RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.06.2026 GeschäftszahlW135 2323328-1 Spruch, W135 2323328-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivo
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 25.03.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte sie einen Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.10.2024 (darin angeführte Diagnosen: Depressive Episode bei bipolarer Störung, PTSD, Panikattacken, St. p. Suizidversuch, migränoide Cephalea) sowie eine Kopie ihres Reisepasses bei. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie ein, welches am 03.07.2025, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.06.2025, erstellt wurde. Darin wurde die Funktionseinschränkung „bipolar affektive Störung, PTBS, Panikstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter Medikation stabil“), eingeschätzt sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Darüber hinaus hielt der Gutachter fest, dass die weiters geltend gemachten Leiden, Hashimoto Thyreoiditis und Autoimmungastritis, keinen Grad der Behinderung erreichen würden, da es sich um fachfremde Leiden handle und kein fachspezifischer Befund vorliegend sei. Mit Schreiben vom 08.07.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 22.07.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie sich mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärte, weil ihre psychischen Erkrankungen weit schwerwiegender seien und sich auf das tägliche Leben wesentlich negativer auswirken würden, als dies während der elfminütigen Untersuchung erfragt werden habe können. Sie befinde sich seit 2003 in psychiatrischer Behandlung. Die behandelnde Fachärztin habe während dieser Zeit die Möglichkeit gehabt, den Verlauf ihrer Krankheit zu beobachten, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Meinung dieser Fachärztin weniger Gewicht gegeben werde, als der vorschnellen und oberflächlichen Befragung des Sachverständigen. Sie leide seit 2016 an einer Angststörung mit heftigen Panikattacken, weshalb sie ihre Wohnung kaum noch verlassen könne. Obligatorische Termine könne sie nur mit wochenlanger mentaler Vorbereitung und mit Hilfe von Beruhigungsmitteln wahrnehmen. Seit 2021 leide sie auch an einer PTBS, welche nicht psychotherapeutisch aufgearbeitet werden könne, weil die traumatisierenden Umstände noch immer andauern würden. Dies sei ein Verstärker der Angststörung und könne nur mit Beruhigungsmitteln gemindert werden. Sie leide an extremen Schlafstörungen und verheerenden Albträumen. Die Albträume seien so verstörend, dass sie diese manchmal tagelang nicht abschütteln könne. Sie habe praktisch alle am Markt erhältlichen Medikamente schon einmal eingenommen und vertrage diese – bis auf Adjuvin und Lexotanil – nicht. Derzeit sei die maximal zulässige Dosis von Adjuvin etabliert, sie habe damit aber weder ihre chronische Depression noch die Angststörung oder die Panikattacken unter Kontrolle. Lexotanil weise zudem ein hohes Abhängigkeitspotenzial auf. Eine begonnene psychiatrische Tagesreha habe sie abbrechen müssen, weil sie nicht fähig gewesen sei, an den angebotenen Therapien teilzunehmen. Der Stellungnahme legte sie einen Patientenbrief einer Klinik vom 02.07.2025 und eine Zeitbestätigung vom 02.07.2025 bei. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Psychiatrie vom 25.08.2025 ein. Darin führte der Gutachter Folgendes aus: „nachgereicht wurde: - Patientenbrief, Klinik XXXX Tagesklinik, unvollständig, 23.06.2025 bis 02.07.2025: bipolare affektive Störung leicht- bis mittelgradig depressiv, generalisierte Angststörung, schädlicher Gebrauch von Sedativa/Hypnotika; sie konnte vom Angebot nicht profitieren und wurde auf eigenen Wunsch aus der Tagesklinik entlassen. - Patientenbrief, Klinik römisch 40 Tagesklinik, unvollständig, 23.06.2025 bis 02.07.2025: bipolare affektive Störung leicht- bis mittelgradig depressiv, generalisierte Angststörung, schädlicher Gebrauch von Sedativa/Hypnotika; sie konnte vom Angebot nicht profitieren und wurde auf eigenen Wunsch aus der Tagesklinik entlassen. Der vorliegende, unvollständige Patientenbrief, beinhaltet keine Informationen, die eine Änderung der Einschätzung begründen würden.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.09.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 25.03.2025 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezügliche ärztliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei ein Teil der Begründung des Bescheides. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 03.07.2025 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 25.08.2025 angeschlossen. Gegen diesen Bescheid vom 02.09.