RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2026 GeschäftszahlW124 2294553-1 Spruch, W124 2294553-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe schon einmal in Kanada gelebt und sei damals in eine Drogengang hineingerutscht. Er habe auch selbst Drogen genommen und habe den Cashflow der Drogengang verwaltet. Als er zurück nach Indien gekommen sei und keine Drogen mehr bekommen habe, habe er in einem Spital behandelt werden müssen und habe sich dort für einen Monat befunden. Nachdem er die Drogengang in Kanada kontaktiert habe, hätten sie ihm gesagt, er solle in Indien für sie arbeiten, wenn er nicht mehr nach Kanada zurückkehren würde. Nachdem der Beschwerdeführer verneint habe, sei er von diesen mit dem Umbringen bedroht worden und sie hätten gemeint, dass er keine Wahl habe und nur noch mit dem Tod aus dieser Gang rauskommen würde. Er habe eigentlich nach Kanada zurückgewollt, um sein Studium zu beenden und um ein gutes Leben zu führen. Aufgrund der Drohungen und weil er sich in Lebensgefahr befunden habe, habe ihm aber sein Onkel geholfen das Land zu verlassen und nach Österreich zu kommen. 2. Am 03.04.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und führte in diesem Zusammenhang aus zuletzt in Village Butt, Bandala, District Amritsar in Indien gelebt zu haben. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe Probleme mit Mitgliedern einer gegnerischen Bande gehabt und als der Vorstand seiner Bande ermordet worden sei, sei er von Mitgliedern der Bande in Indien kontaktiert und aufgefordert worden, dass er für sie in Indien arbeiten solle. Als er sich geweigert habe sei ihm gedroht worden, dass sein Name der indischen Regierung bekanntgegeben werden würde und diesen mitgeteilt würde, dass er Mitglied der Bande gewesen sei. Der Vorstand der Bande würde fernerin Indien gesucht werden und der Beschwerdeführer könne dies auch mit einem Fahndungsfoto belegen. Der Beschwerdeführer habe zudem Angst davor gehabt, dass die kanadische Polizei ihn festnehmen und gegen ihn ermitteln könnte. 3. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt dazu im Wesentlichen aus, schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht bereits zum frühest möglichen Zeitpunkt gestellt habe, unmittelbar nachdem er von den Problemen in Kanada erfahren habe, und er anschließend am XXXX Kontakt mit einem Verein aufgenommen habe, der ihm in seinem gegenständlichen Asylverfahren als Vertretung zur Seite stehe, sei ein wesentliches Indiz für eine mangelnde Furcht vor Verfolgung gewesen. Anstatt sich spätestens bei der Kontaktaufnahme mit dem Verein dahingehend zu äußern, dass er internationalen Schutzes bedürfe habe es der Beschwerdeführer vorgezogen das Ablaufdatum des Schengen Visums abzuwarten, danach illegal im Bundesgebiet zu verbleieben und erst am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Die Ausführung des Beschwerdeführers im XXXX aufgrund zahlreicher Feiertage daran gehindert gewesen zu sein den Antrag zu stellen gehe ins Leere, weil er sich ab dem XXXX einer Vertretung bedient habe und davon auszugehen sei, diese Vertretung hätte zumindest davon gewusst, dass die Stellung eines Asylantrages in Österreich jederzeit möglich sei. Begründend führte das Bundesamt dazu im Wesentlichen aus, schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht bereits zum frühest möglichen Zeitpunkt gestellt habe, unmittelbar nachdem er von den Problemen in Kanada erfahren habe, und er anschließend am römisch 40 Kontakt mit einem Verein aufgenommen habe, der ihm in seinem gegenständlichen Asylverfahren als Vertretung zur Seite stehe, sei ein wesentliches Indiz für eine mangelnde Furcht vor Verfolgung gewesen. Anstatt sich spätestens bei der Kontaktaufnahme mit dem Verein dahingehend zu äußern, dass er internationalen Schutzes bedürfe habe es der Beschwerdeführer vorgezogen das Ablaufdatum des Schengen Visums abzuwarten, danach illegal im Bundesgebiet zu verbleieben und erst am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Die Ausführung des Beschwerdeführers im römisch 40 aufgrund zahlreicher Feiertage daran gehindert gewesen zu sein den Antrag zu stellen gehe ins Leere, weil er sich ab dem römisch 40 einer Vertretung bedient habe und davon auszugehen sei, diese Vertretung hätte zumindest davon gewusst, dass die Stellung eines Asylantrages in Österreich jederzeit möglich sei. Vergleiche man das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zudem, so sei zudem zu erkennen, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht habe. Seine Ausführungen seien zudem lebensfern gewesen. Nicht verständlich sei zudem, dass der Beschwerdeführer trotz der geschilderten Probleme mit der kanadischen Drogengang weiterhin den Wunsch hege, wiederum einen Aufenthaltstitel in Kanada zu bekommen. Selbst für den Fall der hypothetischen Wahrunterstellung seiner Angaben, dass er von Bandenmitgliedern aus Kanada bedroht worden sei liege hier kein asylrelevanter Sachverhalt vor und komme diesem auch keine Entscheidungsrelevanz zu, zumal die Bedrohung, die der Beschwerdeführer geschildert habe, hauptsächlich von Kanada ausgehe, er in Indien unbehelligt geblieben sei und es ihm möglich sei in Indien durch den Aufenthalt in einem anderen Landesteil nicht auffindbar zu sein. Selbst in Österreich habe sich der Beschwerdeführer nicht versteckt gehalten, er sei im allgemein zugänglichen Melderegister mit seinem Namen registriert und halte sich bei einem Verwandten seines Vaters auf. Wäre ein