RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum17.07.2014 GeschäftszahlDSB-D122.086/0007-DSB/2014 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: DSB-D122.086/0007-DSB/2014 vom 17. Juli 2014 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID Spruch: Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Dieter D*** (Beschwerdeführer) aus **** H*** vom 24. Jänner 2014 gegen den Magistrat der Stadt Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Verwendung seiner Daten für die Zustellung einer Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft vom 12. Dezember 2013 wie folgt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 57/2013 iVm § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 20 und § 26 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002 idF BGBl. I Nr. 99/2013, und § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 43/2013, sowie § 31 Abs. 2 und 7 DSG 2000 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Absatz 3, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 20 und Paragraph 26, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013,, und Paragraph 103, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, sowie Paragraph 31, Absatz 2 und 7 DSG 2000 idgF. Begründung: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom 24. Jänner 2014 datierenden und am 27. Jänner 2014 per Telefax bei der Datenschutzbehörde eingelangten Beschwerde eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung (vom Beschwerdeführer wörtlich bezeichnet als „Verletzung von Verbreiten persönlich geschützter Daten; dem Verbreiten von fälschen auf die eigenen Person bezogenen Persönlichkeitsdaten und Verletzung von Persönlichkeitsrechten“) dadurch, dass das Magistratische Bezirksamt für den **. Bezirk, ihm an seinem Wohnsitz in **** R*** die Aufforderung zugestellt habe, eine Lenkerauskunft zu erteilen. Diese bezog sich auf das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **-7*4 O und die Frage, wer dieses Kraftfahrzeug am 10. August 2013 um 9:22 Uhr auf der mautpflichtigen Bundesstraße A23 in **** Wien gelenkt habe. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, nach den Beilagen zur Beschwerde, mit der gesetzmäßigen Auskunft, dass er die Lenkerauskunft nicht erteilen können, weil ihm das betreffende Kfz und dessen Kennzeichen unbekannt seien, sowie der vorliegenden datenschutzrechtlichen Beschwerde, einer Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle, einer Strafanzeige, einer Aufsichtsbeschwerde sowie einem Antrag auf Einstellung des gegen ihn anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens. Der Beschwerdegegner gab auf Aufforderung der Datenschutzbehörde am 10. Februar 2014 die Stellungnahme ab, bei der Bearbeitung einer Strafanzeige (Ermittlung des Lenkers im Tatzeitpunkt, das heißt des möglichen Beschuldigten wegen Übertretung von § 20 iVm § 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 des BStMG), sei durch einen Irrtum der Beschwerdeführer für den Zulassungsbesitzer gehalten und ihm daher die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 zugestellt worden. Inzwischen sei der Irrtum aufgeklärt worden. Die Daten des Beschwerdeführers seinen nur an ihn selbst (an seine Wohnsitzadresse in R***) übermittelt worden, weitere Daten (Kfz-Kennzeichen, Tatort und Tatzeit der möglichen Verwaltungsübertretung) würden sich nur auf Dritte (den Zulassungsbesitzer bzw. den Lenker des Kfz im Tatzeitpunkt) beziehen, und durch deren Verwendung sei jedenfalls nicht der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden. Der Beschwerdegegner gab auf Aufforderung der Datenschutzbehörde am 10. Februar 2014 die Stellungnahme ab, bei der Bearbeitung einer Strafanzeige (Ermittlung des Lenkers im Tatzeitpunkt, das heißt des möglichen Beschuldigten wegen Übertretung von Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, des BStMG), sei durch einen Irrtum der Beschwerdeführer für den Zulassungsbesitzer gehalten und ihm daher die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 zugestellt worden. Inzwischen sei der Irrtum aufgeklärt worden. Die Daten des Beschwerdeführers seinen nur an ihn selbst (an seine Wohnsitzadresse in R***) übermittelt worden, weitere Daten (Kfz-Kennzeichen, Tatort und Tatzeit der möglichen Verwaltungsübertretung) würden sich nur auf Dritte (den Zulassungsbesitzer bzw. den Lenker des Kfz im Tatzeitpunkt) beziehen, und durch deren Verwendung sei jedenfalls nicht der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden. Der Beschwerdeführer gab am 10. März 2014 zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nach Parteiengehör folgende Stellungnahme ab: Der Beschwerdegegner stütze sich zur Rechtfertigung