RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum08.01.2015 GeschäftszahlDSB-D122.196/0012-DSB/2014 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: DSB-D122.196/0012-DSB/2014 vom 8. Jänner 2015 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH: Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Heinrich P**** M**** (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Ulrike W****, vom 28. Juli 2014 gegen den Tiroler Jägerverband (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Löschung in Folge Veröffentlichung eines den Beschwerdeführer als Beschuldigten betreffenden Disziplinarerkenntnisses vom 25. Februar 2014 unter Angabe seines Vor- und Familiennamens, seines Geburtsdatums und seiner genauen Wohnadresse sowie des Hinweises auf die Verwaltungsübertretung des § 70 Abs. 1 lit. k des Tiroler Jagdgesetzes 2004 auf Seite 19 der Aprilausgabe 2014 der auch auf der Webseite des Beschwerdegegners unter www.tjv.at verfügbaren Zeitschrift „Jagd in Tirol“ Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes“ bzw. Ablehnung seines diesbezüglichen Löschungsbegehrens vom 28. Mai 2014 wie folgt:Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Heinrich P**** M**** (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Ulrike W****, vom 28. Juli 2014 gegen den Tiroler Jägerverband (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Löschung in Folge Veröffentlichung eines den Beschwerdeführer als Beschuldigten betreffenden Disziplinarerkenntnisses vom 25. Februar 2014 unter Angabe seines Vor- und Familiennamens, seines Geburtsdatums und seiner genauen Wohnadresse sowie des Hinweises auf die Verwaltungsübertretung des Paragraph 70, Absatz eins, Litera k, des Tiroler Jagdgesetzes 2004 auf Seite 19 der Aprilausgabe 2014 der auch auf der Webseite des Beschwerdegegners unter www.tjv.at verfügbaren Zeitschrift „Jagd in Tirol“ Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes“ bzw. Ablehnung seines diesbezüglichen Löschungsbegehrens vom 28. Mai 2014 wie folgt: 1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner als Herausgeber und Medieninhaber der Zeitschrift „Jagd in Tirol. Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes“ den Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung des Hinweises auf das den Beschwerdeführer betreffende Disziplinarerkenntnis vom 25. Februar 2014 in der Aprilausgabe 2014 der genannten Zeitschrift unter Anführung der im Spruch genannten Daten im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Verletzung im Recht auf Löschung infolge Weigerung der Löschung den Beschwerdeführer betreffender personenbezogener Daten aus dem Disziplinarerkenntnis vom 25. Februar 2014 in der Aprilausgabe 2014 der genannten Zeitschrift wird abgewiesen. 3. Der Antrag des Beschwerdeführers, dem Beschwerdegegner die Löschung der genannten Daten aufzutragen, wird zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 2, § 4 Z 1, 8 und 12, 8 Abs. 4, 31 Abs. 2 und 7, § 48 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 1 Abs. 1 Z 8 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981 idgF; §§ 57 Abs. 2, 68 Abs. 3 und 70 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl. Nr. 41 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Ziffer eins, 8 und 12, 8 Absatz 4, 31, Absatz 2 und 7, Paragraph 48, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, idgF; Paragraphen 57, Absatz 2, 68, Absatz 3 und 70 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41 idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien 1. In seiner am 28. Juli 2014 vollständig eingelangten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdegegner als Herausgeber und Verleger der Zeitung „Jagd in Tirol“ in der Aprilausgabe 2014 dieser Zeitschrift ein den Beschwerdeführer betreffendes Disziplinarerkenntnis unter Angabe seines Vor- und Familiennamens, seines Geburtsdatums und seiner genauen Wohnadresse veröffentlicht habe. Der Beschwerdegegner habe dabei Daten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung, nämlich den Schuss auf einen ganzjährig geschonten Mäusebussard, in