tatsächlicher Verfolgungswille einer – wie in der Stellungnahme des Beschwerdeführers angeführt – international agierenden kriminellen Organisation gegeben so wäre der Beschwerdeführer auch in Österreich einer solchen Verfolgung ausgesetzt, was jedoch nicht erkennbar sei. Auch wenn der Beschwerdeführer versucht habe etwas zu gewinnen als er gesagt habe, dass die Drogenbande in Kanada von Indien aus geleitet worden sei sei keine Bedrohung des Beschwerdeführers erkennbar gewesen. In Indien sei es möglich sich bei Bedrohungen durch eine andere Privatperson an die zuständigen Gerichte zu wenden und es sei nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zum Rechtssystem verwehrt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren auch nicht behauptet oder bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten der kriminellen Vereinigung in seinem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die gesamte Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grundsätzlich nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf würden auch die den Feststellungen der Behörde zugrundeliegenden Quellen nicht hinweisen. Auch ergebe sich weiters aus den von der Behörde herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrsche, Schutz zu gewähren. Es seien auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Indien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsstaat keine aktuell drohende Verfolgung zu erwarten, eine essentielle Voraussetzung für das wirtschaftlicher Existenzminimum und ein verfolgungssicherer Ort wären somit erfüllt. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig und wäre im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat daher in der Lage die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Außerdem seien seine Eltern finanziell gut abgesichert und würden nach wie vor in Indien leben. Es seien auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Indien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsstaat keine aktuell drohende Verfolgung zu erwarten, eine essentielle Voraussetzung für das wirtschaftlicher Existenzminimum und ein verfolgungssicherer Ort wären somit erfüllt. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig und wäre im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat daher in der Lage die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Außerdem seien seine Eltern finanziell gut abgesichert und würden nach wie vor in Indien leben. Es bestehe kein Handlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung. Der Beschwerdeführer sei gesund und würde keinerlei Behandlungsmethoden oder sonstige medizinische Behandlung bedürfen, welche in Österreich und nicht in Indien vorhanden seien. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, zu welchen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Er würde zwar bei einem Onkel väterlicherseits leben, zu dem jedoch keine wie auch immer gelagerte Abhängigkeit festzustellen gewesen sei. Dass keine besondere Integrationsverfestigung bestehe ergebe sich schon au der relativen Kürze seines bisherigen Aufenthalts in Österreich in Verbindung mit dem Umstand, dass er seit seiner Einreise zu keinem Zeitpunkt ernsthaft damit rechnen hätte können, dass ihm ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zukommen würde. Es hätten sich zudem keine besonders gewichtigen Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben. Unter diesen Gesichtspunkten sei praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich erfolgen hätte können. 4. Am XXXX erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu dem in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt vorgehaltenen Länderinformationsblatt. 4. Am römisch 40 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu dem in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt vorgehaltenen Länderinformationsblatt. 5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich inhaltlich Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Feststellungen des Bescheides seien unrichtig bzw. würden zu relevanten Punkten des Vorbringens relevante Feststellungen fehlen. Die Beweiswürdigung stelle sich daher als unschlüssig dar und es sei nicht erkennbar, dass die Behörde alle Beweise, Hinweise und Indizien ausreichend abgewogen hätte. Die rechtliche Beurteilung beruhe auf unrichtigen Feststellungen und unzureichender Beweiswürdigung und sei im Ergebnis daher falsch. Das Bundesamt habe sich über Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers wie etwa zur Khalistan-Bewegung und Stellungnahmen willkürlich hinweggesetzt und diese missachtet bzw. gänzlich ignoriert. Der Bescheid verletze daher den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Asyl bzw. subsidiären Schutz in Österreich. Die Entscheidung verletze den Beschwerdeführer auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rech auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK. Der Bescheid verletze den Beschwerdeführer zudem in seinem Recht auf weiteren Aufenthalt in Österreich, Schutz vor Abschiebung sowie in seinem Recht auf Weiterführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich mit seiner sozialen Gemeinschaft, mit der Weiterführung seiner medizinischen Therapie und dem Zusammenleben mit seinem Onkel. 