Obsah (23)
Art. 28§ 35Art. 133§ 28Art. 18§ 34Art. 29§§ 127§ 43a§ 38§ 5§ 61§ 52§ 76§ 77§ 67§ 46§§ 52a§ 57Artikel 27Art. 130§ 13§ 80RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2026 GeschäftszahlW611 2340234-1 Spruch, W611 2340234-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 28Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i
Vm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .03.2026, 12:30 Uhr, bis XXXX .04.2026, 11:25 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .03.2026, 12:30 Uhr, bis römisch 40 .04.2026, 11:25 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II.
§ 35Abs. 1, Abs. 4 Z 1 und Z 3 Vw
GVG iVm. § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung sowie § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 787,60 zu Handen des rechtlichen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung sowie Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 787,60 zu Handen des rechtlichen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX .03.2026 wurde über Beschwerdeführer
Art. 28Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO i
Vm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintreten.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom römisch 40 .03.2026 wurde über Beschwerdeführer
Artikel 28
, Absatz eins und Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintreten.
- Am 31.03.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und feststellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen und den Kostenersatz zu Handen des Vertreters zuzusprechen.
- Die gegenständliche Beschwerde wurde ursprünglich der Gerichtsabteilung W112 zugewiesen, welche am 01.04.2026 die Beschwerde an das Bundesamt weiterleitete und dieses zur unverzüglichen Vorlage des Verwaltungsaktes aufforderte.
- Das Bundesamt übermittelte in weiterer Folge nach am 01.04.2026 die relevanten Verwaltungsakten sowie eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde. Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher angeführten Kosten verpflichten.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum ein, welche am 01.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 01.04.2026 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch am selben Tag zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
- Am 01.04.2026 langte eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 01.04.2026 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und wegen des Vorliegens eines europäischen Haftbefehls aus Deutschland wieder in eine Justizanstalt überstellt.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W112 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 23.04.2026 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 06.05.2024, unrechtmäßig in den Schengen-Raum ein und stelle an jenem Tag in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.06.2024 stellte er in Deutschland erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. etwa EURODAC-Treffer, Fremdenregisterauszug 27.05.2026, OZ 2; Ergebnisbericht zum EURODAC Abgleich 23.12.2025, AS 11 f, OZ 11).1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 06.05.2024, unrechtmäßig in den Schengen-Raum ein und stelle an jenem Tag in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.06.2024 stellte er in Deutschland erneut einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche etwa EURODAC-Treffer, Fremdenregisterauszug 27.05.2026, OZ 2; Ergebnisbericht zum EURODAC Abgleich 23.12.2025, AS 11 f, OZ 11). Der Beschwerdeführer entzog sich dem Asylverfahren in Deutschland, tauchte unter und reiste schließlich nach Österreich weiter, wo er spätestens am 10.06.2024 einreiste (vgl. Erstbefragungsprotokoll 23.12.2025, AS 19, OZ 11; Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 02.02.2026, AS 5 ff; OZ 6).Der Beschwerdeführer entzog sich dem Asylverfahren in Deutschland, tauchte unter und reiste schließlich nach Österreich weiter, wo er spätestens am 10.06.2024 einreiste vergleiche Erstbefragungsprotokoll 23.12.2025, AS 19, OZ 11; Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 02.02.2026, AS 5 ff; OZ 6). 1.1.
- Am 08.12.2025 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt (vgl. etwa Auszug Zentrales Melderegister 01.04.2026, OZ 2; Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 02.02.2026, AS 5 ff; OZ 6). 1.1.
- Am 08.12.2025 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt vergleiche etwa Auszug Zentrales Melderegister 01.04.2026, OZ 2; Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 02.02.2026, AS 5 ff; OZ 6). Am 23.12.2025 stellte der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (vgl. Erstbefragungsprotokoll 23.12.2025, AS 15 ff, OZ 11; Fremdenregisterauszug 27.05.2026, OZ 2; ZMR-Auszug 01.04.2026, OZ 2).Am 23.12.2025 stellte der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet vergleiche Erstbefragungsprotokoll 23.12.2025, AS 15 ff, OZ 11; Fremdenregisterauszug 27.05.2026, OZ 2; ZMR-Auszug 01.04.2026, OZ 2). Am selben Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch statt. Dabei gab der Beschwerdeführer – soweit verfahrensgegenständlich relevant – an, er habe die Türkei illegal per Flugzeug am 28.04.2024 verlassen und sei nach Bosnien gereist. Er habe einen türkischen Reisepass und einen türkischen Personalausweis gehabt – könne diese aber nicht beschaffen. Er könne auch keine sonstigen Beweismittel zu seiner Identität vorlegen. Er sei damals mit einem gefälschten Reisepass aus der Türkei ausgereist. Diesen habe er in Kroatien vernichtet. Früher habe er einen eigenen Reisepass gehabt, er wisse aber nicht mehr wo dieser sei. In Kroatien habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen, er habe dort keinen Asylantrag gestellt. Danach sei er mit dem Zug durch Slowenien, Italien und der Schweiz bis nach Deutschland gereist. Dabei habe er keinen Behördenkontakt gehabt. In Deutschland habe er einen Asylantrag gestellt. Aufgrund der Dublin-Verordnung habe man ihn nach Kroatien schicken wollen. Er sei dann selbstständig über Frankreich nach Italien gereist. Dort habe er in XXXX bei einem „Döner-Imbiss“ gearbeitet. Behördenkontakt habe er dabei auch nicht gehabt. Am 08.12.2025 sei er mit dem Zug über die Schweiz nach Österreich gereist. Sein Asylverfahren sei in Deutschland negativ entschieden worden. Nach Deutschland wolle er nicht und Kroatien sei gefährlich. Er habe in keinem anderen Land einen Aufenthaltstitel oder ein Visum (vgl. Erstbefragungsprotokoll 23.12.2025, AS 15 ff, OZ 11). Am selben Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch statt. Dabei gab der Beschwerdeführer – soweit verfahrensgegenständlich relevant – an, er habe die Türkei illegal per Flugzeug am 28.04.2024 verlassen und sei nach Bosnien gereist. Er habe einen türkischen Reisepass und einen türkischen Personalausweis gehabt – könne diese aber nicht beschaffen. Er könne auch keine sonstigen Beweismittel zu seiner Identität vorlegen. Er sei damals mit einem gefälschten Reisepass aus der Türkei ausgereist. Diesen habe er in Kroatien vernichtet. Früher habe er einen eigenen Reisepass gehabt, er wisse aber nicht mehr wo dieser sei. In Kroatien habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen, er habe dort keinen Asylantrag gestellt. Danach sei er mit dem Zug durch Slowenien, Italien und der Schweiz bis nach Deutschland gereist. Dabei habe er keinen Behördenkontakt gehabt. In Deutschland habe er einen Asylantrag gestellt. Aufgrund der Dublin-Verordnung habe man ihn nach Kroatien schicken wollen. Er sei dann selbstständig über Frankreich nach Italien gereist. Dort habe er in römisch 40 bei einem „Döner-Imbiss“ gearbeitet. Behördenkontakt habe er dabei auch nicht gehabt. Am 08.12.2025 sei er mit dem Zug über die Schweiz nach Österreich gereist. Sein Asylverfahren sei in Deutschland negativ entschieden worden. Nach Deutschland wolle er nicht und Kroatien sei gefährlich. Er habe in keinem anderen Land einen Aufenthaltstitel oder ein Visum vergleiche Erstbefragungsprotokoll 23.12.2025, AS 15 ff, OZ 11). 1.1.
- Am 23.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer
§ 28Abs. 2 Asyl
G mitgeteilt, dass das Bundesamt
der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Kroatien und Deutschland führt und somit darüber in Kenntnis gesetzt, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für die Verfahrenszulassung für sein Verfahren nicht mehr gilt (vgl. Mitteilung vom 23.12.2025, AS 25, OZ 11).1.1.3. Am 23.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass das Bundesamt
der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Kroatien und Deutschland führt und somit darüber in Kenntnis gesetzt, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für die Verfahrenszulassung für sein Verfahren nicht mehr gilt vergleiche Mitteilung vom 23.12.2025, AS 25, OZ 11). 1.1.4. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 23.12.2025 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin-III-VO an Kroatien gestellt. Mit Antwortschreiben vom 17.01.2026 lehnte Kroatien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass Kroatien keine Zuständigkeit mehr treffe, da der Beschwerdeführer von Deutschland nicht nach Kroatien überstellt worden sei und damit die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren erloschen sei. Sohin stellte das Bundesamt am 21.01.2026 ein weiteres Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Die deutschen Behörden stimmten mit Schreiben vom 22.01.2026 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO zu (vgl. Anfrageformular an Kroatien, AS 27 ff, OZ 11; Ablehnung Kroatien, AS 39, OZ 11; Anfrageformular an Deutschland, AS 57 ff, OZ 11; Zustimmung Deutschland, AS 67 ff, OZ 11). 1.1.4. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 23.12.2025 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO an Kroatien gestellt.
