Die Beschwerde wird, soweit der Beschwerdeführer begehrt, der Beschwerdegegnerin „aufzutragen, eine im Sinne des Auskunftsbegehrens vollständige sowie
Paragraph 26, DSG 2000 gesetzeskonforme Auskunft zu erteilen“, zurückgewiesen.
G von der Beschwerdegegnerin identifiziert worden. Somit sei ein Personenbezug zwischen dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik (in weiterer Folge: bPK-AS) und Name und Adresse des Beschwerdeführers hergestellt worden. Auf diese Weise sei das bPK-AS hinsichtlich des Beschwerdeführers zu einem unmittelbar personenbezogenen Datum geworden, das zu beauskunften sei. Dies habe die Beschwerdegegnerin jedoch, trotz ausdrücklichen Auskunftsbegehrens, unter Hinweis auf die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung verweigert. Das bPK-AS sei bereits gelöscht worden. Diese Begründung erscheine dem Beschwerdeführer wegen der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 2. Satz RegzG nicht überzeugend. Weiters seien die Angaben der Beschwerdegegnerin in Bezug auf
G gemachte Datenübermittlungen widersprüchlich, und es fehlten klare Angaben in Bezug auf den Betrieb von Standardanwendungen und die darin verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers. Zuletzt führe die Beschwerdegegnerin keinen Grund an, warum eine Identifikation des Beschwerdeführers
G durchgeführt worden sei. „Die vom Antragsgegner beauskunfteten Daten scheinen allerdings weder unvollständig noch widersprüchlich wie dies gem. § 5 Abs. 2 und 3 Registerzählungsgesetz für eine Identifikation des Antragstellers gefordert wäre und geben keinen Grund zum Anlass am Hauptwohnsitz des Antragsgegners zu zweifeln. Qualifiziert doch der Antragsgegner selbst die Adresse des Antragstellers als dessen Hauptwohnsitz. Dies sorgt für die Vermutung, dass der Antragsgegner eine unvollständige nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Auskunft erteilt hat.“ Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der Beschwerdegegnerin die Erteilung einer vollständigen und gesetzeskonformen Auskunft durch Bescheid aufzutragen.Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom 19. Oktober 2012 datierenden und am selben Tag per Telefax bei der früheren Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin nicht über sämtliche Erhebungsmerkmale, die die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Registerzählung ihn betreffend verarbeite, Auskunft erteilt habe. Er sei
Paragraph 5, Absatz 5, RegzG von der Beschwerdegegnerin identifiziert worden. Somit sei ein Personenbezug zwischen dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik (in weiterer Folge: bPK-AS) und Name und Adresse des Beschwerdeführers hergestellt worden. Auf diese Weise sei das bPK-AS hinsichtlich des Beschwerdeführers zu einem unmittelbar personenbezogenen Datum geworden, das zu beauskunften sei. Dies habe die Beschwerdegegnerin jedoch, trotz ausdrücklichen Auskunftsbegehrens, unter Hinweis auf die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung verweigert. Das bPK-AS sei bereits gelöscht worden. Diese Begründung erscheine dem Beschwerdeführer wegen der Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz eins und 6 Absatz 2, 2. Satz RegzG nicht überzeugend. Weiters seien die Angaben der Beschwerdegegnerin in Bezug auf
Paragraph 5, Absatz 6, RegzG gemachte Datenübermittlungen widersprüchlich, und es fehlten klare Angaben in Bezug auf den Betrieb von Standardanwendungen und die darin verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers. Zuletzt führe die Beschwerdegegnerin keinen Grund an, warum eine Identifikation des Beschwerdeführers
