RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum01.07.2014 GeschäftszahlDSB-D202.134/0004-DSB/2014 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: DSB-D202.134/0004-DSB/2014 vom
- Juli 2014 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID Spruch: I. Die Datenschutzbehörde erteilt Universitätsprofessor Dr. Ulrich G*** über dessen Antrag gemäß § 46 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 83/2013 (DSG 2000), vom
- Dezember 2013 (bei der Datenschutzbehörde eingelangt am
- Jänner 2014) hin die Genehmigung für Zwecke des Projekts “Vergessene Kinder – Die Geschichte der Kinder afro-amerikanischer GIs und österreichischer Frauen in der Besatzungszeit“ personenbezogene Daten von afro-österreichischen Besatzungskindern sowie Personen, die mir der Betreuung dieser Kinder betraut waren (etwa Mütter, Väter, FürsorgerInnen, Pflegeeltern, Adoptiveltern) römisch eins. Die Datenschutzbehörde erteilt Universitätsprofessor Dr. Ulrich G*** über dessen Antrag gemäß Paragraph 46, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, (DSG 2000), vom
- Dezember 2013 (bei der Datenschutzbehörde eingelangt am
- Jänner 2014) hin die Genehmigung für Zwecke des Projekts “Vergessene Kinder – Die Geschichte der Kinder afro-amerikanischer GIs und österreichischer Frauen in der Besatzungszeit“ personenbezogene Daten von afro-österreichischen Besatzungskindern sowie Personen, die mir der Betreuung dieser Kinder betraut waren (etwa Mütter, Väter, FürsorgerInnen, Pflegeeltern, Adoptiveltern)
- aus den Adoptionsbriefen der Jahrgänge 1946 bis 1965 sowie aus den statistischen Jahresberichten des genannten Zeitraums des Referats für Adoptiv- und Pflegekinder des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, und
- aus den Beständen des Oberösterreichischen Landesarchivs zur Jugendfürsorge und Jugendwohlfahrt, und
- aus den archivierten Beständen des Jugend- und Fürsorgeamtes des Archivs der Stadt N***, zu ermitteln und zu verwenden. II. Die Genehmigung ist an die Erfüllung der folgenden Bedingungen bzw. Auflagen geknüpft:römisch zwei. Die Genehmigung ist an die Erfüllung der folgenden Bedingungen bzw. Auflagen geknüpft:
- Die Ermittlung und die Verwendung der Daten erfolgt ausschließlich durch den Antragsteller sowie den im Antrag genannten Projektmitarbeitern.
- Personenbezogene Daten werden aus den eingesehenen Datenbeständen nur im absolut unerlässlichen Ausmaß vom Antragssteller für Zwecke des gegenständlichen wissenschaftlichen Projekts verarbeitet. Die Aufzeichnungen werden gelöscht, sobald diese für Zwecke der Ausarbeitung der besagten wissenschaftlichen Forschung nicht mehr benötigt werden. [Anmerkung Bearbeiter: kein Punkt II.
- Im Originaltext des Bescheids][Anmerkung Bearbeiter: kein Punkt römisch zwei.
- Im Originaltext des Bescheids]
- Der Zugang zu den Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten ist durch den Antragssteller in geeigneter Weise entsprechend § 14 Abs. 2 Z. 5 und 6 DSG 2000 abzusichern, z.B. durch Verschluss (bei Aufzeichnungen auf Papier) oder durch Passwort (bei elektronischen Aufzeichnungen).
- Der Zugang zu den Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten ist durch den Antragssteller in geeigneter Weise entsprechend Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 DSG 2000 abzusichern, z.B. durch Verschluss (bei Aufzeichnungen auf Papier) oder durch Passwort (bei elektronischen Aufzeichnungen).
