen an einem Aufschub ein höheres Gewicht als den Interessen der Antragsteller auf eine rasche Familienzusammenführung und dem Kindeswohl zukomme und die unverzügliche Einreise deshalb nicht dringend geboten erscheine. Die von den BF geltend gemachten Gründe seien sowohl durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch durch die Vertretungsbehörde geprüft worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe in der Wahrscheinlichkeitsprognose vom 30.09.2025 mitgeteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen lassen; insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Artikel 8, EMRK vor. Im Ermittlungsverfahren hätten die Behörde weder gute Deutschkenntnisse noch die Selbsterhaltungsfähigkeit der Antragsteller festgestellt bzw. hätten die geltend gemachten Gründe mit den von den Antragstellern vorgelegten Urkunden nicht erhärtet werden können. Zusammenfassend werde festgestellt, dass den öffentlichen Interessen an einem Aufschub ein höheres Gewicht als den Interessen der Antragsteller auf eine rasche Familienzusammenführung und dem Kindeswohl zukomme und die unverzügliche Einreise deshalb nicht dringend geboten erscheine.
  19. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der bevollmächtigten Vertretung der BF eingebrachte Beschwerde, die am 22.12.2025 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi eingebracht wurde. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezugsperson seit sieben Jahren in Österreich Vollzeit arbeite, krankenversichert sei und mit ihren bereits eingereisten Kindern als Hauptmieter in einer Wohnung in XXXX lebe. Zwei der Kinder würden derzeit einen Deutschkurs auf A2 Niveau besuchen, ein Kind belege zusätzlich einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 und beide würden zusätzlich den Pflichtschulabschluss machen. Das dritte Kind habe die Polytechnische Schule abgeschlossen und besuche nun die höhere technische Lehranstalt. Die Nachweise darüber würden zeigen, dass die noch einzureisende Familie bei der Integration durch ihre bereits seit mehreren Jahren in Österreich aufhältige und bemühte Familie unterstützt werden könne. Der Beschwerde wurden Gehaltsbestätigungen der Bezugsperson vom August 2025, vom Juli 2025 und vom Juni 2025, eine Teilnahmebestätigung über die Teilnahme am Pflichtschulabschluss Tageslehrgang seit 12.05.2025, eine Anmeldebestätigung der VHS vom 12.08.2025 über die Anmeldung der Bezugsperson für den Pflichtschulabschluss-Lehrgang vom 01.09.2025-26.06.2026, ein Zeugnis über die absolvierte Integrationsprüfung am 03.09.2025, eine Teilnahmebestätigung vom 18.03.2025 über die Teilnahme an einer Basisbildungsmaßnahme, ein Zertifikat der Bezugsperson über ein bestandenes ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A1, ein Jahres- und Abschlusszeugnis einer Öffentlichen Fachmittelschule für das Schuljahr 2024/25, eine „Confirmation of Marriage“ und eine Schulbesuchsbestätigung einer HTL vom 16.09.2025 angeschlossen.
  20. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der bevollmächtigten Vertretung der BF eingebrachte Beschwerde, die am 22.12.2025 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi eingebracht wurde. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezugsperson seit sieben Jahren in Österreich Vollzeit arbeite, krankenversichert sei und mit ihren bereits eingereisten Kindern als Hauptmieter in einer Wohnung in römisch 40 lebe. Zwei der Kinder würden derzeit einen Deutschkurs auf A2 Niveau besuchen, ein Kind belege zusätzlich einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 und beide würden zusätzlich den Pflichtschulabschluss machen. Das dritte Kind habe die Polytechnische Schule abgeschlossen und besuche nun die höhere technische Lehranstalt. Die Nachweise darüber würden zeigen, dass die noch einzureisende Familie bei der Integration durch ihre bereits seit mehreren Jahren in Österreich aufhältige und bemühte Familie unterstützt werden könne. Der Beschwerde wurden Gehaltsbestätigungen der Bezugsperson vom August 2025, vom Juli 2025 und vom Juni 2025, eine Teilnahmebestätigung über die Teilnahme am Pflichtschulabschluss Tageslehrgang seit 12.05.2025, eine Anmeldebestätigung der VHS vom 12.08.2025 über die Anmeldung der Bezugsperson für den Pflichtschulabschluss-Lehrgang vom 01.09.2025-26.06.2026, ein Zeugnis über die absolvierte Integrationsprüfung am 03.09.2025, eine Teilnahmebestätigung vom 18.03.2025 über die Teilnahme an einer Basisbildungsmaßnahme, ein Zertifikat der Bezugsperson über ein bestandenes ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A1, ein Jahres- und Abschlusszeugnis einer Öffentlichen Fachmittelschule für das Schuljahr 2024/25, eine „Confirmation of Marriage“ und eine Schulbesuchsbestätigung einer HTL vom 16.09.2025 angeschlossen.
