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{'item': 'W135 2333716-1'}

Obsah (8)§§ 2Art. 133§ 3§ 14§ 4§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.06.2026 GeschäftszahlW135 2333716-1 Spruch, W135 2333716-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 2und 14 Abs. 2 BEinst

G mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ab 23.10.2025 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. römisch 40 gehört

Paragraphen 2 und 14 Absatz 2, BEinstG mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ab 23.10.2025 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 23.10.2025 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. Dem Antrag legte er medizinische Befunde, einen Staatsbürgerschaftsnachweis und eine Kopie seines österreichischen Reisepasses bei. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), holte daraufhin ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 05.11.2025 ein, in dem die Funktionseinschränkung „Akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie“, bewertet nach der Positionsnummer 03.07.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz berücksichtigt erstmaliges Auftreten mit stationärer Aufnahme und niedrig dosierter neuroleptischer Therapie.“), eingeschätzt wurde. Weiters hielt die Gutachterin fest, dass die Palpitationen keinen Grad der Behinderung erreichen würden. Mit Schreiben vom 10.11.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit angefochtenem Bescheid vom 16.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 v.H. fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte ärztliche Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Gutachten nochmals übermittelt. Gegen diesen Bescheid vom 16.12.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass er nicht an einer akuten polymorphen psychotischen Störung, sondern an einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie leide, wodurch er in seinen täglichen Lebensaktivitäten erheblich eingeschränkt sei. Durch die Symptome sei eine Teilnahme am sozialen und beruflichen Leben deutlich schwieriger. Diese würden zu erheblichen Nachteilen, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, führen. Aufgrund seiner Erkrankung werde ihm von potenziellen Arbeitgebern keine Anstellung angeboten und sei ihm deswegen vor kurzem auch gekündigt worden. Seine beruflichen Chancen seien erheblich beeinträchtigt. Es sei ihm nicht möglich, am ersten Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden. Die bei ihm von mehreren Ärzten bestätigte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie erfülle die Voraussetzungen für einen höheren Grad der Behinderung, da die Symptome nicht nur seine Lebensqualität, sondern auch seine Leistungsfähigkeit im sozialen und beruflichen Bereich beeinträchtigten würden. Er befinde sich in fachärztlicher Behandlung und sei derzeit zur geplanten achtwöchigen tagesklinischen Behandlung im Krankenhaus. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Beschwerde legte er medizinische Unterlagen bei. Die belangte Behörde legte am 28.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Am 17.04.2026 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten und führte im Begleitschreiben hierzu aus, dass zwischenzeitlich ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt und nunmehr ein aktuelles Gutachten eingeholt worden sei, welches in einem übermittelt werde. In diesem, auf einer persönlichen Untersuchung am 15.04.2026 basierenden Sachverständigengutachten der bereits zuvor befassten Fachärztin für Psychiatrie vom 16.04.2026 wurde die Funktionseinschränkung „Paranoide Schizophrenie“, bewertet nach der Positionsnummer 03.07.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz da trotz Therapieregime akustische Halluzinationen unter Belastung“), eingeschätzt. Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten hielt die Gutachterin fest, dass sich eine Diagnoseänderung im Längsschnitt ergebe und der Grad der Behinderung somit um eine Stufe angehoben werde. Eine Nachuntersuchung wurde im April 2029 empfohlen, da bei adäquater Therapie und Compliance eine Besserung möglich sei. Mit Parteiengehörsschreiben vom 06.05.2026, an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 11.05.2026, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.04.2026 und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist und bis zum heutigen Tage keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  2. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der Beschwerdeführer steht derzeit nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, er ist aber zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb in der Lage. Beim Beschwerdeführer liegt als einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung eine paranoide Schizophrenie vor, welche mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. einzuschätzen ist. Der Grad der Behinderung liegt ab Antragstellung vor.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sowie zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Dokumenten. Dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, stützt sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Datenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Im Verfahren haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nicht in der Lage wäre, zumal dies vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet wurde. Insbesondere hielt auch die beigezogene Fachärztin für Psychiatrie in ihrem Gutachten vom 05.11.2025 fest, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit auf einem solchen Arbeitsplatz nachgehen könne. Die Feststellungen zu der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionsbeeinträchtigung basieren auf dem von der belangten Behörde im Rahmen eines nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes geführten Verfahrens eingeholten, auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers erstellten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 16.04.2026, welches von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten geblieben ist. Die gewählte Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung entspricht der festgestellten Gesundheitsschädigung und die Wahl der Positionsnummer ist nachvollziehbar. Der herangezogene Rahmensatz ist schlüssig begründet. Die beigezogene Fachärztin für Psychiatrie gelangte in Bezug auf den psychiatrischen Leidenszustand des Beschwerdeführers, welcher im Vorgutachten vom 05.11.2025 unter der Bezeichnung „Akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie“ nach der Positionsnummer 03.07.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Psychische Störungen – Schizophrene Störungen – Leichte Verlaufsform) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft wurde, in ihrem aktuellen, auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 16.04.2026 zu einer geänderten Beurteilung. Die beigezogene Gutachterin stufte das nunmehr als „Paranoide Schizophrenie“ bezeichnete Leiden unter der Positionsnummer 03.07.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Psychische Störungen – Schizophrene Störungen – Mittelschwere Verlaufsform) ein und bewertete es mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. Die Wahl des unteren Rahmensatzes begründete die Gutachterin damit, dass trotz des bestehenden Therapieregimes akustische Halluzinationen unter Belastung bestehen würden. Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten hielt die Gutachterin weiters fest, dass sich im Längsschnitt eine Diagnoseänderung ergeben habe. Dies ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und des gemeinsam mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Befundberichtes eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 13.01.2026, in dem nun erstmals eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wird, auch nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich auch die vorgenommene Zuordnung zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.07.02 – dieser ist mit den Kriterien „50 %: Mindestens zwei psychotische Zustandsbilder in den letzten 1,5 Jahren, Psychotische Symptome im Status, psychopathologisch instabil [Störung des formalen Denkens, Wahninhalte und Negativsymptomatik] trotz Dauertherapie. Soziale Integration im Alltag deutlich herabgesetzt“ umschrieben – als zutreffend, zumal im Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 13.01.2026 festgehalten wurde, dass in den letzten Monaten bei den Kontrollen immer wieder Halluzinationen im Sinne vom Stimmenhören geschildert worden seien. Ebenso gab der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 15.04.2026 an, dass er manchmal bei Stress immer noch Stimmen höre. Wie dem eingeholten Gutachten vom 16.04.2026 zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer im Februar 2025 bereits einmal stationär an einer psychiatrischen Abteilung aufgenommen und stand er im Zeitraum vom 18.12.2025 bis zum 27.02.2026 zudem in einer ambulanten psychiatrischen tagesklinischen Betreuung. Ausgehend von seinen Angaben in der persönlichen Untersuchung am 15.04.2026 hätten die akustischen Halluzinationen aber auch nach seinem psychiatrischen Aufenthalt wieder angefangen. In Gesamtschau ist damit trotz der etablierten medikamentösen Dauertherapie nicht von einer ausreichenden Stabilität des psychiatrischen Zustandsbildes auszugehen. Die vorgenommene Einstufung erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der im Rahmen der Antragstellung weiters geltend gemachten Palpitationen hielt die beigezogene Gutachterin bereits in ihrem Sachverständigengutachten vom 05.11.2025 nachvollziehbar fest, dass diese keinen Grad der Behinderung erreichen, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde. Das im Rahmen eines nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes geführten Verfahrens eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 16.04.2026 wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ist von diesem nicht bestritten worden. Das eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Bezüglich der Feststellung, dass der Grad der Behinderung ab Antragstellung vorliegt, sei darauf hingewiesen, dass die paranoide Schizophrenie zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar noch nicht diagnostiziert war, doch bereits im Befund eines Klinikums vom 28.02.2025 Symptome einer Schizophrenie diagnostisch angeführt wurden, sodass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegend waren; im Übrigen wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