seiner Zeitung veröffentlicht, ohne dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Z 1 bis 4 DSG 2000 vorlägen. Tatsächlich bestehe gemäß § 35 Abs. 6 der Satzung des Tiroler Jägerverbandes die gesetzliche Ermächtigung nur insoweit, dass ein Disziplinarerkenntnis veröffentlich werde, eine gesetzliche Ermächtigung zur gleichzeitigen Veröffentlichung von Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse des im Disziplinarerkenntnis betroffenen „Täters“ liege jedoch nicht vor. Zudem sei eine solche Verwendung personenbezogener Daten bei der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses für den Beschwerdegegner auch keine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe. Die Veröffentlichung von Disziplinarerkenntnissen solle dazu dienen, Mitgliedern des Tiroler Jägerverbandes klarzumachen, dass schwere Vergehen gegen das Tiroler Jagdgesetz vom Beschwerdegegner geahndet und die Strafe des strengen Verweises verhängt werde. Es sei dabei aber nicht erforderlich, den genauen Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse des Disziplinarverurteilten bekannt zu geben.1. In seiner am 28. Juli 2014 vollständig eingelangten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdegegner als Herausgeber und Verleger der Zeitung „Jagd in Tirol“ in der Aprilausgabe 2014 dieser Zeitschrift ein den Beschwerdeführer betreffendes Disziplinarerkenntnis unter Angabe seines Vor- und Familiennamens, seines Geburtsdatums und seiner genauen Wohnadresse veröffentlicht habe. Der Beschwerdegegner habe dabei Daten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung, nämlich den Schuss auf einen ganzjährig geschonten Mäusebussard, in seiner Zeitung veröffentlicht, ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 DSG 2000 vorlägen. Tatsächlich bestehe gemäß Paragraph 35, Absatz 6, der Satzung des Tiroler Jägerverbandes die gesetzliche Ermächtigung nur insoweit, dass ein Disziplinarerkenntnis veröffentlich werde, eine gesetzliche Ermächtigung zur gleichzeitigen Veröffentlichung von Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse des im Disziplinarerkenntnis betroffenen „Täters“ liege jedoch nicht vor. Zudem sei eine solche Verwendung personenbezogener Daten bei der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses für den Beschwerdegegner auch keine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe. Die Veröffentlichung von Disziplinarerkenntnissen solle dazu dienen, Mitgliedern des Tiroler Jägerverbandes klarzumachen, dass schwere Vergehen gegen das Tiroler Jagdgesetz vom Beschwerdegegner geahndet und die Strafe des strengen Verweises verhängt werde. Es sei dabei aber nicht erforderlich, den genauen Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse des Disziplinarverurteilten bekannt zu geben. Der Beschwerdegegner sei unter anderem aufgefordert worden, die auf der Webseite des Beschwerdegegners veröffentlichte Aprilausgabe 2014 der Zeitschrift „Jagd in Tirol“ aus dem Internet zu entfernen bzw. in dem in der Aprilausgabe dieser Zeitung veröffentlichten Disziplinarerkenntnis Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Beschwerdeführers unkenntlich zu machen, diese Daten sohin zu löschen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdegegner nicht nachgekommen. Abschließend stellte der Beschwerdeführer unter Punkt 2. seines Beschwerdebegehrens den Antrag, dem Beschwerdegegner aufzutragen, die Aprilausgabe 2014 der Zeitung „Jagd in Tirol. Zeitschrift des Tirol Jägerverbandes“ aus seiner Homepage zu entfernen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass die Aprilausgabe 2014 der Zeitung „Jagd in Tirol*. Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes“ aus dem Internet entfernt werde oder in der auf der Webseite des Tiroler Jägerverbandes unter www.tjv.at veröffentlichten Aprilausgabe 2014 der Zeitung „Jagd in Tirol*. Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes“ auf Seite 19 beim den Beschwerdeführer betreffenden Disziplinarerkenntnis dessen Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse unkenntlich gemacht werde. 