  21. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten vom 07.01.2026 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF1 brachte am 17.01.2024 für sich und ihre Kinder, die Zweit-bis Fünftbeschwerdeführer (BF2-BF5), einen Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi ein. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Somalia, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2015, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.Die BF1 brachte am 17.01.2024 für sich und ihre Kinder, die Zweit-bis Fünftbeschwerdeführer (BF2-BF5), einen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi ein. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Somalia, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2015, Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. In einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2025 wurde ausgeführt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei. Die BF brachten daraufhin am 09.10.2025 über ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Nairobi ein. Die BF brachten daraufhin am 09.10.2025 über ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der Österreichischen Botschaft Nairobi ein. Mit Bescheid vom 24.12.2025 wurde der Feststellungsantrag der BF1 abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen; eine Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten. Mit Bescheid vom 24.12.2025 wurde der Feststellungsantrag der BF1 abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen; eine Erledigung der Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer dringenden Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG hervorgekommen. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer dringenden Erledigung der Anträge nach Paragraph 35, AsylG hervorgekommen.
  23. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gründen auf den vorliegenden Verfahrensakten.Die Feststellungen zum Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gründen auf den vorliegenden Verfahrensakten. Dass die BF aktuell in außergewöhnlich prekären Verhältnissen leben würden bzw. ihnen eine unmittelbar bevorstehende Gefährdung bei einem weiteren Aufenthalt in Nairobi/Kenia drohen könnte, wurde von den BF weder im Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristhemmung noch in der Beschwerde behauptet. Die BF haben sowohl im Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristhemmung am 09.10.2025 und in der Beschwerde am 22.12.2025 bekräftigt, das Familienleben mit den beiden Bezugspersonen gemeinsam in Österreich fortsetzen zu wollen und sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an diesen Aussagen aufwerfen. Die Feststellung, dass im Verfahren keine Notwendigkeit einer dringenden Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG hervorgekommen sind, beruht auf folgenden Erwägungen:Die Feststellung, dass im Verfahren keine Notwendigkeit einer dringenden Erledigung der Anträge nach Paragraph 35, AsylG hervorgekommen sind, beruht auf folgenden Erwägungen: Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Bezugsperson in Österreich einige Integrationsschritte gesetzt hat, die zweifelsfrei den Willen, im Bundesgebiet Fuß zu fassen, nachweisen können. Diese Bemühungen lassen jedoch nicht bereits den Schluss zu, dass die Einreise der Kinder sowie der Ehefrau der Bezugsperson nunmehr dringend geboten wäre, insbesondere, da der letzte Besuch zwischen der Bezugsperson und der BF1-BF5 im Jahr 2022 erfolgte und die Bezugsperson seit vier Jahren keine Versuche unternommen hat, mit seiner Ehefrau und seinen Kindern ein weiteres Treffen zu organisieren. Gesundheitliche Beschwerden oder andere Gefährdungen der BF wurden jedenfalls nicht behauptet. Anhaltspunkte dahingehend, dass die BF Personengruppen angehören, die eines besonderen Schutzes bedürfen, sind im Verfahren jedenfalls nicht hervorgekommen. Eine akute Notwendigkeit der Einreise in den nächsten Monaten wurden im Verfahren jedenfalls nicht belegt. Es ist davon auszugehen, dass der Kontakt zur Bezugsperson wie bisher mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Dass im gegenständlichen Fall besondere Umstände vorliegen, welche die Verpflichtung nach Art. 8 MRK nach sich ziehen, die akute Niederlassung der Fremden in Österreich zu ermöglichen, ist nicht gegeben. Es ist davon auszugehen, dass der Kontakt zur Bezugsperson wie bisher mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Dass im gegenständlichen Fall besondere Umstände vorliegen, welche die Verpflichtung nach Artikel 8, MRK nach sich ziehen, die akute Niederlassung der Fremden in Österreich zu ermöglichen, ist nicht gegeben.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  26. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005: Paragraph 34, AsylG 2005: „Familienverfahren im Inland

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005: Paragraph 35, AsylG 2005: „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 36 AsylG 2005:Paragraph 36, AsylG 2005: „Verordnung der Bundesregierung
(1)Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1)Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a)In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.
(1a)In der Verordnung der Bundesregierung (Absatz eins,) ist festzulegen, welche Regelungen der Paragraphen 36 a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich Paragraph 36 a, anwendbar.