Mit Antwortschreiben vom 17.01.2026 lehnte Kroatien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass Kroatien keine Zuständigkeit mehr treffe, da der Beschwerdeführer von Deutschland nicht nach Kroatien überstellt worden sei und damit die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren erloschen sei. Sohin stellte das Bundesamt am 21.01.2026 ein weiteres Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Die deutschen Behörden stimmten mit Schreiben vom 22.01.2026 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu vergleiche Anfrageformular an Kroatien, AS 27 ff, OZ 11; Ablehnung Kroatien, AS 39, OZ 11; Anfrageformular an Deutschland, AS 57 ff, OZ 11; Zustimmung Deutschland, AS 67 ff, OZ 11). 1.1.5. Schon am 15.01.2026 wurde gegen den sich im Stande der Untersuchungshaft befindenden Beschwerdeführer vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen (vgl. Festnahmeauftrag vom 15.01.2026, AS 2, OZ 6).1.1.5. Schon am 15.01.2026 wurde gegen den sich im Stande der Untersuchungshaft befindenden Beschwerdeführer vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen vergleiche Festnahmeauftrag vom 15.01.2026, AS 2, OZ 6). 1.1.6. In weiterer Folge wurde Deutschland darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die Überstellungsfrist
Art. 29Abs.
2 Dublin-III-VO auf zwölf Monate verlängere, da der Beschwerdeführer inhaftiert sei (vgl. Transferinformation vom 22.01.2026, OZ 11). 1.1.6. In weiterer Folge wurde Deutschland darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die Überstellungsfrist
Artikel 29
, Absatz 2, Dublin-III-VO auf zwölf Monate verlängere, da der Beschwerdeführer inhaftiert sei vergleiche Transferinformation vom 22.01.2026, OZ 11). 1.1.
- Mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass Deutschland für sein Verfahren zuständig ist (vgl. Verfahrensanordnung vom 26.01.2026, AS 83, OZ 11; Zustellschein, AS 103, OZ 11).1.1.
- Mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass Deutschland für sein Verfahren zuständig ist vergleiche Verfahrensanordnung vom 26.01.2026, AS 83, OZ 11; Zustellschein, AS 103, OZ 11). 1.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX 02.2026, rechtskräftig mit XXXX .02.2026, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls
§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 zweiter Fall St
GB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten verurteilt.
§ 43aAbs. 3 St
GB wurde ein Teil der verhängten Strafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.
§ 38Abs. 1 Z 1 St
GB wurde die Vorhaft von XXXX .12.2025 bis XXXX 02.2026 angerechnet (vgl. Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom XXXX 02.2026, AS 137, OZ 11; Strafregisterauszug 27.05.2026, OZ 2).1.1.8. Mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom römisch 40 02.2026, rechtskräftig mit römisch 40 .02.2026, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls
Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3, 130 Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten verurteilt.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Strafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die Vorhaft von römisch 40 .12.2025 bis römisch 40 02.2026 angerechnet vergleiche Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom römisch 40 02.2026, AS 137, OZ 11; Strafregisterauszug 27.05.2026, OZ 2). 1.1.
- Mit Verständigung vom 13.02.2026 wurde das Bundesamt vom Strafantritt des Beschwerdeführers informiert. Das errechnete Strafende wäre am 08.07.2026, das tatsächliche Strafende am 07.07.
- Termine für mögliche bedingte Entlassungen wären am 23.03.2026 (nach Verbüßung der Halbstrafe) sowie am 28.04.2026 (nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe) (vgl. Verständigung der Fremdenbehörden von der voraussichtlichen Entlassung eines Fremden vom 13.02.2026, AS 154, OZ 11).1.1.
- Mit Verständigung vom 13.02.2026 wurde das Bundesamt vom Strafantritt des Beschwerdeführers informiert. Das errechnete Strafende wäre am 08.07.2026, das tatsächliche Strafende am 07.07.
- Termine für mögliche bedingte Entlassungen wären am 23.03.2026 (nach Verbüßung der Halbstrafe) sowie am 28.04.2026 (nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe) vergleiche Verständigung der Fremdenbehörden von der voraussichtlichen Entlassung eines Fremden vom 13.02.2026, AS 154, OZ 11). 1.1.
- Am 03.03.2026 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hierbei gab er an er habe hohen Blutdruck und Diabetes. Er habe Herzprobleme und einen hohen Cholesterinspiegel und nehme täglich fünf Tabletten. Er habe keine Angehörigen in Österreich (vgl. Niederschrift vom 03.03.2026, AS 175, OZ 11).1.1.
- Am 03.03.2026 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hierbei gab er an er habe hohen Blutdruck und Diabetes. Er habe Herzprobleme und einen hohen Cholesterinspiegel und nehme täglich fünf Tabletten. Er habe keine Angehörigen in Österreich vergleiche Niederschrift vom 03.03.2026, AS 175, OZ 11). 1.1.
- Mit Verständigung vom 12.03.2026 wurde das Bundesamt von der Justizanstalt in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich bereits am XXXX .03.2026 entlassen wird (vgl. Verständigung der Fremdenbehörden von der voraussichtlichen Entlassung eines Fremden vom 12.03.2026, AS 193 ff, OZ 11).1.1.
- Mit Verständigung vom 12.03.2026 wurde das Bundesamt von der Justizanstalt in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich bereits am römisch 40 .03.2026 entlassen wird vergleiche Verständigung der Fremdenbehörden von der voraussichtlichen Entlassung eines Fremden vom 12.03.2026, AS 193 ff, OZ 11). Mit Verständigung vom 12.03.2026 wurde der Beschwerdeführer sodann vom Bundesamt vom Ergebnis einer Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde mitgeteilt, dass der Erlass einer Sicherungsmaßnahme im Sinne der Schubhaft bei Haftentlassung am XXXX .03.2026 beabsichtigt wird. Er könne binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben und wurde angehalten, Fragen zu seinen persönlichen Lebensumständen zu beantworten, welche in jenem Dokument aufgelistet wurden. Die Beweisaufnahme wurde der Rechtsvertretung am 12.03.2026 übermittelt (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.03.2026, AS 12 ff, OZ 6; E-Mail vom 12.03.2026, AS 14, OZ 6).Mit Verständigung vom 12.03.2026 wurde der Beschwerdeführer sodann vom Bundesamt vom Ergebnis einer Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde mitgeteilt, dass der Erlass einer Sicherungsmaßnahme im Sinne der Schubhaft bei Haftentlassung am römisch 40 .03.2026 beabsichtigt wird. Er könne binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben und wurde angehalten, Fragen zu seinen persönlichen Lebensumständen zu beantworten, welche in jenem Dokument aufgelistet wurden. Die Beweisaufnahme wurde der Rechtsvertretung am 12.03.2026 übermittelt vergleiche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.03.2026, AS 12 ff, OZ 6; E-Mail vom 12.03.2026, AS 14, OZ 6). 1.1.
- Am 17.03.2026 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Fristerstreckungsantrag von sieben Tagen zwecks Einbringung einer Stellungnahme an das Bundesamt. Dem Fristerstreckungsantrag wurde seitens des Bundesamtes nicht entsprochen (vgl. E-Mail vom 17.03.2026 und E-Mail vom 18.03.2026, AS 207 ff, OZ 11).1.1.
- Am 17.03.2026 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Fristerstreckungsantrag von sieben Tagen zwecks Einbringung einer Stellungnahme an das Bundesamt. Dem Fristerstreckungsantrag wurde seitens des Bundesamtes nicht entsprochen vergleiche E-Mail vom 17.03.2026 und E-Mail vom 18.03.2026, AS 207 ff, OZ 11). 1.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2026, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2025 ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Art. 18Abs.
