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{'item': 'DSB-D178.612/0002-DSB/2014'}

Obsah (5)§ 13§ 78§ 12§ 10Artikel 1

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum05.09.2014 GeschäftszahlDSB-D178.612/0002-DSB/2014 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: DSB-D

§ 13Abs.

1, 2 und 4 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000 die Genehmigung erteilt, folgende personenbezogenen Daten aus der Standardanwendung SA001 „Rechnungswesen und Logistik" der A**** GmbH (Auftraggeber) an die B*** C*** Global Delivery Services Limited (Sub-Dienstleister) in der Republik Indien zur Erbringung von Support-Leistungen zu überlassen: römisch eins. Der B*** Österreich GmbH in *25* Wien , Handelskai 0*-0* (Antragstellerin und Dienstleister), wird

Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000 die Genehmigung erteilt, folgende personenbezogenen Daten aus der Standardanwendung SA001 „Rechnungswesen und Logistik" der A**** GmbH (Auftraggeber) an die B*** C*** Global Delivery Services Limited (Sub-Dienstleister) in der Republik Indien zur Erbringung von Support-Leistungen zu überlassen: I.

  1. a)Von Sachbearbeitern oder Kontaktpersonen beim Auftraggeber:römisch eins.
  2. a)Von Sachbearbeitern oder Kontaktpersonen beim Auftraggeber: 33 Name, Anrede/Geschlecht 34 Zusätzliche Daten zur Adressierung beim Auftraggeber (insbesondere Telefonnummer, E-Mail-Adresse) 36 Funktion des Betroffenen beim Auftraggeber 38 Vom Betroffenen bearbeitete Geschäftsfälle I.
  3. b)Von Kunden des Auftraggebers (Empfänger von Lieferungen oder Leistungen):römisch eins.
  4. b)Von Kunden des Auftraggebers (Empfänger von Lieferungen oder Leistungen): 01 Ordnungsnummer 02 Name bzw. Bezeichnung 04 Anschrift 05 Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben 15 Gegenstand der Lieferung oder Leistung (insbesondere der erforderlichen Störungsbehebung) 19 Angaben über den Ort der Leistung (insbesondere der erforderlichen Störungsbehebung) Jede Weiterverwendung der überlassenen Daten beim Empfänger für Zwecke, die in dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten Dienstleistungsvertrag nicht angeführt sind, insbesondere die Verwendung für eigene Zwecke der Empfänger, ist untersagt. II.

§ 78des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei.

Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Begründung 1. Vorbringen und Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2014 hat die B*** Österreich GmbH (in weiterer Folge „Antragstellerin“) bei der Datenschutzbehörde einen Antrag

§ 13Abs.

4 DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten, die sie selbst als Dienstleister verarbeitet, an einen Sub-Dienstleister in Indien gestellt. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2014 hat die B*** Österreich GmbH (in weiterer Folge „Antragstellerin“) bei der Datenschutzbehörde einen Antrag

Paragraph 13, Absatz 4, DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten, die sie selbst als Dienstleister verarbeitet, an einen Sub-Dienstleister in Indien gestellt. Die Überlassung betrifft die im Spruch genannten Daten aus der Standardanwendung SA001 „Rechnungswesen und Logistik". Der Auftraggeber der Daten ist die A**** GmbH, welche die B*** Österreich GmbH als Dienstleister einsetzt. Der Dienstleister stellt

§ 13Abs.

4 DSG 2000 den Antrag für seinen Auftraggeber. Der Auftraggeber hat schriftlich seine Zustimmung

§ 13Abs.

4 DSG 2000 zur Heranziehung des Sub-Dienstleisters und zum Abschluss der diesbezüglichen Verträge erteilt. Die Überlassung betrifft die im Spruch genannten Daten aus der Standardanwendung SA001 „Rechnungswesen und Logistik". Der Auftraggeber der Daten ist die A**** GmbH, welche die B*** Österreich GmbH als Dienstleister einsetzt. Der Dienstleister stellt

Paragraph 13, Absatz 4, DSG 2000 den Antrag für seinen Auftraggeber. Der Auftraggeber hat schriftlich seine Zustimmung

Paragraph 13, Absatz 4, DSG 2000 zur Heranziehung des Sub-Dienstleisters und zum Abschluss der diesbezüglichen Verträge erteilt. Der Sub-Dienstleister soll Support-Leistungen erbringen.

  1. Rechtlich war zu erwägen: 2.
  2. Zur Genehmigungspflicht: Die beantragte Überlassung an ein Unternehmen mit Sitz in der Republik Indien ist

§ 13Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idg

F, genehmigungspflichtig, da zum einen der Empfänger seinen Sitz in einem Staat hat, für den keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus

Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DSAV), BGBl. II Nr. 521/1999 idgF., besteht und da zum anderen auch kein Fall eines

§ 12Abs.