Paragraph 5, Absatz 5, RegzG durchgeführt worden sei. „Die vom Antragsgegner beauskunfteten Daten scheinen allerdings weder unvollständig noch widersprüchlich wie dies gem. Paragraph 5, Absatz 2 und 3 Registerzählungsgesetz für eine Identifikation des Antragstellers gefordert wäre und geben keinen Grund zum Anlass am Hauptwohnsitz des Antragsgegners zu zweifeln. Qualifiziert doch der Antragsgegner selbst die Adresse des Antragstellers als dessen Hauptwohnsitz. Dies sorgt für die Vermutung, dass der Antragsgegner eine unvollständige nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Auskunft erteilt hat.“ Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der Beschwerdegegnerin die Erteilung einer vollständigen und gesetzeskonformen Auskunft durch Bescheid aufzutragen. Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2013 dagegen vor, sie habe alle Merkmale, die
RegzG zu erheben und zum Beschwerdeführer vorhanden seien, beauskunftet. Die Überprüfung der Daten der Registerzählung sei
G deshalb erfolgt, da zum bPK des Beschwerdeführers von den Inhabern von Verwaltungsdaten nur die Daten des Zentralen Melderegisters übermittelt worden seien. Es sei aufgrund des Vergleiches von Basis- und Vergleichsdaten (§ 5 Abs. 2 und 3 RegzG) daher zweifelhaft gewesen, ob zum Stichtag der Registerzählung (31. Oktober 2011) ein Wohnsitz des Beschwerdeführers im Bundesgebiet noch aufrecht war. Es sei richtig, dass die Datensätze der Registerzählung in Verbindung mit den bPK-AS und den verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereichs aufbewahrt werden. Der Vorgang der Identifizierung erfolge aber getrennt von den Daten der Registerzählung, nach Erhalt von Name und Adresse des Beschwerdeführers sei die Verbindung zwischen diesen Daten und dem bPK gelöscht worden, sodass eine Auskunftserteilung über die zum Namen des Beschwerdeführers verarbeiteten bPK nicht mehr möglich sei. Für den Erhalt dieser Daten (vom zentralen Melderegister - ZMR) seien die verschlüsselten bPK
G an das ZMR rückübermittelt worden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Auskunft zu Standardanwendungen habe man die Überprüfung im zumutbaren Ausmaß vorgenommen und keine Informationen gewinnen können, die auf das Vorhandensein von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers schließen ließen. Die Beschwerdegegnerin wies abschließend darauf hin, dass bei allen Personen mit einem Hauptwohnsitz, aber ohne Daten in einem anderen Verwaltungsregister in gleicher Weise verfahren worden sei.Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2013 dagegen vor, sie habe alle Merkmale, die
RegzG zu erheben und zum Beschwerdeführer vorhanden seien, beauskunftet. Die Überprüfung der Daten der Registerzählung sei
Paragraph 5, Absatz 4, RegzG deshalb erfolgt, da zum bPK des Beschwerdeführers von den Inhabern von Verwaltungsdaten nur die Daten des Zentralen Melderegisters übermittelt worden seien. Es sei aufgrund des Vergleiches von Basis- und Vergleichsdaten (Paragraph 5, Absatz 2 und 3 RegzG) daher zweifelhaft gewesen, ob zum Stichtag der Registerzählung (31. Oktober 2011) ein Wohnsitz des Beschwerdeführers im Bundesgebiet noch aufrecht war. Es sei richtig, dass die Datensätze der Registerzählung in Verbindung mit den bPK-AS und den verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereichs aufbewahrt werden. Der Vorgang der Identifizierung erfolge aber getrennt von den Daten der Registerzählung, nach Erhalt von Name und Adresse des Beschwerdeführers sei die Verbindung zwischen diesen Daten und dem bPK gelöscht worden, sodass eine Auskunftserteilung über die zum Namen des Beschwerdeführers verarbeiteten bPK nicht mehr möglich sei. Für den Erhalt dieser Daten (vom zentralen Melderegister - ZMR) seien die verschlüsselten bPK
Paragraph 5, Absatz 5, RegzG an das ZMR rückübermittelt worden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Auskunft zu Standardanwendungen habe man die Überprüfung im zumutbaren Ausmaß vorgenommen und keine Informationen gewinnen können, die auf das Vorhandensein von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers schließen ließen. Die Beschwerdegegnerin wies abschließend darauf hin, dass bei allen Personen mit einem Hauptwohnsitz, aber ohne Daten in einem anderen Verwaltungsregister in gleicher Weise verfahren worden sei. Der Beschwerdeführer brachte nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit Stellungnahme vom 18. März 2013 vor, die Äußerungen der Beschwerdegegnerin seien weiterhin widersprüchlich. Zum einen behaupte sie, „dass die bPKs des Antragstellers gelöscht wurden.“ Zum anderen verweise sie auf ihre Pflicht,
