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{'item': 'W150 2329235-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.06.2026 GeschäftszahlW150 2329235-1 Spruch, W150 2329235-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klein, über die Beschwerde von Frau XXXX , geboren am XXXX 2004 vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, ZVR-Zahl 432857691, Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 08.04.2025, zur Zahl XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klein, über die Beschwerde von Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 2004 vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, ZVR-Zahl 432857691, Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 08.04.2025, zur Zahl römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextBegründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF“) stellte mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 21.12.2021 sowie im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 07.03.2023 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge auch: „ÖB Damaskus“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF“) stellte mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 21.12.2021 sowie im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 07.03.2023 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge auch: „ÖB Damaskus“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  3. Begründend wurde im Antrag angeführt, dass BF die Ehefrau der genannten Bezugsperson XXXX , geboren am XXXX 1999, syrischer Staatsangehöriger, seien. Die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige BF wurde dabei von ihrer gesetzlichen Vertretung XXXX , geboren am XXXX .1976, syrischer Staatsangehöriger, vertreten. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden. Die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 seien damit erfüllt, weshalb der BF das Recht auf Einreise sowie auf Gewährung desselben Schutzes zustehe. Begründend wurde im Antrag angeführt, dass BF die Ehefrau der genannten Bezugsperson römisch 40 , geboren am römisch 40 1999, syrischer Staatsangehöriger, seien. Die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige BF wurde dabei von ihrer gesetzlichen Vertretung römisch 40 , geboren am römisch 40 .1976, syrischer Staatsangehöriger, vertreten. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 seien damit erfüllt, weshalb der BF das Recht auf Einreise sowie auf Gewährung desselben Schutzes zustehe.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“) erstattete zunächst mit 09.04.2024 eine positive Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Es wäre daher gemäß § 26 FPG ein Visum D mit Gültigkeitsdauer von 4 Monaten auszustellen, um diesem die Einreise zu ermöglichen, sofern die Vertretungsbehörde keine Zweifel an der Identität hege. Es werde ersucht, der BF mitzuteilen, dass diese sich nach der Einreise bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz einfinden mögen.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“) erstattete zunächst mit 09.04.2024 eine positive Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005, wonach die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Es wäre daher gemäß Paragraph 26, FPG ein Visum D mit Gültigkeitsdauer von 4 Monaten auszustellen, um diesem die Einreise zu ermöglichen, sofern die Vertretungsbehörde keine Zweifel an der Identität hege. Es werde ersucht, der BF mitzuteilen, dass diese sich nach der Einreise bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz einfinden mögen.
  6. In der Stellungnahme vom 09.04.2024 wurde seitens des BFA unter anderem vorgebracht, dass gegenüber der Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung gemäß §§7, 9 AsylG 2005 geführt werde und die entsprechenden Konsultationen gemäß § 35 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht ergeben hätten, dass die Einreise der BF den öffentlichen Interessen widerspreche. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben, der dabei gemachten nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben sowie der vorgelegten Dokumente sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen. Der Einreiseantrag sei zudem fristgerecht gestellt worden. Daher sei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Einreise der BF im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 wahrscheinlich.
  7. In der Stellungnahme vom 09.04.2024 wurde seitens des BFA unter anderem vorgebracht, dass gegenüber der Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung gemäß §§7, 9 AsylG 2005 geführt werde und die entsprechenden Konsultationen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht ergeben hätten, dass die Einreise der BF den öffentlichen Interessen widerspreche. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben, der dabei gemachten nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben sowie der vorgelegten Dokumente sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen. Der Einreiseantrag sei zudem fristgerecht gestellt worden. Daher sei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Einreise der BF im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 wahrscheinlich.
  8. Am 24.01.2025 erging seitens des BFA erneut eine Mitteilung an die ÖB Damaskus, in welcher angegeben wurde, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung gemäß §§ 7, 9 AsylG geführt werde. Die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigen sei nicht wahrscheinlich.