2. In Bezug auf den letztgenannten Beschwerdeantrag hielt der Beschwerdeführer nach Aufforderung der Datenschutzbehörde mit Schreiben vom 27. August 2014 ausdrücklich das Begehren zu Punkt 2. der Beschwerde vom 28. Juli 2014 aufrecht und erhob folgendes Eventualbegehren: „Festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung personenbezogener Daten dadurch verletzt hat, dass die Beschwerdegegnerin der Aufforderung des Beschwerdeführers nicht nachgekommen ist, die in der Ausgabe der Zeitschrift ‚Jagd in Tirol‘, Ausgabe April 2014, im Disziplinarerkenntnis veröffentlichten Daten des Beschwerdeführers, nämlich Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Beschwerdeführers, zu löschen bzw. unkenntlich zu machen und wird der Beschwerdeführerin aufgetragen, unverzüglich den der Rechtsanschauung der DSK entsprechenden Zustand herzustellen“. 3. In seiner Stellungnahme vom 18. August 2014 (Posteingang 20. August 2014) brachte der Beschwerdegegner vor, der Disziplinarausschuss habe – folgend seiner gefestigten Rechtsprechung – die gelindere Ordnungsstrafe des Verweises als nicht mehr ausreichend schuld- und tatangemessen erachtet, weil das Verhalten des Beschwerdeführers einen gravierenden Verstoß gegen die Werteordnung der waidgerechten Jagdausübung dargestellt habe, einem größeren Personenkreis in der Öffentlichkeit bekannt geworden war und die verhängte Ordnungsstrafe im Hinblick auf die Verpflichtung der Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes, die Jagd im Rahmen des bodenständigen weidmännischen Brauches auszuüben sowie die Interessen und das Ansehen des Verbandes zu fördern und jede Schädigung von ihm abzuwenden, erforderlich erschienen sei. Das Disziplinarerkenntnis vom 25. Februar 2014 sei nach Rechtskraft der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gegeben und im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes in der Aprilausgabe 2014 veröffentlicht worden. Die formalgesetzliche Ermächtigung zur Verwendung der gegenständlichen Daten finde sich in § 68 Abs. 3 Tiroler Jagdgesetz 2004, wonach der Tiroler Jägerverband folgende Daten seiner Mitglieder (unter anderem) auch zur Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts verwenden dürfe: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Disziplinarerkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft. Dazu heiße es in den erläuternden Bemerkungen vom 17. Dezember 2009, mit dem der § 68 TJG 2004 neu geschaffen worden sei, unter anderem, dass der mit einem neuen Abschnitt 12 eingefügte § 68 die Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten regle und sich dabei an den weiterentwickelten Standards bereichsspezifischer Datenschutzbestimmungen in anderen Landesgesetzen orientiere. In den Erläuterungen werde sodann ausgeführt, dass § 68 Abs. 3 TJG 2004 regle, welche dieser Daten und welche Daten seiner Mitglieder der Tiroler Jägerverband, wiederum eingeschränkt auf bestimmte Zwecke, „verwenden“ dürfe. Der Gesetzesbegriff „verwenden“ können nur im Sinne der Legaldefinition gemäß § 4 DSG 2000 verstanden werden und umfasse jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten als auch das Übermitteln von Daten, wobei unter Übermitteln insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten zu verstehen sei. Es sei demnach die Veröffentlichung eines strengen Verweises gemäß gültiger Satzungen Ausfluss einer im Sinne des DSG 2000 ausreichenden und wirksamen gesetzlichen Ermächtigung im Tiroler Jagdgesetz.Die formalgesetzliche Ermächtigung zur Verwendung der gegenständlichen Daten finde sich in Paragraph 68, Absatz 3, Tiroler Jagdgesetz 2004, wonach der Tiroler Jägerverband folgende Daten seiner Mitglieder (unter anderem) auch zur Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts verwenden dürfe: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Disziplinarerkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft. Dazu heiße es in den erläuternden Bemerkungen vom 17. Dezember 2009, mit dem der Paragraph 68, TJG 2004 neu geschaffen worden sei, unter anderem, dass der mit einem neuen Abschnitt 12 eingefügte