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{'item': 'W162 2314423-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.06.2026 GeschäftszahlW162 2314423-1 Spruch, W162 2314423-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

dem übermittelten Formular „Protokoll Stellenangebot“ welches im Beisein der Beschwerdeführerin ausgefüllt und von ihr unterschrieben wurde, erklärte sie, dass sie ihre Mutter und ihren Gatten pflegen müsse und nicht flexibel arbeiten könne. Sie könne „früh bis Nachmittag“ arbeiten. Sie könne sich mit ihrer Tochter abwechseln, diese gehe ab 17 Uhr arbeiten.

  1. Bei der am 30.01.2025 mit der Beschwerdeführerin diesbezüglich aufgenommenen Niederschrift gab sie an, dass sie bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und bezüglich Betreuungspflichten keine Einwendungen hätte. Bezüglich der geforderten Arbeitszeiten gab sie an, dass sie nur bis 16:00 Uhr arbeiten könne. Es stimme, dass sie das Stellenangebot wegen der Arbeitszeiten abgelehnt habe. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab sie an, dass sie ihren Mann und ihre Mutter pflegen müsse.
  2. Mit Bescheid vom 18.02.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin für 42 Bezugstage ab dem 23.01.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Das AMS habe am 23.01.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass die Beschwerdeführerin die zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Mit Bescheid vom 18.02.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin für 42 Bezugstage ab dem 23.01.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Das AMS habe am 23.01.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass die Beschwerdeführerin die zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  4. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 14.03.2025 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie beim Bewerbungsgespräch bei der Firma XXXX mitgeteilt habe, dass sie ihre Mutter pflegen müsse, welche gesundheitlich so angeschlagen sei, dass sie Hilfestellung dritter Personen benötige. Die Mutter beziehe Pflegegeld. Aufgrund dieses Umstandes sei es ihr nur nach Avisierung einige Tage im Vorhinein möglich, länger als bis 16 Uhr, maximal bis 17 Uhr, zu arbeiten.
  5. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 14.03.2025 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie beim Bewerbungsgespräch bei der Firma römisch 40 mitgeteilt habe, dass sie ihre Mutter pflegen müsse, welche gesundheitlich so angeschlagen sei, dass sie Hilfestellung dritter Personen benötige. Die Mutter beziehe Pflegegeld. Aufgrund dieses Umstandes sei es ihr nur nach Avisierung einige Tage im Vorhinein möglich, länger als bis 16 Uhr, maximal bis 17 Uhr, zu arbeiten.
  6. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin am 14.05.2025 von der belangten Behörde telefonisch kontaktiert und gab ab an, dass ihre Mutter Pflegestufe 3 und ihr Gatte Pflegestufe 1 habe. Ihre Mutter wohne in einer eigenen Wohnung in der Nebenstiege. Die Beschwerdeführerin arbeite auch geringfügig. Derzeit könne sie nur das bereits vorhandene geringfügige Dienstverhältnis ausüben, da sie auch noch ihre Mutter und ihren Gatten pflege. Eine andere Beschäftigung könne sie derzeit nicht annehmen. Sie möchte mit ihrer Mutter in eine gemeinsame Wohnung ziehen, da dies leichter für sie sei, doch stehe noch nicht fest ab wann das sein werde. Es gäbe bereits eine Wohnung, die in Frage kommen würde, doch könne sie noch nicht sagen ab wann sie diese bekommen. Auch sei sie derzeit bei XXXX und seit Anfang Mai laufend im Krankenstand. Die Beschwerdeführerin wurde über die gesetzlichen Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes betreffend Verfügbarkeit informiert. Daraufhin meinte die Beschwerdeführerin, dass sie nach dem Krankenstand den Job annehmen will. Sie werde noch heute den Nachweis über die Pflegestufe von Mutter und Gatten übermitteln.
  7. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin am 14.05.2025 von der belangten Behörde telefonisch kontaktiert und gab ab an, dass ihre Mutter Pflegestufe 3 und ihr Gatte Pflegestufe 1 habe. Ihre Mutter wohne in einer eigenen Wohnung in der Nebenstiege. Die Beschwerdeführerin arbeite auch geringfügig. Derzeit könne sie nur das bereits vorhandene geringfügige Dienstverhältnis ausüben, da sie auch noch ihre Mutter und ihren Gatten pflege. Eine andere Beschäftigung könne sie derzeit nicht annehmen. Sie möchte mit ihrer Mutter in eine gemeinsame Wohnung ziehen, da dies leichter für sie sei, doch stehe noch nicht fest ab wann das sein werde. Es gäbe bereits eine Wohnung, die in Frage kommen würde, doch könne sie noch nicht sagen ab wann sie diese bekommen. Auch sei sie derzeit bei römisch 40 und seit Anfang Mai laufend im Krankenstand. Die Beschwerdeführerin wurde über die gesetzlichen Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes betreffend Verfügbarkeit informiert. Daraufhin meinte die Beschwerdeführerin, dass sie nach dem Krankenstand den Job annehmen will. Sie werde noch heute den Nachweis über die Pflegestufe von Mutter und Gatten übermitteln. Ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit der Mutter und des Gatten wurde nicht vorgelegt.
  8. Das AMS erließ am 16.05.2025 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen und Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen habe. Sie habe eine mögliche Annahme dieser Beschäftigung dadurch vereitelt, dass sie angegeben habe, dass sie zwei Pflegepersonen habe. Sie habe dadurch zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen habe können und sei dieses Verhalten auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. Ihre Angaben, dass sie wegen ihrer privaten Situation die Stelle nicht annehmen habe können, könne nicht nachvollzogen werden, da sie gesetzlich dazu verpflichtet sei, engagiert an ihrer ehestmöglichen Integration in den Arbeitsmarkt mitzuwirken. Ihre private Situation aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen sei glaubhaft und plausibel, vermöge jedoch die rechtliche Beurteilung des - unstrittigen - Sachverhaltes nicht zu ändern und sei per se kein triftiger Grund im Sinne des Gesetzes, weil es sich dabei um einen in ihrer Sphäre gelegenen Umstand handle und es ihr möglich und zumutbar sei, die Pflege ihrer Mutter und ihres Gatten so zu organisieren, dass eine sofortige Arbeitsaufnahme nicht verhindert werde, um ihre lange Arbeitslosigkeit zu beenden.
  9. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Dabei gab sie an, sie habe die Stelle nicht vereitelt, sondern dem Dienstgeber nur gesagt, dass sie dann, wenn sie länger als bis 16 Uhr oder 17 Uhr arbeiten muss, einige Tage Vorlaufzeit benötige, um ihre Töchter zu ersuchen, für sie bei der Betreuung der Mutter und des Ehemannes einzuspringen.

§ 19c

AZG sei vorgesehen, dass zumindest zwei Wochen im Vorhinein die Dienstzeit eines Arbeitnehmers von dessen Dienstgeber festgelegt werde. Sie habe daher sowieso nur um eine geringere als die gesetzlich vorgesehene Vorlaufzeit gebeten. Unterstelle man ihr eine Vereitelungshandlung, würde man von der Beschwerdeführerin verlangen, einen Arbeitsplatz annehmen zu müssen, welcher gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 3 AlVG verstoße. Die Beschwerdeführerin habe eine sich aus § 137 ABGB ergebende Beistandspflicht gegenüber ihren Eltern, welche beide pflegebedürftig seien. Selbst wenn eine Vereitelung angenommen werde, so wäre Nachsicht zu gewähren.12. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Dabei gab sie an, sie habe die Stelle nicht vereitelt, sondern dem Dienstgeber nur gesagt, dass sie dann, wenn sie länger als bis 16 Uhr oder 17 Uhr arbeiten muss, einige Tage Vorlaufzeit benötige, um ihre Töchter zu ersuchen, für sie bei der Betreuung der Mutter und des Ehemannes einzuspringen.

Paragraph 19 c, AZG sei vorgesehen, dass zumindest zwei Wochen im Vorhinein die Dienstzeit eines Arbeitnehmers von dessen Dienstgeber festgelegt werde. Sie habe daher sowieso nur um eine geringere als die gesetzlich vorgesehene Vorlaufzeit gebeten. Unterstelle man ihr eine Vereitelungshandlung, würde man von der Beschwerdeführerin verlangen, einen Arbeitsplatz annehmen zu müssen, welcher gegen die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AlVG verstoße. Die Beschwerdeführerin habe eine sich aus Paragraph 137, ABGB ergebende Beistandspflicht gegenüber ihren Eltern, welche beide pflegebedürftig seien. Selbst wenn eine Vereitelung angenommen werde, so wäre Nachsicht zu gewähren.