  9. Am 24.01.2025 erging seitens des BFA erneut eine Mitteilung an die ÖB Damaskus, in welcher angegeben wurde, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung gemäß Paragraphen 7, 9, AsylG geführt werde. Die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigen sei nicht wahrscheinlich.
  10. In der Stellungnahme des BFA vom 24.01.2025 wurde unter anderem angegeben, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen, weil ein Verfahren zur Aberkennung gemäß §§ 7, 9 AsylG 2005 geführt werde. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.
  11. In der Stellungnahme des BFA vom 24.01.2025 wurde unter anderem angegeben, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen, weil ein Verfahren zur Aberkennung gemäß Paragraphen 7, 9, AsylG 2005 geführt werde. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.
  12. Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 28.02.2025 wurden die BF zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und ihnen eine zweiwöchige Frist zum Parteiengehör eingeräumt.
  13. Die BF brachte im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schreiben vom 11.03.2025 eine Stellungnahme ein. In dieser wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 besage nicht, dass eine „positive“ Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Aberkennungsverfahren des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative Mitteilung an die Vertretungsbehörde zu übermitteln. Bezugnehmend auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurde weiters argumentiert, dass bislang kein Bescheid zur Statusaberkennung an die Bezugsperson ergangen sei und keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht abschätzbar, wie sich die Sicherheits- und Versorgungslage bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) halte außerdem in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge nach § 35 AsylG 2005 jedenfalls eine Einzelabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) durchzuführen sei. Im gegenständlichen Verfahren lasse das BFA eine solche Abwägung vermissen.
  14. Die BF brachte im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schreiben vom 11.03.2025 eine Stellungnahme ein. In dieser wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 besage nicht, dass eine „positive“ Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Aberkennungsverfahren des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative Mitteilung an die Vertretungsbehörde zu übermitteln. Bezugnehmend auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurde weiters argumentiert, dass bislang kein Bescheid zur Statusaberkennung an die Bezugsperson ergangen sei und keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht abschätzbar, wie sich die Sicherheits- und Versorgungslage bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) halte außerdem in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 jedenfalls eine Einzelabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) durchzuführen sei. Im gegenständlichen Verfahren lasse das BFA eine solche Abwägung vermissen. Es wurde der Antrag gestellt, dem Einreiseantrag der BF stattzugeben und die Einreise zu gestatten. In eventu wurde beantragt, mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status rechtskräftig entschieden worden sei.
  15. Das BFA erstattete mit E-Mail vom 03.04.2025 eine Gegenstellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass ein Abwarten auf eine (rechtskräftige) Entscheidung des Aberkennungsverfahren aus behördlicher Sicht nicht zulässig sei. Laut § 35 Abs. 4 AsylG 2004 sei eine positive Prognoseentscheidung nur möglich, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren nach § 7 und § 9 AsylG 2005 anhängig sei und die weiteren Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt seien. Da § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Das in der Stellungnahme geforderte Eingehen auf die spezifische Situation der BF auf andere Umstände als jene in § 35 AsylG 2005 genannten sei im Einreiseverfahren nicht vorgesehen. Auch die Gründe für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson seien nicht relevant. Es werde daher keine Notwendigkeit erkannt, die übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern.
  16. Das BFA erstattete mit E-Mail vom 03.04.2025 eine Gegenstellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass ein Abwarten auf eine (rechtskräftige) Entscheidung des Aberkennungsverfahren aus behördlicher Sicht nicht zulässig sei. Laut Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2004 sei eine positive Prognoseentscheidung nur möglich, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7 und Paragraph 9, AsylG 2005 anhängig sei und die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt seien. Da Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Das in der Stellungnahme geforderte Eingehen auf die spezifische Situation der BF auf andere Umstände als jene in Paragraph 35, AsylG 2005 genannten sei im Einreiseverfahren nicht vorgesehen. Auch die Gründe für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson seien nicht relevant. Es werde daher keine Notwendigkeit erkannt, die übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern.