des von ihm „verursachten Kriminalakt“ lediglich auf ein Versehen einer namentlich nicht genannten Mitarbeiterin. Er beantrage ‚die niederschriftliche Einvernahme (§§ 37, 39 ff iVm § 14 AVG) der noch auszuforschenden „Mitarbeiterin“ der betreffenden (belangten) Behörde, zum Beweis dafür, dass die personenbezogen Daten des nunmehrigen Beschwerdeführers in einer schäbigen Weise, nämlich mit einem behördlich angemeldeten KFZ und mit einem fälschlichen Tatort und einer damit verbundenen Tatzeit sehr wohl fälschlich und datenschutzrechtlich verwerflich verbunden wurden‘. Die unzutreffende Rechtsmeinung des Beschwerdegegners sei als „dermaßen schäbig und erbärmlich anzusehen“, dass dadurch das Ansehen der Republik Österreich verletzt werde. Der Beschwerdeführer gab am 10. März 2014 zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nach Parteiengehör folgende Stellungnahme ab: Der Beschwerdegegner stütze sich zur Rechtfertigung des von ihm „verursachten Kriminalakt“ lediglich auf ein Versehen einer namentlich nicht genannten Mitarbeiterin. Er beantrage ‚die niederschriftliche Einvernahme (Paragraphen 37, 39, ff in Verbindung mit Paragraph 14, AVG) der noch auszuforschenden „Mitarbeiterin“ der betreffenden (belangten) Behörde, zum Beweis dafür, dass die personenbezogen Daten des nunmehrigen Beschwerdeführers in einer schäbigen Weise, nämlich mit einem behördlich angemeldeten KFZ und mit einem fälschlichen Tatort und einer damit verbundenen Tatzeit sehr wohl fälschlich und datenschutzrechtlich verwerflich verbunden wurden‘. Die unzutreffende Rechtsmeinung des Beschwerdegegners sei als „dermaßen schäbig und erbärmlich anzusehen“, dass dadurch das Ansehen der Republik Österreich verletzt werde. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner durch die aktenkundige Zurechnung eines Kfz-Kennzeichens zum Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer und durch Zustellung einer Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft an diesen, das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Magistrat der Stadt Wien als Verwaltungsstrafbehörde, für diesen als intern zuständige Organisationseinheit handelnd das Magistratische Bezirksamt für den **. Bezirk, bearbeitete am 12. Dezember 2013 eine Anzeige wegen des Verdachts einer Übertretung des BStMG, begangen am 10. August 2013 auf der mautpflichtigen Bundesstraße A 23 in **** Wien um 9:22 Uhr vom Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen **-7*4 O. Durch einen Irrtum des mit dem Ermittlungsverfahren befassten Mitarbeiters erging am 12. Dezember 2013 zu Zl. MBA ** – S *7*8*/13 an den Beschwerdeführer als vermeintlichen Zulassungsbesitzer des bezeichneten Kraftfahrzeugs die Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967, wer im bezeichneten Zeitpunkt dieses Kraftfahrzeug gelenkt habe.Durch einen Irrtum des mit dem Ermittlungsverfahren befassten Mitarbeiters erging am 12. Dezember 2013 zu Zl. MBA ** – S *7*8*/13 an den Beschwerdeführer als vermeintlichen Zulassungsbesitzer des bezeichneten Kraftfahrzeugs die Anfrage gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967, wer im bezeichneten Zeitpunkt dieses Kraftfahrzeug gelenkt habe. Dieses Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft wurde dem Beschwerdeführer an dessen vom Beschwerdegegner für diesen Zweck ermittelten Wohnsitzadresse in **** R***, I***straße *4/B/3*, in den folgenden Tagen als unbescheinigte Postsendung zugestellt. Am 27. Dezember 2013 gab der Beschwerdeführer auf dem übermittelten Formular die Antwort, dass er die Auskunft über den Lenker nicht erteilen könne, da ihm Kraftfahrzeug und Kennzeichen unbekannt seien. Darauf wurde die entsprechenden Daten vom Beschwerdegegner nochmals überprüft und der Irrtum aufgeklärt. Eine weitere Verwendung von Daten des Beschwerdeführers (Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum) für Zwecke des zu Zl. MBA ** – S *7*8*/13 geführten Verwaltungsstrafverfahrens ist nicht erfolgt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer als Beilagen zur Beschwerde vom 24. Jänner 2014 vorgelegten Aktenkopien, insbesondere der zitierten Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft vom 12. Dezember 2013, Zl. MBA ** – S *7*8*/13, und der Antwort des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2013 sowie weiteren Beilagen. Im Übrigen wird der glaubwürdigen Darstellung des Beschwerdegegners, wonach die Verwendung der Daten des Beschwerdeführers auf einem Irrtum beruht und nur für Zwecke der Einholung einer Lenkerauskunft erfolgte, gefolgt. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die Beschwerde hat sich als unbegründet erwiesen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.