  1. Am 10.06.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin zwei Schreiben der PVA von Jänner 2025, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 3 und der Ehemann der Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 1 beziehen.
  2. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS verwies in seiner beigefügten Stellungnahme inhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, jeweils den vollständigen Bescheid über die Zuerkennung von Pflegegeld bezüglich der Mutter, des Vaters sowie des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu übermitteln. Darüber hinaus werde um Klarstellung dahingehend ersucht, ob eine Pflegebedürftigkeit auch hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin bestehe. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich dies nicht, allerdings finde sich im Vorlageantrag erstmals ein Hinweis auf die Pflegebedürftigkeit beider Eltern. Um Klarstellung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Pflegebedürftigkeit werde deshalb ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte darüber hinaus um Vorlage der Arbeitszeiten des geringfügigen Dienstverhältnisses im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die genannten Dokumente vorzulegen und eine Stellungnahme zu erstatten. Nach mehrmaliger Fristerstreckung gab die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 02.10.2025 an, dass ihrer Rechtvertretung bei der Sachverhaltsaufnahme der Fehler unterlaufen sei, dass sie davon ausgegangen sei, dass es sich bei XXXX um den Vater der Beschwerdeführerin handle, wohingegen es sich bei diesem um den Ehegatten der Beschwerdeführerin handle. Der Vater der Beschwerdeführerin sei bereits vor rund zweieinhalb Jahren gestorben. Ungeachtet dessen verhalte es sich so, dass die Beschwerdeführerin den, gegenüber ihrem Ehegatten sich aus §§ 90 ff. ABGB sowie ihrer Mutter aus §§ 137 ff. ABGB ergebenden Beistandspflichten nachzukommen habe und organisiere sie diese auch gemeinsam mit ihren Töchtern so, dass sie während des Tages für die Ausübung einer Arbeit zur Verfügung stehe. Nicht zuletzt, um den Tagesablauf effizient gestalten zu können und für die von ihr für einen potentiellen Arbeitgeber zu erbringende Arbeitsleistung besser organisieren zu können, habe die Beschwerdeführerin sogar eine größere Wohnung im selben Bau, in welchem sie bisher gewohnt habe, angemietet, in welcher nunmehr die Mutter gemeinsam mit der Tochter wohnen könne. Festzuhalten sei, dass nach Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin das Anmerken, dass sie eine Vorlaufzeit von wenigen Tagen benötige, um am Abend „ihre Schicht“ bei der Pflege insbesondere der Mutter mit ihren Töchtern tauschen zu können, keinen Verstoß gemäß § 33 Abs. 2 AlVG darstelle, da sich aus § 19c Abs. 3 AZG iVm Abschnitt 2 Kapital A.2.
  4. des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben eine weitaus längere Vorlaufzeit vorsehe, sohin bei Einhaltung dieser zwingenden Regelungen durch den Dienstgeber eine Beschäftigung nach 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr möglich gewesen wäre. Die Aberkennung der Notstandshilfe im verfahrensrelevanten Zeitraum sei daher zu Unrecht erfolgt. Zum Beweis für die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter und ihres Ehemannes legte die Beschwerdeführerin erneut die Schreiben der PVA („Verständigung über die Leistungshöhe zum
  5. Jänner 2025“) von Jänner 2025 vor. Weiters legte sie zum Beweis des Wohnungswechsels eine Zentralmelderegisterauskunft vom 02.10.2025 vor, woraus sich ihr aktueller Wohnsitz ergebe. Sie legte den aktuell geltenden Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge vor und verwies auf die Regelung im Abschnitt 2 Kapitel A.2.3., aus welcher ersichtlich sei, dass der Dienstgeber (wie im gegenständlichen Vorstellungsgespräch thematisiert) bei wechselnder Normalarbeitszeit deren Lage für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren habe.Nach mehrmaliger Fristerstreckung gab die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 02.10.2025 an, dass ihrer Rechtvertretung bei der Sachverhaltsaufnahme der Fehler unterlaufen sei, dass sie davon ausgegangen sei, dass es sich bei römisch 40 um den Vater der Beschwerdeführerin handle, wohingegen es sich bei diesem um den Ehegatten der Beschwerdeführerin handle. Der Vater der Beschwerdeführerin sei bereits vor rund zweieinhalb Jahren gestorben. Ungeachtet dessen verhalte es sich so, dass die Beschwerdeführerin den, gegenüber ihrem Ehegatten sich aus Paragraphen 90, ff. ABGB sowie ihrer Mutter aus Paragraphen 137, ff. ABGB ergebenden Beistandspflichten nachzukommen habe und organisiere sie diese auch gemeinsam mit ihren Töchtern so, dass sie während des Tages für die Ausübung einer Arbeit zur Verfügung stehe. Nicht zuletzt, um den Tagesablauf effizient gestalten zu können und für die von ihr für einen potentiellen Arbeitgeber zu erbringende Arbeitsleistung besser organisieren zu können, habe die Beschwerdeführerin sogar eine größere Wohnung im selben Bau, in welchem sie bisher gewohnt habe, angemietet, in welcher nunmehr die Mutter gemeinsam mit der Tochter wohnen könne. Festzuhalten sei, dass nach Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin das Anmerken, dass sie eine Vorlaufzeit von wenigen Tagen benötige, um am Abend „ihre Schicht“ bei der Pflege insbesondere der Mutter mit ihren Töchtern tauschen zu können, keinen Verstoß gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AlVG darstelle, da sich aus Paragraph 19 c, Absatz 3, AZG in Verbindung mit Abschnitt 2 Kapital A.2.
  6. des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben eine weitaus längere Vorlaufzeit vorsehe, sohin bei Einhaltung dieser zwingenden Regelungen durch den Dienstgeber eine Beschäftigung nach 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr möglich gewesen wäre. Die Aberkennung der Notstandshilfe im verfahrensrelevanten Zeitraum sei daher zu Unrecht erfolgt. Zum Beweis für die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter und ihres Ehemannes legte die Beschwerdeführerin erneut die Schreiben der PVA („Verständigung über die Leistungshöhe zum
  7. Jänner 2025“) von Jänner 2025 vor. Weiters legte sie zum Beweis des Wohnungswechsels eine Zentralmelderegisterauskunft vom 02.10.2025 vor, woraus sich ihr aktueller Wohnsitz ergebe. Sie legte den aktuell geltenden Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge vor und verwies auf die Regelung im Abschnitt 2 Kapitel A.2.3., aus welcher ersichtlich sei, dass der Dienstgeber (wie im gegenständlichen Vorstellungsgespräch thematisiert) bei wechselnder Normalarbeitszeit deren Lage für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren habe.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.10.2025 und am 14.11.2025 öffentliche mündliche Verhandlungen durch, bei denen die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde ausführlich befragt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wurden XXXX (Z 1), Personalmanagerin bei XXXX , XXXX (Z 2), zuständige AMS-Betreuerin der Beschwerdeführerin seit Jänner 2025 und XXXX (Z 3), Firmenbetreuer bei XXXX , zeugenschaftlich einvernommen.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.10.2025 und am 14.11.2025 öffentliche mündliche Verhandlungen durch, bei denen die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde ausführlich befragt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wurden römisch 40 (Ziffer eins,), Personalmanagerin bei römisch 40 , römisch 40 (Ziffer 2,), zuständige AMS-Betreuerin der Beschwerdeführerin seit Jänner 2025 und römisch 40 (Ziffer 3,), Firmenbetreuer bei römisch 40 , zeugenschaftlich einvernommen. Im Rahmen der Verhandlung am 03.10.2025 legte die Rechtsvertretung der belangten Behörde den Kollektivvertrag Handel Angestellte vom 01.01.2025 vor, welcher als Beilage ./A zum Akt genommen wurde. Der Vertreter der belangten Behörde legte einen Bericht von XXXX vor, der als Beilage ./B zum Akt genommen wurde.Im Rahmen der Verhandlung am 03.10.2025 legte die Rechtsvertretung der belangten Behörde den Kollektivvertrag Handel Angestellte vom 01.01.2025 vor, welcher als Beilage ./A zum Akt genommen wurde. Der Vertreter der belangten Behörde legte einen Bericht von römisch 40 vor, der als Beilage ./B zum Akt genommen wurde. Im Rahmen der Verhandlung am 14.11.2025 legte die Beschwerdeführerin einen Befund vom 03.02.2025 und die Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 13.11.2025 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Ausgangslage Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.04.2018 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 02.01.2019 steht sie im Bezug von Notstandshilfe. Sie stellte zuletzt am 02.05.2024 einen Antrag auf Notstandshilfe und nahm dabei zur Kenntnis, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird und erklärte sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit. In der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 10.12.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Beschäftigung als Verkaufshelferin bzw. Bürogehilfin im Ausmaß Voll-/Teilzeit, von 07:00 bis 20:00 Uhr, bzw. allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten unterstützt. Der Beschwerdeführerin wurde auch ein Bewerbungstag bei „ XXXX “ angeboten und die Beschwerdeführerin zeigte sich interessiert.In der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 10.12.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Beschäftigung als Verkaufshelferin bzw. Bürogehilfin im Ausmaß Voll-/Teilzeit, von 07:00 bis 20:00 Uhr, bzw. allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten unterstützt. Der Beschwerdeführerin wurde auch ein Bewerbungstag bei „ römisch 40 “ angeboten und die Beschwerdeführerin zeigte sich interessiert. Am 10.12.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Einladungsschreiben für die Teilnahme an einer Veranstaltung für den Sozialökonomischen Betrieb (SÖB XXXX persönlich ausgefolgt. Dieses Schreiben enthält eine detaillierte Beschreibung bezüglich Inhalts und Ablauf sowie die Information, dass das Ziel dieser Veranstaltung (gegebenenfalls nach Absolvierung einer Vorbereitungsphase) die Aufnahme eines befristeten (Transitdienstverhältnis) ist.Am 10.12.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Einladungsschreiben für die Teilnahme an einer Veranstaltung für den Sozialökonomischen Betrieb (SÖB römisch 40 persönlich ausgefolgt. Dieses Schreiben enthält eine detaillierte Beschreibung bezüglich Inhalts und Ablauf sowie die Information, dass das Ziel dieser Veranstaltung (gegebenenfalls nach Absolvierung einer Vorbereitungsphase) die Aufnahme eines befristeten (Transitdienstverhältnis) ist. Die Beschwerdeführerin nahm an der Informationsveranstaltung (Bewerbungstag) am 12.12.2024 teil und wurde am 10.01.2025 in das Projekt XXXX (Vorbereitungsmaßnahme) aufgenommen.Die Beschwerdeführerin nahm an der Informationsveranstaltung (Bewerbungstag) am 12.12.2024 teil und wurde am 10.01.2025 in das Projekt römisch 40 (Vorbereitungsmaßnahme) aufgenommen. 1.
  12. Stellenzuweisung: 1.2.
  13. Am 23.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin von XXXX eine Beschäftigung (Transitdienstverhältnis im Zuge der Überlassung) bei der Firma XXXX als Kassakraft, Arbeitszeit: 30 Wochenstunden, im zeitlichen Rahmen von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr/ 19:00 Uhr, Lohn/Gehalt: brutto € 1.710,39, mit Beginn: ab sofort, angeboten.1.2.
  14. Am 23.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin von römisch 40 eine Beschäftigung (Transitdienstverhältnis im Zuge der Überlassung) bei der Firma römisch 40 als Kassakraft, Arbeitszeit: 30 Wochenstunden, im zeitlichen Rahmen von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr/ 19:00 Uhr, Lohn/Gehalt: brutto € 1.710,39, mit Beginn: ab sofort, angeboten. 1.2.
  15. Die Beschwerdeführerin lehnte das Angebot mit der Begründung ab, dass sie ihre Mutter und ihren Ehemann pflegen muss und zeitlich nicht flexibel arbeiten kann. Die Beschwerdeführerin erhob bei der niederschriftlichen Einvernahme am 30.01.2025 gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Kassakraft beim Dienstgeber XXXX , keine Einwendungen zur konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten. Sie erhob aber Einwendungen gegen die geforderte Arbeitszeit. Sie gab an, nur bis 16:00 Uhr arbeiten zu können, da sie ihre Mutter und ihren Ehemann pflegen muss. Sie habe das Stellenangebot wegen der Arbeitszeiten abgelehnt.Die Beschwerdeführerin erhob bei der niederschriftlichen Einvernahme am 30.01.2025 gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Kassakraft beim Dienstgeber römisch 40 , keine Einwendungen zur konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten. Sie erhob aber Einwendungen gegen die geforderte Arbeitszeit. Sie gab an, nur bis 16:00 Uhr arbeiten zu können, da sie ihre Mutter und ihren Ehemann pflegen muss. Sie habe das Stellenangebot wegen der Arbeitszeiten abgelehnt. In der Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, ihre Mutter pflegen zu müssen. Aufgrund dieses Umstandes sei es ihr nur nach Avisierung einige Tage im Vorhinein möglich, länger als bis 16 Uhr, maximal bis 17 Uhr zu arbeiten. Die zugewiesene Stelle entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und war ihr objektiv zumutbar. 1.
  16. Zur Weigerung der Beschwerdeführerin: Der Beschwerdeführerin wurde die gegenständliche Stelle am 23.01.2025 von einem Mitarbeiter von XXXX angeboten/ zugewiesen und gab die Beschwerdeführerin im Gespräch mit diesem Mitarbeiter an, dass sie die Stelle nicht annehmen kann, da sie nur bis 16:00 Uhr arbeiten kann.Der Beschwerdeführerin wurde die gegenständliche Stelle am 23.01.2025 von einem Mitarbeiter von römisch 40 angeboten/ zugewiesen und gab die Beschwerdeführerin im Gespräch mit diesem Mitarbeiter an, dass sie die Stelle nicht annehmen kann, da sie nur bis 16:00 Uhr arbeiten kann. Aufgrund dieser Aussage der Beschwerdeführerin kam kein Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma XXXX zustande.Aufgrund dieser Aussage der Beschwerdeführerin kam kein Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma römisch 40 zustande. Die Beschwerdeführerin hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch ihre Aussage, nur bis 16:00 Uhr arbeiten zu können, obwohl sie

Betreuungsvereinbarung der Arbeitsvermittlung im Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr zur Verfügung steht, das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln. 1.