1 lit. b der Dublin-III-Verordnung Deutschland zuständig ist (Spruchpunkt I.).
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und
§ 61Abs.
2 FPG ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig ist (Spruchpunkt II.) (vgl. Bescheid vom 20.03.2026, AS 209 ff, OZ 11).1.1.13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2026, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2025 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-Verordnung Deutschland zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und
, Paragraph 61, Absatz 2, FPG ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) vergleiche Bescheid vom 20.03.2026, AS 209 ff, OZ 11). Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung
§ 52Abs.
1 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer jedoch erst am 24.03.2026, somit nach Entlassung aus der Strafhaft, im Stande der Schubhaft persönlich ausgefolgt (vgl. Zustellschein, AS 265, OZ 11). Der bevollmächtigten Rechtsvertretung wurde der Bescheid ebenso erst am 24.03.2026 zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, AS 269, OZ 11).Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer jedoch erst am 24.03.2026, somit nach Entlassung aus der Strafhaft, im Stande der Schubhaft persönlich ausgefolgt vergleiche Zustellschein, AS 265, OZ 11). Der bevollmächtigten Rechtsvertretung wurde der Bescheid ebenso erst am 24.03.2026 zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, AS 269, OZ 11). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2026, Zahl: W144 2340962-1/4E, vollinhaltlich abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 14.04.2026 zugestellt. Die Anordnung zur Außerlandesbringung erwuchs damit in Rechtskraft (vgl. Einsicht in die elektronischen Gerichtsakten in eVA+ zur Zahl W144 2340962-1/4E).Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2026, Zahl: W144 2340962-1/4E, vollinhaltlich abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 14.04.2026 zugestellt. Die Anordnung zur Außerlandesbringung erwuchs damit in Rechtskraft vergleiche Einsicht in die elektronischen Gerichtsakten in eVA+ zur Zahl W144 2340962-1/4E). 1.1.14. Am XXXX .03.2026 wurde der Beschwerdeführer um 08:00 Uhr bedingt aus der Strafhaft entlassen und aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages
§ 34Abs. 3 i
Vm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sogleich festgenommen (vgl. Anhalteprotokoll I, Grunddaten Festnahme und Vorführung, 23.03.2026, AS 18, OZ 6; Entlassungsbestätigung, AS 20, OZ 6). Dem Beschwerdeführer wurde bei der Festnahme auf in einer ihm verständlichen Sprache das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt und er verzichtete auf die Verständigung eines Verteidigers/Vertreters (vgl. Anhalteprotokoll II, Verständigungsblatt, 23.03.2026, AS 19, OZ 6).1.1.14. Am römisch 40 .03.2026 wurde der Beschwerdeführer um 08:00 Uhr bedingt aus der Strafhaft entlassen und aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sogleich festgenommen vergleiche Anhalteprotokoll römisch eins, Grunddaten Festnahme und Vorführung, 23.03.2026, AS 18, OZ 6; Entlassungsbestätigung, AS 20, OZ 6). Dem Beschwerdeführer wurde bei der Festnahme auf in einer ihm verständlichen Sprache das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt und er verzichtete auf die Verständigung eines Verteidigers/Vertreters vergleiche Anhalteprotokoll römisch zwei, Verständigungsblatt, 23.03.2026, AS 19, OZ 6). 1.1.
- Am 23.03.2026 wurde der Beschwerdeführer zudem zur möglichen Verhängung einer Sicherungsmaßnahme, konkret der Überprüfung des Aufenthaltes, des Sicherungsbedarfs zur Anordnung der Schubhaft und Regelung der Ausreise niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch vor dem Bundesamt einvernommen und ihm entsprechend Parteiengehör gewährt (vgl. Niederschrift 23.03.2026, OZ 5).1.1.
- Am 23.03.2026 wurde der Beschwerdeführer zudem zur möglichen Verhängung einer Sicherungsmaßnahme, konkret der Überprüfung des Aufenthaltes, des Sicherungsbedarfs zur Anordnung der Schubhaft und Regelung der Ausreise niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch vor dem Bundesamt einvernommen und ihm entsprechend Parteiengehör gewährt vergleiche Niederschrift 23.03.2026, OZ 5). Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, er sei rechtsfreundlich vertreten. Auf die Frage ob er gesund sei und der Einvernahme folgen könne sowie ob und welche Medikamente er einnehme, antwortete er, dass alles normal sei, er Herzmedikamente nehme und seine Medikamente in einer Tasche seien. Danach gab er an, dass er ohne seinen Anwalt nicht mehr sprechen werde. Der Anwalt habe Unterlagen, der Beschwerdeführer selber habe keine Unterlagen bei sich. Er wurde seitens des Bundesamtes über die Rechtslage belehrt. Der Beschwerdeführer verweigerte abermals die Mitwirkung und gab an, dass sein Anwalt von der Einvernahme wisse und herkommen habe wollen. Daraufhin wurde durch das Bundesamt die Rechtsanwaltskanzlei kontaktiert, es wurde jedoch mitgeteilt, dass kein Vertreter zur Einvernahme erscheinen werde. Als die Einvernahme fortgesetzt wurde, verweigerte der Beschwerdeführer erneut die Mitwirkung und verweigerte auch die Unterschrift auf der Niederschrift (vgl. Niederschrift Bundesamt 23.03.2026, OZ 5). Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, er sei rechtsfreundlich vertreten. Auf die Frage ob er gesund sei und der Einvernahme folgen könne sowie ob und welche Medikamente er einnehme, antwortete er, dass alles normal sei, er Herzmedikamente nehme und seine Medikamente in einer Tasche seien. Danach gab er an, dass er ohne seinen Anwalt nicht mehr sprechen werde. Der Anwalt habe Unterlagen, der Beschwerdeführer selber habe keine Unterlagen bei sich. Er wurde seitens des Bundesamtes über die Rechtslage belehrt. Der Beschwerdeführer verweigerte abermals die Mitwirkung und gab an, dass sein Anwalt von der Einvernahme wisse und herkommen habe wollen. Daraufhin wurde durch das Bundesamt die Rechtsanwaltskanzlei kontaktiert, es wurde jedoch mitgeteilt, dass kein Vertreter zur Einvernahme erscheinen werde. Als die Einvernahme fortgesetzt wurde, verweigerte der Beschwerdeführer erneut die Mitwirkung und verweigerte auch die Unterschrift auf der Niederschrift vergleiche Niederschrift Bundesamt 23.03.2026, OZ 5). 1.1.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX .03.2026, Zahl: XXXX wurde über den Beschwerdeführer
Artikel 28Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (vgl. Bescheid vom XXXX .03.2026, OZ 5).1.1.16. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .03.2026, Zahl: römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer
Artikel 28
Absatz eins und Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet vergleiche Bescheid vom römisch 40 .03.2026, OZ 5). Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung
§ 52Abs.
1 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am XXXX .03.2026 um 12:30 Uhr persönlich übergeben (vgl. Zustellschein, AS 48, OZ 6).Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 .03.2026 um 12:30 Uhr persönlich übergeben vergleiche Zustellschein, AS 48, OZ 6). 1.1.
- Am 26.03.2026 fand eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers im Stande der Schubhaft statt. Am 24.03.2026 und 31.03.2026 fand ein Termin mit seinem Rechtsanwalt statt, am 25.03.2026 ein Termin mit der Rechtsberatung der BBU (vgl. Anhaltedatei 02.04.2026, OZ 2).1.1.
- Am 26.03.2026 fand eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers im Stande der Schubhaft statt. Am 24.03.2026 und 31.03.2026 fand ein Termin mit seinem Rechtsanwalt statt, am 25.03.2026 ein Termin mit der Rechtsberatung der BBU vergleiche Anhaltedatei 02.04.2026, OZ 2). 1.1.
- Am 31.03.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein (vgl. OZ 1). 1.1.
- Am 31.03.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein vergleiche OZ 1). 1.1.