5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich inhaltlich Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Feststellungen des Bescheides seien unrichtig bzw. würden zu relevanten Punkten des Vorbringens relevante Feststellungen fehlen. Die Beweiswürdigung stelle sich daher als unschlüssig dar und es sei nicht erkennbar, dass die Behörde alle Beweise, Hinweise und Indizien ausreichend abgewogen hätte. Die rechtliche Beurteilung beruhe auf unrichtigen Feststellungen und unzureichender Beweiswürdigung und sei im Ergebnis daher falsch. Das Bundesamt habe sich über Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers wie etwa zur Khalistan-Bewegung und Stellungnahmen willkürlich hinweggesetzt und diese missachtet bzw. gänzlich ignoriert. Der Bescheid verletze daher den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Asyl bzw. subsidiären Schutz in Österreich. Die Entscheidung verletze den Beschwerdeführer auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rech auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK. Der Bescheid verletze den Beschwerdeführer zudem in seinem Recht auf weiteren Aufenthalt in Österreich, Schutz vor Abschiebung sowie in seinem Recht auf Weiterführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich mit seiner sozialen Gemeinschaft, mit der Weiterführung seiner medizinischen Therapie und dem Zusammenleben mit seinem Onkel. 6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Sprache Punjabi an. Es nahmen dabei der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Punjabi teil. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. 6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Sprache Punjabi an. Es nahmen dabei der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Punjabi teil. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Umständen in Österreich: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Indiens, gehört der Volksgruppe der Jat an und bekennt sich zur Religion des Sikhismus. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er spricht zudem Englisch und ein wenig Hindi. Er ist ledig. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger Indiens, gehört der Volksgruppe der Jat an und bekennt sich zur Religion des Sikhismus. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er spricht zudem Englisch und ein wenig Hindi. Er ist ledig. Der Beschwerdeführer ist in einem Dorf im Bezirk Amritsar im Bundesland Punjab geboren und hielt sich dort bis zum Jahr 2016 ausschließlich auf. Anschließend lebte er für ein Jahr in der Stadt XXXX . Daraufhin kehrte der Beschwerdeführer wiederum in sein Heimatdorf zurück, wo er sich – abgesehen von seinem Aufenthalt von XXXX in Kanada – bis zu seiner Ausreise aufhielt. An der Heimatadresse hat der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung mit Maturaabschluss und hat sowohl in Indien als auch in Kanada als Automotivtechniker gearbeitet. Er hat eine Ausbildung im Fach Automotivtechnik gemacht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor am Herkunftsort des Beschwerdeführers. Der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in der Stadt XXXX in Indien. Der Vater des Beschwerdeführers bewirtschaftet die familieneigene Landwirtschaft, auch der Beschwerdeführer half vor seiner Ausreise mit und finanzierte so seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat. Der Bruder des Beschwerdeführers besucht ein College und geht dem Studium der Landwirtschaft nach. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen. Die im Herkunftsstaat lebende Familie des Beschwerdeführers zählt zur Mittelschicht. Der Beschwerdeführer verfügt zudem nach wie vor über einen Freundeskreis im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist in einem Dorf im Bezirk Amritsar im Bundesland Punjab geboren und hielt sich dort bis zum Jahr 2016 ausschließlich auf. Anschließend lebte er für ein Jahr in der Stadt römisch 40 . Daraufhin kehrte der Beschwerdeführer wiederum in sein Heimatdorf zurück, wo er sich – abgesehen von seinem Aufenthalt von römisch 40 in Kanada – bis zu seiner Ausreise aufhielt. An der Heimatadresse hat der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung mit Maturaabschluss und hat sowohl in Indien als auch in Kanada als Automotivtechniker gearbeitet. Er hat eine Ausbildung im Fach Automotivtechnik gemacht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor am Herkunftsort des Beschwerdeführers. Der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in der Stadt römisch 40 in Indien. Der Vater des Beschwerdeführers bewirtschaftet die familieneigene Landwirtschaft, auch der Beschwerdeführer half vor seiner Ausreise mit und finanzierte so seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat. Der Bruder des Beschwerdeführers besucht ein College und geht dem Studium der Landwirtschaft nach. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen. Die im Herkunftsstaat lebende Familie des Beschwerdeführers zählt zur Mittelschicht. Der Beschwerdeführer verfügt zudem nach wie vor über einen Freundeskreis im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer verließ Indien am XXXX mit dem Flugzeug, reiste am selben Tag mit einem von XXXX gültigen Visum C ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verließ Indien am römisch 40 mit dem Flugzeug, reiste am selben Tag mit einem von römisch 40 gültigen Visum C ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung unterhält. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise ins Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit seinem Onkel väterlicherseits namens XXXX , der österreichischer Staatsbürger ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine Verwandten im Bundesgebiet oder in der Europäischen Union. Der Onkel des Beschwerdeführers arbeitet im Bundesgebiet als Taxifahrer und kommt so für seinen Lebensunterhalt auf. Der Onkel des Beschwerdeführers ließ ihn von XXXX umsonst bei sich wohnen. Er unterstützte den Beschwerdeführer bis drei bzw. vier Monate vor der mündlichen Verhandlung finanziell, anschließend begann der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller zu arbeiten und verdient damit etwa 1.100 bis 1.200 EUR monatlich. Der Onkel des Beschwerdeführers kommt für die Finanzierung der Miete auf. Seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit unterstützt der Beschwerdeführer auch seinen Onkel indem er ihm Geld für Lebensmittel und Benzin gibt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung unterhält. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise ins Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit seinem Onkel väterlicherseits namens römisch 40 , der österreichischer Staatsbürger ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine Verwandten im Bundesgebiet oder in der Europäischen Union. Der Onkel des Beschwerdeführers arbeitet im Bundesgebiet als Taxifahrer und kommt so für seinen Lebensunterhalt auf. Der Onkel des Beschwerdeführers ließ ihn von römisch 40 umsonst bei sich wohnen. Er unterstützte den Beschwerdeführer bis drei bzw. vier Monate vor der mündlichen Verhandlung finanziell, anschließend begann der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller zu arbeiten und verdient damit etwa 1.100 bis 1.200 EUR monatlich. Der Onkel des Beschwerdeführers kommt für die Finanzierung der Miete auf. Seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit unterstützt der Beschwerdeführer auch seinen Onkel indem er ihm Geld für Lebensmittel und Benzin gibt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich – abgesehen von seinem Onkel väterlicherseits – im Bundesgebiet weder über Familienangehörige noch über ein nennenswertes Privatleben. Er unterhält keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich und nimmt nicht aktiv im Rahmen eines Vereins oder in sonstiger Weise am gesellschaftlichen Leben teil. Der Beschwerdeführer hat bislang weder einen Deutschkurs besucht noch sonst wie die deutsche Sprache erlernt. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer war in Indien weder aufgrund seiner behaupteten Involvierung in eine kanadische Drogengang, die von ihm verlangt habe auch in Kanada für sie zu arbeiten, noch aufgrund eines behaupteten Engagements in der Khalistan-Bewegung einer konkreten oder individuellen Bedrohung durch die indische Polizei bzw. die indischen Behörden ausgesetzt. Im Fall seiner Rückkehr nach Indien droht ihm aufgrund dessen nicht die Gefahr, physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer droht in Indien davon abgesehen weder von staatlicher noch von dritter Seite eine Verfolgung, insbesondere nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. 1.3. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer verfügt in Indien über ein familiäres Netz, über eine zwölfjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in der elterlichen Landwirtschaft sowie als Automotivtechniker und nunmehr auch als Zeitungszusteller. Es sind keine Gründe hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit seinen Familienangehörigen nicht wieder in Kontakt treten und wiederum bei diesen Unterkunft nehmen könnte. Der Beschwerdeführer verfügt in Indien auch nach wie vor über einen Freundeskreis und somit über ein soziales Gefüge bzw. Unterstützung, auf welche er gerade in der Anfangsphase seiner Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer wurde in Indien sozialisiert und spricht mit Punjabi eine Amtssprache auf muttersprachlichem Niveau und darüber hinaus Englisch und etwas Hindi. Er ist mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Herkunftsland unzumutbar wäre. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 1.4. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Indien: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation (Stand 14.04.2025, Version 9): „[...] 1. Politische Lage Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vgl. Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vergleiche Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024). Staatsstruktur (Exekutive und Legislative) Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom Premierminister nominierten Ministerkabinett. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind gegenüber der Lok Sabha verantwortlich (FH 2025a). Bei den nationalen Wahlen 2024 konnte die BJP nur mehr 240 Sitze für sich gewinnen und verlor damit die absolute Mehrheit (FH 2025a; vgl. Böll 12.6.2024) von zuvor 272 Sitzen (Wahl 2019) (Böll 12.6.2024). Die von der BJP geführte National Democratic Alliance (NDA) gewann jedoch mit 293 (FH 2025a) bis 294 Sitzen die Mehrheit (Böll 12.6.2024), so dass Modi im Juni eine dritte Amtszeit als Premierminister antreten konnte (FH 2025a). Die oppositionelle INDIA-Allianz, angeführt von der Kongresspartei der Gandhi-Dynastie, konnte ihr Ergebnis gegenüber den letzten Wahlen deutlich steigern und 232 Sitze erringen (BAMF 10.6.2024; vgl. Böll 12.6.2024, FH 2025a). Modis Koalitionsregierung hängt nun weitgehend von zwei wichtigen regionalen Verbündeten, der Telugu Desam Partei im südlichen Bundesstaat Andhra Pradesh und der Janata Dal (United) im östlichen Bundesstaat Bihar ab, um an der Macht zu bleiben (BAMF 10.6.2024).Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom Premierminister nominierten Ministerkabinett. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind gegenüber der Lok Sabha verantwortlich (FH 2025a). Bei den nationalen Wahlen 2024 konnte die BJP nur mehr 240 Sitze für sich gewinnen und verlor damit die absolute Mehrheit (FH 2025a; vergleiche Böll 12.6.2024) von zuvor 272 Sitzen (Wahl 2019) (Böll 12.6.2024). Die von der BJP geführte National Democratic Alliance (NDA) gewann jedoch mit 293 (FH 2025a) bis 294 Sitzen die Mehrheit (Böll 12.6.2024), so dass Modi im Juni eine dritte Amtszeit als Premierminister antreten konnte (FH 2025a). Die oppositionelle INDIA-Allianz, angeführt von der Kongresspartei der Gandhi-Dynastie, konnte ihr Ergebnis gegenüber den letzten Wahlen deutlich steigern und 232 Sitze erringen (BAMF 10.6.2024; vergleiche Böll 12.6.2024, FH 2025a). Modis Koalitionsregierung hängt nun weitgehend von zwei wichtigen regionalen Verbündeten, der Telugu Desam Partei im südlichen Bundesstaat Andhra Pradesh und der Janata Dal (United) im östlichen Bundesstaat Bihar ab, um an der Macht zu bleiben (BAMF 10.6.2024). Die nationale Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 3.3.2025). Die Abgeordneten der 543 Sitze umfassenden Lok Sabha werden in Einpersonenwahlkreisen für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Die meisten Abgeordneten des weniger mächtigen Oberhauses, der Rajya Sabha (Council of States [Anm.: Staatenversammlung]), mit 245 Sitzen, werden von den Parlamenten der Bundesstaaten nach dem Verhältniswahlsystem für gestaffelte sechsjährige Amtszeiten gewählt. Bis zu zwölf Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt (FH 2025a). Der Vizepräsident der Republik Indien ist zugleich Vorsitzender der Rajya Sabha (ÖB New Delhi 7.2023). Die Kontrolle der Legislative über die Exekutive wird insbesondere durch strukturelle Faktoren beeinträchtigt, wie die eingeschränkte Kompetenz vieler Abgeordneter und kurze Sitzungszeiten. Zudem wird die Arbeit des Parlaments durch häufige Unterbrechungen und Austritte der Oppositionsparteien behindert. Dies erschwert dem Parlament die Wahrnehmung seiner verfassungsmäßigen Rolle im System der gegenseitigen Kontrolle. Die Dominanz der Exekutive, insbesondere der persönliche Einfluss des Premierministers, hat das Parlament marginalisiert. Die eingeschränkte Rolle des Parlaments als beratendes Organ und ein untergrabenes Ausschusssystem schwächen die Gesetzgebungsverfahren (BS 19.3.2024). In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind. Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 7.2023). Hindu-Nationalismus Das vorherrschende Konzept des indischen Staates als säkularer Staat wird zunehmend von hindu-nationalistischen Gruppen untergraben (BS 19.3.2024). Vom Staat wird erwartet, dass er grundsätzlich Distanz zu allen Religionen wahrt. De facto manifestiert sich jedoch im öffentlichen Raum und in der Politik ein unmissverständlicher Zuspruch zur hinduistischen Identität (Böll 12.7.2022). Es wird berichtet, dass die Regierung der BJP unter Premierminister Narendra Modi die demokratischen Institutionen kontinuierlich schwächt und die Transformation Indiens in einen Staat mit hinduistischer Mehrheit verfolgt (BS 19.3.2024). Zu diesem Zweck betreiben die Regierung Modi und die BJP eine zunehmend diskriminierende Politik. Muslime werden verstärkt verfolgt (FH 2025a) und die Diskriminierung ethnischer Minderheiten weitergeführt (HRW 16.1.2025). Die BJP verwendet Regierungsinstitutionen zunehmend zur Verfolgung politischer Gegner. Obwohl die Verfassung die bürgerlichen Freiheiten, wie Meinungs- und Religionsfreiheit garantiert, hat die Belästigung von Journalisten, NGOs und anderen Regierungskritikern unter Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Außerdem wird die Tätigkeit von NGOs in Indien stark eingeschränkt und erschwert (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Das vorherrschende Konzept des indischen Staates als säkularer Staat wird zunehmend von hindu-nationalistischen Gruppen untergraben (BS 19.3.2024). Vom Staat wird erwartet, dass er grundsätzlich Distanz zu allen Religionen wahrt. De facto manifestiert sich jedoch im öffentlichen Raum und in der Politik ein unmissverständlicher Zuspruch zur hinduistischen Identität (Böll 12.7.2022). Es wird berichtet, dass die Regierung der BJP unter Premierminister Narendra Modi die demokratischen Institutionen kontinuierlich schwächt und die Transformation Indiens in einen Staat mit hinduistischer Mehrheit verfolgt (BS 19.3.2024). Zu diesem Zweck betreiben die Regierung Modi und die BJP eine zunehmend diskriminierende Politik. Muslime werden verstärkt verfolgt (FH 2025a) und die Diskriminierung ethnischer Minderheiten weitergeführt (HRW 16.1.2025). Die BJP verwendet Regierungsinstitutionen zunehmend zur Verfolgung politischer Gegner. Obwohl die Verfassung die bürgerlichen Freiheiten, wie Meinungs- und Religionsfreiheit garantiert, hat die Belästigung von Journalisten, NGOs und anderen Regierungskritikern unter Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Außerdem wird die Tätigkeit von NGOs in Indien stark eingeschränkt und erschwert (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Hindutva-Ideologie ist eine rechts stehende ethno-nationalistische politische Ideologie (EB 17.3.2025a), von der sich die regierende BJP leiten lässt. Sie befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor. Dabei