  1. Nichtaufnahme einer Beschäftigung Die Beschwerdeführerin ist seit 01.01.2025 bis laufend geringfügig bei XXXX beschäftigt.Die Beschwerdeführerin ist seit 01.01.2025 bis laufend geringfügig bei römisch 40 beschäftigt. Die Beschwerdeführerin hat bislang kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde sowie aus den Ergebnissen der beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt inliegenden Bezugsverlauf des AMS vom 16.06.2025 (vgl. Anhang 2 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde) und aus dem im Akt inliegenden Versicherungsverlauf des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 16.06.2025 (vgl. Anhang 3 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt inliegenden Bezugsverlauf des AMS vom 16.06.2025 vergleiche Anhang 2 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde) und aus dem im Akt inliegenden Versicherungsverlauf des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 16.06.2025 vergleiche Anhang 3 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Der aktuelle Antrag auf Notstandshilfe vom 02.05.2024 ist Bestandteil des Akteninhaltes (vgl. Anhang 6 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).Der aktuelle Antrag auf Notstandshilfe vom 02.05.2024 ist Bestandteil des Akteninhaltes vergleiche Anhang 6 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Die Feststellungen zum Inhalt der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung vom 10.12.2024 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in selbige (vgl. Anhang 5 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).Die Feststellungen zum Inhalt der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung vom 10.12.2024 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in selbige vergleiche Anhang 5 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Besonders hervorzuheben ist, dass in dieser Betreuungsvereinbarung, die verbindlich zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde abgeschlossen wurde und bis 10.06.2025 gültig war, als mögliche Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin Vollzeit oder Teilzeit im zeitlichen Rahmen von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr vereinbart sind. Betreuungspflichten sind in dieser Vereinbarung nicht erwähnt. Explizit wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Vereinbarung einverstanden ist. Die Vereinbarung enthält auch den Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice sofort mitteilen soll, wenn sich ihre Daten (z.B. Betreuungspflichten) ändern. In der Beschwerdeverhandlung am 03.10.2025 wurden die Themen „Betreuungsvereinbarung“ und „Betreuungspflichten“ erörtert und hielt die Vorsitzende Richterin fest, dass es in der Betreuungsvereinbarung eben keinen Hinweis auf eine Pflegebedürftigkeit von Angehörigen gibt. Der Vertreter der belangten Behörde gab zu Protokoll, dass er die Betreuungsvereinbarungen seit 2020 durchgeschaut habe. Diese seien alle einvernehmlich erstellt worden und es bestehen keine Hinweise auf Betreuungspflichten. Die Beschwerdeführerin argumentierte, sie habe dies schon bekannt gegeben. Sie habe einen Befund, der ihre Mutter betreffe. Diesen habe sie dem AMS im Juli 2025 vorgelegt (vgl. S 7 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). Vorgelegt wurde von der Beschwerdeführerin in der zweiten Verhandlung am 14.11.2025 aber nur eine (ihre Mutter betreffende) Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 13.11.2025 und einen (sie selbst betreffenden) Befund eines Facharztes für Neurologie vom 03.02.
  4. Diese Beweismittel sind aber zeitlich weit nach der Betreuungsvereinbarung und auch nach Zuweisung der gegenständlichen Stelle erstellt worden und sind daher keine geeigneten Beweise dafür, dass die Beschwerdeführerin dem AMS (vor Zuweisung der gegenständlichen Stelle) bekannt gegeben hat, dass sie Betreuungspflichten zu erfüllen hat.In der Beschwerdeverhandlung am 03.10.2025 wurden die Themen „Betreuungsvereinbarung“ und „Betreuungspflichten“ erörtert und hielt die Vorsitzende Richterin fest, dass es in der Betreuungsvereinbarung eben keinen Hinweis auf eine Pflegebedürftigkeit von Angehörigen gibt. Der Vertreter der belangten Behörde gab zu Protokoll, dass er die Betreuungsvereinbarungen seit 2020 durchgeschaut habe. Diese seien alle einvernehmlich erstellt worden und es bestehen keine Hinweise auf Betreuungspflichten. Die Beschwerdeführerin argumentierte, sie habe dies schon bekannt gegeben. Sie habe einen Befund, der ihre Mutter betreffe. Diesen habe sie dem AMS im Juli 2025 vorgelegt vergleiche S 7 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). Vorgelegt wurde von der Beschwerdeführerin in der zweiten Verhandlung am 14.11.2025 aber nur eine (ihre Mutter betreffende) Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 13.11.2025 und einen (sie selbst betreffenden) Befund eines Facharztes für Neurologie vom 03.02.
  5. Diese Beweismittel sind aber zeitlich weit nach der Betreuungsvereinbarung und auch nach Zuweisung der gegenständlichen Stelle erstellt worden und sind daher keine geeigneten Beweise dafür, dass die Beschwerdeführerin dem AMS (vor Zuweisung der gegenständlichen Stelle) bekannt gegeben hat, dass sie Betreuungspflichten zu erfüllen hat. In der Beschwerdeverhandlung am 03.10.2025 gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage an, dass die Betreuungssituation für ihre Mutter bereits seit dem Jahr 2023 bestanden habe. Befragt, warum sie dann in der Betreuungsvereinbarung vom 10.12.2024 dem AMS gegenüber nicht gesagt habe, dass sie nur bis 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr Zeit habe, sagte die Beschwerdeführerin, sie habe es dem AMS gesagt. Das AMS habe aber null Toleranz oder Verständnis gezeigt (vgl. S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). Diese Behauptung blieb aber unbelegt und gibt es aus Sicht des erkennenden Senates keinen Grund, weshalb die belangte Behörde sich geweigert haben sollte, die von der Beschwerdeführerin genannten Betreuungspflichten in die Betreuungsvereinbarung aufzunehmen. Der Vertreter der belangten Behörde verwies in der Verhandlung auf einen Aktenvermerk zur Betreuungsvereinbarung vom 10.12.2024 und verlas diesen. Demnach seien der Beschwerdeführerin zwei Vermittlungsvorschläge zu dem Termin übergeben worden und die Betreuungsvereinbarung erneuert worden. Allerdings sei kein Hinweis auf Betreuungspflichten enthalten (vgl. S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). Die Beschwerdeführerin gab auf Nachfrage an, sie habe ihrer Betreuerin beim AMS gegenüber erwähnt, dass sie pflegen müsse. Die Frage, warum sie die Betreuungsvereinbarung unterschrieben habe, wenn der Hinweis auf die Pflege nicht aufgenommen worden sei, ließ die Beschwerdeführerin unbeantwortet (vgl. S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025).In der Beschwerdeverhandlung am 03.10.2025 gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage an, dass die Betreuungssituation für ihre Mutter bereits seit dem Jahr 2023 bestanden habe. Befragt, warum sie dann in der Betreuungsvereinbarung vom 10.12.2024 dem AMS gegenüber nicht gesagt habe, dass sie nur bis 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr Zeit habe, sagte die Beschwerdeführerin, sie habe es dem AMS gesagt. Das AMS habe aber null Toleranz oder Verständnis gezeigt vergleiche S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). Diese Behauptung blieb aber unbelegt und gibt es aus Sicht des erkennenden Senates keinen Grund, weshalb die belangte Behörde sich geweigert haben sollte, die von der Beschwerdeführerin genannten Betreuungspflichten in die Betreuungsvereinbarung aufzunehmen. Der Vertreter der belangten Behörde verwies in der Verhandlung auf einen Aktenvermerk zur Betreuungsvereinbarung vom 10.12.2024 und verlas diesen. Demnach seien der Beschwerdeführerin zwei Vermittlungsvorschläge zu dem Termin übergeben worden und die Betreuungsvereinbarung erneuert worden. Allerdings sei kein Hinweis auf Betreuungspflichten enthalten vergleiche S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). Die Beschwerdeführerin gab auf Nachfrage an, sie habe ihrer Betreuerin beim AMS gegenüber erwähnt, dass sie pflegen müsse. Die Frage, warum sie die Betreuungsvereinbarung unterschrieben habe, wenn der Hinweis auf die Pflege nicht aufgenommen worden sei, ließ die Beschwerdeführerin unbeantwortet vergleiche S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). In der Beschwerdeverhandlung am 14.11.2025 wurde die AMS-Betreuerin der Beschwerdeführerin als Zeugin zum Sachverhalt befragt. Sie gab an, dass sie seit Jänner 2025 die Betreuerin der Beschwerdeführerin sei und ihr der gegenständliche Fall bekannt sei. Die Beschwerdeführerin habe erstmals beim Parteiengehör im Jänner 2025 bekannt gegeben, dass sie pflegebedürftige Personen zu betreuen habe. Davor sei dem AMS darüber nichts bekannt gewesen. Die Frage, ob eine Bestätigung vorliege, habe die Beschwerdeführerin verneint. Wenn jemand grundsätzlich vorbringe, dass er eine Mutter mit Pflegestufe 3 und einen Ehemann mit Pflegestufe 1 habe, würde das AMS Bestätigungen über die Pflegebedürftigkeit und das zeitliche Ausmaß benötigen. Solche Informationen würden im EDV-System des AMS vermerkt werden. Die Betreuerin sehe aber nichts. Es sei nur vermerkt, dass sie die Beschwerdeführerin befragt habe, ob sie irgendwelche Unterlagen mithabe, was die Beschwerdeführerin verneint habe (vgl. S 7 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2025).In der Beschwerdeverhandlung am 14.11.2025 wurde die AMS-Betreuerin der Beschwerdeführerin als Zeugin zum Sachverhalt befragt. Sie gab an, dass sie seit Jänner 2025 die Betreuerin der Beschwerdeführerin sei und ihr der gegenständliche Fall bekannt sei. Die Beschwerdeführerin habe erstmals beim Parteiengehör im Jänner 2025 bekannt gegeben, dass sie pflegebedürftige Personen zu betreuen habe. Davor sei dem AMS darüber nichts bekannt gewesen. Die Frage, ob eine Bestätigung vorliege, habe die Beschwerdeführerin verneint. Wenn jemand grundsätzlich vorbringe, dass er eine Mutter mit Pflegestufe 3 und einen Ehemann mit Pflegestufe 1 habe, würde das AMS Bestätigungen über die Pflegebedürftigkeit und das zeitliche Ausmaß benötigen. Solche Informationen würden im EDV-System des AMS vermerkt werden. Die Betreuerin sehe aber nichts. Es sei nur vermerkt, dass sie die Beschwerdeführerin befragt habe, ob sie irgendwelche Unterlagen mithabe, was die Beschwerdeführerin verneint habe vergleiche S 7 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2025). Die AMS-Betreuerin der Beschwerdeführerin gab schließlich auch noch an, dass ihr Vorgänger die Betreuungsvereinbarung vom 10.12.2024 mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen habe. Aber auch in der aktuellen Betreuungsvereinbarung vom 10.06.2025 seien dieselben möglichen Arbeitszeiten von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr genannt worden (vgl. S 7f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2025). Die Beschwerdeführerin hat dies nicht bestritten und hat das Beweisverfahren daher ergeben, dass die gegenständliche Betreuungsvereinbarung vom 10.12.2024 inhaltlich nicht zu beanstanden ist und die möglichen Arbeitszeiten darin mit 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr vereinbart und keine Betreuungspflichten festgehalten wurden.Die AMS-Betreuerin der Beschwerdeführerin gab schließlich auch noch an, dass ihr Vorgänger die Betreuungsvereinbarung vom 10.12.2024 mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen habe. Aber auch in der aktuellen Betreuungsvereinbarung vom 10.06.2025 seien dieselben möglichen Arbeitszeiten von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr genannt worden vergleiche S 7f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2025). Die Beschwerdeführerin hat dies nicht bestritten und hat das Beweisverfahren daher ergeben, dass die gegenständliche Betreuungsvereinbarung vom 10.12.2024 inhaltlich nicht zu beanstanden ist und die möglichen Arbeitszeiten darin mit 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr vereinbart und keine Betreuungspflichten festgehalten wurden. Die Feststellungen zum Einladungsschreiben vom 10.12.2024 für die Teilnahme an einer Veranstaltung bei XXXX ergeben sich aus einer Einsichtnahme in dieses Schreiben (vgl. Anhang 4 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).Die Feststellungen zum Einladungsschreiben vom 10.12.2024 für die Teilnahme an einer Veranstaltung bei römisch 40 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in dieses Schreiben vergleiche Anhang 4 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Dass die Beschwerdeführerin am Bewerbungstag bei XXXX am 12.12.2024 teilgenommen hat, ist unstrittig.Dass die Beschwerdeführerin am Bewerbungstag bei römisch 40 am 12.12.2024 teilgenommen hat, ist unstrittig. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 10.01.2025 in das Projekt „ XXXX (Vorbereitungsmaßnahme) aufgenommen wurde, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung am 03.10.2025 vorgelegten Endbericht von XXXX vom 23.05.2025, der als Beilage ./B zum Akt genommen wurde (vgl. S 4 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025).Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 10.01.2025 in das Projekt „ römisch 40 (Vorbereitungsmaßnahme) aufgenommen wurde, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung am 03.10.2025 vorgelegten Endbericht von römisch 40 vom 23.05.2025, der als Beilage ./B zum Akt genommen wurde vergleiche S 4 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). 2.