- Der Beschwerdeführer befand sich von 26.03.2026, 06:45 Uhr, bis 30.03.2026, 06:15 Uhr im Hungerstreik und verweigerte am 26.03.2026 und 27.03.2026 die Einnahme seiner Medikamente. Den Hungerstreik hat er freiwillig beendet. Am 01.04.2026 meldete er sich zu einem Arzttermin, verweigerte jedoch dann die Untersuchung (vgl. Anhaltedatei 02.04.2026, OZ 2).1.1.
- Der Beschwerdeführer befand sich von 26.03.2026, 06:45 Uhr, bis 30.03.2026, 06:15 Uhr im Hungerstreik und verweigerte am 26.03.2026 und 27.03.2026 die Einnahme seiner Medikamente. Den Hungerstreik hat er freiwillig beendet. Am 01.04.2026 meldete er sich zu einem Arzttermin, verweigerte jedoch dann die Untersuchung vergleiche Anhaltedatei 02.04.2026, OZ 2). 1.1.
- Am XXXX .04.2026 wurde der Beschwerdeführer um 11:25 Uhr aus der Schubhaft entlassen und in Gerichtshaft überstellt, da gegen ihn ein europäischer Haftbefehl aus Deutschland vorlag (vgl. Anhaltedatei 02.04.2026, OZ 2; Meldung der LPD XXXX von XXXX .04.2026, OZ 14; Entlassungsschein XXXX .04.2026, OZ 16).1.1.
- Am römisch 40 .04.2026 wurde der Beschwerdeführer um 11:25 Uhr aus der Schubhaft entlassen und in Gerichtshaft überstellt, da gegen ihn ein europäischer Haftbefehl aus Deutschland vorlag vergleiche Anhaltedatei 02.04.2026, OZ 2; Meldung der LPD römisch 40 von römisch 40 .04.2026, OZ 14; Entlassungsschein römisch 40 .04.2026, OZ 16). 1.1.
- Das Bundesamt hatte während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums unter Verweis auf das Ende der Überstellungsfrist mit 22.01.2027 weder einen konkreten Überstellungszeitpunkt des Beschwerdeführers im Blick, noch erfolgten diesbezüglich konkrete Planungen mit den deutschen Behörden (vgl. Auskunft Bundesamt 02.06.2026, OZ 26).1.1.
- Das Bundesamt hatte während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums unter Verweis auf das Ende der Überstellungsfrist mit 22.01.2027 weder einen konkreten Überstellungszeitpunkt des Beschwerdeführers im Blick, noch erfolgten diesbezüglich konkrete Planungen mit den deutschen Behörden vergleiche Auskunft Bundesamt 02.06.2026, OZ 26). 1.1.
- Am 02.06.2026 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des europäischen Haftbefehls im Rahmen des Strafverfahrens nach Deutschland ausgeliefert (vgl. Mitteilung Auslieferung, OZ 27). 1.1.
- Am 02.06.2026 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des europäischen Haftbefehls im Rahmen des Strafverfahrens nach Deutschland ausgeliefert vergleiche Mitteilung Auslieferung, OZ 27). 1.
- Weitere Feststellungen: 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht mangels Vorlage eines gültigen Reisepasses oder eines sonstigen identitätsbezeugenden Dokuments im Original nicht fest. Es handelt sich daher gegenständlich um eine Verfahrensidentität. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedsstaats. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum. Der Beschwerdeführer hat bisher nachfolgende Alias-Identität benützt (vgl. etwa Strafregisterauszug 27.05.2026, OZ 2):Der Beschwerdeführer hat bisher nachfolgende Alias-Identität benützt vergleiche etwa Strafregisterauszug 27.05.2026, OZ 2): XXXX , geb. XXXX , türkischer Staatsangehöriger; römisch 40 , geb. römisch 40 , türkischer Staatsangehöriger; 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde von XXXX .03.2026, 12:30 Uhr bis XXXX .04.2026, 11:25 Uhr in Schubhaft angehalten (vgl. Anhaltedatei 02.04.2026, OZ 2).1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde von römisch 40 .03.2026, 12:30 Uhr bis römisch 40 .04.2026, 11:25 Uhr in Schubhaft angehalten vergleiche Anhaltedatei 02.04.2026, OZ 2). 1.2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2026, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2025 ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Art. 18Abs.
1 lit. b der Dublin-III-Verordnung Deutschland zuständig ist (Spruchpunkt I.).
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und
§ 61Abs.
2 FPG ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig ist (Spruchpunkt II.) (vgl. Bescheid vom 20.03.2026, AS 209 ff, OZ 11).1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2026, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2025 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-Verordnung Deutschland zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und
, Paragraph 61, Absatz 2, FPG ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) vergleiche Bescheid vom 20.03.2026, AS 209 ff, OZ 11). Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung
§ 52Abs.
1 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer persönlich und auch der Rechtsvertretung am 24.03.2026 zugestellt (vgl. Zustellschein, AS 265, OZ 11; Übernahmebestätigung, AS 269, OZ 11).Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer persönlich und auch der Rechtsvertretung am 24.03.2026 zugestellt vergleiche Zustellschein, AS 265, OZ 11; Übernahmebestätigung, AS 269, OZ 11). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2026, Zahl: W144 2340962-1/4E, vollinhaltlich abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 14.04.2026 zugestellt (vgl. Einsicht in die elektronischen Gerichtsakten in eVA+ zur Zahl W144 2340962-1/4E).Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2026, Zahl: W144 2340962-1/4E, vollinhaltlich abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 14.04.2026 zugestellt vergleiche Einsicht in die elektronischen Gerichtsakten in eVA+ zur Zahl W144 2340962-1/4E). 1.2.
- In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Er wurde am XXXX .02.2026, rechtskräftig am XXXX .02.2026, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gem. §§ 127, 128 Abs. 1 Z5, 129 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug 27.05.2026, OZ 2).1.2.
- In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Er wurde am römisch 40 .02.2026, rechtskräftig am römisch 40 .02.2026, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gem. Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Z5, 129 Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3, 130 Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten verurteilt vergleiche Strafregisterauszug 27.05.2026, OZ 2). 1.2.
- Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er leidet an Hypertonie, NIDDM (nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus), Hyperlipidämie und Coronarangio 3xig. Hierfür erhielt er Medikamente und zwar SITAGLIPTIN STA FTBL 100MG OP 3 á 28 ST, RAMIPRIL/AMLO GEN KPS10/10MG OP 2 á 30 ST, METFORMIN HEX FTBL 1000MG OP 2 á 20 ST, ATORVASTATIN SAN FTBL 10MG OP 2 á 30 ST. Er befand sich von 26.03.2026, 06:45 Uhr, bis 30.03.2026, 06:15 Uhr im Hungerstreik und verweigerte am 26.03.2026 und 27.03.2026 die Einnahme seiner Medikamente. Er hatte in der Schubhaft jedenfalls Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer oder psychologischer Behandlung und geht aus der Patientenkartei nicht hervor, dass es gravierende gesundheitliche Vorfälle gab (vgl. Niederschrift Bundesamt 23.03.2026, OZ 5; amtsärztlicher Befund, 23.03.2026, OZ 12; Patientenkartei 01.04.2026, OZ 12).1.2.
- Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er leidet an Hypertonie, NIDDM (nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus), Hyperlipidämie und Coronarangio 3xig. Hierfür erhielt er Medikamente und zwar SITAGLIPTIN STA FTBL 100MG OP 3 á 28 ST, RAMIPRIL/AMLO GEN KPS10/10MG OP 2 á 30 ST, METFORMIN HEX FTBL 1000MG OP 2 á 20 ST, ATORVASTATIN SAN FTBL 10MG OP 2 á 30 ST. Er befand sich von 26.03.2026, 06:45 Uhr, bis 30.03.2026, 06:15 Uhr im Hungerstreik und verweigerte am 26.03.2026 und 27.03.2026 die Einnahme seiner Medikamente. Er hatte in der Schubhaft jedenfalls Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer oder psychologischer Behandlung und geht aus der Patientenkartei nicht hervor, dass es gravierende gesundheitliche Vorfälle gab vergleiche Niederschrift Bundesamt 23.03.2026, OZ 5; amtsärztlicher Befund, 23.03.2026, OZ 12; Patientenkartei 01.04.2026, OZ 12). 1.2.
- Der Beschwerdeführer war bisher – abgesehen von den Zeiten seiner Anhaltungen in Schubhaft – noch nie mit einem festen Wohnsitz gemeldet. Er weist seit 08.12.2025 ausschließlich Meldungen in Justizanstalten oder dem Polizeianhaltezentrum auf (vgl. ZMR-Auszug 01.04.2026, OZ 2). 1.2.