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass sie an mehreren psychischen Erkrankungen leide und sich seit 2003 in kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung bei derselben Fachärztin befinde. Der festgestellte Grad der Behinderung entspreche keineswegs dem tatsächlichen Schweregrad der Erkrankungen und deren gravierenden Auswirkungen auf ihr tägliches Leben. Der Termin beim Sachverständigen habe lediglich elf Minuten gedauert und es seien weder eine fundierte Anamnese erhoben noch ihre Beschwerden erfragt worden. Sie habe den Arzt als voreingenommen, ungeduldig und abschätzig empfunden. Es sei der Eindruck entstanden, dass das Gutachten eher pro forma und zugunsten der belangten Behörde erstellt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum kein weiterer unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen worden sei. Auch der Befund ihrer langjährigen behandelnden Fachärztin sei kaum berücksichtigt und deren Schlussfolgerungen völlig unbeachtet gelassen worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt. Die belangte Behörde legte am 23.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
- Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Antragstellung als Gesundheitsschädigungen eine bipolare Störung, zwei Selbstmordversuche, eine schwere chronische Depression, eine Angststörung, Panikattacken, eine PTSD und Schlafstörungen geltend. In diesem Zusammenhang legte sie einen Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.10.2024 vor, in welchem folgende Diagnosen angeführt wurden: „depressive Episode bei bipolarer Störung, PTSD, Panikattacken, St.p. Suizidversuch, migränoide Cephalea“. Des Weiteren wurde in diesem Befund ausgeführt, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren verschlechtert habe, es sei zu keinen Remissionsphasen gekommen und die Beschwerdeführerin verlasse kaum noch ihre Wohnung. Sie meide Menschenkontakte und die Psychotherapie finde auch online statt, da sie nicht immer dazu in der Lage sei, ihre Wohnung zu verlassen. Hinsichtlich der medikamentösen Therapie wurde ausgeführt, dass sich diese schwierig gestalte, da verschiedene Therapieversuche aufgrund von Unverträglichkeiten abgebrochen werden hätten müssen. Zusammengefasst wurde in diesem Befund festgehalten, dass trotz intensiver medikamentöser und psychotherapeutischer Maßnahmen keine anhaltende Besserung des psychischen Zustandes erzielt werden haben können. Die Beschwerdeführerin sei psychisch nicht belastbar und somit nicht arbeitsfähig. Aufgrund des langen und schweren Krankheitsverlaufes sei auch in weiterer Zukunft nicht mehr mit einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Der seitens der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Psychiatrie schätzte den psychischen Leidenszustand der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten vom 03.07.2025 unter der Bezeichnung „bipolar affektive Störung, PTBS, Panikstörung“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. gemäß der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein und begründete dies damit, dass sich das Leiden unter Medikation stabil erweise. In Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 22.07.2025 wendete die Beschwerdeführerin nun aber zusammengefasst ein, dass ihre psychischen Erkrankungen weit schwerwiegender seien und sich auf das tägliche Leben wesentlich negativer auswirken würden, als dies während der elfminütigen Untersuchung erfragt werden habe können. Sie befinde sich seit 2003 in psychiatrischer Behandlung und leide seit 2016 an einer Angststörung mit heftigen Panikattacken, weshalb sie ihre Wohnung kaum noch verlassen könne. Obligatorische Termine könne sie nur mit wochenlanger mentaler Vorbereitung und mit Hilfe von Beruhigungsmitteln wahrnehmen. Seit 2021 leide sie auch an einer PTBS, welche nicht psychotherapeutisch aufgearbeitet werden könne, weil die traumatisierenden Umstände noch immer andauern würden. Dies sei ein Verstärker der Angststörung und könne nur mit Beruhigungsmitteln vermindert werden. Sie leide an extremen Schlafstörungen und verheerenden Albträumen. Die Albträume seien so verstörend, dass sie diese manchmal tagelang nicht abschütteln könne. Sie habe praktisch alle am Markt erhältlichen Medikamente schon einmal eingenommen und vertrage diese – bis auf Adjuvin und Lexotanil – nicht. Derzeit sei die maximal zulässige Dosis von Adjuvin etabliert, sie habe damit aber weder ihre chronische Depression noch die Angststörung oder die Panikattacken unter Kontrolle. Lexotanil weise zudem ein hohes Abhängigkeitspotenzial auf. Eine begonnene psychiatrische Tagesreha habe sie abbrechen müssen, weil sie nicht fähig gewesen sei, an den angebotenen Therapien teilzunehmen. Der Stellungnahme legte sie einen Patientenbrief einer Klinik vom 02.07.2025 bei, in dem folgender Aufnahmegrund angeführt wird: „Sozialer Rückzug, Ängste“. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des befassten Facharztes für Psychiatrie vom 25.08.2025 ein, in der der Gutachter zusammengefasst ausführte, dass der nachgereichte, unvollständige Patientenbrief keine Informationen beinhalte, die eine Änderung der Einschätzung begründen würden. Das eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten vom 03.07.2025 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 25.08.2025 wurden dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Die im vorliegenden Gutachten vorgenommene Einstufung des psychischen Leidenszustandes erweist sich allerdings als nicht ausreichend schlüssig. So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „03 Psychische Störungen […] 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung 03.06.02 Depressive Störungen mittleren Grades Manische Störung mittleren Grades 50 – 70 % 50%: Depression: Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten Manie: Während der Phasen Arbeitsleistung und soziale Funktionsfähigkeit vollständig unterbrochen 70%: Leistungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt Keine Vollständige Remission trotz adäquater Therapie 03.06.03 Depressive Störungen schweren Grades Manische Störung scheren Grades 80 – 100 % Mit und ohne psychotische Symptome, ausgeprägte Symptomatik über mehr als 2 Wochen anhaltend Soziale und häusliche Aktivitäten massiv eingeschränkt, Depriviation […]“ Wie bereits ausgeführt, begründete der Gutachter die vorgenommene Einstufung des Leidens mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. damit, dass sich das Leiden unter Medikation stabil erweist. Nun wird in dem gemeinsam mit der Antragstellung vorgelegten Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.10.2024 aber festgehalten, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin im Laufe der vergangenen Jahre verschlechtert habe und es zu keinen Remissionsphasen gekommen sei. So habe trotz intensiver medikamentöser und psychotherapeutischer Maßnahmen keine anhaltende Besserung des psychischen Zustandes erzielt werden können. Die Beschwerdeführerin sei psychisch nicht belastbar und somit nicht arbeitsfähig. Aufgrund des langen und schweren Krankheitsverlaufes sei auch in weiterer Zukunft nicht mehr mit einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Festgehalten sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin ausgehend von dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 24.10.2025 zuletzt im Jahr 2013 berufstätig war. Damit ergeben sich bereits aus dem im Rahmen der Antragstellung in Vorlage gebrachten psychiatrisch-fachärztlichen Befund vom 15.10.2024 Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der beigezogene Gutachter setzte sich aber weder in seinem Gutachten vom 03.07.2025 noch in seiner Stellungnahme vom 25.08.2025 mit der der Beschwerdeführerin von fachärztlicher Seite attestierten Einschränkung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und der damit implizierten Leistungseinschränkung auseinander. Darüber hinaus sei festgehalten, dass in dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten psychiatrischen Befund vom 15.10.2024 auch noch ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin kaum noch ihre Wohnung verlasse, sie Menschenkontakte meide und selbst die Psychotherapie online stattfinde, da sie nicht immer dazu in der Lage sei, ihre Wohnung zu verlassen. Dennoch geht der beigezogene Gutachter weder in seinem Gutachten vom 03.07.2025 noch in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 25.08.2025 auf die soziale Integration der Beschwerdeführerin ein und setzt sich mit dieser nicht auseinander. Nun werden vom gegenständlich herangezogenen Rahmensatzwert von 30 v.H. zwar „fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz“ mitumfasst, sofern noch eine Integration vorliegt. In Anbetracht der Ausführungen im vorliegenden psychiatrischen Befund vom 15.10.2024, denen zufolge die Beschwerdeführerin kaum noch die Wohnung verlasse, sie Menschenkontakte meide und sie auch nicht arbeitsfähig und damit auch nicht berufstätig sei, ist die gegenständlich vorgenommene Zuordnung zu dem mit dem Einschätzungskriterium fallweise beginnende soziale