  17. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der ÖB Damaskus vom 08.04.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen.
  18. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der ÖB Damaskus vom 08.04.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen.
  19. Gegen diesen Bescheid erhob die BF über ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 29.04.2025 Beschwerde. Im Rechtsmittel wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend sei, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Zudem habe das BFA – vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung und unionsrechtlicher Anforderungen – eine rechtswidrige Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 vorgenommen. Im Rechtsmittel wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend sei, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Zudem habe das BFA – vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung und unionsrechtlicher Anforderungen – eine rechtswidrige Auslegung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgenommen. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid der ÖB Damaskus zu beheben, dem Einreiseantrag der BF stattzugeben und die Einreise zu gestatten. In eventu wurde unter anderem beantragt, mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Aberkennungsverfahren rechtskräftig entschieden worden sei.
  20. Die Aktenvorlage des Bundesministeriums für Inneres an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“) erfolgte mit 10.12.2025 per ELAK.
  21. Seitens des BVwG erging mit 23.02.2026 unter Setzung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist das Auskunftsersuchen zum Stand des eingeleiteten Aberkennungsverfahren der Bezugsperson.
  22. Mit Schreiben des BFA vom 27.02.2026 wurde zum Sachverhalt im Wesentlichen ausgeführt, dass das Aberkennungsverfahren hinsichtlich der Bezugsperson mit 29.01.2025 eingeleitet worden sei. Das Aberkennungsverfahren sei weiterhin offen, bisher habe es keine weiteren Verfahrensschritte gegeben. Das BFA gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen im
  23. Quartal 2026 prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: Die BF führte im Einreiseantrag an, die Ehefrau der Bezugsperson XXXX , geboren am XXXX 1999, syrischer Staatsangehöriger, zu sein. Die BF führte im Einreiseantrag an, die Ehefrau der Bezugsperson römisch 40 , geboren am römisch 40 1999, syrischer Staatsangehöriger, zu sein. Herr XXXX stellte am 15.04.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 30.09.2021, GZ XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Herr römisch 40 stellte am 15.04.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 30.09.2021, GZ römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin gab an, vor der Flucht des XXXX diesen am 04.05.2020 geheiratet zu haben. Die Eheschließung wurde am 25.05.2021 vom syrischen Melde- und Standesamt in Ain Al Aarab, Bezirk Aleppo, aufgrund der vorgelegten Urkunde Nr. 153 des Scharia-Gerichtes in Afrin vom 23.05.2021 in das syrische Eheregister mit dem Datum 04.05.2020 eingetragen.Die Beschwerdeführerin gab an, vor der Flucht des römisch 40 diesen am 04.05.2020 geheiratet zu haben. Die Eheschließung wurde am 25.05.2021 vom syrischen Melde- und Standesamt in Ain Al Aarab, Bezirk Aleppo, aufgrund der vorgelegten Urkunde Nr. 153 des Scharia-Gerichtes in Afrin vom 23.05.2021 in das syrische Eheregister mit dem Datum 04.05.2020 eingetragen. In der vorgenannten Urkunde vom 23.05.2021 ist ausgeführt, dass an diesem Tage die Ehefrau, der Rechtsanwalt des Ehemannes in dessen Vertretung und zwei als Zeugen auftretende Rechtsanwälte erschienen sind und angaben, dass die Ehe am 04.05.2021 in Afrin geschlossen worden sei und diese noch bestehe, die Morgengabe 1,500.000 SYP betrage (unbezahlt) und die Abendgabe 1,500.000 SYP (als Schuld beim Ehemann geblieben) und verlangten, dass das Gericht die Eheschließung amtlich anerkenne. Die Zeugen bestätigten die Angaben der Ehepartner und die Entstehung der Ehe. Das Scharia-Gericht in Afrin bestätigte in diesem Dokument Datum und Ort der Eheschließung und die Ausführungen über Morgen- und Abendgaben und wies den Registerführer des Melde- und Standesamtes an, diese Ehe ins Eheregister einzutragen. Eine durch den Ehevormund der BF erteilte Zustimmung zur Eheschließung ist in dem Dokument nicht enthalten. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der von ihr behaupteten religiösen Eheschließung 16 Jahre alt, die angegebene Bezugsperson war zu diesem Zeitpunkt 20 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der vom Scharia-Gericht festgestellten Eheschließung 17 Jahre alt, die angegebene Bezugsperson war zu diesem Zeitpunkt 21 Jahre alt. Aus dem syrischen Personenstandsgesetz Nr. 59/1953 (PSG) ergibt sich das Folgende: Das Ehemündigkeitsalter wird gemäß Art. 16 PSG allgemein mit dem
  25. Lebensjahr erreicht. Männliche Jugendliche, die das
  26. Lebensalter, und weibliche Jugendliche, die das
  27. Lebensalter vollendet haben, können gemäß Art. 18 PSG eine Ehe dann eingehen, wenn der zuständige Richter die körperliche Reife und die Geschlechtsreife der beiden Jugendlichen als erwiesen ansieht. Gemäß Art. 18 Abs. 2 PSG bedarf die Eheschließung Jugendlicher zusätzlich grundsätzlich der Zustimmung des Vaters oder Großvaters, wenn diese Ehevormund gemäß Art. 21ff. PSG sind. Der Vormund gibt seine Zustimmung zur Eheschließung schriftlich in Form seiner Unterschrift auf der Heiratsurkunde.Aus dem syrischen Personenstandsgesetz Nr. 59 aus 1953, (PSG) ergibt sich das Folgende: Das Ehemündigkeitsalter wird gemäß Artikel 16, PSG allgemein mit dem
  28. Lebensjahr erreicht. Männliche Jugendliche, die das
  29. Lebensalter, und weibliche Jugendliche, die das
  30. Lebensalter vollendet haben, können gemäß Artikel 18, PSG eine Ehe dann eingehen, wenn der zuständige Richter die körperliche Reife und die Geschlechtsreife der beiden Jugendlichen als erwiesen ansieht. Gemäß Artikel 18, Absatz 2, PSG bedarf die Eheschließung Jugendlicher zusätzlich grundsätzlich der Zustimmung des Vaters oder Großvaters, wenn diese Ehevormund gemäß Artikel 21 f, f, PSG sind. Der Vormund gibt seine Zustimmung zur Eheschließung schriftlich in Form seiner Unterschrift auf der Heiratsurkunde. Eine nach syrischem Recht gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der von ihr angegebenen Bezugsperson vor deren Ausreise liegt jedenfalls nicht vor.
  31. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur BF, ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus. Die Feststellungen zur Bezugsperson, zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an diese sowie zum eingeleiteten – und weiterhin nicht abgeschlossenen – Aberkennungsverfahren gründen sich auf die Stellungnahme des BFA vom 27.02.
  32. Im Übrigen ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vom 29.12.2026, dass der Bezugsperson in Österreich nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukommt. Die Feststellungen zur Eheschließung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus. Dass es zu einer formgültigen Zustimmung durch den Ehevormund der BF gekommen ist, geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor. Auf der vorgelegten Urkunde des Scharia-Gerichts ist keine Unterschrift des Ehevormunds angebracht, es wird auch nicht einmal das Vorliegen einer Zustimmung des Ehevormundes behauptet. Dass der zuständige Richter die körperliche Reife und die Geschlechtsreife der zum Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung 16-jährigen Beschwerdeführerin vor Eheschließung als erwiesen angesehen hätte, geht aus den Unterlagen und aus dem Vorbringen ebenso wenig hervor. Das Zustandekommen einer gültigen Ehe nach syrischem Eherecht scheiterte im konkreten Fall daher sogar an mehreren Ursachen.
  33. Rechtliche Beurteilung: 3.
  34. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und […]
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; […]
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des IPRG-Gestzes idgF lauten: „Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. § 16.
