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{'item': 'DSB-D215.548/0007-DSB/2014'}

Obsah (4)§ 61Art. 118§ 1§ 30

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum28.11.2014 GeschäftszahlDSB-D215.548/0007-DSB/2014 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDiese Empfehlung wird nicht rechtskräftig und ka

§ 61

TGO (Tiroler Gemeindeordnung), zum Thema ,geplantes Asylantenheim in F**** am G****‘ abzuhalten ist.Der Gemeinde F**** am G**** wurden am 27. Mai 2014 insgesamt 276 Unterschriften von F**** GemeindebürgerInnen übergeben wonach eine Volksbefragung

Paragraph 61, TGO (Tiroler Gemeindeordnung), zum Thema ,geplantes Asylantenheim in F**** am G****‘ abzuhalten ist. Laut TGO fällt die Entscheidung über das geplante Flüchtlings- bzw. Asylantenheim nicht in den Wirkungsbereich unserer Gemeinde. Somit ist nur eine ,Befragung‘ möglich. Das Ergebnis dieser Befragung hat nur informellen Charakter und keine Wirksamkeit gegenüber den Entscheidungen der zuständigen Landesrätin! Und so nehmen Sie an der Befragung teil: […] Das Ergebnis wird anschließend auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht. Freundliche Grüße Der Bürgermeister […]“ Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus der Eingabe des Einschreiters vom

  1. Juli 2014 und dem dieser Eingabe beigelegten Schreiben des Bürgermeisters vom 0x.0x.xxxx sowie aus den insoweit unstrittigen Angaben der Verfahrensparteien. Zum Zweck der Aussendung des Schreibens vom 0x.0x.xxxx verwendete der Bürgermeister Daten aus dem Wählerverzeichnis der Gemeinde. Beweiswürdigung: Hier folgt die Datenschutzbehörde den Ausführungen des Einschreiters. Dieser gab an, dass ihm, u.a. von einem namentlich genannten Gemeindebürger, mitgeteilt wurde, dass das Schreiben vom 0x.0x.xxxx in genauso vielen Ausfertigungen an die Haushalte versendet wurde, wie Wahlberechtigte in diesen Haushalten wohnen. Das Vorbringen des Bürgermeisters, wonach die Daten aus dem amtlichen Telefonbuch stammten, hält die Datenschutzbehörde hingegen für nicht glaubwürdig, zumal damit nicht nachvollziehbar erklärt wird, weshalb die Anzahl der versendeten Schreiben offenbar mit der Anzahl der Wahlberechtigten in den Haushalten übereinstimmt. Darüber hinaus hat es der Bürgermeister, trotz Aufforderung durch die Datenschutzbehörde, unterlassen, das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom
  2. Juli 2014 bzw. die Tonbandaufzeichnung dieser Gemeinderatssitzung vorzulegen, was die Angaben des Bürgermeister gegebenenfalls hätte stützen können. Laut den unbestrittenen Angaben des Einschreiters wurden die Modalitäten der Befragung nämlich in dieser Gemeinderatssitzung behandelt. C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1.

§ 61Abs.

1 TGO können Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, mit Ausnahme der Wahlen zu den Organen der Gemeinde, der Gemeindeabgaben und der Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, einer Befragung der nach § 7 TGWO 1994 aktiv wahlberechtigten Gemeindebürger (Stimmberechtigten) unterzogen werden (Volksbefragung). Nach § 64 Abs. 1 TGO gelten für die Bildung von Abstimmungsbehörden sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Volksbefragung die Bestimmungen der TGWO 1994 über die Bildung von Wahlbehörden sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sinngemäß. 1.

Paragraph 61, Absatz eins, TGO können Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, mit Ausnahme der Wahlen zu den Organen der Gemeinde, der Gemeindeabgaben und der Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, einer Befragung der nach Paragraph 7, TGWO 1994 aktiv wahlberechtigten Gemeindebürger (Stimmberechtigten) unterzogen werden (Volksbefragung). Nach Paragraph 64, Absatz eins, TGO gelten für die Bildung von Abstimmungsbehörden sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Volksbefragung die Bestimmungen der TGWO 1994 über die Bildung von Wahlbehörden sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sinngemäß. Der

  1. Abschnitt der TGWO 1994 regelt die Führung der Wählerverzeichnisse, in welche Wahlberechtigte nach § 7 TGWO einzutragen sind, sowie jenen Personenkreis, der zulässigerweise Einsicht in Wählerverzeichnisse nehmen darf bzw. an den Daten aus Wählerverzeichnissen zulässigerweise übermittelt werden dürfen.Der
  2. Abschnitt der TGWO 1994 regelt die Führung der Wählerverzeichnisse, in welche Wahlberechtigte nach Paragraph 7, TGWO einzutragen sind, sowie jenen Personenkreis, der zulässigerweise Einsicht in Wählerverzeichnisse nehmen darf bzw. an den Daten aus Wählerverzeichnissen zulässigerweise übermittelt werden dürfen.

