Obsah (5)
§ 15k§ 61§ 31§ 1§ 4RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum05.05.2014 GeschäftszahlDSB-D122.010/0011-DSB/2014 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: DSB-D
§ 15kMSch
G brachte der Vertreter des Beschwerdegegners im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2013 diverse Unterlagen in Vorlage, nämlich Im Zuge einer Klage des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerin vor dem Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zur AZ **Cga **** wegen Einwilligung in die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 15 k, MSchG brachte der Vertreter des Beschwerdegegners im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- Juli 2013 diverse Unterlagen in Vorlage, nämlich - ein Prospekt, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Bachblütenberaterin bewirbt, - ein Prospekt betreffend eine Weinreise nach Südtirol im Jahre 2010 und - eine einseitige Linksammlung betreffend ein Weinfestival in Meran sowie Weinkeller und Hotels in Südtirol. Diese Unterlagen wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von der zuständigen Richterin zur Einsicht überreicht und anschließend dem Vertreter des Beschwerdegegners zurückgestellt, ohne vom Gericht zum Gerichtsakt genommen zu werden. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den insoweit übereinstimmenden Stellungnahmen der Verfahrensparteien. Weitere Unterlagen, insbesondere Unterlagen zum Scheidungsverfahren der Beschwerdeführerin, wurden im Rahmen der Verhandlung am
- Juni 2013 nicht zur Vorlage gebracht. Beweiswürdigung: Hier folgt die Datenschutzbehörde den Ausführungen des Beschwerdegegners, welche insoweit durch das vom Landesgericht Klagenfurt übermittelte Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
- Juni 2013 gestützt werden. Das Protokoll nimmt auf S.4 zwar explizit auf zwei Beilagen (./I und ./J) Bezug, welche keine Relevanz in Bezug auf das gegenständliche Verfahren aufweisen. Bei diesen Unterlagen handelt es sich jedoch nach den übereinstimmenden Stellungnahmen der Verfahrensparteien nicht um Unterlagen, die auch im vorliegenden Verfahren von Relevanz wären, insbesondere nicht um Unterlagen zum Scheidungsverfahren der Beschwerdeführerin. Es kann nicht festgestellt werden, dass die zur Vorlage gebrachten Unterlagen durch einen dem Beschwerdegegner zuzurechnenden externen Zugriff auf den persönlichen Ordner der Beschwerdeführerin auf ihrem dienstlichen PC ermittelt wurden. Beweiswürdigung: Hier folgt die Datenschutzbehörde den Ausführungen des Beschwerdegegners. Zwar ist nicht auszuschließen, dass ein externer Zugriff auf den Ordner der Beschwerdeführerin erfolgte, jedoch kam im Ermittlungsverfahren nicht mit der notwendigen Sicherheit hervor, dass ein externer Zugriff dem Beschwerdegegner zuzurechnen war, zumal ein externer Zugriff, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, nur direkt durch die Landes-IT erfolgen kann oder zumindest von dieser mittels Freischaltung technisch ermöglicht werden muss. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- Zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde: 1.1.
§ 61Abs.
9 DSG 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013 tritt mit Ablauf des
- Dezember 2013 die Datenschutzbehörde an die Stelle der Datenschutzkommission. Am
- Jänner 2014 bei der Datenschutzkommission anhängige Verfahren sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 von der Datenschutzbehörde fortzuführen.1.1.
Paragraph 61, Absatz 9, DSG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, tritt mit Ablauf des
- Dezember 2013 die Datenschutzbehörde an die Stelle der Datenschutzkommission. Am
- Jänner 2014 bei der Datenschutzkommission anhängige Verfahren sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, von der Datenschutzbehörde fortzuführen. Das gegenständliche Verfahren war am
- Jänner 2014 bei der Datenschutzkommission anhängig. Die Datenschutzbehörde ist daher in zeitlicher Hinsicht zur Erlassung dieses Bescheides zuständig. 1.2.
§ 31Abs.
2 DSG 2000 erkennt die Datenschutzbehörde über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 DSG 2000 vor einem Gericht geltend zu machen ist. Nach § 32 Abs. 1 DSG 2000 sind Ansprüche wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gerichtlich geltend zu machen, wenn sich der Anspruch gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, richtet und diese nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind.1.2.
Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 erkennt die Datenschutzbehörde über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, DSG 2000 vor einem Gericht geltend zu machen ist. Nach Paragraph 32, Absatz eins, DSG 2000 sind Ansprüche wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gerichtlich geltend zu machen, wenn sich der Anspruch gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, richtet und diese nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind.
§ 1Abs.
1 K-LMG ist der Beschwerdegegner eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Paragraph eins, Absatz eins, K-LMG ist der Beschwerdegegner eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Datenschutzbehörde ist daher auch inhaltlich zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
- In der Sache: 2.
- Wie bereits festgestellt, konnte ein dem Beschwerdegegner zuzurechnender externer Zugriff auf den persönlichen Ordner der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet ist. 2.
- Zu den vor dem Landesgericht Klagenfurt vorgelegten Urkunden ist folgendes festzuhalten: 2.2.