- Der Beschwerdeführer war bisher – abgesehen von den Zeiten seiner Anhaltungen in Schubhaft – noch nie mit einem festen Wohnsitz gemeldet. Er weist seit 08.12.2025 ausschließlich Meldungen in Justizanstalten oder dem Polizeianhaltezentrum auf vergleiche ZMR-Auszug 01.04.2026, OZ 2). 1.2.
- Der Beschwerdeführer besitzt aktuell keine gültigen türkischen Dokumente, insbesondere keinen türkischen Reisepass. Er reiste mit einem gefälschten Reisepass aus der Türkei aus und vernichtete diesen in Kroatien. Er reiste bewusst rechtswidrig in den Schengen-Raum ein und mehrfach durch den Schengen-Raum durch bis nach Österreich. Er verwendete zumindest eine dokumentierte Alias-Identität. Mangels eines gültigen Reisedokuments wäre es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, das Bundesgebiet bzw. den Schengen-Raum aus Eigenem freiwillig und rechtmäßig zu verlassen. 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat am 03.06.2024 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht abgewartet und ist unmittelbar nach Österreich weitergereist, wo er am 10.06.2024 auf den 11.06.2024, somit wenige Tage später, eine Straftat verübte. Am 21.10.2025 auf den 22.10.2025, am 21.10.2025 tagsüber und am 03.11.2025, 04.11.2025, 13.11.2025 sowie 07.12.2025 hat er weitere Straftaten im Bundesgebiet begangen. Am 08.12.2025 wurde er nach der StPO festgenommen und befand sich anschließend in Untersuchungs- sowie bis XXXX .03.2026 in Strafhaft (vgl. etwa EURODAC-Treffer, Fremdenregisterauszug 27.05.2026, OZ 2; Erstbefragung 23.12.2026, AS 15 ff, OZ 11; Urteil vom 02.02.2026, AS 5 ff, OZ 6, ZMR-Auszug 01.04.2026, OZ 2).1.2.
- Der Beschwerdeführer hat am 03.06.2024 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht abgewartet und ist unmittelbar nach Österreich weitergereist, wo er am 10.06.2024 auf den 11.06.2024, somit wenige Tage später, eine Straftat verübte. Am 21.10.2025 auf den 22.10.2025, am 21.10.2025 tagsüber und am 03.11.2025, 04.11.2025, 13.11.2025 sowie 07.12.2025 hat er weitere Straftaten im Bundesgebiet begangen. Am 08.12.2025 wurde er nach der StPO festgenommen und befand sich anschließend in Untersuchungs- sowie bis römisch 40 .03.2026 in Strafhaft vergleiche etwa EURODAC-Treffer, Fremdenregisterauszug 27.05.2026, OZ 2; Erstbefragung 23.12.2026, AS 15 ff, OZ 11; Urteil vom 02.02.2026, AS 5 ff, OZ 6, ZMR-Auszug 01.04.2026, OZ 2). 1.2.
- Der Beschwerdeführer war nicht gewillt, nach Deutschland oder in die Türkei zurückzukehren, obwohl Deutschland nach wie vor zur Führung des Verfahrens über den vom Beschwerdeführer in Deutschland gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig gewesen ist. Er ist sohin nicht rückkehrwillig und befand sich bereits im Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Weiters verweigerte er zwischenzeitlich auch die Einnahme der ihm angebotenen und nötigen Medikamente. Das Bundesamt musste daher annehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft in andere Schengen-Staaten weiterreisen, um dort weitere missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz zu stellen bzw. sich dem Verfahren zu entziehen (vgl. Erstbefragung 23.12.2025, AS 15 ff, OZ 11; Niederschrift 03.03.2026, AS 175 ff, OZ 11; Niederschrift 23.03.206, OZ 5; Patientenkartei 02.04.2026, OZ 12).1.2.
- Der Beschwerdeführer war nicht gewillt, nach Deutschland oder in die Türkei zurückzukehren, obwohl Deutschland nach wie vor zur Führung des Verfahrens über den vom Beschwerdeführer in Deutschland gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig gewesen ist. Er ist sohin nicht rückkehrwillig und befand sich bereits im Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Weiters verweigerte er zwischenzeitlich auch die Einnahme der ihm angebotenen und nötigen Medikamente. Das Bundesamt musste daher annehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft in andere Schengen-Staaten weiterreisen, um dort weitere missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz zu stellen bzw. sich dem Verfahren zu entziehen vergleiche Erstbefragung 23.12.2025, AS 15 ff, OZ 11; Niederschrift 03.03.2026, AS 175 ff, OZ 11; Niederschrift 23.03.206, OZ 5; Patientenkartei 02.04.2026, OZ 12). 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat keine Kinder. Die Eltern sind verstorben, die Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis wurde weder vorgebracht, noch ist ein solches sonst hervorgekommen (vgl. Erstbefragung 23.12.2025, AS 15, OZ 11; Niederschrift 03.03.2026, AS 175 ff, OZ 11; Niederschrift 23.03.206, OZ 5; Patientenkartei 02.04.2026, OZ 12).1.2.
- Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat keine Kinder. Die Eltern sind verstorben, die Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis wurde weder vorgebracht, noch ist ein solches sonst hervorgekommen vergleiche Erstbefragung 23.12.2025, AS 15, OZ 11; Niederschrift 03.03.2026, AS 175 ff, OZ 11; Niederschrift 23.03.206, OZ 5; Patientenkartei 02.04.2026, OZ 12). Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich zu keiner Zeit über eine eigene und gesicherte Unterkunftsmöglichkeit bzw. Wohnsitz. Er ging hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte zuletzt über Barmittel in Höhe von € 1.331,
- Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung (vgl. Niederschrift Bundesamt 27.10.2025, AS 7ff, OZ 10; Anhaltedatei 02.04.2026, OZ 2, ZMR-Auszug 01.04.2026, OZ 2).Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich zu keiner Zeit über eine eigene und gesicherte Unterkunftsmöglichkeit bzw. Wohnsitz. Er ging hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte zuletzt über Barmittel in Höhe von € 1.331,
- Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung vergleiche Niederschrift Bundesamt 27.10.2025, AS 7ff, OZ 10; Anhaltedatei 02.04.2026, OZ 2, ZMR-Auszug 01.04.2026, OZ 2). 1.2.
- Überstellungen nach Deutschland im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin-III-VO sind innerhalb weniger Tage durchführbar. Überstellungen sind von Montag bis Donnerstag bis jeweils 14:00 Uhr und an Freitagen bis 11:00 Uhr durchführbar. Im Fall des Beschwerdeführers wäre eine Überstellung entweder zum Flughafen Frankfurt/Main oder Köln/Bonn möglich gewesen. Die Einzelheiten zum Transfer sind den deutschen Dublin-Einheiten mindestens sieben Tage vor dem geplanten Termin mitzuteilen, sind besondere Vorkehrungen zu treffen, dann zehn Tage (vgl. Zustimmung Deutschland zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, AS 67 ff, OZ 11). 1.2.