Rückzugstendenzen umschriebenen Rahmensatz aber nicht ausreichend nachvollziehbar. Vielmehr hätte es einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, warum sich in Anbetracht der der Beschwerdeführerin attestierten Einschränkungen im Sozialleben eine höhere Einstufung – etwa im Sinne einer Zuordnung zu dem mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. bewerteten und mit „Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“ umschriebenen Rahmensatz oder zu dem mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. bewerteten und mit „Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten“ umschriebenen Rahmensatz – als nicht möglich erweist. Dies wiegt umso schwerer, da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs nochmals auf ihr soziales Rückzugsverhalten hinwies und ausführte, dass sie seit 2016 an einer Angststörung mit heftigen Panikattacken leide, weshalb sie ihre Wohnung kaum noch verlassen könne. Obligatorische Termine könne sie nur mit wochenlanger mentaler Vorbereitung und mit Hilfe von Beruhigungsmitteln wahrnehmen. Nur unter Lexotanil könne sie einen Aufenthalt in der Öffentlichkeit ertragen. Darüber hinaus legte sie mit ihrer Stellungnahme auch einen Patientenbrief einer Klinik vom 02.07.2025 vor, in dem als Aufnahmegrund ebenfalls ein sozialer Rückzug beschrieben ist. Dennoch ging der beigezogene Gutachter auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2025 mit keinem Wort auf die seitens der Beschwerdeführerin angeführten Einschränkungen im Sozialverhalten ein, sondern hielt lediglich pauschal fest, dass der nachgereichte Patientenbrief keine Informationen beinhalte, die eine Änderung der Einschätzung begründen würden, ohne dies näher zu begründen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet, für welche die Einschätzungsverordnung eigene Positionsnummern (03.05.04 bis 03.05.06) vorsieht; eine nachvollziehbare Begründung, weshalb auch dieses Leiden unter der Position 03.06.01 subsumiert wird, lässt der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige, ebenso wie die Auseinandersetzung mit den Fragen ob und welche Symptomüberschneidungen vorliegen und ob bzw. wie sich die PTBS auf die festgestellte bipolar affektive Störung auswirkt, gänzlich vermissen. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 03.07.2025 samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 25.08.2025 wird daher den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserhebliche Frage zum tatsächlichen Ausmaß des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Leidenszustandes nicht gerecht. Das vorliegende Gutachten ist somit ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen, mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichts kann das gegenständliche Verfahren im Vergleich zur belangten Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten durchgeführt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit dem bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Leidenszustand und den daraus resultierenden Funktionseinschränkungen, insbesondere den von der Beschwerdeführerin behaupteten und auch im psychiatrischen Befund angeführten Einschränkungen im Sozialverhalten sowie der eingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit, sachgerecht auseinanderzusetzen und erneut ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie einzuholen haben. Dabei wird auf die Frage einzugehen sein, ob in Anbetracht der Ausführungen im vorliegenden psychiatrischen Befund vom 15.10.2024, wonach die Beschwerdeführerin kaum noch die Wohnung verlasse, sie Menschenkontakte meide und sie psychisch nicht belastbar und somit nicht arbeitsfähig sei, eine höhere Einstufung – etwa im Sinne einer Zuordnung zu dem mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. bewerteten und mit „Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“ umschriebenen Rahmensatz oder zu dem mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. bewerteten und mit „Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten“ umschriebenen Rahmensatz – gerechtfertigt wäre. In diesem Zusammenhang ist auch auf die sich – laut der behandelnden Fachärztin – schwierig gestaltende medikamentöse Therapie einzugehen. Weiters wird eine gutachterliche Auseinandersetzung mit der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden PTBS im Sinne der obigen Ausführungen notwendig sein. Die Gutachtenserstellung wird auf Grundlage einer eingehenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu erfolgen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W135.2323328.1.00