sollen Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die Hindus zustehen (Böll 12.7.2022). Hindu-nationalistische Organisationen besetzen wichtige Führungspositionen in relevanten Institutionen mit Mitgliedern und schränken so den Widerstand gegen abweichende Meinungen ein. Die Dominanz dieser Gruppen birgt ein zunehmendes Risiko der Polarisierung entlang politischer und religiöser Linien. Die Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS), eine rechte paramilitärische hindu-nationalistische Organisation (BS 19.3.2024; vgl. EB 17.3.2025a), ursprünglich von den italienischen Faschisten der 1920er inspiriert (Böll 12.7.2022), übt einen großen Einfluss auf die BJP und ihre Politik aus und hat ihre Präsenz im ganzen Land ausgeweitet. Sie zählt schätzungsweise sieben Millionen Mitglieder und kontrolliert zahlreiche andere Organisationen, darunter Indiens größte Gewerkschaft, die Bharatiya Mazdoor Sangh mit über zehn Millionen Mitgliedern. Weitere von der RSS kontrollierte Institutionen sind 12.000 Schulen und fast 1.000 NGOs. Laut Bertelsmann Stiftung würden die Aktivitäten solcher Organisationen die Demokratie untergraben und zu einem zunehmenden Polarisierungsrisiko beitragen (BS 19.3.2024).Die Hindutva-Ideologie ist eine rechts stehende ethno-nationalistische politische Ideologie (EB 17.3.2025a), von der sich die regierende BJP leiten lässt. Sie befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor. Dabei sollen Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die Hindus zustehen (Böll 12.7.2022). Hindu-nationalistische Organisationen besetzen wichtige Führungspositionen in relevanten Institutionen mit Mitgliedern und schränken so den Widerstand gegen abweichende Meinungen ein. Die Dominanz dieser Gruppen birgt ein zunehmendes Risiko der Polarisierung entlang politischer und religiöser Linien. Die Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS), eine rechte paramilitärische hindu-nationalistische Organisation (BS 19.3.2024; vergleiche EB 17.3.2025a), ursprünglich von den italienischen Faschisten der 1920er inspiriert (Böll 12.7.2022), übt einen großen Einfluss auf die BJP und ihre Politik aus und hat ihre Präsenz im ganzen Land ausgeweitet. Sie zählt schätzungsweise sieben Millionen Mitglieder und kontrolliert zahlreiche andere Organisationen, darunter Indiens größte Gewerkschaft, die Bharatiya Mazdoor Sangh mit über zehn Millionen Mitgliedern. Weitere von der RSS kontrollierte Institutionen sind 12.000 Schulen und fast 1.000 NGOs. Laut Bertelsmann Stiftung würden die Aktivitäten solcher Organisationen die Demokratie untergraben und zu einem zunehmenden Polarisierungsrisiko beitragen (BS 19.3.2024). Im Rahmen des Wahlkampfs von Premierminister Modi 2024 kam es wiederholt zu Äußerungen gegen Muslime und andere Minderheiten, die zu Diskriminierung, Feindseligkeit und Gewalt gegen sie aufriefen. Zwischen Juni und August 2024 kam es zu einer Zunahme der Gewalt durch hinduistische Bürgerwehren. Laut Human Rights Watch (HRW) hätten die Behörden keine adäquaten Maßnahmen gegen die für die Angriffe verantwortlichen BJP-Anhänger unternommen. Stattdessen wurden die Opfer der Gewalt gezielt verfolgt, u. a. durch die unrechtmäßige Zerstörung muslimischer Häuser und Grundstücke. Regierungskritiker sahen sich politisch motivierten Strafverfolgungen ausgesetzt, die sich auf Steuer- und Auslandsfinanzierungsvorschriften sowie auf das drakonische Antiterrorgesetz stützten (HRW 16.1.2025). 2. Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023). Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden. Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.9.2023). Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit aufständischen Gruppen in mehreren nordöstlichen Bundesstaaten und Jammu & Kaschmir (J & K) sowie mit maoistischen Rebellen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes (USDOS 23.4.2024). Über 40 aufständische Gruppen sind an den Angriffen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten beteiligt. Darüber hinaus kommt es zu Gewalthandlungen zwischen den Stämmen. Die Rebellengruppen verfolgen das Ziel, mehr Autonomie oder sogar völlige Unabhängigkeit für ihre ethnischen oder Stammesgruppen zu erlangen, und sind in eine Vielzahl von kriminellen Aktivitäten verwickelt, einschließlich Bombenanschlägen, Mord, Entführung und Vergewaltigung von Zivilisten. Zudem betreiben sie ein ausgedehntes Erpressungsnetzwerk (FH 2025a). Auch Sicherheitskräfte, die gegen regionale Aufstände kämpfen, sind in außergerichtliche Tötungen (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024), Vergewaltigungen, Folter, Entführungen und die Zerstörung von Häusern verwickelt (FH 2025a).Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit aufständischen Gruppen in mehreren nordöstlichen Bundesstaaten und Jammu & Kaschmir (J & K) sowie mit maoistischen Rebellen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes (USDOS 23.4.2024). Über 40 aufständische Gruppen sind an den Angriffen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten beteiligt. Darüber hinaus kommt es zu Gewalthandlungen zwischen den Stämmen. Die Rebellengruppen verfolgen das Ziel, mehr Autonomie oder sogar völlige Unabhängigkeit für ihre ethnischen oder Stammesgruppen zu erlangen, und sind in eine Vielzahl von kriminellen Aktivitäten verwickelt, einschließlich Bombenanschlägen, Mord, Entführung und Vergewaltigung von Zivilisten. Zudem betreiben sie ein ausgedehntes Erpressungsnetzwerk (FH 2025a). Auch Sicherheitskräfte, die gegen regionale Aufstände kämpfen, sind in außergerichtliche Tötungen (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024), Vergewaltigungen, Folter, Entführungen und die Zerstörung von Häusern verwickelt (FH 2025a). Das Innenministerium reduzierte im April 2024 den Geltungsbereich des AFSPA (Armed Forces Special Powers Act) in den Distrikten Assam, Manipur und Nagaland. In anderen Teilen Nagalands, in Teilen von Arunachal Pradesh, Manipur und Assam blieb die Einstufung als Unruhegebiet unter dem AFSPA bestehen, und in J & K war eine Version des Gesetzes in Kraft (USDOS 23.4.2024) [Anm.: weitere Informationen zum AFSPA finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Militäroperationen gegen maoistische Rebellen Die Bundesstaaten Bihar, Jharkand, Chhattisgarh, der äußerste Südwesten von Orissa [Anm.: Odisha], der äußerste Norden von Andhra Pradesh und der äußerste Osten von Maharashtra verzeichnen, insbesondere in ländlichen Gebieten, bewaffnete Aktivitäten einer militant-sozialrevolutionären maoistischen Bewegung (AA 27.2.2025; vgl. BMEIA 18.2.2025), die in einzelnen Distrikten bis hin zur Ausübung quasistaatlicher Gewalt gehen (AA 27.2.2025). Die Aufständischen werden auch als Naxaliten bezeichnet, benannt nach dem Distrikt, in dem sie im Jahr 1967 ihren bewaffneten Feldzug begannen. Ihre Ideologie ist vom chinesischen Revolutionsführer Mao Zedong beeinflusst (BAMF 13.1.2025). Die Naxaliten führen seit Jahrzehnten vor allem in Zentral- und Ostindien einen Guerillakrieg gegen die Regierung, der zu regelmäßigen Zusammenstößen und Opfern auf beiden Seiten führt (BAMF 10.2.2025). Die Rebellen erheben unter anderem illegale Steuern, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte, verschleppen und rekrutieren Kinder sowie Erwachsene. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungstreu gelten, sind von Angriffen betroffen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in staatlich geführten Lagern (FH 2025a). Die BJP-Regierung im Bundesstaat Chhattisgarh, der Heimat vieler Stammesgemeinschaften, hat ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Aufstände maoistischer Rebellen verschärft (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025a). Seit dem 15.1.2025 gehen mindestens 3.000 indische Sicherheitskräfte gegen die Naxaliten im Bundesstaat Chhattisgarh vor (BAMF 20.1.2025). Im Zuge dieser Auseinandersetzungen kam es auch zu Übergriffen auf Dorfbewohner und Vorwürfen außergerichtlicher Hinrichtungen. Zudem gingen die Behörden weiterhin gezielt gegen Menschenrechtsaktivisten vor, unter anderem aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen, sie seien Maoisten oder Maoisten-Anhänger (HRW 16.1.2025). Die indische Regierung will die bewaffnete Rebellion nach eigenen Angaben bis Anfang des Jahres 2026 niederschlagen und hat ihre Anstrengungen zur Beendigung des langjährigen bewaffneten Konflikts verstärkt. Offiziellen Angaben zufolge wurden im Jahr 2024 insgesamt 287 mutmaßliche Rebellen getötet und etwa 1.000 verhaftet; 837 sollen sich ergeben haben (BAMF 13.1.2025).Die Bundesstaaten Bihar, Jharkand, Chhattisgarh, der äußerste Südwesten von Orissa [Anm.: Odisha], der äußerste Norden von Andhra Pradesh und der äußerste Osten von Maharashtra verzeichnen, insbesondere in ländlichen Gebieten, bewaffnete Aktivitäten einer militant-sozialrevolutionären maoistischen Bewegung (AA 27.2.2025; vergleiche BMEIA 18.2.2025), die in einzelnen Distrikten bis hin zur Ausübung quasistaatlicher Gewalt gehen (AA 27.2.2025). Die Aufständischen werden auch als Naxaliten bezeichnet, benannt nach dem Distrikt, in dem sie im Jahr 1967 ihren bewaffneten Feldzug begannen. Ihre Ideologie ist vom chinesischen Revolutionsführer Mao Zedong beeinflusst (BAMF 13.1.2025). Die Naxaliten führen seit Jahrzehnten vor allem in Zentral- und Ostindien einen Guerillakrieg gegen die Regierung, der zu regelmäßigen Zusammenstößen und Opfern auf beiden Seiten führt (BAMF 10.2.2025). Die Rebellen erheben unter anderem illegale Steuern, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte, verschleppen und rekrutieren Kinder sowie Erwachsene. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungstreu gelten, sind von Angriffen betroffen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in staatlich geführten Lagern (FH 2025a). Die BJP-Regierung im Bundesstaat Chhattisgarh, der Heimat vieler Stammesgemeinschaften, hat ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Aufstände maoistischer Rebellen verschärft (HRW 16.1.2025; vergleiche FH 2025a). Seit dem 15.1.2025 gehen mindestens 3.000 indische Sicherheitskräfte gegen die Naxaliten im Bundesstaat Chhattisgarh vor (BAMF 20.1.2025). Im Zuge dieser Auseinandersetzungen kam es auch zu Übergriffen auf Dorfbewohner und Vorwürfen außergerichtlicher Hinrichtungen. Zudem gingen die Behörden weiterhin gezielt gegen Menschenrechtsaktivisten vor, unter anderem aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen, sie seien Maoisten oder Maoisten-Anhänger (HRW 16.1.2025). Die indische Regierung will die bewaffnete Rebellion nach eigenen Angaben bis Anfang des Jahres 2026 niederschlagen und hat ihre Anstrengungen zur Beendigung des langjährigen bewaffneten Konflikts verstärkt. Offiziellen Angaben zufolge wurden im Jahr 2024 insgesamt 287 mutmaßliche Rebellen getötet und etwa 1.000 verhaftet; 837 sollen sich ergeben haben (BAMF 13.1.2025). Zusammenstöße im Bundesstaat Manipur zwischen den Stammesgemeinschaften