TGO (Tiroler Gemeindeordnung), zum Thema ,geplantes Asylantenheim in F**** am G****‘ abzuhalten ist.Der Gemeinde F**** am G**** wurden am 27. Mai 2014 insgesamt 276 Unterschriften von F**** GemeindebürgerInnen übergeben wonach eine Volksbefragung
Paragraph 61, TGO (Tiroler Gemeindeordnung), zum Thema ,geplantes Asylantenheim in F**** am G****‘ abzuhalten ist. Laut TGO fällt die Entscheidung über das geplante Flüchtlings- bzw. Asylantenheim nicht in den Wirkungsbereich unserer Gemeinde. Somit ist nur eine ,Befragung‘ möglich. Das Ergebnis dieser Befragung hat nur informellen Charakter und keine Wirksamkeit gegenüber den Entscheidungen der zuständigen Landesrätin! Und so nehmen Sie an der Befragung teil: […] Das Ergebnis wird anschließend auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht. Freundliche Grüße Der Bürgermeister […]“ Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus der Eingabe des Einschreiters vom
1 TGO können Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, mit Ausnahme der Wahlen zu den Organen der Gemeinde, der Gemeindeabgaben und der Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, einer Befragung der nach § 7 TGWO 1994 aktiv wahlberechtigten Gemeindebürger (Stimmberechtigten) unterzogen werden (Volksbefragung). Nach § 64 Abs. 1 TGO gelten für die Bildung von Abstimmungsbehörden sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Volksbefragung die Bestimmungen der TGWO 1994 über die Bildung von Wahlbehörden sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sinngemäß. 1.
Paragraph 61, Absatz eins, TGO können Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, mit Ausnahme der Wahlen zu den Organen der Gemeinde, der Gemeindeabgaben und der Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, einer Befragung der nach Paragraph 7, TGWO 1994 aktiv wahlberechtigten Gemeindebürger (Stimmberechtigten) unterzogen werden (Volksbefragung). Nach Paragraph 64, Absatz eins, TGO gelten für die Bildung von Abstimmungsbehörden sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Volksbefragung die Bestimmungen der TGWO 1994 über die Bildung von Wahlbehörden sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sinngemäß. Der
1 B-VG ist der Wirkungsbereich einer Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder Land übertragener. Nach Abs. 2 letzter Satz dieser Bestimmung haben die Gesetze Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
, Absatz eins, B-VG ist der Wirkungsbereich einer Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder Land übertragener. Nach Absatz 2, letzter Satz dieser Bestimmung haben die Gesetze Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ausdrücklich als solche zu bezeichnen. 2. Obgleich die Kosten der Befragung zum Flüchtlings- bzw. Asylantenheim nicht von der Gemeinde F**** am G**** sondern von deren Bürgermeister persönlich getragen wurden, so trat dieser dennoch – sowohl objektiv gemessen am Schreiben vom 0x.0x.xxxx als auch nach seinen eigenen Angaben – in seiner amtlichen Funktion als Bürgermeister in Erscheinung. Wie festgestellt, griff der Bürgermeister für Zwecke der Befragung auf das Wählerverzeichnis der Gemeinde zu. Da der Bürgermeister aber als Organ einer Gebietskörperschaft (Gemeinde) tätig war, bedarf er für die Verwendung von personenbezogenen Daten, unabhängig ob automationsunterstützt oder nicht,
2 DSG 2000 einer (formal)gesetzlichen Grundlage (siehe dazu auch den Bescheid der Datenschutzkommission vom 25. April 2012, GZ K121.760/0016-DSK/2012, RIS).Da der Bürgermeister aber als Organ einer Gebietskörperschaft (Gemeinde) tätig war, bedarf er für die Verwendung von personenbezogenen Daten, unabhängig ob automationsunterstützt oder nicht,
Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 einer (formal)gesetzlichen Grundlage (siehe dazu auch den Bescheid der Datenschutzkommission vom
6 DSG 2000 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes die obige Empfehlung zu erteilen. 4. Es war folglich
Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes die obige Empfehlung zu erteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2014:DSB.D215.548.0007.DSB.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.