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{'item': 'W250 2331279-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2026 GeschäftszahlW250 2331279-1 Spruch, W250 2331279-1/5E W250 2331282-1/4E W250 2331281-1/3E Im Namen der Republik! Das Bundesver

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) brachte am 17.07.2023 für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer (BF2 und BF3), einen persönlichen Antrag gemäß § 35 Abs. 2 Asylgesetz 2005 – AsylG bei der Österreichischen Botschaft Doha ein, die persönliche Vorsprache erfolgte am 28.09.
  2. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb XXXX , StA Syrien, genannt; sie sei die Ehefrau der Bezugsperson, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
  3. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) brachte am 17.07.2023 für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer (BF2 und BF3), einen persönlichen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Asylgesetz 2005 – AsylG bei der Österreichischen Botschaft Doha ein, die persönliche Vorsprache erfolgte am 28.09.
  4. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb römisch 40 , StA Syrien, genannt; sie sei die Ehefrau der Bezugsperson, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
  5. In einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 03.06.2025 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei. In einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde festgehalten, dass die in Vorlage gebrachten Geburtsurkunden, Personenregister, Familienregister und Heiratsurkunde der BF einer Prüfung unterzogen und bescheinigt worden sei, dass diese in Ordnung seien. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben bei der Asyleinvernahme und Erstbefragung, der dabei gemachten nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben, sowie der vorgelegten Dokumente der BF sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen.
  6. In einer Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 03.06.2025 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei. In einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde festgehalten, dass die in Vorlage gebrachten Geburtsurkunden, Personenregister, Familienregister und Heiratsurkunde der BF einer Prüfung unterzogen und bescheinigt worden sei, dass diese in Ordnung seien. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben bei der Asyleinvernahme und Erstbefragung, der dabei gemachten nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben, sowie der vorgelegten Dokumente der BF sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen.
  7. Die BF brachten daraufhin am 05.11.2025 über ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi ein.
  8. Die BF brachten daraufhin am 05.11.2025 über ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi ein. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass die BF Syrien bereits im Jahr 2023 verlassen hätten und seitdem in den Arabischen Emiraten leben würden. Ihr Aufenthalt sei nur in den ersten vier Monaten rechtmäßig gewesen. Die BF würden über keine Krankenversicherung verfügen und den Kindern sei es nicht möglich, eine Schule zu besuchen. Die BF1 verfüge über eine syrische Studienberechtigung und habe in Syrien bereits ein Universitätsstudium begonnen, welches sie jedoch nicht abschließen habe können. Bereits aufgrund der Staatenlosigkeit der Familie ergebe sich, dass die Fortführung des gemeinsamen Familienlebens in einem anderen Staat nicht möglich sei. Der Bezugsperson sei es nicht möglich, nach Syrien zurückzukehren, gleichzeitig würden die BF über kein Aufenthaltsrecht in den Arabischen Emiraten verfügen und wäre es auch der Bezugsperson unmöglich, ein solches zu erlangen. Zu berücksichtigen sei im vorliegenden Fall auch das Kindeswohl, die BF2 und BF3 seien bereits vier Jahre von ihrem Vater getrennt. Die Bezugsperson habe die deutsche Sprache bereits erlernt und sei auch erwerbstätig.
  9. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 24.11.2025, GZ: XXXX , wurde der Feststellungsantrag der BF1 abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 nicht vorlägen; eine Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten.
  10. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 24.11.2025, GZ: römisch 40 , wurde der Feststellungsantrag der BF1 abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 nicht vorlägen; eine Erledigung der Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Art. 8 EMRK vorlägen. Im Ermittlungsverfahren habe die Behörde weder gute Deutschkenntnisse noch die Selbsterhaltungsfähigkeit der BF festgestellt bzw. hätten die geltend gemachten Gründe mit den von den Antragstellern vorgelegten Urkunden nicht erhärtet werden können. Zusammenfassend werde festgestellt, dass den öffentlichen Interessen an einem Aufschub ein höheres Gewicht als den Interessen der BF auf eine rasche Familienzusammenführung und dem Kindeswohl zukomme und die unverzügliche Einreise deshalb nicht dringend geboten sei. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Artikel 8, EMRK vorlägen. Im Ermittlungsverfahren habe die Behörde weder gute Deutschkenntnisse noch die Selbsterhaltungsfähigkeit der BF festgestellt bzw. hätten die geltend gemachten Gründe mit den von den Antragstellern vorgelegten Urkunden nicht erhärtet werden können. Zusammenfassend werde festgestellt, dass den öffentlichen Interessen an einem Aufschub ein höheres Gewicht als den Interessen der BF auf eine rasche Familienzusammenführung und dem Kindeswohl zukomme und die unverzügliche Einreise deshalb nicht dringend geboten sei.