§ 2Abs. 1 BEinst

G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

§ 3BEinst

G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

§ 14Abs. 1 BEinst

G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

, Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor: Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung , BGBl. römisch zwei 251/2012: „03 Psychische Störungen […] 03.07 Schizophrene Störungen Schizophrenie, schizoide Persönlichkeitsstörung, schizoaffektive Erkrankungen, akut psychotische Zustandsbilder 03.07.01 Leichte Verlaufsform 10 – 40 % 10 – 20 %: Psychopathologisch stabil, Medikation im Schub, Akut psychotischem Zustandsbild in der Anamnese (z.B. drogeninduzierte Psychose) 30 %: Psychopathologisch stabil, Intervalltherapien Residualzustand mit geringen Auffälligkeiten Im sozialen und Arbeitsleben voll integriert 40 %: Psychopathologisch auffällig (beginnende Störung des formalen Denkens, gelegentlich Wahninhalt und Negativsymptomatik) trotz Dauertherapie Mäßige soziale Beeinträchtigung, Arbeitsleistung gering eingeschränkt 03.07.02 Mittelschwere Verlaufsform 50 – 70 % 50 %: Mindestens zwei psychotische Zustandsbilder in den letzten 1,5 Jahren, Psychotische Symptome im Status, psychopathologisch instabil (Störung des formalen Denkens, Wahninhalte und Negativsymptomatik) trotz Dauertherapie. Soziale Integration und Arbeitsleistung deutlich herabgesetzt […]“ Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

§ 3Abs.

2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in , Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde im Rahmen eines nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes geführten Verfahrens eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 16.04.2026 zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung im Ergebnis 50 v.H. beträgt. Im Vergleich zu dem von der belangten Behörde zuvor eingeholten psychiatrischen Vorgutachten kam die beigezogene Fachärztin für Psychiatrie unter Berücksichtigung aktueller Befunde zu dem Ergebnis, dass sich im Längsschnitt eine Diagnoseänderung ergibt, sodass das psychiatrische Leiden nunmehr höher zu bewerten ist, nämlich mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. Da somit seit 23.10.2025 (Einlangen des Antrages bei der belangten Behörde) ein Grad der Behinderung von 50 v.H. – und nicht wie von der belangten Behörde festgestellt in Höhe von 40 v.H.– vorliegt, war der Beschwerde stattzugeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem von der belangten Behörde nachgereichten, in einem BBG-Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.04.2026, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und vom Beschwerdeführer im Rahmen des gewährten Parteiengehörs auch nicht mehr beanstandet wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem von der belangten Behörde nachgereichten, in einem BBG-Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.04.2026, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und vom Beschwerdeführer im Rahmen des gewährten Parteiengehörs auch nicht mehr beanstandet wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W135.2333716.1.00

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