3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.Die beantragte Überlassung an ein Unternehmen mit Sitz in der Republik Indien ist

Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, genehmigungspflichtig, da zum einen der Empfänger seinen Sitz in einem Staat hat, für den keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus

Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DSAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 1999, idgF., besteht und da zum anderen auch kein Fall eines

Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt. Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger. 2.

  1. Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5 DSG 2000:2.
  2. Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000: Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Die Daten stammen aus Datenanwendungen die der nicht meldepflichtigen Standardanwendung SA001 „Rechnungswesen und Logistik" entsprechen. Im vorliegenden Fall bestand die besondere Konstellation, dass nicht der Auftraggeber den Antrag stellte, sondern der Dienstleister.

§ 13Abs.

4 DSG 2000 kann ein inländischer Dienstleister die Genehmigung zur Überlassung beantragen, wenn er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber mehreren Auftraggebern jeweils einen bestimmten weiteren Dienstleister im Ausland heranziehen will. Der Dienstleister hat vorgebracht, dass dies nur die erste derartige Sub-Dienstleistung ist (bei einem Einzelfall wäre ein Vertragsabschluss zwischen Auftraggeber und Sub-Dienstleister praktischer). Die Datenschutzbehörde ist daher bereit, das Verfahren

§ 13Abs.

4 DSG 2000 zu führen. Es wurde ein Dienstleistervertrag in Form von Standardvertragsklauseln vorgelegt, der auf den Auftraggeber lautet und damit ausreichende Sicherheit bietet, falls die Antragstellerin ausfallen sollte. Der im Antrag genannte Umfang von Überlassungszwecken ist vom vorgelegten Dienstleistervertrag (vgl. Appendix 1 „processing operations“) gedeckt.Im vorliegenden Fall bestand die besondere Konstellation, dass nicht der Auftraggeber den Antrag stellte, sondern der Dienstleister.

Paragraph 13, Absatz 4, DSG 2000 kann ein inländischer Dienstleister die Genehmigung zur Überlassung beantragen, wenn er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber mehreren Auftraggebern jeweils einen bestimmten weiteren Dienstleister im Ausland heranziehen will. Der Dienstleister hat vorgebracht, dass dies nur die erste derartige Sub-Dienstleistung ist (bei einem Einzelfall wäre ein Vertragsabschluss zwischen Auftraggeber und Sub-Dienstleister praktischer). Die Datenschutzbehörde ist daher bereit, das Verfahren

Paragraph 13, Absatz 4, DSG 2000 zu führen. Es wurde ein Dienstleistervertrag in Form von Standardvertragsklauseln vorgelegt, der auf den Auftraggeber lautet und damit ausreichende Sicherheit bietet, falls die Antragstellerin ausfallen sollte. Der im Antrag genannte Umfang von Überlassungszwecken ist vom vorgelegten Dienstleistervertrag vergleiche Appendix 1 „processing operations“) gedeckt. Der Bescheid wird der Antragstellerin zugestellt, aber

§ 13Abs. 4 letzte Satz DSG 2000 der A**** Gmb

H im Datenverarbeitungsregister zugeordnet (DVR 00***00). Der Bescheid wird der Antragstellerin zugestellt, aber

Paragraph 13, Absatz 4, letzte Satz DSG 2000 der A**** GmbH im Datenverarbeitungsregister zugeordnet (DVR 00***00). Die Überlassung von Daten an einen Dienstleister ist

§ 10

DSG 2000 zulässig, sofern für den Auftraggeber kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass der Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Ein Grund für solche Zweifel liegt im Antragsfall nicht vor.Die Überlassung von Daten an einen Dienstleister ist

Paragraph 10, DSG 2000 zulässig, sofern für den Auftraggeber kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass der Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Ein Grund für solche Zweifel liegt im Antragsfall nicht vor. 2.3. Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes bei den Empfängern im Ausland haben die Antragstellerin und der Sub-Dienstleister einen Vertrag abgeschlossen, der den durch Entscheidung der Europäischen Kommission geschaffenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (in österreichischer Terminologie: „Überlassung“) personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (in österreichischer Terminologie: „Dienstleister“) in Drittländern (2010/87/EG) entspricht.

Artikel 1

dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes bei den Empfängern im Ausland haben die Antragstellerin und der Sub-Dienstleister einen Vertrag abgeschlossen, der den durch Entscheidung der Europäischen Kommission geschaffenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (in österreichischer Terminologie: „Überlassung“) personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (in österreichischer Terminologie: „Dienstleister“) in Drittländern (2010/87/EG) entspricht.

Artikel 1

dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000. 2.4. Die Verwaltungsabgabe war

§ 78Abs. 1 AVG i

Vm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.2.4. Die Verwaltungsabgabe war

Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2014:DSB.D178.612.0002.DSB.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.