  11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der bevollmächtigten Vertretung der BF eingebrachte Beschwerde, die am 18.12.2025 bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi eingebracht. Es wurde im Wesentlichen das Vorbringen im Feststellungsantrag wiederholt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Rahmen des angefochtenen Bescheides keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Situation der BF finde. Insbesondere sei deren Lage als staatenlose Palästinenser:innen mit fehlendem Aufenthaltsrecht in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die BF1 die deutsche Sprache schnell erlerne und dem Arbeitsmarkt rasch zur Verfügung stehen könne.
  12. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten vom 07.01.2026 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF1 brachte am 17.07.2023 persönlich für sich und die minderjährigen BF2 und BF3 einen Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Doha ein, die persönliche Vorsprache erfolgte am 28.09.
  14. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX StA Syrien, genannt; sie sei die Ehefrau der Bezugsperson, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die BF1 brachte am 17.07.2023 persönlich für sich und die minderjährigen BF2 und BF3 einen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG bei der Österreichischen Botschaft Doha ein, die persönliche Vorsprache erfolgte am 28.09.
  15. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 StA Syrien, genannt; sie sei die Ehefrau der Bezugsperson, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. In einer Mitteilung des Bundesamtes vom 03.06.2025 wurde ausgeführt, dass Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei. Die BF brachten daraufhin am 05.11.2025 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi ein.Die BF brachten daraufhin am 05.11.2025 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi ein. Mit Bescheid vom 24.11.2025, GZ: XXXX , wurde der Feststellungsantrag abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG nicht vorlägen; eine Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten. Mit Bescheid vom 24.11.2025, GZ: römisch 40 , wurde der Feststellungsantrag abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG nicht vorlägen; eine Erledigung der Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer dringenden Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG hervorgekommen. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer dringenden Erledigung der Anträge nach Paragraph 35, AsylG hervorgekommen.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Anträgen gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gründen auf den vorliegenden Verfahrensakten.Die Feststellungen zu den Anträgen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gründen auf den vorliegenden Verfahrensakten. Dass die BF aktuell in außergewöhnlich prekären Verhältnissen leben würden bzw. ihnen eine unmittelbar bevorstehende Gefährdung bei einem weiteren Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten drohen könnte, wurde von den BF weder im Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristhemmung noch in der Beschwerde behauptet. Die BF haben sowohl im Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristhemmung am 05.11.2025 und in der Beschwerde am 18.12.2025 bekräftigt, das Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich fortsetzen zu wollen und es sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an diesen Aussagen aufwerfen. Die Feststellung, dass im Verfahren keine Notwendigkeit einer dringenden Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG hervorgekommen sind, beruht auf folgenden Erwägungen:Die Feststellung, dass im Verfahren keine Notwendigkeit einer dringenden Erledigung der Anträge nach Paragraph 35, AsylG hervorgekommen sind, beruht auf folgenden Erwägungen: Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Bezugsperson bereits integrative Schritte im Bundesgebiet gesetzt hat und einer Erwerbstätigkeit nachgeht, eine unbedingte Notwendigkeit der unverzüglichen Einreise der BF lässt sich aus diesen Umständen jedoch nicht ableiten. Eine akute Dringlichkeit wurde im gesamten Verfahren nicht belegt und sind auch diesbezüglich keine Anhaltspunkte hervorgekommen. Dem Einwand der BF, dass deren Lage als staatenlose Palästinenser:innen mit fehlendem Aufenthaltsrecht in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei bzw. die mangelnde Aufenthaltserlaubnis die BF dazu zwinge, nach Syrien zurückzukehren, wo diese in eine ausweglose Lage geraten würden, ist entgegenzuhalten, dass sich die BF nunmehr bereits seit ungefähr drei Jahren in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufhalten und es