G das bPK-AS des Beschwerdeführers sowie die verschlüsselten weiteren bPKs anderer Verwaltungsbereiche aufzubewahren. Aus der DVR-Meldung der Beschwerdegegnerin gehe hervor, dass sie bei Personen, die aufgrund des § 5 Abs. 5 RegzG identifiziert werden, neben Name, Geburtsdatum und Wohnadresse auch das bPK-AS verarbeite. Damit stehe „unzweifelhaft“ fest, dass das bPK-AS des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin verarbeitet werde. Das bPK-AS sei ein personenbezogenes Datum. Selbst in dem Fall, dass die Beschwerdegegnerin die Verbindung zwischen dem Namen des Beschwerdeführers und dem bPK-AS gelöscht habe, könnte diese Verbindung doch jederzeit mit rechtlich zulässigen Mitteln wiederhergestellt werden, was im Zuge einer Ausübung des Auskunftsrechts zumutbar und geboten sei. Das Recht auf Auskunft gehe als Grundrecht den einfachgesetzlichen Bestimmungen des RegzG vor, auch sei dem RegzG keine Beschränkung des Auskunftsrechts zu entnehmen. In weiterer Folge wären auch sämtliche Daten, die mit dem bPK-AS verknüpft verarbeitet seien, zu beauskunften um dem Beschwerdeführer die Ausübung seines Grundrechts auf Löschung und Richtigstellung von Daten zu ermöglichen.Der Beschwerdeführer brachte nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit Stellungnahme vom 18. März 2013 vor, die Äußerungen der Beschwerdegegnerin seien weiterhin widersprüchlich. Zum einen behaupte sie, „dass die bPKs des Antragstellers gelöscht wurden.“ Zum anderen verweise sie auf ihre Pflicht,
Paragraph 6, Absatz 2, RegzG das bPK-AS des Beschwerdeführers sowie die verschlüsselten weiteren bPKs anderer Verwaltungsbereiche aufzubewahren. Aus der DVR-Meldung der Beschwerdegegnerin gehe hervor, dass sie bei Personen, die aufgrund des Paragraph 5, Absatz 5, RegzG identifiziert werden, neben Name, Geburtsdatum und Wohnadresse auch das bPK-AS verarbeite. Damit stehe „unzweifelhaft“ fest, dass das bPK-AS des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin verarbeitet werde. Das bPK-AS sei ein personenbezogenes Datum. Selbst in dem Fall, dass die Beschwerdegegnerin die Verbindung zwischen dem Namen des Beschwerdeführers und dem bPK-AS gelöscht habe, könnte diese Verbindung doch jederzeit mit rechtlich zulässigen Mitteln wiederhergestellt werden, was im Zuge einer Ausübung des Auskunftsrechts zumutbar und geboten sei. Das Recht auf Auskunft gehe als Grundrecht den einfachgesetzlichen Bestimmungen des RegzG vor, auch sei dem RegzG keine Beschränkung des Auskunftsrechts zu entnehmen. In weiterer Folge wären auch sämtliche Daten, die mit dem bPK-AS verknüpft verarbeitet seien, zu beauskunften um dem Beschwerdeführer die Ausübung seines Grundrechts auf Löschung und Richtigstellung von Daten zu ermöglichen. Die frühere Datenschutzkommission hat die Beschwerde mit Bescheid vom
1 DSG 2000 um Auskunft (das Schreiben macht weiters, hier nicht gegenständliche Bedenken hinsichtlich der statistikrechtlichen Auskunftspflicht des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend). Die entscheidende Passage dabei lautet:Am 14. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein O*** f* Q***, die Beschwerdegegnerin
Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 um Auskunft (das Schreiben macht weiters, hier nicht gegenständliche Bedenken hinsichtlich der statistikrechtlichen Auskunftspflicht des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend). Die entscheidende Passage dabei lautet: „Insbesondere ersuchen wir Sie um die Bekanntgabe des bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) sowie sämtlicher weiterer bPK's die zum Antragsteller gespeichert sind. Darüberhinaus ersuchen wir ausdrücklich um die Beauskunftung sämtlicher Daten die mit dem bPK-AS verknüpft sind darunter vor allem die im Rahmen der Registerzählung verarbeiteten Daten.