  6. Zur Stellenzuweisung: 2.2.
  7. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und den Ergebnissen aus den mündlichen Verhandlungen beim Bundesverwaltungsgericht. Im Akt inliegend befindet sich das „Protokoll Stellenangebot“ (Gesprächsprotokoll SÖB/ GBP/ SÖBÜ) vom 23.01.
  8. Aus diesem geht hervor, dass es zu einem Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX von XXXX kam. Gegenstand des Gespräches war, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschäftigungsprojekts eine Stelle als Kassakraft bei XXXX , Lohn/Gehalt 1.710,39 € brutto, Arbeitszeit 30 Wochenstunden, Beginn ab sofort, angeboten wurde. Die Beschwerdeführerin habe die Stelle nicht angenommen, weil sie ihren Mann und ihre Mutter pflegen müsse und nur bis 17 Uhr arbeiten könne. Die Beschwerdeführerin hat das Protokoll unterschrieben (vgl. OZ 8 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).Im Akt inliegend befindet sich das „Protokoll Stellenangebot“ (Gesprächsprotokoll SÖB/ GBP/ SÖBÜ) vom 23.01.
  9. Aus diesem geht hervor, dass es zu einem Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 von römisch 40 kam. Gegenstand des Gespräches war, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschäftigungsprojekts eine Stelle als Kassakraft bei römisch 40 , Lohn/Gehalt 1.710,39 € brutto, Arbeitszeit 30 Wochenstunden, Beginn ab sofort, angeboten wurde. Die Beschwerdeführerin habe die Stelle nicht angenommen, weil sie ihren Mann und ihre Mutter pflegen müsse und nur bis 17 Uhr arbeiten könne. Die Beschwerdeführerin hat das Protokoll unterschrieben vergleiche OZ 8 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). In der Beschwerdeverhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihr diese Stelle angeboten wurde und dass die Stelle hinsichtlich ihrer Qualifikationen und Erfahrung „schon passen“ würde. Sie habe sie aber wegen der Arbeitszeiten nicht annehmen können. Sie habe die Stelle von XXXX telefonisch zugewiesen bekommen. Diese habe sie an ihren Kollegen weitergeleitet. Zu diesem sei die Beschwerdeführerin persönlich gegangen um alles zu besprechen. Er habe sie gefragt, ob sie den Job bei XXXX machen könnte und sie habe gesagt, sie möchte keine Probleme bekommen und habe nach den Uhrzeiten gefragt. Die Stelle wäre von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr gewesen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergänzte, dass dies der Zeitrahmen gewesen sei. Es sei keine fixe Zeit ausgemacht worden. Bei XXXX sei es so, dass man einmal Frühschicht und einmal Spätschicht habe. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie habe gesagt, sie könne nicht so flexibel arbeiten, nur zu gewissen Zeiten, höchstens bis 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr. Auf Nachfrage, welche Zeiten ihr konkret vom Mitarbeiter vorgeschlagen worden seien, sagte sie, es sei ihr gesagt worden, es seien die Zeiten von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Konkrete Arbeitszeiten seien nicht genannt worden. Sie habe gesagt, sie könne nicht flexibel arbeiten (vgl. S 4f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025).In der Beschwerdeverhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihr diese Stelle angeboten wurde und dass die Stelle hinsichtlich ihrer Qualifikationen und Erfahrung „schon passen“ würde. Sie habe sie aber wegen der Arbeitszeiten nicht annehmen können. Sie habe die Stelle von römisch 40 telefonisch zugewiesen bekommen. Diese habe sie an ihren Kollegen weitergeleitet. Zu diesem sei die Beschwerdeführerin persönlich gegangen um alles zu besprechen. Er habe sie gefragt, ob sie den Job bei römisch 40 machen könnte und sie habe gesagt, sie möchte keine Probleme bekommen und habe nach den Uhrzeiten gefragt. Die Stelle wäre von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr gewesen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergänzte, dass dies der Zeitrahmen gewesen sei. Es sei keine fixe Zeit ausgemacht worden. Bei römisch 40 sei es so, dass man einmal Frühschicht und einmal Spätschicht habe. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie habe gesagt, sie könne nicht so flexibel arbeiten, nur zu gewissen Zeiten, höchstens bis 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr. Auf Nachfrage, welche Zeiten ihr konkret vom Mitarbeiter vorgeschlagen worden seien, sagte sie, es sei ihr gesagt worden, es seien die Zeiten von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Konkrete Arbeitszeiten seien nicht genannt worden. Sie habe gesagt, sie könne nicht flexibel arbeiten vergleiche S 4f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). Hinsichtlich der Arbeitszeiten gab XXXX , Firmenbetreuer bei XXXX , der mit der Beschwerdeführerin das soeben genannte Gespräch am 23.01.2025 geführt hat, als Zeuge befragt an, dass er sich konkret an den Inhalt des Gespräches mit der Beschwerdeführerin nicht erinnern könne. Dies ist, aufgrund des lang zurückliegenden Termins, auch verständlich. Er legte aber nachvollziehbar dar, dass er mit den Gebietsleitern von XXXX in ganz Wien zusammenarbeite und die wichtigsten Punkte bei der Recrutierung von Mitarbeitern seien, ob sie die beruflichen Kenntnisse erfüllen und es ob sie zeitlich verfügbar seien. Dies habe er auch bei der Beschwerdeführerin gemacht. Diese habe aber gesagt, dass sie die zeitliche Verfügbarkeit nicht gewährleisten kann. Er könne sich an die genauen Arbeitszeiten nicht erinnern. Der gesamte Zeitraum müsse aber abgedeckt sein (vgl. S 11f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2025).Hinsichtlich der Arbeitszeiten gab römisch 40 , Firmenbetreuer bei römisch 40 , der mit der Beschwerdeführerin das soeben genannte Gespräch am 23.01.2025 geführt hat, als Zeuge befragt an, dass er sich konkret an den Inhalt des Gespräches mit der Beschwerdeführerin nicht erinnern könne. Dies ist, aufgrund des lang zurückliegenden Termins, auch verständlich. Er legte aber nachvollziehbar dar, dass er mit den Gebietsleitern von römisch 40 in ganz Wien zusammenarbeite und die wichtigsten Punkte bei der Recrutierung von Mitarbeitern seien, ob sie die beruflichen Kenntnisse erfüllen und es ob sie zeitlich verfügbar seien. Dies habe er auch bei der Beschwerdeführerin gemacht. Diese habe aber gesagt, dass sie die zeitliche Verfügbarkeit nicht gewährleisten kann. Er könne sich an die genauen Arbeitszeiten nicht erinnern. Der gesamte Zeitraum müsse aber abgedeckt sein vergleiche S 11f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2025). Da die Beschwerdeführerin aber – wie bereits erwähnt – selbst angegeben hat, dass die vorgegebene Arbeitszeit im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 18:00/ 19:00 Uhr war, waren die wesentlichen Informationen zur Stelle für die Beschwerdeführerin erkennbar und das Stellenangebot aus Sicht des erkennenden Senates ausreichend konkret. 2.2.
  10. Wie festgestellt, erhob die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 30.01.2025 gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Kassakraft beim Dienstgeber XXXX , keine Einwendungen zur konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten. Sie erhob aber Einwendungen gegen die geforderte Arbeitszeit. Sie gab an, nur bis 16:00 Uhr arbeiten zu können, da sie ihre Mutter und ihren Ehemann pflegen muss. Sie habe das Stellenangebot wegen der Arbeitszeiten abgelehnt. Das Protokoll der Niederschrift liegt im Verwaltungsakt ein (vgl. Anhang 9 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).2.2.
  11. Wie festgestellt, erhob die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 30.01.2025 gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Kassakraft beim Dienstgeber römisch 40 , keine Einwendungen zur konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten. Sie erhob aber Einwendungen gegen die geforderte Arbeitszeit. Sie gab an, nur bis 16:00 Uhr arbeiten zu können, da sie ihre Mutter und ihren Ehemann pflegen muss. Sie habe das Stellenangebot wegen der Arbeitszeiten abgelehnt. Das Protokoll der Niederschrift liegt im Verwaltungsakt ein vergleiche Anhang 9 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Hinsichtlich der behaupteten zeitlichen Einschränkung aufgrund von Betreuungspflichten für ihre Mutter und ihren Ehemann ist Folgendes auszuführen: Wie bereits unter Punkt 2.
  12. erörtert, ist der für den gegenständlichen Fall relevanten Betreuungsvereinbarung vom 10.12.2024 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Arbeitsvermittlung im Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr zur Verfügung steht. Betreuungspflichten sind in der Betreuungsvereinbarung nicht festgehalten. Die zeitliche Einschränkung (bis maximal 16:00/ 17:00 Uhr) und die Betreuungspflichten erwähnte sie erstmals bei Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, diese geänderten Umstände dem AMS sofort mitzuteilen. In diesem Zusammenhang wird – wie bereits erwähnt – darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht hat, dass die Pflege der Mutter „schon zwei Jahre sicher“, seit etwa 2023, gewesen sei (vgl. S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). Es wäre daher von ihr zu erwarten gewesen, dass sie dies dem AMS bereits früher mitteilt und nicht erst bei Zuweisung einer Stelle.Die zeitliche Einschränkung (bis maximal 16:00/ 17:00 Uhr) und die Betreuungspflichten erwähnte sie erstmals bei Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, diese geänderten Umstände dem AMS sofort mitzuteilen. In diesem Zusammenhang wird – wie bereits erwähnt – darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht hat, dass die Pflege der Mutter „schon zwei Jahre sicher“, seit etwa 2023, gewesen sei vergleiche S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). Es wäre daher von ihr zu erwarten gewesen, dass sie dies dem AMS bereits früher mitteilt und nicht erst bei Zuweisung einer Stelle. Im „Protokoll Stellenangebot“ vom 23.01.2025, gab sie an, dass sie ihre Mutter und ihren Gatten pflege und daher nicht flexibel arbeiten könne. Es gehe bei ihr früh bis Nachmittag. Ihre Tochter und sie können sich abwechseln, die Tochter gehe ab 17 Uhr arbeiten (vgl. Anhang 8 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Im „Protokoll Stellenangebot“ vom 23.01.2025, gab sie an, dass sie ihre Mutter und ihren Gatten pflege und daher nicht flexibel arbeiten könne. Es gehe bei ihr früh bis Nachmittag. Ihre Tochter und sie können sich abwechseln, die Tochter gehe ab 17 Uhr arbeiten vergleiche Anhang 8 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). In der Beschwerde erklärte sie wieder, dass sie beim Bewerbungsgespräch bei der Firma XXXX mitgeteilt habe, dass sie ihre Mutter pflegen müsse, welche gesundheitlich so angeschlagen sei, dass sie Hilfestellung dritter Personen benötige. Die Mutter beziehe Pflegegeld. Aufgrund dieses Umstandes sei es ihr nur nach Avisierung einige Tage im Vorhinein möglich, länger als bis 16 Uhr, maximal bis 17 Uhr zu arbeiten.In der Beschwerde erklärte sie wieder, dass sie beim Bewerbungsgespräch bei der Firma römisch 40 mitgeteilt habe, dass sie ihre Mutter pflegen müsse, welche gesundheitlich so angeschlagen sei, dass sie Hilfestellung dritter Personen benötige. Die Mutter beziehe Pflegegeld. Aufgrund dieses Umstandes sei es ihr nur nach Avisierung einige Tage im Vorhinein möglich, länger als bis 16 Uhr, maximal bis 17 Uhr zu arbeiten. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin am 14.05.2025 von der belangten Behörde telefonisch kontaktiert und gab ab an, dass ihre Mutter Pflegestufe 3 und ihr Gatte Pflegestufe 1 habe. Ihre Mutter wohne in einer eigenen Wohnung in der Nebenstiege. Die Beschwerdeführerin arbeite auch geringfügig. Derzeit könne sie nur das bereits vorhandene geringfügige Dienstverhältnis ausüben, da sie auch noch ihre Mutter und ihren Gatten pflege. Eine andere Beschäftigung könne sie derzeit nicht annehmen. Sie möchte mit ihrer Mutter in eine gemeinsame Wohnung ziehen, da dies leichter für sie sei, doch stehe noch nicht fest ab wann das sein werde. Es gäbe bereits eine Wohnung, die in Frage kommen würde, doch könne sie noch nicht sagen ab wann sie diese bekommen. Sie werde noch heute den Nachweis über die Pflegestufe von Mutter und Gatten übermitteln (vgl. Anhang 16 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Im Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin am 14.05.2025 von der belangten Behörde telefonisch kontaktiert und gab ab an, dass ihre Mutter Pflegestufe 3 und ihr Gatte Pflegestufe 1 habe. Ihre Mutter wohne in einer eigenen Wohnung in der Nebenstiege. Die Beschwerdeführerin arbeite auch geringfügig. Derzeit könne sie nur das bereits vorhandene geringfügige Dienstverhältnis ausüben, da sie auch noch ihre Mutter und ihren Gatten pflege. Eine andere Beschäftigung könne sie derzeit nicht annehmen. Sie möchte mit ihrer Mutter in eine gemeinsame Wohnung ziehen, da dies leichter für sie sei, doch stehe noch nicht fest ab wann das sein werde. Es gäbe bereits eine Wohnung, die in Frage kommen würde, doch könne sie noch nicht sagen ab wann sie diese bekommen. Sie werde noch heute den Nachweis über die Pflegestufe von Mutter und Gatten übermitteln vergleiche Anhang 16 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Im Vorlageantrag gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Stelle nicht vereitelt, sondern dem Dienstgeber nur gesagt, dass sie dann, wenn sie länger als bis 16 Uhr oder 17 Uhr arbeiten muss, einige Tage Vorlaufzeit benötige, um ihre Töchter zu ersuchen, für sie bei der Betreuung der Mutter und des Ehemannes einzuspringen.