(2)Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(2)Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3)Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“
(3)Die Verordnung nach Absatz eins, kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“ § 36a AsylG 2005:Paragraph 36 a, AsylG 2005: „Anträge auf Einreise gemäß § 35„Anträge auf Einreise gemäß Paragraph 35
(1)Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(1)Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(2)Die Hemmung gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3)Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.
(3)Die für den Entfall der Hemmung nach Absatz 2, sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, entschieden ist.
(4)Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.
(4)Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34,) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß Paragraph 35, zu beurteilen.
(5)Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“
(5)Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“ § 75 Abs. 28 und 29 AsylG 2005:Paragraph 75, Absatz 28 und 29 AsylG 2005: „
(28)In Verfahren nach § 35, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig waren, gilt § 36a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG – genau zu bezeichnen sind.„
(28)In Verfahren nach Paragraph 35,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängig waren, gilt Paragraph 36 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025, mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG – genau zu bezeichnen sind.
(29)Antragstellern, deren Verfahren nach § 35 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß § 36a Abs. 5 ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.“
(29)Antragstellern, deren Verfahren nach Paragraph 35, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß Paragraph 36 a, Absatz 5, ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.“ § 11a FPG 2005: Paragraph 11 a, FPG 2005: „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ 3.1.
  1. Wie festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, stellte die BF1 für sich und ihre Kinder, die BF2-BF5, am 17.01.2024 einen Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi. In der daraufhin eingeholten Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die BF wahrscheinlich sei. Es würden jedoch keine Umstände vorliegen, die eine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs 1 AVG geboten erscheinen lassen und würden auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Art. 8 EMRK vorliegen. Die BF1 brachte daraufhin über ihre bevollmächtigte Vertretung am 09.10.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi ein.3.1.
  2. Wie festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, stellte die BF1 für sich und ihre Kinder, die BF2-BF5, am 17.01.2024 einen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi. In der daraufhin eingeholten Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die BF wahrscheinlich sei. Es würden jedoch keine Umstände vorliegen, die eine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen lassen und würden auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Artikel 8, EMRK vorliegen. Die BF1 brachte daraufhin über ihre bevollmächtigte Vertretung am 09.10.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi ein. Gemäß § 36a Abs. 1 AsylG 2005 ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach § 36 Abs. 1 AsylG 2005) gehemmt. Gemäß § 36a Abs. 2 AsylG 2005 tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 vorliegen.Gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005) gehemmt. Gemäß Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 vorliegen. Den Erläuterungen zu § 36a Abs 2 AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt, insbesondere weil diese verstorben ist. Der Berücksichtigung des Kindeswohls wird aufgrund des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, im Allgemeinen ein maßgebliches Gewicht in der Beurteilung nach Abs. 2 zukommen.Den Erläuterungen zu Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Artikel 8, EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt, insbesondere weil diese verstorben ist. Der Berücksichtigung des Kindeswohls wird aufgrund des Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, im Allgemeinen ein maßgebliches Gewicht in der Beurteilung nach Absatz 2, zukommen. Die Bezugsperson in Österreich ist der Ehemann bzw. leibliche Vater der BF1 bzw. der minderjährigen sowie ledigen BF2 bis BF
  3. Es ist somit festzuhalten, dass die minderjährigen BF2 bis BF5 mit ihrer Mutter in Nairobi zusammenleben und die minderjährigen Antragsteller somit an ihrem Aufenthaltsort Nairobi über eine taugliche Bezugsperson verfügen. Es wurden in Bezug auf Kenia keine Übergriffe oder etwaige Gefährdungen vorgebracht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die minderjährigen BF2 bis BF5 in Kenia gänzlich auf sich alleine gestellt wären und in weiterer Folge die Einreise der BF unbedingt erforderlich wäre. Es ist daher unter Berücksichtigung des Kindeswohles, dem bei der Beurteilung nach § 36a Abs. 2 AsylG 2005 ein maßgebliches Gewicht zu kommt, von keinem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interessen der BF an einer Erledigung des jeweiligen Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen. Es ist daher unter Berücksichtigung des Kindeswohles, dem bei der Beurteilung nach Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 ein maßgebliches Gewicht zu kommt, von keinem Überwiegen des nach Artikel 8, EMRK geschützten Interessen der BF an einer Erledigung des jeweiligen Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen. Eine Erledigung der gegenständlichen Anträge nach § 35 AsylG 2005 ist daher innerhalb von sechs Monaten gemäß Art. 8 EMRK nicht dringend geboten, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Eine Erledigung der gegenständlichen Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 ist daher innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 8, EMRK nicht dringend geboten, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 waren die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 waren die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.
  4. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 36a Asylgesetz 2005 fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 36 a, Asylgesetz 2005 fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W250.2331277.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.