der Kuki und Meitei Im September 2024 kam es in Manipur erneut zu ethnischen Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Gruppen der überwiegend christlichen Kuki-Zo-Gemeinde und der überwiegend hinduistischen Meitei-Gemeinde, bei denen Berichten zufolge mindestens elf Menschen ums Leben kamen (HRW 16.1.2025). Die Meitei stellen in Manipur die Mehrheit (fast 53 %), die Kuki-Zo nur 16 % der Bevölkerung (OpD 2.2024). Studenten und andere Menschen protestierten gegen die Gewalt, einige von ihnen lieferten sich Zusammenstöße mit Sicherheitskräften und griffen Regierungsgebäude an. Anstatt gefährdete Gemeinschaften zu schützen und die Rechtsstaatlichkeit aufrechtzuerhalten, vertiefte die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Landesregierung durch eine polarisierende Politik die seit Langem bestehende Wut und das Misstrauen zwischen den Gemeinschaften (HRW 16.1.2025). Zuvor war es bereits zwischen Mai und November 2023 zu Zusammenstößen zwischen den beiden Stammesgemeinschaften gekommen, mit mindestens 175 Toten und mehr als 60.000 Binnenvertriebenen. Aktivisten und Journalisten berichteten von bewaffneten Konflikten, Vergewaltigungen und Übergriffen sowie von der Zerstörung von Häusern, Geschäften und Gebetsstätten. Als Reaktion auf die Gewalt setzte die Regierung Sicherheitskräfte ein, verhängte tägliche Ausgangssperren und schaltete das Internet ab. (USDOS 23.4.2024). Der Konflikt dauert aktuell an [Anm.: Stand 24.3.2025] (India Today 24.3.2025). Ausgangspunkt war eine Anweisung des Manipur High Court [Anm.: Höchstgericht des Bundesstaates Manipur] an die Landesregierung von Manipur, in der es um den Antrag der Meitei auf Anerkennung als Scheduled Tribe (ST) ging (USDOS 23.4.2024). Hintergrund des Konflikts ist die Forderung der Meitei, in die Liste der Scheduled Tribes aufgenommen zu werden, um Berggebiete besetzen zu können, die den Nagas, Kuki-Zo und anderen Stammesgruppen vorbehalten waren (OpD 2.2024). In dem Gerichtsurteil wurde schließlich festgestellt, dass die Regierung des Bundesstaats die Vorteile, die den Kukis exklusiv gewährt worden sind, auch den Meitei gewährt werden müsse (BAMF 9.9.2024). Auslöser der Gewalt waren schließlich Proteste der Kukis gegen die Forderung der Meiteis nach Stammesstatus, und die Forderung der Kukis nach "territorialer Autonomie" (OpD 2.2024). Seit dem Ausbruch des ethnischen Konflikts im Mai 2023 ist der Bundesstaat mit über drei Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern in zwei Enklaven geteilt, in ein von der Mehrheit der Meiteis kontrolliertes Tal und die von den Kukis bewohnten Berge. Die beiden Enklaven sind durch ein Niemandsland getrennt, das von paramilitärischen Truppen der Bundesregierung kontrolliert wird (BAMF 9.9.2024). Der Oberste Gerichtshof [Anm.: Indiens] kritisierte das Versäumnis der Zentralregierung und der Regierung des Bundesstaates Manipur, der Gewalt Einhalt zu gebieten, und ernannte Beamte, die die Gewaltvorfälle untersuchen und die Bereitstellung humanitärer Hilfe sowie den Wiederaufbau von Häusern und Kultstätten sicherstellen sollten (USDOS 23.4.2024). 3. Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 Die Justiz ist in Indien von der Legislative und der Exekutive getrennt (DFAT 29.9.2023) und agiert formell unabhängig von der Politik (FH 2025a). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte unabhängige Gerichtsbarkeit (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 23.4.2024) mit dreistufigem Instanzenzug (AA 5.6.2023). Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit der Justiz, doch kommt es im Justizsystem zu Verzögerungen, Kapazitätsproblemen (USDOS 23.4.2024) und Korruptionsvorwürfen auf den unteren Ebenen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025a). Richter, insbesondere am Obersten Gerichtshof, sind traditionell autonom, allerdings zeigen die Gerichte Anzeichen einer zunehmenden Politisierung. Die Regierung hat zudem Richterernennungen vorgenommen, die Beobachter als politisch motiviert einstufen (FH 2025a). Die Zentralregierung und die Regierungen der Bundesstaaten halten sich im Allgemeinen an die Urteile des Obersten Gerichtshofs und der bundesstaatlichen Obergerichte, selbst wenn die Gerichte gegen die Positionen der Regierung entscheiden (USDOS 23.4.2024).Die Justiz ist in Indien von der Legislative und der Exekutive getrennt (DFAT 29.9.2023) und agiert formell unabhängig von der Politik (FH 2025a). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte unabhängige Gerichtsbarkeit (AA 5.6.2023; vergleiche USDOS 23.4.2024) mit dreistufigem Instanzenzug (AA 5.6.2023). Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit der Justiz, doch kommt es im Justizsystem zu Verzögerungen, Kapazitätsproblemen (USDOS 23.4.2024) und Korruptionsvorwürfen auf den unteren Ebenen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025a). Richter, insbesondere am Obersten Gerichtshof, sind traditionell autonom, allerdings zeigen die Gerichte Anzeichen einer zunehmenden Politisierung. Die Regierung hat zudem Richterernennungen vorgenommen, die Beobachter als politisch motiviert einstufen (FH 2025a). Die Zentralregierung und die Regierungen der Bundesstaaten halten sich im Allgemeinen an die Urteile des Obersten Gerichtshofs und der bundesstaatlichen Obergerichte, selbst wenn die Gerichte gegen die Positionen der Regierung entscheiden (USDOS 23.4.2024). Das Justizsystem gliedert sich in den (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.