Paragraph 68, die Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten regle und sich dabei an den weiterentwickelten Standards bereichsspezifischer Datenschutzbestimmungen in anderen Landesgesetzen orientiere. In den Erläuterungen werde sodann ausgeführt, dass Paragraph 68, Absatz 3, TJG 2004 regle, welche dieser Daten und welche Daten seiner Mitglieder der Tiroler Jägerverband, wiederum eingeschränkt auf bestimmte Zwecke, „verwenden“ dürfe. Der Gesetzesbegriff „verwenden“ können nur im Sinne der Legaldefinition gemäß Paragraph 4, DSG 2000 verstanden werden und umfasse jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten als auch das Übermitteln von Daten, wobei unter Übermitteln insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten zu verstehen sei. Es sei demnach die Veröffentlichung eines strengen Verweises gemäß gültiger Satzungen Ausfluss einer im Sinne des DSG 2000 ausreichenden und wirksamen gesetzlichen Ermächtigung im Tiroler Jagdgesetz. Die Veröffentlichung der schwersten Ordnungsstrafe, die das gültige Tiroler Jagdgesetz vorsehe, nämlich des strengen Verweises, liege auch durchaus im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes (§ 8 Abs. 4 Z. 2 DSG 2000), der gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung unter anderem die Aufgabe habe, „in Tirol die Jagd zu pflegen und zu fördern“ und aus diesem Grund seine Mitglieder unter anderem verpflichtet, die Jagd im Rahmen des bodenständigen weidmännischen Gebrauches auszuüben, die jagdrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Interessen und das Ansehen des Verbandes zu fördern und jede Schädigung von ihm abzuwehren (§ 4 Abs. 2 lit. b, c und d der Satzung des Tiroler Jägerverbandes). Im Sinne dieser Zielsetzung sei die Veröffentlichung eines strengen Verweises sowohl aus spezialpräventiven wie auch aus generalpräventiven Gründen nicht zu beanstanden. Weiters sei davon auszugehen, dass sich ein Jäger, wenn er sich zur Lösung einer Tiroler Jägerkarte nach erfolgter Ausbildung und Prüfung entschließe, der Verwendung der gegenständlichen Daten im Sinne des Tiroler Jagdgesetzes bzw. der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes zugestimmt habe (§ 8 Abs. 1 Z. 2 DSG 2000).Die Veröffentlichung der schwersten Ordnungsstrafe, die das gültige Tiroler Jagdgesetz vorsehe, nämlich des strengen Verweises, liege auch durchaus im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes (Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, DSG 2000), der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Satzung unter anderem die Aufgabe habe, „in Tirol die Jagd zu pflegen und zu fördern“ und aus diesem Grund seine Mitglieder unter anderem verpflichtet, die Jagd im Rahmen des bodenständigen weidmännischen Gebrauches auszuüben, die jagdrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Interessen und das Ansehen des Verbandes zu fördern und jede Schädigung von ihm abzuwehren (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, c und d der Satzung des Tiroler Jägerverbandes). Im Sinne dieser Zielsetzung sei die Veröffentlichung eines strengen Verweises sowohl aus spezialpräventiven wie auch aus generalpräventiven Gründen nicht zu beanstanden. Weiters sei davon auszugehen, dass sich ein Jäger, wenn er sich zur Lösung einer Tiroler Jägerkarte nach erfolgter Ausbildung und Prüfung entschließe, der Verwendung der gegenständlichen Daten im Sinne des Tiroler Jagdgesetzes bzw. der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes zugestimmt habe (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000). Zur Verhältnismäßigkeit des Umfanges der Veröffentlichung verweist der Beschwerdegegner auf § 19 Z. 7 und 8 der Disziplinarordnung der Steirischen Jägerschaft, wonach hier in bestimmten Fällen die Veröffentlichung rechtskräftiger Erkenntnisse die Bezeichnung des Erkenntnisses mit Datum, Namen und Geburtsdatum des Beschuldigten, eine kurze Bezeichnung des Sachverhaltes, sowie die Strafe zu enthalten habe.Zur Verhältnismäßigkeit des Umfanges der Veröffentlichung verweist der Beschwerdegegner auf Paragraph 19, Ziffer 