- Die zu veröffentlichenden Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung selbst dürfen ohne Zustimmung des Betroffenen keine direkt personenbezogenen Daten enthalten. III. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl I Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr. 10/2004 (AVG), iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24/1983 idF BGBl II Nr. 460/2002 (BVwabgV), hat der Antragsteller eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch drei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, (AVG), in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwabgV), hat der Antragsteller eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Begründung: Der Antragsteller begehrt die Genehmigung der Datenermittlung personenbezogener Daten aus den Archivbeständen des Magistrats der Stadt Wien, des Oberösterreichischen Landesarchivs und des Archivs der Stadt N*** für Zwecke des genannten Projekts. A. Sachverhaltsfeststellungen: Der Antragssteller ist Historiker und gegenwärtig Professor am Fachbereich Geschichte der Universität **** und stellvertretender Leiter des Zentrums für ***** der Universität **** mit den Schwerpunkten Zeitgeschichte, Migration und Oral History. Das Anfang 2013 begonnene, vom Zukunftsfonds der Republik Österreich geförderte Forschungsprojekt „Vergessene Kinder - Die Geschichte der Kinder afro-amerikanischer GIs und österreichischer Frauen in der Besatzungszeit“der Universität **** verfolgt das Ziel, die Geschichte afro-österreichischer Besatzungskinder erstmals in empirischer und diskursanalytischer Weise systematisch aufzuarbeiten und damit ein lange Zeit nicht beachtetes Kapitel österreichischer Zeitgeschichte zu erforschen und der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Durch Quellenrecherche in den österreichischen und amerikanischen Archiven soll nicht nur die Zahl der afro-österreichischen Besatzungskinder eruiert, sondern auch der Umgang der österreichischen und amerikanischen Behörden und Institutionen mit ihnen rekonstruiert werden. Die gesellschaftlichen und politischen Diskussionen, die im Österreich der Nachkriegszeit zum Status der Kinder geführt wurden, werden durch das Projekt genauso analysiert, wie die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der in den Prozess involvierten österreichischen und amerikanischen Stellen. Des Weiteren wird der Verlauf der Lebensgeschichten der in Österreich bzw. in den USA lebenden Kinder afro-amerikanischer GIs und österreichischer Mütter dokumentiert und die subjektive Perspektive der Betroffenen mittels narrativ-biographischer Interviews rekonstruiert. Im Rahmen des Projekts beabsichtigt der Antragsteller als Projektleiter die Datenerhebung aus archivarischen Beständen des Magistrats der Stadt Wien, des Oberösterreichischen Landesarchivs und des Archivs der Stadt N***. Im Hinblick auf das Archivmaterial des Magistrats der Stadt Wien sind für das vorliegende Projekt neben Jahresberichten vor allem die Adoptionsbriefe der Jahrgänge 1946 bis 1965 von entscheidender Bedeutung. Im Oberösterreichischen Landesarchiv sind insbesondere die Bestände „Jugendfürsorge“, „Jugendwohlfahrt“ und „Bezirksgerichte“, im Archiv der Stadt N*** die archivierten Bestände des Jugend- und Fürsorgeamtes von großem Interesse. Herr Peter T*** hat für das Oberösterreichische Landesarchiv als Verfügungsbefugter über die auszuwertenden Personendaten in einer schriftlichen Erklärung vom
- Dezember 2013 das Einverständnis mit der angestrebten Datenverwendung aus den Beständen „Jugendfürsorge“ und „Jugendwohlfahrt“ zum Ausdruck gebracht. Mag. Vinzenz I***, Abteilungsleiter ****, hat für den Magistrat der Stadt Wien als Verfügungsbefugter mit Schreiben vom
- Juli 2014 die Einverständniserklärung für die Verwendung von Daten aus Adoptionsbriefen der Jahrgänge 1946 bis 1965 sowie aus statistischen Jahresberichten der genannten Zeiträume, abgegeben. Auch das Archiv der Stadt N*** als Verfügungsbefugter hat durch Schreiben der Abteilungsleiterin Mag. Dr. Antonia B*** vom