- Überstellungen nach Deutschland im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin-III-VO sind innerhalb weniger Tage durchführbar. Überstellungen sind von Montag bis Donnerstag bis jeweils 14:00 Uhr und an Freitagen bis 11:00 Uhr durchführbar. Im Fall des Beschwerdeführers wäre eine Überstellung entweder zum Flughafen Frankfurt/Main oder Köln/Bonn möglich gewesen. Die Einzelheiten zum Transfer sind den deutschen Dublin-Einheiten mindestens sieben Tage vor dem geplanten Termin mitzuteilen, sind besondere Vorkehrungen zu treffen, dann zehn Tage vergleiche Zustimmung Deutschland zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, AS 67 ff, OZ 11). Das Bundesamt hat bereits vor der Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 15.01.2026 einen Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft
§ 76
FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77
FPG vorliegen, obwohl die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und die Zuständigkeit Deutschlands zur weiteren Führung des Asylverfahrens noch gar nicht feststanden. Die neuerliche Rückübernahme des Beschwerdeführers und damit auch die weitere Zuständigkeit wurde seitens Deutschlands am 22.01.2026 bestätigt. Das Bundesamt setzte trotz des Umstandes, dass Überstellungen nach Deutschland im Rahmen von Verfahren nach der Dublin-III-VO generell innerhalb weniger Tage durchführbar sind, abgesehen von der Verfahrensanordnung vom 26.01.2026 keine weiteren Verfahrenshandlungen zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und der Anordnung zur Außerlandesbringung bis zur niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 03.03.2026. Das Bundesamt war aufgrund der Verständigung der Justizanstalt vom Strafantritt des Fremden vom 13.02.2026 aber bereits in Kenntnis des rechnerischen Strafendes sowie der möglichen Termine zur bedingten Entlassung. Erst nach Mitteilung der Justizanstalt vom 12.03.2026 über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am XXXX .03.2026 ist weiteres Verwaltungshandeln erfolgt, indem dem Beschwerdeführer am 12.03.2026 ein schriftliches Parteiengehör zur geplanten Verhängung der Schubhaft zugestellt wurde, wobei die Stellungnahmefrist 14 Tage betrug und somit das Fristende auf ein Datum nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers gefallen wäre. Auch die tatsächliche Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland war im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft weder in Planung noch wurden entsprechende Verfahrensmodalitäten gesetzt. Von der Anordnung der Außerlandesbringung sowie der Verhängung der Schubhaft jeweils am XXXX .03.2026 bis zur Entlassung am XXXX .04.2026 aufgrund des europäischen Haftbefehls wurden sohin keine Verfahrenshandlungen zur Planung oder Realisierung der Überstellung nach Deutschland gesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre, in einem Fall wie dem gegenständlichen eine Anordnung zur Außerlandesbringung vor dem ersten Termin zur möglichen bedingten Entlassung zu erlassen und die innerhalb weniger Tage durchführbare Überstellung nach Deutschland so zeitgerecht zu veranlassen, dass eine Inschubhaftnahme nicht oder nur kurzfristig nötig gewesen wäre, lagen nicht vor (vgl. Auskunft des Bundesamtes, OZ 26).Das Bundesamt hat bereits vor der Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 15.01.2026 einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft
Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG vorliegen, obwohl die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und die Zuständigkeit Deutschlands zur weiteren Führung des Asylverfahrens noch gar nicht feststanden. Die neuerliche Rückübernahme des Beschwerdeführers und damit auch die weitere Zuständigkeit wurde seitens Deutschlands am 22.01.2026 bestätigt. Das Bundesamt setzte trotz des Umstandes, dass Überstellungen nach Deutschland im Rahmen von Verfahren nach der Dublin-III-VO generell innerhalb weniger Tage durchführbar sind, abgesehen von der Verfahrensanordnung vom 26.01.2026 keine weiteren Verfahrenshandlungen zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und der Anordnung zur Außerlandesbringung bis zur niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 03.03.
- Das Bundesamt war aufgrund der Verständigung der Justizanstalt vom Strafantritt des Fremden vom 13.02.2026 aber bereits in Kenntnis des rechnerischen Strafendes sowie der möglichen Termine zur bedingten Entlassung. Erst nach Mitteilung der Justizanstalt vom 12.03.2026 über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am römisch 40 .03.2026 ist weiteres Verwaltungshandeln erfolgt, indem dem Beschwerdeführer am 12.03.2026 ein schriftliches Parteiengehör zur geplanten Verhängung der Schubhaft zugestellt wurde, wobei die Stellungnahmefrist 14 Tage betrug und somit das Fristende auf ein Datum nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers gefallen wäre. Auch die tatsächliche Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland war im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft weder in Planung noch wurden entsprechende Verfahrensmodalitäten gesetzt. Von der Anordnung der Außerlandesbringung sowie der Verhängung der Schubhaft jeweils am römisch 40 .03.2026 bis zur Entlassung am römisch 40 .04.2026 aufgrund des europäischen Haftbefehls wurden sohin keine Verfahrenshandlungen zur Planung oder Realisierung der Überstellung nach Deutschland gesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre, in einem Fall wie dem gegenständlichen eine Anordnung zur Außerlandesbringung vor dem ersten Termin zur möglichen bedingten Entlassung zu erlassen und die innerhalb weniger Tage durchführbare Überstellung nach Deutschland so zeitgerecht zu veranlassen, dass eine Inschubhaftnahme nicht oder nur kurzfristig nötig gewesen wäre, lagen nicht vor vergleiche Auskunft des Bundesamtes, OZ 26).
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde, und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich neben den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen in den Stellungnahmen des Bundesamtes im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde mit der gegenständlichen Aktenvorlage, denen nicht substanziiert entgegengetreten wurde. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, das Schengener Informationssystem, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in die Grundversorgungsdaten, in das Zentrale Melderegister sowie in den elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W144 2340962-
- Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch zum Vorverfahren betreffend die Zurückweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers samt Anordnung zur Außerlandesbringung und auch zum aktuellen Verfahren, schlüssig zu entnehmen. Ein abweichender Sachverhalt bzw. Verfahrensverlauf wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zu den weiteren Feststellungen: 2.2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Volljährigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und den – zumindest bezüglich seine Staatsangehörigkeit betreffenden – gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers. Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokuments konnte jedoch die Identität des Beschwerdeführers nicht abschließend festgestellt werden. Es handelt sich um eine Verfahrensidentität – zumal er eigens angab, bei der Ausreise aus de Türkei seinerzeit einen gefälschten Reisepass verwendet zu haben und nicht wisse, wo seine echten Dokumente wären. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus vor dem Bundesamt, der Polizei und auch im Ausland immer angeben, türkischer Staatsangehöriger zu sein. Dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum verfügt, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich in sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers gleichbleibenden Angaben sowie andererseits auch aus dem Umstand, dass sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind. Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers in Deutschland wurde offensichtlich noch nicht entschieden. Dies ergibt sich daraus, dass Deutschland einer neuerlichen Rückübernahme des Beschwerdeführers nunmehr
Art. 18Abs.
1 lit. b der Dublin-III-Verordnung zugestimmt hat, wonach der Mitgliedstaat verpflichtet ist, wenn jemand während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 diesen wieder aufzunehmen. Das Asylverfahren in Deutschland scheint daher jedenfalls nicht abgeschlossen zu sein. Der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers in Österreich wurde am Tag der Verhängung der verfahrensgegenständlichen Anhaltung in Schubhaft zurückgewiesen und die Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellt. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war.Dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum verfügt, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich in sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers gleichbleibenden Angaben sowie andererseits auch aus dem Umstand, dass sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind. Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers in Deutschland wurde offensichtlich noch nicht entschieden. Dies ergibt sich daraus, dass Deutschland einer neuerlichen Rückübernahme des Beschwerdeführers nunmehr
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-Verordnung zugestimmt hat, wonach der Mitgliedstaat verpflichtet ist, wenn jemand während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 diesen wieder aufzunehmen. Das Asylverfahren in Deutschland scheint daher jedenfalls nicht abgeschlossen zu sein. Der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers in Österreich wurde am Tag der Verhängung der verfahrensgegenständlichen Anhaltung in Schubhaft zurückgewiesen und die Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellt. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine andere Identitätsangabe gemacht hat, ergibt sich aus den Daten im Strafregisterauszug (vgl. OZ 2). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine andere Identitätsangabe gemacht hat, ergibt sich aus den Daten im Strafregisterauszug vergleiche OZ 2). 2.2.
- Die Feststellung zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll, dem Bescheid des Bundeamtes vom 23.03.2026, samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
- Die gegen den Beschwerdeführer vorliegende Anordnung zur Außerlandesbringung ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2026, zugestellt am 24.03.2026, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2026, dem Zustellnachweis sowie den Eintragungen im Fremdenregister und wurde darüber hinaus auch nicht bestritten. 2.2.
- Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister (vgl. Strafregisterauszug 27.05.2026, OZ 2) sowie dem im Akt einliegenden Strafurteil.2.2.
- Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister vergleiche Strafregisterauszug 27.05.2026, OZ 2) sowie dem im Akt einliegenden Strafurteil. 2.2.