§ 19c

AZG sei vorgesehen, dass zumindest zwei Wochen im Vorhinein die Dienstzeit eines Arbeitnehmers von dessen Dienstgeber festgelegt werde. Sie habe daher sowieso nur um eine geringere als die gesetzlich vorgesehene Vorlaufzeit gebeten. Unterstelle man ihr eine Vereitelungshandlung, würde man von der Beschwerdeführerin verlangen, einen Arbeitsplatz annehmen zu müssen, welcher gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 3 AlVG verstoße. Die Beschwerdeführerin habe eine sich aus § 137 ABGB ergebende Beistandspflicht gegenüber ihren Eltern, welche beide pflegebedürftig seien. Selbst wenn eine Vereitelung angenommen werde, so wäre Nachsicht zu gewähren.Im Vorlageantrag gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Stelle nicht vereitelt, sondern dem Dienstgeber nur gesagt, dass sie dann, wenn sie länger als bis 16 Uhr oder 17 Uhr arbeiten muss, einige Tage Vorlaufzeit benötige, um ihre Töchter zu ersuchen, für sie bei der Betreuung der Mutter und des Ehemannes einzuspringen.

Paragraph 19 c, AZG sei vorgesehen, dass zumindest zwei Wochen im Vorhinein die Dienstzeit eines Arbeitnehmers von dessen Dienstgeber festgelegt werde. Sie habe daher sowieso nur um eine geringere als die gesetzlich vorgesehene Vorlaufzeit gebeten. Unterstelle man ihr eine Vereitelungshandlung, würde man von der Beschwerdeführerin verlangen, einen Arbeitsplatz annehmen zu müssen, welcher gegen die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AlVG verstoße. Die Beschwerdeführerin habe eine sich aus Paragraph 137, ABGB ergebende Beistandspflicht gegenüber ihren Eltern, welche beide pflegebedürftig seien. Selbst wenn eine Vereitelung angenommen werde, so wäre Nachsicht zu gewähren. Hinsichtlich der behaupteten Pflegebedürftigkeit der Mutter und des Ehemannes übermittelte die Beschwerdeführerin am 10.06.2025 zwei Schreiben der PVA von Jänner 2025 („Verständigung über die Leistungshöhe zum