sich bei den vorgebrachten Behauptungen lediglich um Spekulationen und Mutmaßungen, die im Konkreten nicht belegt wurden, handelt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Lage staatenloser Palästinenser auch in den Vereinigten Arabischen Emiraten prekär ist, da diese von bestimmten Ansprüchen und Leistungen ausgeschlossen sind, Hinweise auf generell menschenunwürdige Bedingungen staatenloser Palästinenser:innen in den Vereinigten Arabischen Emiraten sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Zu den weiteren Ausführungen, wonach die Trennung der Familie bereits vier Jahre andauere, ist anzumerken, dass eine derartige Situation von den BF sowie der Bezugsperson selbst herbeigeführt wurde und es auch mit den Grundsätzen des Kindeswohles nicht unvereinbar erscheint, den Entfall der Fristenhemmung nur in einzelnen Ausnahmefällen, die aufgrund der besonderen Dringlichkeit der Verhältnisse einen akuten Handlungsbedarf erfordern, zuzulassen. Die minderjährigen BF2 und BF3 sind in den Vereinigten Arabischen Emiraten jedenfalls nicht auf sich alleine gestellt. Es ist davon auszugehen, dass ein Kontakt zu einem Elternteil auch bei einer länger andauernden physischen Trennung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Dass im gegenständlichen Fall besondere Umstände vorliegen, welche die Verpflichtung nach Art. 8 MRK nach sich ziehen, die akute Niederlassung der Fremden in Österreich zu ermöglichen, ist nicht gegeben. Dem Einwand der BF, dass deren Lage als staatenlose Palästinenser:innen mit fehlendem Aufenthaltsrecht in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei bzw. die mangelnde Aufenthaltserlaubnis die BF dazu zwinge, nach Syrien zurückzukehren, wo diese in eine ausweglose Lage geraten würden, ist entgegenzuhalten, dass sich die BF nunmehr bereits seit ungefähr drei Jahren in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufhalten und es sich bei den vorgebrachten Behauptungen lediglich um Spekulationen und Mutmaßungen, die im Konkreten nicht belegt wurden, handelt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Lage staatenloser Palästinenser auch in den Vereinigten Arabischen Emiraten prekär ist, da diese von bestimmten Ansprüchen und Leistungen ausgeschlossen sind, Hinweise auf generell menschenunwürdige Bedingungen staatenloser Palästinenser:innen in den Vereinigten Arabischen Emiraten sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Zu den weiteren Ausführungen, wonach die Trennung der Familie bereits vier Jahre andauere, ist anzumerken, dass eine derartige Situation von den BF sowie der Bezugsperson selbst herbeigeführt wurde und es auch mit den Grundsätzen des Kindeswohles nicht unvereinbar erscheint, den Entfall der Fristenhemmung nur in einzelnen Ausnahmefällen, die aufgrund der besonderen Dringlichkeit der Verhältnisse einen akuten Handlungsbedarf erfordern, zuzulassen. Die minderjährigen BF2 und BF3 sind in den Vereinigten Arabischen Emiraten jedenfalls nicht auf sich alleine gestellt. Es ist davon auszugehen, dass ein Kontakt zu einem Elternteil auch bei einer länger andauernden physischen Trennung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Dass im gegenständlichen Fall besondere Umstände vorliegen, welche die Verpflichtung nach Artikel 8, MRK nach sich ziehen, die akute Niederlassung der Fremden in Österreich zu ermöglichen, ist nicht gegeben.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  19. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005: Paragraph 34, AsylG 2005: „Familienverfahren im Inland

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005: Paragraph 35, AsylG 2005: „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 36 AsylG 2005:Paragraph 36, AsylG 2005: „Verordnung der Bundesregierung
(1)Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1)Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a)In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.
(1a)In der Verordnung der Bundesregierung (Absatz eins,) ist festzulegen, welche Regelungen der Paragraphen 36 a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich Paragraph 36 a, anwendbar.
(2)Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(2)Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3)Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“
(3)Die Verordnung nach Absatz eins, kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“ § 36a AsylG 2005:Paragraph 36 a, AsylG 2005: „Anträge auf Einreise gemäß § 35„Anträge auf Einreise gemäß Paragraph 35
(1)Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(1)Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(2)Die Hemmung gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3)Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.