- Dezember 2013 das Einverständnis betreffend die Einsicht in die archivierten Bestände des Jugend- und Fürsorgeamtes zum Ausdruck gebracht. Durch das gegenständliche Projekt wird nicht nur ein wichtiger Beitrag zur Aufarbeitung der Besatzungszeit in Österreich geleistet, sondern auch die in den letzten Jahren zunehmende Forschung über die Jugendfürsorge durch eine weitere Facette ergänzt. Das öffentliche Interesse am Projekt zeigt sich in der Förderung durch den Zukunftsfonds der Republik Österreich, aber auch im großen medialen Echo mit Beiträgen in verschiedensten Tages- und Wochenzeitungen. Eine vergleichbare wissenschaftliche Studie zum Thema fehlt bislang. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem schlüssigen und glaubwürdigen Vorbringen des Antragsstellers im Antrag vom
- Dezember 2013 samt Beilagen sowie seinem Schreiben vom
- Juni
- Unter diesen Unterlagen befindet sich die Projektbeschreibung vom 19 Dezember 2013, die Erklärungen des Oberösterreichischen Landesarchivs vom
- Dezember 2013, des Magistrats der Stadt Wien vom
- Juli 2013 sowie des Archivs der Stadt N*** vom
- Dezember 2013 und kurze Lebensläufe des Projektleiters Univ. Prof. Dr. Ulrich G*** und des Projektteams. B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass weder hinsichtlich der Daten, deren Verwendung der Antragssteller beabsichtigt, die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 DSG 2000 erfüllt sind, noch dass ein Fall des § 46 Abs. 2 Z 1 oder 2 leg. cit. vorliegt. Somit kommt eine Verwendung dieser Daten nur mit Genehmigung der Datenschutzbehörde nach § 46 Abs. 2 Z 3 iVm § 46 Abs. 3 DSG 2000 in Betracht.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass weder hinsichtlich der Daten, deren Verwendung der Antragssteller beabsichtigt, die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, DSG 2000 erfüllt sind, noch dass ein Fall des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 leg. cit. vorliegt. Somit kommt eine Verwendung dieser Daten nur mit Genehmigung der Datenschutzbehörde nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 in Betracht. Eine solche Genehmigung der Datenschutzbehörde ist im vorliegenden Fall nach § 46 Abs. 3 DSG 2000 aber nur dann zulässig, wennEine solche Genehmigung der Datenschutzbehörde ist im vorliegenden Fall nach Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 aber nur dann zulässig, wenn
- die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich wäre oder einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde,
- ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung bzw. bei Verwendung sensibler Daten: ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegt, und
- die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird. Wie sich dazu aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, soll die begehrte Einsichtnahme in die Archivbestände des Oberösterreichischen Landesarchivs, des Magistrats der Stadt Wien und des Archivs der Stadt N*** gerade den Zweck verfolgen, afro-österreichische Besatzungskinder und deren Betreuer ausfindig zu machen, um deren Anzahl zu eruieren und weitergehende Forschung zu betreiben. Die Einholung der Zustimmung der für den Antragssteller noch unbekannten Betroffenen für die Einsichtnahme in die genannten Archivbestände ist daher schon aus diesem Grund unmöglich. Aber auch in jenen Fällen, in denen die Einsichtnahme in die Archivbestände lediglich Vergleichszwecken dienen soll und dem Antragssteller aufgrund der anderweitiger Recherche, etwa in amerikanischen Archiven, die Identität einzelner Betroffener bereits ohne Einsicht in die Archivbestände (allenfalls) bekannt sein mag, kann die Einholung der Zustimmung dieser Betroffenen auf Grund der zweifellos bestehenden Schwierigkeit, den jetzigen Aufenthaltsort für eine Kontaktaufnahme feststellen zu können, als mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Antragssteller angesehen werden (vgl. dazu u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Jänner 2008, GZ: Zl. K202.060/0005 – DSK/2007). Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Z. 1 DSG 2000 sind daher im gegenständlichen Fall als erfüllt anzusehen.Wie sich dazu aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, soll die begehrte Einsichtnahme in die Archivbestände des Oberösterreichischen Landesarchivs, des Magistrats der Stadt Wien und des Archivs der Stadt N*** gerade den Zweck verfolgen, afro-österreichische Besatzungskinder und deren Betreuer ausfindig zu machen, um deren Anzahl zu eruieren und weitergehende Forschung zu betreiben. Die Einholung der Zustimmung der für den Antragssteller noch unbekannten Betroffenen für die Einsichtnahme in die genannten Archivbestände ist daher schon aus diesem Grund unmöglich. Aber auch in jenen Fällen, in denen die Einsichtnahme in die Archivbestände lediglich Vergleichszwecken dienen soll und dem Antragssteller aufgrund der anderweitiger Recherche, etwa in amerikanischen Archiven, die Identität einzelner Betroffener bereits ohne Einsicht in die Archivbestände (allenfalls) bekannt sein mag, kann die Einholung der Zustimmung dieser Betroffenen auf Grund der zweifellos bestehenden Schwierigkeit, den jetzigen Aufenthaltsort für eine Kontaktaufnahme feststellen zu können, als mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Antragssteller angesehen werden vergleiche dazu u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Jänner 2008, GZ: Zl. K202.060/0005 – DSK/2007). Die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 sind daher im gegenständlichen Fall als erfüllt anzusehen. Da die Verwendung sensibler Daten (Herkunft des Kindes und des Vaters) durch den Auftraggeber im vorliegenden Fall den Ausgangspunkt des gegenständlichen Forschungsprojekts bildet, ist im Sinne des § 46 Abs. 3
- Satz DSG 2000 ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung erforderlich. In diesem Zusammenhang wird in der Projektbeschreibung unter Verweis auf die Reaktion der Medien nachvollziehbar dargelegt, dass das in Rede stehende Forschungsprojekt bislang wissenschaftlich nicht aufgearbeitet wurde und insofern einen wertvollen Beitrag für die Wissenschaft liefern würde. Bereits auf Grund dieser glaubhaften Angaben kann von einem wichtigen öffentlichen Interesse an der gegenständlichen Arbeit ausgegangen werden. Davon abgesehen ging die Datenschutzkommission im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Untersuchung der NS-Zeit regelmäßig von einem wichtigen öffentlichen Interesse aus (siehe dazu u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Februar 2005, GZ: Zl. K202.041/0004 – DSK/2005). Gleiches muss nach Ansicht der Datenschutzbehörde auch für die zeitlich nachfolgende Besatzungszeit gelten.Da die Verwendung sensibler Daten (Herkunft des Kindes und des Vaters) durch den Auftraggeber im vorliegenden Fall den Ausgangspunkt des gegenständlichen Forschungsprojekts bildet, ist im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3,
- Satz DSG 2000 ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung erforderlich. In diesem Zusammenhang wird in der Projektbeschreibung unter Verweis auf die Reaktion der Medien nachvollziehbar dargelegt, dass das in Rede stehende Forschungsprojekt bislang wissenschaftlich nicht aufgearbeitet wurde und insofern einen wertvollen Beitrag für die Wissenschaft liefern würde. Bereits auf Grund dieser glaubhaften Angaben kann von einem wichtigen öffentlichen Interesse an der gegenständlichen Arbeit ausgegangen werden. Davon abgesehen ging die Datenschutzkommission im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Untersuchung der NS-Zeit regelmäßig von einem wichtigen öffentlichen Interesse aus (siehe dazu u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Februar 2005, GZ: Zl. K202.041/0004 – DSK/2005). Gleiches muss nach Ansicht der Datenschutzbehörde auch für die zeitlich nachfolgende Besatzungszeit gelten. Auch in Bezug auf die fachliche Eignung des Antragsstellers bestehen keine Zweifel. Die beantragte Bewilligung war daher zu erteilen. Die erteilten Auflagen dienen einerseits der Datenvermeidung, indem die Löschung des Personenbezugs zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgetragen wird, zum anderen der Datensicherheit bei der Verwendung der Daten, u.a. durch Beschränkung der zulässigerweise Einblick zu gewährenden Personen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2014:DSB.D202.134.0004.DSB.2014