← Österreich

{'item': 'DSB-D178.601/0001-DSB/2014'}

Obsah (6)§ 13§ 12§ 78§ 17§ 10Artikel 1

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum23.06.2014 GeschäftszahlDSB-D178.601/0001-DSB/2014 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: DSB-D

§ 13Abs.

1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) die Genehmigung erteilt, Daten aus den Datenanwendungenrömisch eins. Der Z*** O*** Manufacturing GmbH in **** W***, I***-Straße *3, wird aufgrund ihres Antrages

Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) die Genehmigung erteilt, Daten aus den Datenanwendungen ● Standardanwendung SA001 „Rechnungswesen und Logistik“; ● Standardanwendung SA002 „Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“; sowie ● Standardanwendung SA022 „Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke“ zum Zweck der technischen Betreuung an die ● Z*** O***, Inc., *26 U*** Drive, 14228 T*** (NY), USA; ● Z*** O*** Inc., R*** Avenue Corner L*** St., LISP 1, **** J***, Republik der Philippinen zu überlassen. Jede Weiterverwendung der überlassenen Daten bei den Empfängern für Zwecke, die in dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten, von der Antragstellerin und den Empfängern unterzeichneten Dienstleistungsvertrag nicht angeführt sind, insbesondere die Verwendung für eigene Zwecke der Empfänger, ist untersagt. II. Der Antrag auf Überlassung an einen Empfänger in Liechtenstein wird

§ 12Abs.

1 DSG 2000 wegen Genehmigungsfreiheit zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Überlassung an einen Empfänger in Liechtenstein wird

Paragraph 12, Absatz eins, DSG 2000 wegen Genehmigungsfreiheit zurückgewiesen. III.

§ 78des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch drei.

Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Begründung: 1. Vorbringen und Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 hat die Z*** O*** Manufacuring GmbH in W*** (in weiterer Folge „Antragstellerin“) einen Antrag

§ 13

DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten an mehrere Dienstleister gestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 hat die Z*** O*** Manufacuring GmbH in W*** (in weiterer Folge „Antragstellerin“) einen Antrag

Paragraph 13, DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten an mehrere Dienstleister gestellt. Die Überlassung dient zur technischen Betreuung im Rahmen der Standardanwendungen SA001 „Rechnungswesen und Logistik“, SA002 „Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“ und SA022 „Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke“.

  1. Rechtlich war zu erwägen: 2.
  2. Zur Genehmigungspflicht: Soweit sich der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Überlassung an ein Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein bezogen hat, war er wegen Genehmigungsfreiheit im EWR gem. § 12 Abs. 1 DSG 2000 zurückzuweisen.Soweit sich der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Überlassung an ein Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein bezogen hat, war er wegen Genehmigungsfreiheit im EWR gem. Paragraph 12, Absatz eins, DSG 2000 zurückzuweisen. Die beantragte Überlassung an Unternehmen mit Sitz in den USA und der Republik der Philippinen ist hingegen

§ 13Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idg

F, genehmigungspflichtig, da zum einen die Empfänger ihren Sitz in Staaten haben, für die keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus

Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DSAV), BGBl. II Nr. 521/1999 idgF., besteht und da zum anderen auch kein Fall eines

§ 12Abs.

3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.Die beantragte Überlassung an Unternehmen mit Sitz in den USA und der Republik der Philippinen ist hingegen

Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, genehmigungspflichtig, da zum einen die Empfänger ihren Sitz in Staaten haben, für die keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus

Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DSAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 1999, idgF., besteht und da zum anderen auch kein Fall eines

Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt. Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger. 2.2. Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5 DSG 2000:2.2. Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000: Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Die Daten stammen aus Datenanwendungen, deren Umfang von den -

§ 17Abs.

2 Z 6 DSG 2000 nicht meldepflichtigen - Standardanwendungen SA001 "Rechnungswesen und Logistik", SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse", sowie SA022 "Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke" der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004, abgedeckt ist.Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Die Daten stammen aus Datenanwendungen, deren Umfang von den -

Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, DSG 2000 nicht meldepflichtigen - Standardanwendungen SA001 "Rechnungswesen und Logistik", SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse", sowie SA022 "Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke" der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, abgedeckt ist. Die Überlassung von Daten an einen Dienstleister ist

§ 10

DSG 2000 zulässig, sofern für den Auftraggeber kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass der Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Ein Grund für solche Zweifel liegt im Antragsfall nicht vor.Die Überlassung von Daten an einen Dienstleister ist

Paragraph 10, DSG 2000 zulässig, sofern für den Auftraggeber kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass der Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Ein Grund für solche Zweifel liegt im Antragsfall nicht vor. Die Antragstellerin hat auch den von § 10 Abs. 1 DSG 2000 verlangten Dienstleistervertrag in Form von Standardvertragsklauseln vorgelegt. Der im Antrag genannte Umfang von Überlassungszwecken ist vom vorgelegten Dienstleistervertrag (vgl. Appendix 1 „processing operations“) gedeckt.Die Antragstellerin hat auch den von Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 verlangten Dienstleistervertrag in Form von Standardvertragsklauseln vorgelegt. Der im Antrag genannte Umfang von Überlassungszwecken ist vom vorgelegten Dienstleistervertrag vergleiche Appendix 1 „processing operations“) gedeckt. 2.3. Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes bei den Empfängern im Ausland haben die Antragstellerin und die Empfänger jeweils einen Vertrag abgeschlossen, der den durch Entscheidung der Europäischen Kommission geschaffenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (in österreichischer Terminologie: „Überlassung“) personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (in österreichischer Terminologie: „Dienstleister“) in Drittländern (2010/87/EG) entspricht.

Artikel 1

dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes bei den Empfängern im Ausland haben die Antragstellerin und die Empfänger jeweils einen Vertrag abgeschlossen, der den durch Entscheidung der Europäischen Kommission geschaffenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (in österreichischer Terminologie: „Überlassung“) personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (in österreichischer Terminologie: „Dienstleister“) in Drittländern (2010/87/EG) entspricht.

Artikel 1

dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000. 2.4. Die Verwaltungsabgabe war

§ 78Abs. 1 AVG i

Vm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.2.4. Die Verwaltungsabgabe war

Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2014:DSB.D178.601.0001.DSB.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.