Abs 5 Registerzählungsgesetz wurde Ihnen die Identität des Antragstellers zu den bei Ihnen im Rahmen der Registerzählung und mittels bPK-AS verknüpften Daten bekannt gegeben. Das bPK-AS des Antragstellers sowie sämtliche mit diesem, für jede Person eindeutigen, Personenkennzeichen verknüpften Daten stellen daher personenbezogene Daten
Z 1 DSG 2000 dar und sind
DSG 2000 zu beauskunften.
Paragraph 5, Absatz 5, Registerzählungsgesetz wurde Ihnen die Identität des Antragstellers zu den bei Ihnen im Rahmen der Registerzählung und mittels bPK-AS verknüpften Daten bekannt gegeben. Das bPK-AS des Antragstellers sowie sämtliche mit diesem, für jede Person eindeutigen, Personenkennzeichen verknüpften Daten stellen daher personenbezogene Daten
Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 dar und sind
Paragraph 26, DSG 2000 zu beauskunften. Sofern Sie nicht meldepflichtige Standardanwendungen
Abs 2 Z 6 DSG 2000 betreiben, teilen Sie uns
Gleichzeitig weisen wir Sie darauf hin, dass sich dieses Auskunftsbegehren auch auf sämtliche betriebene Standardanwendungen bezieht.“Sofern Sie nicht meldepflichtige Standardanwendungen
Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, DSG 2000 betreiben, teilen Sie uns
Paragraph 23, DSG 2000 mit welche Standardanwendungen Sie vornehmen. Gleichzeitig weisen wir Sie darauf hin, dass sich dieses Auskunftsbegehren auch auf sämtliche betriebene Standardanwendungen bezieht.“ Mit Schreiben vom
I Nr. 165/199, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 112/2011, folgende Auskunft:„Bezugnehmend auf die Anfrage des Antragstellers Dr. Maximilian W***, vertreten durch die O*** f* Q***, vom 14. Februar 2012 übermitteln wir Ihnen
Paragraph 26, Datenschutzgesetz 2000, BGBI. römisch eins Nr. 165/199, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 112 aus 2011,, folgende Auskunft: Angefragt: Dr. Maximilian W*** Adresse: U***straße *5, **** I*** I. Folgende Daten sind über den Antragsteller bei der Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) gespeichert:römisch eins. Folgende Daten sind über den Antragsteller bei der Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) gespeichert: Registerzählung [Datenanwendung 119 Registerzählung – Aufarbeitung nach § 5 Registerzählungsgesetz, BGBl I Nr. 33/2006 im Datenverarbeitungsregister]:Registerzählung [Datenanwendung 119 Registerzählung – Aufarbeitung nach Paragraph 5, Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006, im Datenverarbeitungsregister]: Zur Frage: Welche Daten speichern Sie über den Antragsteller? ORDNUNGSZAHL **3*2*7k FAMILIENNAME W*** VORNAME Maximilian GEBURTSDATUM **.**.1966 GESCHLECHT Männlich STAATSANGEHÖRIGKEIT U*** WOHNSITZQUALITÄT H GEMEINDEKENNZIFFER ***** GEMEINDE I*** POSTLEITZAHL **** STRASSE U***straße HAUSNUMMER *5 Datum des Eintreffens des Rückscheins 19.01.2012 Übernahmebestätigung des RSb-Brlefs 16.01.2012 Übernahmebestätigung durch Mitbewohner [Anmerkung: erklärende Fußnoten nicht wiedergegeben] Zur Frage: Woher stammen die Daten, die Sie im Zusammenhang mit dem Antragsteller verarbeiten? Angabe jener Stellen, von denen Daten stammen.
4 Ziffer 3 Registerzählungsgesetz hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse eine Befragung der Betroffenen durchzuführen. Zu diesem Zweck wurde für das bPK-AS des Antragstellers der Familienname, Vorname sowie die aktuelle Wohnadresse vom Zentralen Melderegister zur Durchführung einer Befragung
Registerzählungsgesetz angefordert.
Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3 Registerzählungsgesetz hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse eine Befragung der Betroffenen durchzuführen. Zu diesem Zweck wurde für das bPK-AS des Antragstellers der Familienname, Vorname sowie die aktuelle Wohnadresse vom Zentralen Melderegister zur Durchführung einer Befragung
Paragraph 5, Registerzählungsgesetz angefordert. Zur Frage: An wen wurden personenbezogene Daten des Antragstellers übermittelt? An das Zentrale Melderegister wurden die verschlüsselten bPK-AS und bPK-ZP zur Bekanntgabe des Namens und der Adresse des Antragstellers
PK-AS und bPK-ZP zur Bekanntgabe des Namens und der Adresse des Antragstellers
Paragraph 5, Absatz 5, Registerzählungsgesetz übermittelt. Zur Frage: Zu welchem Zweck werden die Datenanwendungen betrieben? Zur Durchführung der Registerzählung 2011
Registerzählungsgesetz. Zur Frage: Aufgrund welcher Vertrags- bzw. Rechtsgrundlage werden die Daten verwendet? Registerzählungsgesetz, BGBI. I Nr. 33/2006 in der geltenden Fassung.Registerzählungsgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2006, in der geltenden Fassung. Zur Frage: Soweit die Daten im Rahmen eines lnformationsverbundsystemes verwendet werden ersuchen wir Sie um Bekanntgabe der Geschäftszahl des entsprechenden Bescheides der Datenschutzkommission und um Bekanntgabe, ob Sie Betreiber des Informationsverbundsystemes sind und falls nicht, wer der Betreiber ist? Es liegt kein Informationsverbundsystem vor. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Registerzählungsgesetz, BGBI. I Nr. 33/2006 in der Fassung BGBI. I Nr. 125/2009.Registerzählungsgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2006, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 125 aus 2009,. III. Empfängerkrelse:römisch drei. Empfängerkrelse: Es gibt keinen Empfänger bei dieser Datenanwendung. Ausnahme:
6 Registerzählungsgesetz hat die Bundesanstalt den Gemeinden mit Begründung jene Personen bekanntzugeben, die zwar mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 MeldeG) in der Gemeinde gemeldet sind, aber aufgrund der Qualitätssicherung
1 bis 5 oder aufgrund § 7 Abs. 2 und 3 in einer anderen Gemeinde mit Hauptwohnsitz oder überhaupt nicht gezählt werden. Die Gemeinden können dagegen innerhalb von drei Monaten einen begründeten schriftlichen Einspruch erheben. Dem Einspruch kann eine schriftliche Erklärung des Betroffenen, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet zu haben, angeschlossen werden. Die Bundesanstalt hat ihre Entscheidung zu berichtigen, wenn der Einspruch schlüssig ist. Mit dem Einspruch vorgelegte rechtskräftige bescheidmäßige Entscheidungen der zuständigen Personenstandsbehörde über die Geburt und das Ableben von Personen und der zuständigen Meldebehörde über den Hauptwohnsitz zum Erhebungsstichtag sind jedoch für die Bundesanstalt bindend. Sie hat die Entscheidung über den Einspruch den Gemeinden schriftlich mitzuteilen.Es gibt keinen Empfänger bei dieser Datenanwendung. Ausnahme:
Paragraph 5, Absatz 6, Registerzählungsgesetz hat die Bundesanstalt den Gemeinden mit Begründung jene Personen bekanntzugeben, die zwar mit Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG) in der Gemeinde gemeldet sind, aber aufgrund der Qualitätssicherung
Paragraph 5, Absatz eins bis 5 oder aufgrund Paragraph 7, Absatz 2 und 3 in einer anderen Gemeinde mit Hauptwohnsitz oder überhaupt nicht gezählt werden. Die Gemeinden können dagegen innerhalb von drei Monaten einen begründeten schriftlichen Einspruch erheben. Dem Einspruch kann eine schriftliche Erklärung des Betroffenen, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet zu haben, angeschlossen werden. Die Bundesanstalt hat ihre Entscheidung zu berichtigen, wenn der Einspruch schlüssig ist. Mit dem Einspruch vorgelegte rechtskräftige bescheidmäßige Entscheidungen der zuständigen Personenstandsbehörde über die Geburt und das Ableben von Personen und der zuständigen Meldebehörde über den Hauptwohnsitz zum Erhebungsstichtag sind jedoch für die Bundesanstalt bindend. Sie hat die Entscheidung über den Einspruch den Gemeinden schriftlich mitzuteilen. IV. Zweck:römisch vier. Zweck: Erfüllung des gesetzlichen Auftrages
der oben genannten Rechtsgrundlage. V. Bezüglich der weiterführenden Anfragen des Antragstellersrömisch fünf. Bezüglich der weiterführenden Anfragen des Antragstellers Die Bundesanstalt hat