  1. Jänner 2025“), wonach die Mutter der Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 3 und der Ehemann der Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 1 beziehen (vgl. Anhänge 21 und 22 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, jeweils den vollständigen Bescheid über die Zuerkennung von Pflegegeld bezüglich der Mutter, des Vaters sowie des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu übermitteln. Darüber hinaus werde um Klarstellung dahingehend ersucht, ob eine Pflegebedürftigkeit auch hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin bestehe. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich dies nicht, allerdings finde sich im Vorlageantrag erstmals ein Hinweis auf die Pflegebedürftigkeit beider Eltern. Um Klarstellung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Pflegebedürftigkeit werde deshalb ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte darüber hinaus um Vorlage der Arbeitszeiten des geringfügigen Dienstverhältnisses im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die genannten Dokumente vorzulegen und eine Stellungnahme zu erstatten.Hinsichtlich der behaupteten Pflegebedürftigkeit der Mutter und des Ehemannes übermittelte die Beschwerdeführerin am 10.06.2025 zwei Schreiben der PVA von Jänner 2025 („Verständigung über die Leistungshöhe zum
  2. Jänner 2025“), wonach die Mutter der Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 3 und der Ehemann der Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 1 beziehen vergleiche Anhänge 21 und 22 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, jeweils den vollständigen Bescheid über die Zuerkennung von Pflegegeld bezüglich der Mutter, des Vaters sowie des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu übermitteln. Darüber hinaus werde um Klarstellung dahingehend ersucht, ob eine Pflegebedürftigkeit auch hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin bestehe. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich dies nicht, allerdings finde sich im Vorlageantrag erstmals ein Hinweis auf die Pflegebedürftigkeit beider Eltern. Um Klarstellung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Pflegebedürftigkeit werde deshalb ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte darüber hinaus um Vorlage der Arbeitszeiten des geringfügigen Dienstverhältnisses im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die genannten Dokumente vorzulegen und eine Stellungnahme zu erstatten. Mit Stellungnahme vom 02.10.2025 gab die Beschwerdeführerin an, ihrer Rechtvertretung sei bei der Sachverhaltsaufnahme der Fehler unterlaufen, dass sie davon ausgegangen sei, dass es sich bei XXXX um den Vater der Beschwerdeführerin handle, wohingegen es sich bei diesem um den Ehegatten der Beschwerdeführerin handle. Der Vater der Beschwerdeführerin sei bereits vor rund zweieinhalb Jahren gestorben. Die Beschwerdeführerin legte zwar wieder die zwei Schreiben der PVA von Jänner 2025 vor, die vollständigen Bescheide über die Zuerkennung von Pflegegeld samt gegenständlichen Gutachten bezüglich der Mutter sowie des Ehemannes der Beschwerdeführerin, aus denen sich der konkrete Pflegebedarf mit Pflegebedürftigkeit für die einzelnen Tätigkeiten des Alltags sowie entsprechende Stunden dafür ergeben, übermittelte sie aber nicht. Auch die geforderten Unterlagen betreffend die Arbeitszeiten des geringfügigen Dienstverhältnisses im verfahrensgegenständlichen Zeitraum blieb sie schuldig.Mit Stellungnahme vom 02.10.2025 gab die Beschwerdeführerin an, ihrer Rechtvertretung sei bei der Sachverhaltsaufnahme der Fehler unterlaufen, dass sie davon ausgegangen sei, dass es sich bei römisch 40 um den Vater der Beschwerdeführerin handle, wohingegen es sich bei diesem um den Ehegatten der Beschwerdeführerin handle. Der Vater der Beschwerdeführerin sei bereits vor rund zweieinhalb Jahren gestorben. Die Beschwerdeführerin legte zwar wieder die zwei Schreiben der PVA von Jänner 2025 vor, die vollständigen Bescheide über die Zuerkennung von Pflegegeld samt gegenständlichen Gutachten bezüglich der Mutter sowie des Ehemannes der Beschwerdeführerin, aus denen sich der konkrete Pflegebedarf mit Pflegebedürftigkeit für die einzelnen Tätigkeiten des Alltags sowie entsprechende Stunden dafür ergeben, übermittelte sie aber nicht. Auch die geforderten Unterlagen betreffend die Arbeitszeiten des geringfügigen Dienstverhältnisses im verfahrensgegenständlichen Zeitraum blieb sie schuldig. In der Beschwerdeverhandlung hielt die erkennende Richterin der Beschwerdeführerin vor, dass die Bescheide über die Zuerkennung der Pflegestufe selbst noch nichts über die konkrete Pflegebedürftigkeit aussagen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert zu schildern, was sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezüglich der Pflege tun musste bzw. wie das organisiert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre Mutter nicht stehen könne, sie könne kein Essen aufwärmen, sie könne nicht alleine baden. Sie könne gar nichts selbstständig machen, weil sie auf einem Fuß Arthrose und Thrombose habe. Sie habe das noch immer, die Beschwerdeführerin könne das nachweisen. Die Beschwerdeführerin muss alles tun, was sie im Haushalt benötige, sie komme nicht alleine zurecht, sie sei schon
  3. Im gegenständlichen Zeitraum habe sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter um die Mutter gekümmert. Die Tochter der Beschwerdeführer habe damals und heute bei ihr gewohnt. Es sei natürlich sehr mühsam gewesen, da sie in einem anderen Gebäude gewohnt habe. Die Mutter habe nur ein Gebäude weiter gewohnt. Jetzt wohne sie mit allen gemeinsam, das heißt, mit ihrem Gatten, ihrer Tochter und mit der Beschwerdeführerin selbst. Die Tochter habe auch damals schon bei der Beschwerdeführerin gewohnt. Aufgefordert, den Tagesablauf zu schildern, was die Beschwerdeführerin für ihre Mutter wann tun habe müssen und was ihre Tochter getan habe, sagte die Beschwerdeführerin, sie ziehe die Mutter an, wenn sie in der Früh aufstehe. Dann bereite sie das Frühstück vor. Zweimal in der Woche baden, Abendessen vorbereiten, alles was zu tun sei. Wenn sie aufs Klo gehe, müsse die Beschwerdeführerin sie begleiten, sie könne sich nicht mehr selber säubern. Zum Arzt muss sie sie auch begleiten. Die Tochter sei momentan zu Hause. In dem entsprechenden Zeitraum habe die Tochter gearbeitet. Wenn sie geringfügig arbeiten gegangen sei, habe sie sich gekümmert. Die Beschwerdeführerin habe im Verkauf geringfügig gearbeitet. Immer am Vormittag, von 09:00 Uhr oder 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr spätestens. Ihre Tochter sei damals arbeiten gegangen. Sie habe in der Gastronomie gearbeitet. Arbeitszeit sei immer 17:00 Uhr gewesen. Aufgefordert, die Krankheiten und Leiden mit Pflegestufe 1 des Ehemannes zu schildern und was die Beschwerdeführerin für ihn tun habe müssen, sagte die Beschwerdeführerin, er habe einen schweren Bandscheibenvorfall gehabt, er könne auch nicht lange stehen. Dann habe er Schmerzen am Fuß, Kreuzschmerzen, er könne nicht lange stehen. Es sei natürlich nicht so wie bei ihrer Mutter, zum Glück. Er könne auch nicht schwer tragen. Sie müsse ihm beim Baden helfen, manchmal tut er sich beim Anziehen schwer. Er arbeite geringfügig, es sei nur zwei Stunden. Er liefere Autoteile bei WM (vgl. S 5f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025).In der Beschwerdeverhandlung hielt die erkennende Richterin der Beschwerdeführerin vor, dass die Bescheide über die Zuerkennung der Pflegestufe selbst noch nichts über die konkrete Pflegebedürftigkeit aussagen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert zu schildern, was sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezüglich der Pflege tun musste bzw. wie das organisiert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre Mutter nicht stehen könne, sie könne kein Essen aufwärmen, sie könne nicht alleine baden. Sie könne gar nichts selbstständig machen, weil sie auf einem Fuß Arthrose und Thrombose habe. Sie habe das noch immer, die Beschwerdeführerin könne das nachweisen. Die Beschwerdeführerin muss alles tun, was sie im Haushalt benötige, sie komme nicht alleine zurecht, sie sei schon
  4. Im gegenständlichen Zeitraum habe sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter um die Mutter gekümmert. Die Tochter der Beschwerdeführer habe damals und heute bei ihr gewohnt. Es sei natürlich sehr mühsam gewesen, da sie in einem anderen Gebäude gewohnt habe. Die Mutter habe nur ein Gebäude weiter gewohnt. Jetzt wohne sie mit allen gemeinsam, das heißt, mit ihrem Gatten, ihrer Tochter und mit der Beschwerdeführerin selbst. Die Tochter habe auch damals schon bei der Beschwerdeführerin gewohnt. Aufgefordert, den Tagesablauf zu schildern, was die Beschwerdeführerin für ihre Mutter wann tun habe müssen und was ihre Tochter getan habe, sagte die Beschwerdeführerin, sie ziehe die Mutter an, wenn sie in der Früh aufstehe. Dann bereite sie das Frühstück vor. Zweimal in der Woche baden, Abendessen vorbereiten, alles was zu tun sei. Wenn sie aufs Klo gehe, müsse die Beschwerdeführerin sie begleiten, sie könne sich nicht mehr selber säubern. Zum Arzt muss sie sie auch begleiten. Die Tochter sei momentan zu Hause. In dem entsprechenden Zeitraum habe die Tochter gearbeitet. Wenn sie geringfügig arbeiten gegangen sei, habe sie sich gekümmert. Die Beschwerdeführerin habe im Verkauf geringfügig gearbeitet. Immer am Vormittag, von 09:00 Uhr oder 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr spätestens. Ihre Tochter sei damals arbeiten gegangen. Sie habe in der Gastronomie gearbeitet. Arbeitszeit sei immer 17:00 Uhr gewesen. Aufgefordert, die Krankheiten und Leiden mit Pflegestufe 1 des Ehemannes zu schildern und was die Beschwerdeführerin für ihn tun habe müssen, sagte die Beschwerdeführerin, er habe einen schweren Bandscheibenvorfall gehabt, er könne auch nicht lange stehen. Dann habe er Schmerzen am Fuß, Kreuzschmerzen, er könne nicht lange stehen. Es sei natürlich nicht so wie bei ihrer Mutter, zum Glück. Er könne auch nicht schwer tragen. Sie müsse ihm beim Baden helfen, manchmal tut er sich beim Anziehen schwer. Er arbeite geringfügig, es sei nur zwei Stunden. Er liefere Autoteile bei WM vergleiche S 5f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die Pflegestufen der Mutter und des Ehemannes der Beschwerdeführerin unstrittig sind. Ein exakter Pflegebedarf im verfahrensrelevanten Zeitraum konnte aber nicht ermittelt werden, da die Beschwerdeführerin entsprechende Unterlagen (Gutachten zum Pflegegeld, aus dem der Pflegeaufwand und die Stunden ersichtlich sind) trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt hat. Aus ihrem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich hinsichtlich des Ehemannes, dass dieser sogar noch selbst geringfügig tätig ist und sich der Pflegeaufwand auf Hilfe beim Baden und Anziehen beschränkt. Diese Hilfestellungen können in der Früh und am Abend geleistet werden und ist aus dem Vorbringen nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführerin – bezogen auf die Pflegeleistungen für ihren Ehemanne – nur Tätigkeiten am Vormittag bzw. bis maximal 17:00 Uhr zumutbar sein sollten. Hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerdeverhandlung am 14.11.2025 eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.11.2025 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an mehreren fortgeschrittenen chronischen Erkrankungen (arterielle Hypertonie, Herzinsuffizienz, Demenz, Adipositas, Gastritis usw.) leide und aufgrund eingeschränkter Mobilität und erhöhtem Pflegeaufwand auf die Hilfe von Pflegepersonen angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin übernehme diese Unterstützung im Alltag (Duschen, Körperpflege, An- und Umziehen, Essen, Einschachteln der Medikamente). Diese Bestätigung stellt kein Gutachten dar, dem exakte Diagnosen und der genaue Pflegeaufwand zu entnehmen sind. Es wird nur pauschal von „eingeschränkter Mobilität“ und „erhöhtem Pflegeaufwand“ gesprochen, ohne zu definieren, was damit genau gemeint ist. Auch gibt die Bestätigung nur wieder, dass die Beschwerdeführerin derzeit Pflegeleistungen übernimmt, allerdings nicht in welchem zeitlichen Ausmaß. Es ist daraus auch nicht ersichtlich, dass nur die Beschwerdeführerin diese Pflegeleistungen erbringen kann und nicht jemand anderes. Zudem ist nur von einer „Unterstützung im Alltag“ die Rede und können die genannten Hilfestellungen (Duschen, Körperpflege, An- und Umziehen, Essen, Einschachteln der Medikamente) wiederum zeitlich auch in der Früh und am Abend durchgeführt werden. Dass eine ganztätige Betreuung erforderlich ist und die Mutter der Beschwerdeführerin nicht zumindest stundenweise alleine bleiben kann, ist dieser ärztlichen Bestätigung auch nicht zu entnehmen. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 03.10.2025 (sie ziehe die Mutter an, wenn sie in der Früh aufstehe, dann bereite sie das Frühstück vor, zweimal in der Woche baden, Abendessen vorbereiten, alles was zu tun sei, wenn sie aufs Klo gehe, müsse die Beschwerdeführerin sie begleiten, sie könne sich nicht mehr selber säubern, zum Arzt muss sie sie auch begleiten) deuten auf keinen ganztägigen Betreuungsbedarf hin. Die Angaben in der Beschwerdeverhandlung zeigen auch, dass die Beschwerdeführerin problemlos ihrer geringfügigen Beschäftigung am Vormittag nachging, zumal ihre Tochter während dieser Zeit bei der Mutter der Beschwerdeführerin zu Hause sein konnte. Am Nachmittag und Abend konnte sie selbst zu Hause sein. Dass sie somit ab dem späten Nachmittag nicht mehr arbeiten könne, hat sie dem AMS gegenüber aber nicht kommuniziert und ist diese Problematik erst durch die Zuweisung der gegenständlichen Stelle zutage getreten. Die Beschwerdeführerin bezog aber Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und hatte daher im gegenständlichen Zeitraum der Arbeitsvermittlung (im Ausmaß der in der Betreuungsvereinbarung genannten Zeiträume) zur Verfügung zu stehen. In der Beschwerdeverhandlung führte die Beschwerdeführerin selbst aus, dass sie die Stelle bei XXXX lediglich im Ausmaß von 20 bis 25 Stunden, Teilzeit am Vormittag, bis 16:00 Uhr, höchstens 17:00 Uhr ausüben hätte können (vgl. S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). Mit dieser Aussage schränkte die Beschwerdeführerin ihre Verfügbarkeit im Gegensatz zur vorliegenden Betreuungsvereinbarung, in der auch Vollzeit vereinbart war, selbst ein.Die Angaben in der Beschwerdeverhandlung zeigen auch, dass die Beschwerdeführerin problemlos ihrer geringfügigen Beschäftigung am Vormittag nachging, zumal ihre Tochter während dieser Zeit bei der Mutter der Beschwerdeführerin zu Hause sein konnte. Am Nachmittag und Abend konnte sie selbst zu Hause sein. Dass sie somit ab dem späten Nachmittag nicht mehr arbeiten könne, hat sie dem AMS gegenüber aber nicht kommuniziert und ist diese Problematik erst durch die Zuweisung der gegenständlichen Stelle zutage getreten. Die Beschwerdeführerin bezog aber Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und hatte daher im gegenständlichen Zeitraum der Arbeitsvermittlung (im Ausmaß der in der Betreuungsvereinbarung genannten Zeiträume) zur Verfügung zu stehen. In der Beschwerdeverhandlung führte die Beschwerdeführerin selbst aus, dass sie die Stelle bei römisch 40 lediglich im Ausmaß von 20 bis 25 Stunden, Teilzeit am Vormittag, bis 16:00 Uhr, höchstens 17:00 Uhr ausüben hätte können vergleiche S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). Mit dieser Aussage schränkte die Beschwerdeführerin ihre Verfügbarkeit im Gegensatz zur vorliegenden Betreuungsvereinbarung, in der auch Vollzeit vereinbart war, selbst ein. Aus Sicht des erkennenden Senates wäre auch die Zuhilfenahme von externer Unterstützung bei der Pflege der Mutter zumutbar und möglich. In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine Hilfe durch Hilfsorganisationen haben. Sie würden das momentan schon irgendwie schaffen (vgl. S 6 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). Nochmals befragt, warum sie nicht versucht habe, wenn sie mitten in Wien leben, eine mobile Pflegeunterstützung für die Mutter zu organisieren, um dem Arbeitsmarkt voll zu allen Zeiten zur Verfügung zu stehen, sagte die Beschwerdeführerin, ihre Mutter spreche nicht ausreichend Deutsch, sie spreche Armenisch und Türkisch. Weil sie auch getrennt gewohnt habe, sei das sehr anstrengend und mühsam gewesen, jetzt sei es einfacher (vgl. S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). Die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, die Mutter verstehe kein Deutsch, ist nicht nachvollziehbar. In Wien gibt es unzählige Hilfsangebote in diversen Sprachen. Eine Pflegekraft zu finden, die türkisch oder armenisch spricht, ist in einer multikulturellen Millionenstadt wie Wien problemlos möglich. Noch einmal wird auch darauf hingewiesen, dass die Pflegesituation bereits seit dem Jahr 2023 bestanden haben soll. Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet gewesen, sich schon zu einem früheren Zeitpunkt um eine geeignete Unterstützung im Pflegebereich zu kümmern und Vorkehrungen zu treffen, um dem Arbeitsmarkt jedenfalls im Umfang der in der Betreuungsvereinbarung genannten Zeiträume, allenfalls unter Inanspruchnahme von Hilfsangeboten für die Pflege ihrer Mutter, zur Verfügung zu stehen und so den Zustand der Arbeitslosigkeit schnellst möglich zu beenden.Aus Sicht des erkennenden Senates wäre auch die Zuhilfenahme von externer Unterstützung bei der Pflege der Mutter zumutbar und möglich. In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine Hilfe durch Hilfsorganisationen haben. Sie würden das momentan schon irgendwie schaffen vergleiche S 6 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). Nochmals befragt, warum sie nicht versucht habe, wenn sie mitten in Wien leben, eine mobile Pflegeunterstützung für die Mutter zu organisieren, um dem Arbeitsmarkt voll zu allen Zeiten zur Verfügung zu stehen, sagte die Beschwerdeführerin, ihre Mutter spreche nicht ausreichend Deutsch, sie spreche Armenisch und Türkisch. Weil sie auch getrennt gewohnt habe, sei das sehr anstrengend und mühsam gewesen, jetzt sei es einfacher vergleiche S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). Die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, die Mutter verstehe kein Deutsch, ist nicht nachvollziehbar. In Wien gibt es unzählige Hilfsangebote in diversen Sprachen. Eine Pflegekraft zu finden, die türkisch oder armenisch spricht, ist in einer multikulturellen Millionenstadt wie Wien problemlos möglich. Noch einmal wird auch darauf hingewiesen, dass die Pflegesituation bereits seit dem Jahr 2023 bestanden haben soll. Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet gewesen, sich schon zu einem früheren Zeitpunkt um eine geeignete Unterstützung im Pflegebereich zu kümmern und Vorkehrungen zu treffen, um dem Arbeitsmarkt jedenfalls im Umfang der in der Betreuungsvereinbarung genannten Zeiträume, allenfalls unter Inanspruchnahme von Hilfsangeboten für die Pflege ihrer Mutter, zur Verfügung zu stehen und so den Zustand der Arbeitslosigkeit schnellst möglich zu beenden. In der Stellungnahme erwähnte die Beschwerdeführerin, sie habe Beistandspflichten gegenüber ihrem Ehegatten gem. §§ 90 ff. ABGB sowie ihrer Mutter gegenüber gem. §§ 137 ff. ABGB und organisiere sie diese auch gemeinsam mit ihrer Tochter so, dass sie während des Tages für die Ausübung einer Arbeit zur Verfügung stehe. Nicht zuletzt, um den Tagesablauf effizient gestalten zu können und für die von ihr für einen potentiellen Arbeitgeber zu erbringende Arbeitsleistung besser organisieren zu können, habe die Beschwerdeführerin sogar eine größere Wohnung im selben Bau, in welchem sie bisher gewohnt habe, angemietet, in welcher nunmehr die Mutter gemeinsam mit der Tochter wohnen könne.In der Stellungnahme erwähnte die Beschwerdeführerin, sie habe Beistandspflichten gegenüber ihrem Ehegatten gem. Paragraphen 90, ff. ABGB sowie ihrer Mutter gegenüber gem. Paragraphen 137, ff. ABGB und organisiere sie diese auch gemeinsam mit ihrer Tochter so, dass sie während des Tages für die Ausübung einer Arbeit zur Verfügung stehe. Nicht zuletzt, um den Tagesablauf effizient gestalten zu können und für die von ihr für einen potentiellen Arbeitgeber zu erbringende Arbeitsleistung besser organisieren zu können, habe die Beschwerdeführerin sogar eine größere Wohnung im selben Bau, in welchem sie bisher gewohnt habe, angemietet, in welcher nunmehr die Mutter gemeinsam mit der Tochter wohnen könne. Zwischen Ehegatten wird die Pflege des erkrankten Ehegatten als von der Beistandspflicht des § 90 Abs 1 ABGB erfasst angesehen (z.B. OGH 02.07.2009, 6 Ob 29/09x).Zwischen Ehegatten wird die Pflege des erkrankten Ehegatten als von der Beistandspflicht des Paragraph 90, Absatz eins, ABGB erfasst angesehen (z.B. OGH 02.07.2009, 6 Ob 29/09x). Im gegenständlichen Fall konnte die Beschwerdeführerin, wie oben dargelegt, – bezogen auf ihren Ehemann – nicht glaubhaft machen, dass dieser auf eine spezielle Pflege durch die Beschwerdeführerin angewiesen ist, die es ihr unmöglich macht, die von ihr selbst angegebenen möglichen Arbeitszeiten einzuhalten. Weiters ist auszuführen, dass nach § 137 ABGB tatsächlich auch eine Beistandspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern besteht. So sind Kinder grundsätzlich verpflichtet, ihre Eltern im Krankheitsfall zu pflegen. Jedoch ist aus § 137 ABGB keine allumfassende Beistandspflicht des Kindes gegenüber einem betagten, pflegebedürftigen und geistig verwirrten Elternteil zu verstehen. Von der Beistandspflicht jedenfalls nicht umfasst ist eine umfassende Betreuung des pflegebedürftigen Elternteils (allenfalls sogar unter Aufnahme im eigenen Haushalt), um den Elternteil die Fremdpflege oder den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen (z.B. OGH 02.07.2009, 6 Ob 29/09x). Weist die Pflege eines Angehörigen ein solches Ausmaß auf, dass die Ausübung einer Beschäftigung ausgeschlossen ist, mangelt es bereits am Erfordernis der Verfügbarkeit gemäß § 7 AlVG (vgl. VwGH 16.03.1999, 99/08/0009, zur 24-Stunden-Pflege der Mutter durch Leistungsbezieherin).Weiters ist auszuführen, dass nach Paragraph 137, ABGB tatsächlich auch eine Beistandspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern besteht. So sind Kinder grundsätzlich verpflichtet, ihre Eltern im Krankheitsfall zu pflegen. Jedoch ist aus Paragraph 137, ABGB keine allumfassende Beistandspflicht des Kindes gegenüber einem betagten, pflegebedürftigen und geistig verwirrten Elternteil zu verstehen. Von der Beistandspflicht jedenfalls nicht umfasst ist eine umfassende Betreuung des pflegebedürftigen Elternteils (allenfalls sogar unter Aufnahme im eigenen Haushalt), um den Elternteil die Fremdpflege oder den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen (z.B. OGH 02.07.2009, 6 Ob 29/09x). Weist die Pflege eines Angehörigen ein solches Ausmaß auf, dass die Ausübung einer Beschäftigung ausgeschlossen ist, mangelt es bereits am Erfordernis der Verfügbarkeit gemäß Paragraph 7, AlVG vergleiche VwGH 16.03.1999, 99/08/0009, zur 24-Stunden-Pflege der Mutter durch Leistungsbezieherin). In der Beschwerde und im Vorlageantrag monierte die Beschwerdeführerin, sie hätte einige Tage „Vorlaufzeit“ gebraucht, bevor sie die zugewiesene Tätigkeit antrete.