- Hinweise auf eine Haftunfähigkeit sind im Verfahren nicht hervorgekommen und war er laut amtsärztlichen Gutachten vom 23.03.2026 haftfähig. Der Beschwerdeführer hat angegeben, an den festgestellten Krankheiten zu leiden. Es wurde auch in der Beschwerde oder der Stellungnahme vom 01.04.2025 kein entsprechendes, insbesondere kein substanziiertes Vorbringen erstattet, weshalb die Krankheiten des Beschwerdeführers zu einer Haftunfähigkeit geführt hätten und sind weder der Anhaltedatei, der Patientenkartei noch dem sonstigen Verwaltungsakt Anhaltspunkte hierfür zu entnehmen. Er hatte Zugang zu den festgestellten Medikamenten, die ihm bereitgestellt und auch angeboten wurden, welche – bis auf wenige Tage der Weigerung, auch eingenommen hat. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen, abgesehen von jenen, die sich der Beschwerdeführer während des Hungerstreiks im Zeitraum von 26.03.2026, 06:45 Uhr, bis 30.03.2026, 06:15 Uhr, möglicherweise selbst zugefügt hat, lagen daher nicht vor. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister, aus welchem ausschließlich Meldungen in Justizanstalten und einem Polizeianhaltezentrum zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer behauptete nicht einmal, versucht zu haben, sich beim Bundesamt zu melden und ist diesbezüglich auch nichts den vorliegenden Akten zu entnehmen. Er befand sich den Großteil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Strafhaft – zuvor war er ohne Wohnsitz, da er laut dem Strafurteil vom XXXX .02.2026 bereits seit dem 10.06.2024 Straftaten im Bundesgebiet verübte.Der Beschwerdeführer behauptete nicht einmal, versucht zu haben, sich beim Bundesamt zu melden und ist diesbezüglich auch nichts den vorliegenden Akten zu entnehmen. Er befand sich den Großteil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Strafhaft – zuvor war er ohne Wohnsitz, da er laut dem Strafurteil vom römisch 40 .02.2026 bereits seit dem 10.06.2024 Straftaten im Bundesgebiet verübte. 2.2.
- Der Beschwerdeführer konnte oder wollte bisher in keinem seiner Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie auch nicht vor ausländischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorlegen. Er gab selbst in der Erstbefragung vom 23.12.2025 an, dass er illegal eingereist ist. Er hat für die Ausreise aus der Türkei einen gefälschten Reisepass verwendet. Er gab weiters an, dass er diesen aber in Kroatien vernichtet habe. Wo sein „eigener“ Reisepass ist, wisse er nicht. Ungeachtet dessen, ob dies der Wahrheit entspricht, konnte er keine Angaben zu anderen identitätsbezeugenden Dokumenten tätigen. Demnach folgt auch die Feststellung, dass es ihm gar nicht möglich wäre das Bundesgebiet oder den Schengenraum aus Eigenem rechtmäßig zu verlassen. 2.2.
- Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit in der Europäischen Union bzw. dem Schengen-Raum gestellten Anträgen auf internationalen Schutz beruhen einerseits auf den aktenkundigen EURODAC-Treffern sowie auch den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt sowie der Rückübernahmebestätigung Deutschlands im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin-III-Verordnung. Der Beschwerdeführer hat sich bereits zuvor seinem (Asyl-)verfahren in Kroatien entzogen, da er dort einen Antrag stellte und im Anschluss direkt in Deutschland weiterreiste, ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Asylverfahren in Deutschland bereits negativ entschieden wurde und abgeschlossen ist, erweisen sich als unglaubwürdig. Deutschland hat der Übernahme
Art. 18Abs.
1 lit. b der Dublin-III-Verordnung zugestimmt hat, wonach der Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Asylwerber nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, wenn dieser während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält. Das Asylverfahren in Deutschland scheint daher jedenfalls nicht abgeschlossen zu sein. Auch ist bezüglich seiner Glaubwürdigkeit auszuführen, dass der Beschwerdeführer angab, zu bestimmten Daten nicht in Österreich gewesen zu sein, dem Strafurteil vom XXXX .02.2026 jedoch zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer sehr wohl bereits im Bundesgebiet war und zu jener Zeit Straftaten verübte. Dem Zentralen Melderegister sind seine Aufenthalte daraufhin Justizanstalten zu entnehmen.Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Asylverfahren in Deutschland bereits negativ entschieden wurde und abgeschlossen ist, erweisen sich als unglaubwürdig. Deutschland hat der Übernahme
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-Verordnung zugestimmt hat, wonach der Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Asylwerber nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, wenn dieser während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält. Das Asylverfahren in Deutschland scheint daher jedenfalls nicht abgeschlossen zu sein. Auch ist bezüglich seiner Glaubwürdigkeit auszuführen, dass der Beschwerdeführer angab, zu bestimmten Daten nicht in Österreich gewesen zu sein, dem Strafurteil vom römisch 40 .02.2026 jedoch zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer sehr wohl bereits im Bundesgebiet war und zu jener Zeit Straftaten verübte. Dem Zentralen Melderegister sind seine Aufenthalte daraufhin Justizanstalten zu entnehmen. 2.2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war, nach Deutschland zurückzukehren, obwohl Deutschland nach wie vor aufgrund der Regelungen der Dublin-III-Verordnung für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, ergibt sich einerseits bereits aus dem in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers, wonach er schon nach der Asylantragstellung im Juni 2024 nicht in Deutschland verblieb, sondern gleich nach Österreich weiterreiste, um wenige Tage später hier Straftaten zu verüben. Zudem gab er wahrheitswidrig an, dass das Verfahren in Deutschland schon negativ entschieden worden wäre und stellte in Strafhaft dann in Österreich einen Folgenantrag. Er gab in der Erstbefragung zu seinem Asylantrag an, dass er nicht nach Deutschland zurückwolle. Er hat weiters vor dem Bundesamt am 03.03.2026 zusammenfassend ausgeführt, dass er weder in die Türkei noch nach Deutschland könne, da er in beiden Staaten verfolgt werden würde. Zwei seiner Geschwister wären in Deutschland ermordet worden und habe er deswegen aus Deutschland fliehen müssen. Der Beschwerdeführer machte somit selbst auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt im Asylverfahren am 03.03.2026 unmissverständlich deutlich, dass er keinesfalls bereit ist, nach Deutschland oder in die Türkei zurückzukehren. Dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers war somit eindeutig zu entnehmen, dass sich dieser mit großer Wahrscheinlichkeit auch dem Überstellungsverfahren entzogen hätte. 2.2.
- Die Feststellungen zum Familienstand und dem Aufenthalt der Familienangehörigen und den nicht vorhandenen (familiären oder sozialen) Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Gegenteiliges hat sich im gesamten Verfahren nicht ergeben. Während seiner kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet hat sich der Beschwerdeführer überwiegend in Strafhaft befunden. Der Beschwerdeführer war (außer in den Zeiten in Justizanstalten und Schubhaft) seit der Einreise in das Bundesgebiet ohne ordentlichen Wohnsitz und ohne legale Beschäftigung. Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor. Die Höhe der Barmittel ergibt sich aus dem verfügbaren Betrag der Anhaltedatei. Dieser Betrag reicht daher keinesfalls zur Sicherung der (vorübergehenden) Existenz in Österreich. Sonstige berücksichtigungswürdige Anknüpfungspunkte hat der Beschwerdeführer verneint und wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. 2.2.
