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{'item': 'DSB-D122.259/0008-DSB/2015'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum17.12.2015 GeschäftszahlDSB-D122.259/0008-DSB/2015 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHGegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am

  1. Jänner 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Das BVwG hat in dieser Sache, nach zweimaliger An- und Abberaumung der beantragten öffentlich-mündlichen Verhandlung, das Verfahren mit Beschluss vom
  2. November 2017, GZ: W214 2122450-1/26E, eingestellt, nachdem die Beschwerde vom Beschwerdeführer zuvor zurückgezogen worden war. Dieser Bescheid ist somit rechtskräftig. RechtssatzEine Auskunftserteilung über den Inhalt von E-Mails und SMS, die zwischen der Drittbeschwerdegegnerin und dritten Personen ausgetauscht worden sind, wäre überdies auch im Fall, dass den Beschwerdeführer betreffende Daten Teil des Inhalts waren, gemäß § 26 Abs. 2 DSG 2000 nicht geboten gewesen. § 93 Abs. 3 TKG 2003 beschränkt unter der Überschrift „Kommunikationsgeheimnis“ die Weitergabe von Nachrichteninhalten elektronischer Kommunikation ohne Einwilligung der beteiligten Benutzer. Zwar bindet diese Bestimmung die Benutzer, hier also die Teilnehmer am E-Mail-Verkehr, selbst nicht unmittelbar (das heißt, diese handeln beispielsweise durch die Weiterleitung einer E-Mail an Dritte, anders als etwa Mitarbeiter eines Unternehmens, das Kommunikationsdienste erbringt, nicht rechtswidrig), aus dem Zusammenhang der Bestimmung ergibt sich jedoch, dass die Entscheidung über die Übermittlung solcher Daten im Kreis der an der Kommunikation beteiligten Benutzer zu treffen ist. Betreffend E-Mails, die zwischen der Drittbeschwerdegegnerin und dritten Personen ausgetauscht worden sind, gehörte der Beschwerdeführer nicht zu diesem Kreis. Woraus folgt, dass das Fehlen dieser Voraussetzung ein überwiegendes berechtigtes Interesse eines Dritten (des Kommunikationspartners der Drittbeschwerdegegnerin) gemäß § 26 Abs. 2
  3. Fall DSG 2000 begründet und damit einen Grund für die Nichterteilung einer solchen Auskunft bildet.Eine Auskunftserteilung über den Inhalt von E-Mails und SMS, die zwischen der Drittbeschwerdegegnerin und dritten Personen ausgetauscht worden sind, wäre überdies auch im Fall, dass den Beschwerdeführer betreffende Daten Teil des Inhalts waren, gemäß Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 nicht geboten gewesen. Paragraph 93, Absatz 3, TKG 2003 beschränkt unter der Überschrift „Kommunikationsgeheimnis“ die Weitergabe von Nachrichteninhalten elektronischer Kommunikation ohne Einwilligung der beteiligten Benutzer. Zwar bindet diese Bestimmung die Benutzer, hier also die Teilnehmer am E-Mail-Verkehr, selbst nicht unmittelbar (das heißt, diese handeln beispielsweise durch die Weiterleitung einer E-Mail an Dritte, anders als etwa Mitarbeiter eines Unternehmens, das Kommunikationsdienste erbringt, nicht rechtswidrig), aus dem Zusammenhang der Bestimmung ergibt sich jedoch, dass die Entscheidung über die Übermittlung solcher Daten im Kreis der an der Kommunikation beteiligten Benutzer zu treffen ist. Betreffend E-Mails, die zwischen der Drittbeschwerdegegnerin und dritten Personen ausgetauscht worden sind, gehörte der Beschwerdeführer nicht zu diesem Kreis. Woraus folgt, dass das Fehlen dieser Voraussetzung ein überwiegendes berechtigtes Interesse eines Dritten (des Kommunikationspartners der Drittbeschwerdegegnerin) gemäß Paragraph 26, Absatz 2,
  4. Fall DSG 2000 begründet und damit einen Grund für die Nichterteilung einer solchen Auskunft bildet. Entscheidung über DSB-Dokument (BVwG)Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren betreffend die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom
  5. November 2017, GZ: W214 2122450-1/26E, eingestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2015:DSB.D122.259.0008.DSB.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.