§ 19c

AZG sei vorgesehen, dass zumindest zwei Wochen im Vorhinein die Dienstzeit eines Arbeitsnehmers von dessen Dienstgeber festgelegt werde. Sie habe daher sowieso nur um eine geringere als die gesetzlich vorgesehene Vorlaufzeit gebeten. Unterstelle man ihr eine Vereitelungshandlung, würde man von der Beschwerdeführerin verlangen, einen Arbeitsplatz annehmen zu müssen, welcher gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 3 AlVG verstoße. In der Stellungnahme vom 30.09.2025 führte sie dazu aus, dass sie eine Vorlaufzeit von wenigen Tagen benötige, um am Abend „ihre Schicht“ bei der Pflege insbesondere der Mutter mit ihren Töchtern tauschen zu können, keinen Verstoß gemäß § 33 Abs. 2 AlVG darstelle, da sich aus § 19c Abs. 3 AZG iVm Abschnitt 2 Kapital A.2.3. des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben eine weitaus längere Vorlaufzeit vorsehe, sohin bei Einhaltung dieser zwingenden Regelungen durch den Dienstgeber eine Beschäftigung nach 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr möglich gewesen wäre.In der Beschwerde und im Vorlageantrag monierte die Beschwerdeführerin, sie hätte einige Tage „Vorlaufzeit“ gebraucht, bevor sie die zugewiesene Tätigkeit antrete.

Paragraph 19 c, AZG sei vorgesehen, dass zumindest zwei Wochen im Vorhinein die Dienstzeit eines Arbeitsnehmers von dessen Dienstgeber festgelegt werde. Sie habe daher sowieso nur um eine geringere als die gesetzlich vorgesehene Vorlaufzeit gebeten. Unterstelle man ihr eine Vereitelungshandlung, würde man von der Beschwerdeführerin verlangen, einen Arbeitsplatz annehmen zu müssen, welcher gegen die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AlVG verstoße. In der Stellungnahme vom 30.09.2025 führte sie dazu aus, dass sie eine Vorlaufzeit von wenigen Tagen benötige, um am Abend „ihre Schicht“ bei der Pflege insbesondere der Mutter mit ihren Töchtern tauschen zu können, keinen Verstoß gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AlVG darstelle, da sich aus Paragraph 19 c, Absatz 3, AZG in Verbindung mit Abschnitt 2 Kapital A.2.