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152, sowie VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152, sowie VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0423 ).Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0423 ). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA – wenn es diese auch anders begründete - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA – wenn es diese auch anders begründete - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt; als Bezugsperson wurde der in Österreich asylberechtigte angebliche Ehegatte der Beschwerdeführerin genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt; als Bezugsperson wurde der in Österreich asylberechtigte angebliche Ehegatte der Beschwerdeführerin genannt. Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer rechtsgültigen Ehe ist im gegenständlichen Fall unter Heranziehung der entsprechenden syrischen Bestimmungen zu lösen, zumal die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen ist, wobei die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung genügt. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nur dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Wie bereits in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, ist im Ergebnis festzuhalten, dass gegenständlich nach syrischem Recht keine gültige Ehe zustande kam. Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der von ihr behaupteten Eheschließung am 04.05.2020 das im syrischen PSG festgesetzte Alter der grundsätzlichen Ehemündigkeit von 18 Jahren nicht erreicht. Dass im gegenständlichen Fall, wie im syrischen PSG normiert, etwa der zuständige Richter vor der Eheschließung die körperliche Reife und die Geschlechtsreife der Jugendlichen als erwiesen angesehen hätte und zusätzlich der Ehevormund der Beschwerdeführerin der Ehe zugestimmt hätte, lässt sich weder den vorgelegten Urkunden entnehmen, noch wurde dazu ein substantiiertes Vorbringen erstattet. Somit fehlt es an wesentlichen Voraussetzungen für das gültige Zustandekommen einer Eheschließung nach syrischem Recht. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach der Aktenlage der Zeitpunkt der Eheschließung am 05.04.2021 wahrscheinlicher ist, da dieses das Datum der gerichtlichen Urkunde ist, aufgrund dessen dann erst die Eintragung in das Register vorgenommen wurde. Doch wäre daraus für die BF nichts gewonnen, da sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht über das erforderliche Alter verfügt hätte und zudem der Zeitpunkt der Eheschließung nach dem Zeitpunkt der Ausreise der vor ihr angegebenen Bezugsperson liegt. Vor dem Hintergrund, dass gegenständlich nicht einmal nach syrischem Recht eine gültige Eheschließung zustande gekommen ist, können etwaige Überlegungen hinsichtlich eines möglichen ordre public-Verstoßes außer Betracht bleiben. Etwaige Ausführungen zu dem zwischenzeitlich gegen die Bezugsperson eingeleiteten Aberkennungsverfahren können ebenso unterbleiben, da gegenständlich bereits vor dem Hintergrund des Nichtvorliegens einer Angehörigeneigenschaft kein Einreisetitel zu erteilen war. Soweit gerügt wurde, dass im gegenständlichen Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.Soweit gerügt wurde, dass im gegenständlichen Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Im Übrigen wurden im Verfahren hinsichtlich Art. 8 EMRK lediglich Behauptungen aufgestellt, ohne dazu irgendwelche Beweismittel vorzulegen. Weder wurde belegt, dass tatsächlich regelmäßiger Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson besteht, noch wurden die ins Treffen geführten finanziellen Unterstützungen in irgendeiner Weise belegt, noch wurde konkret erklärt, weshalb gerade im gegenständlichen Fall eine Einreise nach Art. 8 EMRK geboten erscheinen sollte.Im Übrigen wurden im Verfahren hinsichtlich Artikel 8, EMRK lediglich Behauptungen aufgestellt, ohne dazu irgendwelche Beweismittel vorzulegen. Weder wurde belegt, dass tatsächlich regelmäßiger Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson besteht, noch wurden die ins Treffen geführten finanziellen Unterstützungen in irgendeiner Weise belegt, noch wurde konkret erklärt, weshalb gerade im gegenständlichen Fall eine Einreise nach Artikel 8, EMRK geboten erscheinen sollte. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Auch die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson konnte unterbleiben, da hierdurch keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Auch die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson konnte unterbleiben, da hierdurch keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. 3.2 Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt; das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt; das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W150.2329235.1.00

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