(3)Die für den Entfall der Hemmung nach Absatz 2, sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, entschieden ist.
(4)Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.
(4)Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34,) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß Paragraph 35, zu beurteilen.
(5)Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“
(5)Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“ § 75 Abs. 28 und 29 AsylG 2005:Paragraph 75, Absatz 28 und 29 AsylG 2005: „
(28)In Verfahren nach § 35, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig waren, gilt § 36a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG – genau zu bezeichnen sind.„
(28)In Verfahren nach Paragraph 35,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängig waren, gilt Paragraph 36 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025, mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG – genau zu bezeichnen sind.
(29)Antragstellern, deren Verfahren nach § 35 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß § 36a Abs. 5 ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.“
(29)Antragstellern, deren Verfahren nach Paragraph 35, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß Paragraph 36 a, Absatz 5, ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.“ § 11a FPG 2005: Paragraph 11 a, FPG 2005: „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ 3.1.
  1. Wie festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, stellte die BF1 für sich und ihre Kinder, die BF2 und BF3, am 17.07.2023 einen Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Doha. In der daraufhin eingeholten Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die BF wahrscheinlich sei. Die BF1 brachte daraufhin über ihre bevollmächtigte Vertretung am 05.11.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi ein.3.1.
  2. Wie festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, stellte die BF1 für sich und ihre Kinder, die BF2 und BF3, am 17.07.2023 einen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Doha. In der daraufhin eingeholten Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die BF wahrscheinlich sei. Die BF1 brachte daraufhin über ihre bevollmächtigte Vertretung am 05.11.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi ein. Gemäß § 36a Abs. 1 AsylG 2005 ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach § 36 Abs. 1 AsylG 2005) gehemmt. Gemäß § 36a Abs. 2 AsylG 2005 tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 vorliegen.Gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005) gehemmt. Gemäß Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 vorliegen. Den Erläuterungen zu § 36a Abs 2 AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt, insbesondere weil diese verstorben ist. Der Berücksichtigung des Kindeswohls wird aufgrund des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, im Allgemeinen ein maßgebliches Gewicht in der Beurteilung nach Abs. 2 zukommen.Den Erläuterungen zu Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Artikel 8, EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt, insbesondere weil diese verstorben ist. Der Berücksichtigung des Kindeswohls wird aufgrund des Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, im Allgemeinen ein maßgebliches Gewicht in der Beurteilung nach Absatz 2, zukommen. Die Bezugsperson in Österreich ist der Ehemann bzw. leibliche Vater der BF1 bzw. der minderjährigen sowie ledigen BF2 und BF
  3. Es ist somit festzuhalten, dass die minderjährigen BF2 und BF3 mit ihrer Mutter in den Vereinigten Arabischen Emiraten zusammenleben. Es wurden in Bezug auf die Vereinigten Arabischen Emirate keine Übergriffe oder etwaige unmittelbar bevorstehenden Gefährdungen des Lebens der BF vorgebracht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die minderjährigen BF2 und BF3 in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf sich alleine gestellt wären und die Einreise der BF in weiterer Folge unbedingt erforderlich wäre. Es ist daher unter Berücksichtigung des Kindeswohles der minderjährigen und ledigen BF2 und BF3, dem bei der Beurteilung nach § 36a Abs. 2 AsylG 2005 ein maßgebliches Gewicht zu kommt, von keinem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interessen der BF an einer Erledigung des jeweiligen Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen. Es ist daher unter Berücksichtigung des Kindeswohles der minderjährigen und ledigen BF2 und BF3, dem bei der Beurteilung nach Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 ein maßgebliches Gewicht zu kommt, von keinem Überwiegen des nach Artikel 8, EMRK geschützten Interessen der BF an einer Erledigung des jeweiligen Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen. Eine Erledigung der gegenständlichen Anträge nach § 35 AsylG 2005 ist daher innerhalb von sechs Monaten gemäß Art. 8 EMRK nicht dringend geboten, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Eine Erledigung der gegenständlichen Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 ist daher innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 8, EMRK nicht dringend geboten, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 waren die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 waren die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.
  4. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 36a Asylgesetz 2005 fehlt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 36 a, Asylgesetz 2005 fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W250.2331279.1.00

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