- Aus der Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergeben sich die festgestellten Überstellungsmodalitäten sowie, dass eine Überstellung nach Deutschland im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin-III-VO innerhalb weniger Tage durchführbar ist. Aus dem gesamten Verwaltungsakt sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes und der weiteren Anfragebeantwortung kann nicht entnommen werden, dass konkret hinsichtlich des Beschwerdeführers Probleme oder ein vermehrter Aufwand in Bezug auf eine Überstellung nach Deutschland vorgelegen wären. Bereits vor der Zustimmung Deutschlands der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesamtes ein Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft
§ 76
FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77
FPG vorliegen, obwohl die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und die Zuständigkeit Deutschlands zur weiteren Führung des Asylverfahrens noch gar nicht feststanden. Das Bundesamt war seit 22.01.2026 darüber in Kenntnis, dass Deutschland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin-III-VO zugestimmt hat. Da sich der Beschwerdeführer zu jener Zeit in strafrechtlicher Untersuchungshaft befand, hat das Bundesamt den deutschen Behörden mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Das Bundesamt setzte trotz des Umstandes, dass Überstellungen nach Deutschland im Rahmen von Verfahren nach der Dublin-III-VO generell innerhalb weniger Tage durchführbar sind, abgesehen von der Verfahrensanordnung vom 26.01.2026 keine weiteren Verfahrenshandlungen zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und der Anordnung zur Außerlandesbringung bis zur niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 03.03.2026. Das Bundesamt war aufgrund der Verständigung der Justizanstalt vom Strafantritt des Fremden vom 13.02.2026 aber bereits in Kenntnis des rechnerischen Strafendes sowie der möglichen Termine zur bedingten Entlassung. Erst nach Mitteilung der Justizanstalt vom 12.03.2026 über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am XXXX .03.2026 ist weiteres Verwaltungshandeln erfolgt, indem dem Beschwerdeführer am 12.03.2026 ein schriftliches Parteiengehör zur geplanten Verhängung der Schubhaft zugestellt wurde, wobei die Stellungnahmefrist 14 Tage betrug und somit das Fristende auf ein Datum nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers gefallen wäre. Auch die tatsächliche Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland war im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft weder in Planung noch wurden entsprechende Verfahrensmodalitäten gesetzt. Von der Anordnung der Außerlandesbringung sowie der Verhängung der Schubhaft jeweils am XXXX .03.2026 bis zur Entlassung am XXXX .04.2026 aufgrund des europäischen Haftbefehls wurden sohin keine Verfahrenshandlungen zur Planung oder Realisierung der Überstellung nach Deutschland gesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre, in einem Fall wie dem gegenständlichen eine Anordnung zur Außerlandesbringung vor dem ersten Termin zur möglichen bedingten Entlassung zu erlassen und die innerhalb weniger Tage durchführbare Überstellung nach Deutschland so zeitgerecht zu veranlassen, dass eine Inschubhaftnahme nicht oder nur kurzfristig nötig gewesen wäre, lagen nicht vor. Das Bundesamt gab in seiner Auskunft vom 02.02.2026 (OZ 26) eigens und explizit an, dass ein Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland sowie konkrete Modalitäten bis dato bis zu keinem Zeitpunkt gegeben waren. Daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass ebenfalls während der aufrechten Anhaltung des Beschwerdeführers die Abschiebung nach Deutschland weder in Planung war noch entsprechende Verfahrensmodalitäten gesetzt wurden. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .04.2026 wegen eines gänzlich anderen Grundes, nämlich wegen des Vorliegens eines europäischen Haftbefehls und der neuerlichen Überstellung in Untersuchungs- bzw. Auslieferungshaft aus der Schubhaft entlassen. Weder im die Schubhaft anordnenden Bescheid, noch dem vorgelegten Verwaltungsakt oder anderen Auskünften lässt sich entnehmen, weshalb zumindest die Vorbereitung oder Planung durch das Bundesamt nicht möglich gewesen wäre.Bereits vor der Zustimmung Deutschlands der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesamtes ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft
Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG vorliegen, obwohl die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und die Zuständigkeit Deutschlands zur weiteren Führung des Asylverfahrens noch gar nicht feststanden. Das Bundesamt war seit 22.01.2026 darüber in Kenntnis, dass Deutschland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin-III-VO zugestimmt hat. Da sich der Beschwerdeführer zu jener Zeit in strafrechtlicher Untersuchungshaft befand, hat das Bundesamt den deutschen Behörden mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Das Bundesamt setzte trotz des Umstandes, dass Überstellungen nach Deutschland im Rahmen von Verfahren nach der Dublin-III-VO generell innerhalb weniger Tage durchführbar sind, abgesehen von der Verfahrensanordnung vom 26.01.2026 keine weiteren Verfahrenshandlungen zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und der Anordnung zur Außerlandesbringung bis zur niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 03.03.
- Das Bundesamt war aufgrund der Verständigung der Justizanstalt vom Strafantritt des Fremden vom 13.02.2026 aber bereits in Kenntnis des rechnerischen Strafendes sowie der möglichen Termine zur bedingten Entlassung. Erst nach Mitteilung der Justizanstalt vom 12.03.2026 über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am römisch 40 .03.2026 ist weiteres Verwaltungshandeln erfolgt, indem dem Beschwerdeführer am 12.03.2026 ein schriftliches Parteiengehör zur geplanten Verhängung der Schubhaft zugestellt wurde, wobei die Stellungnahmefrist 14 Tage betrug und somit das Fristende auf ein Datum nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers gefallen wäre. Auch die tatsächliche Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland war im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft weder in Planung noch wurden entsprechende Verfahrensmodalitäten gesetzt. Von der Anordnung der Außerlandesbringung sowie der Verhängung der Schubhaft jeweils am römisch 40 .03.2026 bis zur Entlassung am römisch 40 .04.2026 aufgrund des europäischen Haftbefehls wurden sohin keine Verfahrenshandlungen zur Planung oder Realisierung der Überstellung nach Deutschland gesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre, in einem Fall wie dem gegenständlichen eine Anordnung zur Außerlandesbringung vor dem ersten Termin zur möglichen bedingten Entlassung zu erlassen und die innerhalb weniger Tage durchführbare Überstellung nach Deutschland so zeitgerecht zu veranlassen, dass eine Inschubhaftnahme nicht oder nur kurzfristig nötig gewesen wäre, lagen nicht vor. Das Bundesamt gab in seiner Auskunft vom 02.02.2026 (OZ 26) eigens und explizit an, dass ein Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland sowie konkrete Modalitäten bis dato bis zu keinem Zeitpunkt gegeben waren. Daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass ebenfalls während der aufrechten Anhaltung des Beschwerdeführers die Abschiebung nach Deutschland weder in Planung war noch entsprechende Verfahrensmodalitäten gesetzt wurden. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .04.2026 wegen eines gänzlich anderen Grundes, nämlich wegen des Vorliegens eines europäischen Haftbefehls und der neuerlichen Überstellung in Untersuchungs- bzw. Auslieferungshaft aus der Schubhaft entlassen. Weder im die Schubhaft anordnenden Bescheid, noch dem vorgelegten Verwaltungsakt oder anderen Auskünften lässt sich entnehmen, weshalb zumindest die Vorbereitung oder Planung durch das Bundesamt nicht möglich gewesen wäre. Das gesamte Vorgehen lässt darauf schließen, dass das Bundesamt nicht bemüht gewesen ist, eine Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers zu vermeiden oder möglichst kurz zu halten, sondern diese bereits im Jänner 2026 plante, zumal das Bundesamt darauf verwies, dass eine Überstellung bis 22.01.2027 möglich sei, woraus geschlossen werden kann, dass das Bundesamt nicht bestrebt gewesen ist, den Beschwerdeführer möglichst zügig nach Deutschland zu überstellen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur: 3.1.
- Rechtsgrundlagen betreffend Schubhaft und weitere Anhaltung in Schubhaft: § 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Art. 1 Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - mit dem Titel „Gegenstand“ lautet:Artikel eins, Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, - mit dem Titel „Gegenstand“ lautet: „Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat).“ Art. 28 Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - mit dem Titel „Haft“ lautet:Artikel 28, Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, - mit dem Titel „Haft“ lautet: „Art 28.
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27
Abs 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. […]“ Art. 2 Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - mit dem Titel „Definitionen“ lautet auszugsweise:Artikel 2, Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, - mit dem Titel „Definitionen“ lautet auszugsweise: „Art. 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck„"Art". 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […] lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“ § 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ § 80 FPG mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet:Paragraph 80, FPG mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. […]“ 3.1.
- Judikatur betreffend Schubhaft und weitere Anhaltung in Schubhaft: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Art. 15, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Art. 8.Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Artikel 15,, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Artikel 8, Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des VwG, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des VwG, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). 3.
- Zu Spruchpunkt A.I.) Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.2.
- Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war bzw. ist auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. 3.2.
- Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war bzw. ist auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt auch über kein sonstiges Aufhaltrecht im Bundesgebiet, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.2.
§ 80Abs.
1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich z.B. die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, mit Verweis auf VwGH, 25.04.2014, 2013/21/0209).3.2.2.
Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich z.B. die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, mit Verweis auf VwGH, 25.04.2014, 2013/21/0209). Das in der Vergangenheit vom Beschwerdefü