Art. 118Abs.

1 B-VG ist der Wirkungsbereich einer Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder Land übertragener. Nach Abs. 2 letzter Satz dieser Bestimmung haben die Gesetze Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

Artikel 118

, Absatz eins, B-VG ist der Wirkungsbereich einer Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder Land übertragener. Nach Absatz 2, letzter Satz dieser Bestimmung haben die Gesetze Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ausdrücklich als solche zu bezeichnen. 2. Obgleich die Kosten der Befragung zum Flüchtlings- bzw. Asylantenheim nicht von der Gemeinde F**** am G**** sondern von deren Bürgermeister persönlich getragen wurden, so trat dieser dennoch – sowohl objektiv gemessen am Schreiben vom 0x.0x.xxxx als auch nach seinen eigenen Angaben – in seiner amtlichen Funktion als Bürgermeister in Erscheinung. Wie festgestellt, griff der Bürgermeister für Zwecke der Befragung auf das Wählerverzeichnis der Gemeinde zu. Da der Bürgermeister aber als Organ einer Gebietskörperschaft (Gemeinde) tätig war, bedarf er für die Verwendung von personenbezogenen Daten, unabhängig ob automationsunterstützt oder nicht,

§ 1Abs.

2 DSG 2000 einer (formal)gesetzlichen Grundlage (siehe dazu auch den Bescheid der Datenschutzkommission vom 25. April 2012, GZ K121.760/0016-DSK/2012, RIS).Da der Bürgermeister aber als Organ einer Gebietskörperschaft (Gemeinde) tätig war, bedarf er für die Verwendung von personenbezogenen Daten, unabhängig ob automationsunterstützt oder nicht,

Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 einer (formal)gesetzlichen Grundlage (siehe dazu auch den Bescheid der Datenschutzkommission vom

  1. April 2012, GZ K121.760/0016-DSK/2012, RIS). Angelegenheiten des Asylwesens sind gesetzlich nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zugeordnet. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchführung einer Volksbefragung nach § 61 TGO, die einen Zugriff auf Daten des Wählerverzeichnisses ermöglicht hätten, lagen demnach – wie auch vom Bürgermeister selbst angegeben – nicht vor, weshalb sich die Verwendung personenbezogener Daten aus dem Wählerverzeichnis als unzulässig erweist.Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchführung einer Volksbefragung nach Paragraph 61, TGO, die einen Zugriff auf Daten des Wählerverzeichnisses ermöglicht hätten, lagen demnach – wie auch vom Bürgermeister selbst angegeben – nicht vor, weshalb sich die Verwendung personenbezogener Daten aus dem Wählerverzeichnis als unzulässig erweist.
  2. Die Datenschutzbehörde verkennt dabei nicht, dass ein Asylantenheim nachhaltige Auswirkungen auf das Gemeindeleben hat und die Meinung der Gemeindebürger dazu zu hören ist. Dies ändert im Ergebnis jedoch nichts an der Tatsache, dass vorliegend die gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung einer Volksbefragung nach § 61 TGO, und damit für den Zugriff auf die Wählerverzeichnisse, nicht gegeben waren.
  3. Die Datenschutzbehörde verkennt dabei nicht, dass ein Asylantenheim nachhaltige Auswirkungen auf das Gemeindeleben hat und die Meinung der Gemeindebürger dazu zu hören ist. Dies ändert im Ergebnis jedoch nichts an der Tatsache, dass vorliegend die gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung einer Volksbefragung nach Paragraph 61, TGO, und damit für den Zugriff auf die Wählerverzeichnisse, nicht gegeben waren. Darüber hinaus bietet § 66 TGO mit dem Instrument der Gemeindeversammlung ein taugliches Mittel, um derartige Themen im Gemeinderahmen zu behandeln.Darüber hinaus bietet Paragraph 66, TGO mit dem Instrument der Gemeindeversammlung ein taugliches Mittel, um derartige Themen im Gemeinderahmen zu behandeln.
  4. Es war folglich

§ 30Abs.

6 DSG 2000 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes die obige Empfehlung zu erteilen. 4. Es war folglich

Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes die obige Empfehlung zu erteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2014:DSB.D215.548.0007.DSB.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.