- § 31 Abs. 2 DSG 2000 macht eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde unter anderem davon abhängig, dass die behauptete Rechtsverletzung sich nicht gegen ein „Organ im Dienste der Gerichtsbarkeit“ richtet. Das DSG 2000 geht dabei von einer funktionalen Zuordnung des handelnden Organs zu einer Staatsgewalt aus (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 5 Abs. 4, 2168 dB XXIV GP S. 6). Ist eine behauptete Verletzung einem Organ im Dienste der Gerichtsbarkeit zuzurechnen, ist eine gerichtliche Zuständigkeit gegeben (§§ 83 ff des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG.). Da die vorliegende behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung keinem Organ im Dienste der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist, besteht eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur inhaltlichen Behandlung.2.2.
- Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 macht eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde unter anderem davon abhängig, dass die behauptete Rechtsverletzung sich nicht gegen ein „Organ im Dienste der Gerichtsbarkeit“ richtet. Das DSG 2000 geht dabei von einer funktionalen Zuordnung des handelnden Organs zu einer Staatsgewalt aus vergleiche dazu die Erläuterungen zu Paragraph 5, Absatz 4, 2168, dB römisch 24 Gesetzgebungsperiode S. 6). Ist eine behauptete Verletzung einem Organ im Dienste der Gerichtsbarkeit zuzurechnen, ist eine gerichtliche Zuständigkeit gegeben (Paragraphen 83, ff des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG.). Da die vorliegende behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung keinem Organ im Dienste der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist, besteht eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur inhaltlichen Behandlung. 2.2.2.
§ 4
Z 1 DSG 2000 sind personenbezogene Daten Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Die mehrseitige Information betreffend eine Weinreise nach Südtirol im Jahre 2010 und die einseitige Linksammlung betreffend ein Weinfestival in Meran sowie Weinkeller und Hotels in Südtirol weisen keinen Personenbezug im Sinne des § 4 Z 1 leg.cit. auf, eine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin kann diesbezüglich demnach nicht vorliegen. Im Gegensatz dazu informiert der ebenfalls in Rede stehende, mit einem Foto der Beschwerdeführerin versehene Folder über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Bachblütenberaterin. Diese Information stellt somit ein personenbezogenes Datum iSd § 4 Z 1 DSG 2000 betreffend die Person der Beschwerdeführerin dar.2.2.2.
Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 sind personenbezogene Daten Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Die mehrseitige Information betreffend eine Weinreise nach Südtirol im Jahre 2010 und die einseitige Linksammlung betreffend ein Weinfestival in Meran sowie Weinkeller und Hotels in Südtirol weisen keinen Personenbezug im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, leg.cit. auf, eine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin kann diesbezüglich demnach nicht vorliegen. Im Gegensatz dazu informiert der ebenfalls in Rede stehende, mit einem Foto der Beschwerdeführerin versehene Folder über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Bachblütenberaterin. Diese Information stellt somit ein personenbezogenes Datum iSd Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 betreffend die Person der Beschwerdeführerin dar. 2.2.
- Nach den Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren obliegen die Ermittlung der nötigen Beweismittel und deren Anbieten grundsätzlich den Verfahrensparteien. Die Datenschutzkommission judizierte in ständiger Rechtsprechung – von welcher die Datenschutzbehörde keinen Grund sieht, inhaltlich abzugehen –, dass in Bezug auf behördliche Ermittlungsverfahren eine Datenermittlung zu Verfahrensführungszwecken nur anhand des vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abgeleiteten, so genannten „Übermaßverbotes“ zu beurteilen ist (vgl. etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- November 2005, K121.046/0016-DSK/2005, mwN).Die Datenschutzkommission judizierte in ständiger Rechtsprechung – von welcher die Datenschutzbehörde keinen Grund sieht, inhaltlich abzugehen –, dass in Bezug auf behördliche Ermittlungsverfahren eine Datenermittlung zu Verfahrensführungszwecken nur anhand des vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abgeleiteten, so genannten „Übermaßverbotes“ zu beurteilen ist vergleiche etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- November 2005, K121.046/0016-DSK/2005, mwN). Nichts anderes kann aber im Ergebnis für das zivilgerichtliche Ermittlungsverfahren gelten, welches im Wesentlichen von den Verfahrensparteien zu tragen ist. Auf den Beschwerdefall angewendet bedeutet dies, dass die Frage der Datenermittlung durch den Beschwerdegegner zur Untermauerung seines zivilrechtlichen Anliegens nur anhand des Übermaßverbots zu beurteilen ist. Wie festgestellt, wurde zwar das angebotene Beweismittel von der zuständigen Richterin als nicht verfahrensrelevant dem Beschwerdegegner zurückgestellt und kann folglich der gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Da jedoch einerseits a priori nicht auszuschließen war, dass das angebotene Beweismittel vom Gericht dennoch angenommen wird und andererseits das Beweismittel auch zumindest abstrakt und denkmöglich geeignet war, den Anspruch des Beschwerdegegners auf Beendigung der Teilzeitbeschäftigung zu untermauern, kann in der Vorlage keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung erblickt werden.
- Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2014:DSB.D122.010.0011.DSB.2014