  1. des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben eine weitaus längere Vorlaufzeit vorsehe, sohin bei Einhaltung dieser zwingenden Regelungen durch den Dienstgeber eine Beschäftigung nach 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr möglich gewesen wäre. Dazu ist auszuführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie das Thema „Vorlaufzeit“ beim Gespräch mit dem Mitarbeiter von XXXX am 23.01.2025 angesprochen hat. Im „Protokoll Stellenangebot“ finden sich dazu keine Hinweise, ebenso nicht im Protokoll über die Niederschrift bei der belangten Behörde am 30.01.
  2. Erst in der Beschwerde machte sie erstmals geltend, dass es für sie wegen der Pflege der Mutter arbeitsrechtlich gesetzlich vorgesehen sei, nur nach Avisierung einige Tage im Vorhinein, länger als bis 16:00 Uhr zu arbeiten. Sie müsste außerdem Arrangements mit ihren Töchtern treffen, um auch nach 16:00 Uhr arbeiten zu können. Dass sie mit dem Mitarbeiter von XXXX über diese Thematik gesprochen hat, behauptet sie aber auch in der Beschwerde und im weiteren Verlauf des Verfahrens nichts.Dazu ist auszuführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie das Thema „Vorlaufzeit“ beim Gespräch mit dem Mitarbeiter von römisch 40 am 23.01.2025 angesprochen hat. Im „Protokoll Stellenangebot“ finden sich dazu keine Hinweise, ebenso nicht im Protokoll über die Niederschrift bei der belangten Behörde am 30.01.
  3. Erst in der Beschwerde machte sie erstmals geltend, dass es für sie wegen der Pflege der Mutter arbeitsrechtlich gesetzlich vorgesehen sei, nur nach Avisierung einige Tage im Vorhinein, länger als bis 16:00 Uhr zu arbeiten. Sie müsste außerdem Arrangements mit ihren Töchtern treffen, um auch nach 16:00 Uhr arbeiten zu können. Dass sie mit dem Mitarbeiter von römisch 40 über diese Thematik gesprochen hat, behauptet sie aber auch in der Beschwerde und im weiteren Verlauf des Verfahrens nichts. Abgesehen davon, dass – wie bereits mehrfach erwähnt – die Pflegebedürftigkeit der Mutter offenbar schon lange bestanden hat und die Beschwerdeführerin sich daher bereits zu einem früheren Zeitpunkt um zusätzliche Ressourcen für die Pflege kümmern hätte müssen, bestehen aus Sicht des erkennenden Senates keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gespräch mit XXXX einige Tage Zeit gehabt hätte, die Tätigkeit bei XXXX zu beginnen und ihr somit ausreichend Vorlaufzeit zugekommen wäre. Da sie aber bereits beim Gespräch mit XXXX explizit und pauschal abgelehnt hat, länger als bis 16:00 Uhr zu arbeiten, kam es in weitere Folge zu keiner Konkretisierung der Arbeitszeiten bzw. zu keinen Gesprächen darüber, wann die Tätigkeit genau beginnt.Abgesehen davon, dass – wie bereits mehrfach erwähnt – die Pflegebedürftigkeit der Mutter offenbar schon lange bestanden hat und die Beschwerdeführerin sich daher bereits zu einem früheren Zeitpunkt um zusätzliche Ressourcen für die Pflege kümmern hätte müssen, bestehen aus Sicht des erkennenden Senates keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gespräch mit römisch 40 einige Tage Zeit gehabt hätte, die Tätigkeit bei römisch 40 zu beginnen und ihr somit ausreichend Vorlaufzeit zugekommen wäre. Da sie aber bereits beim Gespräch mit römisch 40 explizit und pauschal abgelehnt hat, länger als bis 16:00 Uhr zu arbeiten, kam es in weitere Folge zu keiner Konkretisierung der Arbeitszeiten bzw. zu keinen Gesprächen darüber, wann die Tätigkeit genau beginnt. Die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung genannten bzw. befürchteten Verstöße gegen das AZG sind nicht nachvollziehbar. Es haben sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass XXXX oder XXXX von der Beschwerdeführerin arbeitszeitwidrige Tätigkeiten verlangt hätten. Zudem ist Inhalt des gegenständlichen Verfahrens lediglich, ob die zugewiesene Tätigkeit zumutbar ist und ob es zu einer Vereitelungshandlung seitens der Beschwerdeführerin gekommen ist. Der Wunsch von XXXX , dass Mitarbeiter zeitlich flexibel sind und im Umfang der Rahmendienstzeiten von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr zur Verfügung stehen bzw. zu Früh- oder Spätdiensten bereit sind, ist branchenüblich und stellt keine Verletzung des AZG dar. Die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung genannten bzw. befürchteten Verstöße gegen das AZG sind nicht nachvollziehbar. Es haben sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass römisch 40 oder römisch 40 von der Beschwerdeführerin arbeitszeitwidrige Tätigkeiten verlangt hätten. Zudem ist Inhalt des gegenständlichen Verfahrens lediglich, ob die zugewiesene Tätigkeit zumutbar ist und ob es zu einer Vereitelungshandlung seitens der Beschwerdeführerin gekommen ist. Der Wunsch von römisch 40 , dass Mitarbeiter zeitlich flexibel sind und im Umfang der Rahmendienstzeiten von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr zur Verfügung stehen bzw. zu Früh- oder Spätdiensten bereit sind, ist branchenüblich und stellt keine Verletzung des AZG dar. Es haben sich im konkreten Fall in einer Gesamtschau für den erkennenden Senat keinerlei Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle ergeben. Insbesondere war die Stelle bezogen auf die Arbeitszeiten und die vorgebrachten Betreuungspflichten zumutbar. Dementsprechend war festzustellen, dass die zugewiesene Beschäftigung der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar war. 2.
  4. Unstrittig ist, dass es am 23.01.2025 zu einem Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und einem Mitarbeiter von XXXX gekommen ist und der Beschwerdeführerin dabei die gegenständliche Stelle angeboten wurde.2.
  5. Unstrittig ist, dass es am 23.01.2025 zu einem Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und einem Mitarbeiter von römisch 40 gekommen ist und der Beschwerdeführerin dabei die gegenständliche Stelle angeboten wurde. Wie sich aus dem „Protokoll Stellenangebot“ vom selben Tag ergibt, war die Beschwerdeführerin nicht bereit, die angebotene Stelle anzunehmen. Sie begründete dies damit, dass sie aufgrund der Pflege ihrer Mutter und ihres Ehemannes nicht flexibel arbeiten könne. Sie könne nur in der Früh bis Nachmittag. Sie könne sich mit ihrer Tochter abwechseln, diese gehe ab 17:00 Uhr arbeiten (vgl. Anhang 8 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Wie sich aus dem „Protokoll Stellenangebot“ vom selben Tag ergibt, war die Beschwerdeführerin nicht bereit, die angebotene Stelle anzunehmen. Sie begründete dies damit, dass sie aufgrund der Pflege ihrer Mutter und ihres Ehemannes nicht flexibel arbeiten könne. Sie könne nur in der Früh bis Nachmittag. Sie könne sich mit ihrer Tochter abwechseln, diese gehe ab 17:00 Uhr arbeiten vergleiche Anhang 8 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Auch in der Niederschrift bei der belangten Behörde am 30.01.2025 gab sie an, nur bis 16:00 Uhr arbeiten zu können. Es stimme, dass sie das Stellenangebot wegen der Arbeitszeiten abgelehnt habe, da sie ihren Mann und ihre Mutter pflegen müsse (vgl. Anhang 9 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).Auch in der Niederschrift bei der belangten Behörde am 30.01.2025 gab sie an, nur bis 16:00 Uhr arbeiten zu können. Es stimme, dass sie das Stellenangebot wegen der Arbeitszeiten abgelehnt habe, da sie ihren Mann und ihre Mutter pflegen müsse vergleiche Anhang 9 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Die Beschwerdeführerin bestritt auch in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht, dass sie gegenüber dem Mitarbeiter von XXXX gesagt hat, dass sie nur bis 16:00 Uhr/ 17:00 Uhr arbeiten kann.Die Beschwerdeführerin bestritt auch in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht, dass sie gegenüber dem Mitarbeiter von römisch 40 gesagt hat, dass sie nur bis 16:00 Uhr/ 17:00 Uhr arbeiten kann. In der Beschwerdeverhandlung bestätigte sie, dass sie die Arbeit wegen der Arbeitszeiten nicht angenommen habe (vgl. S 4 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). Sie hätte die Stelle bei XXXX im Ausmaß von 20 bis 25 Stunden, Teilzeit am Vormittag, bis 16:00 Uhr, höchstens 17:00 Uhr ausüben können (vgl. S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). Mit dieser Aussage schränkt die Beschwerdeführerin ihre Verfügbarkeit sogar noch ein. War in der Betreuungsvereinbarung nämlich (auch) Vollzeit vereinbart, sprach sie in der Verhandlung von deutlicher weniger Wochenstunden.In der Beschwerdeverhandlung bestätigte sie, dass sie die Arbeit wegen der Arbeitszeiten nicht angenommen habe vergleiche S 4 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). Sie hätte die Stelle bei römisch 40 im Ausmaß von 20 bis 25 Stunden, Teilzeit am Vormittag, bis 16:00 Uhr, höchstens 17:00 Uhr ausüben können vergleiche S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2025). Mit dieser Aussage schränkt die Beschwerdeführerin ihre Verfügbarkeit sogar noch ein. War in der Betreuungsvereinbarung nämlich (auch) Vollzeit vereinbart, sprach sie in der Verhandlung von deutlicher weniger Wochenstunden. Die Beschwerdeführerin steht seit vielen Jahren in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie ist mit den Modalitäten der Arbeitsvermittlung vertraut und kennt ihre Rechte und Pflichten. Der Beschwerdeführerin war daher bewusst, dass sie mit ihrer Aussage beim Vorstellungsgespräch – dass sie nur bis 16:00 Uhr arbeiten kann, obwohl sie mit dem AMS ihre Verfügbarkeit (in der Betreuungsvereinbarung) bis 20:00 Uhr vereinbart hat und zum damaligen Zeitpunkt dem AMS gegenüber, keine gegenteiligen Angaben gemacht hat – das Zustandekommen der angebotenen Beschäftigung verhindert. 2.
  6. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin während oder in zeitlicher Nähe zur Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet auf dem aktuellen Versicherungsverlauf vom 10.12.2025 (vgl. OZ 16).2.
  7. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin während oder in zeitlicher Nähe zur Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet auf dem aktuellen Versicherungsverlauf vom 10.12.2025 vergleiche OZ 16).
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF

en:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF

en: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)bis
(8)(...) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(6)
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. (…) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(…)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(…) §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
  3. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
  4. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 17.
  5. 2007, 2006/08/0016; VwGH
  6. 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 17.
  7. 2007, 2006/08/0016; VwGH
  8. 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
  9. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
  10. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  11. Die Beschwerdeführerin erhob bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Kassakraft beim Dienstgeber XXXX , keine Einwendungen zur konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten. Sie erhob aber Einwendungen gegen die geforderte Arbeitszeit. Sie gab an, nur bis 16:00 Uhr arbeiten zu können, da sie ihre Mutter und ihren Ehemann pflegen muss. Sie habe das Stellenangebot wegen der Arbeitszeiten abgelehnt.3.2.
  12. Die Beschwerdeführerin erhob bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Kassakraft beim Dienstgeber römisch 40 , keine Einwendungen zur konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten. Sie erhob aber Einwendungen gegen die geforderte Arbeitszeit. Sie gab an, nur bis 16:00 Uhr arbeiten zu können, da sie ihre Mutter und ihren Ehemann pflegen muss. Sie habe das Stellenangebot wegen der Arbeitszeiten abgelehnt. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, entsprach die Stelle als Kassakraft bei XXXX , Arbeitszeit: 30 Wochenstunden im zeitlichen Rahmen von 08:00 Uhr bis 18:00/19:00 Uhr, Lohn/Gehalt: brutto € 1.710,39, mit Beginn ab sofort, den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und entspricht auch der mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 10.12.2024, wonach das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als ua. Verkaufshelferin, Vollzeit oder Teilzeit im Zeitrahmen von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unterstützt.Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, entsprach die Stelle als Kassakraft bei römisch 40 , Arbeitszeit: 30 Wochenstunden im zeitlichen Rahmen von 08:00 Uhr bis 18:00/19:00 Uhr, Lohn/Gehalt: brutto € 1.710,39, mit Beginn ab sofort, den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und entspricht auch der mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 10.12.2024, wonach das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als ua. Verkaufshelferin, Vollzeit oder Teilzeit im Zeitrahmen von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unterstützt. Die geforderten Wochenstunden und der geforderte zeitliche Rahmen entsprechen der Betreuungsvereinbarung. Dass Betreuungspflichten vorliegen ist – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – der Betreuungsvereinbarung vom 10.12.2024 nicht zu entnehmen. Mit den nachträglich genannten Betreuungspflichten betreffend die Mutter und den Ehemann der Beschwerdeführerin konnte sie eine Unzumutbarkeit der angebotenen Stelle nicht glaubhaft machen. Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, die ihr angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 3.2.
  13. Mit BGBl I 2007/104 wurde in § 9 Abs 7 AlVG normiert, dass – unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall – als Beschäftigung auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) gilt, soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. 3.2.
  14. Mit BGBl römisch eins 2007/104 wurde in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG normiert, dass – unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall – als Beschäftigung auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) gilt, soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Diese Definition stellt klar, dass diese Beschäftigungsform keine am regulären Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung ist, sondern erst als Folge dieser Beschäftigung eine Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt stattfinden soll. Es wird als Vorstufe zu einem regulären Dienstverhältnis quasi ein künstlicher Arbeitsmarkt geschaffen, auf dem bestimmte Personengruppen im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses zeitlich begrenzt beschäftigt werden (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG-Kommentar (
  15. Lfg 2025) zu § 9 AlVG, Rz 211).Diese Definition stellt klar, dass diese Beschäftigungsform keine am regulären Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung ist, sondern erst als Folge dieser Beschäftigung eine Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt stattfinden soll. Es wird als Vorstufe zu einem regulären Dienstverhältnis quasi ein künstlicher Arbeitsmarkt geschaffen, auf dem bestimmte Personengruppen im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses zeitlich begrenzt beschäftigt werden vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG-Kommentar (
  16. Lfg 2025) zu Paragraph 9, AlVG, Rz 211). Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.3.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre daher vom Arbeitslosen - bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen - grundsätzlich einzugehen (vgl. zuletzt VwGH vom 01.06.2017, Ra 2016/08/0120;
  17. 2013, 2011/08/0200).Der Gesetzgeber hat in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 17.3.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre daher vom Arbeitslosen - bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen - grundsätzlich einzugehen vergleiche zuletzt VwGH vom 01.06.2017, Ra 2016/08/0120;
  18. 2013, 2011/08/0200). Das Gesetz sieht eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem ‚zweiten Arbeitsmarkt‘ (gemeint: in einem SÖB) vermittelt wird, nicht vor (VwGH
  19. 2012, 2009/08/0077). Allerdings muss sowohl die Art der Beschäftigung, als auch das Gehalt der angebotenen Stelle dem Arbeitslosen bei Zuweisung der Stelle bekannt gegeben werden (VwGH
  20. 2012, 2009/08/0271). Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Transitdienstverhältnis, das während der Teilnahme an einer Maßnahme angeboten bzw. zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführerin war sowohl die Art der Beschäftigung, als auch das Gehalt der angebotenen Stelle bei Zuweisung der Stelle bekannt. 3.
  21. Zum Vorliegen einer Weigerung: 3.3.
  22. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach § 9 Abs 1 erforderlichen Maßnahme) in einer der Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich an die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. zu denken. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile allerdings die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw. des Erfolgs einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw. nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 2, Stand 1.12.2023).3.3.
  23. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach Paragraph 9, Absatz eins, erforderlichen Maßnahme) in einer der Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich an die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. zu denken. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile allerdings die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw. des Erfolgs einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw. nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 2, Stand 1.12.2023). Unter Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw. an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen, zu verstehen (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  24. Lfg 2025) § 10 AlVG Rz 258).Unter Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw. an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen, zu verstehen vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  25. Lfg 2025) Paragraph 10, AlVG Rz 258). 3.3.
  26. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.3.
  27. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.20

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