Oktober 2011 eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen. Zudem hat die Bundesanstalt Statistik Österreich
Registerzählungsgesetz innerhalb eines Jahres nach der letzten Datenlieferung die Zahl der zum Stichtag 31. Oktober 2011 mit Hauptwohnsitz in Österreich, in den Ländern, Regionalwahlkreisen (§ 3 NRWO), politischen Bezirken, Gemeinden und Wiener Gemeindebezirken lebenden österreichischen und nicht österreichischen Staatsbürgern unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen
Registerzählungsgesetz festzustellen.Die Bundesanstalt hat
Paragraph eins, Absatz eins, Registerzählungsgesetz zum Stichtag 31. Oktober 2011 eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen. Zudem hat die Bundesanstalt Statistik Österreich
Paragraph 7, Registerzählungsgesetz innerhalb eines Jahres nach der letzten Datenlieferung die Zahl der zum Stichtag 31. Oktober 2011 mit Hauptwohnsitz in Österreich, in den Ländern, Regionalwahlkreisen (Paragraph 3, NRWO), politischen Bezirken, Gemeinden und Wiener Gemeindebezirken lebenden österreichischen und nicht österreichischen Staatsbürgern unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen
Paragraph 5, Registerzählungsgesetz festzustellen. Ist zweifelhaft, ob zum Stichtag ein Wohnsitz im Bundesgebiet noch aufrecht ist, hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse eine Befragung des Betroffenen durchzuführen. Die Betroffenen sind der Bundesanstalt
5 Registerzählungsgesetz zur zweckdienlichen Auskunftserteilung verpflichtet. Die Befragung, ob jemand in Österreich
der Definition des Meldegesetzes einen Hauptwohnsitz zum Stichtag 31. Oktober 2011 hatte, ist eine derartige zweckdienliche und zudem die einzige Anfrage an den Betroffenen und damit das gelindeste Mittel, um festzustellen, ob eine Person im Inland zur Wohnbevölkerung zählt oder nicht.Ist zweifelhaft, ob zum Stichtag ein Wohnsitz im Bundesgebiet noch aufrecht ist, hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse eine Befragung des Betroffenen durchzuführen. Die Betroffenen sind der Bundesanstalt
Paragraph 5, Absatz 5, Registerzählungsgesetz zur zweckdienlichen Auskunftserteilung verpflichtet. Die Befragung, ob jemand in Österreich
der Definition des Meldegesetzes einen Hauptwohnsitz zum Stichtag 31. Oktober 2011 hatte, ist eine derartige zweckdienliche und zudem die einzige Anfrage an den Betroffenen und damit das gelindeste Mittel, um festzustellen, ob eine Person im Inland zur Wohnbevölkerung zählt oder nicht. Da die bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Antragstellers nach Erhalt des Namens und der Adresse des Antragstellers durch das Zentrale Melderegister von der Bundesanstalt sofort gelöscht wurden, gibt es keine Möglichkeit, zum bereichsspezifischen Personenkennzeichen personenbezogene Auskünfte zu erteilen und die bereichsspezifischen Personenkennzeichen zum Antragsteller bekanntzugeben. Es werden keine Daten aus der Datenanwendung an Dienstleister
DSG zur Erbringung von Dienstleistungen überlassen.Es werden keine Daten aus der Datenanwendung an Dienstleister
Paragraph 10, DSG zur Erbringung von Dienstleistungen überlassen. Es werden keine Daten aus der Datenanwendung im Internationalen Datenverkehr verarbeitet. Folgende Standardanwendungen
2 Z 6 DSG 2000 betreibt die Bundesanstalt Statistik Österreich:Folgende Standardanwendungen
Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, DSG 2000 betreibt die Bundesanstalt Statistik Österreich: SA001 Rechnungswesen und Logistik SA022 Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke SA029 Aktenverwaltung (Büroautomation) Nach uns vorliegenden Informationen kommt der Antragsteller in keiner dieser Standardanwendungen oder sonstigen Datenanwendungen der Bundesanstalt vor.“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der zitierten Urkunden, vorgelegt in Kopie vom Beschwerdeführer als Beilagen zur Beschwerde vom 19. Oktober 2012. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die Beschwerde hat sich als nicht berechtigt erwiesen, der gestellte Antrag ist in der vorliegenden Form überdies unzulässig. a) zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde Die Datenschutzbehörde ist allgemein
DSG 2000 eine zur Wahrnehmung der Aufgaben einer nationalen österreichischen Datenschutz-Kontrollstelle (Art 28 der Richtlinie 95/46/EG) eingerichtete Behörde. Die Zuständigkeit zur Entscheidung von Beschwerden wegen Verletzung des Rechts auf Erhalt einer datenschutzrechtlichen Auskunft stützt sich im Speziellen auf § 31 Abs. 1 DSG 2000.