7 und 8 der Disziplinarordnung der Steirischen Jägerschaft, wonach hier in bestimmten Fällen die Veröffentlichung rechtskräftiger Erkenntnisse die Bezeichnung des Erkenntnisses mit Datum, Namen und Geburtsdatum des Beschuldigten, eine kurze Bezeichnung des Sachverhaltes, sowie die Strafe zu enthalten habe. 4. Dazu führte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs in seinem Schreiben vom 12. September 2014 im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner missverstehe den Wortlaut des § 68 Abs. 3 TJG 2004 und die diesbezüglichen erläuternden Bemerkungen völlig, zumal es zur Vollziehung des TJG 2004 nicht erforderlich sei, in einem Disziplinarerkenntnis Vorname und Familienname, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Disziplinarbeschuldigten zu veröffentlichen. Der Beschwerdegegner könnte seine Ermächtigung lediglich auf die Verwendung von Daten im Sinne des § 68 Abs. 3 TJG 2004 beziehen, sofern diese Daten „für die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind“. Darunter sei allerdings zu verstehen, dass der Tiroler Jägerverband die Daten verarbeiten könne, um ein Disziplinarverfahren durchzuführen und letztlich gegen den Betroffenen eine Disziplinarerkenntnis zu erlassen. Die Verwendung zur Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts sei aber nicht gleichbedeutend damit, dass auch die gesetzliche Ermächtigung erteilt worden wäre, in einer Zeitung, die an tausende Mitglieder verschickt und im Internet veröffentlicht werde, ein Disziplinarerkenntnis unter Nennung von Name und Familienname, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Disziplinarverurteilten zu veröffentlichen. Dies gehe über den Zweckmäßigkeits- und Wesentlichkeitsgrundsatz im Sinne des DSG 2000 hinaus. Damit scheide § 68 TJG 2004 als gesetzliche Ermächtigung zur gegenständlichen Veröffentlichung in der Tiroler Jagdzeitung aus.4. Dazu führte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs in seinem Schreiben vom 12. September 2014 im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner missverstehe den Wortlaut des Paragraph 68, Absatz 3, TJG 2004 und die diesbezüglichen erläuternden Bemerkungen völlig, zumal es zur Vollziehung des TJG 2004 nicht erforderlich sei, in einem Disziplinarerkenntnis Vorname und Familienname, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Disziplinarbeschuldigten zu veröffentlichen. Der Beschwerdegegner könnte seine Ermächtigung lediglich auf die Verwendung von Daten im Sinne des Paragraph 68, Absatz 3, TJG 2004 beziehen, sofern diese Daten „für die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind“. Darunter sei allerdings zu verstehen, dass der Tiroler Jägerverband die Daten verarbeiten könne, um ein Disziplinarverfahren durchzuführen und letztlich gegen den Betroffenen eine Disziplinarerkenntnis zu erlassen. Die Verwendung zur Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts sei aber nicht gleichbedeutend damit, dass auch die gesetzliche Ermächtigung erteilt worden wäre, in einer Zeitung, die an tausende Mitglieder verschickt und im Internet veröffentlicht werde, ein Disziplinarerkenntnis unter Nennung von Name und Familienname, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Disziplinarverurteilten zu veröffentlichen. Dies gehe über den Zweckmäßigkeits- und Wesentlichkeitsgrundsatz im Sinne des DSG 2000 hinaus. Damit scheide Paragraph 68, TJG 2004 als gesetzliche Ermächtigung zur gegenständlichen Veröffentlichung in der Tiroler Jagdzeitung aus. Sofern der Beschwerdegegner auf § 8 Abs. 4 Z 2 DSG 2000 verweise, sei die Aufgabe des Tiroler Jägerverbandes in § 58 TJG 2004 klar umrissen, ausdrücklich nicht genannt sei als Aufgabe, Mitglieder, über die in einem Disziplinarerkenntnis die Strafe des strengen Verweises verhängt worden sei, an den Pranger zu stellen und das Disziplinarerkenntnis unter Nennung von Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung von Name, Geburtsdatum und Wohnadresse eines Mitglieds, im Zusammenhang mit einem gegen ihn erlassenen Disziplinarerkenntnis stelle somit keine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes dar.Sofern der Beschwerdegegner auf Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, DSG 2000 verweise, sei die Aufgabe des Tiroler Jägerverbandes in Paragraph 58, TJG 2004 klar umrissen, ausdrücklich nicht genannt sei als Aufgabe, Mitglieder, über die in einem Disziplinarerkenntnis die Strafe des strengen Verweises verhängt worden sei, an den Pranger zu stellen und das Disziplinarerkenntnis unter Nennung von Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung von Name, Geburtsdatum und Wohnadresse eines Mitglieds, im Zusammenhang mit einem gegen ihn erlassenen Disziplinarerkenntnis stelle somit keine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes dar. Zum Argument betreffend die Zustimmung zur Verwendung der gegenständlichen Daten bei Lösung einer Tiroler Jägerkarte führte der Beschwerdeführer aus, dass für strafrechtliche relevante Daten nur eine Zustimmung ohne jeden Zweifel als taugliche Rechtfertigung zugelassen sei und es sich bei dieser Zustimmung um eine ausdrückliche Willenserklärung handle. Im Übrigen könne eine datenschutzrechtliche Zustimmung immer nur „in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall“ erteilt werden, eine generelle Zustimmung der Betroffenen zur Verarbeitung strafrechtlich relevanter Daten, egal welcher Art, zu unbestimmten oder nach Erteilung der Zustimmung noch zu bestimmenden Zwecken, sei nicht möglich. Verhältnismäßig wäre es hingegen, das Disziplinarerkenntnis in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, dass das im Internet veröffentlichte Exemplar der Aprilausgabe 2014 der Tiroler Jagdzeitung auf Seite 19 abgeändert worden sei, sodass anstelle des veröffentlichten Disziplinarerkenntnisses nunmehr ein Bild eines Rotwildes abgebildet sei. 5. Auf Aufforderung der Datenschutzbehörde teilte der Beschwerdegegner betreffend die Abänderungen des veröffentlichten Exemplars der Aprilausgabe 2014 der Zeitschrift „Jagd in Tirol*“ mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2014 (Posteingang 23. Oktober 2014) mit, dass seine Webseite überarbeitet worden sei und die Erfüllung des Löschungsbegehrens des Beschwerdeführers als Reaktion auf das gegenständliche Verfahren durch die Neugestaltung der Aprilausgabe 2014 der Zeitschrift „Jagd in Tirol“ ausdrücklich nicht vorliege. 6. Dazu hielt der Beschwerdeführer im Rahmen eines weiteren Parteiengehörs in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2014 zusammengefasst fest, dass die Änderung der Webseite unmittelbar im Anschluss und als Reaktion auf die vom Beschwerdeführer eingebrachte Klage gegen den Beschwerdegegner an das Landesgericht Innsbruck und die gegenständliche Beschwerde erfolgt sei. Tatsächlich sei nicht die Webseite überarbeitet worden, sondern seien im Wesentlichen die auf der Webseite des Beschwerdegegners veröffentlichten Ausgaben der Zeitschrift „Jagd in Tirol“ gelöscht, überarbeitet und die Ausgaben 2013 und 2014 in überarbeiteter Form ohne Disziplinarerkenntnisse als PDF-Dateien auf die Webseite gestellt worden. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der bisherigen Verfahrensergebnisse ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand folgende Fragen sind: 1. Ob der Beschwerdegegner berechtigt war, das den Beschwerdeführer betreffende Disziplinarerkenntnis vom 25. Februar 2014 unter Angabe seines Vor- und Familiennamens, seines Geburtsdatums und seiner genauen Wohnadresse sowie des Hinweises auf die Verwaltungsübertretung des § 70 Abs. 1 lit. k des Tiroler Jagdgesetzes 2004 in der Aprilausgabe 2014 der auch auf der Webseite des Beschwerdegegners unter www.tjv.at verfügbaren Zeitschrift „Jagd in Tirol. Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes“ zu veröffentlichen. 1. Ob der Beschwerdegegner berechtigt war, das den Beschwerdeführer betreffende Disziplinarerkenntnis vom 25. Februar 2014 unter Angabe seines Vor- und Familiennamens, seines Geburtsdatums und seiner genauen Wohnadresse sowie des Hinweises auf die Verwaltungsübertretung des Paragraph 70, Absatz eins, Litera k, des Tiroler Jagdgesetzes 2004 in der Aprilausgabe 2014 der auch auf der Webseite des Beschwerdegegners unter www.tjv.at verfügbaren Zeitschrift „Jagd in Tirol. Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes“ zu veröffentlichen. 2. Ob der Beschwerdegegner das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2014 zu Recht abgelehnt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdegegner hat als Herausgeber und Medieninhaber (Verleger) der auch auf seiner Webseite www.tjv.at abrufbaren Zeitschrift „Jagd in Tirol. Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes“ in deren Aprilausgabe 2014 auf Seite 19 unter der Überschrift „Disziplinarerkenntnisse“ Folgendes veröffentlicht (Hervorhebungen im Original): „Der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes hat im Disziplinarverfahren gegen Heinrich P**** M****, geb. TT.M.JJJJ, Postleitzahl U****, T****straße **, durch seinen Vorsitzenden **** DI Kurt R****, den weiteren Mitgliedern Dr. Fritz E****, BJM-Stv. Robert H****, in Anwesenheit des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes Dr. Ludwig Z**** nach der am 25. Februar 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung die Ordnungsstrafe des STRENGEN VERWEISES verhängt. Heinrich P**** M**** hat als Mitglied des Tiroler Jägerverbandes am 2.10.2011 im Bereich der Oberen **** im Gemeindegebiet Postleitzahl G**** auf der dort befindlichen Gemeindestraße mit einem Schrottgewehr einen Mäusebussard beschossen, obwohl dieser in Tirol ganzjährig geschont ist. Heinrich P**** M**** hat dadurch die Rechtsvorschrift des §§ 36 Abs. 2 TJG 2004 i.V.m. 70 Abs. 1 lit. k. verletzt.“Heinrich P**** M**** hat als Mitglied des Tiroler Jägerverbandes am 2.10.2011 im Bereich der Oberen **** im Gemeindegebiet Postleitzahl G**** auf der dort befindlichen Gemeindestraße mit einem Schrottgewehr einen Mäusebussard beschossen, obwohl dieser in Tirol ganzjährig geschont ist. Heinrich P**** M**** hat dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraphen 36, Absatz 2, TJG 2004 in Verbindung mit 70 Absatz eins, Litera k, verletzt.“ Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 verlangte der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner unter näherer Begründung, „die Ausgabe der Zeitschrift ‚Jagd in Tirol‘, Ausgabe 2014 aus dem Internet zu entfernen bzw. das in dieser Zeitschrift veröffentlichte Disziplinarerkenntnis […] betreffend Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift […] unkenntlich zu machen“. Darauf gab der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 11. Juli 2014 auszugsweise folgende Antwort: „Seitens des Tiroler Jägerverbandes wird durch die gesetz- wie satzungskonforme Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses gegen Heinrich P**** M**** kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten erkannt. Der Forderung wird daher nicht entsprochen.“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den unbestrittenen Beilagen zur Beschwerde vom 28. Juli 2014 (Löschungsbegehren des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2014, Antwort des Beschwerdegegners auf das Löschungsbegehren vom 11. Juli 2014, Kopie der Zeitschrift „Jagd in Tirol. Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes“, April 2014, Jahrgang 66). Im Laufe der zweiten Jahreshälfte 2014, jedenfalls während des laufenden Beschwerdeverfahrens, wurde der Hinweis auf das den Beschwerdeführer betreffende Disziplinarerkenntnis vom 25. Februar 2014 von der auf der Webseite des Beschwerdegegners www.tjv.at abrufbaren Aprilausgabe 2014 der Zeitschrift „Jagd in Tirol. Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes“ entfernt und durch das Bild eines Rotwildes ersetzt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 12. September 2014 und des Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2014, sowie der Recherchetätigkeit der zur Entscheidung berufenen Behörde (Internetrecherche am 5. Jänner 2015). D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1) Zur Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Spruchpunkt 1)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.