9 DSG 2000 in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, ist die Datenschutzbehörde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 an die Stelle der früheren Datenschutzkommission getreten und hat deren Verfahren fortzuführen. Aus dem letzten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung ergibt sich die ausdrückliche Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, diesen Ersatzbescheid zu erlassen.Die Datenschutzbehörde ist allgemein
Paragraph 35, DSG 2000 eine zur Wahrnehmung der Aufgaben einer nationalen österreichischen Datenschutz-Kontrollstelle (Artikel 28, der Richtlinie 95/46/EG) eingerichtete Behörde. Die Zuständigkeit zur Entscheidung von Beschwerden wegen Verletzung des Rechts auf Erhalt einer datenschutzrechtlichen Auskunft stützt sich im Speziellen auf Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000.
Paragraph 61, Absatz 9, DSG 2000 in der Fassung der DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, ist die Datenschutzbehörde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 an die Stelle der früheren Datenschutzkommission getreten und hat deren Verfahren fortzuführen. Aus dem letzten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung ergibt sich die ausdrückliche Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, diesen Ersatzbescheid zu erlassen. b) kein Recht auf Leistungsbescheid
7 DSG 2000 ist die Befugnis der Datenschutzbehörde zur Bescheiderlassung im Beschwerdeverfahren auf Feststellungsbescheide beschränkt. Lediglich gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs kann in Fragen des Auskunftsrechts ein bescheidmäßiger (Leistungs-) Auftrag erlassen werden.
Paragraph 31, Absatz 7, DSG 2000 ist die Befugnis der Datenschutzbehörde zur Bescheiderlassung im Beschwerdeverfahren auf Feststellungsbescheide beschränkt. Lediglich gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs kann in Fragen des Auskunftsrechts ein bescheidmäßiger (Leistungs-) Auftrag erlassen werden. Als durch § 22 Abs. 1 bis 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF, eingerichtete Anstalt öffentlichen Rechts zählt die Beschwerdegegnerin jedoch zu den Auftraggebern des öffentlichen Bereichs.Als durch Paragraph 22, Absatz eins bis 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, idgF, eingerichtete Anstalt öffentlichen Rechts zählt die Beschwerdegegnerin jedoch zu den Auftraggebern des öffentlichen Bereichs. Der Antrag auf Erteilung eines Auftrags, eine gesetzmäßige Auskunft zu erteilen, war daher spruchgemäß zurückzuweisen. c) in der Sache selbst – bPK-AS Dem Beschwerdeführer ist es hier nicht gelungen, gesetzwidrige Mängel in der erteilten Auskunft aufzuzeigen. So liegt kein Beweis dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin das bPK-AS, mit dessen Hilfe die Meldedaten identifiziert wurden, verknüpft mit diesen Meldedaten verarbeitet. Aus dem Verweis auf die im Datenverarbeitungsregister eingetragene Meldung einer Datenanwendung für Zwecke der gesetzlich angeordneten Registerzählung (DAN: 0000043/119 Registerzählung - Aufarbeitung nach § 5 Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006), die tatsächlich eine personenbezogene Verwendung des bPK-AS vorsieht, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen.Aus dem Verweis auf die im Datenverarbeitungsregister eingetragene Meldung einer Datenanwendung für Zwecke der gesetzlich angeordneten Registerzählung (DAN: 0000043/119 Registerzählung - Aufarbeitung nach Paragraph 5, Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,), die tatsächlich eine personenbezogene Verwendung des bPK-AS vorsieht, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Der gemeldete Inhalt einer Datenanwendung bildet nur die äußere Grenze des regelmäßigen Umfangs der Verwendung personenbezogener Daten für einen bestimmten Zweck. Die registrierte Meldung ist weder konstitutiv für das Recht, die entsprechenden Daten zu verwenden, noch bildet sie einen Beweis, dass der Auftraggeber Daten eines bestimmten Betroffenen zu allen gemeldeten Datenarten verarbeitet. Im Fall der Daten des Beschwerdeführers bezieht sich die personenbezogene Verwendung des bPK-AS nur auf den (kurzen) Zeitabschnitt von der (Rück-) Übermittlung der bPK an das ZMR und dem Erhalt des Namens des Beschwerdeführers. Für das weitere Befragungsverfahren wurde eine behördenübliche Geschäfts-/Ordnungszahl (**3*2*7k, diese war auch in der Auskunft enthalten) verwendet. Aus dem Satz „Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen
G ist nicht der Schluss zu ziehen, dass diese Kennzeichen verknüpft mit dem Namen einer bestimmten Person abgespeichert werden dürfen. Die namentliche Identifizierung eines von der Registerzählung Betroffenen unter personenbezogener Verarbeitung des bPK-AS durfte im hier relevanten Sachverhalt vielmehr nur ausnahmsweise, zur Abklärung von Bedenken hinsichtlich der statistischen Qualität der Daten im Verfahren nach § 5 Abs. 2 bis 5 RegzG und zeitlich begrenzt erfolgen. Aus dem Satz „Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen
Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.“ in Paragraph 6, Absatz 2, RegzG ist nicht der Schluss zu ziehen, dass diese Kennzeichen verknüpft mit dem Namen einer bestimmten Person abgespeichert werden dürfen. Die namentliche Identifizierung eines von der Registerzählung Betroffenen unter personenbezogener Verarbeitung des bPK-AS durfte im hier relevanten Sachverhalt vielmehr nur ausnahmsweise, zur Abklärung von Bedenken hinsichtlich der statistischen Qualität der Daten im Verfahren nach Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 RegzG und zeitlich begrenzt erfolgen. Diesbezüglich waren die Angaben der Beschwerdegegnerin daher glaubwürdig. Es ist zwar richtig, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass dieser Identifizierungsvorgang rein technisch-administrativ wiederholt werden könnte. Er übersieht dabei aber, dass dies, im Gegensatz zu seinem Vorbringen (Stellungnahme vom 18. März 2013), kein erlaubter, von einer gesetzlichen Ermächtigung gedeckter Vorgang wäre. Insofern steht der Beschwerdegegnerin kein rechtlich zulässiges Mittel zur Verfügung, um den direkten Personenbezug zwischen dem Beschwerdeführer und dem verwendeten bPK-AS (= die Identität von Beschwerdeführer und bPK-AS
PK-AS ist solcherart für die Beschwerdegegnerin derzeit nur ein indirekt personenbezogenes Datum, das sie auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung weiter zu speichern hat.Es ist zwar richtig, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass dieser Identifizierungsvorgang rein technisch-administrativ wiederholt werden könnte. Er übersieht dabei aber, dass dies, im Gegensatz zu seinem Vorbringen (Stellungnahme vom 18. März 2013), kein erlaubter, von einer gesetzlichen Ermächtigung gedeckter Vorgang wäre. Insofern steht der Beschwerdegegnerin kein rechtlich zulässiges Mittel zur Verfügung, um den direkten Personenbezug zwischen dem Beschwerdeführer und dem verwendeten bPK-AS (= die Identität von Beschwerdeführer und bPK-AS
Paragraph 4, Ziffer eins, letzter Halbsatz DSG 2000) neuerlich herzustellen. Das bPK-AS ist solcherart für die Beschwerdegegnerin derzeit nur ein indirekt personenbezogenes Datum, das sie auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung weiter zu speichern hat. Als indirekt personenbezogenes Datum unterliegt das bPK-AS aber
PK-AS mit zutreffenden Gründen abgelehnt. Als indirekt personenbezogenes Datum unterliegt das bPK-AS aber
Paragraph 29, DSG 2000 nicht dem Recht auf Auskunft. Die Beschwerdegegnerin hat die Auskunftserteilung damit hinsichtlich des bPK-AS mit zutreffenden Gründen abgelehnt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.